1. Die führende Rolle der Partei im Staat
Das wichtigste Phänomen im sowjetischen Herrschaftssystem ist die führende Rolle der kommunistischen Partei: Parteileitung und Parteikontrolle im Staat und in der Gesellschaft sind konstitutioneller Grundsatz
Tabelle 5, Tabelle 6
Tabelle 5, Tabelle 6
Die ideologische Untermauerung des Führungsmonopols ist folgende: Es ist allein die KP, welche auf Grund der konsequenten und schöpferischen Anwendung der Thesen des dialektischen und historischen Materialismus die objektiven (d. h. erkennbaren aber unveränderlichen) Entwicklungsgesetze der Natur und der menschlichen Gesellschaft erkennt und diese zum Wohl des Volkes anwendet 5). Die Partei dient also dadurch daß sie den ganzen Staat und die ganze Gesellschaft leitet, dem Volk und dem allgemeinen Fortschritt.
Tabelle 7
Tabelle 7
Dem neuen Parteiprogramm (31. 10. 1961) zufolge soll die Rolle der Partei in Zukunft erweitert werden: Während Stalin mit der politischen Polizei regierte, werden heute Staat und Gesellschaft von der Partei geleitet.
Nach Stalins Lehren — die heute vermehrte Aktualität erhalten — bedeutet die Parteileitung, daß keine wichtige politische oder organisatorische Frage ohne Partei-Richtlinien gelöst werden darf. In diesem Sinne kann behauptet werden, erklärte Stalin, daß die Diktatur des Proletariates im Grunde genommen jene des Vortrupps, der KP, sei 6). Pflicht des Staatsapparates ist es Lenins Lehren entsprechend, für den Sieg der Partei-und Regierungspolitik zu kämpfen 7); Aufgabe der gesamten Partei ist es, die für alle Gebiete des sozialistischen bzw. kommunistischen Aufbaus geltenden Richtlinien zu bestimmen. Der Parteiapparat muß hingegen die notwendigen Maßnahmen für den Vollzug der Richtlinien erarbeiten und erlassen. „Aufgabe der Partei ist es, die Hauptrichtung der gesamten Tätigkeit des Staates festzulegen."
In der Theorie heißt es, daß die Partei nicht kommandieren darf. Sie muß die Staats-und Gesellschaftsorgane „betreuen"
Wie in einem grundsätzlichen Leitartikel des Redaktionskollegiums der offiziellen sowjetischen Zeitschrift für Staats-und Rechts-wissenschaften ausgeführt wurde, kommt die Parteiführung in folgenden Hauptaspekten zum Ausdruck: 1. Alle grundsätzlichen Probleme müssen durch Parteidirektiven bzw. in ihrem Sinne gelöst werden. 2. Die Partei stellt auf die wichtigsten Posten des staatlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens die besten Werktätigen, Parteimitglieder und Parteilosen (die „Kaderpolitik" ist also ein Monopol der Partei). 3. Die Partei weist auf die Mängel in der Tätigkeit der Staats-und Gesellschaftsorgane sowie auf die Art, wie diese behoben werden müssen, hin
Da aber nirgends festgehalten wird, welche als „grundsätzliche" Probleme betrachtet werden müssen, können — und werden — diese von der Parteiführung den Forderungen der momentanen Lage entsprechend, d. h. dialektisch bestimmt werden.
Im Sinne der allgemeinen sowjetischen Staatslehre umfaßt die Leitung auch die Kontrolle („wer leitet, der kontrolliert"); infolgedessen übt die Partei nicht nur das Führungsmonopol im Staat und in der Gesellschaft aus, sondern sie unterwirft alle Gebiete des staatlichen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens ihrer direkten oder indirekten Kontrolle (vgl. KPdSU-Statut, Art. 59). Der Staat ist also eigentlich ein Instrument der Parteipolitik. Jede Lehre, die das Führungsmonopol der Partei ablehnt, wird als „revisionistisch" bezeichnet und abgelehnt
2. Partei und Parlament
Die Abgeordneten des 1961 gewählten polnischen Sejms verteilen sich wie folgt
Die Abgeordneten des 1961 gewählten polnischen Sejms verteilen sich wie folgt
Die Parteiführung und Parteikontrolle im Staat wirft zahlreiche verfassungsrechtliche Probleme auf, unter welchen eines der wichtigsten — oder sogar das wichtigste — das Verhältnis zwischen Partei und Parlament ist. Die Frage der Souveränität im Staat stellt ein praktisch unlösbares Problem dar, denn die in der UdSSR-Verfassung (Art. 57— 60) verankerte Souveränität des Parlamentes ist mit der im Parteistatut verankerten allgemeinen Parteileitung und Parteikontrolle unverein-bar
Das Parlament hat kein Monopolrecht auf grundsätzliche Entscheide. Die im Parlament und außerhalb des Parlamentes gefällten Beschlüsse (d. h. die Parteibeschlüsse) dürfen einander niemals zuwiderlaufen, denn alle seien auf eine gemeinsame Quelle (das Interesse der herrschenden Klasse bzw.des gesamten Volkes — im Staat des gesamten Volkes) zurückzuführen. Das Parlament soll vor allem die Parteibeschlüsse „legalisieren", sie in Gesetzesform kleiden, andererseits soll es zu einem Zentrum werden, in welchem auch der Inhalt der politischen Beschlüsse erörtert wird, heißt es in der sowjetischen Philosophie
Es ist die Arbeiterklasse (seit 1961 in der Sowjetunion das gesamte Sowjetvolk) bzw. ihr Vortrupp, die KP, in deren Namen und Interesse das Parlament tätig ist, die die staatliche Souveränität in der Wirklichkeit vertritt, behauptet die sowjetische Rechtswissenschaft. Parteisouveränität sei etwas Greifbares; Staatssouveränität sei nur ein formeller Begriff, ohne konkreten Inhalt. Wie ein polnischer Jurist in bezug auf die polnischen Verhältnisse erklärte, besteht die Rolle des Parlamentes vor allem darin, daß es den von der politischen Macht — der Partei — gefällten Entscheiden juristische Form verleiht
Diese Behauptung der Rechtsliteratur stimmt mit dem Parteistatut, mit dem wichtigsten Dokument des inneren Staatsrechts, völlig überein. Es ist der Parteikongreß, der „die wichtigsten Fragen des kommunistischen Aufbaues prüft und entscheidet" (Art. 33 Abs. c). Der Begriff „kommunistischer Aufbau" umfaßt in einem Staat des Sowjetsystems alle Gebiete des staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens. Die Befugnisse des Kongresses werden jedoch meist vom ZK ausgeübt (Statut Art. 35), denn der Kongreß tritt nur alle vier Jahre für einige Tage zusammen (Ausnahmen bilden die außerordentlichen Kongresse meist für die Erörterung konkreter Probleme, wie z. B.der XXL Parteikongreß für die Verabschiedung des Siebenjahrplanes). In der Vergangenheit wurden die Kongresse unregelmäßig einberufen; zwischen dem XVIII. und XIX. Kongreß (1939 und 1952) vergingen beispielsweise mehr als 13 Jahre — deshalb ist der eigentliche Träger der Souveränität das ZK.
Für die Rechtfertigung der Abhängigkeit der gesetzgebenden Körperschaft von der Partei wird erneut die Rechtstheorie eingesetzt, die folgendermaßen argumentiert: „Das Individuum (z. B. ein Minister) oder die Gruppen von Individuen (z. B. die Kammern des Obersten Sowjets) sind beim Erlaß eines Gesetzes (einer Rechtsnorm) durch jene Forderungen, welche als Volkswille formuliert werden, objektiv gebunden."
In den Volksdemokratien wird der Begriff „Volk" durch jenen der „Arbeiterklasse" ersetzt, so wie es vor 1961 auch in der Sowjetunion war. Dadurch ändert sich aber gar nichts, denn Volk und Bevölkerung sind nicht identisch, Volk ist ein Klassenbegriff, Bevölkerung oder Gesamtheit der Staatsbürger aber nicht
Der Wille und die Entscheidung des Gesetz-gebers sind — laut sowjetischer Theorie — „objektiv", nämlich durch die von der Partei erkannten Gesetze und Tendenzen der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schon von vornherein bestimmt. Recht und Gesetz werden daher nicht „frei", sondern der „objektiv existierenden Wirklichkeit" entsprechend geschaffen
Die Mittel und Methoden zur Lösung von staatlichen Problemen sind also in den Parteibeschlüssen vorgeschrieben, „deshalb müssen sie der staatlichen Tätigkeit zugrunde liegen"
Die Partei betrachtet es als ihre eigene Aufgabe, für die ständige „Vervollkommnung" und Entwicklung des ganzen Rechtssystems zu sorgen
Die sowjetische Rechtstheorie argumentiert für die ständige Führung der Partei in der Gesetzgebung folgendermaßen: Die Rechtsschöpfung muß auch die Perspektiven der Entwicklung im Auge behalten. Da es die KPdSU ist, die ihre Politik auf die wissenschaftlich erkannten Gesetze stützt, sind es die Parteipolitik und die Parteidirektiven (wobei die Parteipolitik viel breiter und elastischer ist als die Parteidirektiven), die als Grundlagen und allgemeine Richtlinien für die Entwicklung des Rechtes gelten müssen. Nicht nur die veröffentlichten Parteibeschlüsse und Parteirichtlinien, sondern auch die internen „Empfehlungen" einzelner Parteiorgane an entsprechende Staatsorgane und Genossenschaftsorgane (besonders an die Kolchosen) sind von imperativem Charakter; sie gelten als Befehl, als Rechtsnorm
Auch die Parteitheorie in der SßZ gibt den Parteibeschlüssen den staatlichen Entscheiden, den Gesetzen und Verordnungen gegenüber Vorrang: „Was sind nun Beschlüsse? Dazu gehören die Beschlüsse des Parteitages, des Zentralkomitees, des Politbüros und des Sekretariates des ZK, die Gesetze und Verordnungen der Regierung und die im Namen der Regierung abgegebenen Erklärungen."
