„Demokratie“ ist eine Vokabel, die im Ostblock besonders gern und häufig benutzt wird; Begriffe wie „Volksdemokratie“, „demokratische Ordnung“, „demokratischer Zentralismus“, „Wirtschaftsdemokratie“,, „demokratische Errungenschaften“ usw. kann man fast täglich lesen oder hören. Demokratie wird im Ostblock dahingehend definiert, daß „die Organe der Staatsgewalt von den Massen gewählt werden und diesen verantwortlich sind, daß die Massen direkt teilnehtnen an der Lösung wirtschaftlicher, politischer und kultureller Probleme des Staates“
Tatsächlich ist in den Verfassungsurkunden des Ostblocks bestimmt, daß alle Macht vom Volk ausgeht, daß die Massen die Organe der Staatsgewalt wählen; Parlamente, Verwaltungsorgane und die Richter werden gewählt; das Volk ist Eigentümer der vergesellschafteten Produktionsmittel.
Es soll hier untersucht werden, ob und inwieweit diese Verfassungsgrundsätze verwirklicht sind, ob tatsächlich die Massen „direkt teil-nehmen an der Lösung . . . politischer Probleme“.
A. Die Kommunistische Partei im Ostblock
Zum Verständnis des Verfassungs-und Rechtssystems im Ostblock ist das Eingehen auf die Grundprinzipien des Bolschewismus, wie er sich heute manifestiert, unerläßlich. Zwei Grundprinzipien sind es vor allem, die immer wieder herausgestellt und betont werden, nämlich:
1. Die Vergesellschaftung der Produktionsmittel; im Zusammenhang damit die Leitung der Wirtschaft nach einem Plan;
Die Vergesellschaftung der Produktionsmittel — Grund und Boden, Bodenschätze, Industrie, ferner Banken, Transport-und Nachrichten-mittel, usw. — ist keine für den Kommunismus allein typische Idee, ebensowenig die Idee der planmäßigen Leitung der Wirtschaft. Die sozialistischen Parteien auch in der freien Welt bekennen sich — mehr oder weniger ausgeprägt — zu diesen Grundsätzen, allerdings unter Beibehaltung der Grundfreiheiten und -rechte des Menschen, mit teilweiser Ausnahme vielleicht des Rechtes auf Eigentum.
Typisch für den Kommunismus, wie er sich heute darstellt, besser gesagt für den Bolschewismus als besondere Erscheinungsform des Kommunismus, ist dagegen der zweite der o. e. Grundsätze, nämlich der Grundsatz der führenden Rolle der Kommunistischen Partei. Dieser Grundsatz ist von fundamentaler Bedeutung und aus ihm vor allem resultiert ein Rechtssystem, das dem in der freien Welt geltenden Rechtssystem nicht vergleichbar ist.
1. Verfassungsrecht und Kommunistische Partei
Die führende Rolle der KP ist in allen Ostblockländern geltendes Verfassungsrecht. In einigen Verfassungen des europäischen Ostblocks ist dieser Grundsatz ausdrücklich festgelegt, in den anderen Ländern ist er auch ohne ausdrückliche Fixierung in der Verfassungsurkunde geltendes Verfassungsrecht. Die Formulierung dieses Grundsatzes ergibt sich u. a. aus der Verfassung der Sowjetunion von 1936 (in der Fassung vom 8. 8. 1953); in Art. 126 heißt es, daß:
„die aktivsten und bewußtesten Bürger sich freiwillig in der Kommunistischen Partei der Sowjetunion vereinigen, die den leitenden Kern aller Organisationen der Werktätigen, der gesellschaftlichen wie der staatlichen, bildet.“
Die jüngste Verfassung des europäischen Ostblocks, die rumänische Verfassung von 1952, sagt in Art. 86:
„Die rumänische Arbeiterpartei ist die führende Kraft der Organisationen der Werktätigen, sowie der staatlichen Organe und Institutionen.“
Das gleiche gilt auch für das Verfassungsrecht der anderen Ostblockländer. Wenn — sei es in der Verfassung, sei es in Straf-oder anderen Gesetzen — z. B. die „volksdemokratische Ordnung“ erwähnt wird, so ist Bestandteil dieser Ordnung immer und überall die führende Rolle der KP, wie Verlautbarungen und Praxis immer wieder beweisen.
Dieser verfassungsrechtlich anerkannter Grundsatz soll am Beispiel der obigen Formulierungen näher erläutert werden:
Hier ist etwas festgelegt, was in einem Rechtsstaat nicht denkbar ist, nämlich die Ausschließlichkeit einer politischen Anschauung. Dieser Grundsatz bedeutet ferner, daß andere politische Parteien oder Gruppen gegen die Verfassung verstoßen würden, wenn sie selbst nach der Führung streben würden. Weiter: die KP ist die führende Kraft (oder der leitende Kern) „in allen Organisationen der Werktätigen, der gesellschaftlichen wie der staatlichen". Staatliche Organisationen in diesem Sinne sind z. B. das Parlament, die Volksräte, die Gerichte (hierüber siehe unten). Gesellschaftliche Organisationen sind z. B. die Gewerkschaften, Jugendverbände, Frauenvereinigungen, usw. In all diesen Organen und Organisationen hat kraft Verfassungsrecht die KP die führende Rolle. Auch der Begriff „sozialistische Ordnung", wie es in den Verfassungen des Ostblocks heißt (z. B. Art. 125 Verfassung der Sowjetunion), beinhaltet die führende Rolle der KP. Nun sind einige der Grundfreiheiten, z. B. Redefreiheit, Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit in der Verfassung garantiert, aber nur u. a. „zum Schutz der Festigung der sozialistischen Ordnung“ (Art. 125, Vers, der Sowjetunion). Daraus ergibt sich umgekehrt, daß die Rede-oder Pressefreiheit nicht benutzt werden darf zu Zwecken, die nicht der „Festigung der sozialistischen“ Ordnung dienen; damit sind also auch Äußerungen, die etwa die führende Rolle der Partei nicht anerkennen oder gar sie bestreiten, unzulässig. Weiter: auch die Vereinigungsfreiheit ist im Verfassungsrecht anerkannt, aber diese Freiheit gilt u. a. nur zum Zweck der „Entwicklung der organisatorischen Eigentätigkeit und der politischen Aktivierung der Volksmassen“ (Art. 126 Vers, der Sowjetunion). Also nur organisatorisch besteht eine Selbständigkeit, aber nicht etwa auch der Zielsetzung nach; die gesellschaftlichen Organisationen, die gemäß Art, 126 der Verfassung der Sowjetunion zugelassen sind, werden genau bestimmt: Gewerkschaften
Da diese Parteien durch derartige Erklärungen, wie auch durch ihr ganzes Verhalten, den Anspruch aufgegeben haben, selbst einmal an die Macht zu kommen und da auch die „volksdemokratische Ordnung" einen solchen Anspruch gar nicht zuläßt, ist ein Vergleich dieser Parteien mit den Parteien im Westen nicht möglich.
