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Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsverfassung im Dritten Reich | APuZ 8/1971 | bpb.de

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APuZ 8/1971 Artikel 1 Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsverfassung im Dritten Reich Polizeiliche Zuständigkeitsfragen zu Beginn der Bundesrepublik Deutschland

Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsverfassung im Dritten Reich

Fritz Blaich

/ 39 Minuten zu lesen

I. Die Fragestellung

Ludwig Dierske:

Polizeiliche Zuständigkeitsfragen zu Beginn der Bundesrepublik Deutschland ........................................................ S. 19

In den Darstellungen der Geschichte des Dritten Reichs nimmt die Wirtschaftspolitik der nationalsozialistischen Regierung einen herausragenden Platz ein. Wirtschaftspolitische Argumente ebneten den Nationalsozialisten vor 1933 in einer tiefen wirtschaftlichen Depression — von allen europäischen Industriestaaten wurde Deutschland weitaus am schwersten von der Weltwirtschaftskrise betroffen — den Weg zur politischen Macht, wirtschaftspolitische Maßnahmen erleichterten ihnen nach 1933 den Ausbau dieser Macht. „Wenn die Gleichschaltung des deutschen Lebens durch den Führerstaat es tatsächlich zuwege brachte, das Volk in seiner Mehrheit, wenn nicht innerlich zu überzeugen, so doch jedenfalls dahin zu bringen, daß es das neue Regime gewähren ließ, daß es ihm eine Chance zubilligte und sich ihm in der Mehrheit konformistisch ein-und unterordnete, so lag das entscheidende und überzeugende Argument in den Erfolgen der nationalsozialistischen Wirtschaftspolitik" denn „nichts hat im Anfang werbender für Hitler gewirkt, nichts stärker den Eindruck eines wirklichen Wandels in den deutschen Verhältnissen erweckt als die . Ankurbelung'der Produktion, die Beseitigung der Arbeitslosigkeit, das Herunterholen der unbeschäftigten Männer von der Straße, mit welchen Mitteln es auch immer geschah."

Das große Interesse der Geschichtsforschung an dieser Wirtschaftspolitik bezeugt eine Reihe von Untersuchungen, die entweder ausschließlich oder doch in wichtigen Kapiteln wirtschaftspolitische Maßnahmen des „Führerstaates" behandeln. Im Mittelpunkt dieser Arbeiten stehen jedoch meist die unmittelbaren Eingriffe des Staates in den Wirtschaftsprozeß, Z. B. Maßnahmen der Arbeitsbeschaffung, de-ren Finanzierung mit Hilfe von Mefo-Wechseln und „Arbeitsschatzwechseln", Steuererleichterungen und Subventionen, die mannigfaltigen Versuche, den Mangel an Rohstoffen durch Substitution oder durch Bewirtschaftung zu mildern, und schließlich die Rüstungsanstrengungen während des Krieges Nur wenige Untersuchungen befassen sich hingegen mit Aspekten der Wirtschaftsordnung des Dritten Reichs dem institutionell-rechtlichen Rahmen der Wirtschaft, der durch das Planungs-und Lenkungssystem, die Marktformen, das Geldsystem, die Formen des Eigentums, der Verbände und der Unternehmungen zusammengefügt wird. Dieser Sachverhalt erstaunt angesichts der Bedeutung der Wirtschaftsordnung für den Ablauf des Wirtschaftsprozesses und angesichts des hohen Stellenwertes, der ihr deshalb innerhalb der Ziele und der Instrumente der staatlichen Wirtschaftspolitik eingeräumt wird Die Wirtschaftsordnung, die, bezogen auf ein konkretes Land, innerhalb eines bestimmten Zeitraums und unter Einschluß der Rechtsordnung auch als „Wirtschaftsverfassung" bezeichnet wird, liegt nämlich nicht unverändert fest. Sie kann durch Maßnahmen der Wirtschaftspolitik, durch die „Ordnungspolitik" — im Gegensatz zur „Prozeßpolitik" — nach wirtschaftlichen und nach außerwirtschaftlichen Zielsetzungen gestaltet werden

Ganz in den Hintergrund tritt in der ohnehin spärlichen Literatur über die institutionelle Ausgestaltung der nationalsozialistischen Wirtschaft die Frage nach dem Schicksal der Wirtschaftsverfassung Deutschlands zwischen 1933 und 1945. Dieses Problem wird allenfalls mit einigen Bemerkungen gestreift, etwa mit dem Hinweis, während des Krieges hätten die Nationalsozialisten ihre „Wirtschaftslenkung" zu einer „Zwangs-" oder „Kommandowirtschaft" ausgeweitet Wann aber wurde die Wirtschaftsverfassung des Deutschen Reiches zur „Kommandowirtschaft" umgeformt? Gleich nach Kriegsausbruch oder erst nach dem Ende des Vormarsches der deutschen Armeen im Jahre 1942? Oder reichen die Wurzeln der „Zwangswirtschaft" gar bis in die Zeit der Machtübernahme zurück?. Welche Zielsetzungen lagen der Transformation der Wirtschaftsordnung zugrunde, welche Faktoren begünstigten eine solche Umwandlung? Wie und wie lange vermochten „Privatkapitalismus" und Parteidiktatur nebeneinander zu bestehen? Welche Rückwirkungen ergaben sich aus der Umgestaltung der Wirtschaftsverfassung, die ja einen integrierenden Bestandteil der Staatsverfassung bildet auf das gesellschaftliche und politische Leben Deutschlands? Die folgende Untersuchung, die sich mit der Wirtschaftsverfassung Deutschlands unter dem Einfluß der nationalsozialistischen Wirtschaftspolitik beschäftigt, versucht, diese Fragen zu beantworten.

II. Die Wirtschaftsverfassung Deutschlands zur Zeit der Machtübernahme

INHALT I. Die Fragestellung II. Die Wirtschaftsverfassung Deutschlands zur Zeit der Machtübernahme III. Die ordnungspolitischen Vorstellungen der Nationalsozialisten IV. Wirtschaftspolitische Experimente im Rahmen einer Marktwirtschaft 1. Die Phase der punktuellen staatlichen Eingriffe in den Wirtschaftsprozeß (1933— 1936)

2. Die Ausdehnung des staatlichen Interventionismus auf alle Wirtschaftszweige (1936— 1939)

V. Zentrale Planung und Lenkung des Wirtschaftsprozesses während des Krieges

1. Zen蓰ٖ?

Einer Untersuchung der Auswirkungen der nationalsozialistischen Wirtschaftspolitik auf die Wirtschaftsverfassung Deutschlands geht die Frage nach der Beschaffenheit der Wirtschaftsordnung voraus, welche die Nationalsozialisten vorfanden und übernahmen, als sie im Januar 1933 zur Macht gelangten.

Die Wirtschaftsverfassung des Deutschen Reiches im Jahre 1932 läßt sich einwandfrei als Marktwirtschaft klassifizieren. Der Wirtschaftskreislauf beruhte nicht auf dem zentralen Plan eines staatlichen Planamtes, sondern kam durch die Planentscheidungen der Behörden des Reiches, der Länder und der Gemeinden, der öffentlichen und der privaten Unternehmungen sowie der öffentlichen und der privaten Haushalte zustande. Diese zahlreichien dezentralen Planentscheidungen wurden mit Hilfe von Marktpreisen zu einem volkswirtschaftlichen Gesamtplan koordiniert.

Dieses System der Marktwirtschaft war in der Verfassung der Weimarer Republik verankert, die im 5. Abschnitt ihres 2. Hauptteils unter dem Titel „Das Wirtschaftsleben“ mehrere Bestimmungen enthielt, die der Einführung eines Systems staatlicher Planung und Lenkung des Wirtschaftsprozesses entgegenstan-den. Dazu zählten der Artikel 152: „Im Wirtschaftsverkehr gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze“, der Artikel 153 über den verfassungsmäßigen Schutz des Privateigentums, Artikel 159: „Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits-und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet", und vor allem Artikel 165: „Die Arbeiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichberechtigt in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn-und Arbeitsbedingungen sowie an der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Kräfte mitzuwirken" In diesem Artikel wurden Status und Funktion der Unternehmerschaft, als des typischen Kennzeichens des „kapitalistischen Wirtschaftssystems", ausdrücklich anerkannt. Allerdings war die Entscheidung für das Planungs-und Lenkungssystem der Marktwirtschaft im Zuge der politischen Neuordnung Deutschlands im Jahre 1918 nicht spontan und nicht einhellig gefallen. Unmittelbar nach dem Ende des Ersten Weltkriegs forderten in Deutschland starke politische Gruppen eine Überleitung der kriegswirtschaftlichen Organi-sation in ein System der „sozialistischen Planwirtschaft" auf dem Wege der Sozialisierung. Ihre Bemühungen um eine Transformation der Wirtschaftsordnung verliefen jedoch im Grunde ergebnislos

Als die Nationalversammlung in Weimar mit der Reichsverfassung von 1919 eine ordnungspolitische Entscheidung zugunsten des Systems dezentraler Planung und Lenkung des Wirtschaftsgeschehens traf, wünschte sie freilich nicht irgendeine Form der Marktwirtschaft, sondern sie beabsichtigte, dieses Wirtschaftssystem sozial auszugestalten und eine asoziale Entartung des „Kapitalismus" zu verhindern. Im Artikel 151 der Reichsverfassung, der den Abschnitt über das Wirtschaftsleben einleitet, bestimmte sie unmißverständlich: »Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle entsprechen. In diesen Grenzen ist die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen zu sichern." Der Schutz des Privateigentums in Artikel 153 wurde mit einer Bedingung verknüpft: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das Gemeine Beste."