Eine komplizierte, zum Teil widerspruchsvolle Theorie wurde also erarbeitet, um die Führung der Partei im Parlament zu rechtfertigen. Viele Rechtstheoretiker haben die Aufgabe erhalten, für dieses juristische Problem eine nicht-juristische Lösung zu finden. Eine umfangreiche Literatur wurde herausgegeben, um zu beweisen, daß der Staat souverän, die Partei aber noch souveräner sei.
Welche untergeordnete Rolle das Parlament den Parteibehörden gegenüber spielt, zeigt folgende allgemeingeltende Praxis in der Tschechoslowakei:
Das Politbüro des ZK der KPC (KP der. Tscheche!) — seit dem XII. Parteikongreß nennt man das Politbüro nach sowjetischem Beispiel Präsidium — erließ Anfang 1962 „Direktiven" für die „Vervollkommnung" der Arbeitsmethoden der Nationalversammlung, welche nachträglich vom Präsidium der Nationalversammlung „legalisiert" wurden
Die Bedeutung des Parlamentes geht auch infolge der Übertragung von Staatsfunktionen auf Gesellschaftsorgane sowie dadurch zurück, daß die Rolle des Rechtes stufenweise durch „Sozialnormen" ersetzt werden soll. Schon jetzt sind Produktionskollektive und Gesellschaftsorganisationen nicht nur nach Rechtsnormen, sondern auch nach Sozialnormen tätig. In Zukunft sollen die Sozialnormen an Bedeutung ständig zunehmen: entweder werden Gesellschafts-und Staatsorgane die Regulierung ge-wisser Probleme untereinander teilen (die Grundlinien müssen vom Staat in Rechtsnormen vorgesehen werden) oder gewisse Gebiete werden nur von Sozialnormen geregelt. Die Sozialnormen sind zumeist Beschlüsse der Partei und der Gesellschaftsorganisationen, wobei man zwischen primär und sekundär abgeleiteten Sozialnormen unterscheiden muß. Primär ist immer die von der Partei entwickelte Sozialnorm. Dem Standpunkt der Rechtswissenschaft entsprechend muß das Staats-organ die Sozialnorm, die den kollektiven Willen des „Volkes" zum Ausdruck bringt, als Rechtsnorm betrachten. Die Staatsorgane dürfen nicht warten, bis eine Sozialnorm von den Staatsorganen als staatliche Norm „legalisiert" wird, sondern sie müssen diese sofort vollziehen. Den Sozialnormen liegen die Normen der kommunistischen Moral zugrunde
Das Hinüberwachsen des Rechtes in Sozial-normen, in Regeln des kommunistischen Zusammenlebens oder in Normen der kommunistischen Moral soll zur Folge haben: 1. eine Unbeständigkeit und Unsicherheit auf dem Gebiet der Rechtsschöpfung und Anwendung, 2.den stufenweisen Rückgang der Rolle der gesetzgebenden Körperschaften
Als Folge dieser Entwicklung wird jene Gruppe von Menschen und Funktionären, die sich mit Rechtsschöpfung befassen, stufenweise verschwinden
Die Rechtsnormen müssen den neuen sozialen Umständen entsprechen und deshalb durch ihre Anwendung bzw. Auslegung einen neuen Inhalt bekommen, wenn sie veraltet sind. Die „ihren sozialen Hintergrund" verlierenden Rechtsnormen verlieren automatisch — ohne speziell außer Kraft gesetzt zu werden — ihre Rechtskraft, denn eine Rechtsnorm, die den Anforderungen der sozialistischen Entwicklung nicht entspricht, darf nicht angewandt werden. Die Rechtfertigung dieser prinzipiellen These lautet: Das der sozialen Lage und der Parteipolitik widersprechende Gesetz hindert die sozialistische Entwicklung, wodurch zwischen dem Grundsatz der „sozialistischen Gesetzlichkeit" (die Gesetze und Verordnungen müssen immer im Interesse des sozialistisch-kommunistischen Aufbaues angewandt werden) und den Forderungen der Zweckmäßigkeit eine Kollision entsteht
Merkwürdigerweise war es in den Volksdemokratien nicht das Parlament, das die früheren Gesetze außer Kraft setzte, sondern die Organe der Exekutive — natürlich auf die Anordnung der entsprechenden Abteilung im Zentralkomitee der Partei („Parteiministerium") hin. In Ungarn wurde die folgende Lösung gefunden: 1. Das Oberste Gericht erklärte in seinen richtungsweisenden Entscheiden gewisse Rechtsnormen (Gesetze und Verordnungen)
als nicht mehr geltend.
2. Der Justizminister wurde ermächtigt, gegen die Anwendung von solchen Gesetzen, die ihrem Geist oder Inhalt nach den „Ziel-Setzungen der Volksdemokratie" widersprechen bzw. gegen die Anwendung, die „den grundlegenden Rechtsprinzipien der Ungarischen Volksdemokratie nicht entspricht", Protest beim Obersten Gericht einzulegen (Verordnung Nr. 4071/1949). 3. Auf Grund der volksdemokratischen Verfassung (Gesetz Nr. XIX/1949, vom 18. 8.
1949) fühlte sich jeder Minister berechtigt, die nichtsozialistischen Gesetze aus der Zeit vor 1945 eigenmächtig außer Kraft zu setzen.
Der Ministerrat eignete sich hingegen das Recht an, die zwischen 1945 und 1949 erlassenen Gesetze durch Verordnungen ungültig zu erklären
Im tschechoslowakischen Rechtssystem gibt es auch heute noch Gesetze, die von der bürgerlichen Republik, sogar von der Habsburg-Monarchie übernommen wurden. Im Sinne der Verfassung müssen aber auch diese alten Gesetze in vollständiger Übereinstimmung mit der heutigen Rechtsordnung angewandt werden, wobei als Richtschnur das undefinierbare, seinen Inhalt nach Parteianweisungen ändernde „sozialistische Rechtsbewußtsein" dient. In der Tschechoslowakei nimmt man sich nicht einmal die Mühe, die alten Gesetze außer Kraft zu setzen: Regierungs-und Justizorgane verleihen ihnen unter der alten Form einen neuen „sozialistischen" Inhalt
In der Sowjetunion und nach ihrem Beispiel in Bulgarien wurden die alten Rechtsnormen (1918 bzw. 1951) mit einem Schlag außer Kraft gesetzt, deshalb konnte dieses Problem dort nicht auftauchen.
Der Oberste Sowjet der Sowjetunion ist verfassungsmäßig (Art. 32) das einzige gesetzgebende Organ
Das Schwergewicht der Gesetzgebung wurde also auf die Ukase verlagert, die vom Präsidium des Obersten Sowjets ohne Beschränkung erlassen werden können (Verfassung, Art. 49 Abs. b). Die Verfassung sieht nur vor, daß das Präsidium über seine Tätigkeit dem Plenum des Obersten Sowjets Rechenschaft ablegen muß (Art. 48), wobei aber keine näheren Bestimmungen über die Bestätigung zu finden sind. In der Praxis werden die Ukase nachträglich in Gesetzen aufgezählt und bestätigt. Diese Bestätigung hat aber in der Praxis kaum eine Bedeutung, denn die Ukase treten gleich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Wie die Fachliteratur betont, handelt es sich bei den Gesetzen über die Bestätigung der Ukase um keine gesetzgeberische Tätigkeit, sondern nur um eine Kontrolle des Obersten Sowjets
Selbst die sowjetische Rechtswissenschaft wirft die Frage der Verfassüngswidrigkeit der gesetzgeberischen Praxis durch Ukase auf. Die Rechtswissenschaft behauptet, daß die Verfassung (Art. 32 und 49 Abs. b)
Die Praxis der Gesetzgebung durch Ukase erweckt auch dadurch gerechtfertigte Zweifel, daß die Ukase nicht einmal von den entsprechenden ständigen Kommissionen des Obersten Sowjets überprüft werden können; die Bestätigung sei ein Kontrollakt, deshalb sei es unnötig, daß eine Parlamentskommission zu ihnen Stellung nimmt.
