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Richterliche Rechtsfindung durch politisches Engagement? Zur Legitimation des politischen Richters | APuZ 47/1974 | bpb.de

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APuZ 47/1974 Zur politischen Funktion der Rechtsprechung Richterliche Rechtsfindung durch politisches Engagement? Zur Legitimation des politischen Richters

Richterliche Rechtsfindung durch politisches Engagement? Zur Legitimation des politischen Richters

Dierk-Peter Steffan

/ 35 Minuten zu lesen

Die Entdeckung der politischen Funktion der Rechtsprechung Der Streit um den „politischen Richter* entspringt vornehmlich zwei Entwicklungen, deren vorläufigen Höhepunkt wir gegenwärtig erleben.

Notwendigkeit richterlicher Rechtsfortbildung Einmal hat sich die juristische Methodenlehre von der Vorstellung gelöst, daß die gesetzliche Normenordnung lückenlos sei und der Rechts-anwender jeden Rechtsstreit durch bloße Subsumtion des Tatsachenstoffes unter eine gesetzliche Norm lösen könne. Dieses mit dem Kodifikationsideal verbundene Dogma 1), das zu Beginn des Jahrhunderts noch herrschend war, mußte in dem Maße versagen, in dem das Gesetz den Richter im Stich ließ. Die großen Umwandlungen der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse haben seither den Gesetzgeber nur zu punktuellen, unvollständigen Regelungen veranlaßt, die überdies teilweise durch die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen und Generalklauseln dem Rechtsanwender einen gewissen Spielraum lassen. Zwangsläufig mußte sich die Methodenlehre mit der Frage beschäftigen, ob und in welcher Weise alte Gesetze den neuen Zeitverhältnissen in sinnvoller Weise angepaßt und ihnen damit ein Inhalt beigelegt werden kann, der über die Vorstellungen

I. Problemstellung

bei Erlaß dieser Gesetze hinausgeht’). Soweit eine gesetzliche Regelung Lücken aufweist (das Gesetz enthält eine Regel nicht, die nach seiner eigenen Teleologie erwartet werden muß oder in einer generalklauselartigen Vorschrift besteht, fragt es sich, woher der Richter die Maßstäbe für seine Entscheidung nehmen soll und wo die Grenzen der richterlichen Rechtsfindung liegen.

Die These von der Klassenjustiz Die zweite Entwicklung, deren Zeuge Wir sind, ist die Renaissance justizpolitischer Vorstellungen, die auf der marxistischen „Überbau" -These beruhen und bereits zu Beginn unseres Jahrhunderts in ihren Grundlinien entwickelt worden sind

Nach Karl Marx disponiert die Klasse, die die Mittel zur materiellen Produktion zur Verfügung hat, damit zugleich über die Mittel zur geistigen Produktion, so „daß ihr damit zugleich ... die Gedanken derer, denen die Mittel zur geistigen Produktion abgehen, unterworfen sind. Die herrschenden Gedanken sind weiter nichts als der ideelle Ausdruck der herrschenden materiellen Verhältnisse ..., also die Verhältnisse, die eben die eine Klasse zur herrschenden machen, also die Gedanken ihrer Herrschaft." Unverkennbar knüpfen die Vorstellungen von einer politisierten Justiz, die von Wassermann maßgeblich mit entwickelt und beeinflußt worden sind, an diese Gedankengänge an, wenn es heißt, „daß das Recht, das der Richter handhabt, überwiegend von der herrschenden Schicht nach ihren Wertvorstellungen und Interessen gemacht" worden sei

Das In dieser Weise von der herrschenden Schicht im Wege der Gesetzgebung durchgesetzte Recht bevorzuge bzw. diskriminiere bestimmte Schichten und Gruppen und schaffe zwar nicht bewußte Verzerrung der durch Rechtsfindung zugunsten der herrschenden Schichten, aber doch durch um so wirksamere indirekte Mechanismen — insbesondere die soziale Struktur des Richterstandes und das politische System, in das die Justiz eingebettet sei — einen Privilegienstaat. Dieses System indirekter Mechanismen, die großen Einfluß auf die Rechtsprechung hätten, lasse sich mit dem Begriff Klassenjustiz umschreiben und müsse im Wege einer . Politisierung der Justiz' bekämpft werden

Nicht Rechtsbeugung, sondern mangelndes politisches Engagement als Folge unzureichenden politischen Bewußtseins und gewachsene schichtspezifische Präferenzen sind danach ursächlich für Fehlentscheidungen, die der politischen Aufgabe der Rechtsprechung nicht gerecht werden könnten. Abgestellt wird vornehmlich auf folgende Gesichtspunkte: — soziale Herkunft: 5 °/o der Bevölkerung (obere Mittelschicht und Oberschicht) stellen 46 °/o der Richter

— rechtswissenschaftliche Sozialisation auf der Universität und im Beruf

— Mangel an sozialwissenschaftlicher Ausbildung

Diese Analyse stimmt in geradezu frappierender Weise mit den Gründen überein, die schon Karl Liebknecht im Jahre 1910 als „Quellen der Klassenjustiz" beschrieben hat: „Wenn wir sehen, woher unser Richterstand sich re-7 krutiert, so genügt das bereits, um zu kennzeichnen, aus welchem Milieu, aus welchen Auffassungen heraus unsere Richter der Regel nach urteilen werden. Es sind naturgemäß nur die besitzenden Klassen, die für den Richter-stand in Frage kommen ... Daß die Ausbildung der Juristen auf der Universität nebenbei bedauerlicherweise eine sehr unzureichende ist, daß speziell gerade in bezug auf die Ausbildung in sozialpolitischer Hinsicht nicht alles geschieht ... Leider schon auf den werden unsere Universitäten Juristen, unsere künftigen Richter herangedrillt zu einer Beschränktheit der politischen Auffassung, die wir auf das lebhafteste bedauern müssen.“ Zwar wird von den Verfechtern einer politisierten Justiz keineswegs verkannt, daß sich die heutige soziale Lage der Unterschicht nicht mit den Verhältnissen zur Zeit der Jahrhundertwende vergleichen läßt; daß Liebknechts Analyse — sollte sie je zutreffend gewesen sein — sich nicht ohne weiteres der modernen Justizpolitik zugrunde legen läßt, wird jedoch daraus nicht abgeleitet. Im Gegenteil soll die materielle Besserstellung der heutigen Unter-schicht dazu geführt haben, daß sie Mitleid und Sympathie — die ihr früher gewährt worden seien — verloren und dafür teilweise sogar Antipathie eingetauscht habe. Damit sei die Unterschicht nunmehr endgültig aus der Gesellschaft herausgedrängt Andererseits verstärke sich der Kontakt der Unterschicht mit der herrschenden Mittelschicht. Je stärker dieser Kontakt werde, desto stärker werde die Kultur der Unterschicht verfolgt: „In diesem Kulturkampf ist die Justiz eine gewichtige Waffe."

Die Position Wassermanns

In vorstehendem Aufsatz, der sich eng an seine 1972 erschienene Schrift „Der politische Richter“ anlehnt, hat Wassermann zwar den Zusammenhang zwischen der These von der angeblich bestehenden rechten Klassenjustiz und der postulierten Politisierung der Justiz nicht erneut dargestellt, sondern insoweit auf sein Buch verwiesen und entscheidenden Wert auf die Behauptung gelegt, es solle lediglich erkennbar gemacht werden, daß politisches Richten bereits implizit — allerdings unbewußt — geschehe. Eine realistische Würdigung der von ihm verfochtenen Positionen und ihrer verfassungsrechtlichen und justizpolitischen Implikationen kann aber auf die Einbeziehung des ihnen zugrunde liegenden Verständnisses von der jetzigen Funktion der Justiz nicht verzichten. Freilich kann nicht übersehen werden, daß sich die Akzente gegenüber älteren Veröffentlichungen des gleichen Autors deutlich verschoben haben. Während der Begriff der Klassenjustiz — und damit die Kompensationsfunktion des politischen Richters — gemieden wird, tritt die Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Problematik der Bindung des Richters an das Gesetz in den Vordergrund. Diese Entwicklung gibt zu der Hoffnung Anlaß, daß die Bemühungen um eine sachgerechte Reform des Justizwesens und insbesondere der Juristenausbildung doch nicht in einem hoffnungslosen Stellungskrieg zwischen „Reformern“ und „Konservativen" versanden werden.

2. Funktionen des politischen Richters

Es ist müßig, darüber zu streiten, ob es den politischen Richter bereits gibt oder ob die politische Funktion der Rechtsprechung ein rechtspolitisches Postulat ist. Die Diskussion darüber ließe sich sinnvoll nur dann führen, wenn vorher Einigkeit über den sachlichen Gehalt des Politikbegriffes geschaffen werden könnte.

Zutreffend geht Wassermann davon aus, daß richterliche Rechtsfortbildung Einflüsse auf das Verhalten der gesellschaftlichen Gruppen haben kann. Insbesondere kann die Änderung einer ständigen Rechtsprechung eine ähnliche Wirkung auf die Betroffenen haben wie eine entsprechende Gesetzesänderung. Wenn mit einer Verfestigung dieser neuen Rechtsprechung gerechnet werden muß — bei höchstinstanzlichen Erkenntnissen ist davon in der Regel auszugehen — so werden geschäftliche oder private Dispositionen unabhängig davon darauf eingestellt werden, daß der Richter-spruch keine allgemeinverbindliche Norm ist, sondern nur zwischen den am Rechtsstreit Beteiligten gilt.