Die Gestalt des marktwirtschaftlichen Systems, das in Deutschland um 1932 verwirklicht war, entsprach jedoch nicht mehr den ordnungspolitischen Zielsetzungen des Jahres 1919. Die spezifische Ausprägung der Wirtschaftsverfassung der Weimarer Republik in dieser Zeit offenbarten vor allem die realisierten Markt-formen. Eine starke Konzentration von Unternehmungen in der Industrie und im Bereich des Bankwesens und weitreichende Kartell-verflechtungen in verschiedenen Wirtschaftszweigen hatten vielen Unternehmern auf den Absatz-und Einkaufsmärkten massive Macht-stellungen verschafft, die in ihrem Wirkungsgrad bis zum Angebots-oder Nachfragemonopol reichten

Diese Machtpositionen ermöglichten den Unternehmern nicht allein die Durchsetzung ihrer Preisforderungen und ihrer Geschäftsbedingungen, sie erlaubten ihnen obendrein, durch entsprechenden Druck auf lokale, regionale und nationale Behörden bestimmte wirtschaftliche und politische Zugeständnisse zu erhalten und somit nicht allein den wirtschaftlichen, sondern auch den politischen Freiheitsbereich anderer Staatsbürger einzuschränken

Zwar versuchte die Regierung Stresemann im November 1923 die Ballung wirtschaftlicher Macht einzudämmen, als sie eine „Verordnung gegen den Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen" erließ Nach dem Wortlaut dieser „Kartellverordnung" von 1923 waren Kartellabsprachen indessen grundsätzlich erlaubt, auch wenn sie auf den Ausschluß des Preis-und Qualitätswettbewerbs und die Be-

Schränkung der Angebotsmenge abzielten. Alle Kartelle wurden jedoch einer staatlichen Aufsicht unterworfen, und die Kartellaufsichtsbehörde hatte das Recht, im Falle des „Mißbrauches" einer Kartellabsprache die Auflösung des Vertrags anzuordnen oder den Kartellmitgliedern die Kündigung der Übereinkunft zu gestatten. Doch erwies sich die „Kartellverordnung" im Kampf gegen die Konzentration der Marktmacht und die Verdrängung des Wettbewerbs als stumpfe Waffe. Die Beamten der Aufsichtsbehörde standen nämlich vor der schwierigen Aufgabe, einem Unternehmer, der des Mißbrauchs eines Kartellver-trags beschuldigt worden war, „eine Gefährdung der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls" lückenlos nachzuweisen

Mit dieser ordnungspolitischen Entscheidung zugunsten des „Mißbrauchsprinzips" anstelle des „Verbotsprinzips" waren die Weichen für einen umfangreichen Konzentrations-und Kartellierungsprozeß in der deutschen Wirtschaft gestellt. Unter anderem wurden 1925 der deutsche Chemietrust, die IG-Farbenindustrie, und 1926 der deutsche Stahltrust, die Vereinigten Stahlwerke, gegründet — zwei Konzerne, die bis zu ihrer erzwungenen Entflechtung nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges eine dominierende Stellung in der deutschen, später sogar in der europäischen Wirtschaft einnahmen Die Zahl der Kartelle schließlich schätzte das Reichswirtschaftsministerium im Jahre 1931 auf 2500 Hinzu traten die „gemeinwirtschaftlichen Organisationen", die im Zuge der Sozialisierungsbestrebungen 1919 für die Kohlen-und Kaliindustrie geschaffen worden waren, und die nun, da der Aufbau eines sozialistischen Wirtschaftssystems gescheitert war, auf den Märkten die Funktionen eines Zwangskartells mit Monopolstellung unter einer gewissen staatlichen Aufsicht ausübten

Die Reichsregierung versuchte außerdem nach der Bankenkrise vom Juli 1931, die Geld-und Kreditwirtschaft durch den Zusammenschluß der in finanzielle Bedrängnis geratenen Unternehmen zu sanieren Die wirtschaftspolitischen Bemühungen zur Bewältigung der Krise im deutschen Bankenwesen mündeten so in eine Bankenkonzentration, von der Gustav Stolper Anfang 1932 behauptete, es bedürfte „unter geänderter politischer Konstellation" nur eines Schrittes, „um durch das Bankwesen den Staat zum unumschränkten Herrn über die Wirtschaft zu machen"

Unter dem Druck der Weltwirtschaftskrise sah sich die Regierung Brüning zwar gezwungen, gegen die Preispolitik der Kartelle vorzugehen, doch bedeutete ihre erste Verordnung zur Kartellfrage vom 26. Juni 1930 dem Inhalt nach nur eine Wiederholung des Gesetzes aus dem Jahre 1923 während die zweite, die Notverordnung vom 8. Dezember 1931, lediglich eine Senkung der Kartellpreise „um mindestens 10 v. H. gegenüber dem Stand vom 30. Juni 1931" anstrebte Mit dieser staatlichen P Juni 1930 dem Inhalt nach nur eine Wiederholung des Gesetzes aus dem Jahre 1923 22), während die zweite, die Notverordnung vom 8. Dezember 1931, lediglich eine Senkung der Kartellpreise „um mindestens 10 v. H. gegenüber dem Stand vom 30. Juni 1931" anstrebte 23). Mit dieser staatlichen Preisregulierung, einer „prozeßpolitischen" Maßnahme also, wurde allenfalls eine gewisse Senkung des Preisniveaus erreicht; die Kartellverträge als Grundlage wirtschaftlicher und politischer Machtgebilde bestanden unverändert fort, und die Machtpositionen der Konzerne waren ohnehin in den Notverordnungen niemals angetastet worden.

Die Ordnung der Arbeitsplätze sollte nach den Grundsätzen der Weimarer Verfassung durch die Übereinkünfte der beiden Sozialpartner, der Verbände der Arbeitgeber und der Organisationen der Arbeitnehmer, gewährleistet werden. Nur in Ausnahmefällen, nach dem Scheitern der Verhandlungen der Sozialpartner, sollte der Staat als neutrale Instanz in Gestalt einer Schlichtungsstelle vermittelnd eingreifen 24). Bald aber beteiligten sich die amtlichen Schlichter selbst am Zustandekommen der Tarifverträge, zumal Arbeitgeber wie Gewerkschaften gerade bei schwierigen und grundlegenden Verhandlungen geneigt waren, die Verantwortung an die staatlichen Stellen abzutreten 25). Mit dieser Entwicklung wurde die Entscheidung „gerade in den schwierigen, kritischen und wichtigen Fällen den Verhandlungspartnern und dem freien Spiel der Kräfte entzogen und zum Bestandteil der staatlichen Wirtschaftspolitik erhoben" 26).

Das in Deutschland realisierte Geldsystem war seit der Stabilisierung der Währung im Jahre 1924 durch die Bindung des Geldvolumens an den Goldbestand der deutschen Reichsbank gekennzeichnet. Eine Goldumlaufswährung, wie sie vor 1914 bestanden hatte, wurde freilich nicht mehr eingeführt, aber immerhin bestand eine Goldkernwährung, denn die Reichsbank war verpflichtet, jedem Staatsbürger zu jeder Zeit auf Wunsch die von ihr ausgegebenen, auf „Reichsmark" lautenden Banknoten in Gold oder in Devisen von Goldwährungsländern umzutauschen. Diese Verpflichtung er-losch im August 1931, als anläßlich der Bankenkrise die Devisenzwangswirtschaft eingeführt wurde. Obwohl die Goldwährung formal weiterbestand, war jedoch der bisherige Maß-stab für die Geldschöpfung, der Goldvorrat der Reichsbank, weggefallen, und die Entscheidung über die im Hinblick auf das Güterangebot volkswirtschaftlich sinnvolle Geldmenge hing nunmehr allein vom Ermessen des Direktoriums der Reichsbank ab

III. Die ordnungspolitischen Vorstellungen der Nationalsozialisten

An diese Skizze der Wirtschaftsverfassung Deutschlands im Jahre 1932 schließt sich die Frage an, ob die Nationalsozialisten beim Antritt ihrer Herrschaft irgendwelche ordnungspolitischen Zielsetzungen und Vorstellungen hatten, ob sie z. B. beabsichtigten, die von ihnen vorgefundene Wirtschaftsordnung durch wirtschaftspolitische Maßnahmen umzuwandeln oder sie in einer bestimmten Weise auszugestalten. Obwohl der führende Mann der Partei, Adolf Hitler, wirtschaftliche und wirtschaftspolitische Probleme gering achtete gab es — zumindest in Ansätzen — dennoch eine nationalsozialistische Wirtschaftslehre, die bereits im Jahre 1920 ihren Niederschlag im „unabänderlichen" Programm der Partei gefunden hatte. Ihr Schöpfer war Gottfried Feder, der ursprünglich Hitlers einflußreichster Berater in Wirtschaftsfragen war. Untersucht man die vagen Theorien und die verschwommenen Gedanken Feders unter dem Blickwinkel der Wirtschaftsordnung, so kann man zumindest eine Unzufriedenheit mit dem bestehenden Wirtschaftssystem feststellen. „Die Brechung der Zinsknechtschaft" und die Abschaffung des . arbeits-und mühelosen" Einkommens, die Feder forderte, bedeuteten nämlich eine Abkehr vom System der Marktwirtschaft, da Zins, Grundrente und Unternehmergewinn als Entgelt für wirtschaftliche Leistungen im Marktprozeß entstehen. Der Wunsch nach einer . Verstaatlichung aller bereits vergesellschafteten Betriebe (Trusts)" deutete auf eine geplante Beseitigung des Privateigentums an den Produktionsmitteln hin. Die Idee Feders, den Wohnungsbau und andere öffentliche Arbeiten durch Ausgabe eines Baugeldes zu finanzieren, dem der Wert der so errichteten Bauten als Sicherung dienen würde, zielte auf eine Umwandlung der Geldverfassung ab, offensichtlich auf die Abschaffung der Goldwährung Diese Interpretationen erlauben es indessen nur, Feders Schriften als „antikapitalistisch" zu kennzeichnen, sie liefern jedoch nicht den geringsten Hinweis auf die Beschaffenheit der Wirtschaftsordnung, die unter nationalsozialistischer Herrschaft an die Stelle des Kapitalismus treten sollte.

Nun waren Feders Wirtschaftslehren schon zu Beginn der dreißiger Jahre aus den offiziellen Verlautbarungen der NSDAP verschwunden, obwohl sie nicht widerrufen oder berichtigt worden waren. Das nationalsozialistische Programm der Arbeitsbeschaffung, mit dessen demagogischer Propagierung die Partei den überwältigenden Wahlerfolg vom 31. Juli 1932 erzielte und mit 230 Sitzen zur stärks Juli 1932 erzielte und mit 230 Sitzen zur stärksten Fraktion im Reichstag wurde, stammte von Gregor Strasser, dem damaligen „Reichsorganisationsleiter“ 30).

Wirtschaftspolitische Instrumente, die auf eine Änderung der Wirtschaftsordnung abzielen, sucht man in diesem Programm vergeblich. Diese Feststellung ist erstaunlich, wenn man erwägt, daß in Deutschland seit dem Ausbruch der Weltwirtschaftskrise über die Zukunft des kapitalistischen Wirtschaftssystems heftig diskutiert wurde und daß sich 1932 eine antikapitalistische Bewegung von der marxistischen Linken bis hin zur bürgerlichen Rechten erstreckte, die mit konkreten Projekten einer „Planwirtschaft" die Ablösung des angeblich planlosen marktwirtschaftlichen Systems forderte 31).

Schon die Bezeichnung „Wirtschaftliches Sofortprogramm" weist indessen auf die Empfehlung unmittelbarer, rasch wirkender Ein-griffe in den Wirtschaftsprozeß im Rahmen einer gegebenen Wirtschaftsverfassung hin. Selbst wenn man strengste Maßstäbe der Beurteilung anlegt, wird man Strassers Programm nicht als „antikapitalistisch" bewerten können. Die Institution der Märkte tastet Strasser in seinen Reformvorschlägen nicht an, lediglich beim Mißbrauch von Marktmacht solle sich eine staatliche Preiskontrolle einschalten. Die Devisenbewirtschaftung, die er erheblich ausweiten möchte, war bereits 1931 eingeführt worden. Eine Veränderung der Eigentumsformen zugunsten des genossenschaftlichen Eigentums oder gar eine Verstaatlichung der Industrie wird in diesem Programm nicht erwogen Selbst der Einwand, wahltaktische Gründe, vor allem das Werben um Stimmen aus dem Lager der Industrie und des mittelständischen Gewerbes, hätten die Nationalsozialisten veranlaßt, die schwerwiegende Frage nach dem künftigen Wirtschaftssystem auszuklammern vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, daß die Parteispitze der NSDAP unmittelbar vor der Machtübernahme keine ordnungspolitische Konzeption besaß und in ihrer wirtschaftspolitischen Strategie offenbar den Fortbestand der vorgegebenen Wirtschaftsverfassung voraussetzte.