Zusammengefaßt kann also festgestellt werden: Im Ostblock ist die führende Rolle der KP in allen staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen geltendes Verfassungsrecht. Politische Gruppen, die ihrerseits unter Verdrängung der KP die Macht erringen wollten, sind verfassungswidrig.
2. Begründung der führenden Rolle der Kommunistischen Partei
Die Kommunisten begründen ihre faktische Machtposition gern ideologisch. Sie stützen sich dabei auf Marx und verwenden die Argumente, die Lenin und ganz besonders Stalin herausgearbeitet hatten. Ihre Argumentation zur Begründung der führenden Rolle der KP ist kurz folgende: Marx hat die objektiven Gesetze der Entwicklung der menschlichen Gesellschaft entdeckt. Diese Gesetze, die den Gesetzen in der Natur überhaupt entsprechen, besagen, daß in der menschlichen Gesellschaft die Entwicklung zwangsläufig von einer — niederen — Gesellschaftsform zur anderen — höheren — erfolge. Diese Entwicklung beruhe auf dem Kampf der jeweils unterdrückten Klasse gegen die Klassen der Unterdrücker und dieser Kampf ende zwangsläufig und gesetzmäßig mit der Machtergreifung durch die bisher unterdrückte Klasse und mit der Vernichtung der bisher unterdrückenden Klasse. Ursache der Klassengegensätze sei das Privateigentum an Produktionsmitteln.
Danach habe sich die menschliche Gesellschaft wie folgt entwickelt:
Von der Urgesellschaft ohne privates Eigentum an Produktionsmitteln und daher ohne Klassengegensätze, in die Sklavenhaltergesellschaft mit privatem Eigentum an Produktionsmitteln und Produzenten (Sklaven), also mit Klassengegensätzen; von hier in die Feudalgesellschaft mit privatem Eigentum an Produktionsmitteln und beschränktem Eigentum an Produzenten (Leibeigene), also mit Klassengegensätzen; von hier in die bürgerliche Gesellschaft mit privatem Eigentum an Produktionsmitteln, wenn auch nicht mehr an Produzenten, also noch mit Klassengegensätzen; von hier in die kommunistische Gesellschaft ohne privates Eigentum an Produktionsmitteln, also ohne Klassengegensätze. Damit sei die höchste und letzte Stufe der Entwicklung der menschlichen Gesellschaft erreicht, es gebe keine Klassengegensätze mehr, der Mensch ist frei.
Da die jeweils bisher herrschende Klasse die Macht nicht freiwillig abtritt, komme es zum Klassenkampf, zur Revolution und danach zur zwangsweisen Unterdrückung der entmachteten bisher herrschenden Klasse. Diese Entwicklung von einer Stufe zur anderen sei gesetzmäßig
Nun erfolge die Entwicklung der menschlichen Gesellschaft zwar gesetzmäßig, aber nicht im „Selbstlauf“, wie es die Parteisprache ausdrückt. Notwendig sei vielmehr, die Entwicklung zu steuern und voranzutreiben, gewissermaßen Geburtshelfer bei der Entstehung einer neuen Gesellschaft zu sein. Hierfür wieder sei die genaue Kenntnis der Entwicklungsgesetze und der Lehre notwendig, um nicht falsche Entscheidungen zu fällen. Die besten Kenner der Entwicklungsgesetze und der Lehre seien die Kommunisten selbst, sie könnten auf Grund ihrer Kenntnis Vergangenheit und Gegenwart analysieren und in die Zukunft schauen
Die KP ist also im Besitz der objektiven Wahrheit, sie kann auch in die Zukunft schauen und entscheidet daher immer richtig. Umgekehrt kann jemand, der die Entwicklungsgesetze nicht beherrscht und kennt, garnicht in der Lage sein, richtige Entscheidungen zu fällen. Würde man ihn trotzdem zu politischen Entscheidungen zulassen, dann würde Gefahr bestehen, daß das große Ziel, das im Interesse der Werktätigen liegt, nämlich die Herbeiführung der kommunistischen Gesellschaft, nicht oder jedenfalls schwieriger zu erreichen wäre. Daraus wieder ergibt sich, das die KP — im wohlverstandenen Interesse der Werktätigen — auch gegen den etwa erklärten Willen der Werktätigen handeln muß, eben weil diese mangels genügender Kenntnis der Entwicklungsgesetze nicht in der Lage sind, in die Zukunft zu schauen und daher die jeweils objektiv richtigen Entscheidungen zu fällen.
Besonders klar wurde dies 1957 von Frunza, dem Theoretiker der rumänischen KP ausgedrückt. In einem Aufsatz mit dem Titel „Bewußtheit oder Spontaneität“ [„Lupta de Clasa", Bukarest, Juni 1957]
Hier finden wir also die Bestätigung für das oben gesagte-Nur die Partei ist berechtigt und verpflichtet politische Entscheidungen zu treffen. Die große Masse ist dazu nicht in der Lage, weil sie die marxistischleninistische Lehre noch nicht oder noch nicht genügend kennt und daher die Entwicklungsgesetze der menschlichen Gesellschaft nicht oder nicht genügend kennt, und kann daher keine immer richtigen politischen Entscheidungen fällen.