Grundsätzlich ließe sich zur Umschreibung der damit verbundenen Probleme durchaus der Begriff „politische Funktion der Rechtsprechung* verwenden. Er könnte im Rahmen rechtswissenschaftlicher Untersuchungen als Sammelbegriff in der Methodenlehre ebenso wie zur Kennzeichnung staatsrechtlicher Fragestellungen nützlich sein. Auch sozialwissenschaftliche Ansätze — etwa der Einfluß der Rechtsprechung auf die sozialreformerische Gestaltung — könnten in dieser Weise gekennzeichnet werden.

Indessen ist nicht zu verkennen, daß mit „Politisierung“ mehr gemeint ist und weitergehende Probleme aufgeworfen werden. Der politische Richter soll sich nach den Intentionen seiner Protagonisten nicht etwa darauf beschränken, die Rechtsordnung zu wahren und — soweit das positive Recht lückenhaft ist — nach den anerkannten Grundsätzen der juristischen Entscheidungstheorie fortzubilden. Er soll vielmehr eine „folgenreiche und phantasievolle Innovationspraxis“ entfalten und „politisch produktiv“ sein.

Zwangsläufig und folgerichtig wird die strenge Bindung des Richters an das Gesetz, die das Grundgesetz verbindlich anordnet (Art. 20 Abs. 3 GG), gelockert, ohne eine methodisch gesicherte Schranke der „politischen Produktivität“ sichtbar werden zu lassen. Einer Rechtsprechung, die sich als Teil der politischen Praxis begreift ist das Gesetz nicht verbindliche Norm des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, sondern „nur eine Empfehlung, ein Angebot" Die methodisch und verfassungsrechtlich gleichermaßen bedeutsame Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Richter ein solches „Angebot" des Gesetzgebers ablehnen darf, harrt um so dringender der Beantwortung, als gleichzeitig ein neues „politisches Bewußtsein" des Richters geweckt werden soll.

3. Sozialwissenschaften und Politisierung der Justiz

Einen herausragenden Platz im Rahmen dieser Konzeption nehmen die Sozialwissenschaften ein. Ihr Studium soll helfen, die Wirkungen der Rechtsnormen und ihre Anwendung auf die abhängige Mehrheit der Bevölkerung zu erkennen Dieses Programm zielt offen auf politische Beeinflussung ab: Der Student soll dazu ansetzen, seinen politischen Standort zu überprüfen; „dabei hängt es von seiner Aufrichtigkeit und seinem Mut ab, ob er sich der bislang geübten Instrumentalisierung von Recht, Rechtswissenschaft und Juristen im Dienste der sozial Privilegierten entzieht.“

Eine besondere Funktion haben dabei die Begriffe „Klassenrecht“ und „Klassenjustiz“; denn „wer diese Instrumente enttabuisiert und mit ihnen das Recht und den Rechtsbetrieb konsequent analysiert, der entreißt die Jurisprudenz ihrer traurigen Rolle als gutbezahlte Herrschaftsdienerin.“

Gewiß hat Wassermann in der vorliegenden Arbeit ambivalente Formulierungen dieser Art gemieden und in den Vordergrund seiner Bemühungen die Absicht gestellt, Fehlerquellen vermeiden zu helfen, die auf mangelnde „Internalisierung" demokratischer Werte zurückgeführt werden könnten. Der Vorwurf, das Leitbild des politischen Richters sei der politische Kommissar schießt deshalb an der Sache vorbei, sofern er pauschal auf alle „Reformer" erstredet wird. Die Bindung des politischen Richters an das Grundgesetz wird von Wassermann ausdrücklich betont wenngleich andererseits nicht übersehen werden darf, daß mit diesem Bekenntnis allein noch nicht viel gewonnen ist, weil nicht deutlich wird, ob es eine nachhaltige Distanzierung vom Bild des parteilich urteilenden Richters (Kompensationsfunktion des politischen Richters) bedeutet.

4. Eingrenzung der verfassungsrechtlichen Fragestellung

Untersucht man nicht die Frage nach der inhaltlichen Übereinstimmung einer Entscheidung mit dem Grundgesetz, sondern forscht man nach den Grenzen der Legitimation der Justiz zu sozialreformerischer Gestaltung, so ist die Behauptung zumindest irreführend, auch der politische Richter sei an die Verfassung gebunden und schon deshalb seien verfassungsrechtliche Bedenken unbegründet. Natürlich ist die Rechtsprechung ebenso wie der Gesetzgeber an die Verfassung gebunden. Sollen Jedoch die unterschiedliche Rechtsstellung und Funktion dargestellt werden, die Judikative und Legislative nach dem Grundgesetz haben, so hat es wenig Sinn, auf die grundlegende Gemeinsamkeit hinzuweisen, die alle Träger staatlicher Gewalt miteinander verbindet, nämlich die Unterworfenheit unter die Verfassung. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob nach unserer Verfassungsordnung die Entfaltung „phantasievoller Innovationsprozesse" beim Gesetzgeber monopolisiert ist oder ob auch die Justiz für politische Gestaltungsaufgaben legitimiert ist. Nur im letzten Fall gestattet das Grundgesetz dem politischen Richter die Hoffnung, die „konservativ gestimmten unpolitischen Richter“ könnten zu „Revolutionären" erzogen werden, „die darauf brennten, die demokratische Entwicklung voranzutreiben“

II. Die Legitimation der Justiz zu politischer Sozialgestaltung

1. Verfassungsrechtliche Legitimation

Die Unvermeidlichkeit richterlicher Rechtsfortbildung ist in den Verfahrensordnungen ausdrücklich anerkannt Diese Regelungen besagen jedoch nichts über die Grenzen richterlicher Rechtsfindung; der Begriff „Rechtsfortbfldung" wird vorausgesetzt. Insbesondere läßt sich ihnen nicht entnehmen, Ob der Richter im Wege der Rechtsfortbildung befugt ist, nach bestimmten politischen Ordnungsvorstellungen die gesellschaftlichen Bedingungen zu verändern.

Die Verfassungsgerichtsbarkeit

Immerhin räumt das Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht Entscheidungskompetenzen über Gegenstände ein, die wesentlich politischer Natur sind. So kann es z. B. nach Art. 93 Abs. 1 Ziff. 1 GG über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans abschließend befinden. Indessen lassen sich — und darüber besteht anscheinend Einigkeit — aus der besonderen Stellung der Verfassungsgerichtsbarkeit keine Schlüsse auf das Verhältnis zwiB schen Judikative und Legislative ziehen. Die Problematik jeglicher Verfassungsgerichtsbarkeit’ deren von Legitimation und Funktion nach dem Grundgesetz her zu bestimmender staatsrechtlicher Standort im Raum zwischen Recht und Politik angesiedelt ist, verbietet es, ihre Ausgestaltung zum Ausgangspunkt von Erwägungen über die «politische Funktion“ der Rechtsprechung im allgemeinen zu machen.

Juristische Methodenlehre

Lassen sich somit den Verfahrensvorschriften und dem Aufgabenkatalog des Bundesverfassungsgerichts keine Anhaltspunkte für die Begrenzung richterlicher Rechtsfindung entnehmen, so kann andererseits auch die juristische Methodenlehre allein nicht ohne Besinnung auf die in der Verfassung getroffenen Grundentscheidungen eine überzeugende Antwort geben. Die Methodenlehre kann uns zwar Maßstäbe dafür liefern, wie der Richter einen Fall zu entscheiden hat; die Grenzen richterlicher Macht im Verhältnis zur gesetzgebenden Gewalt und damit die Frage, ob der Richter über die Rechtsfortbildung hinaus zur Rechts-gestaltung als Sozialingenieur’ und Sozialarzt schreiten darf, ergeben sich dagegen aus dem Grundgesetz. Die Verschiebung des verfassungsrechtlich festgelegten Verhältnisses zwischen Judikative und Legislative in der Richtung auf einen Justizstaat liegt weder in den Kräften der Theorie noch in denen der Justiz allein’ Die konkrete Ausgestaltung der Gewaltenteilung durch das Grundgesetz determiniert daher die juristische Methoden-lehre, soweit diese die Frage nach den Grenzen richterlicher Entscheidungsmacht stellt

Bindung an Gesetz und Recht

Die Grundlage ist Art. 20 Abs. 3 GG; danach ist die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Der Verfassungsgeber geht, wie Hans H. Klein nachgewiesen hat, von der „Vorstellung einer — zumindest prinzipiell einzuhaltenden — Rollenverteilung" aus, „nach welcher Rechtsetzung und Rechtsprechung durch je besondere Organe" wahrgenommenwerden. Diese Regelung ist eine besondere positiv normierte Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, mithin eine verfassungsrechtliche und nicht, wie Wassermann meint, eine verfassungspolitische Frage. Der Rechtsstaat setzt voraus, daß die Träger staatlicher Gewalt sich an die Gesetze gebunden fühlen und daß die zur Kontrolle aufgerufenen Richter selbst dem Gesetz gehorsam sind

Es geht nicht an, gesetzgeberische Entscheidungen mit Verfassungsrang in ihrer rechtlichen Bedeutung als unverbindliches „ursprüngliches Demokratiemodell" (Wassermann) zu bagatellisieren und damit zur Disposition jedes einzelnen Richters zu stellen. Zutreffend hat Badura’ unlängst hervorgehoben, daß aus der Verfassung entnommen werden muß, was Aufgabe des gesetzgebenden Parlaments und was das Amt des Richters ist. Es handelt sich mithin nicht um rechtstheoretische, sondern um staatsrechtliche Fragen

Unbeschadet der unten zu erörternden Frage nach dem Verhältnis der juristischen Methodenlehre zur „politischen Funktion" der Rechtsprechung im gesetzesfreien Raum kann daher schon hier festgestellt werden, daß die Bindung des Richters an „Gesetz und Recht“ jedem Versuch den Boden entzieht, die „dienende Rolle der Justiz" gegenüber dem im Rechtsetzungsverfahren verbindlich normierten „Klassenrecht" zu unterlaufen. Eine derartige Kompensationsfunktion des Richters, die den „Unterprivilegierten" im Rechtsstreit begünstigt, um die Nachteile auszugleichen, die ihnen durch die das Gesetzgebungsverfahren wirklich oder vermeintlich beherrschenden oberen Schichten zugefügt worden sind, läßt sich mit dem Grundgesetz nicht vereinbaren.

