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Das bilaterale Paktsystem der Sowjetunion in Osteuropa | APuZ 2/1966 | bpb.de

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APuZ 2/1966 Das bilaterale Paktsystem der Sowjetunion in Osteuropa Der Warschauer Pakt Der Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe (COMECON)

Das bilaterale Paktsystem der Sowjetunion in Osteuropa

Boris Meissner

Dieser Abhandlung, die in Kürze in der Festschrift des Carl Heymanns-Verlages, Köln, veröffentlicht wird, liegt ein Referat zugrunde, das vom Verfasser auf der V. Internationalen Konferenz für Weltpolitik in Nordwijk, Niederlande, im September 1965 vorgelegt worden ist. Die englische Über-setzung erscheint in einem von Professor Dr. Kurt London herausgegebenen Sammelband.

1. Das bilaterale Paktsystem als inneres Gefüge des sowjetischen Hegemonialverbandes

Jens Hacker: Der Warschauer Pakt

Alexander Uschakow: Der Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe (Comecon)

Das kommunistische Staatensystem, das nach dem Zweiten Weltkrieg entstanden ist, hat seit 1956 seinen monolithischen Charakter eingebüßt. Es bildet heute eine lockere Staaten-verbindung, die auf einem ideologischen Bündnis beruht, das durch den Konflikt zwischen der Sowjetunion und dem kommunistischen China in seinen Grundlagen erschüttert worden ist

Der Führungsanspruch der beiden Universal-mächte im Rahmen des „sozialistischen Welt-systems" das neben den „sozialistischen Ländern" auch die nicht an der Macht befindlichen kommunistischen Kräfte umfaßt, findet im Prinzip des „proletarisch-sozialistischen Internationalismus" seinen Ausdruck. Als „proletarischer Internationalismus" tritt es uns auf der Parteiebene, als „sozialistischer Internationalismus“ auf der Staatsebene entgegen.

In der sowjetischen Auslegung beinhaltet dieses Prinzip die Forderung nach einer straffen Führung sowohl des „sozialistischen Lagers“ als auch der kommunistischen Weltbewegung von einem Zentrum aus. Die chinesische Auffassung läuft auf ein Duumvirat Peking-Moskau im Rahmen einer Art „kollektiven Führung" hinaus.

In beiden Fällen bedeutet das Prinzip des „proletarisch-sozialistischen Internationalismus" nichts anderes als die ideologische Umschreibung des uns von alters her bekannten Hegemoniebegriffs Der einheitliche Ostblock hat sich in zwei Hegemonialverbände geteilt, wobei die Abhängigkeitsskala, was das Verhältnis der einzelnen Gefolgsstaaten zu ihren Führungsmächten anbetrifft, ständigen Veränderungen unterworfen ist.

Die Hegemonie ist ihrer dynamischen Grundtendenz nach ein politischer Ordnungsbegriff, der sich aber zu einem Rechtsbegriff verdichten kann, wenn sich der Hegemon irgendwie gearteter rechtlicher Einrichtungen bedient, um seine Führung völkerrechtlich zu legalisieren.

Die Grundsätze des „proletarisch-sozialistischen Internationalismus" bilden im sowjetischen Macht-und Interessenbereich den all-gemein gezogenen Rahmen, der durch ein vielgestaltiges Paktsystem, das bilaterale und multilaterale Formen aufweist, ausgefüllt wird.

Im folgenden wird auf die zweiseitigen politischen Verträge näher einzugehen sein. Unter den multilateralen Verträgen kommt dem Warschauer Pakt und dem Rat für gegensei-tige Wirtschaftshilfe eine besondere Bedeutung zu Die beiden Ostblockorganisationen auf multilateraler Grundlage unterscheiden sich äußerlich nur wenig von den hergebrachten internationalen Gemeinschaftsformen. Die supranationalen Züge sind bei der westeuropäischen Staatenverbindung sehr viel ausgeprägter. Dafür fehlt dieser — von den Parteibeziehungen abgesehen — die besondere Integrationswirkung, die von dem bilateralen Paktsystem ausgeht. Dies bildete anfangs das einzige völkerrechtliche Band, das den sowjetischen Macht-und Interessenbereich zu einer rechtlichen und nicht nur politischen Einheit zusammenschloß.

Heute schirmt es den europäischen Teil des Ostblocks zusätzlich ab und bildet zugleich das innere Gefüge des multilateralen Paktsystems Je mehr sich der Polyzentrismus, der durch den „Revisionismus" und Nationalismus bestimmt wird, ausbreitet, desto größere Bedeutung muß das bilaterale Paktsystem für den inneren Zusammenhalt der hege-monischen Staatenverbindung gewinnen. Die Sowjetunion ist daher in den letzten Jahren bestrebt gewesen, die Bündnisverträge, die das Kernstück des bilateralen Paktsystems bilden, nicht nur zu erneuern, sondern auch auf die sowjetische besetzte Zone Deutschlands auszudehnen.

2. Die Entwicklung des bilateralen Paktsystems unter Stalin

Das Netz von Verträgen, das heute jenen Raum umfaßt, der zwischen den beiden Weltkriegen die Funktion eines „Cordon sanitaire" gegenüber der weltrevolutionären Drohung des Bolschewismus zu erfüllen hatte, ist von zwei Seiten, mit zum Teil völlig entgegengesetzter Zielsetzung, geknüpft worden — von der Sowjetunion und den kommunistischen Balkanmächten Jugoslawien und Bulgarien. Stalin bezweckte mit den zweiseitigen Verträgen eine Konsolidierung und Sicherung der Vormachtstellung der Sowjetunion im ostmitteleuropäischen Raum.

Tito und Dimitrow sahen dagegen in ihnen gleichsam „Unionsverträge", die zuerst den Balkanraum und dann den gesamten Raum zwischen Ostsee, Schwarzem Meer und Adria zu einer föderativen Einheit zusammenfassen sollten

Den Ausgangspunkt des sowjetischen Pakt-systems im Osten Europas bildete der am 12. Dezember 1943 in Moskau zwischen der Sowjetunion und der Tschechoslowakei abgeschlossene Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand in der Nachkriegszeit. Dieser Vertrag war, wie aus dem Zusatzprotokoll hervorging, ursprünglich als mehrseitiger Vertrag gedacht, da der Beitritt weiterer Nachbarstaaten der Sowjetunion und der Tschechoslowakei, die Opfer der Aggression des nationalsozialistischen Deutschlands geworden waren, vorgesehen war.

Der günstige Verlauf des Krieges versetzte die Sowjetuinon in die Lage, ihren Einfluß über die unmittelbaren Nachbarstaaten hinaus geltend zu machen. Sie zog es daher vor, von einem mehrseitigen Vertrag abzusehen und dafür zweiseitige Verträge abzuschließen, die ihr eine bessere Möglichkeit boten, ihr natürliches Übergewicht zur Geltung zu bringen. Die nächsten politischen Pakte, die von der Sowjetunion noch kurz vor Beendigung des Krieges abgeschlossen wurden, waren die Verträge mit Jugoslawien vom 11. April 1945 und Polen vom 21. April 1945. Die weitere Initiative für den Ausbau des Paktsystems überließ die Sowjetunion aus propagandistischen Gründen gern den übrigen Staaten des geplanten Ostblocks. Indem die Sowjetunion nach außen nicht als die alleinige treibende Kraft in Erscheinung trat, konnte das sowjetische Außenministerium in seinen amtlichen Verlautbarungen die These vertreten, daß es sich beim östlichen Paktsystem nicht um eine politische Blockbildung handele, die durch die Hegemonie einer Großmacht bestimmt sei.