Es ist jedoch anzumerken, daß die Chruschtschow-Ara eine unbedeutende Änderung mit sich brachte: die Zahl der Gesetze ist im Anstieg, die der Ukase im Rückgang begriffen, obwohl eine große Zahl der Gesetze immer noch den Plan, das Budget bzw. die Bestätigung der Ukase zum Inhalt hat. Während der Oberste Sowjet in seiner zweiten Legislaturperiode (1946 bis 1949) 9 Gesetze verabschiedete, nahm er in der dritten (1950 bis 1953) 10, in der vierten (1954 bis 1957) 24 und in der fünften (1958 bis 1961) 27 Gesetze an
Seit 1957 werden die Volkswirtschaftspläne der UdSSR vom Obersten Sowjet bestätigt (früher von der Regierung). Während der stalinschen Zeit kam es sogar vor, daß der Oberste Sowjet den Rechenschaftsbericht der Regierung über die Schlußrechnung erst nach zwei bis drei Jahren bestätigte. Im Zusammenhang mit den in Gesetzesform erlassenen Volkswirtschaftsplänen muß darauf hingewiesen werden, daß diese — wie es auch von der Sowjetpresse öfters mißbiligt wird — auf dem Verwaltungsweg öfters revidiert und abgeändert werden, ohne daß ein Hinweis über die Änderung im Mitteilungsblatt des Obersten Sowjets oder in der Tagespresse erfolgt
Das Problem der Gesetzgebung durch Gesetzesverordnungen ist in den Volksdemokratien genau so wichtig und aktuell wie in der Sowjetunion. Die bulgarische Verfassung (Art. 35 Abs. 5) ordnet nicht einmal die Unterbreitung der Gesetzesverordnungen zur Bestätigung an; die ungarische (Art. 20 Abs. 5) schreibt nur die Unterbreitung ohne zeitliche Beschränkung, nicht aber die Bestätigung vor. Wie im „Handbuch der Staatsverwaltung" (Ällamigazgatäsi Kezikönyv, Budapest, 1960) erklärt wird, „wirkt sich die Tatsache, daß eine Gesetzes-verordnung der Staatsversammlung unterbreitet wird, auf ihre Wirksamkeit und Kratt nicht aus"
Bis Mitte 1950 gab es jährlich 24 Sitzungen pro Jahr, vom zweiten Halbjahr 1950 an bis 1. 7. 1952 nur 12 pro Jahr. Februar 1951 wurde im abgeänderten Hausreglement die einmalige Lesung (statt der dreimaligen) eingeführt. 1950 umfaßte die Beilage zum Budgetgesetz noch 174 Seiten, 1951 nur noch 7 Seiten. Das 1950 errichtete Regierungspräsidium eignete sich immer mehr Kompetenzen des gesetzgebenden Sejms an. Bis 1955/1956 gab es jährlich nur einige Sitzungstage. Die Entwicklung der Gesetzgebung wird durch folgende Zahlen charakterisiert:
Die erste Legislaturperiode (1952 bis 1956) nahm 42, die zweite (1957 bis 1961) 174 und die dritte (während drei Jahren) 79 Gesetze an
I. Session 20. bis 22. 11. 1952 3 Tage II. Session 25. bis 27. 4. 1953 3 Tage III. Session 18. bis 19. 12. 1953 2 Tage IV. Session 23. bis 24. 4. 1954 2 Tage V. Session 24. bis 25. 9. 1954 2 Tage VI. Session 13. 3. bis 5. 4. 1955 VII. Session 5. 12. 1955 1 Tag VIII. Session 23. bis 28. 4. 1956 6 Tage IX. Session 5. bis 11. 9. 1956 7 Tage X. Session 23. 10. bis 20. 11. 1956 28 Tage Einen weiteren Abbau der gesetzgebenden Rolle des Obersten Sowjets sollte die verfassungsmäßig verankerte Institution des Referendums nach sich ziehen. Das geltende Parteiprogramm sieht die Anwendung des Referendums für die wichtigeren Gesetzesvorlagen vor: „Die Erörterung der Gesetzesvorlagen durch die Werktätigen . . . soll zu einem System werden. Die wichtigeren Gesetzesvorlagen sollen einer allgemeinen Abstimmung (Referendum) unterzogen werden."
Auf die Befürchtung einiger Sowjetjuristen, das Referendum werde die Beeinträchtigung der Rolle und Autorität des Obersten Sowjets zur Folge haben 64), wird mit einer dialektischen Argumentation geantwortet: Die Volkssouveränität und die Souveränität des Parlaments schließen einander nicht aus, bzw.dem Prinzip der Volkssouvernität entsprechend gilt das Sowjetvolk als oberster Gesetzgeber
Die Praxis der Sowjetunion kennt aber das eigentliche Referendum nicht und auch die Meinungen der Rechtsgelehrten gehen diesbezüglich auseinander. Die Verfassung von 1936 (Art. 49 Abs. d) verankert das Referendum als Befragung des gesamten Volkes (Referendum von informativem Charakter) 66), und meistens nahmen auch die Sowjetjuristen in diesem Sinne Stellung. Eine neue Wendung brachte das oben zitierte Parteiprogramm, das das Referendum als Abstimmung auffaßt. Deshalb wird in letzter Zeit der „allgemeine Diskussionscharakter " bzw.der „konsultative Charakter"
Im Staat des gesamten Volkes müsse man zwischen obligatorischem und fakultativem Referendum unterscheiden; das erste gilt für die wichtigeren, das zweite für die weniger wichtigen Gesetzesvorlagen. De lege ferenda wird verlangt, ein Gesetz sollte die Fälle des 21Tagoebligatorischen und fakultativen Referendums auf Grund der neuen Verfassung aufzählen
Das Hausreglement des Obersten Sowjets der Sowjetrepublik Lettland vom 16. 3. 1959 (Art.
27) nahm zu diesem Problem folgendermaßen Stellung:
Die Initiative zum Referendum (im Sinne einer „allgemeinen Diskussion") kann sowohl vom Obersten Sowjet als auch vom Volk (durch die Gesellschaftsorganisationen, vor allem durch die Vermittlung der Partei) kommen. Im letzteren Falle ist es jedoch das Plenum des Obersten Sowjets, das das Referendum zuläßt oder ablehnt. Die Organisation des Referendums ist Pflicht des Präsidiums
Die neueste sowjetische Rechtstheorie geht so weit, das Referendum auch im Rahmen der einzelnen örtlichen Sowjets legalisieren zu wollen. Sie verlangt ferner das Referendum im Falle einer in der Praxis unvorstellbaren Meinungsverschiedenheit zwischen beiden Kammern des zentralen Obersten Sowjets („das Volk als Schiedsrichter")
Die Organisation des Referendums ist letzten Endes Recht der Partei. Sie mobilisiert die Volksmassen zur Teilnahme an der Diskussion, sie initiiert, organisiert und leitet die Diskussion, damit sie den „richtigen Volkswillen" zum Ausdruck bringt
Es ist für die sowjetische (und auch für die volksdemokratische) Entwicklung merkwürdig, daß sie — trotz des theoretisch gerechtfertigten Rückgangs der Bedeutung und Rolle des Parlaments — einerseits die Ausdehnung der Befugnisse des Plenums dem Präsidium gegenüber, andererseits aber die „Demokratisierung" der gesetzgeberischen Praxis verlangt. Diesem Zweck dienen:
1. Die Erweiterung der gesetzgeberischen Initiative, die gegenwärtig beiden Kammern des Obersten Sowjets der UdSSR, ihren ständigen Kommissionen, dem Präsidium und den Abgeordneten, ferner dem Unionsministerrat, dem Obersten Gericht der UdSSR (in den Unionsrepubliken den obersten Organen der Staatsgewalt) zugesichert wird. Tatsächlich haben aber auch heute schon der Zentralrat der Gewerkschaften bzw. die republikanischen Gewerkschaftsräte in den Unionsrepubliken
dieses Recht; in der Sowjetrepublik Lettland wurde dieses Recht sogar 1959 gesetzlich verankert. Dem neuen Parteiprogramm zufolge soll dieses Recht auch den übrigen Massenorganisationen zuerkannt werden. Die Rechts-literatur verlangt aber eine Unterscheidung zwischen der Behandlung der Gesetzesinitiative von Staatsorganen und Gesellschaftsorganisationen zugunsten der Staatsorgane. Wie aber auch in der Rechtsliteratur betont wird, sind es die Parteiorgane, die in der Praxis, trotz des Mangels an entsprechenden Rechtsnormen, als wichtigste Organe der Gesetzesinitiative auftreten, denn „die gesetzgeberische Initiative in einem sozialistischen Land ist mit der führenden Rolle der KP eng verbunden". Parteitage und besonders das ZK haben durch ihre Initiativen einen entscheidenden Einfluß auf die Gesetzgebung, und dieser Einfluß muß in der Periode des entfalteten kommunistischen Aufbaues ständig zunehmen
2. Die Förderung der „allgemeinen Diskussion“ über wichtigere Gesetzesvorlagen, deren Ergebnisse jedoch für den Gesetzgeber keinen verbindlichen Einfluß haben. Als ein Sieg der sowjetischen gesetzgeberischen Demokratie wird hervorgehoben, daß Gesetzesvorlagen über die Vervollkommnung der Industrieverwaltung und des Kolchossystems an 1 080 000 Versammlungen der Werktätigen erörtert wurden
3. Die Förderung der Rolle der ständigen Kommissionen a) zur Prüfung der Gesetzesvorlagen, b) zur Gesetzesinitiative, c) zur Kontrolle des Vollzuges von Gesetzen und d) zur Mitwirkung beim Vollzug von Gesetzen. Diese Kommissionen bzw. die Unterkommissionen der Wirtschaftskommission des Nationalitätensowjets haben zahlreiche Nichtparlamentarier — Wissenschaftler, Praktiker — als Mitglieder (in der fünften Legislaturperiode betrug ihre Zahl 450). Sie laden ferner Fachleute zur Konsultation zu den Sitzungen ein
3. Die Kontrollfunktionen des Parlaments
Tabellen
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Die Funktion der Kontrolle des Parlaments über die immer größer und mächtiger werdende Verwaltung ist in allen modernen Staaten aktuell geworden, überall steht das Parlament in Abwehr gegen eine stets mächtiger werdende Administration. Es liegt auf der Hand, daß die parlamentarische Kontrolle eines sich rasch vergrößernden Verwaltungsapparates stets schwieriger wird.
