Es ist sehr erstaunlich, daß sich in rasch zunehmendem Umfang weltweit Bemühungen abzeichnen, zu einem modernen Minderheitenrecht zu gelangen. Unter Minderheiten-recht ist hierbei im allgemeinen ein Rechtsschutzsystem für den Schutz und die Entfaltung von ethnischen und sprachlichen Gruppen zu verstehen, die in dem Staat, auf dessen Hoheitsgebiet sie leben, eine entweder zahlenmäßige oder jedenfalls gesellschaftlich mi-noritäre Stellung einnehmen. Zwar geht die moderne Theorie zum Recht nationaler, ethnischer und linguistischer Minderheiten davon aus, daß es sich stets um eine rein zahlenmä-ßige Minderheit handeln muß, wenn von Minderheiten oder — auch — von Volksgruppen die Rede ist. Volksgruppen in multinationalen bzw. polyethnischen Staaten (altes Osterreich-Ungarn, Belgien, Schweiz, Jugoslawien, UdSSR) wurden früher ausnahmslos und werden auch heute noch vielfach als „Nationalitäten" angesprochen, dies nicht nur in der deutschen Sprache, sondern ebenso auch, falls im Plural gebraucht, in der heute recht maßgebenden französischen, englischen, italienischen, serbokroatischen, slowenischen und russischen Literatur zu diesem Thema
Dabei werden unter Nationalitäten die am Staat teilnehmenden ethnischen Gemeinschaften verstanden, die aber im Staat zahlenmäßig oder in ihrer rechtlichen und gesellschaftswirklichen Stellung eine Minderheit sind. Es kann sich hierbei um ganze Völker handeln, die geschlossen in dem betreffenden Staat siedeln, wie z. B. die Rätoromanen der Schweiz, oder um Volksteile (Volksgruppen), die auch in anderen Staaten leben und dort das staatstragende Volk darstellen (z. B. die Niederländer, die in Belgien zwar eine zahlenmäßige Mehrheit, aber gesellschaftswirklich und sprachprestigemäßig vorerst noch minoritär und am Staat jedenfalls nur teilnehmend und somit eine „Nationalität" im polyethnischen Staat sind, deren Muttervolk aber in den Niederlanden das allein staatstragende Volk darstellt). Zweifellos wird aber im heutigen internationalen Minderheiten-recht, wie es vor allem von den Vereinten Nationen systematisch schon seit langem ausgebaut wird, das Problem der Rechtsstellung von Völkern und Volksgruppen im plurinationalen (multinationalen, polyethnischen) Staat, die dort zu den staatstragenden ethnischen Gemeinschaften gehören, kaum als vordringlich angesehen, weil diese Gruppen („Nationalitäten") zumeist keines besonderen Schutzes bedürfen. Wohl aber haben die Vereinten Nationen, insbesondere im Subkomitee des Wirtschafts-und Sozialrates (für Minderheitenschutz und gegen Rassendiskriminierung) umfassende Arbeit auf der Basis der Menschenrechte geleistet
1. Der Begriff der nationalen Minderheit
Wenn heute vor allem die Vereinten Nationen versuchen, sich um einen Begriff der nationalen Minderheit zu bemühen, so tun sie das zugleich auch im Sinne einer Klärung des Begriffes Volksgruppe. Es ist daher eher gleichgültig geworden, ob konkret „nationale Minderheit“ gesagt wird oder „ethnische Gruppe" (ethnic bzw. ethnical group, gruppo etnico, groupe ethnique, etnitscheska gruppa bei Tsa-merjan, etnicna skupnost im Slowenischen), denn es besteht kaum noch ein Zweifel darüber, daß nicht reine Zahlenminderheiten geschützt werden sollen, sondern ausgegliederte Gemeinschaften. Von sehr großer Bedeutung ist hierbei der Begriff, den der General Rapporteur der Vereinten Nationen für das UNO-Seminar on the Promotion and Protection of Human Rights of National, Ethnic and Other Minorities in Ohrid (Jugoslawien) vom Jimi/Juli 1974, Francesco Capotorti, ausgearbeitet hat (sog. Capotorti-Bericht) Dieser Bericht wurde von der Subkommission zur Vermeidung der Diskriminierung und zum Schutz von Minderheiten (Sub-Commission on Prevention of Discrimination and Protection of Minorities) in ihrer 25. Session gutgeheißen. Unter Ausbau von Definitionen, die die Subkommission schon früher gefunden hatte, heißt es in dem Bericht: „ 1. Der Begriff Minderheit schließt nur jene nichtherrschenden Gruppen in einer Bevölkerung ein, die stabile ethnische, religiöse oder sprachliche Traditionen oder Kennzeichen besitzen und zu bewahren wünschen, die sich von jenen der übrigen Bevölkerung unterscheiden; 2.derartige Minderheiten sollten auf jeden Fall eine genügende Zahl von Personen umfassen, die ausreichen, um selbst derartige Traditionen oder Charakteristika zu bewahren; 3. solche Minderheiten müssen dem Staat gegenüber, dessen Angehörigkeit sie besitzen, loyal sein."