2. Demokratische Legitimation

Die freiheitliche Demokratie lebt, um mit Kelsen zu reden, von dem Verzicht auf den Anspruch, im alleinigen Besitz des Wissens um die richtige Entscheidung politischer Fragen zu sein. Deshalb trifft es zu, daß die parlamentarischen Entscheidungen nicht in einem wissenschaftlichen Sinn »richtig“ oder sind. — es setzen sich sei »gerecht" Vielmehr durch Kampfentscheidungen oder im Wege des Kompromisses — bestimmte Wertvorstellungen und Interessen durch, die häufig heftig umstritten waren und bleiben. Mit der Verkündung des Gesetzes werden diese Wertvorstellungen und Interessen, so einseitig sie im einzelnen sein mögen, jedoch für die gesetzesunterworfene Justiz verbindlich; das Stadium der Rechtspolitik ist — für den Richter im Amt, nicht natürlich für den Richter als Bürger und Wähler — endgültig vorbei Zwar entspringt das Gesetz einer politisch Entscheidung, es bewirkt jedoch allgemeinverbindliche Ordnung

deren Beachtung und Durchsetzung in der Praxis Aufgabe der Justiz ist, ohne daß es darauf ankäme, welche Schicht oder Klasse sich nach Ansicht des Richters im Gesetzgebungsverfahren ungerechtfertigte Vorteile einzuhandeln verstanden hat.

Funktionsspezifische Legitimation

Die demokratische Legitimation staatlicher Machtausübung ist je nach der Funktion des staatlichen Machtträgers unterschiedlich strukturiert. Die Legitimation des Richters fließt aus dem Auftrag des Volkes, wie er im Gesetz Gestalt gewonnen hat und dessen unverfälschte Anwendung positiv durch die Bindung an Gesetz und Recht und negativ durch die unverzichtbare Unabhängigkeit des Richters garantiert wird. Beides ist unlösbar miteinander verknüpft: „Die Bindung an das Gesetz ist die Bedingung für die Respektierung der Unabhängigkeit der Rechtspflege. Gibt der Richter die eine auf, so wird er auch die andere verlieren"

Für politische Gestaltungsaufgaben dagegen ist nur der Gesetzgeber und in gewissem Umfang auch die Exekutive, die ihrerseits weisungsgebunden und der parlamentarischen Kontrolle unterworfen ist, durch die Veranstaltung periodisch wiederkehrender Wahlen legitimiert. Er braucht seine Entscheidungen — soweit sie sich im Rahmen der Verfassung bewegen — nur politisch, nicht rechtlich zu verantworten und ist daher in seinem politischen Gestaltungswillen frei.

Diese umfassende Legitimation durch das Volk fehlt dem Richter. Zutreffend hat Flume darauf hingewiesen, daß die Aufgabe des den „ius esf sich auf Ausspruch Richters beschränke und nicht auch den Ausspruch „ius esto“ umfasse. Diese Feststellung umschreibt nicht nur die auch von den Anhängern einer politisierten Jurisprudenz nicht bestrittene Tatsache, daß der Richterspruch nur inter partes gilt und im Unterschied zum Gesetz — jedenfalls rechtlich — keine Bindungswirkung für die Beurteilung späterer weiterer Fälle entfaltet, sondern er enthält darüber hinaus die mangelnde Legitimation des Richters zu politischer Gestaltung.

Legitimationszuwachs durch , Demokrathisrung'und „Politisierung“?

Nur unzureichend durchdacht ist der Vorschlag, man könne die demokratische Legitimation des Richters durch neue Formen seiner Bestellung und Beförderung erhöhen (Richterwahlausschüsse, Engagement der politischen Parteien usw.). Die These von dem mit „Demokratisierung“ und „Politisierung’ verbundenen Legitimationszuwachs verkennt, daß Quelle der demokratischen Legitimation nicht eine einmalige Wahl — nach welchem Verfahren auch immer — ist, sondern die mit periodisch wiederkehrenden Wahlen verbundene Gefahr der Abwahl. Demokratie lebt, so hat Herzog zutreffend ausgeführt, von der Gefahr des Verlustes der Mehrheit. Daß die Möglichkeit einer Abwahl des Richters aus politischen Gründen das Ende der Unabhängigkeit der Justiz bedeuten würde, braucht nicht näher begründet zu werden. Der um den Preis der Unabhängigkeit hinzunehmende Legitimationsmangel zu politischer Gestaltung ist also unabänderlich.

Freilich ist angesichts mancher Forderungen der Reformer nicht mehr sicher, ob der noch bestehende Konsens über die für den Rechtsstaat unverzichtbare Unabhängigkeit des Richters von Dauer sein wird. Man fragt sich, wie dieses Richterbild in eine politische Konzeption paßt, nach der es . nicht mehr um Recht im bisherigen Sinne und Ausmaße geben“ werde, „weil die Gesellschaft eben nicht rechtlich, sondern politisch verfaßt" sein müsse

Nicht einen Zuwachs an Legitimation, sondern Vertrauenseinbußen und Autoritätsverlust bringt das von manchen erstrebte Eindringen der Parteipolitik in die Justiz, soweit es über ein unvermeidliches Mindestmaß hinausgeht. Das gilt nicht nur, aber in besonders offenkundigem Maße, für Bundesländer mit jahrzehntelang stabilen politischen Mehrheiten, in denen wegen der geringen Aussicht eines Machtwechsels politische Abhängigkeiten evident sind. Denn das Funktionieren des Gewaltenteilungssystems hängt u. a. wesentlich davon ab, daß die Teilgewalten nicht Marionetten der jeweiligen politischen Machthaber sind Das für den politischen Richter erforderliche „neue Bewußtsein" würde als Eignungskriterium Leistungsgesichtspunkte hintandrängen und damit Unparteilichkeit und Qualität der Rechtsprechung empfindlich beeinträchtigen. Dagegen wird entgegen Ostermeyer der unpolitische „Apparat” — dessen Personalpolitik freilich auch nicht immer sachgerecht sein muß — vor allzu durchsichtigen Interessenverquickungen durch die Notwendigkeit gebremst, Personalentscheidungen mit Argumenten der Leistung zu rechtfertigen. Vor allem provoziert er kein „Schielen“ nach dem richtigen Bewußtsein, das sich (Richter sind auch nur Menschen) in der Hoffnung auf Beschleunigung der Karriere in den Urteilsbegründungen als Deklamationen politischer Überzeugungen niederschlagen muß.

Der politische Richter enträt demokratischer Legitimation zur Sozialgestaltung nicht nur wegen seiner Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit, sondern auch, weil das Verfahren des von der Bindung an das Gesetz befreiten Richters eine Rückkoppelung an demokratische Entscheidungen ausschließt. Die — zufällige — Besetzung der Spruchkörper, die Grundsätze der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, die mangelnde Vorhersehbarkeit politischer Entscheidungen, die unschwer zu prognostizierende Zersplitterung der Rechtsprechung wegen unterschiedlicher Ansichten in rechtspolitischen Fragen und die dadurch entstehende Rechtsunsicherheit — die Unterschiede zur Legitimation des Parlaments sind nicht zu übersehen.

Brot lür Lobby Zudem muß zwangsläufig das (berechtigte) Interesse des Aktivbürgers an der politischen Gestaltungsaufgabe der Justiz den Richter denselben Pressionen aussetzen wie den Gesetzgeber schon heute Die Lobby in den Wandelhallen der Gerichte würde zwar manchen Gutachter ins Brot setzen, müßte jedoch die Autorität der Richter und das Vertrauen in die Justiz noch mehr beeinträchtigen als dies den wesentlich besser gerüsteten Parlamenten bereits widerfahren ist. Es läßt sich unschwer prognostizieren, daß der Vorwurf, der jetzt dem Gesetzgeber gilt, wonach die herrschenden Schichten kraft ihrer finanziellen Überlegenheit im Gesetzgebungsverfahren ihre Interessen durchsetzten, ohne Abstriche auf die Justiz übertragen werde würde.