So ist es natürlich auch in den kommunistisch regierten Staaten, in denen diese Frage noch aktueller und akuter ist, denn die Verwaltung ist viel größer, komplizierter und bürokratischer als in einem Rechtsstaat. Durch die alles erfassende totale Planung sowie die die ganze Volkswirtschaft umfassende Evidenz und Statistik, ferner durch die polizeilichen Maßnahmen für die Überwachung der Bevölkerung wird die Verwaltung direkt unüberblickbar. So ist die Kontrolle über den Vollzug der Gesetze eine selbstverständliche Notwendigkeit in allen Staaten des kommunistischen Ostens geworden.
Die Kontrolle wird immer mehr zur wichtigsten Tätigkeit der „Volksvertretung". Diese Entwicklung zeichnete sich zuerst in Polen ab, sie wurde später aber auch in den übrigen Ostblockländern eingeführt.
In Polen wird die Staatskontrolle durch die Oberste Kontrollkammer, ein ständiges Sejm-Organ, ausgeübt. Sie wurde im Sinne des Beschlusses des VIII. Plenums des ZK der Polnischen Vereinigten Arbeiterpartei (Kommunisten) durch das Gesetz vorn 13. 12. 1957 an die Stelle der früheren Kontrollkammer (Regierungsorgan von 1949 bis 1952) bzw.des Ministeriums für Staatskontrolle (von 1952 bis 1957) errichtet
Kommissionen sind die Kontrollaulgaben im Mittelpunkt
In der UdSSR stützt sich die Kontrolltätigkeit des Obersten Sowjets auf das Präsidium und die Kommissionen. Als konstitutionelle Grundlage dient Art. 51 der Sowjetverfassung, der den Obersten Sowjet ermächtigt, für jede beliebige Frage Untersuchungs-und Revisionskommissionen einzusetzen. Auch das Kontrollrecht des Präsidiums des Obersten Sowjets stützt sich auf die Verfassung (Art. 49 Abs. 6: Aufhebung aller gesetzesverletzenden Rechtsnormen); durch eine großzügige Auslegung wurde es aber für die Kontrolle der sozialistischen Gesetzlichkeit (daß die Gesetze auch im Interesse des sozialistisch-kommunistischen Aufbaus angewendet werden) auf allen Gebieten des Staats-und Wirtschaftslebens eingesetzt
Ein etwas effektiveres Kontrollrecht erhielt das sowjetische Parlament erst in letzter Zeit durch die Ausstattung der ständigen Kommissionen des zentralen Obersten Sowjets bzw.der republikanischen Obersten Sowjets mit Kontrollfunktionen. Die ständigen Komissionen stellen eine verhältnismäßig neue Institution dar. Die erste (für die Prüfung von Gesetzesvorlagen) wurde 1940 errichtet. 1957 entstand jene des Nationalitätensowjets für Wirtschaftsfragen, jedoch ohne unmittelbare Kontrollaufgaben
Das Parteiprogramm befürwortet die Erweiterung der Funktionen der Kommissionen: „Die ständigen Kommissionen müssen die Tätigkeit der Ministerien, Zentralstellen und Volkswirtschaftsräte systematisch kontrollieren und zum Vollzug der Beschlüsse des entsprechenden Obersten Sowjets beitragen." 1955 gab es bei der Mehrheit der republikanischen Obersten Sowjets lediglich ständige Kommissionen zur Prüfung der Gesetzesvorlagen, des Haushalts, zur Mandatsprüfung und — als Sonderfall — für auswärtige Angelegenheiten. Die Zahl der unionsrepublikanischen Parlamentskommissionen ist von 52 im Jahr 1955 auf 152 gestiegen (alle 15 Unionsrepubliken inbegriffen). Ihre Zahl schwankt zwischen 7 und 15 pro Unionsrepublik. Die Mitgliederzahl ist seit 1955 von 50 auf 2640 gestiegen (im zentralen Obersten Sowjet von 146 auf 259).
Auf Unionsebene fehlt es an Branchenkommissionen. Beide Kammern haben nur je eine Branchenkommission: diejenige für die Außenpolitik. Man ist bemüht, diese Lücke durch Unterkommissionen auszufüllen. Im Rahmen der Wirtschaftskommission des Nationalitätensowjets gibt es vier Unterkommissionen: für Industrie, Bauwesen, Transport und Fernmeldewesen; für Landwirtschaft und staatlichen Aufkauf von Agrargütern; für Handel; für Kultur, Gesundheitsdienst und Kommunal-wirtschaft. Alle wurden im April 1962 aufgestellt. Im Rahmen der übrigen Kommissionen fehlt es aber an Unterkommissionen. Alle ständigen Kommissionen arbeiten nach Jahresplänen (in Polen gibt es Zwei-und sogar Vierjahrespläne für die Kommissionen)
Laut Art. 4 des Statuts der Kommission für die Prüfung von Gesetzesvorlagen kann diese dem Ministerrat Empfehlungen bezüglich der Abänderung oder Außerkraftsetzung von Verordnungen unterbreiten. Art. 6 ermächtigt die Kommission, in ihre Tätigkeit auch Gelehrte und Fachleute einzuschalten. Die Rechtsliteratur verlangt die Erweiterung des Art. 6 in dem Sinne, daß der Kommission das Kontrollrecht über alle Organe der Staats-und Wirtschaftsverwaltung sowie der Justiz expressis verbis gewährt wird. Für wichtige Kontrollen sollten die zentralen Parlamentskommissionen und die entsprechenden republikanischen Kommissionen zu gemeinsamen Sitzungen zusammenkommen
In der Tschechoslowakei — wie auch in Ungarn — unternimmt man große Anstrengungen, um den Abgeordneten im Rahmen der Kommissionen Arbeit zu geben. Wie offiziell verlautbart wurde, beschränkte sich auch die tschechoslowakische Nationalversammlung von 1948 bis 1956 auf die „automatische Bestätigung" der von der Regierung unterbreiteten Gesetzesvorlagen
Die Richtlinien des ZK-Präsidiums vom Frühjahr 1964 hoben die Kontrollbefugnisse der Nationalversammlung besonders hervor: sie muß das ganze System der Organe der Volksvertretung (Nationalausschüsse) und der Exekutive einheitlich leiten (Einleitung). Die Kommissionen der Nationalversammlung werden einerseits mit weitgehenden Kontrollbefugnissen ausgestattet, andererseits werden alle Staatsorgane verpflichtet, die von ihnen erhaltenen „Empfehlungen" bezüglich der Behebung der Mängel zu erörtern und der Kommission über den Vollzug Bericht zu erstatten (Kapitel II)
In der Volksversammlung Bulgariens gab es 1957 vier, heute elf ständige Kommissionen; in Ungarn ist diese Zahl seit 1955 von vier auf dreizehn gestiegen
Die „Souveränität des Volkes" wird dadurch betont — und zugleich wird die Kontrolle über das Parlament durch das Volk (Partei) garantiert —, daß der Abgeordnete seinen Wählern über seine Tätigkeit Rechenschaft ablegen muß
Die Wähler dürfen auf ihren Versammlungen den Abgeordneten Anweisungen geben; nähere Bestimmungen bezüglich dieser wichtigen Institution gibt es aber nicht. Der juristische Charakter kommt darin zum Ausdruck, daß im Fall der Nichterfüllung der Abgeordnete von seinen Wählern (der Partei) abberufen werden kann. Da es an einer näheren Präzisierung völlig fehlt, gibt es Abgeordnete, die nur Anweisungen der entsprechenden Sowjets annehmen wollen. Mehrere Präsidien von republikanischen Obersten Sowjets widmen der Kontrolle über die Einhaltung der Wähler-anweisungen besondere Aufmerksamkeit
Merkwürdigerweise wird die Zahl der Versammlungen für Rechenschaftsablegung als ein wichtiger Wertmesser der Demokratie betrachtet. Zahlreiche Pressestimmen lassen aber vermuten, daß es mit der Rechenschaftsablegung vor den Wählern nicht immer klappt. Die Befolgung der Wähleranweisungen scheint auch eher ein frommer Wunsch zu sein, denn die Wähler haben kaum eine Möglichkeit, die Tätigkeit der Abgeordneten zu kontrollieren — ganz abgesehen von dem dazu erforderlichen Mut
Der Kontakt zwischen Abgeordneten und Wählern ermöglicht also einerseits (theoretisch) die Erweiterung der Kontrollfunktionen des Parlamentes durch seine Mitglieder, andererseits (und hauptsächlich) aber die Kontrolle des Parlamentes und der Abgeordneten durch die Wähler.
