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Gefahren für die Freiheit von Rundfunk und Fernsehen? | APuZ 48/1969 | bpb.de

Archiv Ausgaben ab 1953

APuZ 48/1969 „public relations" -oder das Vertrauen der Öffentlichkeit Gefahren für die Freiheit von Rundfunk und Fernsehen? Reaktionen in Asien auf das Godesberger Programm

Gefahren für die Freiheit von Rundfunk und Fernsehen?

Hermann Meyn

In Diskussionen über zeitkritische Fernsehsendungen wie PANORAMA, MONITOR oder REPORT wird immer wieder gefragt: Sind Rundfunk und Fernsehen in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich frei? Können die Journalisten in den Anstalten des öffentlichen Rechts sagen, was sie meinen und denken? Wer gefährdet und bedroht die Unabhängigkeit von Rundfunk und Fernsehen — die Parteien, die Verbände, die Rundfunk-und Verwaltungsräte, die Intendanten oder die Journalisten selbst? Die folgenden Ausführungen erörtern strukturelle Schwächen der westdeutschen Rundfunk-und Fernsehanstalten, untersuchen Vor-und Nachteile der pluralistischen und parlamentarischen Rundfunkräte und wollen Möglichkeiten aufzeigen, wie die Unabhängigkeit der Anstalten des öffentlichen Rechts verbessert werden kann.

Nach den Erfahrungen in der Weimarer Republik und während des nationalsozialistischen Regimes lag nach 1945 der Gedanke nahe, die Neutralität und Uberparteilichkeit des Rundfunks institutionell durch Kontrollgremien abzusichern, in denen das Volk auf breiter Basis repräsentiert wurde. Dieses Ziel strebten zunächst alle Rundfunkgesetze an, die unter alliiertem Einfluß entstanden. Daran änderte sich auch nichts, als später die Rundfunkgesetzgebung in deutschen Händen lag. In fast wörtlicher Übereinstimmung heißt es in allen Rundfunkgesetzen, der Rundfunkrat vertrete die Interessen der Allgemeinheit, der Öffentlichkeit bzw.der Rundfunkhörer. Diesem Anspruch glaubten die westlichen Alliierten am besten durch einen Rundfunkrat gerecht werden zu können, dem die Vertreter zahlreicher gesellschaftlicher Gruppen angehörten. Ihr Mißtrauen gegenüber der Staatsgewalt kam darin zum Ausdruck, daß sie den Regierungen und Parlamenten nur wenige Sitze im Rundfunkrat zubilligten. Wenngleich die Landtage später häufig ihren Einfluß verstärkten, so blieb doch die Grundkonzeption der Besatzungsmächte beim Bayerischen Rundfunk, dem Hessischen Rundfunk, dem Süddeutschen Rundfunk, Radio Bremen und dem Südwest-funk erhalten. Die Rundfunkräte dieser Anstalten bestehen zum großen Teil aus Mitgliedern gesellschaftlicher Gruppen, daher die Bezeichnung pluralistischer Rundfunkrat. Die Rundfunkgesetze der erwähnten Anstalten führen die gesellschaftlichen Gruppen und Institutionen auf, die berechtigt sind, ein Mitglied oder mehrere in den Rundfunkrat zu entsenden.

Die „gesellschaftlich relevanten Kräfte"

Abbildung 2

Den Regierungen und Parlamenten der Länder fiel die Aufgabe zu, jene gesellschaftlichen Gruppen ausfindig zu machen, die als Repräsentanten der Allgemeinheit fungieren können. Diese Verpflichtung, ursprünglich von den Besatzungsmächten auferlegt, dann auch freiwillig von einigen Landesgesetzgebern übernommen, besteht auch heute noch nach dem Fernseh-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1961, in dem es heißt, die Organisationsform des Rundfunks müsse eine hinreichende Gewähr dafür bieten, „. .. daß in ihr in ähnlicher Weise wie in der öffentlich-rechtlichen Anstalt alle gesellschaftlich relevanten Kräfte zu Wort kommen" An anderer Stelle des Urteils wird betont: „Art. 5 GG verlangt jedenfalls, daß dieses moderne Instrument der Meinungsbildung weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird. Die Veranstalter von Rundfunkdarbietungen müssen also so organisiert werden, daß alle in Betracht kommenden Kräfte in ihren Organen Einfluß haben." Das Bundesverfassungsgericht läßt offen, welche gesellschaftlichen Kräfte berücksichtigt werden müssen und auf Grund welcher Kriterien ihre Relevanz zu ermitteln ist. Auf der einen Seite wird verlangt, alle gesellschaftlichen Kräfte von Bedeutung zu Wort kommen zu lassen, und auf der anderen Seite wird verboten, den Rundfunk nur dem Staat oder einer gesellschaftlichen Gruppe auszuliefern. Nach wie vor muß also der Gesetzgeber entscheiden, wer die „gesellschaftlich relevanten Kräfte" sind.

In der Vergangenheit haben die Landtage diese Frage recht unterschiedlich beantwortet. Um zwei extreme Lösungen zu nennen: Im Rundfunkrat des Bayerischen Rundfunks sind neben der Regierung, dem Landtag und dem Senat 24, im entsprechenden Gremium des Hessischen Rundfunks jedoch neben der Landesregierung und dem Landtag nur zehn Verbände und Institutionen vertreten. Ein wichtiges Auswahlkriterium war die Mitgliederzahl, ein anderes die öffentliche oder kulturelle Bedeutung der Verbände und Institutionen.

Orientierte man sich allein an der zahlenmäßigen Stärke, kämen außer den Gewerkschaften Kirchen kaum Vereini und den noch andere -gungen zum Zuge. Die Beschränkung auf das quantitative Merkmal führt zu einer Unterdrückung der Minderheiten und ist daher abzulehnen. Auch der Vorschlag Herbert Krügers, die „öffentliche Bedeutung" der Verbände als Auswahlkriterium zu verwenden führt nicht weiter, „öffentliche Bedeutung" und „kulturelle Bedeutung" sind ebenso interpretationsbedürftige Begriffe wie der Ausdruck „gesellschaftlich relevante Kräfte" — in jedem Fall läßt sich das Gemeinte mehr erahnen als genau fixieren.

Diese Skepsis ist berechtigt. Die erheblich voneinander abweichende Zusammensetzung der Rundfunkräte des pluralistischen Typs unterstreicht den Mangel an exakt definierbaren Auswahlkriterien. In manchen Rundfunkräten sind Verbände und Institutionen vertreten, deren Bedeutung für die Allgemeinheit in der Tat recht zweifelhaft ist. Wer sich, um ein Beispiel zu nennen, nur dann an den Debatten im Rundfunkrat des Bayerischen Rundfunks beteiligt, wenn es um die Verteilung der Kulturhilfe geht, muß sich auch die Frage gefallen lassen, ob sein Verhalten noch etwas mit der in Anspruch genommenen Vertretung der Interessen der Allgemeinheit zu tun hat.

Der Vorwurf, die Auswahl der entsendungsberechtigten Verbände und Institutionen sei willkürlich vorgenommen worden erscheint zwar ein wenig zu hart, weil er die Bemühungen um die Suche nach quantitativen und qualitativen Maßstäben von vornherein negiert, ist aber im Kern berechtigt; kein Wunder, daß er immer wieder von jenen erhoben wird, die nicht im Rundfunkrat mitwirken können und sich von den Landtagsfraktionen mit dürftigen Argumenten abspeisen lassen müssen. Hinzu kommt, daß die einmal durch Gesetz verankerte Vertretung der gesellschaftlichen Gruppen im wichtigsten Aufsichtsgremium der Rundfunkanstalten zu starr ist, um neue Kräfte zu berücksichtigen, deren öffentliche Bedeutung nicht zu bestreiten ist. Als die Studenten bei-spielweise Mitte der sechziger Jahre in der Öffentlichkeit von sich reden machten, blieb die Vertretung der Hochschulen in den Rundfunk-räten unverändert. Dort fungierten weiterhin die Professoren als die Repräsentanten der Universitäten, obwohl hinlänglich bekannt war, daß Hochschullehrer in vielen Fragen anders denken als Studenten und bestenfalls als die Vertreter eines Teils der Interessen der Universitäten betrachtet werden können. In den zwanzig hat Zu letzten Jahren sich die -sammensetzung der Rundfunkräte so gut wie überhaupt nicht geändert. In den Kreis der von Anfang an am pluralistischen Machtverteilungsprozeß Beteiligten sind keine neuen Gruppen eingedrungen, obwohl neue Gruppen — wie beispielsweise die Studenten — neue Machtpositionen innerhalb der Gesamtgesellschaft eroberten. Hier zeigt sich, daß der Pluralismus, als Struktur-und Organisationsprinzip der industriellen Gesellschaft unverzichtbar geworden, ein konservatives Instrument ist, das sich Veränderungen in der Gesellschaft äußerst schwerfällig anpaßt