Es braucht hier nicht untersucht zu werden, ob und inwieweit diese ins Metaphysische reichende Begründung des Führungsanspruchs der KP angreifbar ist oder nicht. Im Ergebnis jedenfalls muß festgestellt werden, daß der großen Masse des Volkes die Fähigkeit zu politischen Entscheidungen rundweg abgesprochen wird, daß andererseits die KP sich als naturgesetzlich
Diese Einstellung hat eine überraschende Ähnlichkeit mit einer politischen Staatsform, die in Europa seit etwa 200 Jahren überwunden ist. nämlich dem Absolutismus. Auch hier hatte das Volk keine Möglichkeit, politische Entscheidungen zu treffen, auch hier behauptete der Herrscher — von Gottes Gnaden — im Interesse des Volkes zu handeln. Auch er nahm für sich in Anspruch, allein die richtige und im Interesse des Volkes stehende Entscheidung zu treffen.
Es ist hier wiederholt von den Interessen der Werktätigen gesprochen worden. Wir finden diesen Begriff auch im gesetzten Recht der Ostblockländer in den schon erwähnten Art. 125 und 126 der Verfassung der Sowjetunion; z. B. wird erklärt, daß die Rede-und Pressefreiheit „in Übereinstimmung mit den Interessen der Werktätigen“ gewährt wird. In zahlreichen Gesetzen taucht dieser Ausdruck auf. Wie weit das geht, zeigt z. B. das ungarische Gesetz über die Anwaltschaft vom 30. 3. 1958
Nach dem oben gesagten ist klar, daß über den Inhalt und Umfang dieses Begriffes allein die Partei entscheiden kann, denn sie allein weiß ja, was im Interesse der Werktätigen liegt. Einzige Instanz für die Auslegung dieses Begriffes und damit über den Umfang z. B.der in der Verfassung garantierten wichtigsten Grundrechte kann also nur die KP sein.
3. Demokratie innerhalb der Kommunistischen Partei
Es soll nun geprüft werden, ob wenigstens in der Partei eine Demokratie gegeben ist.
Nach den Statuten der KP im Ostblock ist höchstes Organ der Parteitag (Parteikongreß). Hier wählen die untersten Organe, die Stadt-oder Kreisparteikonferenz, zunächst die Delegierten zu den nächsthöheren Organen, z. B. zur Bezirksdelegiertenkonferenz und erst dieses Organ wählt dann die Delegierten zum Parteitag. Es gilt also das indirekte Wahlrecht. Nun tritt der Parteitag nur alle vier Jahre zusammen, könnte also nur in großen Zügen die allgemeine Parteipolitik festlegen. Aber die Zahl der Delegierten auf diesen Parteitagen ist so groß, daß ernsthafte eine Diskussion praktisch nicht möglich ist.dem gar Auf V. Parteitag der SED (10. bis 16. 7. 1958) waren 1656 beschließende und 606 beratende Delegierte anwesend. Auf dem XX. Parteitag der KPdSU (Februar 1956) waren 1436 und auf dem XXI. Parteitag der KPdSU (Januar 1959) 1269 ordentliche und 106 beratende Delegierte anwesend. Der Verlauf dieser Parteitage ergibt, daß diese hauptsächlich mit Reden angefüllt sind, ohne daß irgendwelche abweichenden Stellungnahmen zu den Vorschlägen des Zentralkomitees oder des Präsidiums festzustellen sind. Um überhaupt zu Beschlüssen zu kommen, werden diese vor der Parteiführung vorher ausgearbeitet und der Parteitag hat lediglich abzustimmen oder richtiger gesagt zu akklamieren.
Der Parteitag wählt für die laufende politische Arbeit das Zentralkomitee (ZK), dieses wieder wählt sein Präsidium und sein Sekretariat. Die Geschichte der KPdSU ergibt, daß der Parteitag lediglich Akklamationsorgan war und ist und daß die eigentlichen politischen Entscheidungen bei den genannten Führungsgremien der Partei liegen. Der Parteitag vom März 1918 (VII. Parteitag) war der letzte, der einen wirklich wichtigen Beschluß faßte, nämlich den Abschluß des Friedensvertrages von Brest-Litowsk. Auf dem XIV. Parteitag (Dezember 1925) und auf dem XV. Parteitag (Dezember 1927) gab es noch eine Art Diskussion, die ich aber in sehr engen Grenzen hielt, zumal die Opposition durch die vorher erfolgte Ausschließung von Trotzki und Sinowjew gewarnt war; auf dem XVI. Parteitag (Juni 1930) wurden die Vorschläge Stalins nach geringfügiger Diskussion einstimmig angenommen und die nächsten Parteitage ab 1934 dienten lediglich dazu, den von Stalin und vom ZK gefaßten Beschlüssen zu akklamieren.
Zu Zeiten Stalins war der Leiter des Sekretariats, also eines Urter-Organs des ZK, der eigentliche Kopf der Partei und schon Lenin hatte 1922 von der Machtzusammenballung in den Händen des damaligen Generalsekretärs Stalins gewarnt, allerdings vergeblich. Nach Stalins Tod schien das ZK wieder mehr in den Vordergrund gerückt zu sein und offenbar tobten dort heftige Kämpfe, die mit dem Sieg Chruschtschows endeten. Die Unterlegenen bei diesen Streitigkeiten wurden kurzerhand aus dem ZK ausgeschlossen. Die Tendenz in der Sowjet-union scheint jetzt wieder dahin zu gehen, daß der Generalsekretär die eigentliche Führung hat.