Damit die Abgeordneten sich ihren Funktionen widmen können, erhalten sie Diäten und kostenlose Flug-und Fahrkarten. In letzter Zeit forciert man die Befreiung von ihrer beruflichen Arbeit (unter Beibehaltung des Gehaltes). Der Leiter der entsprechenden ständigen Kommission entscheidet heute über die Beurlaubung des Abgeordneten von seiner beruflichen Tätigkeit. Auch diese Praxis kommt vom polnischen Sejm
Die Kontrollfunktionen des Obersten Sowjets werden — wie erwähnt — von den Kommissionen und vom Präsidium ausgeübt. Eine indirekte Kontrolle kann aber auch vom Plenum in Form von Interpellationen ausgeübt werden, die auf dem Papier seit 1917 anerkannt werden. Art. 71 der Unionsverfassung und die entsprechenden Artikel der 15 unionsrepublika-nischen Verfassungen sowie die Verfassungen der 20 autonomen Republiken verankern das Recht auf Interpellation. Das Hausreglement erlaubt aber nur die schriftliche Interpellation, auf die auch eine schriftliche Antwort erteilt werden muß. Seit mehreren Jahren verlangt man die Ausdehnung der Praxis der Interpellationen
4. Vorbereitung und Verlauf der Wahlen in der UdSSR
Tabelle 2
Tabelle 2
Das Parlament kann seine der Partei dienende Rolle nur dann spielen, wenn seine Mitglieder der Partei vorbehaltlos ergeben sind. Ede Vorbereitung und die Organisation der Wahlen erfordern deshalb einen riesigen Aufwand. In der Sowjetunion sind Millionen, in den Volksdemokratien viele Hunderttausende damit beschäftigt. Die finanzielle Belastung des Staates ist beträchtlich
Die Grundsätze des Wahlrechtes sind in der Verfassung verankert (Art. 132— 142: allgemeines, gleiches, direktes Wahlrecht, seit 1936 geheime Stimmabgabe)
Die Grenzen der Wahlbezirke werden vom Präsidium des zentralen bzw.der republikanischen Obersten Sowjets festgesetzt, wobei man bedeutende Schwankungen beobachten kann: Die Zahl der Wahlbezirke bei den Wahlen in den Obersten Sowjet von Lettland belief sich 1959 auf 200, 1963 auf 310
Sowjetische Staatsrechtler haben westlichen Ländern bei der Änderung der Wahlbezirke unerlaubte Machenschaften vorgeworfen, obwohl in der Sowjetunion völlig willkürliche, nicht einmal der gesetzlichen Begründung bedürfende Änderungen der Wahlbezirke vor jeder Wahl üblich sind. Für die praktische Durchführung der Wahlen werden die Wahlbezirke in Wahlkreise mit je einem Stimmlokal eingeteilt
Die Abwicklung der Wahlen ist Aufgabe der für jede Verwaltungseinheit (Union, Unionsrepublik, autonome Republik, Grenzgebiet, Gebiet usw.) und für jeden Wahlbezirk bzw. jeden Wahlkreis aufgestellten Wahlkommission
Der Wahl geht eine großangelegte Agitation voran, die von der Partei geleitet und kontrolliert und von Staats-und Gesellschaftsorganisationen unterstützt wird. Die Agitation konzentriert sich einerseits auf die in den Wahlkreisen eingerichteten Agitationsstellen, andererseits auf die Wohnungen der Wähler. In den Agitationsstellen („agitpunkty") werden Vorträge und Diskussionen, Filmvorführungen, Ausstellungen usw.organisiert. Zu diesem Zweck müssen sie speziell eingerichtet werden. Meist sind sie aus finanziellen Gründen in den Räumlichkeiten der Wahlkreis-Kommission eingerichtet
Alle drei Agitationsformen (in der Agitationsstelle, in der Familie und im Betrieb), besonders aber die Familienagitation, müssen dem intellektuellen Niveau, dem Alter, dem Beruf usw.der Wähler angepaßt werden
Der wichtigste Schritt bei den Wahlvorbereitungen ist die Aufstellung von Kandidaten, die in zwei bzw. drei Etappen zustandekommt: der Nominierung, der Bestätigung der Nominierung und — für den theoretischen Fall, daß mehrere Personen für den gleichen Wahlbezirk kandidieren — der Beschlußfassung der Delegierten der Wahlversammlungen bezüglich des endgültigen Kandidaten.
Art. 141 der Sowjetverfassung lautet folgendermaßen: „Die Aufstellung von Kandidaten für die Wahlen erfolgt nach Wahlbezirken. Das Recht, Kandidaten zu stellen, wird den gesellschaftlichen Organisationen und den Vereinigungen der Werktätigen gewährleistet..." Die Einzelheiten des Verfahrens werden im Wahlgesetz und durch die Praxis geregelt. Art. 38 des Wahlgesetzes bestimmt folgendes: „Das Recht zur Aufstellung von Kandidaten für die Wahlen in den Obersten Sowjet der UdSSR haben sowohl die zentralen Organe der gesellschaftlichen Organisationen als auch ihre Republiks-, Grenzgebiets-, Gebiets-und Bezirksorgane, ferner auch die allgemeinen Versammlungen der Arbeiter und Angestellten ..." Wie in der Presse besonders betont wird, haben die Grundorganisationen der Partei und der Gesellschaftsorganisationen kein Recht auf Nominierung, denn die von oben verfügte Nominierung ist für sie verpflichtend
Das Azerbajdzaner zentrale Parteiblatt schrieb über das Verhältnis zwischen Nominierung und Kandidatenaufstellung folgendes: „Entsprechend dem Wahlgesetz wird dieses Recht (nämlich das Recht auf Nominierung) den Parteiorganisationen, Gewerkschaftsverbänden, genossenschaftlichen Organisationen, Jugendorganisationen sowie den kulturellen Gemeinschaften gewährt. Dieses System ermöglicht es, die Kandidatur der Würdigsten vorher zu erörtern. Nachher, in den Generalversammlungen der Betriebskollektive, der Kollektive der Institutionen, der Mitglieder der Genossenschaften, wird die einheitliche Liste der Kandidaten für Mitglieder der Sowjets entschieden."
Wie die volksdemokratische Rechtsliteratur erklärt, ist die Nominierung durch die Zentral-organe der erwähnten Organisationen für alle niedrigeren Organe verbindlich
Die Versammlungen für die Aufstellung von Kandidaten werden in den Produktionseinheiten, Ämtern usw. durch die Gewerkschaften, in den Wohnblöcken bzw. in den Dörfern von den Sowjetorganen (Wohnblockkomitee, Haus-verwaltungen usw.) organisiert. Beide sind im Sinne des angeführten Verfassungsartikels (126) der Parteiführung unterstellt und sorgen dafür, daß die Nominierung angenommen wird, daß aus den Nominierten Kandidaten werden.
Jeder Wahlbezirk stellt einen Kandidaten.
Falls jedoch die Nominierung nicht von allen Versammlungen angenommen wird und in einem Wahlbezirk eventuell zwei oder drei Kandidatenvorschläge gemacht werden, treten die Delegierten der einzelnen Gesellschaftsorganisationen zu einer Konferenz zusammen, um den Kandidaten des Wahlkreises durch (öffentliche) „Abstimmung" zu bestimmen 124). Da aber für die Gesellschaftsorganisationen, als Folge des Grundsatzes vom demokratischen Zentralismus, die Entscheide der vorgesetzten Organe verbindlich sind, besteht kaum ein Zweifel daran, daß diese Konferenz die offiziell nominierten Personen als Kandidaten aufstellt. In der Praxis sind aber solche Konferenzen kaum vorstellbar.
Der einzige Kandidat muß als solcher „registriert" werden.
Nach der Aufstellung der Kandidaten und ihrer Registrierung kommt die Wahlagitation für die Kandidaten. Es ist charakteristisch, daß sowohl die Fachliteratur 125) als auch die Rechtsnormen 126) lediglich positive Agitation für die offiziellen Kandidaten zulassen, und zwar unter Berufung auf die Verfassung (Art. 125). Eine solche Auslegung ist jedoch nur bei großzügiger Interpretation des angeführten Verfassungsartikels möglich. Dieser lautet:
„In Übereinstimmung mit den Interessen der Werktätigen und zum Zweck der Festigung des sozialistischen Systems werden den Bürgern der UdSSR durch Gesetz garantiert: a) Redefreiheit, b) Pressefreiheit, c) Versammlungs-und Kundgebungsfreiheit und d) Freiheit von Umzügen und Demonstrationen." Eine Gegenagitation würde also — argumentum e contrario — gegen die „Interessen der Werktätigen" verstoßen und zur Schwächung des sozialistischen Systems führen. In die Wahl-agitation werden alle Presseorgane eingeschaltet, aber auch diese müssen — und dürfen — nur für die Kandidaten agitieren
Vor 1945 gab es eine einheitliche Altersgrenze für aktives und passives Wahlrecht (18 Jahre), später wurde aber das Wählbarkeitsalter für den Obersten Sowjet der UdSSR auf 23, für die Obersten Sowjets der Unionsrepubliken und autonomen Republiken auf 21 Jahre erhöht
Der Wahltag gilt in allen kommunistisch regierten Staaten als der Tag der „Manifestierung der unerschütterlichen Einheit des Volkes hinter der Partei und der Parteipolitik". Früher wurden die Wahlen zu den Obersten Sowjets und zu den örtlichen Sowjets meist getrennt abgehalten. Im März 1963 fanden aber die Wahlen zu den republikanischen Obersten Sowjets und zu den örtlichen Sowjets verschiedenen Ranges gemeinsam statt. Dabei erhielten die Wähler eine Anzahl von Stimmzetteln. Die Landesbevölkerung je vier: für die Wahl zum republikanischen Obersten Sowjet, zum Gebietssowjet, Bezirkssowjet und Gemeinde-sowjet. Die städtische Bevölkerung je drei: für die Wahl zum republikanischen Obersten Sowjet, zum Gebiets-und Stadtsowjet
Partei-und Gewerkschaftsaktivisten sorgen dafür, daß jeder Wahlberechtigte seine Stimme abgibt. Die Kranken werden, soweit sie nicht bettlägrig sind, in einem Fahrzeug zum Wahllokal abgeholt. Zu den bettlägrigen Kranken begibt sich ein Mitglied der zuständigen Wahl-kommission und fordert sie auf, ihren Stimmzettel in die mitgebrachte Urne hineinzuwerfen
Zum Wahltag werden spezielle Kulturgruppen (Tanz-und Gesangensembles) aufgeboten, die vor den Stimmlokalen und in den Zentren der Ortschaften die Bevölkerung unterhalten. Für die Kinder werden neben den Stimmlokalen spezielle Räumlichkeiten eingerichtet, in denen sie auf die Eltern warten können. Sie werden dort mit Tee bewirtet und es wird ihnen ein Kulturprogramm vorgeführt
Partei-und Gesellschaftsorganisationen setzen alle Hebel in Bewegung, damit die Bevölkerung ihrer staatsbürgerlichen Pflicht vollzählig und rechtzeitig nachkommt. Die Wahlbezirke stehen im sozialistischen Wettbewerb, daß die Abstimmung vollzählig ist und möglichst früh abgeschlossen wird. Die politische Aktivität sowohl der Bevölkerung als auch der Aktivisten wird nach der Wahlbeteiligung und dem Termin der Durchführung eingeschätzt. So ist es zu verstehen, daß in der RSFSR, wo die Entfernungen zwischen den einzelnen Stimmlokalen teilweise noch größer sind als in Kazachstan, bis 12 Uhr mittags schon 77, 57 °/o der Wahlberechtigten ihre Stimmen abgaben
Wie erwähnt, werden Stimmlokale auch in Fernzügen, Schiffen usw. eingerichtet. In allen Zügen, die während des ganzen Wahltages unterwegs sind oder erst nach 20 Uhr ihr Endziel erreichen, müssen Stimmlokale eingerichtet werden, in denen die Bürger, die im Besitz einer vom örtlichen Sowjet ausgestellten „Bestätigung des Stimmrechtes" sind, abstimmen können.