Mangelnde demokratische Legitimierung

Die Vertreter der gesellschaftlich relevanten Gruppen verdanken ihre Stellung im Rund-runkrat einer relativ zufälligen Entscheidung der Landtage. Ihnen fehlt außerdem häufig die demokratische Legitimierung, für einen Verband oder eine Institution zu sprechen, da ihre Entsendung längst nicht immer auf einer Wahl-entscheidung der Mitgliedschaft beruht Wenn sie in den Vorstand einer Gruppe gewählt worden sind, ist ihr Auftrag — die Übernahme der Interessenvertretung im Rundfunkrat — nicht selten noch gar nicht definiert. Nun gilt im allgemeinen, daß die Verbandsführungen dem einzelnen Mitglied . . als eine seinem Einfluß und seiner Beurteilungsmöglichkeit weitgehend entzogene Bürokratie . . ." entgegentreten. Da Verbandspolitik „. . . immer mehr den Charakter von Verbandsbüro-Politik . . ." annimmt, sind also Diskrepanzen zwischen dem Wollen der Verbandsmitglieder und dem Tun der Verbandsführung unvermeidlich Wenn aber diese generelle Beobachtung schon für die Hauptziele der Verbandstätigkeit Gültigkeit hat, wie wenig kann dann erst davon die Rede sein, daß die Verbandsvertreter bei Nebenzielen wie der Mitwirkung im Rundfunkrat die tasächlichen Wünsche ihrer Mitglieder zur Sprache bringen Damit soll keineswegs gesagt werden, daß ein imperatives Mandat wünschenswert wäre. Dadurch würde das einzelne Rundfunkratsmitglied handlungsund kompromißunfähig. Die Rundfunkgesetze betonen deshalb ausdrücklich die Freiheit von Weisungen und Aufträgen. Jank schließt daraus, daß die Stel-lung der Ratsmitglieder deutliche Parallelen zu der des Abgeordneten aufweist, der sich ebenfalls nach bestem Wissen und Gewissen für das Gemeinwohl einzusetzen hat“ Dieser Vergleich hinkt aus mehreren Gründen: Die Abgeordneten sind gewählte Vertreter des Volkes, und ihr Handeln ist demokratisch legitimiert. Sie wirken in der Öffentlichkeit und legen vor ihr Rechenschaft ab. Die Rundfunk-ratsmitglieder, die Verbände und Institutionen vertreten, sind in der Regel nicht für diese spezielle Funktion von der Mitgliedschaft gewählt worden. Sie tagen zumeist hinter verschlossenen Türen und rechtfertigen ihre Entscheidungen weder vor der Öffentlichkeit noch vor jenen, denen sie ihr Mandat verdanken.

Die demokratische Legitimierung wird noch zweifelhafter bei den Gremienmitgliedern, die als Vertreter mehrerer Institutionen und Verbände agieren. Beim Bayerischen Rundfunk wählt zwar beispielsweise ein aus 15 Personen bestehendes Wahlmännergremium die Rundfunkratsvertreter für die Organisationen der Erwachsenenbildung, doch befindet das Kultusministerium darüber, welche Organisationen mit wieviel Stimmen im Wahlmännergremium vertreten sind Hier treten in konzentrierter Form die entscheidenden Schwächen des pluralistischen Rundfunkrats auf: die relative Zufälligkeit in der Auswahl der gesellschaftlich relevanten Gruppen und ihre mangelnde demokratische Legitimierung. Damit ist zugleich fraglich geworden, ob hier überhaupt von einer Repräsentation der Interessen der Hörer und Zuschauer gesprochen werden kann, denn Repräsentation setzt nach Scheuner voraus, „. . . daß die Beziehungen zwischen den Vertretern und den Vertretenen so eng gestaltet sind, daß das Handeln der ersteren als das des Ganzen zu gelten vermag"

Parteipolitische Gesichtspunkte

Während die bisher erwähnten Rundfunkanstalten den in den Rundfunkgesetzen genannten Gruppen und Institutionen von vornherein Sitze im Rundfunkrat einräumen, hängt deren Vertretung im Rundfunkrat des Norddeutschen und Westdeutschen Rundfunks von der Entscheidung der Parlamente ab. Diesen parlamentarischen Rundfunkräten und denen von ihnen gewählten Verwaltungsräten, die im übrigen hinsichtlich ihrer Kompetenzen eher mit den pluralistischen Rundfunkräten vergleichbar sind, wird — vor allem von kirchlicher Seite — vorgeworfen, sie politisierten den Rundfunk. Nachweislich wählen die Parlamentsfraktionen die Mitglieder der Aufsichtsgremien nach parteipolitischen Gesichtspunkten. Die Befürchtung, die parlamentarischen Rundfunkräte würden zu Spiegelbildern der politischen Kräfteverhältnisse der Parlamente, hat sich in der Tat als berechtigt erwiesen; sie trifft jedoch in ähnlicher Form auch für den pluralistischen Rundfunkrat zu — nur mit dem Unterschied, daß im einen Fall das parteipolitische Moment in der öffentlichen Wahl durch den Landtag klar zum Ausdruck kommt, während es im anderen Fall von den Verbänden und Institutionen stillschweigend einkalkuliert wird Im übrigen hat sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Aufsichtsgremien herausgestellt. „. . . daß reine Interessenvertreter ohne jegliche Bindung an eine Partei oder ohne irgendeine politische Auffassung ein viel stärkeres Hemmnis im Funktionieren der Gremien sind als die Vertreter des politischen Lebens selbst"

Unter der Politisierung des Rundfunks wird ferner die Abhängigkeit der Kontrollinstanzen einer Anstalt von parteipolitischen Kräften verstanden. Richtig ist, daß die Landtagsvertreter in den parlamentarischen Rundfunkräten ihren Fraktionen gegenüber rechenschaftspflichtig sind — genauso wie die Landtagsvertreter der pluralistischen Rundfunkräte. Alle anderen vom Parlament gewählten Rundfunk-ratsmitglieder können natürlich auch Parteiinteressen vertreten haben sich aber nach ihrer Wahl vor keiner Fraktion zu verantworten und sind deshalb eventuell unabhängiger als manche Mitglieder des pluralistischen Rundfunkrats, die den Verbandsvorständen gegenüber ihre Entscheidungen rechtfertigen müssen.

Von der parteipolitischen Zusammensetzung der Aufsichtsgremien werden vor allem ungünstige Auswirkungen auf die Personalpolitik erwartet. Der Parteienproporz in der Besetzung leitender Stellungen hat sich zum Beispiel beim Norddeutschen Rundfunk — einer Anstalt mit einem parlamentarischen Rundfunk-und Verwaltungsrat — kraß bemerkbar gemacht. Das ist jedoch keine Ausnahme. In allen Rundfunkanstalten spielt der Proporz an der Spitze eine wichtige Rolle. Bei keiner Anstalt sind die parteipolitischen Gewichte völlig anders verteilt als in dem Bundesland, das für die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen der Anstalt zuständig ist