Interessant in diesem Zusammenhang ist folgendes: Auf dem berühmten XX. Parteitag beklagte sich Chruschtschow darüber, daß zwischen dem XVIII. und dem XIX. Parteitag 13 Jahre gelegen haben, obwohl nach dem Statut der Parteitag alle vier Jahre hätte stattfinden müssen; er beklagt sich, daß „kaum noch ZK-und Plenarsitzungen stattfinden und er beklagte sich darüber, daß von den vom XVII. Parteitag 1934 gewählten Mitgliedern und Kandidaten des ZK 98 Personen, also 70 Prozent, in den Jahren 1937— 1938 liquidiert wurden. Von den rund 2 000 Delegierten des XVII. Parteitages (Januar 1934) wurden nach seinen Angaben über 1 100 verhaftet. Nach seinen Angaben wurde das Plenum des ZK von Stalin „gezwungen“, Stalins Forderungen nach Repressalien gegen „Abweichler“ zu akzeptieren. Der XIX. Parteitag war 1952, also noch unter Stalin, der XX. 1956. Das ZK von 1956 hatte unter 130 Mitgliedern nur 42, die nicht schon 1952 Mitgliedes oder Kandidaten waren. Das ZK von 1952 war nicht gewillt oder nicht in der Lage, Stalin zu opponieren. Es hätte nun nahe gelegen. Vorsorge zu treffen gegen eine erneute Diktatur innerhalb der Partei, etwa durch Abänderung des Statuts. Das aber geschah nicht und dürfte bezeichnend dafür sein, daß die gleichen Personen, die sich so bitter über Stalins Despotie beklagten, die gleiche Despotie, beruhend auf dem Partei-statut, selbst anstrebten. Trotz allen Geredes über die innerparteiliche Demokratie hatte sich also im Prinzip nichts geändert.
Nach dem Statut kann vor der Beschlußfassung seitens der höchsten Organe grundsätzlich innerhalb der Partei diskutiert werden, aber hier bestehen zwei sehr wichtige Einschränkungen. Es darf sich nämlich kein Parteigenosse, der andere als von der Parteileitung genehmigte Ansichten vertritt, etwa mit anderen Gleichgesinnten zusammentun, sie für seine Ansicht zu gewinnen versuchen und sie dazu bringen, auf einer Parteiversammlung für seine Ansicht zu stimmen. Es gilt das als die streng verbotene „Fraktionsbildung“, die härteste Parteistrafen nach sich ziehen kann und gegen die schon Lenin aufgetreten ist. Es sei hier an die Vorwürfe der „Fraktionsbildung“ gegen Harich, Oelsner, Selbmann u. a. in der SBZ erinnert, Vorwürfe, die bei Harich zu strafrechtlicher Verurteilung führten. Es soll also jedes Parteimitglied bei Vertretung seiner Ansichten, soweit diese von der festgelegten Linie abweichen, völlig allein stehen, es ist dann ja leicht, ihn zu überstimmen und anschließend zu verdammen.
Diese Möglichkeit — selbst mit der o. e. Einschränkung — grundsätzliche Fragen innerhalb der Partei zu diskutieren, besteht überhaupt nur dann, wenn das ZK eine Diskussion im Landesmaßstab überhaupt zugelassen hat. Diese Zulassung der Diskussion kann nur dann erfolgen, wenn im ZK zu der betreffenden Frage „keine genügend sichere Mehrheit“ besteht, oder wenn trotz dieser Mehrheit im ZK dies eine Diskussion für notwendig erachtet (Statut der KPdSU, Art. 28, Abs. 2). Es sei daran erinnert, daß das eigentliche oberste Organ der KP doch der Parteitag ist, während das ZK nur ein geschäftsführendes, vom Parteitag delegiertes Organ zwischen den Sitzungen des Parteitages ist: eben dieses ZK kann aber Diskussionen, die zu einem Beschluß seines übergeordneten Organes, des Parteitages, führen könnten, ohne weiteres verhindern.
Diese einzigartige Stellung der engeren Parteiführung und das strenge Verbot der Fraktionsbildung wird damit begründet, daß man nur so den „Mißbrauch der inneren Demokratie durch parteifeindliche Elemente'' verhindern könne (SED-Statut, Art. 34; Statut der KPdSU, Art. 28, Abs. 4; Statut der rumänischen Arbeiterpartei, Art. 29). Opposition innerhalb der Partei gegenüber dem ZK wird also als parteifeindliches Verhalten bezeichnet. Weiter: diese Diskussion, falls sie zugelassen wird, muß so organisiert werden, daß „diese nidtt zu Versuchen einer unbedeutenden Minderheit führen kann, ihren Willen der Parteimehrheit aufzuzwingen, oder zu Spaltungsversuchen, die die Stärke und Beständigkeit der volksdemokratischen Ordnung erschüttern“ (Vgl. z.
B. Art. 29, Abs. 2, Statut der rumänischen Arbeiterpartei). Wir sehen hier besonders klar die Gleichsetzung der Parteistellung mit der volksdemokratischen Ordnung und wir finden hier die Feststellung, daß Opposition gegen das ZK gleichgesetzt wird mit einem Angriff gegen den Staat und hier ist unschwer die strafrechtliche Folge für die Partei-opposition zu erkennen. Es sei hier wieder auf Harich in der SBZ verwiesen.
Nach all dem kann von einer Demokratie, wie wir sie verstehen, in den kommunistischen Parteien der Ostblockstaaten keine Rede sein. Die absolute Macht liegt tatsächlich bei einer kleinen Gruppe von Menschen innerhalb der Partei und sämtliche Parteimitglieder sind zu strengster Befolgung ihrer Anweisungen verpflichtet
4. Organisation der Einflußnahme auf Staat und Recht durch die Kommunistische Partei
Wir hatten festgestellt, daß die führende Rolle der KP im Verfassungsrecht verankert ist; dann aber ist das Parteistatut ebenfalls ein Teil des Verfassungsrechts. Aus dein Parteistatut ergibt sich nun Technik und Organisation der Führung des Staates und Volkes durch die KP. besser gesagt, durch die Führungsgruppe innerhalb der KP: „Das ZK lenkt die Tätigkeit der Zentralorgane der Staatsgewalt und öffentlichen Organisationen durch die Parteigruppen in diesen Organen“
Entsprechendes gilt für die mittleren und unteren Organe:
„Das Stadt-oder Kreiskontitee lenkt die Tätigkeit der Organe der Staatsgewalt und der öffentlichen Stadt-und Kreisorganisationen durch die Parteigruppen in diesen Organen und Organisationen“
Die Parteimitglieder in diesen Parteigruppen sind, wie bereits erwähnt, zur strikten Befolgung der von der Parteileitung gegebenen Anweisungen verpflichtet.