IV. Wirtschaftspolitische Experimente im Rahmen einer Marktwirtschaft

1. Die Phase der punktuellen staatlichen Eingriffe in den Wirtschaftsprozeß (1933— 1936)

Tatsächlich erfolgte nach der Machtübernahme keine radikale Umgestaltung der Wirtschaftsordnung, wie sie z. B. nach der Oktoberrevolution in Rußland durchgeführt worden war. Vielmehr behielt die nationalsozialistische Regierung das Prinzip dezentraler Planung und Lenkung des Wirtschaftsprozesses bis zum Ausbruch des Zweiten Weltkrieges bei. Freilich wies das System der Marktwirtschaft, das in Deutschland 1936 verwirklicht war, bereits wesentlich andere Züge auf als im Jahre 1932. Ohne ordnungspolitisches Konzept weiteten die Nationalsozialisten die Eingriffe des Staates in die Planautonomie der Staatsbürger immer weiter aus, punktuell in einzelnen Wirtschaftszweigen, je nach Bedarf und in unterschiedlicher Intensität.

Bis zum Oktober 1936, bis zur Verkündung des zweiten Vierjahresplans, zeigte die Regierung nur geringes Interesse an einer staatlichen Beeinflussung der Preise in Industrie, Handel und Gewerbe. Zwar hatte sie einen Preiskommissar ernannt, doch dessen Aufgabe war nicht die Festsetzung von staatlichen Mindest-, Höchst-oder Festpreisen, sondern die Überwachung von Marktpreisen mit der Möglichkeit des staatlichen Eingriffs „in ungesunde Preisverhältnisse" Doch nicht allein die Funktion des Preiskommissars entsprach völlig dem Aufgabenbereich der Institution, die Brüning im Dezember 1931 unter der gleichen Bezeichnung eingeführt hatte auch die Person des Amtsträgers war dieselbe geblieben. Der Leipziger Oberbürgermeister Carl Friedrich Goerdeler, später ein entschiedener Gegner des Nationalsozialismus, der als „Reichskommissar" die Preisüberwachung in der Republik durchgeführt hatte, wurde am 5. November 1934 erneut mit der Leitung der staatlichen Preiskontrolle betraut

Eine ständige Überwachung der Preisbildung erwies sich jedoch schon deshalb als notwendig, weil die Nationalsozialisten Kartellabsprachen auf verschiedenen Märkten bewußt förderten und obendrein die weitere Konzentration wirtschaftlicher Macht begünstigten Offenbar von der — falschen — Vorstellung geleitet, starre Kartellpreise könnten die Schwankungen des Konjunkturverlaufs stabi-lisieren oder zumindest dämpfen verfügte die Regierung durch die „Kartellverordnung" vom 15. Juli 1933 den zwangsweisen Zusammenschluß einer Reihe durch die Krise besonders hart betroffener Industriezweige Daß es sich bei dieser Zwangskartellierung nicht um den ersten Schritt zum Aufbau eines zentralen Planungs-und Lenkungssystems handelte, sondern tatsächlich um eine Maßnahme der Krisenbekämpfung, dafür bürgt die willkürliche Zusammensetzung der für den Zwangszusammenschluß ausgewählten Brandien der Investitions-und der Konsumgüter-industrien Wollte man nun stark überhöhte Preisforderungen und Mengenrestriktionen als Folge der zwangsweisen Kartellzusammenschlüsse und der weiter zunehmenden Konzentration von Marktmacht verhindern, dann war eine ständige Überwachung der Marktpreise angebracht.

Ebensowenig wie der Preiskommissar bedeutete die „Neuorganisation der Wirtschaft", die zwischen 1933 und 1936 erfolgte, eine Abkehr von marktwirtschaftlichen Prinzipien; sie verlagerte lediglich bestimmte Planentscheidungen von den einzelnen Unternehmern auf den zugehörigen Verband oder die zuständige Fachgruppe Die Grundlage dieser Neuordnung bildete das am 27. Februar 1934 erlassene „Gesetz zur Vorbereitung des organischen Aufbaus der deutschen Wirtschaft". Dieses Gesetz verlieh dem Wirtschaftsminister die Befugnis, Wirtschaftsorganisationen als alleinige Vertretung ihres Geschäftszweiges anzuerkennen, Wirtschaftsverbände einzurichten, aufzulösen oder zu verschmelzen, Geschäftsordnungen und Satzungen abzuändern oder zu ergänzen, die Leiter zu ernennen oder abzusetzen Auf Grund dieser Ermächtigung führte Reichswirtschaftsminister Schmitt am 13. März 1934 die „Ordnung der gewerblichen Wirtschaft" ein, mit der die gesamte gewerbliche Wirtschaft auf der obersten Stufe in zwölf Wirtschaftsgruppen eingeteilt wurde. Die große Anzahl gleichberechtigt nebeneinander bestehender Wirtschaftsverbände bewährte sich indessen nicht. Deshalb wurde im November 1934 als neue Spitzenorganisation die

Reichswirtschaftskammer geschaffen. Dieser Kammer unterstanden in fachlicher Gliederung sechs Reichsgruppen, „Industrie, Handel, Handwerk, Energiewirtschaft, Banken und Versicherungen", die selbst wiederum in Wirtschafts-, Fach-und Unterfachgruppen untergliedert waren. Hinzu trat eine regionale Gliederung: In jedem Wirtschaftsbezirk wurde eine Bezirkswirtschaftskammer eingerichtet, welche die Industrie-und Handelskammern, die Handwerkskammern und die Bezirksgruppen der Reichs-und Wirtschaftsgruppen vereinigte. Grundlage dieser Organisation waren die Zwangsmitgliedschaft und die Ausschließlichkeit ihrer Verbände

Die Vollmachten des Reichswirtschaftsministers nach dem „Wirtschaftsaufbaugesetz" und der Apparat der Zwangsverbände könnten den Eindruck erwecken, als sei bereits in dieser Phase der nationalsozialistischen Herrschaft die Unternehmerschaft von der Partei-diktatur entmachtet worden, die damit den Grundstein für eine staatliche Planung des Wirtschaftsprozesses gelegt habe. Die Praxis der „Neuorganisation" der deutschen Wirtschaft sah freilich anders aus. Hjalmar Schacht, der als Reichsbankpräsident und ab 1934 auch als Reichswirtschaftsminister in dieser Epoche des Dritten Reiches die Schalthebel der Wirtschaftspolitik bediente, verstand es als entschiedener Vertreter des freien Unternehmertums, die meisten der neugeschaffenen Verbände unter die Kontrolle einflußreicher Industrieller zu bringen Mit der Billigung Hitlers und Görings gelang es ihm sogar, eine Art „Entnazifizierung" der industriellen Selbstverwaltungsorgane durchzuführen, indem er Parteifunktionäre durch solche Industrielle ersetzte, die seine Wirtschaftspolitik unterstützten Der „organische Aufbau der deutschen Wirtschaft", die deutsche Abart des unter Mussolini in Italien errichteten korporativen Staates bedeutete mithin keinen Angriff auf das System der Marktwirtschaft oder gar auf die Stellung der Unternehmerschaft, deren Einfluß auf die staatliche Wirtschaftspolitik eher noch stärker geworden sein dürfte

In drei Bereichen der Wirtschaft und innerhalb einer Bevölkerungsgruppe wurde allerdings schon zwischen 1933 und 1936 die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit zugunsten einer staatlichen Bevormundung aufgehoben. Der Änlaß für die früh einsetzende vollständige Kontrolle des Außenhandels durch die nationalsozialistische Regierung war das erhebliche Defizit in der Handelsbilanz, das sich schon Anfang 1934 abzeichnete und das die Versorgung mit rüstungswichtigen Rohstoffen gefährdete Da die Aufmerksamkeit der Regierung vor allem der Einfuhr der für die Rüstung wichtigen Rohstoffe galt, begann sie ihre Versuche, den gesamten Außenhandel zu lenken, nicht etwa mit einer Verschärfung der doch noch relativ lockeren Devisenkontrollen aus der Zeit Brünings, sondern mit der Bewirtschaftung der Rohstoffe. Am 22. 1934 -März er ging ein Gesetz „über den Verkehr mit industriellen Rohstoffen und Halbfabrikaten", das den Reichswirtschaftsminister ermächtigte, 1.

mit „den Verkehr industriellen Rohstoffen und Halbfabrikaten, insbesondere deren Beschaffung, Verteilung, Lagerung, Absatz Verbrauch zu überwachen und zu regeln", 2. „zu diesem Zweck besondere überwachungsstellen für bestimmte Warenarten (zu) errichten" Obwohl nach dem Wortlaut dieser Verordnung der Minister bereits im März 1934 die Macht besaß, für alle Warengruppen überwachungsstellen einzurichten, wandte er seine gesetzliche Vollmacht vorerst nur auf den Außenhandel an Als im September 1934 Schachts „Neuer Plan" die totale Bewirtschaftung der Devisen einführte bestanden 25 überwachungsstellen, welche die gesamten wirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands mit dem Ausland lückenlos planten und überwachten. „Keine Wagenladung, kein Postpaket konnte die deutsche Grenze ohne besondere staatliche Kontrolle in der einen oder anderen Richtung überqueren, niemand konnte ohne Bewilligung des Staates im Ausland etwas kaufen oder dorthin etwas verkaufen." Der „Neue Plan" ersetzte das marktwirtschaftliche Prinzip des multilateralen Waren-und Kapitalverkehrs durch bilaterale Verrechnungsabkommen, die es zudem erlaubten, die Handelspartner nach politischen und militärisch-strategischen Gesichtspunkten auszuwählen; an die Stelle des Maßstabes von Angebot und Nachfrage auf den Weltmärkten traten jetzt zur Regulierung der Menge und des Wertes der Aus-und Einfuhren „Dringlichkeitsstufen" nach Maßgabe des Rüstungsprogramms, ferner die jeweiligen Devisenvorräte der Reichsbank und die mannigfachen Formen der staatlichen Ausfuhrförderung