Und dann knüpft Capotorti in Punkt 64 Interpretations-Schlußfolgerungen hier an mit dem Vorschlag: „Für Zwecke dieser Studie ist eine ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheit eine zahlenmäßig gegenüber der übrigen Bevölkerung des Staates, zu dem sie gehört, kleinere Gruppe, die kulturelle, physische oder geschichtliche Charakteristika aufweist bzw. eine von der übrigen Bevölkerung verschiedene Religion oder Sprache besitzt. Eine Gruppe kann eine Minderheit darstellen, auch wenn sie niemals in der Gesetzgebung oder von der Öffentlichkeit des Staates, zu dem sie gehört, als solche erwähnt worden ist.“
Zwar können im allgemeinen religiöse Minderheiten hier außer Betracht bleiben, obzwar immer wieder ethnische und religiöse Kennzeichnungen für eine Minderheit unlösbar miteinander verbunden sind (Franco-Kanadier, katholische Nordiren, Wiedertäufer im Berner Jura, Siebenbürger Sachsen usw.), hingegen ist Capotortis Definition für ethnische und sprachliche Minderheiten durchaus brauchbar.
Der Verfasser dieses Beitrages vertritt schon seit langem wissenschaftlich die Auffassung daß Volksgruppe ein Volksteil oder ein Volk in einem von einem anderen oder mehreren anderen staatstragenden Völkern beherrschten Staat ist, wobei Volk eine ethnische Gemeinschaft mit einer geistigen Komponente (Zielsetzungsgemeinschaft.) und einer Reihe anderer Komponenten wie Abstammung, gemeinsame Sprache, gemeinsame Geschichte, eigene Kultur ist, von welchen Komponenten aber die eine oder andere auch fehlen kann. Ebenso bedarf es einer Ausgliederung in soziologischem Sinne, also eines gesellschaftlichen Verbandes. Es ist bemerkenswert, daß im Rahmen der Vereinten Nationen dies heute auch erkannt wird.
gibt Zweifellos es auch „echte“ nationale Minderheiten, also die Summe von in einem andersethnisch beherrschten Staat als Minderheit lebenden Menschen, die sich von der Mehrheit durch die objektiven Merkmale etwa der Sprache oder auch anderer ethnischer Kennzeichnungen unterscheiden, denen aber das Gemeinschaftsbewußtsein fehlt, die keine im soziologischen Sinn bilden, Gruppe also keine Zielsetzungsgemeinschaft. Der soziologische Begriff „Gruppe" hat heute entscheidende Bedeutung für das Recht der nationalen Minderheiten Ethnische Minder-Hier ist jedenfalls nur auf die Volksgruppe im Sinne der vorhin gegebenen Definition von Volk abzustellen. Nur auf diese bezieht sich der moderne Minderheitenschutz, so daß . nationale Minderheit“ und „Volksgruppe" synonym gebraucht werden kann und in der internationalen Lehre zum Minderheitenrecht auch gebraucht wird, dies einschließlich der Sprachgruppen, denn gerade die Sprache ist eminent gemeinschaftsbildend, ihr kommt geradezu eine Schlüsselstellung für die Kennzeichnung „Gruppe“ zu heiten in einem Staat, die kein Volksbewußtsein haben, also nur als Summe von einzelnen gezählt werden, scheiden für ein modernes Minderheitenrecht, auch im Sinne von Capotorti, aus. Sie sind allerdings, wenn es um die Frage einer Volksgruppenfeststellung geht, der Zahl der Volksgruppenzugehörigen hinzuzurechnen, denn z. B. wird kein Südschleswiger sich der Sprache nach als Däne bezeichnen, wenn er dem deutschen Volk zugerechnet werden will.