B. Die Staatsorgane
Es ist nun unschwer einzusehen, daß bei dieser alles beherrschenden und alles entscheidenden Stellung der KP die Institutionen des Staates — in erster Linie Legislative, Exekutive und Justiz — eine andere Stellung haben müssen als in einem Rechtsstaat, wie wir ihn verstehen.
Nach den Verfassungsbestimmungen übt in allen drei der erwähnten Sparten des Staates das Volk seine Macht aus: die Organe der Legislative, die Parlamente, werden vom Volk gewählt; die Organe der Exekutive, also die Räte, werden ebenfalls vom Volk gewählt und die Richter sollen ebenfalls vom Volk gewählt werden
Danach könnte das System im Ostblock wirklich als weitgehend demokratisch bezeichnet werden. Durch die führende Stellung der Partei aber wird dieser Grundsatz völlig gegenstandslos gemacht, da die Entscheidungen ja faktisch von der Partei getroffen werden, wie oben bewiesen wurde.
Die Partei hat sich ausdrücklich immer wieder dagegen gewehrt, mit dem Staat identifiziert zu werden, sie steht vielmehr über dem Staat und benutzt die staatlichen Institutionen lediglich als Werkzeuge ihrer Politik
Es sollen nun die o. e. staatlichen Institutionen, Legislative, Exekutive und Justiz, untersucht werden.
1: Legislative
Nach den Verfassungen der Ostblockländer gehört die Macht den „Werktätigen in Stadt und Land“, die sie durch das Parlament und durch die Volksräte ausüben; danach ist das höchste Organ der Staatsgewalt das Parlament; es ist das „einzige gesetzgebende Organ“. a) Wahl der Abgeordneten zum Parlament Das Parlament wird heute überall im Ostblock auf Grund allgemeiner, gleicher und direkter Wahlen gewählt. Dem Wortlaut nach könnte auf eine Übereinstimmung mit unseren Grundsätzen geschlossen werden, tatsächlich bestehen wesentliche LInterschiede.
Seit etwa Mitte des 18. Jahrhunderts — also als der Absolutismus überlebt war — hatte sich die Auffassung durchzusetzen begonnen, daß im Staat die gesamte Macht vom Volk ausgehen müsse. Die „Bill of Rights“ von Virginia von 1776, später die Französische Verfassung von 1791— 1795, in Deutschland die Pauls-Kirchen-Verfassung von 1849, dann die Weimarer Verfassung und heute das Grundgesetz — sie alle enthalten die Bestimmung, daß die Staatsgewalt vom Volke auszugehen habe.
Man kann das heute in der sogenannten freien Welt geltende Prinzip der politischen Willensbildung etwa wie folgt formulieren: 1. Das gesamte Volk muß das Recht und die Möglichkeit haben, in Fragen der res publica sich für diese oder jene Antwort zu entscheiden;
2. um diese Entscheidung treffen zu können, muß jeder Bürger das Recht und die Möglichkeit haben, die Argumente pro und contra zu hören, abzuwägen und sich dazu zu äußern;
3. jeder Bürger muß zur Durchsetzung seiner Entscheidung das Recht und die Möglichkeit haben, sich mit Gleichgesinnten in organisatorischer Form, also in politischen Parteien zu vereinigen. Hinzu kommt noch die Anerkennung des „fair play“, also 4. die Anerkennung der demokratischen Spielregeln insofern als a) die auf legalem Wege an die Macht gekommene Mehrheit die Minderheit nicht nur nicht unterdrückt, sondern ihr auch die Möglichkeit gibt, für ihre Überzeugung weiter einzutreten, b) die an der Macht befindliche Mehrheit in regelmäßigen Abständen sich dem Votum des gesamten Volkes stellt und c) sie abtritt, wenn dieses Votum gegen sie und für die bisherige Minderheit ausfällt.
Lim festzustellen, welche Auffassung über die politische Willensbildung im Ostblock herrscht, ist ein kurzer geschichtlicher Überblick notwendig.
Lenin hatte zunächst (1898) neben der sozialistischen Erscheinungsform des Kampfes des Proletariats ganz besonders die demokratische Erscheinungsform in den Vordergrund gestellt, die nach seinen Worten enthalten sollten, den „Kampf gegen den Absolutismus
Zwanzig Jahre später aber erklärte Lenin (1918), daß nach dem Sturz der „Kapitalisten“ und „Ausbeuter“ in Rußland von einer Demokratie nicht die Rede sein könne, vielmehr könne in der Periode der „revolutionären Umwandlung der kapitalistisdien Gesellsdraft in eine kommu-
nistisdie" der Staat nichts anderes sein, als die revolutionäre Diktatur des Proletariats
Bei den Wahlen zu der Konstituante in Rußland (1917)
hatten die Bolschewiki unter Lenin von 707 Sitzen nur 175 Sitze erhalten, waren also eindeutig in der Minderheit. Die am 5. 1. 1918 zusammengetretene Konstituante wurde, als sie die radikalen Vorschläge der Bolschewiki nicht annehmen wollte, am 6. 1. von Lenin mit Gewalt auseinandergejagt. Die große Sowjetenzyklopädie erklärt hierzu, daß die Zusammensetzung der Konstituante nicht den „Interessen der Werktätigen“ entsprochen habe
Die russische Verfassung vom 18. 7. 1918 beeinträchtigte das allgemeine Wahlrecht dadurch, daß einer Reihe von Personengruppen das aktive und passive Wahlrecht genommen wurde, nämlich; ,, a) Personen, die zum Zweck der Erzielung von Gewinn Lohnarbeit in Anspruch nehmen;
b) Personen, die von nicht-erarbeitetem Einkommen leben, (wie z. B. Kapitalzinsen, Einnahmen aus Betrieben, Einkünfte aus Vermögen usw.);
c) private Händler, Handels-oder Bankvermittler;
d) Möndte und Geistliche der Kirdien und religiösen Kulte.“
(Artikel 65).