Der zweite Wirtschaftsbereich, den sich der nationalsozialistische Staat bald nach der Machtübernahme völlig unterwarf, war die Landwirtschaft. Das Interesse, das die Nationalsozialisten an einer raschen Umwandlung der Agrarverfassung zeigten, entsprang dabei überwiegend außerwirtschaftlichen Zielsetzungen. Nach ihrer Auffassung hatte der Bauern-stand Pflicht, „die hohe durch einen zahlreichen, gesunden Nachwuchs für den dauernden Bestand des Volkes sorgen. ist er zu Zugleich der Verwalter des vaterländischen Bodens. Er soll diesen nicht im Streben nach dem größtmöglichen Gewinn bewirtschaften, sondern im Dienste an der Gesamtheit, um dem deutschen Volke die Nahrungsfreiheit zu erringen, welche eine wesentliche Voraussetzung der politischen Freiheit ist." Deshalb schloß die Regierung schon im September 1933 den gesamten landwirtschaftlichen Sektor im „Reichsnährstand" zwangsweise zusammen Der „Reichsnährstand" vereinigte alle Erzeuger landwirtschaftlicher Güter, also Grundbesitzer und Pächter jeder Betriebsgröße, ferner alle Verarbeiter landwirtschaftlicher Produkte und schließlich auch alle Groß-und Einzelhändler In den Jahren 1934 und 1935 wurden so-genannte „Marktverbände" organisiert mit je einem „Marktbeauftragten" an der Spitze. Der Marktverband setzte die Preise für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse fest, regelte den Transport und den Absatz dieser Güter und bestimmte die zulässige Preisspanne für jeden Verarbeitungsvorgang und für jede Handels-stufe überdies legten einige Marktverbände für manche Erzeugnisse jedem Landwirt feste Ablieferungskontingente auf — ein Verfahren, das im Zuge des 2. Vierjahresplans allgemein eingeführt wurde. Die Verordnung vom 23. März 1937 ermächtigte die Behörden des Reichsnährstandes überdies, die Art der Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche zu diktieren, wenn der Eigentümer nicht den „Anforderungen zur Sicherung der Volksernährung" nachgekommen war

Alle diese Eingriffe des Staates in den Bereich der Landwirtschaft übertraf indessen das „Reichserbhofgesetz" vom 29. September 1933, das mit einem Schlag die Verfügungsfreiheit des landwirtschaftlichen Eigentümers über sein Privateigentum aufhob Dieses Gesetz, das etwa 700 000 landwirtschaftliche Betriebe mit ungefähr 40 °/o der gesamten Nutzfläche des Deutschen Reiches in „unveräußerliches und unbelastbares Sippenerbe" umwandelte, sollte „die deutschen Bauerngeschlechter für alle Zeiten unlösbar mit dem Boden verbinden und gegen jede Gefährdung durch kapitalistische Kreditverflechtungen schützen" Mit einem Federstrich wurden durch dieses Gesetz das bürgerliche Vertragsrecht und das Erbrecht praktisch außer Kraft gesetzt. Allerdings konnten die „Marktordnung" des Reichsnährstandes und die in ihrem Rahmen ablaufende „Erzeugungsschlacht" zumindest bis 1937 das Einkommen vieler Landwirte, verglichen mit den Zeiten der Weltwirtschaftskrise, bedeutend erhöhen und somit den Verlust der wirtschaftlichen und der politischen Freiheit wenigstens zeitweise durch einen wirksamen wirtschaftlichen Schutz wettmachen

Noch rascher als bei dem Außenhandel und der Landwirtschaft bemächtigte sich die nationalsozialistische Regierung des Arbeitsmarktes.

Zwar hatte schon die Regierung Brüning die kollektiven Lohnvereinbarungen weitgehend durch den in ihren Notverordnungen enthaltenen „Lohnabbau" ersetzt aber die Sozial-partner, Gewerkschaften und Unternehmerverbände, bestanden unangetastet weiter. Die Nationalsozialisten zerschlugen indessen schon am 2. Mai 1933 Organisationen der mächtigen sozialistischen „Freien Gewerkschaften"

und beseitigten bereits am 24. Juni als letzte der „Richtungsgewerkschaften" der Weimarer Republik die „Christlichen Gewerkschaften"

Arbeitnehmer und Arbeitgeber fanden sich gemeinsam in der „Deutschen Arbeitsfront (DAF)" wieder, einer Organisation der NSDAP, die auch die Mitglieder der intellektuellen Berufe umfaßte. Die Aufgabe, Löhne und Arbeitsbedingungen zu regeln, oblag der Arbeitsfront und den „Treuhändern der Arbeit"; diese Treuhänder — für jeden der 14 Gaue der Partei wurde einer ernannt — unterstanden dem Reichswirtschaftsministerium und empfingen von dorther ihre Weisungen Auf diese Abhängigkeit war es zweifellos zurückzuführen, daß die Lohnsätze von 1933 bis 1939 auf dem niedrigen Stande der Krisenzeit praktisch stabilisiert werden konnten

Auf der Ebene der Betriebe wurde durch das „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934" das „Führerprinzip" und die Idee der „Betriebsgemeinschaft" — eine propagandistisch geschickt gewählte Bezeichnung — eingeführt: „Im Betriebe arbeiten der Unternehmer als Führer des Betriebs, die Angestellten und Arbeiter als Gefolgschaft gemeinsam zur Förderung der Betriebszwecke zum gemeinen Nutzen von Volk und Staat." Der Gedanke der „Betriebsgemeinschaft" und die Einführung des „Führerprinzips" in den Betrieben bedeutete nur scheinbar eine Stärkung der Position des Unternehmers gegenüber seinen Arbeitnehmern, die nun ihrer „Selbsthilfeorganisationen" beraubt waren. In Wirklichkeit erteilte der Staat dem Unternehmer nur deshalb weitgehende Vollmachten innerhalb seines Betriebes, „damit der einzelne Betrieb über den Betriebsführer wieder leichter für die Verwirklichung nationalsozialistischer Wirtschaftsziele eingesetzt werden konnte"

Die nation Isozialistische Regierung unterwarf sich im ersten Abschnitt ihrer Herrschaft jedoch nicht allein bestimmte Bereiche der Wirtschaft, sondern auch eine Bevölkerungsgruppe. Gleich nach der Machtübernahme, mit den berüchtigten Boykotten im März und im April 1933, begann der Angriff auf die wirtschaftliche Substanz des deutschen Judentums. Gerade in der Zeit der „schleichenden Judenverfolgung", die 1938 endete und dann offenem Terror wich, erfolgten zahlreiche legale und halblegale Akte der Behörden, die einzig und allein darauf abzielten, den Juden die Verfügungsfreiheit über ihr Privateigentum zu ent-reißen und ihnen das Recht auf freie Beteiligung am wirtschaftlichen Tauschverkehr zu rauben 2. Die Ausdehnung des staatlichen Interventionismus auf alle Wirtschaftszweige (1936 bis 1939)

Erst im Oktober 1936 dehnte die nationalsozialistische Regierung mit der Verkündung des 2. Vierjahresplans und der Ernennung eines neuen Preiskommissars das System der Kontrollen und der Eingriffe auch auf Industrie, Handel und Gewerbe aus.

Der unmittelbare Anlaß zur Durchführung dieses Vierjahresplans bildete die Rohstoff-und Devisenkrise, in die Deutschland trotz anfänglicher Erfolge des „Neuen Plans" im Frühjahr 1936 geraten war. Verminderte Deviseneinnahmen drosselten die Einfuhren wichtiger Rohstoffe und bedrohten das Rüstungsprogramm Angesichts dieser Entwicklung versuchte die Regierung, durch gezielte und aufeinander abgestimmte Interventionen in verschiedenen Industriezweigen die Abhängigkeit der deutschen Rüstungswirtschaft von ausländischen Zulieferungen zu verringern oder gar zu beseitigen Im Vordergrund standen dabei die Bemühungen, durch eine Steigerung der Produktion vor allem den kriegswichtigen Sektor der Eisen-und Stahlindustrie autark zu machen und die Versorgung mit Treibstoff sicherzustellen Obwohl die Interventionen im Rahmen des Vierjahresplans sich mittelbar auf alle Wirtschaftszweige ausdehnten, vor allem durch die staatliche „Investitionskontrolle" vollzog dieser „Plan" keineswegs den Übergang der Wirtschaftsordnung zu einem System staatlicher Planung. Der „Vierjahresplan“ überwand den punktuellen Interventionismus, der die Wirtschaftspolitik Deutschlands vor 1936 gekennzeichnet hatte, und lieferte „über punktförmige Eingriffe hinaus ein größeres Gesamtkonzept — die Hin-ordnung der Wirtschaft zu den staatlichen Zielen der Rüstung und der Absicherung der Binnenkonjunktur" und „zugleich neue Instrumente der Steuerung unter Beibehaltung des Privateigentums an den Produktionsmitteln" Die Instrumente der Steuerung des Wirtschaftsablaufs — insbesondere die Rationierung der Rohstoffe, die Lenkung des Einsatzes der Arbeitskräfte und die zahlreichen Investitionsgebote und -verböte — vermochten das System der Marktwirtschaft nicht zu beseitigen; sie wirkten vielmehr wie eine künstliche Veränderung des gesamtwirtschaftlichen Datums „Technisches und organisatorisches Wissen und Können"

Gleichzeitig mit der Verkündung des Vierjahresplans am 29. Oktober 1936 wurde durch Reichsgesetz ein neuer Preiskommissar ernannt, dessen Aufgabe nun nicht mehr länger die Preisüberwachung, sondern die Bestimmung der Preise, die Preisbildung, darstellte Auch für die Bestellung dieses Preis-kommissars gab es einen konkreten wirtschaftlichen Anlaß. Die Geldschöpfung, mit der die nationalsozialistische Regierung 1933 die „Binnenkonjunktur" angefacht hatte, blieb ohne Einfluß auf das Preisniveau, solange unbeschäftigte Produktionsfaktoren — Arbeitslose, stillgelegte Fabrikhallen und Maschinen, brachliegende Bodenflächen — zu den bestehenden Lohnsätzen und Preisen von heute auf morgen in den Wirtschaftsprozeß eingegliedert werden konnten Sobald aber 1936 die Vollbeschäftigung erreicht war, begannen die Unternehmer, sich gegenseitig Arbeiter durch „Locklöhne" abzuwerben, womit sie die Effektivlöhne tendenziell zum Steigen brachten. Auch bei den Warenpreisen waren Erhöhungen unvermeidlich, da besonders bei den Konsumgütern die kaufkräftige Nachfrage das mengenmäßige Angebot immer mehr überstieg

Für die Zukunft war sogar noch eine Verschärfung des Preis-und Lohnauftriebs zu befürch-ten, da die Staatsführung weder bereit war, die Rüstung zu begrenzen und statt dessen die Produktion von Konsumgütern zu fördern, noch daran dachte, die Finanzierung des Rüstungsprogramms vorwiegend durch Steuern statt durch eine Vermehrung der Geldmenge vorzunehmen Deshalb befahl die Regierung im Herbst 1936 einen totalen Preis-und Lohnstopp auf der Basis des Preis-und Lohn-niveaus am „Stichtag", dem 17. Oktober 1936, und berief einen Reichskommissar für die Preisbildung Dieser Kommissar — mit dem Amt wurde der Gauleiter von Schlesien, Josef Wagner, betraut — erhielt die Vollmacht, „alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um wirtschaftlich gerechtfertigte Preise zu sichern" Als wirtschaftlich gerechtfertigt galten dabei Preise, die sich an den Kosten orientierten. Erst nach einiger Zeit gelang es durch die intensive Zusammenarbeit verschiedener Wirtschaftsgruppen, Kostenvergleiche zwischen einzelnen Branchen durchzuführen und Richtzahlen für die einzelnen Kostenarten zu ermitteln. Dadurch wurde es möglich, für jede Branche „Kostenrichtsätze" einzuführen. Den Unternehmern wurde dabei ausdrücklich gestattet, Gewinne zu behalten, die sie durch eine Rationalisierung oder durch eine Steigerung der Produktion innerhalb der Richtsätze erzielten

Nicht nur in ihrer Preispolitik, auch bei der Durchführung des Vierjahresplans zeigten die Nationalsozialisten großes Interesse an der Mitwirkung der Unternehmer, denen sie einflußreiche Positionen in den Planbehörden einräumten Innerhalb der von den Nationalsozialisten gesetzten Rahmenbedingungen verblieb mithin auch im Zeichen der „Vierjahresplanung“ noch ein weiter Bereich für eigenständige unternehmerische Betätigung

Die Ausdehnung der staatlichen Interventionen auf alle Bereiche der Wirtschaft wurde durch eine Änderung der Währungsordnung abgerundet. Durch das Gesetz vom 10. Februar 1937 wurde das Reichsbankdirektorium dem „Führer und Reichskanzler" unmittelbar unterstellt und die Reichsbank ihrer bisherigen von der Regierung unabhängigen Position beraubt. Am 15. Juni 1939, nachdem Schacht, der sich einer uferlosen Vermehrung der Geldmenge widersetzt hatte zurückgetreten war, wurde ein neues Notenbankgesetz erlassen, das „Gesetz über die deutsche Reichsmark", das alle wesentlichen, die Geldschöpfung einengenden Bestimmungen beseitigte und die Kriegsfinanzierung „mittels der Notenpresse" einleitete.