Als besonders wichtig muß die zunehmende Erkenntnis angesehen werden, daß das für den Begriff „Volk" und daher auch „Volksgruppe" so entscheidende Gemeinschaftsbewußtsein (Gruppe), zu welchem freilich auch eines der demonstrativ aufgezählten objektiven Merkmale, die nur ein Volk, nicht auch der Staat haben kann, das Volk und die Volksgruppe vom Staat klar scheidet. Immer wieder versuchen sich Staaten als Nationalstaaten zu etablieren (Etat-Nation) und behaupten dann, daß das im Staat maßgebende Volk als Nation, d. h. auf Staat bezogenes Volk, mit dem Staat identisch sei, wodurch ein falscher Nations-Mythos entsteht, wie er früher besonders in den romanischen Staaten geradezu in den Rang eines Glaubensartikels erhoben wurde und heute immer noch in Frankreich in Blüte steht Dabei ist vor allem in den letzten Jahren immer deutlicher geworden, daß der extreme Nationalstaat zur Störung, wenn nicht Zerstörung auch der Völker-und Staatengemeinschaft führt. In diesem Zusammenhang ist auf die posthum — und zwar erst nach dem Zweiten Weltkrieg — erschienenen, viel beachteten grundlegenden Werke der anerkannten Nationalitätenrechtsfachleute und Volkswissenschaftler Karl Renner Ignaz Seipel und Guido Zematto hinzuweisen. Dazu kommt das grundlegende Forschungsergebnis von Eugen Lemberg der dem Nationalstaatsdenken das gerüttelte Maß an beiden Weltkriegen und am Leid so vieler Völker auch nach dem Zweiten Weltkrieg zumißt. Wo in neuen Staaten das extreme Nationalstaatsdenken an die Spitze gestellt und nur einem Volk oder Stamm dieser Staat als Tummelplatz zugewiesen wird, entsteht auch, wie im heutigen Schwarzafrika, das Elend und die Not der Massenzwangswanderung und der Flüchtlinge Das extreme Nationalstaatsdenken hat schließlich während des und in der ersten Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg zu den Millionen Flüchtlingen und Massenzwangswanderern geführt (bis Ende 1974 wurden etwa 28 Millionen Flüchtlinge und Vertriebene gezählt) Das Nationalstaatsdenken hat ganze Völker (Armenier, Krimtataren, Wolgadeutsche, Petschenegen, Ambonesen) oder ganze Volks-gruppen (Sudentendeutsche und andere deutsche Volksgruppen in Ost-und Südostmitteleuropa, Italiener aus den adriatischen Küstengebieten, Biharis) auf den Weg der Flucht oder erzwungenen Umsiedlung gezwungen. Nicht zuletzt in der Erkenntnis, daß dadurch der Weltfrieden ernstlich gefährdet wird, vor allem dann, wenn nationale Minderheiten diskriminiert werden, hat sich in der Weltöffentlichkeit der Gedanke durchgesetzt, daß ein ausreichender Volksgruppenschutz gewährt werden muß.
In neuester Zeit wird auch viel von reinen Wanderungsminderheiten, vor allem der ausländischen Arbeitskräfte, die aus weniger entwickelten Ländern in Industriestaaten zuwandern, gesprochen, doch handelt es sich dabei um „Utilitäts-Zuwanderer“, d. h. Menschen, die des besseren Fortkommens willen, also aus Nützlichkeits-(Utilitäts-) Erwägungen und somit freiwillig wandern. Sie können eines Tages, wenn sie im Zuwanderungsgebiet sich verwurzeln, auch zu nationalen Minderheiten im Sinne von Volksgruppen werden, doch ist hierfür üblicherweise ein Aufenthalt im Zuwanderungsgebiet in der Dauer von drei Generationen (90 Jahren) erforderlich. Diese Frage bleibt hier ununtersucht, ebenso jene des Massentourismus, der auch schon zu Quasi-Minderheiten, die jedoch mehr einem modernen Nomadentum verhaftet sind und die geradezu eine Atomisierung von „Volk" und »Volksgruppe“ begünstigen, geführt hat
Um jeden Irrtum auszuschließen, sei aber hier klargestellt, daß die Abkehr vom Volk und vom Nationalen (Volksbewußtheit), wie sie heute nicht zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland zu beobachten ist, ein ebenso friedensgefährdendes Verhalten bedeutet wie der extreme Nationalismus im Nationalstaat, der nur die herrschende sog. Staatsnation kennt und Minderheiten diskriminiert. Denn wenn einem Staat die Wahrnehmung des Schicksals und der Interessen eines Volkes anvertraut ist, das in ihm seinen Staat sieht, muß im Interesse der Friedenssicherung dieser Staat auch die Erhaltung der ethnischen Substanz dieses Volkes pflegen und sich auch um das Geschick der aus welchen Gründen auch immer außerhalb seiner Grenzen — gegen ihren Willen — lebenden Volksteile bekümmern. Beispiele hierfür aus der jüngsten Geschichte sind das Eintreten der Republik Österreich für die Südtiroler als Quasi-Schutzmacht. Dieses Eintreten war übrigens erfolgreich und in hohem Maße friedenssichernd zu vermerken ist auch das Eintreten Jugoslawiens als Quasi-Schutzmacht für die Slowenen in Kärnten gegen wirkliche