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Erwiderung auf den Beitrag von Ernst Martin: „Extremistenbeschluß und demokratische Verfassung" | APuZ 5/1974 | bpb.de

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APuZ 5/1974 Um eine westliche Konzeption der Koexistenz und Zusammenarbeit Erwiderung auf den Beitrag von Ernst Martin: „Extremistenbeschluß und demokratische Verfassung" Wer ist ein Verfassungsfeind? Stellungnahme zu Hermann Borgs-Maciejewskis Erwiderung

Erwiderung auf den Beitrag von Ernst Martin: „Extremistenbeschluß und demokratische Verfassung"

Hermann Borgs-Maciejewski

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Ernst Martin ist (in B 50/73) mit meiner Darstellung des „Radikalen-Problems" hart ins Gericht gegangen. Er wird es mir daher nicht verdenken, wenn ich zur Verdeutlichung unserer sich widersprechender Positionen mit scharfer Klinge pariere. Über Martins Ablehnung des Extremistenbeschlusses als unvereinbar mit dem Parteien-privileg ist kein Wort zu verlieren. Er befindet sich damit in durchaus honoriger Gesellschaft von exzellenten Juristen und demokratischen Politikern. Entschiedene Zurückweisung verdient aber sein Versuch, die materielle Verfassungswidrigkeit der alten und der neuen kommunistischen Partei zu leugnen. Martin hält mein verfassungsrechtliches Verdikt der Diktatur des Proletariats für eine beabsichtigte begriffliche Verkürzung und verweist auf die Genese dieses Begriffs bei Marx und Engels. Hiernach sei die Diktatur der bourgeoisen Minderheit durch die Diktatur der proletarischen Mehrheit zu ersetzen und dadurch „wahre Demokratie" herbeizuführen. Abgesehen davon, daß dem Grundgesetz auch eine Diktatur im Namen der — womöglich nur angemaßten — Mehrheit widerspricht, fällt auf, daß Martin nicht auch Lenins Beitrag zu dieser Frage erwähnt. Bei Lenin kann nun weiß Gott nicht mehr von bloß „rudimentären" Vorstellungen gesprochen werden. In seiner Schrift „Staat und Revolution“ finden sich folgende Sätze: „Die Lehre vom Klassenkampf ... führt notwendig zur Anerkennung der politischen Herrschaft des Proletariats, seiner Diktatur, d. h. einer ungeteilten und sich unmittelbar auf die bewaffnete Gewalt der Massen stützenden Macht." „Ein Marxist ist nur, wer die Anerkennung des Klassenkampfes auf die Anerkennung der Diktatur des Proletariats erstreckt." „Die Diktatur des Proletariats bringt eine Reihe von Freiheitsbeschränkungen für die Unterdrücker, die Ausbeuter, die Kapitalisten ..." „Solange das Proletariat den Staat noch gebraucht, gebraucht es ihn nicht im Interesse der Freiheit, sondern der Niederhaltung seiner Gegner..."

Die Staatspraxis aller Länder des sozialistischen Blocks entspricht bis auf den heutigen Tag dieser Lehre. Was hat das mit der DKP zu tun? „Die Tätigkeit der DKP gründet sich auf die Lehre von Marx, Engels und Lenin", heißt es in ihrer Grundsatzerklärung vom 12. /13. April 1969. Auf dem Hamburger Parteitag vom 2. November 1973 hob der Parteivorsitzende Mies in seiner programmatischen Rede die „untrennbare Verbundenheit mit der Partei Lenins — der KPdSU —, mit der SED, mit allen Bruderparteien" besonders hervor. In These 18 ihrer auf dem Düsseldorfer Parteitag beschlossenen Thesen wird die gesellschaftliche Entwicklung in der DDR ausdrücklich als beispielhaft für die Bundesrepublik hingestellt.

Demgegenüber verweisen skrupelhafte Gemüter zuweilen auf die Behauptung der DKP in These 9, sie erstrebe eine Umgestaltung „auf der Basis der im Grundgesetz verkündeten demokratischen Prinzipien und Rechte". Zugegeben, die DKP verhält sich geschickter als ihre eineiige Zwillingsschwester, die frühere KPD. Keinem DKP-Funktionär würde es etw einfallen, in der gleichen Offenheit die Zersetzung der Bundeswehr zu propagieren, wie es der KPD-Abgeordnete Schneller vor dem Reichstag in bezug auf die Reichswehr tat: „Wir aber werden mit dafür sorgen, daß der Geist der deutschen Armee noch mehr zerwühlt, noch mehr zerrissen wird, damit sie unfähig wird, die Aufgaben gegen das Proletariat, gegen die Sowjetunion zu erfüllen ... Wir betrachten es als unsere vornehmste Pflicht, in dieser Armee zersetzend zu wirken, in dieser Armee die Erscheinungen der Erschütterung zu verstärken ..