An die Bündnisverträge Jugoslawiens mit Polen (18. März 1946), der Tschechoslowakei (9. Mai 1946) und Albanien (9. Juli 1946) schloß sich ein Vertrag zwischen Polen und der Tschechoslowakei (10. März 1947) an. Nach der Unterzeichnung der Friedensverträge mit Ungarn, Bulgarien, Rumänien und Finn4 land am 10. Februar 1947 in Paris wurde der weitere Ausbau des bilateralen Paktsystems von Tito mit Unterstützung Dimitrows aktiv vorangetrieben. Die Bündnisverträge Jugoslawiens mit Bu Februar 1947 in Paris wurde der weitere Ausbau des bilateralen Paktsystems von Tito mit Unterstützung Dimitrows aktiv vorangetrieben. Die Bündnisverträge Jugoslawiens mit Bulgarien (27. November 1947), Ungarn (8. Dezember 1947) und Rumänien (19. Dezember 1947) wurden ergänzt durch die Verträge Bulgariens mit Albanien (16. Dezember 1947) und Rumänien (16. Januar 1948), an die sich der Vertrag zwischen Rumänien und Ungarn (24. Januar 1948) anschloß.

Jugoslawien und Albanien hatten bereits am 27. November 1946 eine Zollunion vereinbart. Bei der Zusammenkunft in Bled wurde von Jugoslawien und Bulgarien am 1. August 1947 ein Abkommen über die Angleichung der Zölle getroffen, das als Vorstufe einer Zollunion gedacht war. In Verbindung mit dem Bündnis-vertrag zwischen Bulgarien und Rumänien vom 16. Januar 1948 wurde der Abschluß einer Zollunion vorgesehen.

Die mit den Vertragsabschlüssen Jugoslawiens und Bulgariens verbundenen Föderationspläne, die im Presseinterview Dimitrows vom 16. Januar 1948 9) deutlich zum Ausdruck kamen, waren für den Kreml ebenso unannehmbar wie die vom sowjetischen Vorbild abweichenden Bündnisklauseln. Durch den Abschluß von Bündnisverträgen mit Rumänien (4. Februar 1948), Ungarn (18. Februar 1948) und Bulgarien (18. März 1948) war Stalin bemüht, die Bindungen dieser ehemaligen Feindstaaten an die Sowjetunion zu verstärken und Jugoslawien auf dem Balkan zu isolieren. Durch den Bündnisvertrag mit Finnland am 6. April 1948 wurde die nördliche Flanke der Sowjetunion gesichert.

Bündnisverträge der Tschechoslowakei mit Bulgarien (23. April 1948) sowie Polens mit Bulgarien (29. Mai 1948) und Ungarn (18. Juni 1948) schlossen sich an.

Die Hoffnung des Kreml, mit Hilfe oppositioneller Kräfte das Tito-Regime zu stürzen, sollte fehlschlagen. So blieb der Sowjetunion nur die Möglichkeit, die kominformtreuen Volksdemokratien noch enger an sich zu binden und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien aus dem Ostpakt-System zu verdrängen. Nach der Kominform-Resolution gegen Tito-Jugo-slawien Ende Juni 1948 wurde mit den Bündnisverträgen zwischen Bulgarien und Ungarn (16. Juli 1948), Tschechoswlowakei und Rumänien (21. Juli 1948), Polen und Rumänien (26. Januar 1949), Tschechoslowakei und Ungarn (16. April 1949) das bilaterale Paktsystem vollendet. Danach wurden die ostmitteleuropäischen Volksdemokratien durch die Sowjetunion veranlaßt, alle Beziehungen zu Jugoslawien abzubrechen. Erst erfolgte die Lösung der wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen und dann die einseitige Aufhebung der politischen Verträge durch die Satelliten. Nur den Bündnisvertrag mit Albanien hat Jugoslawien von sich aus gekündigt.

Nadi dem endgültigen Bruch zwischen Moskau und Belgrad war Stalin bestrebt, die Hegemonie der Sowjetunion zu einer absoluten Herrschaft, zu einem Imperium auszubauen. Diesem Zweck diente einerseits die verstärkte Gleichschaltung der Gefolgsstaaten auf einer terroristischen Grundlage, andererseits ein weiterer Ausbau des bilateralen Paktsystems auf wirtschaftlichem, wissenschaftlich-technischem und kulturellem Gebiet. Der am 25. Januar 1949 begründete Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe ist von Stalin als Mittel zu einer verstärkten Integration kaum benutzt worden.

3. Die Entwicklung des bilateralen Paktsystems unter Chruschtschow und seinen Nachfolgern

Der Verlauf der Verhandlungen der führenden jugoslawischen und bulgarischen Politiker im Februar 1948 in Moskau hat gezeigt, daß Stalin im Hinblick auf die ostmitteleuropäischen Volksdemokratien weitgespannte Annexionspläne verfolgte 10). Er hat aber keinen Versuch unternommen, die Satellitenstaaten nach dem Vorbild der baltischen Staaten im Jahre 1940 in den sowjetischen Staatsverband einzugliedern. Anscheinend war ihm ein solches Unternehmen aus innen-und außenpolitischen Gründen zu riskant. Nach seinem Tode hat sich der Kreml im zunehmenden Maße gezwungen gesehen, den einzelnen Gefolgsstaaten größere Autonomie zuzugestehen.

Gleichzeitig wurden die Bemühungen, den Zusammenhalt des europäischen Teils des Ostblocks enger zu gestalten, verstärkt. Die staat-liehen Beziehungen wurden seit 1954/55 durch eine Reorganisation des Rats für gegenseitige Wirtschaftshilfe und die Begründung der War-schauer Paktorganisation auf eine neue Grundlage gestellt. Eine zunehmende Zahl multilateraler Vereinbarungen ergänzten das bisherige bilaterale Paktsystem.

In der sowjetischen Regierungsdeklaration vom 30. Oktober 1956 wurde die Bereitschaft erkennbar, neben den „Prinzipien des proletarischen Internationalismus" die fünf „Prinzipien der friedlichen Koexistenz" unter besonderer Hervorhebung des Grundsatzes der Gleichsberechtigung den staatlichen Beziehungen innerhalb des Ostblocks zugrunde zu legen. Der Oktoberumschwung in Polen und die Volkserhebung in Ungarn im Oktober/No-vember 1956 veranlaßten die Sowjetführung, den hegemonial-imperialen Aspekt des „proletarisch-sozialistischen Internationalismus" stärker hervorzukehren. Um den Emanzipationsbestrebungen innerhalb des Ostblocks Einhalt zu gebieten, wurden von der Sowjetführung Maßnahmen in zwei Richtungen getroffen:

Die Integration des Ostblocks wurde auf dem Gebiete des Wehrwesens, der Wirtschaft, des Verkehrs, des Nachrichtenwesens, der Kultur, der Wissenschaft, der Sozialpolitik und des Rechts durch den Abschluß zahlreicher zwei-und mehrseitiger Verträge gefördert. Die Aktivität der Warschauer Paktorganisation und des Rats für gegenseitige Wirtschaftshilfe wurde verstärkt. Weitere Ostblock-Organisationen auf multilateraler Basis (Atomenergie, Eisenbahn, Schiffahrt) wurden errichtet.

Die Sowjetführung hat sich mit dem Ausbau des Ostpakt-Systems und der Schaffung eines Systems der „internationalen Arbeitsteilung", das die wirtschaftliche Abhängigkeit der Volksdemokratien von der Sowjetunion vergrößerte, nicht begnügt, sie war auch bestrebt, die Parteibeziehungen auf einer bilateralen und multilaterialen Grundlage enger zu gestalten

Alle diese Bemühungen haben nicht den von Chruschtschow erhofften Erfolg gehabt.