oder nur behauptete Diskriminierung dieser Volksgruppe (mit Regierungsnote an die österreichische Regierung vom Oktober 1974) und als vertragsvölkerrechtliche Schutzmacht der Slowenen in Italien nach dem Londoner Memoradum von 1954, das Eintreten Dänemarks für die dänischen Südschleswiger und der Bundesrepublik Deutschland für die deutsche Volksgruppe im dänischen Nordschleswig mit dem friedenssichernden Ergebnis der Kieler Erklärungen Vor allem aber zeigt sich deutlich die Verpflichtung eines Staates, für den bei zwei-und mehrgeteilten Staaten nicht selten aus politischen Gründen zum Schweigen verurteilten Teil des staatstragenden Volkes in einem anderen Staat die Obhut zu übernehmen. Hier ist an die Teilung Deutschlands, die Teilung Koreas und an die Teilung Vietnams gedacht, wobei jeweils besondere juristische Fragen auftreten
2. Die Sprachminderheit
Wie schon aufgezeigt, ist die Sprache sehr häufig, ja weitaus überwiegend Kennzeichen, also objektives Merkmal für ein Volk bzw. eine Volksgruppe (nationale Minderheit). Sie gehört zugleich zum Gemeinschaftsbereich eines Volkes und besonders einer Volksgruppe. Der Angehörige eines staatstragenden Volkes wird sich solcher Umstände oft nicht bewußt sein, denn sonst wäre es kaum möglich, daß z. B. in Deutschland, Österreich und der alemannischen Schweiz Amerikanismen (in der Schweiz auch französische Lehnwörter) in großem Ausmaß die deutsche Sprache pervertieren. Nationale Minderheiten empfinden aber die Sprache oft genug als das wichtigste Element ihrer Volkstumserhaltung, um dessen Bewahrung es geht, wobei nicht unbedingt die Hochsprache angesteuert wird, sondern oft auch eher archaische Formen mit eine Rolle spielen können Ja, mit dem Begriff «Minderheit“ ist sehr oft jener der Sprach-minderheit verbunden, und der Schutz der nationalen Minderheiten wurde früher (Völkerbundära) und wird heute erst recht vor allem als Schutz des Gebrauches der Sprache einer Volksgruppe, ihrer Gleichberechtigung im privaten und öffentlichen Leben und des Schulunterrichts in dieser Sprache (auf höherer Schulstufe freilich stark zurückgedrängt zugunsten dieser Sprache nur als Lehrgegenstand) gesehen. In der Völkerbundära wurde sogar vor allem von einem Schutz der mino-rites de langue (linguistic minorities) gesprochen, und die Minderheitenbeschwerden an den Völkerbund sind überwiegend auf den (Schul) -Sprachenschutz gerichtet gewesen
Auch die Vereinten Nationen haben ihre Bemühungen um den Schutz der nationalen Minderheiten zunächst einmal sehr stark auf den menschenrechtlichen Schutz der Minderheitssprachen hin orientiert. Dies kann man deutlich in unter der Ägide der UN oder — wie im Fall des Londoner Triest-Memorandums von 1954 — des Weltsicherheitsrates zustande gekommenen Minderheitenschutz-verträgen sehen, etwa im Gruber-Degasperi-Abkommen über Südtirol, das nur scheinbar eine Territorialautonomie der Südtiroler schafft (diese gibt es erst seit dem sog. Südtirol-Paket von 1969), sondern vielmehr sich ausdrücklich vor allem in Bestimmungen zum Schutz der Minderheitssprache(n) und des Volks-und Mittelschulunterrichts in der Muttersprache ausdrückt Allmählich wurde der Schutzanspruch (das Schutzobjekt), soweit die Vereinten Nationen überhaupt sich für einen Minderheitenschutz aussprachen, was nach einigen wenigen Anläufen zunächst (unter vorwiegend amerikanischem Einfluß) gar nicht der Fall war, vom Schutz der sprachlichen und rassischen Minderheiten ausgedehnt auf den ethnischer Gruppen, also Volksgruppen im eingangs definierten Sinn. Dabei mag die Entwicklung des französischen Ethnie-Begriffes (Belgien, Kanada, Westschweiz) mit eine Rolle gespielt haben, der auch 1946 in einer amtlichen französischen Regierungspublikation entwickelt wurde Vor allem ist im Zuge der Vorbereitung der beiden Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen vom Jahre 1966 (UN-Doc. 2200) der Schutz vor Diskriminierung aus Volkszugehörigkeitsgründen (pour l'origine ethnique) in den internationalen Menschenrechtsschutz eingeführt worden und seither dort verblieben. Das schloß nicht aus, daß unverändert der Sprachenschutz im Vordergrund stand. Vor allem wurde im Minderheitenschutzartikel 27 des Weltpaktes über zivile und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 festgelegt, daß alle Menschen das Recht haben, ihre eigene Sprache (their own language) in Gemeinschaft mit den Angehörigen ihrer Gruppe (in community with the other members of their group) zu gebrauchen. Der damit anerkannte Gruppen-und Gemeinschaftscharakter stellt die erforderliche Verbindung zwischen Volks-und Sprachengruppe her