Bei einer solchen Wahlorganisation ist es nicht erstaunlich, daß ausnahmslos alle Kandidaten in die Obersten Sowjets gewählt werden, und zwar mit großer Mehrheit (vgl. Tabelle 1). Der Prozentsatz der Gegenstimmen und der ungültigen Stimmen erreichte in keiner der 15 Unionsrepubliken 0, 5 0/0 aller Stimmen.
Der Stimmenauszählung wohnen die besonders zu diesem Zweck delegierten Vertreter der gesellschaftlichen Organisationen und der Werktätigenkollektive — neben den Mitgliedern der Wahlkommission — bei. Auch den Pressevertretern wird der Zugang erlaubt. Wenn auf dem Stimmzettel der Familienname der registrierten Kandidaten ausgestrichen und der Name eines nicht registrierten eingetragen ist, ist der Stimmzettel gültig, und die Stimme wird als gegen den offiziellen Kandidaten abgegeben gewertet. Wenn der Name des registrierten Kandidaten nicht ausgestrichen, neben ihm aber ein anderer Name eingetragen ist, gilt die Stimme als für den offiziellen Kandidaten abgegeben. Falls die Gültigkeit eines Stimmzettels fraglich ist, entscheidet die Wahlkommission. Der Kandidat gilt als gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der Stimmen erhält
Jede Störung der Wahlen wird streng bestraft. Jeder, der einen Sowjetbürger durch Gewalt, Betrug, Drohung oder Bestechung daran hindert, von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen, wird mit Freiheitsentzug von höchstens zwei Jahren oder mit Strafarbeit bis zu einem Jahr geahndet (Art. 132 StGB-RSFSR). Ob eine Gegenagitation auch ein unter diesen Paragraphen fallendes Delikt ist, wird weder bejaht noch verneint, denn praktisch ist sie unvorstellbar. Als Hinderung gelten u. a. folgende Handlungen: Hinderung einer Person, an der Arbeit der Gesellschaftsorganisationen oder der Kollektive der Werktätigen teilzunehmen (besonders an der Vor-wahlversammlung), Verbreitung von unwahren Berichten, die den Wähler veranlassen könnten, von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch zu machen usw.
Falls jedoch ein der Partei unliebsamer Kandidat gewählt würde, was natürlich praktisch völlig unvorstellbar ist, kann er jederzeit abberufen werden. Die Möglichkeit der Abberufung wurde schon in der Verfassung erwähnt, sie wurde aber erst durch das Gesetz vom 30. 10. 1959 ausführlich geregelt. Die Initiative dazu kann lediglich von gesellschaftlichen Organisationen oder Kollektiven der Werktätigen ausgehen, wobei die Abstimmung vom Präsidium des betreffenden Obersten Sowjets erlaubt bzw. angeordnet wird. Uber die Abberufung wird in öffentlichen Versammlungen öffentlich abgestimmt, wobei eine Agitation dafür und dagegen (!) erlaubt ist
Wie schon erwähnt, erfolgt die Kontrolle der Tätigkeit der Abgeordneten u. a. durch die Kontrolle der Erfüllung der „Wähleranweisungen". Während die Pflicht der Sowjetmitglieder, die Anweisungen ihrer Wähler zu erfüllen und ihnen Rechenschaftsberichte zu erstatten, ziemlich ausführlich geregelt ist
Die Gesetzlichkeit der Wahlen kann gerichtlich nicht überprüft werden. Einer der ersten Schritte der die Macht übernehmenden Partei war es (in den Volksdemokratien), das Verwaltungsgericht aufzuheben (im zaristischen Rußland gab es kein Verwaltungsgericht). Es ist der Oberste Sowjet selbst, der auf Grund des Berichtes der Kommission für Mandats-prüfung die Gesetzlichkeit der Wahlen feststellt, obwohl eine solche Praxis für die kapitalistische Vergangenheit als Erscheinungsform der Reaktion angeprangert wird
5. Berufssoziographie der sowjetischen gesetzgebenden Körperschaften
Tabelle 3
Tabelle 3
Die sowjetische Fachliteratur behauptet, daß das sowjetische Wahlsystem das allerdemokratischste sei
Wenn man aber die Wahlresultate gründlich untersucht, wird man eines Besseren belehrt: Die Wahlen werden vom Parteizentrum so vorbereitet, daß sie zur Festigung der Partei-herrschaft beitragen. Die Entstehung einer Opposition ist völlig ausgeschlossen. Alle 16 Sowjetparlamente (der Oberste Sowjet der Union und 15 rekublikanische Oberste Sowjets) sind Körperschaften von Partei-und Staatsfunktionären. Wenn man die 7204 Abgeordneten des im März 1962 gewählten Obersten Sowjets der UdSSR und der im März 1963 gewählten Obersten Sowjets der 15 Unionsrepubliken nach Berufsgruppen zusammenstellt, kommt man zu überraschenden Resultaten:
Die Zahl der Parteifunktionäre beläuft sich auf 1164, diejenige der Staatsfunktionäre auf 1396. Die Werktätigen stellen hingegen nur eine Minderheit dar: 986 Arbeiter und 683 Kolchosbauern, ferner 208 Sovchosarbeiter (staatliche Landarbeiter). Dem Regime nicht genehme Berufe sind völlig ausgeschlossen: so gibt es unter den 7204 Abgeordneten keinen einzigen Rechtsanwalt. Der Berufsstand der Juristen ist nur durch den Präsidenten der Obersten Gerichte und die Obersten Staatsanwälte der Union und der 15 Unionsrepubliken, insgesamt also durch 32 Personen, vertreten. Diese sind jedoch Politiker und keine Juristen. Sie haben nur das Diplom, nicht aber auch die dazu notwendigen Kenntnisse. Ihre Ausbildung erhalten sie an den Fernunterrichtsabteilungen der Rechtsfakultäten, und zwar schon als führende Staats-oder Parteifunktionäre, und es gibt keinen Professor, der ihnen schlechte Noten zu geben wagte
Die Anzahl der Funktionäre beläuft sich auf 3487 (48, 4°/o der Gesamtzahl der Abgeordneten), jene der Geistesarbeiter auf 711 (9, 8°/0) und der Handarbeiter auf 2034 (28, 20/0) (vgl. Tabelle 4 mit Anmerkungen).
Noch interessanter ist eine Prüfung nach Parteizugehörigkeit. Bekanntlich werden für die Wahlen Listen des „Blocks der Kommunisten und Parteilosen" aufgestellt. Die Wählresultate zeigen aber, daß die parteilosen Abgeordneten kein politisches Gewicht haben. Sie rekrutieren sich höchstens aus der Gruppe der Intellektuellen, meist aber aus jener der Werktätigen.