Ebenso würde die DKP heute Ausführungen wie die des Hamburger KPD-Bürgerschaftsab-geordneten Dettmann aus taktischen Gründen vermeiden: „Die dritte Voraussetzung, die wir zur Erringung der Macht erstreben, ist, daß wir suchen, in den Staat, in die Beamten bei der Polizei, bei der Reichswehr hineinzukommen. Diese unsere Zersetzungsarbeit liegt, das wissen wir, nicht im Interesse des gegenwärtigen Staates, sondern im Interesse der proletarischen Revolution.“

Läßt sich aus der Vermeidung solch klarer Zielansprache auf einen Sinneswandel, auf eine inhaltliche Distanzierung von den revolutionären Thesen ihrer früheren Mandatsträger schließen? Die DKP gibt in ihrer Grundsatzerklärung selbst die Antwort: „Für die Deutsche Kommunistische Partei ist das Bekenntnis zu den revolutionären Traditionen der Arbeiterbewegung Verpflichtung zum Handeln." Ist nicht aber das Eintreten der DKP für unzweideutige gesellschaftliche Reformen, wie z. B. Mitbestimmung in den Betrieben und Demokratisierung des Hochschulwesens, Beweis für ihr geläutertes Demokratie-und Verfassungsverständnis? These 18 des Düsseldorfer Parteitages belehrt uns eines schlechteren: Danach ist der Kampf um Reformen „notwendig zur Heranführung der Arbeiterklasse an revolutionäre Positionen".

Für die Diskussion um die Aufnahme von Kommunisten in den öffentlichen Dienst kann es daraus nur eine Schlußfolgerung geben. Der sozialdemokratische Oberbürgermeister von München, Kronawitter, hat sie bei der Ablehnung der Einstellung eines kommunistischen Sozialarbeiters wie folgt gezogen: Er messe die DKP nicht nur an ihren Worten, sondern auch an der Handlungsweise, die sie dort zeige, wo sie ihre Lehre seit Jahrzehnten praktizieren könne. Er gehöre nicht zu jenen Biedermännern, die aus bequemem Opportunismus Brandstifter ins eigene Haus ließen und Revolutionären auch noch Pensionsansprüche verschafften. Das freiheitlich-demokratische System verpflichte weder zur Naivität noch zur Zipfelmützendemokratie

Martin beruft sich demgegenüber auf die notwendige Offenheit unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung auch für prinzipiell andere, dem „jetzigen System" zuwiderlaufende Ordnungsvorstellungen Diese Offenheit schließt nach seiner Ansicht die Zulässigkeit zersetzender, feindlicher Zweifel und Kritik an der bestehenden Ordnung ein. Soweit Martin dabei Abweichungen der Verfassungswirklichkeit von der geschriebenen Verfassung und dem sie tragenden Geist im Auge hat, ist ihm voll zuzustimmen. Sein Demokratieverständnis erlaubt aber offensichtlich auch zersetzende Kritik an der grundgesetzlichen Konzeption selbst, also nach seinem Beispiel auch die Verdammung der parlamentarischen Politik als scheindemokratische Machenschaften. Auf dem Hintergrund seines Verrisses des KPD-Urteils des Bundesverfassungsgerichts und der Reinwaschung der DKP von allen verfassungsrechtlichen Makeln ergibt dies einen Freibrief für linke Revolutionäre auf Eintritt in den öffentlichen Dienst. Wie ein nachträglicher Einschub wirkt hier-nach der Satz, daß die Treue zur Verfassung, zur verfassungsmäßigen Ordnung und ihren staatlichen Institutionen unabdingbare Voraussetzung für die Einstellung sei Hier werden Gegensätze miteinander verbunden, die sich ausschließen. Nur ein Schizophrener kann der freiheitlichen demokratischen Grundordnung treu verbunden sein und gleichzeitig „grundsätzliche", „zersetzende", „feindliche" Kritik an ihrer „Grundrichtig-keit" äußern. Die Verfassung muß nach Martin vor den Ursachen eines neuen Faschismus schützen. Richtig, aber unter Einschluß seiner linken Spielarten.