In immer stärkerem Umfang wenden sich internationale Organisationen wie auch Forscher und Forschungsinstitute vor allem dem Erhaltungsund Entfaltungsschutz kleiner Sprachgruppen zu, da diese besonders gefährdet und von Assimilierung bedroht sind, ihre Erhaltung aber entscheidende Beiträge zur kulturellen Vielfalt vor allem Europas leistet, wie ja überhaupt der kulturelle, geistige Reichtum Europas auf seiner ethnisch-sprachlichen Vielfalt mit beruht
Die bereits erwähnten Fälle, in welchen sich Sprachgruppe und Volksgruppe nicht decken, sind selten: Bretonen in Frankreich, Iren in der Republik Irland und in Nordirland (Ulster) sind gewissermaßen Paradebeispiele. Allerdings gibt es eine irische (gälische) Sprache, die auch Amtssprache in der Republik Irland (neben dem Englischen sogar an erster Stelle) ist, aber praktisch nur im Gebiet des Gaeltacht (an der Westküste) gesprochen wird, und es gibt auch eine heute eher im Vordringen begriffene bretonische Sprache (mit Lehrstühlen für Bretonisch an den Universitäten Rennes und Brest), vorerst aber spricht und versteht die Mehrzahl der volksbewußten Bretonen nur Französisch, vor allem im „Pays Gallois" (St. Malo). Dazu müssen auch Fälle erwähnt werden, in welchen sich Angehörige einer Minderheitssprachgruppe nicht zugleich auch als solche einer volksbewußten nationalen Minderheit (Volksgruppe) erklären. Ein Beispiel hierfür sind die im raschen Verschwinden begriffenen sog. Windischen in Kärnten, Sprachslowenen, die nicht als „Nationalslowenen“ gelten wollen fast alle Friauler sowie ein Teil der Elsässer,
3. Nationalitätenrecht als Aufgabe
Ein modernes Volksgruppenrecht (Nationalitätenrecht) hat nicht nur die Aufgabe, den Angehörigen ethnischer Gruppen individuellen Menschenrechtsschutz zu gewährleisten (duldendes Nationalitätenrecht), sondern vor allem, diese ethnischen Gruppen in ihrer Entwicklung einschließlich der Minderheitsschule zu fördern (förderndes Nationalitätenrecht im Sinne von Kloss) Es hat sich immer mehr gezeigt, daß Volksgruppen (nationale Minderheiten) und selbst Nationalitäten (also am Staat teilhabende ethnische Gemeinschaften im polyethnischen bzw. plurinationalen Staat) nur dann zu ihrem Selbstverständnis, ihrer Selbstverwirklichung und zur Entfaltung gelangen und nicht im Mehrheitsvolk untergehen, wenn ihnen materielle und nicht nur formelle Gleichberechtigung zuteil wird, wenn sie also gegenüber der Mehrheitsgruppe privilegiert sind. In der formaldemokratischen Staatsordnung mit ihrem heute meist gegebenen menschenrechtlichen Mindeststandard sind sie ja eine institutionelle Minderheit und können niemals wie etwa politische Minderheitsparteien die parlamentarische Mehrheit von Morgen sein. Gewiß kann auch die Entsendung von Abgeordneten einer Volksgruppe in das Parlament, wenn es sich um von der Volksgruppe selbst in Freiheit gewählte Abgeordnete handelt, ein Schutz-und Sicherungselement für die Erhaltung und Entfaltung der Volksgruppe sein, sofern es sich um eine beträchtliche Zahl solcher Abgeordneter handelt, denen nach der Geschäftsordnung des Parlaments entsprechende Initiativrechte zukommen. Wenn, wie das im Landtag von Schleswig-Holstein der Fall ist, entgegen den Vorschriften über eine Sperrklausel (5°/oKlausel) der dänischen Volksgruppe ein Abgeordneter gesichert ist, gehört dies zweifellos zum fördernden Nationalitätenrecht und bedeutet materielle Gleichheit, wo die formelle versagt. Aber immer wieder wurden und werden auch frei gewählte Abgeordnete einer nationalen Minderheit von der nationalen Mehrheit in jenen Fragen überstimmt, in denen es um das Schicksal der Minderheit geht. Das steht dann im Widerspruch zur materiellen Gleichheit.
Ziel eines modernen Volksgruppenrechts muß daher sein, den Volksgruppen auch in ansonsten einnationalen Staaten Teilhabe am Staat, der ja auch ihr Staat ist bzw.sein soll (Loyalitätspflicht, sofern auch der Staat bzw.seine ethnische Mehrheit gegenüber der Volksgruppe sich loyal verhält), ebenso zu sichern wie entsprechenden Anteil an den öffentlichen Haushaltsmitteln für Kultur-und Sprachpflege, geförderte Zugänglichkeit zu öffentlichen Ämtern (mit Zweisprachigkeits-Gehaltszulagen), Sperrveto gegenüber die Volksgruppe in wesentlichen Lebensinteressen berührenden Gesetzen, materielle Gleichberechtigung statt formeller Gleichberechtigung. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Sicherung des Unterrichts in der Muttersprache in den Elementarschulen und sonstigen Pflichtschulen, je nach Größe der Zahl der Volksgruppenangehörigen auch an Mittel-schulen und höheren Schulen.