Es ist offenbar, daß die UdSSR bemüht ist, den zuletzt erwähnten Aspekt der Wahlresultate geheim zu halten, daß die Parteizugehörigkeit weder bei den Abgeordneten des Obersten Sowjets der UdSSR noch bei jenen von vierzehn republikanischen Obersten Sowjets angeführt wurde. Lediglich in Kirgizien waren auf der Liste der Abgeordneten nicht nur der Beruf und der Wahlbezirk, sondern auch die Parteizugehörigkeit angeführt. Da aber die Wahlresultate praktisch in allen Unionsrepubliken ähnlich sind — ein klares Zeichen für die koordinierende, leitende und kontrollierende Funktion der Partei —, können die kirgizischen Wahlresultate als pars pro toto, für die ganze Sowjetunion geltend, angesehen werden. Von den 23 gewählten Arbeitern sind 16, von den 37 Kolchosbauern 27, von den 16 Sovchosarbeitern 10 Parteilose. Hingegen gibt es keinen einzigen unter den Betriebsdirektoren (6), Kolchosvorsitzenden (23), Sovchosdirektoren (7), Staatsfunktionären (60), Offizieren (4), Wissenschaftlern (6), von den Parteifunktionären natürlich nicht zu reden. Parteilose sind entweder Handarbeiter oder Intellektuelle: so sind sie bei den Lehrern (5) mit 3, bei den Künstlern und Komponisten (4) mit 1, bei den Literaten (6) mit 1 und bei den Ärzten (7) mit 6 Personen vertreten (vgl. Tabelle 5)
Eine Untersuchung der Berufskategorien der weiblichen Abgeordneten ergibt ähnliche Resultate und erweist den propagandistischen Charakter der ständig wiederholten These, wonach die volle Gleichberechtigung der Frauen lediglich im „Sozialismus" verwirklicht wird. Die Tatsachen zeigen ein anderes Bild: Die Zahl der werktätigen Frauen beläuft sich in der Sowjetunion auf 48% aller Werktätigen (Armee, Polizei, Grenzpolizei inbegriffen). 45% der Beschäftigten in der Industrie, 42% derjenigen in der Landwirtschaft, 86% jener im Gesundheitswesen und 70% jener im Unterrichtswesen sind Frauen. 1962 hatten 5, 5 Millionen Frauen Hochschulbildung oder Mittel-schulbildung. 59% der Spezialisten mit Hochschulbildung oder Mittelschulbildung sind
Frauen. 70% der Lehrer, 74% der Ärzte, 37°/o der Wissenschaftler (150000) sind Frauen. Etwa 30 000 Frauen haben den Titel eines Doktors oder sind Kandidaten der Wissenschaften, 800 Frauen sind Mitglieder oder korrespondierende Mitglieder der Akademien der Wissenschaften bzw. Professoren an Hochschulen und Universitäten
In den obersten politischen Gremien des Staates sind aber die Frauen vor allem unter den Handarbeitern oder den „übrigen Kategorien" und den „Geistesarbeitern" zu finden.
Von den 1164 Abgeordneten mit der Berufsangabe Parteifunktionär sind 56 Frauen, von den 1396 Staatsfunktionären 91, von den 136 Fabrikdirektoren 24, den 401 Kolchospräsidenten 55. In den Kategorien der Handarbeiter sind hingegen die Frauen in der Mehrheit: auf 451 Arbeiter entfallen 535 Arbeiterinnen; auf 80 Kolchosbauern 603 Kolchosbäuerinnen, auf 53 Sovchosbauern 155 Sovchosbäuerinnen usw. Nur 6, 8% der Funktionäre sind Frauen. Hingegen beträgt der Prozentsatz der Frauen in der Gruppe der Handarbeiter unter den Abgeordneten 64, 7. Das politische Gewicht der weiblichen Abgeordneten ist noch geringer, wenn man die Parteizugehörigkeit der Abgeordneten untersucht. Auch hier können wir lediglich die Resultate der kirgizischen Wahlen verallgemeinern: von den insgesamt 118 weiblichen Abgeordneten sind 74 Parteilose (insgesamt gibt es 106 parteilose Abgeordnete)
6. Wahlen und Parlament in den Volksdemokratien
Tabelle 4
Tabelle 4
Die Wahlen in den Volksdemokratien haben einige spezielle Züge, welche anhand der ungarischen Wahlen im Februar 1963 bzw.des neuen, im März 1963 zusammengetretenen ungarischen Parlaments aufgezeigt werden können.
Die Wahlen werden von der — gesetzlich verankerten — Volksfront (nationale Einheitsfront) organisiert und abgehalten. Der vor der „Wahlkampagne" vom Politbüro des ZK der Ungarischen Sozialistischen Arbeiterpartei (Kommunisten) erlassene „Beschluß über die politisch-organisatorische Vorbereitung und die Abwicklung der gemeinsamen Parlaments-und Rätewahlen"
Die Wahlkommissionen werden von den Volksfrontorganen aufgestellt. Diese und die Agitationsstellen beschäftigen in einem Land mit zehn Millionen Einwohnern während der Wahlkampagne ca. 400 000 Aktivisten
Das ungarische Wahlrecht weist gewisse Unterschiede zum sowjetischen insofern auf, als der Grundsatz verfassungsmäßig verankert wurde, daß „Feinde des werktätigen Volkes und Geisteskranke vom Wahlrecht ausgeschlossen sind" (Verfassung Art. 63 Abs. 2)
Da die Wahlen in die Landesversammlung (Staatsversammlung) und in die Volksräte gemeinsam stattfanden, erhielten die Wahlbürger auf dem Lande je vier, in den Städten je drei Stimmzettel, um gleichzeitig den Gemeinde-, Bezirks-und Komitatsrat sowie die Landesversammlung zu wählen. Falls die Wähler ihre Stimme für die offiziellen Kandidaten abgaben, warfen sie die in einen Umschlag gesteckten Stimmzettel ohne Änderung in die Urne. Wer mit „Nein" stimmen wollte, mußte eine Kabine aufsuchen und auf dem Stimmzettel einen kleinen, kaum sichtbaren Kreis beinahe am unteren Rande des Stimmzettels durchstreichen
Nur nebenbei sei erwähnt, daß die Kommunistische Partei Ungarns im Jahr 1947 den größten Wahlbetrug in der Geschichte der ungarischen Wahlen mit Hilfe der erwähnten Bestätigungen beging. Auf den Druck der Kommunisten hat das Wahlgesetz Nr. XXII/1947 zum ersten Male diese Wahlmöglichkeit in Ungarn eingeführt. Die Kommunistische Partei ließ mehrere Hunderttausend Bestätigungen drucken und verteilte sie an junge Kommunisten. Die Polizei (!), das Innenministerium und die schon verstaatlichten Betriebe übergaben ihre LKWs den Jungkommunisten, die mit den gefälschten „blauen Zetteln" von Ort zu Ort fuhren und ihre Stimmen überall abgaben (ein LKW nahm 30 bis 40 Jungkommunisten mit, jeder von ihnen hatte 60 bis 80 gefälschte „Bestätigungen" bei sich). Die „Internationale Kontrollkommission", die in ihrer Mehrheit sich aus Vertretern der westlichen Demokratien zusammensetzte, griff trotz mehrfacher Bitten der bürgerlichen Parteien und der Sozialdemokratischen Partei nicht ein, obwohl es ihre Aufgabe gewesen wäre, auf die Einhaltung der demokratischen Spielregeln zu achten. Die Polizei mußte mitmachen, denn sie stand unter kommunistischer Führung. Niemand konnte gegen diesen Betrug etwas unternehmen. So gelang es den Kommunisten, 22 0/0 der Stimmen auf sich zu vereinigen. Später beraubten sie überdies durch das von ihnen gestellte Parlamentsgericht die oppositionelle „Pfeiffer-Partei" (Freiheitspartei) wegen Wahl-betrug (!) aller Mandate
Bei gleicher Organisation der Wahlen wie in der Sowjetunion mußten natürlich auch die gleichen Resultate zustandekommen. Die Stimmbeteiligung war genau so hoch und die Zahl der Gegenstimmen genau so gering: 4. 11. 1945 9 Mio 5 164 661 57, 3 91, 2 31. 8. 1947 9, 1 n 5 407 893 59, 4 92, 4 15. 5. 1949* 9, 25 6 053 972 65, 4 94, 7 ff 17. 5. 1953 9, 6 6 501 869 67, 8 98, 0 n 16. 11. 1958 9, 85 6 600 686 67, 0 98, 4 23. 2. 1963 10, 1 n 7 114 855 70, 0 97, 2 *) Die erste Wahl auf Grund von Einheitslisten
Die Verteilung der Stimmen sieht folgendermaßen aus:
Wahljahr Stimmen für die gegen die Kandidaten Kandidaten 1953 99, 02 % aller Stimmen 0, 8 °/o (61 257) 1958 99, 6 % „ 0, 4% (28 651) 1963 98, 9 % „ 1, 1 % (76 777) Ungültige Stimmen: 1963 — 52 609; 1958 — 33 197; 1953 — 28 809.
Alle aufgestellten Kandidaten wurden gewählt. 70 0/0 aller Abgeordneten sind Parteimitglieder. Die Parteimitgliedschaft beträgt im Lande 5, 1 °/o (521 965 Personen) der Gesamtbevölkerung (10, 1 Millionen) 160). Die führende Rolle der Partei wird also schon zahlenmäßig garantiert.
Die Berufs-Soziographie der ungarischen Landesversammlung zeigt gewisse Unterschiede zum Obersten Sowjet der UdSSR:
Im ungarischen Parlament ist der Prozentsatz der Handarbeiter viel geringer (3, 6 °/o); in ihm gibt es hingegen Geistliche (1, 8 °/o aller Abgeordneten), die im sowjetischen Parlament überhaupt nicht vertreten sind (natürlich handelt es sich um die sogenannten „Friedenspfarrer"). Es ist charakteristisch für die Situation in Ungarn, für die Jagd der Partei nach Popularität, daß die Zahl der Geistlichen im Parlament (6) größer ist als diejenige der Bauern (4), und falls man von der Kategorie der Arbeiter den mehrfachen Kossuth-Preisträger Ignac Pioker abzieht (der keinesfalls als Arbeiter anzusehen ist), so ist die Zahl der Arbeiter gleich jener der Geistlichen. Der Funktionärscharakter kommt noch mehr zum Ausdruck als in der Sowjetunion: 59, 4 °/o aller Abgeordneten sind Funktionäre. Was die Rolle der Frauen betrifft, zeigt sich das gleiche Bild wie in der Sowjetunion: von den sieben Arbeitern im Parlament sind vier, von den vier Bauern drei Frauen; hingegen gibt es unter den 53 Parteifunktionären nur sieben, unter den 62 Staatsfunktionären nur sechs Frauen.