Da aber trotz des zunehmenden Interventionismus auch nach 1936 das Wirtschaftssystem der Marktwirtschaft fortbestand, waren weder der Preisstopp noch die von den Behörden und Wirtschaftsgruppen ermittelten Kostenpreise imstande, den Nachfrageüberhang bei vielen Gütern zu beseitigen Folglich mußte man das im Verhältnis zur Nachfrage zu geringe Angebot mancher Güter rationieren. Die Bewirtschaftung setzte zuerst bei den Produktionsgütern ein, wo — auch außerhalb des Rüstungsprogramms und des Vierjahresplans — für zahlreiche Teilmärkte Mengenbezugsrechte und Weitergabeverpflichtungen eingeführt wurden, erreichte aber noch vor dem Kriege den Sektor der Konsumgüter, wo zuerst die Butter mit Hilfe von „Kundenkarten" rationiert werden mußte Mit der Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebenswichtigen Bedarfs des deutschen Volkes vom 27. August 1939 wurden fast alle Lebensmittel bezugscheinpflichtig; es gab fortan Lebensmittelkarten, Kleiderkarten, Kohlenkarten und Bezugscheine auf Grund von Einzelgenehmigungen. Mit der Verordnung über die Wirtschaftsveiwaltung wurde gleichzeitig der zugehörige Behördenaufbau empfohlen

V. Zentrale Planung und Lenkung des Wirtschaftsprozesses während des Krieges

1. Zentrale Planung und Lenkung der Wirtschaft im Zeichen der Strategie des Blitzkriegs Als unmittelbar vor Kriegsbeginn alle wichtigen Konsumgüter, Produktionsmittel und Rohstoffe der vollen staatlichen Preis-und Mengenbewirtschaftung unterworfen worden waren, war es schon im Sinne der Ergiebigkeit des Wirtschaftsprozesses sinnvoll, zur zentralen Planung und Lenkung der Wirtschaft überzugehen Die Transformation der Wirtschaftsverfassung Deutschlands von der Marktwirtschaft in die Zentralverwaltungswirtschaft vollzog am 18. August 1939 die „Verordnung über den Warenverkehr", die wörtlich mit dem gleichlautenden Gesetz vom 22. März 1934 übereinstimmte, jedoch die bisherigen „Überwachungsstellen" in „Reichsstellen“ umwandelte

Mit dem Namenswechsel änderte sich die Tätigkeit dieser Wirtschaftsbehörden grundlegend. Die „überwachungsstellen" hatten zunächst nur den „Verkehr mit industriellen Rohstoffen und Halbfabrikaten" überwacht, insbesondere „deren Beschaffung, Verteilung, Lagerung, Absatz und Verbrauch", aber nicht „die Umformung von Waren im gewerblichen Produktionsprozeß" Später, vor allem nach der Verkündung des Vierjahresplans, traten „Eingriffe" in die Sphäre der Verarbeitung hinzu, doch handelte es sich bei dieser „Produktionslenkung" um Maßnahmen, die vom Standpunkt der Marktwirtschaft nicht „systemwidrig" waren Die Reichsstellen begnügten sich indessen nicht mehr mit Eingriffen, sondern führten eine Planung des Wirtschaftsablaufs in naturalen Größen durch. Sie begannen mit einer „Bestandaufnahme der Vorräte", „dann schloß sich eine Beschlagnahme zugunsten der Reichsstelle an oder die Verpflichtung, eine bestimmte Menge des Lagerbestandes zur Verfügung der Reichsstelle zu halten. Zuletzt folgten Vorschriften über Verarbeitung und Verbrauch der Rohstoffe, Halbwaren und Fertigfabrikate, Vorschriften über Ein-und Verkauf und Vorschriften über die Erledigung der Aufträge nach ihrer Dringlichkeit (KennziffernSystem!)"

In dieser Weise lösten die Reichsstellen die Aufgabe, „die verschiedenen Produktionsmöglichkeiten und den Verbrauch so aufeinander abzustimmen, daß ein optimaler Ausgleich zwischen den Produktionsmöglichkeiten und dem Bedarf erreicht wird" Als Hilfsmittel benutzten sie dabei die „Planungsbilanz", die von der Bilanzgleichung ausging: „Einfuhr + Eigenerzeugung = Ausfuhr + Verbrauch ± Lagerveränderung". Die Planung beruhte nun darauf, „alle fünf Faktoren zu beeinflussen, daß die Gleichung aufgeht" Noch ein weiteres Indiz beweist, daß der Beginn der „Kriegswirtschaft" in Deutschland sich nicht in einer weiteren Ausdehnung des Interventionismus erschöpfte, sondern tatsächlich ein Wirtschaftssystem mit staatlicher Planung und Lenkung des Wirtschaftsprozesses konstituierte. Die Reichsstellen wurden den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übergeordnet Die Unternehmungen wurden damit in die Rolle „bloßer Produktionsstätten bzw. Verteilungsstellen" gedrängt, „die herzustellen bzw. abzugeben haben, was von den Organen der Wirtschaftsverwaltung von ihnen angefordert wird" Den Bestrebungen der nationalsozialistischen Ordnungspolitik, durch die Reichsstellen lediglich „die Steuerung in den wichtigsten volkswirtschaftlichen Größenordnungen" vorzunehmen und die „Entscheidung im Einzelfall dezentralisierten Stellen" zu überlassen kam nun die zwischen 1933* und 1938 durchgeführte „Neuorganisation" der deutschen Wirtschaft entgegen.

Beim Beginn der zentralen Planung verfügten die Reichsstellen bereits über den entsprechenden Behördenunterbau, Allein die Reichsgruppe Industrie bestand in „fachlicher“ Hinsicht aus 31 Wirtschaftsgruppen, die ihrerseits wieder in 161 Fachgruppen und 137 Fachuntergruppen untergliedert waren. Dieser Reichs-gruppe unterstanden ferner in „bezirklicher" Gliederung 26 Industrieabteilungen mit 63 Zweig-und Nebenstellen Hinzu kamen etwa 1700 Konzerne und Syndikate, die lediglich mit öffentlich-rechtlichen Funktionen ausgestattet werden mußten, deren interne Organisation jedoch fast unverändert in die zentrale Planung eingegliedert werden konnte So teilte nun das Roheisensyndikat Roheisen, das es früher als Monopol verkauft hatte, im Rahmen der zentralen Planung den einzelnen Verarbeitungsbetrieben zu

Da die Behördenorganisation und ihr Unterbau aber noch in der Phase der Marktwirtschaft entstanden waren, fehlte zunächst eine zentrale Lenkungsstelle, welche die Tätigkeit der einzelnen Behörden koordiniert hätte. Anfangs bestand also eine große Anzahl von Planungsämtern und Lenkungsbehörden mit häufig unklarer und schlecht abgestimmter Verteilung der Zuständigkeiten Auf diese Weise konnte es vorkommen, daß die Zigarettenproduktion begrenzt wurde, nicht etwa weil der notwendige Tabak fehlte, sondern weil das Zigarettenpapier nicht ordnungsgemäß zugeteilt worden war, oder daß es kein Backpulver gab, weil man den Klebstoff zum Verschließen derTütchen nicht rechtzeitig zugeteilt hatte

Bei der staatlichen Planung der kriegswichtigen Industrie verlegte man sich bald auf die . Engpaßplanung". Man versuchte, die Eng-pässe, die in der Versorgung wichtiger Güter auftauchten, frühzeitig zu erkennen und sie durch Sparmaßnahmen oder durch die Produktion von Ersatzgütern zu beseitigen. Die „Engpaßplanung" gestaltete sich in der Kriegswirtschaft jedoch deshalb schwierig, weil dort jeweils für ein „Kriegshalbjahr" zentral geplant wurde, der Engpaß aber ständig wechselte

Warum, so muß man hier fragen, wurde die Organisation der staatlichen Wirtschaftsplanung nicht alsbald einheitlich und systematisch aufgebaut? Das geschah — abgesehen von den mangelnden Erfahrungen mit diesem Wirtschaftssystem — deswegen nicht, weil die politische Führung die Schwierigkeiten zentraler Planung und Lenkung des Wirtschaftsprozesses zunächst unterschätzte Die Strategie des „Blitzkriegs", die sich in der militärischen Schlacht bewährt hatte, sollte sich nun auch in der „Erzeugungsschlacht" durchsetzen. Hitler vernachlässigte deshalb die „Tiefenrüstung", die hohe Investitionen erfordert hätte, und bevorzugte die rasche Produktion von Rüstungsgütern nach Maßgabe der vorhandenen Produktionskapazität und der in den unterworfenen Ländern erbeuteten Produktionsanlagen und Rohstoffen. Noch Ende 1941 forderte er sogar eine Einschränkung der Rüstung zugunsten der Produktion von Konsumgütern, die tatsächlich 1942 noch den Stand von 1937 erreichte Als jedoch im Winter 1941/42 der deutsche Vormarsch in Rußland zum Stehen kam, ergab sich die Notwendigkeit, die deutsche Wirtschaft auf einen langen Krieg vorzubereiten. Mit der Strategie des Blitzkriegs verschwand allmählich auch die Improvisation in der staatlichen Planung der Wirtschaft. 2. Der Ausbau der Zentralverwaltungswirtschäft in der Ära Speer Die ersten Maßnahmen zum Aufbau eines leistungsfähigen Planungsapparates hatte noch Fritz Todt, der erste Minister Hitlers für Bewaffnung und Munition, eingeleitet Auf diese Reformen stützte sich Todts Nachfolger, Albert Speer, dem es am 4. April 1942 gelang, die Zustimmung Hitlers zur Bildung einer obersten Planungsbehörde zu erhalten. Das „Amt für zentrale Planung" war indessen nichts anderes als ein Kollegium unter dem Vorsitz des Reichsministers für Bewaffnung und Munition, Albert Speer, dem außerdem der Staatssekretär im Reichsluftfahrtministerium, Erhard Milch, der Beauftragte für den Vierjahresplan, Paul Körner, und später noch der Reichswirtschaftsminister, Walter Funk, angehörten Dieser personellen Zusammensetzung entsprach der Aufgabenbereich der „Zentralen Planung": „Die Zentrale Planung ist eine Führungsaufgabe. Sie umfaßt nur Grundsätzliches und übergeordnetes. Sie trifft eindeutige Entscheidungen und überwacht die Durchführung der von ihr gegebenen Anordnungen. Die Zentrale Planung hält sich nicht an anonyme schwer kontrollierbare Institutionen, sondern jeweils an einzelne verantwortliche Personen..." Gerade um die Tätigkeit dieser „anonymen schwer kontrollierbaren Institutionen" zu koordinieren, benötigte Speer ein leistungsfähiges zentrales Planamt, das den unübersichtlichen Wirrwarr von Planbehörden und Kontrollorganen beseitigen sollte