Durch den Konflikt zwischen Peking und Moskau haben die zentrifugalen Kräfte im Ostblock starken Auftrieb bekommen. Die Emanzipationsbestrebungen im ostmitteleuropäischen Raum haben sich verstärkt. Aus den Satelliten sind — wie der Fall Rumänien zeigt — teilweise sehr eigenwillige Vasallen geworden. Diese Lage hat Chruschtschow veranlaßt, das Ulbricht-Regime mit allen Mitteln zu stützen und zugleich mit Hilfe Gomulkas und Novotnys eine weitere Auflockerung in Polen und der Tschechoslowakei zu verhindern. Zu diesem Zweck ist am 12. Juni 1964 ein Bündnisvertrag zwischen der Sowjetunion und „DDR" abgeschlossen worden. Ihm ist am 27. November 1963 eine Verlängerung des Beistandspaktes zwischen der Sowjetunion und der Tschechoslowakei vom 12. Dezember 1943 vorausgegangen. Eine Erneuerung des Beistandspaktes zwischen der Sowjetunion und Polen ist am 8. April 1965 erfolgt.

Alle diese Vertragsabschlüsse sind im Zusammenhang mit den sowjetischen Bemühungen um eine Wiederbelebung des bilateralen Pakt-systems und um eine Verdichtung der Bindungen der ostmitteleuropäischen Volksdemokratien an die Sowjetunion zu sehen. Sie zeigen, daß der sowjetische Versuch, den europäischen Teil des Ostblocks auf multilateraler Vertrags-basis zu einer festen Einheit zusammenzufügen, bisher nicht den erhofften Erfolg gehabt hat.

4. Die Vertragsbeziehungen zwischender UdSSR und der „DDR"

Die Errichtung eines Separatstaates in Mittel-deutschland in Gestalt der „Deutschen Demokratischen Republik" im Oktober 1949 bildete für Stalin ein wichtiges Mittel, um ein Ausbrechen der Satelliten aus dem Ostblock zu verhindern.

Der Regierung der Sowjetzonenrepublik wurden von der Sowjetregierung mit Erklärung des Vorsitzenden der Sowjetischen Kontrollkommission in Deutschland vom 11. November 1949 die Verwaltungsfunktionen der Sowjeti12) sehen Militäradministration übertragen. Erst nach Umwandlung der Sowjetischen Kontrollkommission in eine Sowjetische Hohe Kommission (Mai 1953) und der Diplomatischen Mission der UdSSR in eine Sowjetbotschaft (Oktober 1953) erfolgte mit Erklärung der Sowjetregierung vom 25. März 1954 die Übertragung begrenzter Hoheitsrechte an die „DDR".

Die allmähliche Angleichung der Sowjetzonenrepublik an den Status der ostmitteleuropäischen Satellitenstaaten kam in dem Abschluß langfristiger Handelsverträge und in der Umwandlung der diplomatischen Missionen der Ostblockstaaten in Botschaften bzw. Gesandtschaften zum Ausdruck. Abgesehen von den Ostblockstaaten haben nur Jugoslawien und Kuba (vorübergehend auch Sansibar) die „DDR" in vollem Umfange anerkannt.

Die Einbeziehung der „DDR" in das bilaterale Paktsystem der Sowjetunion erfolgte zunächst nur durch die im Widerspruch zum Potsdamer Abkommen stehende Vereinbarung mit Polen vom 6. Juni 1950 über die Markierung der deutsch-polnischen Grenze entlang der Oder-Neiße-Linie sowie durch gemeinsame Deklarationen mit den wichtigsten ostmitteleuropäischen Volksdemokratien. Weitere politische Verträge mit der „DDR" sind zu Lebzeiten Stalins nicht abgeschlossen worden. Dafür ist die „DDR" mit Wirkung vom 29. September 1950 in den Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe ausgenommen worden, dem vorher auch Albanien beigetreten war.

Nach dem Tode Stalins wurde am 22. August 1953 zwischen der Sowjetunion und der „DDR" ein wirtschaftlicher Überleitungsvertrag abgeschlossen, in dem die Sowjetregierung auf weitere Reparationszahlungen verzichtete und in die Rückgabe der restlichen SAG-Betriebe (mit Ausnahme der Wismut-A. G.) an die „DDR" einwilligte.

Eine weitere Verstärkung der völkerrechtlichen Bindungen der „DDR" an die Sowjetunion bildete der Vertrag über die Beziehungen zwischen der UdSSR und der „DDR" vom 20. September 1955. Von einigen sowjetischen Völkerrechtlern ist dieser Pakt „dem Inhalt nach" einem Bündnisvertrag gleichgesetzt worden. Tatsächlich war er auf eine Zusammenarbeit der Vertragspartner auf politischem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet, nicht aber auf einen gegenseitigen militärischen Beistand gerichtet.

In das militärische Bündnissystem ist die „DDR" erst durch den Warschauer Pakt vom 14. Mai 1955 das heißt durch einen weiteren multilateralen Vertrag, einbezogen worden.

Auf ihn wird auch im Bündnisvertrag zwischen der Sowjetunion und der „DDR" vom 12. Juni 1964 ausdrücklich Bezug genommen.

Der Bündnisvertrag stellt die vertragliche Fixierung der Grundsätze der Deutschlandpolitik Chruschtschows dar. Er bedeutet zugleich die Rückkehr zu einer defensiven Status-quo-Politik, wie sie von Molotow unter Stalin und Malenkow betrieben worden ist. Insofern markiert der „DDR" -Vertrag die zweite Etappe des Rückzuges, den Chruschtschow mit der Errichtung der Berliner Mauer am 13. August 1961 angetreten hatte. Die Bestimmungen des Vertrages, auf dessen völkerrechtlichen Gehalt später noch einzugehen sein wird, ließen die Bereitschaft Chruschtschows erkennen, seine Offensive, die er mit dem Berlin-Ultimatum vom 10. November 1958 und dem Friedens-vertragsentwurf vom 10. Januar 1959 einleitete, abzubrechen. Die Drohung mit dem Separatsfriedensvertrag, die wohl niemals besondes ernst gemeint war, ist von ihm fallengelassen worden. Das Potsdamer Abkommen, das Chruschtschow zu kündigen beabsichtigte, und die mit ihm verbundenen „internationalen Vereinbarungen" werden besonders hervorgehoben. In Verbindung mit der Zwei-Staaten-These wird die Frage, ob der deutsche Gesamtstaat im rechtlichen Sinne weiter fortbesteht oder untergegangen ist, offengelassen. Es wird betont, daß die Wiederherstellung der staatlichen Einheit „nur durch gleichberechtigte Verhandlungen und eine Verständigung zwischen beiden souveränen Staaten erreicht werden kann". Der Abschluß des Friedensvertrages durch eine gesamtdeutsche Regierung wird nicht ausgeschlossen. Eine Über-prüfung des Bündnisvertrages im Falle der Wiedervereinigung oder beim Abschluß eines Friedensvertrages wird in Aussicht gestellt (Bindungsklausel im Art. 10). Von der Forderung nach einer „Freien Stadt West-Berlin" wird abgesehen. Der Vertrag begnügt sich damit, West-Berlin als „selbständige politische Einheit" zu bezeichnen (Art. 6). Diese Formulierung gibt die Möglichkeit, beim faktischen Zustand stehen zu bleiben und damit die tat sächliche Wahrnehmung der außenpolitischen Interessen West-Berlins bei den drei westlichen Schutzmächten und der Bundesrepublik zu belassen. Bemerkenswert ist, daß die bisherige sowjetische und sowjetzonale These, daß West-Berlin auf dem Territorium der „DDR" liegt, nicht erwähnt wird. Auf die weiteren Bestimmungen des „DDR" -Vertrages, die zum Vergleich mit den anderen Bündnisverträgen wesentlich sind, wird später noch näher eingegangen.