Daraus folgt: Der Vorwurf, parlamentarische Rundfunkräte führten zu einer Politisierung des Rundfunks, gilt in allen Varianten auch für die pluralistischen Rundfunkräte. Parteipolitische Überlegungen sind in der Parteien-demokratie bei keinem Konstitutionsprinzip ausschaltbar Zwei Vorzüge hat der parlamentarische Rundfunkrat: 1. Für ihn spricht, daß seine Zusammensetzung nicht starr gesetzlich festgelegt ist, sondern vom Parlament entsprechend der jeweiligen gesamtgesellschaftlichen und politischen Situation variabel gehandhabt werden kann unter Verzicht auf die langwierige parlamentarische Prozedur einer Gesetzesänderung. Ähnlich wie beim pluralistischen Rundfunkrat unterliegt allerdings auch beim parlamentarischen die Auswahl der Verbände und Institutionen, deren Kandidaten zum Zuge kommen, einer gewissen Willkür. 2. Wenn es überhaupt eine Instanz gibt, die zur Wahl der Mitglieder der Aufsichtsgremien demokratisch legitimiert ist, dann sind es die Parlamente Im NDR-Staatsvertrag und WDR-Gesetz haben die Landtage aus guten Gründen ihre eigene Vertretung im Rundfunkrat zahlenmäßig beschränkt. Wäre der Rundfunkrat nichts anderes als ein Ausschuß des Landtags, würden die fraktionsmäßigen Bindungen sicherlich in einem Übermaß wirksam. Darüber hinaus ergäben sich verfassungsmäßige Bedenken, weil die Rundfunkanstalten ihrer Kritikfunktion nicht mehr gerecht werden könnten, wenn diejenigen, die sich als Parlamentarier der öffentlichen Kritik stellen müssen, gleichzeitig im Besitz des Überwachungsmonopols für die Veröffentlichung der Kritik wären Gewiß gewähren der NDR-Staatsvertrag und das WDR-Gesetz den Parlamentariern in einem gewissen Rahmen die Freiheit, außerhalb des Landtags aus jenen gesellschaftlichen Gruppen, die sie für relevant halten, Vertreter für den Rundfunkrat zu wählen. Dennoch hat sich die Befürchtung, die Kirchen würden auf diese Weise „ . . . Aftermieter der politischen Parteien, noch dazu ohne Anspruch auf Mieterschutz ..." als nicht berechtigt erwiesen, weil die Kirchen in allen Rundfunkräten des NDR und WDR vertreten waren.

Handel um Posten

Nach dieser vergleichenden Darstellung der Vor-und Nachteile der unterschiedlich strukturierten Kontrollgremien wenden wir uns einigen Vorwürfen zu, die dem gegenwärtigen Rundfunksystem in der Bundesrepublik gemacht werden. Eine populäre These heißt: In den Funkhäusern regiert der Proporz; statt beruflicher Qualifikation entscheidet das Parteibuch bei der Auswahl der Bewerber Obwohl es durchaus nicht an eindrucksvollen Beispielen zur Verifizierung dieser These mangelt — erinnert sei nur an die Intendanten-wahlen —, bedarf diese aktuelle Variante des traditionellen Antiparteienaffekts einer kritischen Prüfung. Angesichts der Wirkungsmöglichkeiten des Rundfunks und vor allem des Fernsehens im politischen Bereich und der Stellung der Rundfunkanstalten in der demokratisch verfaßten Gesellschaft verbleiben — abgesehen vom künstlerischen Sektor —• unter den für das Programm im weitesten Sinne verantwortlichen Spitzenpositionen nur ganz wenige, die mit Personen ohne politisches Engagement besetzt werden können. Dieses Engagement gehört also zur beruflichen Qualifikation — die Gegenüberstellung des beruflich Qualifizierten und des in einer Partei Engagierten ist eine Verkennung der Tatsache, daß in der parteienstaatlichen Demokratie Führungspositionen in Rundfunkanstalten po-litische Funktionen sind, die nur in der Fiktion von überparteilichen wahrgenommen werden können. Wichtige Stellungen sollten nicht in einem leichtfertigen Kuhhandel an unqualifizierte Parteimitglieder vergeben werden, aber grundsätzlich ist andererseits das negative Vorzeichen, mit dem die öffentliche Kritik leichtfertig den Parteibuchbewerber um einen lukrativen Posten im Rundfunk versieht, ebensowenig angebracht wie das positive, das die Parteien von vornherein den Kandidaten aus den eigenen Reihen geben.

Allerdings ist die Vorstellung, die Parteien beherrschten personalpolitisch die Funkhäuser, aus mehreren Gründen korrekturbedürftig. Normalerweise wird zwar ein Kommentator oder Moderator, dessen Anstellung beispielsweise vor allem von den SPD-Mitgliedern des Aufsichtsgremiums befürwortet wurde, weil er der SPD angehört, in seinen Beiträgen eher die SPD-als die CDU-Politik positiv beurteilen. Das schließt aber Kritik an der eigenen Partei nicht aus. Wiederholt konnte beobachtet werden, so bei dem CSU-Mitglied Hans Heigert, dem REPORT-Moderator des Bayerischen Rundfunks, und dem PANORAMA-Chef Joachim Fest, der als CDU-Mitglied diese Position beim NDR erlangte, daß sich Journalisten, die ursprünglich als Vertraute einer bestimmten Partei galten, in politischen Fragen Ansichten vertraten, die mit der offiziellen Linie ihrer Partei ganz und gar nicht übereinstimmten. 1963 stellte die Zeitschrift „die feder" fest: „Die Mehrzahl der Intendanten, Programmdirektoren und Chefredakteure gehört der CDU an oder steht ihr zumindest so nahe, daß sie von den jeweiligen CDU-Mehrheiten in den Aufsichtsgremien für ihre Position benannt worden ist. Die demokratischen Publizisten haben aber offenbar nicht alle Erwartungen erfüllt, die von gewissen Kräften in der Bundesrepublik und im Parteiapparat der CDU an ihre Tätigkeit in den Rundfunkanstalten gesetzt worden sind. Sie sind nämlich unabhängig genug geblieben, um sich, nur ihrem publizistischen Gewissen verantwortlich, eine eigene Meinung bewahrt zu haben." Mit anderen Worten: Parteifesseln können durch Zivilcourage gesprengt werden, ja, sie müssen häufig sogar gesprengt werden, wenn sich der Journalist einer Rundfunkanstalt nicht als ein schlechter Treuhänder unterschiedlicher Meinungen erweisen und das Vertrauen seiner Mitarbeiter aufs Spiel setzen will

Da in allen großen politischen Parteien viele politische Positionen und Konzeptionen durchaus umstritten und linke und rechte Flügelbildungen an der Tagesordnung sind, ist es dem einzelnen Journalisten, selbst wenn er es wollte, gar nicht möglich, Sprachrohr der Partei zu sein. Trotz allem droht natürlich jenen, die ihre Anstellung bei einem Sender zunächst einer Partei verdanken und sich dann sehr weit von ihr distanzieren, die Gefahr der Nichtverlängerung ihres Vertrages. Insofern kann nur eine funktionierende kritische Öffentlichkeit dafür sorgen, daß die Parteien nur in extremen Fällen mit Erfolg personalpolitische Opfer verlangen.

Schwierigkeiten der Außenseiter

Eins läßt sich allerdings nicht leugnen: Außenseiter, die Meinungen vertreten, die von keiner und in keiner Partei geäußert werden, haben es bei allen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik — ganz gleich, ob es sich um den parlamentarischen oder den pluralistischen Rundfunkrat handelt — schwer, überhaupt in führende Stellungen zu gelangen oder, falls einmal der Durchbruch nach oben erzielt wurde, nicht leicht, sich dort zu behaupten. Diese Entwicklung bahnte sich sogleich nach Verabschiedung der Rundfunkgesetze an. Bereits 1950 schrieb Helmut Schoeck: „Kommentatoren, vor deren Kritik sich sämtliche Parteien zu fürchten haben, werden bei uns offenbar nicht ertragen."