Den politischen Rückhalt für seine Bestrebungen erhielt Speer erst am 18. Februar 1943, als Goebbels im Berliner Sportpalast den totalen Krieg verkündete Das Prinzip „Butter und Kanonen" wurde nunmehr endgültig aufgegeben; die im Vergleich zu England immer noch umfangreiche Produktion von Konsumgütern wurde drastisch gekürzt Dieses Vorgehen begünstigte Speers Zielsetzung einer straffen zentralen Planung, denn Wirtschaftszweige, die vorwiegend Rüstungsgüter herstellen, lassen sich leichter zentral lenken als Industriegruppen, die außerdem noch Konsumgüter der verschiedensten Art produzieren

Gleichzeitig wurde die Konzentration aller wirtschaftlichen Kräfte auf die Rüstung nun offizielles Programm der politischen Führung Es dauerte freilich noch bis September 1943, bis sie der „Zentralen Planung" in Gestalt des „Planungsamtes" den erforderlichen Behördenapparat angliederte. Nach dem Erlaß vom 16. September 1943 über die Aufgaben des Planungsamtes übte diese Behörde vor allem folgende Funktionen aus „(1) Das Planungsamt bereitet die Entscheidungen der Zentralen Planung vor und überwacht deren Ausführung. (2) Das Planungsamt hat — als Arbeitsgrundlage für die Zentrale Planung — für die gesamte Kriegswirtschaft Erzeugungs-und Verteilungsplanungen aufzustellen, wobei die Bedarfsplanungen für den gesamten deutschen Machtbereich die Grundlage bilden sollen. Hierbei ist die Ein-und Ausfuhr zu berücksichtigen. Die Gesamtplanung ist unter Berücksichtigung der Produktionsvoraussetzungen vorher zwischen den beteiligten Ressorts und Dienststellen abzustimmen. Das Planungsamt hat laufend das notwendige statistische Material zusammenzufassen und auszuwerten. (3) Das Planungsamt hat die Zuweisung aller Arbeitskräfte im großdeutschen Machtbereich auf die einzelnen Großsektoren (gewerbliche Kriegswirtschaft, Verkehr, Ernährung usw.) der Zentralen Planung zur Entscheidung vorzuschlagen und deren Durchführung statistisch zu erfassen."

Völlig entmachten konnte das Planungsamt die Reichsstellen und die ihnen untergeordneten Industrie-und Wirtschaftsgruppen natürlich nicht. Die Uhrenindustrie z. B., die nun auch Munition, Zünder, Maschinenteile und Meßinstrumente herzustellen hatte, gehörte etwa einem Dutzend Ausschüssen, Ringen, Wirtschaftsgruppen, Fach-oder Untergruppen an und hatte ebensovielen Befehls-und überwachungsstellen zu gehorchen. Aber an die Stelle gelegentlicher Besprechungen zwischen Wehrmacht, Reichsbahn, Industrie-gruppen und Reichsstellen zur Abstimmung ihres Bedarfs an Rohmaterialien oder an Transportraum traten jetzt die Anweisungen einer zentralen Behörde Die straffere Koordination der staatlichen Wirtschaftspläne wirkte sich bald auch auf die Höhe der Produktion aus, die ständig stieg und bei vielen Produkten im Sommer 1944 ihren Höhepunkt erreichte Freilich hätten die Wirksamkeit und die Ergiebigkeit der Zentralverwaltungswirtschaft nationalsozialistischer Prägung erheblich höher sein können, wenn sich der Zentralen Planung nicht mehrere unüberwindliche Hindernisse in den Weg gestellt hätten. Stets hatte Speer bei seinen wirtschaftspolitischen EntScheidungen mit der Ideologie der Partei zu kämpfen. Seine Bemühungen, in der Industrie mehr weibliche Arbeitskräfte einzusetzen, scheiterten z. B. immer an „der reichlich kitschigen Auffassung Hitlers über das Wesen der deutschen Frau" Im Juli 1939 arbeiteten im Reichsgebiet 2 620 000 deutsche Frauen in Industriebetrieben, im Juli 1944 2678000 obwohl der Mangel an Arbeitskräften groß war, insbesondere für Büroarbeiten und Kontrollfunktionen, zu denen man Kriegsgefangene und Fremdarbeiter kaum verwenden konnte.

Zu einem Problem der politischen Machtverteilung gestaltete sich der Einsatz der Arbeitskräfte. Die Versuche des Reichsarbeitsministeriums, nach Kriegsausbruch den Einsatz der Arbeitskräfte zentral zu planen und zu lenken, schlugen fehl, weil die Gauleiter ihre ganze politische Macht aufboten, um einen Abzug von Arbeitskräften aus ihren Gauen zu verhindern. Deshalb setzte sich Speer für die Ernennung eines Generalbevollmächtigten ein. Hitler akzeptierte diesen Vorschlag, entschied sich aber nicht für den Gauleiter von Niederschlesien, Karl Hanke, den Speer für dieses Amt nominiert hatte, sondern ernannte Fritz Sauckel, den Gauleiter von Thüringen, zum Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz und stattete ihn mit weitgehender Unabhängigkeit von der Zentralen Planung aus In einzelnen Fällen war Sauckel zwar bereit, Empfehlungen der zentralen Planungsbehörden anzunehmen, meist aber verteilte er die Arbeitskräfte nach eigenem Ermessen auf die einzelnen Rüstungsbetriebe Vor allem nutzte er die Möglichkeit, eine große Anzahl ausländischer Facharbeiter in das Reich zu verschleppen, die hier oft nicht entsprechend ihrer Ausbildung beschäftigt werden konnten, während Speer diese Arbeiter gern in ihren heimatlichen Industriebetrieben für deutsche Rüstungsaufträge eingesetzt hätte

Ein weiteres Hindernis für die zentrale Planung und Lenkung des Wirtschaftsprozesses bildete der gewaltige vertikale Konzern, den sich die SS während des Krieges errichtete und dessen zahlreiche Betriebe gegen wirtschaftspolitische Entscheidungen des Zentralen Plan-amtes nahezu immun waren. Vor 1938 fehlte den wirtschaftlichen Betätigungen der SS eine spezifische wirtschaftliche Konzeption. (Bei der Gründung des Nordland-Verlages, der Errichtung und Übernahme von Stiftungen zur Pflege und Ausgestaltung bestimmter Kultur-denkmäler, dem Ausbau der Porzellanmanufaktur Allach, schließlich auch bei der Herstellung billiger Serienmöbel und beim Vertrieb von Mineralwasser überwogen „ideelle", außerwirtschaftliche Zielsetzungen.) Nach 1938 wuchsen dann die Werkstättenbetriebe, die sich nun auf die Arbeitskraft der Häftlinge der Konzentrationslager stützten, zu einem fast alle wichtigen Wirtschaftszweige umfassenden Riesenkonzern zusammen, der „Deutschen Wirtschaftsbetriebe GmbH“. Die überlieferten Äußerungen hoher SS-Führer über die Ziele ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit lassen keinen Zweifel daran, daß man sich von diesem Konzern nach dem Kriege eine Neuordnung der deutschen Wirtschaft durch eine völlige Abschaffung des Privateigentums an den Produktionsmitteln versprach Gerade das formell noch bestehende Privateigentum an den Produktionsmitteln war indessen eine Stütze für Speers zentrale Planung, hatten doch die Betriebsinhaber, die für die Nachkriegszeit wieder die volle Verfügungsfreiheit über ihr Eigentum erhofften, großes Interesse, sich den Entscheidungen der Planbehörden rechtzeitig anzupassen

Ungeachtet aller Schwierigkeiten konnte das Planungsamt noch Ende 1944 einen volkswirtschaftlichen Gesamtplan für das nächste Kriegshalbjahr vorlegen, der aber wegen des raschen militärischen Zusammenbruchs kaum noch praktische Bedeutung erlangte

VI. Schlußbetrachtung

Die nationalsozialistische Staatsführung veränderte die Wirtschaftsverfassung Deutschlands zwischen 1933 und 1945 nicht nach einem ordnungpolitischen Konzept, sondern nur nach Maßgabe ihrer übergeordneten politischen Zielsetzungen.

Weil die Finanzierung der Rüstung es erforderte, wurde die Währungsordnung umgewandelt. Die Verfassung der Märkte wurde durch das Rüstungsprogramm geprägt: Den Außenhandel kontrollierte ein bilaterales staatliches Monopol, auf vielen Binnenmärkten wurde der Wettbewerb zugunsten einer industriellen Konzentration eingeschränkt. Die Vorstellung, nur „Erbhöfe" gewährleisteten ein „gesundes Bauerntum", löste eine Veränderung der Eigentumsordnung aus. Der Ausbruch des Krieges zwang die Regierung schließlich, sogar das konstitutive Element der Wirtschaftsordnung, das Planungs-und Lenkungssystem, auszutauschen.

Trotz dieser zahlreichen unterschiedlichen Veränderungen an der 1933 übernommenen Wirtschaftsverfassung zeichnete sich die Ordnungspolitik der Nationalsozialisten dennoch durch eine einheitliche Entwicklung aus: So wie innerhalb der Staatsverfassung Demokratie und persönliche Freiheit Schritt für Schritt ausgelöscht wurden, so wurde im Bereich der Wirtschaft die Planautonomie der Staatsbürger allmählich zugunsten des Staates abgebaut. Der Grundstein zu dieser Entwicklung wurde freilich bereits in der Weimarer Republik gelegt. Schon vor 1933 hatten viele Unternehmer sich einem Kartell angeschlossen und bestimmte Entscheidungen der Kartelleitung übertragen, um dem „ruinösen" Wettbewerb zu entgehen. Sie hatten dann später nichts dagegen einzuwenden, daß ihnen Ringe und Fachgruppen weitere unternehmerische Funktionen abnahmen, zumal wenn sie hofften, als Gegenleistung Rüstungsaufträge zu erhalten. Als ihnen schließlich während des Krieges kaum mehr als die formale Verfügungsfreiheit über ihr Privateigentum geblieben war, war es zu spät, sich den Plan-auflagen der staatlichen Behörden zu widersetzen

Was die Situation des Arbeitsmarktes betraf, so waren spätestens seit Brünings Notverordnungen die Tarifpartner — nicht ohne eigenes Verschulden — von der Lohnbildung ausgeschlossen. Die Abkehr von der Goldwährung und die Einführung eines Geldsystems, das der politischen Führung eine hemmungslose Geldschöpfung ermöglichte, erfolgte schon 1931.