Der Vertragsabschluß mit der „DDR" erfolgte kurz vor dem beabsichtigten Staatsbesuch Chruschtschows in der Bundesrepublik, welcher der Verbesserung der Beziehungen zwischen der Sowjetunion und der Bundesrepublik dienen sollte. Dieser Besuch ist infolge des Sturzes von Chruschtschow nicht zustande gekommen. Die Äußerungen seiner Nachfolger deuten darauf hin, daß sie in der allgemeinen Linie der sowjetischen Deutschlandpolitik mit Chruschtschow übereinstimmen. Auch sie scheinen eine enge Bindung der Sowjetzonenrepublik an die Sowjetunion als entscheidende Voraussetzung für das Gelingen der im neuen Parteiprogramm der KPdSU enthaltenen weitgespannten Integrationspläne zu betrachten, bei denen der wirtschaftliche und der politische Aspekt eng miteinander verbunden sind

Die weitere Entwicklung wird zeigen, ob der Bündnisvertrag mit der „DDR" vom Kreml als Auftakt für eine stärkere Einbeziehung der Sowjetzonenrepublik in das bilaterale Pakt-system der Sowjetunion gedacht ist. In einem solchen Falle könnten sich die Vertragsabschlüsse mit den Volksdemokratien als ein Mittel erweisen, um den verstärkten Bemühungen der Bundesrepublik, ihre Beziehungen zu den ostmitteleuropäischen Ländern auszubauen, entgegenzuwirken.

5. Zielsetzung und RechtsCharakter der zweiseitigen politischen Verträge

Das Grundgefüge des bilateralen Paktsystems in Osteuropa bilden jene politischen Verträge, welche die Bezeichnung „Verträge über Freundschaft, Zusammenarbeit und Beistand" tragen.

Sie sind ihrem Typus nach einerseits Ententen-und Konsultationsverträge und damit Verträge zur Verhütung des Krieges, andererseits Garantie-und Bündnisverträge und damit Verträge für den Kriegsfall überwiegen tut der Bündnischarakter, so daß es gerechtfertigt ist, diese Gruppe von Verträgen als Bündnis-verträge oder Beistandspakte zu bezeichnen Inhaltlich sind sie zugleich als Integrationsverträge anzusehen. Diese innere Funktion hat im Zuge der Entwicklung an Bedeutung immer mehr zugenommen. Die wirtschaftliche, wissenschaftlich-technische und kulturelle Zusammenarbeit vollzieht sich im „sozialistischen Lager" ausschließlich auf der Rechtsgrundlage der zweiseitigen Bündnisverträge. Von den insgesamt 23 Bündnisverträgen, die unter Stalin in Osteuropa abgeschlossen wurden, haben 16 nach dem Ausscheiden Jugoslawiens aus dem Ostblock ihre Gültigkeit behalten. Der Bündnisvertrag zwischen der Sowjetunion und der Tschechoslowakei vom 12. Dezember 1943 ist bei seiner Verlängerung durch die Präambel des Zusatzprotokolls vom 27. November 1963 nur geringfügig modifiziert und damit aktualisiert worden. Beim Bündnisvertrag der Sowjetunion und Polen vom 8. April 1965 liegt dagegen eine wesentlich vom alten Beistandspakt vom 21. April 1945 abweichende Neufassung vor. Er weist eine gewisse Ähnlichkeit mit der Form des Bündnisvertrages zwischen der Sowjetunion und der „DDR" vom 12. Juni 1964 auf, unter-scheidet sich aber von ihm inhaltlich in einer ganzen Reihe von Bestimmungen.

Im Mittelpunkt sowohl der alten als auch der neuen Pakte steht die Bündnisklausel für den Kriegsfall. Ihre abweichende Formulierung hängt teils von der besonderen Interessenlage der Vertragsparteien, teils von der zeitbedingten politischen Situation beim Vertragsabschluß ab.

Der Bündnisfall ist in den meisten alten Verträgen beim Vorliegen einer Aggression seitens Deutschlands oder eines mit Deutschland in „unmittelbarer oder in irgendeiner anderen Form" in der Aggressionspolitik verbündeten Staates gegeben. Daneben gibt es eine Reihe von Verträgen, wo sich der Bündnisfall auch bei der Aggression eines beliebigen dritten Staates ergibt. Bezeichnenderweise gehören zu dieser Vertragsgruppe neben dem jugoslawisch-albanischen Bündnisvertrag vom 9. Juli 1946 sämtliche Verträge, die zwischen der Zusammenkunft von Bled (1. August 1947) und dem sowjetischen Einspruch gegen die Föde-rationspiäne Titos und Dimitrows im Januar 1948 geschlossen wurden. In den Beistandspakten Jugoslawiens mit Albanien und Bulgarien ist in Verbindung mit dem Casus foederis Deutschland überhaupt nicht erwähnt worden. Unter diesen Verträgen sind diejenigen, an denen Jugoslawien nicht beteiligt war, noch heute in Kraft. Auf Grund dieser Bündnisklausel wäre z. B. Rumänien berechtigt gewesen, Ungarn gegen die militärische Intervention der Sowjetunion im Jahre 1956 Beistand zu leisten. Die gleiche Verpflichtung würde sich für Ungarn und Bulgarien ergeben, wenn die Sowjetunion sich zu einem Angriff gegen Rumänien hinreißen lassen sollte.

In dem Bündnisvertrag zwischen der Sowjetunion und der „DDR" (Art. 5Abs. 1) istder Casus foederis, ebenso wie im Warschauer Pakt, „im Falle eines bewaffneten Angriffs irgendeines Staates oder irgendeiner Staatengruppe" auf einen der Vertragspartner gegeben. Die Beistandsleistung hat in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Warschauer Paktes zu erfolgen. Allgemein steht die Entscheidung, in welcher Weise der angegriffene Staat unterstützt werden soll, gemäß Art. 4 Abs. 1 im Belieben des Hilfeleistenden. Die „DDR" bildet eine Ausnahme Bei ihr wird auf Grund des abweichenden deutschen Urtextes des War-schauer Paktes die Art, das Ausmaß und die Richtung ihrer Hilfeleistung von den übrigen

Paktstaaten bestimmt. Nach der polnischen, russischen und tschechischen Fassung erweist jeder Teilnehmerstaat dem Opfer eines bewaffneten Angriffs „Beistand mit allen Mitteln, die ihm erforderlich erscheinen". Die deutsche Formulierung verpflichtet dagegen zum „sofortigen Beistand individuell und in Vereinbarung mit den anderen Teilnehmer-staaten des Vertrages mit allen Mitteln, die ihnen erforderlich erscheinen".

Im Falle des zweiseitigen Bündnisvertrages bedeutet dies, daß es die Sowjetunion ist, die über die Art und Weise der Beistandsleistung der „DDR" zu bestimmen hat. Diese diskriminierende Bestimmung zeigt, daß sich die absolute Abhängigkeit der „DDR" von der Sowjetunion seit 1955 nicht vermindert hat. Auf Grund der Bündnisklausel des Warschauer Paktes besteht auch keine Verpflichtung zum automatischen Kriegseintritt für die Sowjetunion, die im Falle der übrigen zweiseitigen Bündnisverträge vorliegt.

Auch der neue Bündnisvertrag mit Polen (Art. 7) sieht den casus foederis „im Falle eines bewaffneten Angriffs irgendeines Staates oder irgendeiner Staatengruppe" als gegeben an. Unter diesem potentiellen Angreifer werden aber unter Bezugnahme auf Art. 6 die „westdeutschen Kräfte des Militarismus und Revanchismus oder seitens irgendeines anderen Staates, der sich mit ihnen verbünden würde", verstanden.

Die Präambel des sowjetisch-tschechoslowakischen Protokolls verweist nur auf die Verpflichtungen, die sich aus dem Warschauer Pakt ergeben, spricht von der Kriegsgefahr durch „Kräfte, die den Zweiten Weltkrieg entfesselt haben" und schließt die „friedliebende“ Sowjetzonenrepublik als möglichen Aggressor aus. Letzteres ist nicht der Fall bei den alten Verträgen, deren Bündnisklausel sich auf den deutschen Gesamtstaat bezieht. Interessant ist, daß im Vertrag zwischen der Sowjetunion und Polen die regionale Beschränkung der Bündnisverpflichtung auf Europa, die bei den Verträgen mit der Tschechoslowakei und der „DDR" vorliegt, nicht enthalten ist. Der Vertrag richtet sich somit auch gegen eventuelle Verbündete der „westdeutschen Kräfte des Militarismus und Revanchismus", welche die Sowjetunion in Asien angreifen sollten. Die regionale Begrenzung findet sich auch nicht in den alten Verträgen, wohl aber im Warschauer Pakt.