Im übrigen können keine allgemein gültigen Rezepte für Minderheitenschutz gegeben werden, da sich bei jeder Gruppe andere vordringliche Probleme stellen. Das kam mit größter Deutlichkeit bei der Internationalen Konferenz über die Minderheiten in Triest (vom 10. bis 15. Juli 1974) zum Ausdruck, die von der Provinz Triest veranstaltet wurde und an der über 500 Vertreter europäischer, aber auch einiger außereuropäischer Minderheiten teilnahmen, die ihre Sorgen vortrugen, an der aber auch viele führende Fachleute für Nationalitätenfragen aus West und Ost mitwirkten Maßgebend ist nur, daß den Min-derheiten ein solches Maß an Rechten, also über die formale Gleichberechtigung mit dem Mehrheitsvolk oder den Mehrheitsvölkern hinaus, eingeräumt wird, daß sie sich im Staat, in dem sie leben, zuhause fühlen und in ihrer Erhaltung und Entfaltung gefördert, also weder durch gesetzliche Maßnahmen noch in der Gesellschaftswirklichkeit gegen ihren Willen assimiliert werden. Manchmal mag das auf Schwierigkeiten stoßen, wenn eine nationale Minderheit in Streusiedlung lebt und gegenüber dem Mehrheitsvolk sich in extrem minoritärer Lage befindet. So sind die Rätoromanen und die Bündner Italiener trotz großzügigster Förderung durch die Eidgenossenschaft in einer solch bedrohlichen Lage. Das hat nun den Schweizer Nationalrat 1974 veranlaßt, eine Nationalratskommission unter Leitung von Pierre Gassmann (der als Jurassier aus dem Kanton Bern selbst einer minoritären ethnischen Gruppe angehört) nach Graubünden zu entsenden, um Vorschläge über wirksame Maßnahmen des Bundes zugunsten der Rätoromanen auszuarbeiten. Der diesbezügliche sehr detaillierte Bericht liegt seit Ende 1974 vor
Ein Katalog möglicher Forderungen im Sinne fördernden Nationalitätenrechts kann folgendermaßen aussehen, wobei manche dieser Forderungen für die eine oder andere Volksgruppe entbehrlich sind:
a) Schulautonomie mit eigener oder staatlicher Schulerhaltung, stets mit der Minderheitssprache als Unterrichtssprache (nur auf höheren Stufen zugunsten der Mehrheitssprache als Unterrichtssprache absinkend);
b) Territorialprinzip bezüglich Unterrichts-sprache in allen Schulen und Verwaltungsamtssprache (Beispiel: Schweiz, Belgien);
c) personelle allgemeine Autonomie (Schaffung eines rechtspersönlichen Selbstverwaltungskörpers der Volksgruppe. Beispiele: Mähren, Bukowina und Galizien im alten Österreich; estländische Kulturautonomie zwischen den beiden Weltkriegen; in etwa heute Friesen in Leeuwarden bzw. Westfriesland, Sorben in der DDR);
d) territoriale Autonomie (Beispiele: Südtirol, Quebec, kommender Kanton Jura in der Schweiz infolge des Plebiszits vom 23. 6. 1974, Färöer, Älandinseln, Puertorica). Die territoriale Autonomie darf nicht mit dem Territorialprinzip verwechselt werden, denn sie bedeutet Selbstverwaltung (und oft auch autonome Gesetzgebung); e) Sperrveto der Minderheit gegen Gesetze und Rechtsverordnungen, die ihre Lebensrechte berühren; f) Beteiligung der Volksgruppe an öffentlichen Förderungsmitteln, vor allem für kulturelle Zwecke, in einem den Prozentsatz der Volksgruppe erheblich übersteigenden Ausmaß (Beispiel: Rätoromanen in der Schweiz); g) Abschluß von gegenseitigen Schutzverträgen mit Nachbarstaaten, in welchen das Minderheitsvolk des einen Staates das Mehrheitsvolk ist: reziprokes Nationalitätenrecht (Beispiel: Londoner Triest-Memorandum mit den nachfolgenden Dichiarazioni congiunte der Dachverbände der Slowenen in Italien und der Italiener in Jugoslawien); h) Verfassungsgarantien eines Volksgruppenschutzes, einschließlich der Zuständigkeit eines eigenen Gerichtshofes zum Schutz autonomer und anderer Volksgruppeneinrichtungen (Beispiel: die Autonomie der Färöer von 1948);