Zur gleichen Zeit entstand als Folge der Bankenkonzentration ein Apparat, der eine skrupellose Staatsführung zur Beherrschung der Wirtschaft geradezu herausforderte. Ohne Zweifel war um 1932 nicht allein die parlamentarische Demokratie, sondern auch ihr wirtschaftliches Gegenstück, das System der Marktwirtschaft, in eine Krise geraten, aus dem das Wirtschaftssystem ebensowenig wie das parlamentarische Regierungssystem einen Ausweg fand

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. G. Kroll, Von der Weltwirtschaftskrise zur Staatskonjunktur, Berlin 1958, S. 83— 114.

  2. K: D. Erdmann, Die Zeit der Weltkriege, in: B. Gebhardt, Handbuch der Deutschen Geschichte, M-4, Stuttgart 19638, S. 208.

  3. R. Vierhaus, Auswirkungen der Krise um 1930 in Deutschland. Beiträge zu einer historisch-psycho-logischen Analyse, in: Die Staats-und Wirtschaftskrise des Deutschen Reichs 1929/33, hrsg. von W. Gonze und H. Raupach, Stuttgart 1967, S. 156.

  4. Siehe hierzu den bibliographischen Kommentar bei D. Eichholtz, Geschichte der deutschen Kriegs-wirtschaft 1939— 1945, Bd. 1, Berlin-Ost 1969, S. 379 bis 386.

  5. H. H. Rubbert, Die „gelenkte Marktwirtschaft" des Nationalsozialismus. Ein Literaturbericht, in: Hamburger Jahrbuch für Wirtschafts-und Gesellschaftspolitik 8, 1963, S. 215 f., und W. Fischer, Deutsche Wirtschaftspolitik 1918— 1945, Opladen 19683, S. 97, Anm. 52.

  6. Vgl. K. P. Hensel, Art. „Planwirtschaft", Handwörterbuch der Sozialwissenschaften (HdSW) 8, 1964, S. 325— 338.

  7. Siehe E. Tuchtfeldt, Das Instrumentarium der Wirtschaftspolitik. Ein Beitrag zu seiner Systematik, in: Grundlagen der Wirtschaftspolitik, Hrsg. G. Gäfgen, Köln-Berlin 1966, S. 260— 273.

  8. Vgl.den Literaturbericht bei H. H. Rubbert, a. a. O., und A. Schweitzer, Big Business in the Third Reich, Bloomington 1964, S. 572— 583.

  9. A. Schweitzer, Organisierter Kapitalismus und Parteidiktatur 1933 bis 1936, Schmöllers Jb. für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft 79, 1959, S. 37/38.

  10. Uber die Interdependenz aller gesellschaftlichen Ordnungen siehe W. Eucken, Grundsätze der Wirtschaftspolitik, Tübingen, Zürich 1960’, S. 180— 184.

  11. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. 8. 1919, RGBl. (Reichsgesetzblatt) 1919, Nr. 152.

  12. H. D. Ortlieb, G. Stavenhagen, Art. „Sozialisie-rung II: Geschichte. (1) Deutschland", HdSW 9, S. 464— 467. W. F. Bruck, Social and Economic History of Germany from William II to Hitler. 1888— 1938. A Comparative Study, New York 1962, S 149— 162.

  13. J. Kuczynski, Studien zur Geschichte des Impenalismus, Bd. 1: Monopole und Unternehmerverbände, Berlin-Ost 19481, 14S. 81 f., und H. Levy, Industrial Germany. A Study of its Monopoly Organisations and their Control by the State, New York 1966, S. 23 f.

  14. Vgl. H. Giersch, Allgemeine Wirtschaftspolitik, Bd. 1: Grundlagen, Wiesbaden 1961, S. 197— 206.

  15. Verordnung gegen Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen vom 2. 11. 1923, RGBl. 1923 I, S. 1067— 1070.

  16. H. Müllensiefen, W. Dörwinkel, Das neue Kartell-, Zwangskartell-und Preisüberwachungsrecht, Berlin 1934, S. 55— 56.

  17. G. Stolper, K. Häuser, K. Borchardt, Deutsche Wirtschaft seit 1870, Tübingen 19662, S. 123.

  18. H. Wagenführ, Kartelle in Deutschland, Nürnberg 1931, S. XIII/XIV.

  19. Vgl. W. Eucken, a. a. O., S. 170/171.

  20. K. E. Born, Die deutsche Bankenkrise 1931. Finanzen und Politik, München 1967, S. 167 f.

  21. Der deutsche Volkswirt, 6. Jg., 1931/32, 1. Halb-band, S. 703.

  22. Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände v. 26. 7. 1930, RGBl. 1930 I, S. 328.

  23. 4. Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens v. 8. 12. 1931, RGBl. 1931 I, S. 700— 705.

  24. G. Stolper, a. a. O., S. 126.

  25. Siehe R. Stucken, Deutsche Geld-und Kredit-politik 1914— 1963, Tübingen 19643, S. 67 und S. 104 f.

  26. Vgl. W. Fischer, a. a. O„ S. 52— 55.

  27. Vgl. Wesen, Grundsätze und Ziele der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei. Das Programm der Bewegung, Hrsg. A. Rosenberg, München 1932, und G. Feder, Kampf gegen die Hochfinanz, München 1933.

  28. F. Blaich, „Kapitalistische Planwirtschaft“. Ein ordnungspolitischer Versuch zur Überwindung der Weltwirtschaftskrise, in: Schmöllers Jb. für Wirtschafts-und Sozialwissenschaften 90, 1970, S. 43 bis 65.

  29. Wirtschaftliches Sofortprogramm der NSDAP, hrsg. v. G. Strasser, München 1932.

  30. Vgl. W. Sörgel, Metallindustrie und Nationalsozialismus. Eine Untersuchung über Struktur und Funktion industrieller Organisationen in Deutschland 1929 bis 1939, Frankfurt/M. 1965, S. 26/27.

  31. „Der Nationalsozialismus in seinem gegenwärtigen Stadium ist ausschließlich politische Aktivität und hat bis jetzt weder Zeit noch Bedürfnis gehabt, sich ausführlicher mit Fragen wirtschaftlicher Natur zu befassen. ... Von einer dynamischen Bewegung, die den Blick nur auf ein hohes Ziel gerichtet hat, darf nicht erwartet werden, daß sie nach Art der parlamentarischen Parteien zu aktuellen Fragen in programmatischer Weise Stellung nimmt". Vorrede zu H. Reupke, Der Nationalsozialismus und die Wirtschaft, Berlin 1931.

  32. D. Dickert, Die Preisüberwachung 1931— 1936, Berlin 1937, S. 90.

  33. 4. Verordnung des Reichspräsidenten, a. a. 0., S. 702.

  34. Vgl. G. Ritter, Carl Goerdeler und die Deutsche Widerstandsbewegung, Stuttgart 1954, S. 66 f.

  35. Siehe C. Bettelheim, L'Economie Allemande sous le Nazisme. Un aspect de la decadence du capitalisme, Paris 1946, S. 65— 77, und O. Nathan, The Nazi Economic System. Germany's Mobilization for War, Durham 1944, S. 69— 83.

  36. Vgl. G. Keiser, Der jüngste Konzentrationsprozeß, in: Die Wirtschaftskurve I, 1939, S. 136— 156.

  37. Siehe hierzu W. Fricke, Kollektivmonopole. Die Rolle der Kartelle in der Volkswirtschaft, Heidelberg 1956, S. 116— 132.

  38. Gesetz über die Änderung der Kartellverordnung von 1923 und Gesetz über die Errichtung von Zwangskartellen v. 15. 7. 1933, RGBl. 1933 I, S. 487 f.

  39. Vgl. C. Russell, Die Praxis des Zwangskartellgesetzes, in: Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 97, 1937, S. 541— 548.

  40. Siehe A. Schweitzer, Biq Business, a. a. O., S. 239— 296.

  41. . Wirtschaftsaufbaugesetz", RGBl. 1934 I, S. 185 f.

  42. Vgl. R. H. Rämisch, Die berufsständische Verfassung in Theorie und Praxis des Nationalsozialismus, Diss. Berlin 1957, S. 91/92.

  43. A. Schweitzer, Organisierter Kapitalismus, a. a. O., S. 45 f.

  44. Vgl. D. Petzina, Autarkiepolitik im Dritten Reich? Der nationalsozialistische Vierjahresplan, Stuttgart 1968, S. 22.

  45. S. B. Clough, The Economic History of Modern Italy, New York—London 1964, S. 215 f.

  46. Vgl. A. Schweitzer, Organisierter Kapitalismus, a. a. O., S. 51 und S. 73.

  47. Siehe hierzu R. Erbe, Die nationalsozialistische Wirtschaftspolitik 1933— 1939 im Lichte der modernen Theorie, Zürich 1958, S. 70/71.

  48. über den Primat der Aufrüstung vor der Arbeitsbeschaffung siehe W. Sauer, Die Mobilmachung der Gewalt, in: K. D. Bracher, W. Sauer, G. Schulz, Die nationalsozialistische Machtergreifung. Studien zur Errichtung des totalitären Herrschaftssystems in Deutschland 1933/34, Köln 19622, S. 798 ff.

  49. RGBl. 1934 I, S. 212.

  50. J. Barthel, Tätigkeit und Wirkung der überwachungsstellen, Diss., Berlin 1939, S. 19 f.

  51. RGBl. 1934 I, S. 829 und S. 864.

  52. G. Stolper, a. a. O., S. 163.

  53. Vgl. R. Erbe, a. a. O„ S. 71— 77.

  54. B. Mehrens, Die Marktordnung des Reichsnährstandes, Berlin 1938, S. 1.

  55. RGBl. 1933 I, S. 626— 627.

  56. Siehe hierzu B. Mehrens, a. a. O., S. 5— 50.

  57. Vgl. C. Russell, Die Marktordnung im Reichsnährstandsgewerbe, in: Z. f. d. ges. Staatsw. 96, 1936, S. 718— 723.

  58. Verordnung zur Sicherung der Landbewirtschaftung v. 23. 3. 1937, RGBl. 1937 I, S. 422— 423.

  59. RGBl. 1933 I, S. 685— 692.

  60. B. Mehrens, a. a. O., S. 1.

  61. Vgl. H. Haushofer, Die deutsche Landwirtschaft im technischen Zeitalter, Stuttgart 1963, S. 263— 266.

  62. L. Preller, Sozialpolitik in der Weimarer Republik, Stuttgart 1949, S. 396 f.

  63. Vgl. H. G. Schumann, Nationalsozialismus und Gewerkschaftsbewegung. Die Vernichtung der deutschen Gewerkschaften und der Aufbau der »Deutschen Arbeitsfront", Hannover-Frankfurt/M. 1958, S. 69— 74 und S. 78— 81.

  64. Ebenda, S. 110 f.

  65. Siehe G. Bry, Wages in Germany 1871— 1945, Princeton 1960, S. 233— 245.

  66. „The name enterprise community (Betriebsgemeinschaft) was designed to deny the existence of a conflict of interest between Capital and labor". O. Nathan, a. a. O., S. 176.