Eine Sonderstellung nimmt im bilateralen Paktsystem der 1958 um weitere zehn Jahre verlängerte finnisch-sowjetische Bündnisvertrag vom 6. April 1948 ein. In ihm wird die neutrale Grundhaltung Finnlands besonders anerkannt und der Bündnisfall auf einen Angriff über finnisches Staatsgebiet beschränkt.

Die meisten Bündnisverträge, die sich gegen Deutschland oder eine mit Deutschland verbündete Macht richten, enthalten Bestimmungen über die Möglichkeit gemeinsamer Maßnahmen „gegen jede Bedrohung durch eine neue Aggression". Unterschieden wird somit zwischen der Beistandsleistung im Falle eines bewaffneten Angriffs und Präventivaktionen, die nicht nur diplomatischer, sondern auch militärischer Art sein können. In dem Bündnis-vertrag zwischen der Sowjetunion und Polen sind diese beiden Seiten der Bündnisverpflichtung durch den Verweis des Artikels 7 (Beistandsverpflichtung) auf den Artikel 6 (Präventivmaßnahmen) besonders eng miteinander verknüpft. Die Formulierung des „DDR" -Vertrages (Art. 4) kennt nicht die im polnisch-sowjetischen Vertrag (Art. 6) enthaltene Begrenzung auf die „westdeutschen Kräfte des Militarismus und Revanchismus" und seine Verbündeten. Sie spricht von der Notwendigkeit, Maßnahmen zu ergreifen, „um eine Aggression der Kräfte des Militarismus und Revanchismus, die eine Revision der Ergebnisse des Zweiten Weltkrieges anstreben, zu verhindern". Unter solchen Kräften brauch nicht nur Westdeutschland gemeint zu sein. Die Bestimmungen über die Ergreifung besonderer Maßnahmen gegenüber dem deutschen Gesamtstaat oder der Bundesrepublik Deutschland beruhen auf der Sondervorschrift des Art. 53 Abs. 1, Satz 3, die in Verbindung mit Art. 107 der Satzung der Vereinten Nationen Präventiv-maßnahmen gegen ehemalige Feindstaaten gestattet und damit eine Ausnahme vom allgemeinen Gewaltverbot darstellt Der Art. 107 ist nur als Übergangsbestimmung anzusehen und ist durch den Zeitablauf hinfällig geworden. Außerdem steht die Zwei-Staaten-These in einem Widerspruch zu dieser Ausnahmeregelung, die im deutschen Fall von einem ungeteilten Deutschland ausging. Unter Berufung auf den Art. 107, die Unterscheidung zwischen einer „aggressiven Bundesrepublik" und einer „friedliebenden DDR" zu treffen, ist nicht zulässig.

In allen neuen Verträgen findet sich ein Hinweis auf die „friedliche Koexistenz". Außerdem wird in den Präambeln der neuen Verträge (und Art. 3 des ,, DDR" -Vertrages) wie bei den meisten alten Verträgen auf die „Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen" verwiesen, zu denen neben den Grundsätzen, die in der Panch Shila Aufnahme gefunden haben, auch das Selbstbestimmungsrecht der Völker und die allgemeinen Menschenrechte gehören. Der Artikel 1 des „DDR" -Vertrages und des polnisch-sowjetischen Vertrages enthält eine Aufzählung von Grundsätzen, die mit dem Prinzip der „friedlichen Koexistenz" verbunden und in der Satzung der Vereinten Nationen verankert sind. Dabei wird die Gleichberechtigung noch vor der Achtung der Souveränität und der Verpflichtung zur Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten aufgeführt. Im gleichen Artikel wird aber gleichzeitig auf die Grundsätze des „sozialistischen Internationalismus" Bezug genommen. Interessanterweise ist im tschechoslowakisch-sowjetischen Vertrag der Hinweis auf den „sozialistischen Internationalismus" nicht enthalten. Als der wichtigste Grundsatz des „sozialistischen Internationalismus" wird die „brüderliche gegenseitige Hilfe" angesehen. Sie wird im Artikel 1 des „DDR" -Vertra-ges auch in dieser Form ausdrücklich angesprochen, während sich im polnisch-sowjetischen Vertrag die mehr unverbindliche Formulierung von „gegenseitiger Hilfe" findet, die auf der Grundlage der obenerwähnten Grundsätze der „friedlichen Koexistenz" gewährt werden soll. Diese Bindung ist im „DDR" -Vertrag nicht enthalten.

Dies ist wichtig, da vom sowjetischen Standpunkt die Grundsätze des „proletarisch-sozialistischen Internationalismus" in jedem Fall den Grundsätzen der „friedlichen Koexistenz" übergeordnet sind. Im sowjetischen Hegemonialverband treten sie überhaupt nur in Verbindung mit dem „proletarisch-sozialistischen Internationalismus" in Erscheinung. Darum ist auch von der „friedlichen Koexistenz", und zwar von Staaten mit unterschiedlicher Gesellschaftsordnung (!), nur in der Präambel und im „DDR" -Vertrag, außerdem im Artikel 3 die Rede. Dies bedeutet die vertragliche Anerkennung des hegemonischen Charakters der durch die Sowjetunion geführten Staatenverbindung nicht nur durch das sowjetische Protektorat, genannt „DDR", sondern auch durch Polen. Die Tschechoslowakei hat sich geschickt dieser Festlegung entzogen.

In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, daß sich die „brüderliche gegenseitige Hilfe“ nicht nur auf die Gewährung wirtschaftlicher und technischer Hilfe beschränkt. Aus ihr leitet sich vielmehr auch die Pflicht ab, die kommunistischen Einparteiherrschaften zu stützen sowie nationalrevolutionäre Befreiungsbewegungen und von Kommunisten entfesselte Bürgerkriege zu unterstützen Die militärische Intervention der Sowjetunion in Ungarn im Jahre 1956 ist in diesem Sinne als Erfüllung der „internationalen Pflicht" der UdSSR, den Werktätigen Ungarns Hilfe zu leisten, bezeichnet worden. Aus dem Grundsatz der „proletarisch-sozialistischen Hilfe" wird somit das Recht der verbündeten sozialistischen Staaten, vor allem aber der sowjetischen Hegemonialmacht abgeleitet, zum Zwecke der Erhaltung eines bestehenden kommunistischen Regimes zu intervenieren.

Das Interventionsrecht, das sich aus dem „proletarisch-sozialistischen Internationalismus" ergibt, konkurriert mit der Verpflichtung zur Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten, die im Souveränitätsprinzip und im Prinzip der nationalen Selbstbestimmung und damit in einer völkerrechtsgemäßen Auffassung von der „friedlichen Koexistenz" begründet ist.

Die alten Bündnisverträge enthalten meist außer dem Hinweis auf die „Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen“ die Formel, daß die Durchführung des Vertrages im Einklang mit den Grundsätzen der Satzung erfolgen soll. In dem Artikel 7 des neuen polnisch-sowjetischen Bündnisvertrages wird bei der Behandlung des Bündnisfalls ausdrücklich auf das im Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen enthaltene Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung Bezug genommen. Im Anschluß daran wird erklärt, daß die Vertragsparteien über ihre Maßnahmen zur Erfüllung der Beistandspflicht den Sicherheitsrat in Kenntnis setzen und im Geiste entsprechender Bestimmungen der Satzung der Vereinten Nationen handeln werden.