Das bedeutet, daß z. B. Bauern, die auch nur einen einzigen Beschäftigten hatten — das dürfte im damaligen Rußland ein nicht unerheblicher Prozentsatz der ländlichen Bevölkerung gewesen sein — das Wahlrecht nicht besaßen. Ferner hatten das Wahlrecht nicht alle Gewerbetreibenden und Handwerker, soweit sie auch nur einen Beschäftigten hatten, sowie alle Kaufleute. Auch hier dürfte der Prozentsatz der Bevölkerung nicht unerheblich gewesen sein. Noch 1928, also vor Beginn der Zwangskollektivierung in der Sowjetunion, waren 72, 9 Prozent der Bevölkerung Einzelbauern und Handwerker und nur 17, 3 Prozent Arbeiter und Angestellte, sowie 2, 9 Prozent Kolchosbauern und Landarbeiter in den Kolchosen und Staatsgütern
Die Gleichheit des Wahlrechts wurde insofern nicht gewährleistet, als die Bewohner in den Städten, also in der Hauptsache die Industriearbeiterschaft gegenüber den Bewohnern in den ländlichen Bezirken ein mehrfaches Wahlrecht hatten. Bei den Gebiets-sowjet-Kongressen nämlich wurden aus den Städten je ein Deputierter auf 5 000 Wähler gewählt, in den ländlichen Gebieten je ein Deputierter auf 2 5 000 Einwohner. Bei den Bezirkssowjet-Kongressen wählten die Städte je einen Deputierten auf 2 000 Wähler, die ländlichen Bezirke einen auf je 10 000 Einwohner (Artikel 53 d. Vers, von 1918). Diese Aufschlüsselung wurde auch in der Verfassung der LInion der Sozialistischen Sowjet-Republiken vom 31. Januar 1924 beibehalten. Zum Sowjetkongreß der LInion wählten die Städte je einen Deputierten auf 2 5 000 Wähler und die ländlichen Bezirke je einen Deputierten auf 125 000 Einwohner.
Von einer geheimen Wahl war in diesen Bestimmungen überhaupt nichts gesagt. Wie Maurach feststellte, sind tatsächlich bis 1936 alle Wahlen öffentlich durchgeführt worden
Erst die Verfassung der UdSSR vom 5. 12. 1936 führte das allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahlrecht ein. Auch die Verfassungen der Volksdemokratien legten das gleiche Prinzip fest, so daß heute — von geringfügigen Ausnahmen abgesehen — im Prinzip das gleiche Wahlsystem gilt wie in der freien Welt. Man könnte beim Lesen der Verfassungen im Ostblock der Ansicht sein, daß hinsichtlich der politischen Willensbildung die gleichen Grundsätze wie im Westen gelten. Aber eine genauere Untersuchung zeigt, daß dies keineswegs der Fall ist. Oben wurde gesagt, daß im Westen das gesamte Volk sich an der Willensbildung beteiligen müsse und daß hier verschiedene Erfordernisse erfüllt werden müssen; es sind dies, um es zu wiederholen: 1. das Recht der freien Meinungsbildung und Meinungsäußerung;
2. das Recht politische Parteien zu bilden und die Möglichkeit, daß diese Parteien für ihr Programm werben und ihre Vertreter ins Parlament entsenden können.
3. Ein Wahlsystem, das den tatsächlichen Willen des Volkes bestmöglich wiedergibt.
. ♦ Zu 1. Es wurde bereits oben dargelegt, daß das Recht auf Meinungsbildung und Meinungsäußerung im Ostblock nur mit Einschränkungen besteht.
Es sei hier noch auf folgendes verwiesen: Im Ostblock gehören die weitaus meisten Betriebe, darunter die Druckereien und Verlagsanstalten, dem Staat. Die Eröffnung einer privaten Druckerei ist schon technisch gar nicht oder nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Staats-organs möglich, so daß antikommunistische Publikationen überhaupt nicht erscheinen können. Auch das Benutzen von Vervielfältigungsapparaten ist nur illegal möglich. Diese werden ja in staatlichen Betrieben hergestellt und können nicht frei gekauft werden. Soweit von früher alte Apparate noch in Privatbesitz sein sollten, müßten diese gemeldet und meist auch abgeliefert werden. Es bestimmt z. B. das rumänische Strafgesetzbuch in einer Ergänzung von 1954 in § 268, daß Vervielfältigungsapparate bei Strafandrohung zu melden sind und nur mit staatlicher Genehmigung betrieben werden dürfen.
Die Meinungsbildung etwa in der Form, daß der einzelne Bürger sich Informationen aus dem Ausland beschafft, wird dadurch behindert, daß auch der Zeitungs-und Buchhandel in der Hand des Staates ist, daß die private Beschaffung von Literatur aus dem nicht-kommunistischen. Ausland verhindert wird. Rundfunksendungen aus dem Ausland werden gestört.
Zu 2. Es bestehen in einigen Volksdemokratien neben der KP politische Parteien, die auch durch Abgeordnete im Parlament vertreten sind. Alle diese Parteien erkennen eindeutig und erklärterweise die führende Rolle der KP an. Im Übrigen wird die Existenz solcher Parteien in den Volksdemokratien nur für eine Übergangszeit geduldet
Hier sei wieder verwiesen auf die entsprechenden Verfassungsbestimmungen. Die Verfassung der Sowjetunion — und nach ihrem Vorbild auch die Verfassung der Volksdemokratien — sagt dazu: „In Übereinstimmung mit den Interessen der Werktätigen und zuw Zweck der Entwicklung der organisatorischen Selbständigkeit und der politisd'ien Aktivität der Nolksmassen, wird den Bürgern der UdSSR das Recht gewährleistet, sich in gesellsdtaftliclten Organisationen zu vereinigen ..."