  67. RGBl. 1934 I, S. 45 f.

  68. H. G. Schumann, a. a. O., S. 122.

  69. H. Genschel, Die Verdrängung der Juden aus der Wirtschaft im Dritten Reich, Göttingen-Berlin-Frankfurt-Zürich 1966, S. 43 f.

  70. A. Schweitzer, Foreign Exchange Crisis of 1936, in: Z. f. d. ges. Staatswissenschaft 118, 1962, S. 243 f.

  71. Vgl. W. Treue, Hitlers Denkschrift zum Vierjahresplan 1936, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 3, 1955, S. 184— 203, und: Denkschrift Hitlers über die Aufgaben eines Vierjahresplans, ebenda, S. 204— 210.

  72. Siehe J. J. Jäger, Die wirtschaftliche Abhängigkeit des Dritten Reiches vom Ausland, dargestellt am Beispiel der Stahlindustrie, Berlin 1969. Diese Bestrebungen zeitigten nicht das erwartete Ergebnis, ebenda, S. 103— 105.

  73. W. Birkenfeld, Der synthetische Treibstoff 1933 bis 1945. Ein Beitrag zur nationalsozialistischen Wirtschafts-und Rüstungspolitik, Göttingen-Berlin-Frankfurt 1964, S. 77 f.

  74. Vgl. S. Lurie, Private Investment in a Controlled Economy. Germany 1933— 1939, New York 1947, S. 185 f.

  75. D. Petzina, a. a. O., S. 19.

  76. H. v. Stackeiberg, Möglichkeiten und Grenzen der Wirtschaftslenkung, in: Ordo 2, 1949, S. 202f.

  77. Gesetz zur Durchführung des Vierjahresplans. Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung v. 29. 10. 1936 RGBl. 1936 I, S. 927 f.

  78. Vgl. R. Erbe, a. a. O., S. 42— 46, und K. Schiller, Arbeitsbeschaffung und Finanzordnung in Deutschland, Berlin 1936, S. 132— 140.

  79. Vgl. R. Stucken, a. a. O„ S. 160 f., D. Eichholtz, a. a. O., S. 26— 31, und W. Meinhold, Volkswirtschaftliche Grundsätze der Preisbildungspolitik im Vierjahresplan, Jbb. f. Nationalökonomie und Statistik 150, 1939, S. 72.

  80. Vgl. V. F. Wagner, Geldschöpfung, Wirtschaftskreislauf und die nationalsozialistische Wirtschaftspolitik, in: Schweiz. Z. f. Volksw. u. Statistik 93, 1957, S. 17— 23, und M. Wolfe, The Development of Nazi Monetary Policy, in: The Journal of Economic History 15, 1955, S. 392— 402.

  81. R. Erbe, a. a. O., S. 84/85, und Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen v. 26. 11. 1936, RGBl. 1936 I, S. 955.

  82. Gesetz v. 29. 10. 1936, RGBl. 1936 I, S, 927.

  83. 0. H. J. Bühring, Wesen und Aufgaben der industriellen Wirtschaftsgruppen als fachliche Spitzengliederungen der Industrie im Rahmen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft, Diss., Heidelberg 1940, S. 87 f.

  84. Vgl. B. A. Carroll, Design for Total War. Arms and Economics in the Third Reich, The Hague, Paris 1968, S. 135— 139, u. D. Petzina, IG-Farben und nationalsozialistische Autarkiepolitik, in: Tradition 5, 1968,

  85. Siehe hierzu J. A. Schumpeter, Konjunktur-zyklen. Eine theoretische, historische und statistische Analyse des kapitalistischen Prozesses, Bd. 2, Göttingen 1961, S. 1003/1004.

  86. Vgl. W. Vocke, Gesundes Geld, Frankfurt/M. 1956, S. 141.

  87. R. Stucken, a. a. O., S. 63, S. 104 und S. 161.

  88. G. Schmölders, Geldpolitik, Tübingen-Zürich 1962, S. 121.

  89. M. Bosch, Gelenkte Marktwirtschaft, die geschichtliche Notwendigkeit einer Gestaltung der Wirtschaft, Stuttgart und Berlin 1939, S. 153 f.

  90. Vgl. O. Nathan, a. a. O„ S. 146— 153.

  91. Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebenswichtigen Bedarfs des Volkes v. 27. 8. 1939, RGBl. 1939 I, 2, S. 1498 f. Siehe ferner J. Raab, Methoden und volkswirtschaftliche Bedeutung der Verbrauchsregelung in der deutschen Kriegswirtschaft, Jbb. f. Nat. u. Stat. 153, 1941, S. 603 f.

  92. Vgl. G. N. Halm, Economic Systems. A Comparative Analysis, New York 19683, S. 317/18.

  93. Verordnung über den Warenverkehr v. 18. 8. 1939, RGBl. 1939 I, 2, S. 1341 f.

  94. Vgl. J. S. Geer, Der Markt der geschlossenen Nachfrage. Eine morphologische Studie über die Eisenkontingentierung in Deutschland 1937— 1945, Berlin 1961, S. 29.

  95. Siehe E. Preiser, Wesen und Methoden der Wirtschaftslenkung, in: Bildung und Verteilung des Volkseinkommens, Göttingen 19612, S. 328 f.

  96. F. Eckerlin, Von der Überwachungsstelle zur Reichsstelle, in: Die Deutsche Volkswirtschaft 8, 1939, S. 1041.

  97. F. Dorn, Einrichtungen und Mittel der Wirtschaftslenkung, in: Probleme der gelenkten Wirtschaft, Berlin 1942, S. 21.

  98. Ebenda, S. 21. Vgl. dort auch Schaubild VII: „Planung für einen Wirtschaftssektor und eine Wirtschaftsperiode (Methode des Fließschemas)“.

  99. F. Eckerlin, a. a. O., S. 1042, und G. Albrecht, Methoden und Mittel der gewerblichen Güterbewirtschaftung in der deutschen Kriegswirtschaft, in: Jbb. f. Nat. u. Stat. 152, 1940, S. 295— 326.

  100. G. Albrecht, Der allgemeine Verwaltungs-und Organisationsapparat für die Kriegswirtschaft, in: Jbb. f. Nat. u. Stat. 150, 1939, S. 609.

  101. Zentral-Dezentral, in: Die Deutsche Volkswirtschaft 35, 1940, S. 1134.

  102. K. Guth, Die Reichsgruppe Industrie. Standort und Aufgabe der industriellen Organisation, Berlin 19412, S. 36.

  103. . Die Behörden haben hier einen eingespielten, mit reichen praktischen Erfahrungen ausgestatteten Apparat zur Verfügung, der für die Durchführung zahlreicher, aus der staatlichen Bewirtschaftung sich ergebender Aufgaben eingesetzt werden kann", Der deutsche Volkswirt 14, 1939, S. 346.

  104. W. Eucken, On the Theory of the Centrally Administered Economy: An Analysis of the German Experiment, Economica N. S. 14, 1947, S. 182— 185.

  105. W. Huppert, Wirtschaftslenkung, staatliche Lenkung und Planung der industriellen Wirtschaft, Meisenheim/Glan 1955, S. 209.

  106. E. Welter, Falsch und richtig planen. Eine kritische Studie über die deutsche Wirtschaftslenkung im Zweiten Weltkrieg, Heidelberg 1954, S. 85— 87.

  107. Ebenda, S. 45- 50.

  108. Ebenda, S. 20.

  109. Vgl. A. S. Milward, Die deutsche Kriegswirtschaft 1939- 1945, Stuttgart 1966, S. 9- 52.

  110. Ebenda, S. 55.

  111. G. Janssen, Das Ministerium Speer. Deutschlands Rüstung im Krieg, Berlin-Frankfurt-Wien 1968, S. 56— 59 und S. 137.

  112. Ebenda, S. 58.

  113. Vgl. W. Huppert, a. a. O., S. 209/210.

  114. G. Janssen, a. a. O., S. 120.

  115. Siehe hierzu: Deutschlands Rüstung im Zweiten Weltkrieg. Hitlers Konferenzen mit Albert Speer 1942— 1945, Hrsg. W. A. Boelcke, Frankfurt/M. 1969, S. 252 und S. 293/294.

  116. Vgl. W. Eucken, Centrally Administered Economy, a. a. O., S. 94/95.

  117. Siehe hierzu G. Thomas, Geschichte der deutschen Wehr-und Rüstungswirtschaft (1918— 1943/45), Hrsg. W. Birkenfeld, Boppard 1966, S. 368 f.

  118. E. Welter, a. a. O., Anhang, S. 146.

  119. G. Siolper, a. a. O., S. 191.

  120. Die deutsche Industrie im Kriege 1939— 1945, Hrsg.: Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung, Berlin 1954, S. 122— 129.

  121. Infolge ihrer konkreten Ausgestaltung kann diese Zentralverwaltungswirtschaft nicht mit den heute im Ostblock realisierten Systemen staatlicher Planung des Wirtschaftsprozesses gleichgesetzt werden. Siehe hierzu D. Eichholtz, a. a. O., S. 384.

  122. G. Janssen, a. a. O., S. 226, vgl. ferner S. 130 Und S. 282.

  123. A. S. Milward, a. a. O., S. 47.

  124. Ebenda, S. 74/75.

  125. G. Janssen, a. a. O., S. 121 f., und H. Pfahlmann, Fremdarbeiter und Kriegsgefangene in der Deutschen Kriegswirtschaft, Diss., Würzburg 1964,

  126. Ebenda, S. 125 f., und A. S. Milward, a. a. O., S. 89.

  127. E. Georg, Die wirtschaftlichen Unternehmungen der SS, Stuttgart 1963, S. 143— 146.

  128. Vgl. K. P. Hensel, Einführung in die Theorie der Zentralverwaltungswirtschaft, Stuttgart 19592, S. 182, und G. N. Halm, a. a. O., S. 330.

  129. E. Welter, a. a. O., S. 95.

  130. Der Volksgerichtshof verhängte außerordentlich harte Strafen gegen Unternehmer, welche die staatlichen Plananweisungen mißachteten. K. P. Hensel, a. a. O., S. 181/182.

  131. Siehe W. Conze, Die politischen Entscheidungen in Deutschland 1929— 1933, in: Die Staats-und Wirtschaftskrise des Deutschen Reichs 1929/33, S. 176— 252.

Weitere Inhalte

Fritz Blaich, Dr. rer. pol., geb. 1940, Professor im Fachbereich Wirtschaftswissenschaft der Universität Regensburg, Lehrstuhl für Wirtschaftsgeschichte. Veröffentlichungen u. a.: Die Reichsmonopolgesetzgebung im Zeitalter Karls V. Ihre ordnungspolitische Problematik, Stuttgart 1967; Die Wirtschaftspolitik des Reichstags im Heiligen Römischen Reich. Ein Beitrag zur Problemgeschichte wirtschaftlichen Gestaltens, Stuttgart 1970; Möglichkeiten und Grenzen kommunaler Wirtschaftspolitik 1929— 1932, in: Archiv für Kommunalwissenschaften 9, 1970; Die Anfänge der deutschen Antikartellpolitik zwischen 1897 und 1914, in: Jahrbuch für Sozialwissenschaft 21, 1970.