Im Art. 5 des „DDR" -Vertrages, in dem die Bezugnahme auf Artikel 51 der UN-Satzung fehlt, wird darüber hinaus zugesagt, diese Maßnahmen sofort einzustellen, „sobald der Sicherheitsrat die Maßnahmen ergreift, die zur Wiederherstellung und Erhaltung des Welt-friedens erforderlich sind". Artikel 51 erweitert das individuelle „natürliche Recht auf Selbstverteidigung" in ein Recht auf Beistand für das Opfer einer verbotenen Aggression, welche die Grundlage der „kollektiven Selbstverteidigung" bildet. Diese geht von der juristischen Fiktion aus, daß ein Angriff auf einen anderen als ein Angriff auf sich selbst anzusehen ist.

Der Begriff der „kollektiven Selbstverteidigung" bedeutet in diesem Sinne „Nothilfe“ und nicht „Notwehr“.

Die östliche Völkerrechtsauffassung sieht in den zweiseitigen Bündnisverträgen Regional-abkommen im Sinne des VIII. Kapitels der Satzung der Vereinten Nationen

Ein Regionalpakt gemäß der Satzung der Vereinten Nationen liegt aber nur dann vor, wenn er nicht nur Schutz gegen Angriffe außenstehender Staaten gewährt, sondern darüber hinaus der Sicherheit innerhalb des betreffenden Raumes dient Durch das bilaterale Pakt-system wird die kollektive Selbstverteidigung, nicht aber die kollektive Sicherheit gewährleistet. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, daß im Ostpaktsystem eine friedliche Streitschlichtung nicht vorgesehen ist.

Das sowjetische Paktsystem in Osteuropa stellt somit eine Allianz mit besonders ausgeprägten hegemonischen Zügen, aber keinen Regionalpakt im Sinne der Satzung der Vereinten Nationen dar.

In sämtlichen alten Bündnisverträgen findet sich die Bestimmung über das Verbot der Zugehörigkeit zu Bündnissen, die sich gegen den alten Vertragspartner richten. In den neuen Verträgen ist sie nicht enthalten. Sie dürfte sich aber aus der Rückverweisung auf den Warschauer Pakt ergeben, der diese Bestimmung im Artikel 7 enthält.

In sämtlichen Bündnisverträgen findet sich eine Konsultationsklausel. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in allen wichtigen internationalen Fragen, die die Interessen beider Länder berühren, zu beraten.

Bereits in den alten Verträgen war von der Zusammenarbeit und Freundschaft die Rede, die zur weiteren Entwicklung der wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen beitragen soll. In den neuen Verträgen (UdSSR — „DDR", UdSSR — Polen) wird dieser Aspekt unter Bezugnahme auf. die Interessen der gesamten „sozialistischen Gemeinschaft“ und die Grundsätze des Rats für gegenseitige Wirtschaftshilfe wesentlich vertieft. Im „DDR“ -Vertrag wird außerdem ausdrücklich auf die Grundsätze der „internationalen sozialistischen Arbeitsteilung" (Art. 8) verwiesen.

Diese Formulierungen sind als Gegengewicht gegen die Autarkiebestrebungen anderer Volksdemokratien, wie Rumänien, zu werten. In dem „DDR" -Vertrag (Art. 8) wird besonderer Nachdruck auf eine bilaterale Verklammerung der sowjetischen und sowjetzonalen Volkswirtschaft gelegt. Dies ist aus den Forderungen zu ersehen, „die wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Bindungen beider Staaten maximal zu entwickeln und zu festigen" sowie „die Koordinierung der Volks-wirtschaftspläne, die Spezialisierung und Kooperation der Produktion zu verwirklichen und durch die Annäherung und Abstimmung der nationalen Wirtschaften beider Staaten ein Höchstmaß an Produktivität zu sichern". In diesem Zusammenhang ist auf das Protokoll vom 30. Mai 1961 „über die Weiterentwicklung der ökonomischen Beziehungen zwischen der „DDR" und der UdSSR in den Jahren 1962 bis 1965 zu verweisen. Es sieht die „Entwicklung einer engen Wirtschaftsgemeinschaft zwischen beiden Ländern" vor und strebt damit eine viel engere wirtschaftliche Zusammenarbeit an, als sie bisher im Rahmen des Rats für gegenseitige Wirtschaftshilfe verwirklicht worden ist.

Sehr viel zurückhaltender äußert sich der polnisch-sowjetische Vertrag zur Zusammenarbeit im Comecon (Art. 2). Das Prinzip des gegenseitigen Vorteils wird dabei besonders betont. Wesentlich ausführlicher sind jetzt auch die Äußerungen zum Ausbau der kulturellen Beziehungen (Art. 8 UdSSR — „DDR"; Art. 3 UdSSR — Polen).

In allen neuen Bündnisverträgen hat die Zwei-

Staaten-Theorie, die unter Chruschtschow entwickelt worden ist, ihren Niederschlag gefunden. Am weitesten geht das tschechoslowakisch-sowjetische Protokoll, das in seiner Präambel davon spricht, daß sich „auf dem Territorium des ehemaligen Deutschen Reichs" zwei souveräne Staaten gebildet hätten. Interessanterweise ist diese Formulierung, die vom Untergang des deutschen Gesamtstaates ausgeht, von den nachfolgenden beiden Verträgen nicht übernommen worden. Die Möglichkeit zu einer Modifizierung der Zwei-Staaten-Theorie, wird damit eröffnet. In der Präambel beider Verträge wird davon gesprochen, daß die „DDR" als „einer der beiden deutschen Staaten" bzw. als „der erste Arbeiter-und Bauernstaat in der Geschichte Deutschlands" die Grundsätze des Potsdamer Abkommens verwirklicht habe. In dem „DDR" -Vertrag (Art. 7) ist außerdem von der „Existenz zweier souveräner deutscher Staaten" die Rede.

Besonderer Nachdruck wird in beiden Verträgen auf die Garantie der territorialen Integrität gelegt. Gemäß Artikel 4 des Vertrages mit der Sowjetzonenrepublik ist „die Unantastbarkeit der Staatsgrenzen der Deutschen Demokratischen Republik einer der Grundfaktoren der europäischen Sicherheit". Sie soll in Übereinstimmung mit dem War-schauer Pakt gemeinsam gewährleistet werden.

Im Artikel 5 des polnisch-sowjetischen Vertrages wird erklärt, „daß die Unantastbarkeit der Staatsgrenze der Volksrepublik Polen an der Oder und Neiße (Lausitzer) zu einem der wichtigsten Faktoren der europäischen Sicherheit gehört".

Aus dem Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945, auf das in den beiden Verträgen Bezug genommen wird, läßt sich weder eine völkerrechtliche Rechtfertigung für die Bildung eines mitteldeutschen Separatstaates noch für die Annexion der ostdeutschen Gebiete ableiten

Das Potsdamer Abkommen beruht auf der Berliner Deklaration vom 5. Juni 1945, die vom weiter fortbestehenden deutschen Gesamtstaat in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 ausgegangen ist. Von sowjetischen Völkerrechtlern ist früher selbst darauf hingewiesen worden, daß die Völkerrechtssubjektivität des deutschen Gesamtstaates auch nach der Besetzung durch die vier Mächte erhalten geblieben ist

Das Potsdamer Abkommen hat daher die Entscheidung über das Schicksal der ostdeutschen Gebiete, die Polen und der Sowjetunion zur zeitweiligen Verwaltung übergeben worden sind, einem Friedensvertrag vorbehalten, der mit einer gesamtdeutschen Regierung abzuschließen ist. Die „DDR" war infolgedessen völkerrechtlich nicht legitimiert, im Görlitzer Grenzabkommen von 1950 der Annexion der Oder-Neiße-Gebiete durch Polen zuzustimmen.