In Einzelfällen — im Rundfunkrat des Bayerischen Rundfunks Ernst Müller-Meiningen, im Fernsehrat des ZDF Waldemar Besson — haben sich Mitglieder der Aufsichtsgremien dafür eingesetzt, daß auch Beiträge ausgestrahlt werden, die den Parteien und Verbänden nicht genehm sind; aber diese Stimmen sind Ausnahmen von der Regel geblieben. Eigentlich sollte es ja umgekehrt sein; denn die Rundfunkgesetze betonen ausdrücklich, die Mitglieder der Rundfunkräte seien nicht Vertreter einer Partei, einer Konfession, eines Standes oder einer Organisation. Diese Bestimmung gibt zwar dem unabhängig Urteilenden eine gewisse Rückenstärkung, ist aber in der Praxis nicht mehr als eine letzte Zufluchtmöglichkeit in einem System, in dem sogar Parlamentarier entgegen den Postulaten der Verfassungen in steigendem Maße einem „imperativen Mandat" von Parteien und Verbändeinteressen unterworfen sind

Grundsätzlich tendiert der Pluralismus, die „... spezifische Ausdrucksform einer freiheitlichen Gesellschaftsverfassung in einer nicht mehr individualistisch-liberal, sondern kollektivistisch-sozial bestimmten Daseins-welt..." in seiner verfestigten Form dahin, mehr auf seine Erhaltung als auf seine Fortentwicklung bedacht zu sein. Erst nach einer längeren Anlaufzeit haben neue politische Gruppierungen eine Chance, in das Kartell der Etablierten einzudringen. Auf das Rundfunksystem der Bundesrepublik übertragen bedeutet das: Wenn die Kontrollgremien der Anstalten dazu gebracht werden sollen, bisher nicht geduldete Meinungsäußerungen im Rundfunk und Fernsehen zuzulassen, bleibt jenen, die das anstreben, zunächst nur die Möglichkeit, ihre Ziele im Zusammenwirken mit den in den Aufsichtsgremien bereits Vertretenen anzustreben. Erweist sich dieser Weg als zu schwierig, sehen sie sich genötigt, eine Änderung des Repräsentationsschlüssels zu verlangen; aber diese Forderung wird sich wiederum nur durchsetzen lassen, wenn sich die neuen mit den alten Kräften arrangieren — von selbst wird kein Landtag ein Rundfunk-gesetz ändern. Dieses Arrangement kann aber bereits dazu führen, daß wesentliche Zielvorstellungen aufgegeben werden müssen.

Die Voraussetzung, daß nur Meinungen publiziert werden dürfen, die auch von den in den Aufsichtsgremien Repräsentierten geteilt werden, trifft — wie oben schon angedeutet — nicht immer zu. Wie engmaschig das Kontrollnetz ist, hängt in hohem Grade auch von den spezifisch persönlichen Ansichten, Attitüden und Erfahrungen der Kontrolleure ab. Da die in den Rundfunkgesetzen fixierten Grundsätze für die Sendungen der Anstalten vor allem die Beachtung der Verfassungen (des Bundes und der Länder) und Gesetze verlangen, liegt die Vermutung nahe, daß der Meinungsspielraum der Journalisten in außenpolitischen Fragen größer ist als in innenpolitischen. Darauf deutet auch die Feststellung des Mainzer Instituts für Publizistik hin, wonach in den drei ARD-Magazinsendungen MONITOR, REPORT und PANORAMA in der Zeit vom 1. Februar bis 24. April 1968 in fünf Beiträgen fünfzehnmal für und fünfmal gegen die Anerkennung der Oder-Neiße-Grenze agrumentiert wurde Offiziell hatte damals noch keine der in den Kontrollgremien repräsentierten Gruppen die Oder-Neiße-Linie als endgültige deutsch-polnische Grenze akzeptiert.

Suche nach Schutzmächten

Eine Auswirkung des gegenwärtig in der Bundesrepublik bestehenden Systems der pluralistischen und parlamentarischen Rundfunk-und Verwaltungsräte ist zweifellos die Gefahr, daß eventuell neue politische Strömungen, die dem gesamten System eine andere Richtung geben könnten, zugunsten des Tradierten und Etablierten zurückgedrängt werden. Eine andere Konsequenz ist die Neigung der in den Anstalten arbeitenden Journalisten, sich nach „Schutzmächten" in den Kontrollgremien umzusehen oder zumindest deren Vorstellungen und Wünsche bei der Formulierung der eigenen Ansichten weitgehend in Rechnung zu stellen Um es möglichst vielen gesellschaftlichen Gruppierungen recht zu machen, werden engagierte Meinungsäußerungen vermieden, entstehen Kommentare und Features ohne klare Aussagen Diese freiwillige Verzichthaltung im Innern die sich auch in der mangelhaften Solidarität gegenüber Druck-versuchen von außen offenbart trägt den Rundfunkjournalisten in der Bundesrepublik häufig eher Lob als Tadel ein, da . kaum eine Verhaltenspflicht der Rundfunkanstalten dem allgemeinen Rechtsbewußtsein so gegenwärtig ist wie gerade die zur Neutralität" Das aus technischen Gegebenheiten und dem Gleichheitsgrundsatz ableitbare Neutralitätsgebot verbietet aber entgegen einem weit verbreiteten Mißverständnis nicht die Vertretung eines einseitigen Standpunktes in pointierter Form in einer einzelnen Sendung, sofern die Gegenmeinung alsbald an gleichwertiger Programmstelle gleichfalls berücksichtigt wird. Geboten ist also nur, daß das Programm in seiner Gesamtheit ausgewogen ist und keine Parteinahme in irgendeiner Richtung erkennen läßt

Kritik an der Zeitkritik

Bei zwei Sendeformen ist die Frage nach der Zulässigkeit kritischer Meinungsäußerungen im Rundfunk ausführlich diskutiert worden: bei den Kommentaren des Hörfunks und den zeitkritischen Magazinsendungen des Fernsehens. Walter Dirks hat schon 1950 darauf hingewiesen, daß die Uberparteilichkeit des Rund-funks nicht als „leere Neutralität" und Enthaltung jeglicher kritischer Stellungnahme verstanden werden dürfe „Um des Ganzen willen" hält Dirks Kritik für notwendig. Ähnlich argumentiert Klaus Peter Schulz: „Es ist ja gerade die wesentliche Aufgabe der unabhängigen Publizistik, auch und gerade im Rundfunk, sich gewissermaßen als Dritte Kraft zwischen Staatsbürgern und Parteipolitikern zu konstituieren und durch ihre oft eigenwillige und unbequeme Deutung öffentlicher Vorgänge zur Auflockerung der in Deutschland unglückseligerweise so starren und unbeweglichen weltanschaulichen und ideologischen Fronten beizutragen."

Ob subjektive und persönliche Ansichten im Rundfunk und Fernsehen nur durch festangestellte Redakteure oder freie Mitarbeiter vertreten werden dürfen, ist von sekundärer Bedeutung. Die Gefahr, daß die Meinung des fest-angestellten Redakteurs fälschlicherweise mit der Meinung der Anstalt identifiziert werden könnte, spricht dafür, nur freie Mitarbeiter als Kommentatoren zu verwenden. Andererseits bleibt fraglich, ein wie großer Prozentsatz des Publikums überhaupt zwischen festangestelltem Redakteur und freiem Mitarbeiter zu unterscheiden weiß; die Identifizierungsgefahr besteht also in beiden Fällen.

Den Plädoyers für Meinungskommentare im Rundfunk steht allerdings der Satz erfahrener Journalisten in der Bundesrepublik gegenüber: „Kritik zahlt sich nicht aus." Paul Gerhard berichtet: „Jüngst verhandelte einer unserer Sender mit einem Manne, der viel politischen Sachverstand besitzt, über ein nüchternes politisches Urteil verfügt, frappierende politische Einfälle hat und keiner politischen Partei angehört oder auch nur — wie man zu sagen pflegt — nahesteht. Der Sender bot dem Manne an, mit einiger Regelmäßigkeit kurze politische Kommentare und ausführliche politische Übersichten zu geben. Der erste Satz, den der also Umworbene bei den Verhandlungen zur Sache sprach, überraschte die Verhandlungspartner. Er lautete: , Ich kann dem Angebot nur unter einer Bedingung nähertreten: um keinen Preis innenpolitische Kommentare‘.“ Vielleicht handelte es sich um einen besonders Vorsichtigen ohne Zivilcourage; aber in welch geringem Maße sich bei den Regierenden wie den Regierten in der Bundesrepublik die Erkenntnis durchgesetzt hat, daß Kritik eine notwendige Voraussetzung für die vernünftige Regelung öffentlicher Angelegenheiten ist, erfuhren auch noch in den letzten Jahren die Moderatoren zeitkritischer Fernseh-Magazinsendungen. Joachim Fest, einst Leiter von PANORAMA, machte die Erfahrung: „Nach wie vor hat die Kritik es schwer, sich glaubwürdig zu machen. Wer sie übt, bringt sich als Störenfried leicht um die politische und gesellschaftliche Relevanz seiner Auffassungen." Hans Heigert, lange Jahre Leiter der Sendung REPORT, stellte fest: „Öffentlich geäußerte Kritik, schon gar vor einem Millionenpublikum, gilt bei uns keineswegs als selbstverständlich und als normaler Bestandteil der etablierten Regeln. Kritik gilt vielen eher noch als Insubordination, als Ungehörigkeit zum mindesten. Mit erhobenem Zeigefinger predigen sie dann: Wenn schon öffentliche und massenhaft verbreitete Kritik, so müsse sie stets positiv und , aufbauend'sein."