i) Gewährung der Wahl von Abgeordneten der Volksgruppe in das staatliche oder — im Bundesstaat — gliedstaatliche Parlament ohne Rücksicht auf eine Sperrklausel oder sonstige Bestimmungen zur Ausschaltung kleiner Wahlparteien (Beispiel: die dänische SSW im Landtag von Schleswig-Holstein). Hierher gehört auch die Virilstimme von Minderheiten in solchen Vertretungskörpern (Sorben in der Volkskammer der DDR);
j) die nationale Kurie (Teilung von parlamentarischen Vertretungskörpern, auch auf Gemeindestufe, nach ethnischen Gesichtspunkten mit entsprechenden Eigenzuständigkeiten; dies gehört in etwa zur nationalen Autonomie. Beispiel: der mährische Ausgleich von 1905 im alten Österreich);
k) der ethnische Proporz bei der Besetzung von Beamtenposten und vergleichbaren anderen Dienstposten (Beispiel: Belgien; Südtirol); 1) Entmilitarisierung eines Minderheitsgebietes mit Befreiung der Minderheitsangehörigen vom Wehrdienst (Beispiele: Färöer, Älandinseln); m) Gewährung der Finanz-und Steuerhoheit an die Volksgruppe auf dem Gebiet direkter Steuern und anderer Abgaben (einschließlich Erlös aus dem Verkauf von Postwertzeichen), was meist aber territoriale Autonomie zur Voraussetzung hat (Beispiel: bezüglich Briefmarken die Färöer seit 1974);
n) Bestellung eines Ombudsman für Minderheitenschutz (Beispiel: Mauritius, Reunion. Vorschläge: Österreich).
4. Erfolgte Befriedung durch förderndes Nationalitätenrecht
Während man 1945 als das Jahr Null eines internationalen wie auch nationalen (innerstaatlichen) Minderheitenschutzes und auch den Minderheitenschutz der Völkerbundära für gänzlich überholt und erledigt ansah, zumal die Massenvertreibungen und Zwangsumsiedlungen sowohl während des Zweiten Weltkrieges als auch nach dessen Ende eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber Volksgruppen (nationalen Minderheiten) und sogar ganzen Völkern offenbarten, erkannte man immer mehr, daß es ein vergebliches Bemühen sei, den Nationalstaat in Reinkultur (also den einnationalen oder monoethnischen Staat) schaffen zu wollen, daß es also Volksgruppen (nationale Minderheiten) notwendigerweise in weitaus der Mehrzahl der europäischen wie auch außereuropäischen Staaten gibt und geben wird, daß deren Diskriminierung dem internationalen Standard der Menschenrechte und Grundfreiheiten widerspricht und zu argen Friedensbedrohungen führt, wie sich etwa in Südtirol, Nordirland, auf Zypern, im Berner Jura, in Spanien, in Frankreich, in Bangla Desch bzw. vorher Ostpakistan, Kanada, Südafrika, im Sudan, in Tschad und auch in einer Reihe kommunistisch regierter Staaten zeigte oder teilweise noch zeigt, und daß hier Abhilfe geschaffen werden muß. Denn die Friedenssicherung geht selbstverständlich jeglichem anderen völker-rechtlichen Gebot vor, da Grenzen nicht mit Gewalt verschoben werden sollen, vielmehr versucht werden muß, Volksgruppen loyal zu behandeln, damit auch sie dem Staat gegenüber loyal sind Diese Bemühungen haben tatsächlich zu erfolgreichen Versuchen auf internationaler und auch innerstaatlicher Ebene geführt, ebenso aber auch zur Gründung einer großen Zahl teilweise ernst zu nehmender Gremien, Volksgruppenorganisationen und auch Forschungsinstituten, die sich die Schaffung eines weltweiten Minderheitenschutzes (förderndes Nationalitätenrecht) zum Ziel gesetzt haben.
Hier können nur kurz erwähnt werden (weil das ein Thema ist, welches eine viel umfassendere Abhandlung rechtfertigt): a) Internationale Bemühungen: 1. Die 3. Kommission des Wirtschaftsund Sozialrates der Vereinten Nationen — Menschenrechtskommission — Subkommission betreffend die Verhinderung der Diskriminierung und den Schutz von Minderheiten.
2. Die jeweiligen Artikel 1 der beiden Men-schenrechts-Weltpakte der Vereinten Nationen vom 16. 12. 1966 (mit Festlegung des Selbstbestimmungsrechts der Völker, wobei Selbstbestimmungsrecht keineswegs nur oder in erster Linie das Recht auf Gebietsübergang oder Souveränität bedeutet, ausgenommen im Entkolonialisierungsprozeß, sondern auch das Recht auf autonome Einrichtungen zum Schutz von Völkern und Volksgruppen).