Unabhängig von der spätern Grenzziehung hat sich das Potsdamer Abkommen eindeutig für die politische und wirtschaftliche Einheit des unter Viermächte-Kontrolle stehenden Deutschlands ausgesprochen. Der Versuch der Aufspaltung dieser Viermächte-Verantwor-tung im Artikel 2 des „DDR" -Vertrages steht im Widerspruch zu den Viermächte-Vereinba-rungen von 1944 und 1945 und damit auch zum Potsdamer Abkommen, auf die im Artikel 9 besonders hingewiesen wird. Das gleiche gilt erst recht für die Zwei-Staaten-These.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, daß mit Ausnahme des bereits erwähnten finnisch-sowjetischen Beistandspakts alle Bündnisverträge im Rahmen des sowjetischen Paktsy-stems im Osten Europas auf 20 Jahre abgeschlossen worden sind. Dies ist auch bei den neuen Verträgen der Fall.

In unmittelbarer Verbindung mit dem War-schauer Pakt und den bilateralen Bündnis-verträgen sind die Truppenverträge zu sehen, die von der Sowjetunion mit Polen (17. Dezember 1956), der „DDR" (12. März 1957), Rumänien (15. April 1957) und Ungarn (27. Mai 1957) abgeschlossen worden sind Von ihnen ist 1958 der Truppenvertrag zwischen der Sowjetunion und Rumänien nach Abzug der sowjetischen Streitkräfte hinfällig geworden. Eine weitere Rechtsgrundlage für die Stationierung der sowjetischen Streitkräfte bildet bei Polen und der „DDR" das Potsdamer Abkommen und die ihm zugrunde liegenden Vereinbarungen der vier Mächte von 1944 und 1945. Dies ergibt sich mittelbar aus dem Verweis auf die gemeinsame polnisch-sowjetische Deklaration vom 18. November 1956 sowie den Vertrag über die Beziehungen zwischen der UdSSR und der „DDR" vom 20. September 1955 und die gemeinsame Erklärung der UdSSR und der „DDR" vom 7. Januar 1957 in den jeweiligen Vertragspräambeln. Die Truppenverträge weisen trotz gemeinsamer Züge Unterschiede auf, die bei Polen in Richtung auf eine relative Selbständigkeit, bei der „DDR" in Richtung auf eine ausgesprochene Abhängigkeit weisen.

Während das NATO-Statut, das dem Truppenvertrag der Bundesrepublik vom 3. August 1959 zugrunde liegt, nach vier Jahren gekündigt werden kann, gelten die sowjetischen Truppenverträge für die Dauer des Aufenthalts der sowjetischen Streitkräfte im betreffenden Land. Sie regeln nicht nur den Rechts-status, sondern auch grundsätzliche Fragen der Stärke, Dislozierung und Bewegung der sowjetischen Truppen. Eine Veränderung der Mannschaftsstärken oder der Standorte kann jeweils nur durch zweiseitige Vereinbarungen der beteiligten Staaten vorgenommen werden.

Die Schlechterstellung der „DDR" gegenüber Polen und auch Ungarn ergibt sich aus zwei Sonderbestimmungen. Bei sowjetischen Truppenbewegungen kommt ihr nur ein vages Beratungsrecht, nicht aber ein Mitspracherecht zu. Ferner hat sich die Sowjetunion das Eingreifen ihrer Streitkräfte für den Fall Vorbehalten, daß „ihre Sicherheit bedroht" ist (Art. 18).

Die Erklärung des Notstandes wird dabei nicht wie im Art. 5 des Bonner Vertrages zwischen der Bundesrepublik und den Westmächten vom 26. Mai 1952 an objektive Voraussetzungen geknüpft, vielmehr ist für die Verhängung der Maßnahmen zur Beseitigung der drohenden Gefahr die subjektive Entscheidung des Oberkommandos der sowjetischen Streitkräfte hinreichend.

Eine Reihe von Sonderfragen, die aus den Truppenverträgen ausgeklammert worden sind (Ein-und Ausreise, Anwendung der Zoll-, Steuer-und Devisenbestimmungen usw.), sind durch besondere Rechtshilfeabkommen in militärischen Angelegenheiten geregelt worden.

Zu den politischen Verträgen im weiteren Sinne können auch die Gebietsabtretungs-, Grenz-und Minderheitenverträge gerechnet werden, die seit dem Ausgang des Zweiten Weltkrieges abgeschlossen worden sind Außer dem bereits erwähnten Görlitzer Grenzabkommen zwischen Polen und der „DDR" vom 6. Juli 1950 wäre vor allem der Vertrag zwischen der Sowjetunion und der Tschechoslowakei über die Abtretung der Karpathen-Ukraine vom 29. Juni 1945 und das Grenzabkommen zwischen der Sowjetunion und Polen über die Festlegung der polnisch-sowjetischen Grenze entlang der Curzon-Linie vom 16. August 1945 zu nennen. Zu erwähnen ist ferner der Vertrag über den Austausch von Teilen des Staatsgebiets zwischen der Sowjetunion und Polen vom 15. Februar 1961. Die politischen Verträge werden ergänzt durch eine Vielzahl von bilateralen Pakten, durch die die Beziehungen zwischen der Sowjetunion und den ostmitteleuropäischen Ländern auf dem Gebiete der Wirtschaft und des Verkehrs, der Kultur und Technik, der Sozialpolitik und des Rechtswesens geregelt wer-den Die Bestimmungen über wirtschaftliche, wissenschaftlich-technische und kulturelle Zusammenarbeit in den zweiseitigen Bündnisverträgen bilden gleichsam das Fundament, auf dem dieses vielschichtige Paktsystem, das weit über den eigentlichen politischen Bereich hinausgreift, beruht.

6. Die interparteilichen Beziehungen und das bilaterale Paktsystem

Eine wesentliche Ergänzung der zwischenstaatlichen Beziehungen, die in dem bilateralen Paktsystem ihren Niederschlag gefunden haben, bilden die interparteilichen Beziehungen Diese ergeben sich aus dem dualistischen Aufbau der kommunistischen Staaten, der durch das Übergewicht des Parteiapparats gegenüber dem Staatsapparat im Rahmen der „Diktatur des Proletariats" bedingt ist.

Die interparteilichen Beziehungen sind seit 1956 sowohl auf der bilateralen als auch multilateralen Ebene sehr entwickelt worden. Zunächst wurden die gemeinsamen Parteierklärungen gesondert neben den staatlichen Vereinbarungen abgefaßt. Seit der gemeinsamen Partei-und Regierungsdeklaration der UdSSR und „DDR" vom 13. August 1957 wurde es nach dem Modellfall der sowjetisch-polnischen Deklaration vom 18. November 1956 üblich, die Regierungsund Parteivereinbarungen in einem einzigen Dokument aufzuführen, das als „Deklaration", „Erklärung" oder „Kommunique" bezeichnet wurde. Eine besondere Bedeutung sollte seit Ende 1957 den multilateralen Parteibeziehungen zufallen. Sie haben in den Konferenzen der Ersten Parteisekretäre bzw.der Partei-und Regierungschefs ihren Ausdruck gefunden, die meist vor den Tagungen der Warschauer Paktorganisation und des Rats für gegenseitige Wirtschaftshilfe zusammenzutreten pflegen und die eigentlichen Entscheidungen fällen. Aber auch dieses wichtigste Führungsgremium des sowjetischen Hegemonialverbandes ist von polyzentrischen Tendenzen nicht verschont geblieben. Das ist bei der Rebellion Rumäniens gegen bestimmte Beschlüsse des Rats für gegenseitige Wirtschaftshilfe besonders deutlich geworden.

Diese Entwicklung hat auf der Parteiebene ebenso wie auf der Staatsebene zu einer Aufwertung der bilateralen Beziehungen geführt. Insofern kommt heute den zweiseitigen Partei-übereinkommen neben den Beschlüssen der intersozialistischen Parteikonferenzen, soweit sie sich auf den sowjetischen Hegemonialverband beschränken, eine besondere Bedeutung zu.