Das Wissen um diese Kritikempfindlichkeit, dem Erbe einer langen obrigkeitsstaatlichen Tradition, die statt Diskussion Subordination verlangte, verstärkt — abgesehen von den oben erwähnten Faktoren — bei den Journalisten in unseren Rundfunkanstalten die Tendenz, sich mit kritischen Beiträgen zurückzuhalten.

Zeitkritischen Sendungen wird nicht nur vorgeworfen, sie seien zersetzend, sondern auch angekreidet, sie suchten „.. . mit Lupengläsern nach Absonderlichkeiten" Die Kritik an der Zeitkritik verfällt immer wieder in den Fehler, Sendungen wie PANORAMA und REPORT isoliert zu betrachten, obwohl bekannt ist, daß der Zuschauer, der ausschließlich diese Beiträge sieht, eine Fiktion ist — normalerweise nehmen PANORAMA-oder REPORT-Zuschauer auch Nachrichtensendun-gen des Fernsehens zur Kenntnis. Zeitkritische Sendungen müssen also im Rahmen des Gesamtprogramms als unbedingt nowendige Ergänzung und unentbehrliches Gegengewicht zu den Nachrichtensendungen gesehen werden, die sich vorrangig auf die offiziellen Darstellungen und Verlautbarungen der Regierungen, Parteien und Verbände stützen. Was Kritiker zeitkritischer Reihen als „Absonderlichkeiten" bezeichnen, stellt sich aus der Perspektive des Journalisten häufig als das Neue dar, dem erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt werden muß — sonst hätte der Journalist seinen Beruf verfehlt.

Gesetzliche Einschränkungen

Die Rundfunkgesetze und Staatsverträge unterbinden nun mit Recht bestimmte Meinungsäußerungen, zum Beispiel Sendungen, . die Vorurteile gegen einzelne oder Gruppen wegen ihrer Rasse, ihres Volkstums, ihrer Religion oder Weltanschauung verursachen . . Nicht alle in der Bevölkerung hier und da verbreiteten Auffassungen dürfen von den Journalisten in den öffentlich-rechtlichen Anstalten artikuliert werden. Negative historische Erfahrungen zwingen in Deutschland zu derartigen Einschränkungen. Weitaus umstrittener und problematischer ist jedoch das Ausmaß der Kritik an Personen und Institutionen des öffentlichen Lebens. Die Linie, die auf diesem Sektor nicht überschritten werden darf, schwankt von Anstalt zu Anstalt. Den unterschiedlichen politischen Kräftekonstellationen in den Bundesländern und den unterschiedlichen politischen und moralischen Wertmaßstäben der Aufsichtsgremien ist es zu verdanken, wenn zuweilen in Stuttgart erlaubt ist, was in München untersagt wird, oder wenn Hamburg auf dem Bildschirm zuläßt, was Saarbrücken verbietet. Nachdem zum Beispiel im Oktober 1966 der Fernsehund Richtlinien-Ausschuß des Rundfunkrats des Bayerischen Rundfunks befunden hatte, die Münchner Lach-und Schießgesellschaft habe sich zu despektierlich über den Bundespräsidenten und den Papst geäußert, wollte der Bayerische Rundfunk das Kabarett-Programm nur noch als kontrollierte „Konserve" senden. Die Lach-und Schießgesellschaft lehnte die weitere Zusammenarbeit mit dem Hinweis auf eine mögliche Zensur ab und schloß einen Vertrag mit dem Süddeutschen Rundfunk, der die Ausstrahlung von Direktsendungen vorsieht Das für das ARD-Programm vorgesehene Fernsehspiel „Die Sendung der Lysistrata" wurde am 17. Januar 1961 im Anschluß an das Gemeinschaftsprogramm nur vom NDR, dem Hessischen Rundfunk, Radio Bremen und dem Sender Freies Berlin ausgestrahlt — die anderen Anstalten hatten eine Übernahme abgelehnt

Gerade das „Lysistrata" -Beispiel läßt die aus finanziellen Gründen so viel kritisierte Struktur des ARD-Fernsehens in einem neuen Licht erscheinen. In extremen Fällen eröffnet diese Organisationsform die Chance, auf regionaler Basis Beiträge zu senden, deren überregionale Verbreitung zum Scheitern verurteilt ist. Es besteht indessen kein Zweifel, daß bei einer auf gemeinsames Handeln ausgerichteten Arbeitsgemeinschaft wie der der Rundfunkanstalten das Ausscheren einzelner Sender nicht zur Regel werden kann, weil das zur Auflösung der Gemeinschaft führen müßte.

Entscheidend: die Intendanten

Die Schwierigkeiten von Außenseitern und Minderheiten, ihre Meinungen zu verbreiten, die Tendenz mancher Journalisten, sich an den manifesten und latenten Wünschen der Aufsichtsgremien zu orientieren, und das mangelnde Verständnis bei den Regierenden und den Regierten für die Notwendigkeit der Kri-tik legen die Frage nahe, ob denn gegenwärtig in der Bundesrepublik überhaupt noch von einer Meinungsäußerungsfreiheit im Rundfunk gesprochen werden kann. Die Antwort: Wie es um die Freiheit steht, hängt heute in entscheidendem Maße von den Intendanten ab — von ihrer juristischen Position, der fachlichen Qualifikation und der politischen Konzeption.

Die Intendanten sind bei allen Anstalten . das einzige monokratische Anstaltsorgan" Zu dieser Regelung führte die Einsicht, . daß die Leitung der Anstalt in eine Hand gehöre, wenn alle Bereiche der Rundfunktätigkeit sinnvoll aufeinander abgestimmt werden sollen" Meistens wählt der Rundfunkrat den Intendanten; beim Süddeutschen Rundfunk nach vorheriger Anhörung des Verwaltungsrats. Rundfunk-und Verwaltungsrat bilden beim Südwestfunk gemeinsam das Wahlgremium; beim Norddeutschen und Westdeutschen Rundfunk wählt der Verwaltungsrat allein, doch bedarf seine Entscheidung der Bestätigung durch den Rundfunkrat. Normalerweise reicht für die Wahl die einfache Mehrheit. Der Norddeutsche und der Saarländische Rundfunk verlangen jedoch eine Zweidrittelmehrheit; der ZDF-Staatsvertrag sieht eine Dreifünftelmehrheit im Fernsehrat vor. Drei Intendanten haben also eine besonders schwache Stellung, weil sie für ihre Wiederwahl nicht nur die Stimmen ihrer politischen Freunde, sondern zum Teil auch die ihrer Gegner benötigen. Bei dieser These wird unterstellt — und das entspricht den Realitäten in der Bundesrepublik —, daß die CDU, CSU oder SPD einschließlich der Nahestehenden in den Aufsichtsgremien im allgemeinen nicht über eine Dreifünftel-oder Zweidrittelmehrheit verfügen. Für diese Intendanten ist es in der Praxis häufig unumgänglich, sich ständig nach beiden Seiten abzusichern.

Die Intendanten amtieren zwischen drei (Radio Bremen) und neun Jahren (Hessischer Rundfunk). Da der Intendant des Hessischen Rundfunks für die längste Zeitspanne mit einfacher Mehrheit gewählt wird und — im Gegensatz zu den Bestimmungen fast aller anderen Anstalten — die leitenden Angestellten ohne Zustimmung der Aufsichtsgremien frei auswählen kann, hat er die unabhängigste Position. Gerade weil die Versuchung für die Intendanten groß ist, beim Näherrücken des Wahltermins in verstärktem Maße auf die Wünsche der Kontrollgremien einzugehen, sollte ihre Amtszeit nach einer ersten kurzen Bewährung auf zehn bis fünfzehn Jahre ausgedehnt wer-den Dieser Vorschlag, der als ein vernünftiges Mittel zur Sicherung der Unabhängigkeit der Anstaltsleitung erscheint, hat wenig Aussichten, in absehbarer Zeit realisiert zu werden, da er von den Kontrolleuren die Einsicht verlangt, daß nicht die Journalisten, sondern sie selbst zu einer Gefahr für die Freiheit des Rundfunks geworden sind.