III. Zur Methodendiskussion — politisches Engagement als außergesetzliche Rechtsquelle?

Di« rechtsstaatliche Bindung des Richters an Gesetz und Recht und die fehlende demokratische Legitimation zu aktiver Sozialgestal-tung schließen also stets eine Korrektur des im Gesetz objektivierten Willens des Gesetzgebers aus. Mit der Feststellung, daß der Richter sich nicht zum Zensor des Parlaments aufschwingen darf, ließe sich jedoch möglicherweise die Vorstellung vereinbaren, daß in vom Gesetzgeber noch nicht normierten . rechtsfreien“ Räumen sozialpolitische Konzeptionen durchgesetzt werden können, die nicht durch juristisch-exegetische Kunst-regeln, sondern „politisches Engagement“ des Richters gewonnen werden. Freilich ist der Mangel an demokratischer Legitimation nach dem Gesagten auch in diesem Bereich nicht zu beheben, soweit die politischen Entscheidungen nicht methodengerecht und damit intersubjektiv aus außergesetzlichen Rechtsfindungsquellen abgeleitet werden können.

Unterschied zwischen Rechtsetzung und Rechtsfindung

Rechtsetzung, also Schaffung verbindlicher Normen, setzt im Unterschied zur Beurteilung eines Einzelfalls eine politische Konzeption voraus, die über das zur Entscheidung des Gerichts gestellte Problem hinaus eine Parteinahme im Kampf der Interessen erfordert. Zwar kann auch die Rechtsfortbildung als methodisch besonders problematischer Sonderfall der Rechtsfindung nicht darauf verzichten, die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende (politische) Interessenbewertung zu erforschen und damit die politische Wirklichkeit in die Betrachtung einzubeziehen. Dennoch bleibt zwischen Rechtsetzung und Rechtsprechung ein wesentlicher Unterschied, den Friedrich Klein für den Bereich des Verfassungsrechts treffend so beschrieben hat: Der Richter muß den einzelnen Rechts-satz, den er auszulegen hat, „in die politische Wirklichkeit hineinstellen, was aber nicht bedeutet, daß er aus der politischen Wirklichkeit" Rechtssätze entwickeln dürfte. Dieser Satz gilt auch für die außergesetzlichen Quellen richterlicher Entscheidungskunst, die vornehmlich aus der „bewährten Rechtslehre“ mit ihrem vom Konsens der Fachgenossen getragenen Repertoire von Problemlösungsvorschlägen und dem „anerkannten Gerichtsgebrauch" bestehen, dessen Legitimation ebenfalls im Konsens der Fachgenossen und in reicher richterlicher Kasuistik begründet ist die ihrerseits durch die ständige Kritik der Wissenschaft befruchtet wird Dagegen kann Rechtsetzung als verbindliche Normierung wirtschaftlicher, sozialer oder politischer Problemkomplexe nicht ohne eine umfassende, aus der politischen Wirklichkeit gewonnene Konzeption gedacht werden. Die Blickrichtung ist also entgegengesetzt: Der Rechtsanwender will methodisch nachprüfbar aus der Fülle der dem Richter offenen Erkenntnisquellen den Einzelfall gerecht entscheiden. Aus der dadurch entstehenden Kasuistik schälen sich im Laufe der Zeit unter der Kontrolle der Rechtswissenschaft und abweichenden Voten bestimmte Rechtsgedanken und Problemlösungen heraus, auf die der Gesetzgeber direkt oder indirekt — etwa durch Normierung ähnlicher Interessengegensätze auf anderen, vergleichbaren Rechtsgebieten — Einfluß nehmen kann und auch nimmt. Aus diesem stetigen Prozeß, der sich vor den Augen der Öffentlichkeit abspielt, gewinnt die richterliche Rechtsfortbildung ihre Legitimation. Grundverschieden davon ist die Haltung des Rechtsetzers: Er entwirft für eine politische Gestaltungsaufgabe ein Gesamtkonzept, dessen Grundlinien politischen Überzeugungen entnommen sind und dem sich die Einzelentscheidung unterordnen muß. Das Ziel der Rechtsentwicklung wird antizipiert, ohne eine (rechtliche) Legitimationsbasis für die entscheidungsbestimmenden Faktoren erkennbar werden zu lassen. Politische Prognosen und Wunschvorstellungen treten an die Stelle methodisch (wie zuzugeben ist: teils mehr — teils weniger) gesicherter Gewinnung der Wertmaßstäbe aus der bestehenden Rechtsordnung. Es sind eben, wie Coing zutreffend gesagt hat, zwei verschiedene Grundhaltungen, ob sich der Richter als freier „Gestalter sozialer Verhältnisse fühlt oder ob er dahin erzogen ist, in jedem Falle zunächst ernst und gewissenhaft nach den von Gesetz und Präzedenzien vorgeschriebenen Lösungen zu suchen und erst von da aus ggf. das Recht behutsam fortzuentwickeln, Hier liegen zwei durchaus verschiedene Grundhaltungen vor, die sich darin ausprägen müssen, wie der Jurist an die gestellte Aufgabe herangeht, und wollen wir nicht den Rechtsstaat aufgeben, so muß es dabei bleiben, daß der Jurist sich an die vorhandenen Normen gebunden fühlt." Dagegen meint Kühne einer Entscheidung jes Bundesarbeitsgerichts entnehmen zu können, nach Ansicht dieses Gerichts werde durch rechtskräftige Urteile . Recht'gesetzt.

Indessen zeigt sich bei genauerem Hinsehen, daß aus der genannten Entscheidung für die hier abgelehnte Auffassung keine Argumentfe hergeleitet werden können. Das Urteil führt u. a. aus: »Vor allem ist die Ansicht irrig, es stünde in aller Regel eindeutig und klar fest, welche Entscheidung richtig ist, und daß nur eine richtig sein könne ... Welche Entscheidüng richtig ist — und das ist ausschlaggebend — steht im konkreten Fall für die streitenden Parteien verbindlich erst durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, aber sonst niemals fest, mag auch die Entscheidung der Kritik falsch erscheinen." Die Bedeutung dieser Ausführungen erschließen sich dem Betrachter erst, wenn der Zusammenhang mit der Rechtsfrage, die das Gericht zu beurteilen hatte, hergestellt wird. Es ging um das Problem, ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungstecht in einer Frage hatte, die Wegen bindender tariflicher Regeln dem Arbeitgeber keine ließ Ermessenfreiheit oder ob Mitbestimmung Ermessenfreiheit des Arbeitgebers logisch zur Voraussetzung hat, wie die Rechtsbeschwerde annahm. Das Urteil stellte fest, daß trotz bindender Regeln Zweifelsfragen entstehen könnten, die endgültig erst durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung geklärt seien und hielt — heben änderen Gründen — deshalb ein Mitbestimmungsrecht des Betriebs-rats für sinnvoll. Danach bewirkt also erst ias rechtskräftige Urteil eine endgültige Entscheidung darüber, was zwischen den Partei-e „richtig* ist. Daraus ergibt sich jedoch zugleich die Grenze dieser Aussage: übet die inhaltliche Richtigkeit und erst recht Über die normative Verbindlichkeit des richterlichen Erkenntnisses kann aus dem Institut der Rechtskraft nichts gewonnen werden. Urteilen erwachsen nicht deshalb Rechtskraft, weil ie inhaltlich »richtig“ sind und umgekehrt vitd die Rechtskraft auch nicht durchbrohen, wenn sich nachträglich die Unrichtigleit des Urteils herausstellt EinUrteil eines anderen Gerichts, das die gleiche Rechtsfrage abweichend beurteilt, ist für die Parteien dieses Rechtsstreits in obigem Sinne ebenfalls „richtig*.

Politisches Engagement und juristische Methodenlehre

Die relative Unschärfe der juristischen Methodenlehre und die Unmöglichkeit, eine verbindliche Rangfolge der verschiedenen Auslegungsmethoden festzusetzen, veranlaßt die Justizkritiker zu der Behauptung, es fehle an wissenschaftlichen Kriterien für die richterliche Rechtsfindung. Diese fehlenden Maßstäbe sollen durch Heranziehung der unten zu erörternden sozialwissenschaftlichen Methoden und durch politisches Engagement und politisches Bewußtsein des Richters gewonnen werden.

Richtig ist, daß die Fülle der Gesichtspunkte, die der Rechtsanwender zu beachten hat, Intersubjektivität des Ergebnisses nicht in der Weise garantiert, daß Zweifel nicht mehr möglich sind. Der hermeneutische Prozeß erfolgt nicht nach der Art einer Rechenaufgabe ’ Die Kritiker übersehen jedoch, daß der Auslegende zwischen den verschiedenen Auslegungsmethoden nicht beliebig wählen darf, insbesondere darf er nicht — wie Wassermann offenbar meint — eine bestimmte Regel gegen eine andere austauschen, wenn ihn das Ergebnis nicht befriedigt. Für den Vorrang des einen oder anderen Gesichtspunktes gibt es vielmehr methodologisch einsehbare Gründe

Der Streit geht freilich In Wahrheit nicht darum, ob die juristischen Methoden Ihre Aufgaben nach dem herkömmlichen Verständnis von der Funktion der rechtsprechenden Gewalt im Rechtsstaat zu erfüllen vermögen, sondern um die Frage, ob sie sich als Instrument politischer Sozialgestaltung eignen. Politische Entscheidungen im Sinne einer Veränderung des geltenden Rechts lassen sich allerdings nicht mit juristischen Ableitungen begründen, sie bedürfen politischen Entscheidungswillens und damit auch politischen Engagements. Insofern besteht also ein enger Zusammenhang zwischen der Inpflichtnahme der Rechtsprechung zum Zweck der Veränderung gesellschaftlicher Verhältnisse und in der vermeintlichen Unvollkommenheit juristisch-exegetischer Verfahren. Es ist somit nur folgerichtig, wenn die Protagonisten des „politischen Richters“ die überkommenen juristischen Methoden als für ihre Zwecke ungeeignet ansehen. So läßt sich aus dem Begriff des Sozialstaats oder aus der Sozialbindung des Eigentums juristisch nicht herleiten, wie etwa das Bodenrecht oder die Eigentumsordnung im einzelnen gestaltet werden sollen Die Verfassung gewährt dem einfachen Gesetzgeber einen weiten Regelungsspielraum Der „politische Richter“, der die Funktion des Gesetzgebers teilweise übernehmen will, bedarf also außerjuristischer Methoden. Dieses Problem ist keineswegs neu, und mit Recht hat es deshalb das Bundesverfassungsgericht, dessen Sonderstellung oben bereits behandelt worden ist, in ständiger Rechtsprechung abgelehnt, in diese Domäne des Gesetzgebers einzudringen und auf diese Weise verhindert, daß sowohl Legitimation als auch Methode richterlicher Entscheidungen in unauflösbare Widersprüche verstrickt wurden.