Die Offenheit des Grundgesetzes ist keineswegs total. Es bietet nicht uneingeschränkt „einander widersprechenden Ideologien das gemeinsame Dach" Die Grundlagen unserer liberal-rechtsstaatlichen Demokratie sind durch Art. 79 Abs. 3 GG jeder Änderung, auch der durch verfassungsändernde Mehrheiten, entzogen. Wer sie bekämpft oder zersetzt, kann sich hierfür nicht auf die Freiheit der politischen Anschauungen (Art. 3 Abs. 3 GG) berufen. Martin liebt es, die Gegner seiner Auffassung in die rechtsradikale oder nazistische Ecke abzudrängen Als Kronzeuge für die Grenzen grundgesetzlicher Liberalität sei daher ein faschistischen Regungen besonders unverdächtiger Staatsrechtler, der von den Nationalsozialisten verfolgte langjährige Bundesverfassungsrichter Gerhard Leibholz, bemüht: (Durch den erhöhten Bestandsschutz der „materialen, normativen Gehalte, die in dem Begriff der .freiheitlichen demokratischen Grundordnung'enthalten sind", „... soll eine politische Aktivität den Gruppen unmöglich gemacht werden, die ein von der traditionellen liberalen Demokratie völlig verschieden strukturiertes, totales Regierungssystem einzuführen beabsichtigen . . . Keiner Verfassung, auch nicht einer liberal-rechtsstaatlichen Demokratie kann zugemutet werden, daß sie die Voraussetzungen für ihre eigene Beseitigung sanktioniert und damit potentiell ihren Selbstmord legalisiert. (Die existentiellen Grundlagen der liberalen Demokratie) ... für unabänderlich und ihre Verneiner zu Staatsfeinden zu erklären, ist ihr legitimes Recht"

Natürlich setzt der Entzug politischer Wirkungsmöglichkeit in einer freiheitlichen Demokratie ein Verfahren mit allen rechtsstaatlichen Garantien voraus. Der liberale Rechtsstaat kann seine Verächter auch gewähren lassen; aber es hieße seine Toleranz zu überfordern, wenn man von ihm verlangte, jene auch noch in seinen Verwaltungsapparat zu inkorporieren. Er kann auch — und muß es in gewissen Grenzen — die Verbreitung marxistischen oder sonstigen totalitären Gedanken-gutes zulassen. Die Frage ist aber, ob er dazu auch seine eigenen Medien zur Verfügung stellen muß. Auch die Bundeszentrale für politische Bildung muß sich die Frage gefallen lassen, ob der Beitrag von Martin wirklich geeignet ist, „das demokratische Bewußtsein zu festigen" Mit diesem Gründungsauftrag ist doch nicht irgendeine Demokratie gemeint, keine, die sich diese Bezeichnung nur anmaßt, sondern die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbindlich interpretierte Staats-und Gesellschaftsordnung unseres Grundgesetzes. Wer die zentralen Aussagen des höchsten deutschen Gerichts zur freiheitlich demokratischen Grundordnung mit der Entschiedenheit von Martin bekämpft, mag dies überall tun, nur sollte der Staat hierfür nicht auch noch Steuermittel aufwenden, die vom Parlament „zur Festigung demokratischen Bewußtseins" bewilligt worden sind. Ich bestreite auch, daß es Aufgabe einer von der Bundesanstalt für Arbeit in 160 000 Exemplaren herausgegebenen Publikation ist, den vom Bundeskanzler mitgetragenen Ministerpräsidentenbeschluß als Repressionsinstrument und als eine Bedrohung der Meinungsfreiheit zu attackieren Einer Kommentierung bedarf schließlich noch die Methodik des. Martinschen Aufsatzes. Seine Argumentationsweise mag in einer Streitoder Agitationsschrift angehen, mit wissenschaftlichem Ethos hat sie wenig zu tun. So schlecht können die gegnerischen Argumente doch wohl gar nicht sein, wenn er sie erst verfälschen muß, bevor er sich über sie entrüsten kann. Hierzu einige Beispiele:

Auf S. 24 referiert er zunächst die Ansicht des Bundesverfassungsgerichts, die freiheitliche Demokratie lehne die Auffassung ab, die geschichtliche Entwicklung sei durch ein wissenschaftlich erkanntes Endziel determiniert. Um dieser Aussage vorwerfen zu können, sie entbehre „jeder logischen Begründung", wandelt er sie zwei Sätze später in die angebliche Behauptung des Bundesverfassungsgerichts ab, es widerspreche dem Wertgehalt des Grundgesetzes, nach einer wissenschaftlichen Theorie zu handeln. Noch grotesker ist der von ihm suggerierte Eindruck, das BVerfG habe die KPD deshalb verboten, weil es ihr „erklärtes Ziel“ gewesen sei, „dem Interesse einer Klasse, nämlich der Arbeiterklasse, zu dienen"

Weite Passagen der Arbeit von Martin beruhen auf der mehrfach wiederholten Unterstellung, ich ginge von einer zwischen Verfassungswidrigkeit und Verfassungsmäßigkeit liegenden Mischzone der Verfassungsfeindlichkeit aus Etwas Derartiges habe ich keineswegs behauptet. Vielmehr habe ich mit der von Martin inkriminierten These (S. 20) zum Ausdruck gebracht — oder jedenfalls bringen wollen —, daß politische Gruppen in bezug auf ihre Einstellung zur Verfassung zuweilen weder als eindeutig verfassungsgemäß noch mangels Richterspruches als verfassungswidrig bezeichnet werden können. Ich lehne also ein strenges „Entweder-Oder“ ab, indem ich eine „Mischzone" dazwischenschalte, in der beide Elemente enthalten sein können. Ich gestehe allerdings der Regierung das Recht zu, das in dieser Mischzone als verfassungswidrig (oder verfassungsfeindlich) erkannte Gedankengut auch als solches beim Namen zu nennen.