Wesentlich hierbei ist also, daß die betreffende Organisation positiv den Interessen der Werktätigen entsprechen muß. Schon eine Indifferenz bedeutet die Versagung der Genehmigung, nicht etwa erst das Vorhandensein verbotener oder strafbarer Ziele. Ferner besteht die Vereinigungsfreiheit nur zum Zweck der organisatorischen Selbständigkeit, nicht etwa um eine eigene Idee zu verfechten. Hinzu kommt, daß, wie oben ausgeführt, die KP den leitenden Kern aller Organisationen bildet, so daß auch hierdurch eine etwaige selbständige Zielsetzung einer Organisation unmöglich gemacht wird.
Daraus geht hervor, daß Parteien, die der KP nicht genehm sind, weder entstehen noch gar tätig werden können. Will in den Volksdemokratien sich jemand politisch betätigen, der weder der KP noch einer der zugelassenen Organisationen angehört, so kann er dies allenfalls im Rahmen der Volksfront tun; diese aber gilt als Organisation im Sinne der Verfassungsbestimmungen
Zu 3. Wie oben dargelegt, gilt jetzt das allgemeine Wahlrecht. Nachdem in einigen Volksdemokratien zunächst das Wahlrecht nicht allgemein war — in Rumänien z. B. bis 19 56 — kann jetzt das allgemeine Wahlrecht als überall geltend angesehen werden, so daß grundsätzlich alle Bürger das aktive und passive Wahlrecht besitzen. In den Volksdemokratien wie auch in den Staaten der freien Welt kann das Wahlrecht durch den Entzug der bürgerlichen Ehrenrechte eingeschränkt werden. Es ist aber darauf. hinzuweisen, daß hach den Strafrechtsbestimmungen der Volksdemokratien in erheblich größerem Umfang die Möglichkeit besteht, mit Hilfe von Strafurteilen das Wahlrecht zu entziehen. Das gleiche und das direkte Wahlrecht gilt jetzt überall im Ostblock.
Nicht gesichert aber war bisher das geheime Wahlrecht. Zwar bestimmen die Verfassungen und die Wahlgesetze, daß die Wahl geheim ist und es werden auch die dafür notwendigen Vorkehrungen durchgeführt. Man kann aber die Geheimhaltungsbestimmungen nicht damit erfüllt sehen, daß statt des Handhebens bei einem Wahlvorschlag nun Stimmzettel und Wahlurnen verwendet werden. Wesentlich ist wohl, daß nicht erkennbar sein soll, wem der betreffende Wähler seine Stimme gibt oder ob er gar die oder den auf dem Stimmzettel aufgeführten Kandidaten überhaupt ablehnt — etwa durch Streichen aller Namen auf dem Stimmzettel. Diese Art der Geheimhaltung aber ist nicht gewährleistet. Zwar sehen die Wahlgesetze vor — außer Albanien, das offenbar mit Rücksicht auf das Analphabetentum eine besondere Methode hat —, daß Wahlzellen in jedem Wahllokal aufzustellen sind. Es ist aber allgemein bekannt, daß die Wahlen im Ostblock fast durchwegs offen durchgeführt wurden, daß also die Wähler ohne Benutzung der Wahlzelle den im Wahllokal erhaltenen Stimmschein direkt in die Wahlurne legen. Neuerdings bestimmen einige Wahlgesetze ausdrücklich die Benutzung der Wahlzelle, widrigenfalls der betreffende Wähler zur Wahl nicht zugelassen wird. Ob diese Bestimmung tatsächlich eingehalten wird, ist zweifelhaft. Berichte von Flüchtlingen haben ergeben, daß auch die auf Grund der oben erwähnten Bestimmungen durchgeführten Wahlen wie eh und je offen durchgeführt wurden.
Die offene Stimmabgabe wurde allgemein seitens der Partei und der Presse propagiert und man darf nicht übersehen, daß angesichts dieser offiziösen Forderungen die Furcht vor etwaigen Repressalien, vor allem wirtschaftlicher Art, die Bevölkerung zur Befolgung dieser als Befehl empfundenen Propaganda veranlaßt hat. Die wenigen Wähler, die trotzdem die Wahlzelle benutzen, sind in den relativ kleinen Wahlbezirken bekannt oder ihre Stimmabgabe kann durch verschiedene technische Vorkehrungen — z. B. Nummerierung der Stimmzettel — kontrolliert werden. Neuerdings scheint man mehr Wert auf die formelle Benutzung der Wahlzelle zu legen. Aber der eigentliche Zweck der Wahlzelle, nämlich die ungestörte und geheime Auswahl unter mehreren Wahlvorschlägen, ist nicht möglich, einfach weil eine solche Auswahl — mit sehr wenigen Ausnahmen, z. B. neuerdings in Polen — gar nicht gegeben ist. Es gibt ja nur eine Liste von Kandidaten, die in corpore zu wählen sind. Der Wahlvorgang wurde bei den Doppelwahlen zum Parlament und zu den Volksräten im November 195 8 in Ungarn wie folgt beschrieben: „Im Wahllokal erhält jeder Wähler die Liste mit den Kandidaten für das Parlament und die Liste mit den Ratskandidaten, der Vorgang der Stimmabgabe ist sehr einfach. Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle und legt die Kandidatenlisten, ohne etwas zu ändern, in einen Umschlag, den er in die Wahlurne wirft“
Wie weit die — falls vorhanden — gesetzliche Pflicht zur Benutzung der Wahlzelle tatsächlich eingehalten wird, kann mit Sicherheit nicht gesagt werden. Angesichts der nicht vorhandenen Wahlmöglichkeiten zwischen den verschiedenen Vorschlägen braucht auch kein entscheidendes Gewicht darauf gelegt zu werden, ob der Wähler nun ohne oder mit Benutzung der Wahlzelle die Wahlzettel unverändert in den Umschlag steckt und diesen in die LIrne wirft. Die Tendenz scheint jedenfalls dahin zu gehen, wenigstens formell die Geheimhaltung durch Benutzung der Wahlzellen zu garantieren.