Das politische Engagement ist aber nicht nur ein sachfremder Gesichtspunkt im Bereich der Methodenlehre, es vergrößert darüber hinaus — wie oben bereits gezeigt wurde — die Gefahr, daß der Richter bestimmten politischen Präferenzen folgt. Der Einfluß des „Vorverständnisses“ auf die Entscheidung läßt sich um so schwerer kalkulieren, je „engagierter" der Richter ist, und im Unterschied zur immerhin möglichen Bekämpfung privater Vorlieben kann vom politischen Richter wohl nicht mit Aussicht auf Erfolg erwartet werden, daß er seine eigene politische Überzeugung für falsch hält und nicht in die Entscheidung einfließen läßt. Dies hat besonders bei Kollegial-gerichten groteske Konsequenzen: Wenn nicht juristische Methoden die Entscheidung stützen, so kann man abweichende Ansichten auch nicht mehr als „rechtsirrig" bezeichnen, vielmehr würde man dissentierenden Richtern „falsches politisches Bewußtsein'“ vorhalten müssen. Die Implikationen für die Atmosphäre in dr Justiz sind überdeutlich. Aber darüber hinaus: Wäre es eigentlich vernünf-* tig, Leute mit „falschem politischem Bewußt, sein* einzustellen oder gar zu befördern! Müßte man nicht folgerichtig das „richtige 1 politische Bewußtsein in den Dienstleistungs-Zeugnissen besonders hervorheben?

Daß politisches Engagement Distanz und Sachlichkeit des Richters beeinträchtigen kann, hat erst jüngst einer der bekanntesten Justizkritiker ) bewiesen. Das Strafvollzugs-urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. 3. 1972 stellt er wie folgt dar: „Jahrzehntelang haben die Oberlandesgerichte den Strafgefangenen mit überlebten juristischen Tricks die Grundrechte entgegen der Verfassung aberkannt. Es hat 25 Jahre gedauert und dann noch einen neuen Präsidenten gebraucht, bis das Bundesverfassungsgericht den Oberlandesgerichten klarmachte, daß auch bestrafte und eingeschlossene Kriminelle Träger von Grundrechten sind, weil sie nämlich Menschen sind.“

Hier hat das Engagement die Urteilsfähigkeit getrübt. Die deutschen Oberlandesgerichte haben keineswegs die Ansicht vertreten, Strafgefangene genössen nicht den Schutz der Grundrechte. Im Gegenteil konnte Hessel schon in der 3. Auflage seines Lehrbuches feststellen, es bestehe Einigkeit darüber, daß die Sonderstatusverhältnisse (dazu gehört auch das Strafgefangenenverhältnis) nicht „von der Geltung der Grundrechte schlechthin eximiert“ seien. Umstritten war allein die Frage, ob die natürlich notwendige Einschränkung der Grundrechte der Strafgefangenen eines formellen Gesetzes bedurfte oder ob die Exekutive über die Figur des „besonderen Gewaltverhältnisses“ eine — durch die Verfassung und den Anstaltszweck begrenzte — Regelungsbefugnis besaß Diese Frage ist vom Bundesverfassungsgericht nun zugunsten der Legislative entschieden worden.

Das Urteil ist damit zugleich eine Entscheidung gegen die Vorstellung von der politischen Funktion der Rechtsprechung; denn die Ausdehnung des Gesetzesvorbehalts bedeutet eine stärkere Bindung der Verwaltung an das Gesetz und damit eine geringere Abhängig-keit der Exekutive von der Rechtsprechung, je weiter der Gesetzesvorbehalt ausgedehnt wird, desto kleiner wird zwangsläufig das Aktionsfeld des „politischen Richters“.

Verfassungskonforme Auslegung

Ein weiteres methodisches Prinzip, das als Einbruchstelle für richterliche politische Gestaltung in Betracht kommt, ist die sog. verfassungskonforme Auslegung Läßt sich ein Gesetz, dessen Wortsinn mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zuläßt, nur bei einer bestimmten Interpretation mit dem GG vereinbaren, so braucht es nicht als verfassungswidrig verworfen zu werden, sondern ist mit dem verfassungskonformen Inhalt wirksam Das Problem besteht also darin, ob das Gericht dem Willen des Gesetzes Geltung verschaffen darf, obwohl die Formulierung, die der Gesetzgeber gewählt hat, auch Interpretationen zuläßt, die mit höherrangigem Recht unvereinbar sind. Verfassungskonforme Auslegung hat folglich eine auf Aufrechterhaltung des Gesetzes bedachte Tendenz Die politische Entscheidung verbleibt dem Gesetzgeber; im Wege verfassungskonformer Auslegung kann der Richter demnach nicht Sozialgestaltung gegen Wortlaut und Sinn des Gesetzes oder gegen das gesetzgeberische Ziel betreiben

Wertungsmaßstäbe durch die Sozialwissenschaften?

Eines der Hauptanliegen der politisierten Justiz ist die Einbeziehung der Sozialwissenschaften in den richterlichen Meinungsbildungsprozeß. Nach Wassermann soll durch Heranziehung politischer Gesichtspunkte, die die Entscheidung tragen, die Rationalität der Begründung erhöht werden. Die politische Methodik habe einen Rationalitätsvorsprung vor der juristischen Deshalb müsse die Justiz ihre Methoden „Durch Einbeziehung der rationalen Inhalte politisch betriebener Rationalitätseinschätzung“ rationaler machen

Hier werden zwei Gesichtspunkte unzulässig miteinander vermengt:

Zutreffend ist, daß die Vorstellung, Rechtsprechung sei allein mechanische Subsumtion des dem Richter unterbreiteten Sachverhalts unter eine Rechtsnorm, der Vergangenheit angehört. Bereits die klassische Interessenjurisprudenz hat erkannt, daß das Gesetz den Richter häufig im Stich läßt Der Rechts-anwender kommt in diesen Fällen ohne sorgfältige Analyse des — politischen, wirtschaftlichen oder sozialen — Interessengegensatzes nicht aus.

Freilich ist damit weder die Ermächtigung zu einer Eigenwertung des Richters nach seinen politischen Präferenzen verbunden, noch ergeben sich aus der Tatsachenermittlung Sollenssätze. Vielmehr sind die Werturteile dem Gesetz und den in der Rechtsgemeinschaft herrschenden Vorstellungen zu entnehmen: „Die Übertragung des Werturteils vollzieht sich durch eine Vergleichung des entscheidungsbedürftigen Interessenkonfliktes mit dem autoritativ entschiedenen. Deshalb hat der Richter nicht die konkreten Interessen in der Gesamtheit des wirklichen Bestandes zu erfassen, sondern diejenigen Merkmale herauszuheben, welche in der Rechtsordnung gewertet sind.“

Die Aufhellung der hinter der Entscheidung stehenden Interessenbewertung und die Darlegung der maßgeblichen Gesichtspunkte in den Entscheidungsgründen ermöglichen mehr Transparenz, erhöhen die Vorhersehbarkeit von Entwicklungstendenzen in der Rechtsprechung und führen damit zu Rationalität und Rechtssicherheit. Darüber hinaus vermeiden sie die Rechtfertigung einer Entscheidung durch „Scheinbegründungen“. Insoweit bewegt Wassermann sich also auf gesichertem theoretischen Boden.