Ein weiterer Vorwurf von Martin geht dahin, ich hätte das Parteienprivileg zu einem bloßen Organisationsprivileg abgewertet In Wirklichkeit habe ich dargelegt, daß Organisationen genausowenig wie Parteien vor einer verbindlichen Verbotsentscheidung behindert werden dürfen, daß es mithin für die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Mitgliedschaften nicht darauf ankomme, ob ein eventuelles Verbot von einer Behörde oder vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen würde. Ich habe also — wenn man so will — die sonstigen Organisationen am Parteienprivileg partizipieren lassen und nicht etwa durch die Verwendung des für alle Gruppen passenden Kürzels „Organisationsprivileg" die Rechte der Parteien mindern wollen. Hätte Martin den von ihm zitierten Parteitagsbeschluß der SPD sorgfältiger gelesen, wäre ihm aufgefallen, daß es dort unmittelbar nach der Darlegung der aus dem Parteienprivileg zu ziehenden Folgerungen heißt: „Dies gilt auch für die Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Organisation."

Idi habe ferner nie behauptet — wie Martin mir unterstellt —, Exekutive oder Legislative hätten das Recht, eine Partei für verfassungsfeindlich zu erklären. Ich habe vielmehr wiederholt darauf hingewiesen, daß bis zu einem Verbot nur die Verfassungswidrigkeit der Ziele, nicht der Organisation als solcher, einer Feststellung zugänglich ist Audi habe ich der DKP weder ihre Kaderstruktur „vorgeworfen" noch daraus die Verfassungsfeindlichkeit dieser Partei hergeleitet. Es ging mir ausschließlich darum, ihre Gefährlichkeit aufzuzeigen 17).

Auf Martins Neigung, s

Auf Martins Neigung, seine Gegner als faschistoid herabzuwürdigen, ist schon hingewiesen worden. Er verdächtigt schließlich die Befürworter des Ministerpräsidentenbeschlusses pauschal der Billigung von Folterungen und Massenerschießungen durch die chilenische Junta 18). Wer hätte dies von Bundesminister Genscher, von Altbürgermeister Prof. Weichmann, vom früheren DGB-Vorsitzenden Ludwig Rosenberg, vom langjährigen ASJ-Vorsitzenden Prof. Otto Kunze, von den früheren Bundesverfassungsrichtern Friesen-hahn und Leibholz, von Theodor Eschenburg und Richard Löwenthal gedacht!

Fussnoten

Fußnoten

  1. Verhandlungen des Deutschen Reichstages, 1929, Bd. 425, S. 2564.

  2. Sitzung der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg v. 10. Dezember 1930.

  3. FAZ v. 13. Dezember 1973.

  4. S. 19 u. 25.

  5. S. 22.

  6. S. 18.

  7. S. 25.

  8. Besonders S. 17.

  9. G. Leibholz, Freiheitliche Demokratische Grundordnung, in: Grundprobleme der Demokratie, Darmstadt 1973, S. 311 f.

  10. So der Gründungserlaß i. d. F. vom 10. September 1969.

  11. „analysen", Zeitschrift zur Wissenschaftsund Berufspraxis, März 1973.

  12. S. 25.

  13. U. a. S. 6, 11 u. 12.

  14. E. Martin, S. 6 u. 11.

  15. S. 24.

  16. Siehe bei mir S. 17 f.

  17. Vgl. E. Martin, S. 26; H. Borgs-Maciejewski, S. 10.

Weitere Inhalte

Hermann Borgs-Maciejewski, Dr. jur., Regierungsdirektor, Assistent des Innenausschusses des Deutschen Bundestages; geb. 1938 in Düsseldorf; Studium der Rechtswissenschaften in Freiburg, Berlin, Bonn. Veröffentlichungen: Die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche des Dienstherrn gegen Beamte, Bonner Rechtswissenschaftliche Abhandlungen, Bd. 74, Bonn 1967; Radikale im öffentlichen Dienst. Dokumente, Debatten, Urteile (Godesberger Taschenbuch), Bonn-Bad Godesberg 1973; Radikale im öffentlichen Dienst, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 27/73.