Im Hinblick auf die Bedeutung der Intendanten für die Freiheit des Rundfunks ist es wichtig, qualifizierte Persönlichkeiten zu finden. Zwei Bedingungen sollten grundsätzlich erfüllt sein: 1. Der Intendant trägt die Verantwortung für das gesamte Programm. Sie kann nur von jemandem übernommen werden, der die journalistische Praxis kennt. 2. In der täglichen Arbeit nehmen Verhandlungen und Gespräche mit Personen aus dem öffentlichen Leben einen großen Raum ein. Erfahrungen auf diesem Gebiet müssen deshalb von einem Intendanten verlangt werden.

Die folgende Übersicht zeigt, in welchem Umfang die genannten Voraussetzungen bei den bisherigen Rundfunkintendanten in der Bundesrepublik erfüllt waren:

Analyse der Tabelle Vergleicht man die Intendanten der ersten Stunde mit jenen von heute, fällt auf, daß der Prozentsatz der Intendanten, die zur Zeit der Bewerbung ausschließlich auf journalistische Erfahrungen verweisen konnte, von 50 auf 25 zurückgegangen ist. Wer lediglich die Praxis im Rundfunk oder in der Presse kennt — sei es als Programmdirektor, Kommentator, Redakteur oder Korrespondent —, hat es heute schwerer als vor zehn oder zwanzig Jahren, zum Leiter einer Rundfunkanstalt gewählt zu werden. Von den gegenwärtig amtierenden Intendanten haben fünf — also fast die Hälfte — noch nie hauptberuflich in einer Rundfunkanstalt gearbeitet. Statt dessen waren sie aber im Rundfunk-oder Verwaltungsrat oder in einem für Rundfunkfragen zuständigen Ministerium tätig. Die besten Chancen hat derjenige, der auf beiden Seiten der Front gestanden hat, der den Rundfunk als Journalist, Gre-mienmitglied und Politiker kennt. Der enorme Aufgabenzuwachs hatte zur Folge, daß die Intendanten die Programmverantwortung weitgehend delegieren müssen, um genügend Zeit für Verhandlungen und Gespräche über Probleme zu haben, die nicht unmittelbar mit dem Programm Zusammenhängen. Darum zählen heute bei der Wahl von Intendanten mit Recht politische Erfahrungen mehr als journalistische.

Erläuterungen: Als Stichtag galt immer der erste Tag des Jahres. Als Journalisten (= Kategorie I) wurden sämtliche Intendanten gezählt, die zur Zeit ihrer Wahl ausschließlich journalistisch im Rundfunk, Fernsehen, Film oder in der Presse tätig waren. Sofern sie noch andere Tätigkeiten ausübten, also Gremienmitglied waren oder politisch wirkten, fielen sie unter die Kategorien IV bis VII.

Zur Kategorie II gehören alle, die vor ihrer Wahl weder journalistische noch politische Erfahrungen sammelten, die Rundfunkanstalten also nur aus der Sicht des Kontrolleurs kannten. Zu den Politikern (= Kategorie III) wurden außer den auf allen Stufen gewählten Abgeordneten abweichend vom üblichen Schema auch die in den Kultusministerien mit Rundfunkfragen befaßten Beamten gerechnet.

Sachverstand und demokratische Kontrolle

Dennoch ist nicht zu bestreiten, daß Sachkunde die Intendanten am besten davor schützt, zum Spielball der Interessen der Aufsichtsgremien zu werden. Umfassende Kenntnisse sind das wertvollste Instrument der Intendanten, um ihre Konzeption von der Freiheit der Rundfunkanstalten durchzusetzen. Wie die Protokolle belegen, können fachlich qualifizierte Intendanten bei umstrittenen Sendungen Angriffe der Kontrolleure auf die Redaktion besser abwehren und den Journalisten einen breiteren Meinungsspielraum sichern. Gleichzeitig beschwört jedoch der überlegene Sachverstand des Intendanten die Gefahr herauf, daß die Rundfunk-und Verwaltungsräte resignieren. Dieser Gegensatz zwischen dem hochspezialisierten Sachverstand und dem Prinzip demokratischer Mitbestimmung und Kontrolle erscheint ja überhaupt als eines den zentralen Strukturprobleme aller westlichen Parlaments-demokratien Er tritt in den Beziehungen zwischen den Intendanten und den Kontrollgremien mit besonderer Schärfe auf, weil die Mitglieder dieser Gremien, die zumeist noch zahlreiche andere Ämter verwalten, häufig beruflich so überlastet sind, daß sie nur selten dazu kommen, selbst das Rundfunk-und Fernsehprogramm zu beobachten Sie sind also weitgehend auf die Reaktionen der Öffentlichkeit angewiesen. Darum haben jene Gruppen, deren Presseapparat funktioniert, die größten Aussichten, sich mit ihrer Kritik bei den Rund funk-und zu verschaffen. Gehör Gewiß erfordert die Frage, ob bei-spielweise eine Sendung gegen die Richtlinien für das Programm verstößt, letztlich stets eine politische Antwort; aber da eine vernünftige Beurteilung nur möglich ist, wenn die einzelne Sendung im Rahmen des Gesamtprogramms gesehen wird, bleibt die Bewertung einzelner Beiträge durch Rundfunkräte, denen ein Über-blick über das Programm fehlt, höchst problematisch. Für die Intendanten bieten sich im Umgang mit den Aufsichtsgremien nach Ansicht von Klaus von Bismarck, Intendant des Westdeutschen Rundfunks, drei Verhaltensmöglichkeiten an: 1. Parteiliches Regiment des Intendanten mit Hilfe eines Kaders von Gesinnungsgenossen der Partei, der er seine Position verdankt; 2. Hindurchschlängeln zwischen dem Druck der verschiedenen politischen Interessen nach der Parole: „Nur nicht anecken!"; 3. Amtsführung als Treuhänder für alle politischen Gruppen unter Inkaufnahme der Enttäuschung der eigenen Parteifreunde

Klaus von Bismarck meint, bei seinen Kollegen dominiere die zuletzt erwähnte Verhaltensweise — eine Beobachtung, die durch die Protokolle der Rundfunk-und Verwaltungsräte bestätigt wird. Nur in einigen Fällen sind Intendanten der Versuchung erlegen, zur Sicherung der Wiederwahl den Wünschen der Kontrolleure weitgehend Rechnung zu tragen. Die Folge war, daß die Autoren kritischer Beiträge keine Deckung mehr beim Intendanten fanden, da er das „Anecken" fürchtete. So schutzlos den Angriffen des Rundfunk-und Verwaltungsrats ausgesetzt, verloren die Journalisten den Mut zum Engagement. Die „weiche" Haltung eines Intendanten gegenüber seinen Kontrolleuren hat — wie die entsprechenden Protokolle zeigen — noch eine zweite Konsequenz: Sobald ein Intendant einmal nachgegeben hat, verstärkt sich die Tendenz der Gremienmitglieder, weitergehende Wünsche vorzubringen. Leichtfertig eingegangene Kompromisse zahlen sich auf die Dauer für die Intendanten nicht aus und gefährden die Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten.

Zuschauerparlament „nicht empfehlenswert"

Um die Freiheit der Meinungsäußerungen im Rundfunk und Fernsehen langfristig, also unabhängig von der zufälligen, zumeist auch Schwankungen unterworfenen individuellen Haltung der Intendanten zu gewährleisten, sind institutionelle Vorkehrungen notwendig. Die Nachteile des pluralistischen und parla-mentarischen Rundfunkrats legen die Frage nahe, ob eine die Interessen der Hörer und Zuschauer besser repräsentierende Zusammensetzung der Aufsichtsgremien denkbar ist. Der Vorschlag, die Vertretung der Hörer und Zuschauer direkt zu wählen, also Rundfunkparlamente zu konstituieren, muß aus mehreren Gründen abgelehnt werden: 1. Angesichts der unterschiedlichen Interessen eines Millionenpublikums würde eine Wahl nach dem Verhältniswahlsystem zu einer Vielzahl von Gruppen im Rundfunkparlament führen, die wegen ihres speziellen Auftrags (Beispiel: „Mehr Chormusik") keine Kompromisse eingehen könnten. Die Arbeitsfähigkeit eines so strukturierten Rundfunkparlaments wäre also von vornherein fraglich. Auf das Verhältniswahlsystem könnte andererseits nicht verzichtet werden, da sonst kulturelle und politische Minderheiten unterdrückt würden. 2. Auch in einem nach dem Verhältniswahl-system zustande gekommenen Rundfunkparlament sind Mehrheitsentscheidungen notwendig. Wenn aber beispielsweise der Anteil der leichten Unterhaltung oder der Politik am Gesamtprogramm von Mehrheiten festgelegt wird, könnte der Rundfunk wahrscheinlich seinen kulturellen oder politischen Aufgaben nicht mehr gerecht werden. 3. Das Verhältniswahlsystem setzt große Organisationen voraus. Die Gefahr liegt auf der Hand, daß sie von Parteien als Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele benutzt werden. 4. Ein Blick auf die bisher von Hörer-und Zuschauerorganisationen entwickelten Aktivitäten beweist, daß sie nicht in der Lage sind, die Programmwünsche der Hörer und Zuschauer auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen

Reform der Rundfunkräte

Da es in der Parteiendemokratie in politischen Institutionen — und dazu gehören auch die Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten — auf die Dauer keine parteifreien Räume geben kann, fügen sich die parlamentarischen Rundfunkräte noch am ehesten in das System der parlamentarischen Demokratie in der Bundesrepublik ein. Der Nachteil dieses Vertretungstyps, die Vernachlässigung neuer politischer Gruppierungen läßt sich zwar nicht beheben, wohl aber abschwächen, indem alle Parteien, die sich an den Landtagswahlen beteiligen und mindestens 0, 5 Prozent der Stimmen erringen, Anspruch auf einen Sitz im Rundfunkrat erhalten. Die Landtagswahlen dienen als Maßstab, weil mit Ausnahme der Deutschen Welle und des Deutschlandfunks die Länder Vertragspartner sind oder die Gesetzgebungskompetenz besitzen. Die auf Länderebene organisierten Rundfunkanstalten verlangen daher Kontrollgremien, die ebenfalls von dieser Basis ausgehen. In den reformierten parlamentarischen Rundfunkräten würden also neben den von den Länderparlamenten gewählten Mitgliedern Repräsentanten politischer Minderheiten mitwirken. Die untere Begrenzung auf einen Stimmenanteil von 0, 5 Prozent ergibt sich analog aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Erstattung der Wahlkampfkosten vom 3. Dezember 1968.

Die Berücksichtigung politischer Minderheiten bliebe allerdings relativ wirkungslos, so lange die Kontrollgremien unter Ausschluß der Öffentlichkeit tagen. Bei Abstimmungen hätten die Minderheiten keine Aussichten, sich mit ihren Meinungen durchzusetzen. Sie würden nicht mehr als eine Statistenrolle spielen, da auch die von ihnen eventuell vorgetragene Kritik nicht nach außen dringen würde. Da aber Demokratie zuallererst auch Öffentlichkeit bis an die Grenze des Möglichen heißt verlangen allgemeine politische Überlegungen und die schwache Stellung der Minderheiten die Realisierung des Transparenzprinzips des Grundgesetzes im Bereich des Rundfunks. Die Sitzungen der Rundfunk-und Verwaltungsräte müssen den Charakter von Geheimverhandlungen verlieren und dürfen grundsätzlich nicht mehr im Verborgenen stattfinden, da es nicht angängig ist, daß Institutionen, die die „Öffentlichkeit" oder „Allgemeinheit" vertreten, sich jeglicher Kontrolle durch diese entziehen Nur dann kann sich die Öffentlichkeit, die ihre Vertreter zur Kontrolle des Rundfunks deligiert hat, ein Urteil über deren Tätigkeit bilden; nur dann wird klar, wer für die Verwendung der Gebühren für diesen oder jenen Zweck gestimmt hat; nur dann können die Hörer und Zuschauer erfahren, welche Anweisungen, Anregungen und Wünsche die Aufsichtsgremien erteilen bzw. vorbringen

Besonders wichtig erscheint die Öffnung der Beratungszimmer im Hinblick aut die Besetzung der Schlüsselstellungen. Selbst wenn Gerhard Eckerts Bemerkung, der Weg, auf dem ein Intendant gewählt werde, sei bislang ein Weg über die Hintertreppe gewesen recht polemisch klingt, so kennzeichnet sie doch für den Beobachter von außen den Sachverhalt richtig. Die Achtung vor den Hörern und Zuschauern und das Transparenzprinzip gebieten, daß die Mitglieder der Wahlgremien nicht mehr länger hinter vorgehaltener Hand über die Vor-und Nachteile der Kandidaten spekulieren, sondern öffentlich darüber diskutieren. Wer als Bewerber um eine führende Position in einer Rundfunkanstalt diesen Schritt in die Öffentlichkeit scheut, ist für leitende Funktionen ungeeignet. Öffentliche Beratungen sind auch keine unzumutbare Forderung an die Gremienmitglieder, denn die Qualifikationsmerkmale der Kandidaten müssen publizierbar sein — wenn sie das Licht der Öffentlichkeit fürchten müssen, sind sie auch nicht sachlich-rational zu begründen.

Da es eines der obersten Ziele der Tätigkeit der Aufsichtsgremien bei den Rundfunkanstal-ten sein sollte, die Unabhängigkeit der redaktionellen Arbeit in den Funkhäusern zu sichern, ist es zu begrüßen, daß man in einigen Funkhäusern in letzter Zeit eingesehen hat, daß auch diejenigen, um die es letztlich geht, nämlich die Journalisten, in den Aufsichtsgremien vertreten sein müssen

Bislang erschienen die für umstrittene Rundfunk-und Fernsehsendungen verantwortlichen Redakteure vor den Rundfunkräten häufig nur im Büßergewand der Angeklagten. In Zukunft aber werden gewählte Vertreter von Redakteurversammlungen eher die Rolle von Anwälten für die journalistische Unabhängigkeit übernehmen können. Voraussetzung ist allerdings, daß die Redaktionsverfassungen den Redaktionsräten tatsächlich Einflußmöglichkeiten geben, zum Beispiel ein Vetorecht gegen die Berufung und Abberufung von Redakteuren, ein Mitspracherecht beim Absetzen von Sendungen und eine Mitwirkung in den Debatten über die Struktur der Anstalt.

Somit erscheint die Schlußfolgerung berechtigt: Allen Unkenrufen zum Trotz bestehen reelle Chancen, die Freiheit der Meinungsäußerung im Rundfunk und Fernsehen in der Bundesrepublik zu sichern, wenn politische Minderheiten in den Kontrollgremien vertreten sind, den Journalisten in den Redaktionsverfassungen ein ausreichendes Maß an Mitbestimmung gewährt wird und sich alle Beratungen und Diskussionen über die Probleme der einzelnen Rundfunk-und Fernsehanstalten im Scheinwerferlicht der Öffentlichkeit vollziehen.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Der Fernsehstreit vor dem Bundesverfassungsgericht, hrsg. von Günter Zehner, Bd. 2, Karlsruhe 1965, S. 332.

  2. Der Fernsehstreit ... , S. 332/333.

  3. Vgl. Herbert Krüger, Der Rundfunk und die politisch-sozialen Gruppen, in: Rundfunk und Fernsehen, 3. Jg. 1955, H. 4, S. 372.

  4. Vgl. Karl August Bettermann, Rundfunkfreiheit und Rundfunkorganisation, in: Deutsches Verwaltungsblatt, H. 2 v. 15. 1. 1963, S. 43.

  5. Vgl. Kurt Sontheimer, Politische Berichterstattung im Fernsehen und gesellschaftliche Kontrolle, in: Publizistik, Jg. 14, H. 2, 1969, S. 156.

  6. Vgl. Helmut Ridder, Kirche — Staat — Rundfunk. Grundsatzfragen ihrer Rechtsbeziehungen in der Bundesrepublik Deutschland, hrsg. von Karl Becker und Karl-August Siegel, Frankfurt am Main 1958, S. 39. Vgl. ferner Klaus Wasmund, Rundfunkrat und Verwaltungsrat des Senders Freies Berlin als Beispiel für den organisierten Pluralismus, Diplomarbeit am Otto-Suhr-Institut an der FU Berlin, Berlin 1967, S. 37.

  7. Heinz Josef-Varain, Parteien und Verbände, Köln und Opladen 1964 (= Staat und Politik Bd. 7), S. 326.

  8. Ebenda.

  9. Vgl. Siegfried Pausewang, Öffentliche Meinung und Massenmedien, in: Einführung in die politische Wissenschaft, hrsg. von Wolfgang Abendroth und Kurt Lenk, Bern und München 1968, S. 302.