Hiervon ist jedoch scharf die Heranziehung sozialwissenschaftlicher Methoden zur Gewinnung von Wertmaßstäben zu unterscheiden. Die Sozialwissenschaften können als empirische Wissenschaften nur Methoden zur Gewinnung vertiefter Einsichten in die soziale Wirklichkeit, nicht aber rechtliche Sollenssätze entwickeln, nach denen die Wirklichkeit zu gestalten ist Gibt eine „unaufge-klärte oder ideologisch verhüllende Kryptosoziologie“ vor, Entscheidungen zu liefern, so wird mangels präexistenter Wertmaßstäbe eine Prognose künftiger politischer Entwicklungen zugrunde gelegt, die sich rechtlicher Beurteilung — nicht Normierung durch den zuständigen Gesetzgeber (diese Verwechselung nimmt den Schlußfolgerungen, die Wassermann aus der „Machbarkeit des Rechts zieht, die Überzeugungskraft) — entzieht. Der Unterschied zwischen der politischen Methode und der reehtswissenschaftlichen Methode liegt in dem unauflöslichen Widerspruch zwischen dem Wesen des Rechts und dem Wesen des Politischen begründet: Das Wesen des Politischen ist mehr in der dynamisch-irrationalen Sphäre verhaftet und muß sich den dauernd verändernden Lebensverhältnissen an. passen. Dagegen ist das Recht etwas Statisch-Rationales, das die im politischen Bereich rin. genden vitalen Kräfte zu bändigen sucht w Auch wenn sich dem Gesetz keine Lösung entnehmen läßt, muß die Entscheidung des Richters sich widerspruchslos in die beste, hende Rechtsordnung einfügen und vom all. gemeinen Rechtsbewußtsein getragen werden können Politischen Zukunftserwartungen können keine Maßstäbe für die richterliche Rechtsfindung entnommen werden. Ist es nicht Aufgabe des Richters, politische Pro.

gramme zu entwerfen, wie Wieacker zu treffend festgestellt hat, so darf er auch im Unterschied zum Politiker nicht für eine bestimmte Entscheidung engagiert sein

IV. Ausbildungsreform

Neben der sozialgestaltenden Funktion des rechtsetzenden politischen Richters, die sich — wie ich deutlich gemacht zu haben hoffe — nicht auf eine hinreichende Legitimationsbasis stützen kann, gelten die Bemühungen um die Politisierung der Justiz vornehmlich der Reform der Juristenausbildung. Besondere Aufmerksamkeit hat dabei die Experimentierklausel des § 5 b Deutsches Richtergesetz zur 10jährigen Erprobung einer einstufigen Juristenausbildung gefunden, die eine Abkehr von der traditionellen Zweistufigkeit (erst Hochschulstudium, danach Einführung in die Praxis im Rahmen des sog. Vorbereitungsdienstes) erlaubt.

In jenen Bundesländern (im einzelnen: Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen), in denen sich die von Wassermann maßgeblich mitbegründeten Vorstellungen vom „politischen Richter" der — freilich nicht immer vorbehaltlosen — Unterstützung durch die Regierungsparteien erfreuen, werden die Einstufenmodelle als besonders geeignete Instrumente zu einer „grundlegenden Umorientierung der Juristenausbildung" (Wassermann) angesehen. Die Experimentierklausel wird nicht nur als Aufforderung zur Erprobung neuer Ausbildungsformen verstanden, sondern als Einfallstor einer inhaltlichen Ausbildungsreform, die mit der Formel „Rechtswissenschaft als Sozialwissenschaft“ gekennzeichnet wird.

Nun ist die Ergänzung des juristischen Studiums durch Einbeziehung speziell de: Rechtstatsachenforschung, aber darüber hinaus auch der Grundzüge der Wirtschafts-und Sozialwissenschaften im Grundsatz keine Streitfrage mehr. Insbesondere besteht weitgehend Einigkeit darüber, daß bestimmte Rechtsgebiete wissenschaftlich nur dann er schlossen werden können, wenn Grundkennt nisse über die tatsächlichen Strukturen der Regelungsgegenstände vorhanden sind. So werden z. B. wirtschafts-und steuerrechtliche Probleme ohne wissenschaftlich geschultes Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge ebensowenig sinnvoll erarbeitet werden können wie das Studium des Staatsrechts ohne die Problematisierung politischer Gegebenheiten unvollständig sein muß Freilich muß man sich der Grenzen bewußt sein, die jedem Nebenfachstudium schon aus zeitlichen Gründen gesetzt sind. Die sozialwissenschaftliche Ausbildung wird daher „kaum über das Niveau hinausgelangen, das die juristischen Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen det wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge erreichen.“

Die auf den sozialgestaltenden Richter abge-

stellten Ausbildungsordnungen indessen sowohl in bezug auf das Ziel als auch die Methode sozialwissenschaftlicher Ausbildung von einem grundsätzlich anderen Ausgangspunkt aus. Ziele u. a.: Politisierung des juristischen Denkens (Wassermann), Schaffung eines neuen Bewußtseins, Nutzbarmachung „juristischer Professionalisierung" zur Veränderung der Gesellschaft usw. Auch die Ausbildung strebt also — ebenso wie der methodische Ansatz — nicht Zieloffenheit, sondern politisches Engagement im Kampf der Meinungen und Interessen an.

Bevorzugtes Mittel ist das „integrierte sozialwissenschaftliche Eingangsstudium", das u. a.

den Jurastudenten gemeinsam mit Soziologen, Politologen usw. von Bindungen befreien soll, „die seinen tatsächlichen Interessen nicht entsprechen" So schreibt z. B. § 9 Satz 1 Bremisches Juristenausbildungsgesetz vom 3. Juli 1973 (GBl.der Freien Hansestadt Bremen 27, S. 177— 187) vor: Die Ausbildung beginnt „mit dem integrierten sozialwissenschaftlichen Eingangsstudium, das die Universität Bremen als gemeinsame Eingangsstufe mehrerer Studiengänge veranstaltet“. Der durch die bürgerliche Sozialisation in Elternhaus und Schule mit „fremdgesetzten Erwartungen“ befrachtete Student wird angeleitet, seinen politischen Standort zu überprüfen und erfährt, wo seine tatsächlichen Interessen liegen: in der Befreiung der Jurisprudenz aus ihrer „traurigen Rolle als gutbezahlter Herrschaftsdienerin“

Unbeschadet der grundsätzlichen Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit eines so-I zialwissenschaftlichen Eingangsstudiums, das natürlich schon wegen der begrenzten Lernfähigkeit der Studenten zu nur oberflächlicher Beschäftigung mit den juristischen Kernfä-

chern führen muß, überrascht es angesichts solcher Formulierungen und mancher Merkwürdigkeiten bei der Auswahl der Hochschullehrer in den genannten Bundesländern nicht, wenn zunehmend die Besorgnis geäußert wird, manche Befürworter einer sozialwissenschaftlich orientierten Juristenausbildung erstrebten eine neue unseres Rechtswesens" ’ Obwohl den Ausführungen Wassermanns eine solche Zielsetzung gewiß nicht entnommen werden kann, wäre ein klärendes Wort gerade dieses Autors im Interesse der auch von ihm gewünschten Versachlichung der Diskussion nützlich. Die Grenzen der erstrebten Verdrängung der Rechtswissenschaft aus der Juristenausbildung müssen endlich deutlich werden. Wenn von einem der einflußreichsten „Reformer" allen Ernstes gefordert wird, daß der juristisch-dogmatische Teil der Richterausbildung von heute 70 °/o auf lO°/o zugunsten der Sozialwissenschaften absinken soll’ so ist die Frage berechtigt, ob damit nicht der Boden des Grundgesetzes bereits verlassen ist. Der Politologe oder Soziologe, der nebenher ein Semester Rechtswissenschaften — das entspricht etwa 10 °/o der Ausbildungszeit — studiert hat, läßt sich mit dem Richterbild des Art. 92 Grundgesetz nicht vereinbaren, der in der Tradition des kontinental-europäischen Rechtsdenkens vom Typ des „rechtsgelehrten Richters“ ausgeht, von dem allein nach geschichtlicher Erfahrung Bindung an Gesetz und Recht und damit die Sicherung des Freiheitsraums des einzelnen erwartet werden kann.

Wenn die Feststellung zutrifft, daß der Ausbildung des Juristen eine „sehr viel größere Bedeutung" für den Entscheidungsprozeß zukommt als der sozialen Herkunft, dann bietet die neue Juristenausbildung, worauf Heidrich erst jüngst hingewiesen hat, „ein geradezu ideales Betätigungsfeld für eine Strategie der Systemüberwindung", die „die rechtsprechende Gewalt gegen die gesetzgebenden Körperschaften“ zu mobilisieren versucht. So nimmt es nicht wunder, wenn in der öffentlichen Anhörung vor dem Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages am 25. 3. 1971 der Vertreter des Verbandes Deutscher Studentenschaften den Gedanken des integrierten sozialwissenschaftlichen Grundstudiums lebhaft begrüßte: „Dieses Studium soll integriert sein in das Studium der anderen Gesellschaftswissenschaften — Soziologie und Politik — unter Anleitung von Nicht-Ju-risten, weil uns der wissenschaftliche Verwesungsprozeß der Jurisprudenz bereits soweit gediehen zu sein scheint, daß Hilfe nur noch von außen kommen kann. *

Die auch von Wassermann befürwortete Identifikation des Richters mit dem Staat wird durch die sozialwissenschaftliche Ausbildung nach den bisherigen Erfahrungen kaum gefestigt werden können. Anscheinend besteht jedoch selbst innerhalb der Gruppe der etablierten „Reformer“ keine Einigkeit darüber, ob Systemüberwindung oder Identifikation angestrebt werden soll, was um so merkwürdiger anmutet, als die verschiedenen Modelle des sozialwissenschaftlichen Grundstudiums weitgehend übereinstimmende Züge tragen. Mit rechtsstaatlichem Denken ist die Funktion schwerlich vereinbar, die den Sozialwissenschaften im Rahmen der Juristen-ausbildung nach Rasehorn zukommt: Zwar habe der Kapitalismus keine Zukunft, doch müßten für die Zeit bis zur Verwirklichung des Sozialismus mittelfristige, reformerische Strategien entwickelt werden, um die Herrschaft der Mittelschicht zu zerschlagen. Wirksamste Waffe gegen die bürgerliche Klassenjustiz sei eine neue sozialwissenschaftliche Juristenausbildung.