3. Der Minderheitenschutzartikel 27 des Weltpaktes über zivile und politische Rechte (die-ser ist einer der beiden vorerwähnten Welt-pakte, die übrigens auch — 1973 — von der Sowjetunion und — 1974 — von der DDR ratifiziert worden sind, auf deren Einhaltung dort freilich kein klagbarer Anspruch besteht, zumal die sowjetische Souveränitätslehre die Anrufung überstaatlicher Instanzen ausschließt). 4. Die verschiedenen UNO-Seminare wie das in Ljubljana über die multinationale Gesellschaft und das in Ohrid über den Schutz der Menschenrechte ethnischer und sprachlicher Minderheiten.
5. Die europäische Menschenrechtskonvention mit der Anrufbarkeit der Menschenrechtskommission. Minderheitenschutz spielt dort zwar keine sehr große Rolle, beginnt aber allmählich an Bedeutung zu gewinnen. 6. Die interamerikanische Menschenrechtskonvention.
7. Die {von den Vereinten Nationen geförderten) Bellagio-Kolloquien der Carnegie-Stif-. tung für internationalen Frieden (über Menschenrechte, über eine neue Asylrechtskonvention und über Naturrecht).
8. Die Gründung und bisherige Arbeit der Föderalistischen Union Europäischer Volksgruppen (F. U. E. V.). Ihr ist vor allem die Beschlußfassung der „Hauptgrundsätze eines Volksgruppenrechts" zu verdanken.
9. Die Gründung und bisherige Arbeit der Association internationale pour la Defense des Langues et Cultures Menacees (A. I. D. L. C. M.), die nach anfänglich nicht sehr erfolgreichem Start auf ihrem 5. Kongreß in Ustaritz (Frankreich) 1974 den Durchbruch zu breiter Basis gefunden und auch eine Charta der nationalen Minderheiten entworfen hat.
10. Die Minority Rights Group, London, die sich mit Spezial-Reports über Minderheiten-fragen in aller Welt beschäftigt (unter Ben Whitaker).
11. Die Conferenza internazionale sulle mino-ranze, Triest. Bisher hat diese Konferenz — nach einer Vorkonferenz 1973 — einmal, 1974, als Vollkonferenz getagt und wertvolle Erkenntnisse gebracht, auch wenn organisatorische und andere Mängel deutlich in Erscheinung traten. Ihre Wiederholung ist vorgesehen. b) Bemühungen innerstaatlicher Art Hier sind zunächst minderheitenschutzrechtliche Regelungen einzelner Staaten zu nennen, die sich befriedend ausgewirkt haben und ein mehr oder minder vorbildliches Volksgruppenrecht darstellen, so die Autonomie der Färöer (1948), die Autonomie der Älandinseln, das finnische Sprachen-und Nationalitätenrecht, die Sicherung der Rechte der deutschen Volksgruppe in Dänemark und der dänischen Volksgruppe in Schleswig-Holstein auf Grund der Kieler (Bonner, Kopenhagener) Erklärungen, das Jura-Plebiszit vom 23. Juni 1974 mit zusätzlichem Teilplebiszit vom 16. März 1975 im Berner Jura, die Südtirol-Autonomie nach dem Südtirol-Pakt von 1969, das neue Minderheitenrecht in Jugoslawien gemäß der Bundesverfassung und den Republikverfassungen von 1974, die Fortbildung des Schutzes der slowenischen Volksgruppe in Triest, in der Provinz Görz und seit kurzem auch in der Provinz Udine, die Neuregelung der Stellung der französischen Sprache und der franco-canadischen Volksgruppe in Kanada 1974, die Lösung der Nationalitätenprobleme in Belgien, die Autonomie von Puertorico, das amerikanische Nationalitätengesetz, das indische Sprachengesetz u. a. m.
Dazu kommt, daß sich in zunehmendem Maße wissenschaftliche Institute mit der Lösung von Volksgruppenfragen und der Probleme der Sprachgruppen beschäftigen. Hier seien genannt das C. I. F. E. (Centre International de Formation Europeenne, Nizza, vormals Paris, seit neuestem mit Zweiginstituten in anderen Staaten, z. B.seit Mai 1975 in Innsbruck), das European Institute of Applied Linguistics der Universität Limburg in Diepenbeck bei Hasselt, Belgien; TEJO in Amsterdam (eine Esperanto-Organisation, die eine Zeitschrift „Etnismo" herausbringt und sehr beachtliche Arbeit leistet), das Institut za narodnostna vprasanja (Institut für Volksgruppenfragen), Ljubljana, das Institute of International Sociology (I. S. I. G.), Gorizia/Görz, Italien (es befaßt sich vor allem mit den Grenzlandvolksgruppen), das CIRB (Centre International de Recherches sur le Bilinguisme), Quebec, das Institut für deutsche Sprache, Mannheim, das Institut für Sprachenwissenschaft an der Universität Wien (das seit 1974 sich dem Schutz von Minderheitssprachen zuwendet) und dazu noch eine Reihe erst in jüngster Zeit im Entstehen begriffene weitere Institute, die sich vorwiegend mit den Minderheitensprachen beschäftigen.