  10. Vgl. Kurt Sontheimer, Hochgejubelte Studenten?, in: Die Zeit Nr. 45 v. 8. 11. 1968, S. 21.

  11. Klaus Peter Jank, Die Rundfunkanstalten der Länder und des Bundes, Berlin 1967 (= Schriften zum öffentlichen Recht, Bd. 60), S. 43. Die irreführende Bezeichnung „Rundfunkparlament" verwendet auch Carl Haensel. Vgl. Carl Haensel, Staat und Rundfunk, in: Deutsches Verwaltungsblatt 1957, H. 13, S. 450.

  12. Vgl. Süddeutsche Zeitung Nr. 64 v. 15. 3. 1960, S. 10.

  13. Ulrich Scheuner, Politische Repräsentation und Interessenvertretung, in: Die öffentliche Verwaltung, 18. Jg., H. 17/18, S. 579.

  14. Vgl. Willi Eichler, Das Parlament als Repräsentant der Öffentlichkeit im Rundfunk, in: Die Freiheit des Rundfunks, München 1956 (= Schriftenreihe der Evangelischen Akademie für Rundfunk und Fernsehen H. 1), S. 37.

  15. Der Rundfunk im politischen und geistigen Raum des Volkes, hrsg. vom Nordwestdeutschen Rundfunk, Rundfunkschule, Hamburg 1952, S. 22.

  16. Das geschieht auch in der Praxis, wie ein Blick in die Protokolle der Aufsichtsgremien des NDR und des WDR zeigt.

  17. Vgl. Die Freiheit des Rundfunks ... , S. 18.

  18. Vgl. Klaus von Bismarck, Immer mehr Proporz im Rundfunk?, Köln 1966, S. 26.

  19. Anderer Auffassung u. a. Karl Holzamer, Kulturpolitik und Rundfunkorganisation, in: Rundfunk und Fernsehen, 3. Jg., 1955, H. 4, S. 374— 378.

  20. Vgl. Helmut Lenz, Rundfunkorganisation und öffentliche Meinungsbildungsfreiheit, in: Juristen-zeitung, 18. Jg., Nr. 11/12 v. 14. 6. 1963, S. 347.

  21. Die Freiheit des Rundfunks ... , S. 16.

  22. Vgl. Peter Miska, Die Rundfunkfreiheit schwindet immer mehr dahin, in: Frankfurter Rundschau Nr. 156 v. 9. 7. 1966, S. 3.

  23. Vgl. Ernst Müller-Meiningen, Ist die Rundfunk-freiheit in Gefahr?, in: Süddeutsche Zeitung Nr. 257 v. 26. /27. 10. 1963, S. 4.

  24. Vgl. die feder Jg. 11, H. 4, April 1963, S. 2.

  25. Vgl. Klaus von Bismarck, a. a. O., S. 14.

  26. Helmut Schoeck, Rundfunkneutralität, in: Rufer und Hörer, Jg. 4, H. 4, April 1950, S. 218.

  27. Vgl. Karl Dietrich Bracher, Gegenwart und Zukunft der Parlamentsdemokratie in Europa, in: Parlamentarismus, hrsg. von Kurt Kluxen, Köln— Berlin 1967 (= Neue Wissenschaftliche Bibliothek, Bd. 18), S. 74.

  28. Kurt Sontheimer, Pluralismus, in: Staat und Politik, Neuausgabe, hrsg. von Ernst Fraenkel und Karl Dietrich Bracher, Frankfurt a. M. 1964, S. 256.

  29. Vgl. Elisabeth Noelle-Neumann, Pressekonzentration und Meinungsbildung, in: Publizistik, Jg. 13, 1968, H. 2/3/4, S. 132.

  30. Vgl. Walter Steigner, Ein Kommentar zum Kommentar, in: Rundfunk und Fernsehen, Jg. 3, 1955, H. 1, S. 30.

  31. Vgl. Heiko Flottau, Der Virus Proporz schwächt die Vitalität, in: Süddeutsche Zeitung Nr. 72 v. 25. 3. 1969, S. 3.

  32. Vgl. Joachim Fest, Schwierigkeiten mit der Kritik, in: Fernsehen in Deutschland, Mainz 1967, S. 109.

  33. Vgl. Alfred Horne, Solidarität mangelhaft?, in: Hörfunk und Fernsehen, 16. Jg., H. 1, Februar 1965, S. 4/5. Konsequentester Ausdruck dieser Solidarität wäre ein Streik.

  34. Günter Krause-Ablaß, Die Neutralitätspflicht der Rundfunkanstalten, in: Rundfunk und Fernsehen, Jg. 10, 1962, H. 2, S. 113.

  35. Vgl. Günter B. Krause-Ablaß, a. a. O., S. 118.

  36. Vgl. Walter Dirks, Die Überparteilichkeit des Rundfunks, in: Rundfunk und Fernsehen, Jg. 1950, Folge 7, S. 20.

  37. Walter Dirks, a. a. O., S. 22.

  38. Klaus-Peter Schulz, Keine Neutralisierung der Kommentatoren!, in: Rufer und Hörer, 5. Jg., H. 8, Mai 1951, S. 350.

  39. Paul Gerhardt, Außen-und innenpolitische Kommentare, in: Rufer und Hörer, 4. Jg., H. 6, August 1950, S. 357.

  40. Joachim Fest, a. a. O„ S. 107.

  41. Hans Heigert, Ehre dem Establishment, Lob der Zersetzung, in: Die Welt Nr. 10 v. 12. 1. 1968, S. 7.

  42. Rudolf Strauch, Kritische Betrachtung der politischen Sendungen, in: Fernseh-Rundschau 1963, H. 3/4, S. 78.

  43. Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts „Der Bayerische Rundfunk" vom 10. 8. 1948 in der Fassung vom 22. 12. 1959, Art. 4.

  44. Vgl. Der Journalist, 17. Jg., H. 1, Januar 1967, S. 9.

  45. Vgl. Der Spiegel, 14. Jg., H. 51 v. 14. 12. 1960, S. 83/84.

  46. Klaus Peter Jank, a. a. O., S. 71.

  47. Ebenda.

  48. Vgl. Emil Obermann, Beim Rundfunk ist manches anders, in: Praktischer Journalismus, Nr. 51 v. 15. 12. 1960, S. 5.

  49. Vgl. Karl Dietrich Bracher, a. a. O., S. 75.

  50. Vgl. Die Situation des Rundfunks in der Bundesrepublik. Tatsachen und Vorschläge, vorgelegt vom Arbeitskreis für Rundfunkfragen, Lauffen 1958, S. 78.

  51. Vgl. Klaus von Bismarck, a. a. O., S. 27.

  52. Vgl. ebenda.

  53. Zur Entwicklung der Hörer-und Zuschauerorganisationen in der Bundesrepublik vgl. Joachim Andrae, Hörer-und Zuschauervereinigungen — Fehlanzeige, in: Hörfunk und Fernsehen, 17. Jg., H. 2, April 1967, S. 24/25.

  54. Vgl. Wolf Dieter Narr, CDU — SPD. Programm und Praxis seit 1945, Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1966, S. 241.

  55. Zur Begründung im einzelnen vgl. Hermann Meyn, Zur Transparenz der politischen Ordnung der Bundesrepublik, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament, B 40/68 v. 5. 10. 1968, S. 21— 30.

  56. Vgl. Klaus Wasmund, a. a. O., S. 3.

  57. Vgl. Gerhard Eckert, Der Rundfunk und die Öffentlichkeit, in: Rufer und Hörer, 6. Jg., H. 1, Okt. 1951, S. 9— 11.

  58. Vgl. Gerhard Eckert, a. a. O., S. 12.

  59. Vgl. Otto Wilfert, Reformverlangen in den Funkhäusern, in: Frankfurter Hefte, Jg. 24, 1969, H. 7, S. 485— 495.

Weitere Inhalte

Hermann Meyn, Dr. phil., Diplom-Politologe, Redakteur beim SPIEGEL. Veröffentlichungen u. a.: Die Deutsche Partei, Düsseldorf 1965; Massenmedien in der Bundesrepublik, ergänzte Neuauflage, Berlin 1969; Zur Transparenz der politischen Ordnung der Bundesrepublik, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament, B 40/68 v. 5. 10. 1968; Aufsätze u. a. in „Politische Vierteljahresschrift", „Publizistik", „Neue Politische Literatur" und „Rundfunk und Fernsehen".