Daß sich diese Speerspitze gegen den demokratisch-legitimierten Gesetzgeber richtet, ist unübersehbar. Mit Recht warnen deshalb nicht etwa nur „konservative“, sondern zunehmend auch „progressive“ Wissenschaftler vor einer Überbetonung der sozialwissenschaftlichen Fächer in der Juristenausbildung. Zunächst ist es schon nicht sachgerecht, die Sozialwissenschaften vor das eigentliche Fachstudium „vorzuschalten". Regelmäßig bringen die Studenten von der Schule her einige politologische und soziologische Grundkenntnisse mit, ein Umstand, auf den Thilo Ramm aufmerksam gemacht hat. Dagegen wird Rechtskunde an den allgemeinbildenden Schulen nicht oder kaum gelehrt. Darüber hinaus haben die Sozialwissenschaften, soweit sie sich als empirische Wissenschaften verstehen, im Rahmen des Jurastudiums eine legitime Aufgabe erst im Zusammenhang mit Tatsa.dem jeweiligen Rechtsgebiet, dessen chenhintergrund sie aufzuhellen vermögen also erst im Haupt-und insbesondere im Wahlfachstudium.

Vor allem aber sind die Methoden der Sozial. Wissenschaften und der Rechtswissenschatt notwendig verschieden. Der Sozialwissenschaftler kann angesichts eines empirischen Befundes fragen: Wie würde ich diesen Konflikt entscheiden? Dagegen kann und darf der an das Gesetz gebundene Richter nur fragen Wie hat der Gesetzgeber entschieden? War um hat er so entschieden? Welches waren die tragenden Gesichtspunkte seiner Entscheidung? Mit anderen Worten: Der an die Rechtsordnung gebundene Richter kann sich mit einer rechtspolitischen Frage erst dann sinnvoll beschäftigen, wenn er vorher vermöge seiner methodischen Fertigkeiten ermittelt hat, welche Lösung der fragliche InteressenKonflikt nach geltendem Recht gefunden hat. Er muß sich bewußt bleiben, daß er seiner Entscheidung immer nur das geltende Recht zugrunde legen darf. Dieser Gesichtspunkt muß auch in der Gestaltung der juristischen Ausbildung, insbesondere in der Gewichtung der juristischen Kerngebiete und der Nebenfächer und in der zeitlichen Abfolge der Lehrgegenstände seinen Niederschlag finden. Abschließend soll noch auf zwei besonders wichtige Details hingewiesen werden, die die Ausbildungsreformkonzeptionen der Justizktitiker gemeinsam haben, ohne daß an dieser Stelle eine erschöpfende Würdigung möglich wäre. Einmal handelt es sich um die Zusammensetzung des Lehrkörpers, die erkennbar von der Überzeugung geleitet wird, daß politisches Engagement — natürlich für die Ziele der „Reformer" — eines der wesentlichste« Qualifikationsmerkmale darstellt. Dies läßt Zweifel daran begründet erscheinen, ob wissenschaftlicher Pluralismus in der Juristen-ausbildung in das Reformkonzept paßt. Zum anderen befremdet die Tatsache, daß die Gestaltung der Prüfungen und die Beurteilung des Experiments nach § 5 b Deutsches Richtergesetz nicht Gremien übertragen werden, die am Ergebnis nicht direkt interessiert sind. So werden also die „Reformer" am Ende selbst darüber urteilen, ob ihr Experiment gelungen ist oder nicht. Ausblick Die politisierte Justiz ist nach alledem ein Irrweg. Weder „Demokratisierung“ noch „Politisierung" können das Legitimationsdefizit des „politischen Richters“ zu aktiver Sozial-gestaltung ausgleichen.

Diese Feststellung bietet freilich noch keinen Ausweg aus dem Dilemma, daß weite Kreise der Bevölkerung der Justiz fremd gegenüberstehen. So trifft es zu, daß insbesondere die unteren Bevölkerungsschichten die rechtsprechende Gewalt regelmäßig nur als „Beklagte"

oder „Angeklagte" erleben und ihr deshalb reserviert gegenüberstehen. Die Möglichkeiten, die das Armenrecht bietet, reichen bei weitem nicht mehr aus, um effektiven Rechtsschutz zu leisten. Der Justizgewährungspflicht des Staates wird nicht genügt, wenn für einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung das Risiko eines Zivilprozesses zur unübersteigbaren Barriere wird.

Die damit angedeutete Problematik läßt sich jedoch nicht durch eine Verschiebung der Gewaltenbalancierung in Richtung auf einen Justizstaat und schon gar nicht durch die Anerkennung einer Kompensationsfunktion des Richters zugunsten Unterprivilegierter lösen. Sinnvolle Reformen werden vielmehr erschwert, wenn der durchaus vorhandene Reformwille durch unüberlegtes Nachgeben gegenüber systemüberwindenden Bestrebungen mißbraucht wird. Die Gefahr, daß durch überzogene Forderungen der Begriff der Reform selbst in Mißkredit gerät, ist nicht mehr von der Hand zu weisen. Es kommt jetzt alles darauf an, in der Richterschaft die Bereitschaft zur Äußerung rechtspolitischer Vorschläge zu fördern. Die reichen Erfahrungen, die die Richter in der Anwendung des Rechts gesammelt haben, müssen stärker als bisher in der Gesetzgebung Berücksichtigung finden. Zutreffend ist erst jüngst wieder darauf aufmerksam gemacht worden, daß unsere Rechtsordnung vom Richter keine rechtspolitische Enthaltsamkeit fordert, vielmehr ist dem Richter im Gegensatz zu vielen anderen Ländern sogar parteipolitische Aktivität gestattet. Der im Amt unparteiische, als Bürger aber aktive Richter entspricht dem Richterbild unserer Verfassung. Setzt sich diese Auffassung durch, so bleiben uns die Richter erspart, vor denen Werner Weber gewarnt hat, „abstrakte und beliebig gestaltungsfähige Funktionäre, die man bloß als Richter etikettiert" hat.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Wieacker, Gesetz und Richterkunst. Zum Problem der außergesetzlichen Rechtsordnung, Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe, Heft 34, 1958, S. 17.

  2. Badura spricht vom „instrumentalen und okkasionellen Charaker der wirtschafts-und sozialpolitischen Maßnahmegesetzgebung", in: Grenzen und Möglichkeiten des Richterrechts, Schriftenreihe des Deutschen Sozialgerichtsverbandes Bd. 10, 1973, S. 40 ff.

  3. Fischer, Die Weiterbildung des Rechts durch die Rechtsprechung, Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe, Heft 100, 1971, S. 16.

  4. Larenz, Kennzeichen geglückter richterlicher Rechtsfortbildungen, Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe, Heft 64, 1965, S. 2.

  5. Vgl. die Übersicht bei Kaupen, Historische Zitate zur Soziologie der Klassenjustiz, Vorgänge Heft 1/1973, S. 99 ff.

  6. Zit. nach Rasehorn, Recht und Klassen, Zur Klassenjustiz in der Bundesrepublik, 1974, S. 13.

  7. Wassermann, Der politische Richter, 1972, S. 54.

  8. Wassermann, a. a. O., (Fn 7) S. 55; Rasehom, a. a. O., (Fn 6) S. 11.

  9. Wassermann, a. a. O., (Fn 7) S. 54.

  10. Vgl. vorige Fn.

  11. So der Titel der 1971 erschienenen Schrift von Rainer Litten.

  12. Wassermann, a. a. O., (Fn 7) S. 53 und passim.

  13. Rasehom, a. a. O., (Fn 6) S. 42.

  14. Wassermann, a. a. O., (Fn 7) S. 54.

  15. Wassermann, a. a. O., (Fn 7) S. 83 f.

  16. Karl Liebknecht, Gegen die preußische Klassen-justiz, 1910, zit. nach Kaupen, a. a. O., (Fn 5) S. 101. 12)

  17. Rasehom, a. a. O., (Fn 6) S. 17.

  18. Rasehorn, a. a. O., (Fn 6) S. 26.

  19. Bericht und Modellentwurf der Hessischen Reformkommission für eine einstufige Juristenausbildüng, vorgelegt im August 1973, S. 15.

  20. Memorandum des Loccumer Arbeitskreises zur Reform der Juristenausbildung, JuS 1969, S. 599 ff.

  21. Wassermann, Politisierung der Rechtsprechung?, in: DRiZ 1970, S. 79 ff., 80.

  22. Wassermann, a. a. O., (Fn 21) S. 79 f.

  23. Wassermann, Richter, Reform, Gesellschaft, 1970, S. 21 ff., -vgl. auch Litten, a. a. O„ (Fn 11) S. 41 ff. und passim.

  24. Lautmann /Grikschat, Ziele und Inhalte des sozialwissenschaftlichen Eingangsstudiums, in: Der neue Jurist, Ausbildungsreform in Bremen als Planungs-und Lernprozeß, 1973, S. 71 ff., 76.

  25. Vgi. vorige Fn.

  26. Vgl. vorige Fn.

  27. Papke, Die Situation in der deutschen Justiz, DRiZ 1970, S. 352.

  28. Wassermann, a. a. O., (Fn 7) S, 103.

  29. Wassermann, a. a. O., (Fn 23) S. 33 f.

  30. Vgl. hierzu im einzelnen Badura, a. a. O., (Fn 2) S. 41.

  31. Ausführlich dazu: Friedrich Klein, Bundesverfassungsgericht und richterliche Beurteilung politischer Fragen, 1966; Leibholz, Das Bundesverfassungsgericht im Schnittpunkt von Politik und Recht, DVB 1. 1974, S. 396 ff.