Presseberichten zufolge wurden während der Wahlagitation Stimmen laut, wonach das Mehrparteiensystem wieder eingeführt oder mindestens je zwei Kandidaten für die Wahlbezirke gestellt werden sollen 161). Kadar, der Erste Sekretär des ZK der Partei und zugleich Präsident des Ministerrates, äußerte sich zu diesem Problem wie folgt: Nach der Niederwerfung der „Konterrevolution" im Herbst 1956 wäre es möglich gewesen, das Mehrparteiensystem einzuführen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, weil sich die reorganisierten Parteien den Kommunisten widersetzten (!).
„Aus diesem Grund haben wir (nämlich die Kommunisten) uns entschlossen, das Einparteiensystem beizubehalten." 162) Ein Redakteur des Parteiorgans, Istvan Szabo, argumentierte, die Reaktion würde die übrigen (nichtkommunistischen) Parteien als trojanisches Pferd gegen die Volksdemokratie (d. h. gegen die Partei) ausnützen 163). Dazu nochmals Kadar: „Das wesentliche bei den Wahlen ... ist die Frage, ob wir eine kapitalistische Diktatur oder eine Arbeitermacht haben ..." 164) Der gleiche Gedanke wurde von Laszlo Szabo, einem der bekanntesten ungarischen kommunistischen Journalisten, wie folgt ausgedrückt: „Der demokratische Charakter eines Wahl-systems wird dadurch bestimmt, welche Klasse die Macht in der Hand hat,"
Auch in der Sowjetunion wurde 1956 von den „Reformisten" die Forderung erhoben, eine zweite Partei zuzulassen. Diese in Intellektuellenkreisen verbreitete Forderung war auch Chruschtschow gut bekannt, wie sich bei dem Gespräch mit der französischen sozialistischen Delegation im Herbst 1956 herausstellte. In dieser Zeit haben auch die Pravda und die Izvestija diesem Problem ihre Aufmerksamkeit gewidmet und erklärt, daß in der Sowjetunion alle Voraussetzungen zur Gründung einer zweiten Partei fehlten
In der Tschechoslowakei fanden die Wahlen zur Nationalversammlung, zu den National-ausschüssen jeden Ranges sowie die Richter-wahlen zusammen am 14. 6. 1964 statt. Auch hier wurde die Wahlkampagne in drei Etappen durchgeführt: 1. Februar-März: Nominierung der Kandidaten; 2. vom 25. März bis 14. Mai: öffentliche Versammlungen der Wähler in den einzelnen Wahlkreisen, in denen die Kandidaten aufgestellt wurden (Annahme der Nominierung); 3. vom 14. 5. an bis kurz vor dem Wahltag: der Kandidat stellte sich den Wählern vor und nahm die „Wähleranweisungen" entgegen
Für die Wahlen in die Nationalversammlung wurden 300 Wahlbezirke eingerichtet. Jeder hatte einen Kandidaten
Die Wahlen wurden gemäß Wahlgesetz Art. 27 von der Nationalen Front organisiert, und die Kandidaten galten als solche der Nationalen Front. Diese Bestimmung war in der Tschechoslowakei, wie auch in den übrigen Volksdemokratien, von entscheidender Wichtigkeit für den Verlauf der Wahlen.
Die von den Mitgliederorganisationen der Nationalen Front nominierten Personen konnten von den Wählerversammlungen abgelehnt werden. Auch konnten mehrere Kandidaten in Vorschlag gebracht werden (Wahlgesetz Art. 3); die zentrale Wahlkommission der Nationalen Front ließ aber nur je einen Kandidaten für die Wahlbezirke registrieren. Falls mehrere Kandidaten vorgeschlagen worden wären, hätte die zuständige Wahlkommission der Nationalen Front eine Konferenz der Vertreter der Gesellschaftsorganisationen und der Werktätigenkollektive zusammenrufen müssen, um den offiziellen Nominierten als gemeinsamen und einzigen Kandidaten anerkennen zu lassen
Mehrere Leserbriefe an die Presse beanstandeten die Organisation der Wahlen, die ihrer Meinung nach nicht demokratisch genug war. Vor allem wurde die offene Abstimmung kritisiert: Die Wähler begeben sich nicht in die Wahlkabine, hinter den Vorhang, sondern sie werfen die Stimmzettel öffentlich, vor der Wahlkommission, in die Urne
Die Wähler haben auch das Mehrparteiensystem verlangt. Die Antwort war aber: „Der richtige demokratische Charakter der Wahlen hängt nicht von der Zahl der Parteien ab .. ., sondern von der Teilnahme aller Werktätigen an den Wahlen und von der Auswahl der besten Kandidaten."
Von den 300 Abgeordneten wurden 146 zum ersten Male gewählt, 240 von ihnen sind Männer, 60 Frauen. 205 Abgeordnete sind Tschechen, 80 Slowaken, zehn Ungarn, zwei Ukrainer, zwei Deutsche und einer Pole. Dem ursprünglichen Beruf nach sind 178 Abgeordnete Arbeiter, 30 Bauern, 81 Intellektuelle und 11 haben andere Berufe
In einigen Volksdemokratien gibt es mehrere „Parteien"
Polen ist das einzige kommunistische Land, in dem der Wähler — in einigen Wahlbezirken
Auch in den Volksdemokratien gilt als Wertmesser für die Tätigkeit der Abgeordneten die Zahl der mit den Wählern abgehaltenen Treffen. In Polen wurden während nicht ganz vier Jahren der letzten Legislaturperiode 30500 Treffen (um 53 0/0 mehr als in der vorhergehenden Legislaturperiode) abgehalten. Davon organisierten die Mitglieder der Fraktion der Polnischen Vereinigten Arbeiterpartei 18 900 Treffen. In den wojewodschaftlichen Abgeordneten-Gruppen wurde die Tätigkeit jedes Abgeordneten speziell geprüft. Die Abgeordneten erarbeiteten zusammen mit den Komitees der Nationalen Einheitsfront Berichte über ihre Tätigkeit an die Wähler
Zur geheimen Stimmabgabe heißt es in Polen, wo die Verhältnisse relativ günstig sind: „Der Grundsatz der geheimen Stimmabgabe bedeutet durchaus nicht, daß sich der Wähler unbedingt in die Wahlkabine begeben muß. Er bedeutet lediglich, daß er durch seine Stimmabgabe die übrigen Wähler nicht beeinflußt."
Wegen Störung der Freiheit der Wahlen werden in den Volksdemokratien genau so harte Strafen verhängt, wie sie in der Sowjetunion vorgesehen sind. Einige Beispiele aus der Praxis der Sowjetzone Deutschlands: Tischler S. S. wurde zu vierjährigem Kerker wegen „faschistischer Propaganda" verurteilt, weil er seinem Kollegen erklärte, daß er lieber als Eisenbahner arbeite, als sich um Politik zu kümmern. Es heißt im Urteil: In einer Periode des erweiterten Klassenkampfes, in der jeder ehrliche Deutsche alles tun muß, um den dritten Weltkrieg zu vermeiden, äußerte sich der einst politisch organisierte und geschulte Angeklagte zugunsten der Kriegshetzer
Zur Kritik an dem Wahlsystem in den von den kommunistischen Parteien beherrschten Staaten ist zusammenfassend zu sagen: Die Parteien halten es für eine „objektive Gesetzmäßigkeit", daß sie die Unterstützung des gesamten Volkes (in den Volksdemokratien der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung) haben und daher im Namen des Volkes sprechen können. Sie haben aber noch niemals ver-sucht und haben jeden Gedanken daran sogar ausdrücklich zurückgewiesen, diesen Glaubenssatz auch nur ein einziges Mal aul die Probe zu stellen und dem Volk die Möglichkeit der „Wahl" und nicht nur der Stimmabgabe zu gewähren. Als „Funktionäre" figurieren folgende Berufsgruppen: Partei-und Staatsfunktionäre, Betriebsdirektoren, Kolchospräsidenten, Sovchosdirektoren, hohe Offiziere und die Gewerkschaftsfunktionäre (Die Komsomolfunktionäre wurden als Parteifunktionäre ausgenommen; als „Gewerkschaftsfunktionäre" figurieren auch einige Mitglieder der Frauen-sowjets). In der Gruppe der „Geistesarbeiter" wurden folgende Berufskategorien ausgenommen: Agronome, Ingenieure, Wissenschaftler, Lehrer, Schriftsteller und Ärzte.
Als „Werktätige“ figurieren: die Arbeiter, Kolchos-und Sovchosbauern sowie die landwirtschaftlichen Mechaniker in den Kolchosen und Sovchosen. In der Kategorie der „übrigen" wurden folgende Werktätige ausgenommen: Brigadeleiter in den Fabriken, Kolchosen und Sovchosen, die Meister und die „übrigen".