Da in den kommunistischen Staaten die Organe der herrschenden Partei Staatsorgane im weiteren Sinne bilden, sind sowohl die bilateralen Übereinkommen als auch die multilateralen Absprachen als Vereinbarungen von völkerrechtlicher Qualität anzusehen. Die hege-monische Struktur der unter Führung Moskaus stehenden osteuropäischen Staatenverbindung kommt in ihnen besonders deutlich zum Ausdruck. Die Parteivereinbarungen bilden in diesem Sinne nicht nur den politischen, sondern auch juristischen Kern des zwischenstaatlichen Paktsystems in Osteuropa.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. R. Löwenthal, Bündnissysteme und nationale Interessen, in: Politische Vierteljahresschrift, 5. Jg„ 1964, S. 95 ff.

  2. Vgl. K. London, The „Socialist Commonwealth of Nations", in: Orbis, Vol. III, 1960, S. 424 ff.

  3. Vgl. B. Meissner, Die interparteilichen Beziehungen im Ostblock und das Prinzip des „proletarischsozialistischen Internationalismus", in: Internationales Recht und Diplomatie, 6. Jg., 1961, S. 147 ff.

  4. Vgl. H. Triepel, Die Hegemonie. Ein Buch von führenden Staaten (Neudruck), Aalen 1961.

  5. Vollständige Sammlung der unter Stalin abgeschlossenen Verträge bei B. Meissner, Das Ostpakt-System, Frankfurt a. M. 1955.

  6. Vgl. B. Meissner, Der Warschauer Pakt, Köln 1962; A. Uschakow, Der Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe, Köln 1962.

  7. Vgl. A. Uschakow, Das bilaterale Paktsystem der europäischen Ostblockstaaten, die Vereinten Nationen und das „sozialistische Völkerrecht", in: Internationales Recht und Diplomatie, 8. Jg., 1963, S. 91.

  8. Vgl.den Vortrag des Verfassers „Sowjetische Hegemonie und osteuropäische Föderation“, der demnächst in einem vom Otto Suhr-Institut der Freien Universität Berlin herausgegebenen Sammelband erscheint.

  9. Vgl. V. Dedijer, Tito, Berlin 1953, S. 315/6;

  10. Wortlaut der sowjetischen Regierungserklärung vom 30. Oktober 1956 „über die Grundlagen für die Entwicklung und weitere Festigung der Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen der Sowjetunion und den anderen sozialistischen Staaten“, in: Internationales Recht und Diplomatie, 3. Jg., 1958, S. 63 ff.

  11. Vgl. B. Meissner, Die interparteilichen Beziehungen, a. a. O., S. 151 ff.

  12. Eine vollständige Sammlung der zwischen der UdSSR und der „DDR“ abgeschlossenen Verträge findet sich in: Internationales Recht und Diplomatie, 4. Jg., 1959, S. 35— 194; 10. Jg., 1965, a. a. O.

  13. Vgl. B. Meissner, Rußland, die Westmächte und Deutschland, Hamburg 1953, S. 213 ff.

  14. Vertragstext und vollständige Dokumentation zur Warschauer Paktorganisation in: Meissner, Der Warschauer Pakt, a. a. O., S. 97 ff.

  15. Vgl. H. H. Mahnke, Der Beistandspakt zwischen der Sowjetunion und der „DDR“ vom 12. Juni 1964, in: Internationales Recht und Diplomatie, 10. Jg.,

  16. Vgl. B. Meissner, Das Parteiprogramm der KPdSU 1903 bis 1961, Köln 1962, S. 48.

  17. Zur näheren Begriffsbestimmung dieser Vertragstypen vgl. P. Barandon, Das System der poli-tischen Staatsverträge, Stuttgart 1937, S. 189 und 211 ff.

  18. Vgl. W. W. Kulski, The Soviet System of collective security compared with the Western System, in: The American Journal of International Law, Bd. 44, 1950, S. 453 ff.; N. V. Zacharova, Dvustoronnie dogovory o drube, sotrudniöestve i vsaimopomosci'(Die zweiseitigen Verträge über Freundschaft, Zusammenarbeit und Beistand), in: V. M. Suralov, Mezdunarodno — pravovye formy sotrudnicestva socialistiöeskich gosudarstvo (Völkerrechtliche Formen der Zusammenarbeit sozialistischer Staaten), Moskau 1962, S. 78 ff.

  19. Russischer Urtext: Vedomosti Verchovnogo Soveta SSSR (Anzeiger des Obersten Sowjets der UdSSR) 1964, Nr. 1, Art. 1.

  20. Russischer Urtext: WS SSSR (AOS UdSSR), 1965, Nr. 21, Art. 327.

  21. Vgl. B. Meissner, Der Warschauer Pakt, a. a. O., S. 42.

  22. Vgl. V. K. Sobakin, Kollektivnaja Bezopastnost’ — garantija mirnogo sosuscestvovanija (Kollektive Sicherheit — Garantie der friedlichen Koexistenz), Moskau 1962, S. 373/4; R. Yakemtchouk, Sowjetunion und regionale Sicherheitsabkommen, in: Ost-europa-Recht, 2. Jg., 1956, S. 192/3; Uschakow, a. a. O., S. 81 ff.

  23. Vgl. B. Meissner, Sowjetunion und Selbstbestimmungsrecht, Köln 1962, S. 83 ff.

  24. Vgl. Uschakow, a. a. O., S. 84.

  25. Vgl. U. Scheuner, Kollektive Selbstverteidigung, in: Strupp/Schlochauer, Wörterbuch des Völker-rechts, Bd. II, Berlin 1961, S. 241.

  26. Vgl. B. Meissner, Deutschland war nicht vertreten, in: Die Welt, 17. Juli 1965; H. Meyer-Linden-berg, Deutschlands Grenzen, in: Internationales Recht und Diplomatie, 9. Jg., 1964, S. 9 ff.

  27. Vgl. A. A. Anisimov, K voprosu o suverenitete Germanii (Zur Frage der SouveränitätDeutschlands), in: Sovetskoe gosudarstvo i pravo (Sowjetstaat und Recht), 1949, Nr. 5, S. 14 ff.

  28. Wortlaut der Truppenvertrage bei Meissner, Der Warschauer Pakt, a. a. O., S. 117 ff.

  29. Wortlaut bei Meissner, Das Ostpakt-System, a. a. O., S. 51 ff.

  30. Vgl. E. T. Usenko und A. T. Poltorak bei uralov, a. a O., S. 164 ff. u. 318 ff.; V. S. Tadevosjan (Hrsg.), Pravovoe sotrudnicestvo mezdu socialisticeskimi gosudarstvami (Die rechtliche Zusammenarbeit zwischen den sozialistischen Staaten), Moskau 1962.

  31. Vgl. Meissner, Die interparteilichen Beziehungen, a. a. O„ S. 151 ff.

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Boris Meissner, Dr. jur., Dipl. -Volkswirt, o. Professor und Direktor des Instituts für Ostrecht der Universität Köln, stellvertretender Vorsitzender des Direktoriums des Bundesinstituts zur Erforschung des Marxismus-Leninismus (Institut für Sowjetologie), Köln, Vorsitzender des Direktoriums des Ostkollegs der Bundeszentrale für politische Bildung, Köln, geb. 10. August 1915 in Pleskau. Veröffentlichungen u. a.: Rußland im Umbruch, Frankfurt/Main 1951; Rußland, die Westmächte und Deutschland, Hamburg 1953; Die Sowjetunion, die baltischen Staaten und das Völker-recht, Köln 1956; Rußland unter Chruschtschow, München 1960; Sowjetunion und Selbstbestimmungsrecht, Köln 1962; Sowjetunion und Völkerrecht 1917 bis 1962, Köln 1963; Das Parteiprogramm der KPdSU 1903 bis 1961, Köln 1962.