  32. Zweigert, Vom Rechtsheiligen zum Sozialingenieur, «Die Zeit" v. 21. 2. 1969.

  33. Rasehorn, über den langen Marsch des kritischen Denkens durch die Institutionen der Justiz, in: Justizreform, hrsg. von Wassermann, 1970, S. 32 ff., 46 f.

  34. Wieacker, a. a. O., (Fn 1) S. 16.

  35. Schnorr, Die Rechtsidee im Grundgesetz, AöR 85 (1960), S. 121 ff., 132.

  36. Richterrecht und Gesetzesrecht, DRiZ 1972, S. 333 ff.

  37. Coing, Bemerkungen zu dem Modellentwurf für die einstufige Juristenausbildung in Hessen, JuS 1973, S. 797 ff., 798.

  38. Badura, a. a. O., (Fn 2) S. 42.

  39. So zutreffend Badura, vgl. vorige Fn.

  40. Daß der Richter nicht nur an das „Gesetz", sondern auch an das „Recht“ gebunden ist, berechtigt ihn nicht, das Gesetz an durch autonome richterliehe Rechtschöpfung gewonnenem „Recht" zu messen; vgl. dazu Hans H. Klein a. a. O., (Fn 36), S. 338 mwN.

  41. Lautmann /Grikschat, a. a. O., (Fn 24) S. 76

  42. Vom Wesen und Wert der Demokratie, 2. Aufl. 1929, S. 101,

  43. Henke, Wider die Politisierung der Justiz, DRiZ 1974, S. 173 ff., 176.

  44. Badura, a. a. O., (Fn 2) 8-42,

  45. Hans H. Klein, a. a. O., (Fn 36) S. 338.

  46. Coing, a. a. O., (Fn 37) S. 798.

  47. Richter und Recht — Grenzen der Rechtsfortbildung, Vortrag vor dem Deutschen Juristentag 1966 in Essen, Verhandl. d. 46. DJT K 1 ff., 25 f.

  48. Allgemeine Staatslehre, 1971, S. 354, 219 f. i so auch Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 6. Aufl. 1973, S. 63 ff.; vgl. auch BVerfGE 1, 14, 33; 18, 151, 154.

  49. Wiethölter, Recht und Politik. ZRP 1968/69, S. 155 ff., 157 f.

  50. Vgl. z. B. Ostermeyer, Justizreform — Qudratur des Kreises, Möglichkeiten und Unmöglichkeir ten eines Systemwandels, Vorgänge Heft 1/73, S. 61, 65.

  51. Diederichsen, Die Flucht des Gesetzgebers aus der politischen Verantwortung im Zivilrecht, ZRP 1974, S. 53 ff., 55.

  52. A. a. O., (Fn 50).

  53. Darauf hat mit Recht Diederichsen, a a. O„ (Fn 51) S. 55 aufmerksam gemacht.

  54. Zur Frage, ob in extrem gelagerten Ausnahmefällen ein dem Gesetz fremder Rechtsgedanke, der sich im „allgemeinen Rechtsbewußtsein“ bereits Geltung verschafft hat, zur Umbildung der gesetzlichen Regelung führen kann, vgl. Larenz, Methodenlehre, 2. Aufl., S. 401 ff. Der gedankliche Ansatz zur möglichen Anerkennung solcher Fälle ist freilieh nicht eine von den hier entwickelten Grundsätzen richterlicher Legitimation abweichende Auffassung, sondern die Vorstellung, daß ein auf andere Weise nicht zu behebender evidenter „Rechtsnotstand" durch die Rechtsordnung nicht hingenommen werden soll.

  55. Hans H. Klein, a. a. O„ (Fn 36) S. 338.

  56. Friedrich Klein, a. a. O., (Fn 31) S. 25.

  57. Ausführlich hierzu Wieacker, a, a. O., (Fn 1) S. 14 f.

  58. A. a. O., (Fn 37) S. 798.

  59. Kühne, Die Richter und die Politisierung der Rechtsprechung, DRiZ 1971, S. 113 ff., 114.

  60. BAG 2, 165 ff.

  61. A. a. O., (Fn 60) S. 174.

  62. A. a. O„ (Fn 60) S. 173 f.

  63. Die Ausnahmen, die teils verfahtensrechtlich positiv normiert sind, teils aus dem Gesichtspunkt es Urteilsmißbrauchs von der Rechtsprechung vgl. BGHZ 13, 71) zugelässen werden, sind im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung.

  64. Larenz, Die Bindung des Richters an das Gesetz als hermeneutisches Problem, in: Festschrift für E. R. Huber, S. 291 ff., 295.

  65. Vgl. vorige Fn.

  66. Leibholz, a. a. O., (Fn 31) S. 399.

  67. Zu den Bestrebungen, im Wege funktional-demokratischer und sozialstaatlicher Grundrechts-interpretation die Eingrenzung dieses Spielraums durch die Grundrechte mit dem Ziel der Inpflichtnähme des einzelnen zu überspringen, vgl. Hans H. Klein, Die Grundrechte im demokratischen Staat, in: res publica Bd. 26 (1972).

  68. Ausführlich hierzu Leibholz, a. a. O., (Fn 31) S. 399.

  69. Ostermeyer, Die juristische Zeitbombe, 1973, S. 119.

  70. BVerfGE 33, 1 ff.

  71. A. a. O., (Fn 69).

  72. Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl. 1969, S. 129.

  73. Zum damaligen Streitgegenstand vgl. Schüler Springorum, Strafvollzug im Übergang, 1969 S. 39 ff., 59 ff.

  74. Hierzu ausführlich Hesse, 6. Aufl. 1973, S. 31 ff. 72 BVerfGE 2, 266, 282; 19, 1, 5.

  75. Badura, a. a. O., (Fn 2) S. 53.

  76. Vgl. Hesse, a. a. O„ (Fn 74) S. 32 mit weiteren Nachweisen;

  77. Leibholz, a. a. O., (Fn 31) S. 399.

  78. Ostermeyer, a. a. O., (Fn 50) S. 66.

  79. Vgl. vorige Fn.

  80. Heck, Gesetzesauslegung und Interessenjurisprudenz, neu veröffentlicht in: Studien und Texte zur Theorie und Methodologie des Rechts, hrsg. von Esser, Bd. 2, 1968, S. 46 ff., 102 ff.

  81. Heck, Das Problem der Rechtsgewinnung, vgl. vorige Fn, S. 35 f.

  82. Richter, Zur Bedeutung der Herkunft des Richters für die Entscheidungsbildung, 1973, S. 12.

  83. Loos, Die Funktion der Sozialwissenschaften in der Juristenausbildung, ZRP 1974, S. 162 ff., 165.

  84. Leibholz, a. a. O., (Fn 31) S. 397.

  85. Voß, nochmals: Politisierung der Justiz, DRiZ 1972, 312

  86. Gesetzesrecht und richterliche Kunstregel, JI 1957, S. 701 ff., 7Q 5.

  87. Henke, a. a, O„ (Fn 43) S-176.

  88. Vorwort zu: Der neue Jurist, hrsg. von Wasser mann, 1973, S. 9.

  89. Ausführlich hierzu: Loos (Fn 83) S. 166.

  90. Heidrich, Das Trojanische Pferd in der Zitadelle des Rechts? JuS 1974, S. 281 ff., S. 283.

  91. Wiethölter, Zur politischen Einschätzung der Einstufenmodelle und -versuche, in: Der neue Jurist, 1973, S. 231 ff., S. 240.

  92. Lautmann /Grikschat, a. a. O„ (Fn 24) S. 75.

  93. Lautmann /Grikschat, a. a. O., (Fn 24) S. 76.

  94. Ausführlich: Loos, a. a. O., (Fn 83) S. 166.

  95. Heidrich, a. a. O„ (Fn 90) S. 283.

  96. Rasehorn, a. a. O., (Fn 33) S. 46.

  97. Herzog, in: Maunz-Dürig-Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 92 Rdnr. 79.

  98. Richter, a. a. O., (Fn 82) S. 47.

  99. A. a. O„ (Fn 90) S. 285.

  100. „Zur Sadie“, Reform der Juristenausbildung, aus den parlamentarischen Beratungen, der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deut-sehen Bundestages und aus Diskussionen 1970/71, hrsg. vom Presse-und Informationszentrum des Deutschen Bundestages S. 87.

  101. Referat auf der 2. Arbeitstagung der Sektion Rechtssoziologie in der Deutschen Gesellschaft für Soziologie am 27. /28. 3. 1974 in Bremen; zitiert nach „Klassenjustiz", Bericht von W. Böhm, ZRP 1974, S. 172 ff.

  102. Vgl. Fn 100, S. 92.

  103. Henke, a. a. O., (Fn 43) S. 176.

  104. von Münchhausen, Die Stellung des Richters im politischen Leben, DRiZ 1969, S. 3 ff.

  105. Z. B. Großbritannien, Frankreich, Schweiz, Japan usw., vgl. von Münchhausen, vorige Fn, S. 4 mit weiteren Nachweisen.

  106. Spannungen und Kräfte im westdeutschen Verfassungssystem, 3. Aufl. 1970, S. 86 unter Hinweis auf Art. 92 GG.

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