Es ist allgemein in den Wahlgesetzen bestimmt, daß nur die zugelassenen Organisationen Kandidaten für die Wahlen aufstellen können. Wie oben dargelegt bestehen aber nur solche Organisationen, die die „Interessen der Werktätigen“ positiv unterstützen und die bestehende soziale Ordnung — einschließlich der führenden Rolle der KP — befürworten. Damit ist sichergestellt, daß nur der KP genehme Kandidaten aufgestellt werden.
Eine Reihe von Wahlgesetzen bestimmen aber auch, daß die Werktätigen der Betriebe oder der Kolchosen aus ihren Reihen Kandidaten vorschlagen können. Auch hier aber ist es psychologisch verständlich, wenn nur solche Kandidaten nominiert werden, die die Ziele der Staats-parteien unterstützen, zumal hierbei wieder die offene Abstimmung durch Handerheben üblich ist, also kontrolliert werden kann, wer gegen den Vorschlag der Partei ist. Hinzu kommt noch, daß sämtliche Kandidaten von der Wahlkommission genehmigt werden müssen, diese aber setzt sich zusammen aus Vertretern der KP und der von dieser geführten Organisationen.
Eine weitere Sicherung gegen etwa trotz aller Vorsichtsmaßnahmen in das Parlament eingedrungene unerwünschte Kandidaten besteht darin, daß zwar die Verfassung die Immunität der Abgeordneten ausdrücklich festlegt, daß aber entsprechende Durchführungsgesetze bis heute kaum ergangen sind. Eine weitere Sicherung ist die Möglichkeit, daß Abgeordnete von ihren Wählern jederzeit abberufen werden können und man kann unterstellen, daß im gegebenen Fall die KP bzw. die von ihr geführten Organisationen den entsprechenden Drude auf Abberufung des betreffenden Abgeordneten ausüben. Weiter besteht die Möglichkeit, daß das Parlament selbst „ungeeignete“ Abgeordnete aus den Reihen der Abgeordneten ausschließt, wenn sie nach Meinung der Mehrheit des Parlaments nicht die „Interessen der Werktätigen“ vertreten. Alles dieses erklärt zwar den hohen Prozentsatz der Stimmen, die für die jeweiligen Kandidaten abgegeben werden und die geringe Zahl der ungültig gemachten Stimmzettel, es erklärt aber nicht die enorm hohe Wahlbeteiligung überhaupt, die ja in des Regel fast 100 Prozent erreicht. Es besteht ja in keinem Land des Ostblocks ein gesetzlich festgelegter Wahlzwang; trotzdem gehen nahezu sämtliche Wahlberechtigten zur Wahl. Hier gibt es nur zwei Erklärungen: entweder beteiligt sich die gesamte Bevölkerung an der Wahl, weil sie hierdurch ihr Vertrauen zur Regierung bekunden will — dies ist die Version der Kommunisten — oder aber sie geht nur unwillig zur Wahl, tut dies aber, weil s’e Repressalien vermeiden will — dies ist die Version der Antikommunisten. Sicher ist, daß die kommunistischen Führer sich mit allen Mitteln gegen freie Wahlen sträuben. Kädär hatte kurz nach seinem Amtsantritt in Ungarn (Nov. 1956) erklärt, daß die Kommunisten sehr wahrscheinlich die Wahlen verlieren würden, hat sich allerdings kurze Zeit später berichtigt, aber freie Wahlen unter Kontrolle der LINO abgelehnt. Die Sowjetunion sträubt sich hartnäckig gegen freie Wahlen in der SBZ;
in der CSR wurden die Forderungen nach freien Wahlen rundweg abgelehnt. Das läßt darauf schließen, daß die Kommunisten freie Wah-
len fürchten, daß sie also das Vertrauen der Wähler zu ihnen keineswegs so hoch einschätzen, wie es nach den Wahlergebnissen eigentlich der Fall sein müßte.
Weiter darf nicht übersehen werden, daß schon die Nichtbeteiligung an der Wahl als Affront gegen die Regierungspolitik angesehen wird. Zwar sind Strafverfahren wegen Nichtausübung des Wahlrechtes direkt nicht möglich, weil ein Wahlzwang nicht besteht, aber die Regierung hat viele Möglichkeiten, Repressalien durchzuführen. Es ist also wahrscheinlich, daß aus Furcht vor solchen Repressalien nur ein verschwin-dend geringer Teil der Wähler der Wahl fern bleibt
Beim Erlaß dieser Gesetze spielt die KP die entscheidende Rolle, denn sie hat ja die führende Rolle im Staat und es kann kein Beschluß oder Gesetz ohne ihre aktive Mitwirkung zustande kommen. Fast ausschließlich werden die zu erlassenden Gesetze erst von der Führung der KP bis in alle Einzelheiten beschlossen und dann erst dem Parlament, bzw. Präsidium, vorgelegt. Hier ist die KP sehr formalistisch, denn formell sind ihre Beschlüsse ja zunächst nur für die Partei verbindlich. Lim diese Beschlüsse für das gesamte Volk verbindlich zu machen, bedarf es der Einschaltung des nach der Verfassung hierfür zuständigen Organs, also des Parlamentes. Es braucht wohl nicht ausgeführt zu werden, daß das Parlament niemals einen Beschluß fassen wird, der dem vorgeschlagenen Beschluß der KP nicht entspricht. Hierfür bürgt nicht nur die verfassungsmäßig festgelegte führende Rolle der KP, sondern auch die Zusammensetzung des Parlamentes, die eben beschrieben wurde. In der Sowjetunion, wie Maurach feststellte
Es bestehen bei den Parlamenten Ausschüsse für bestimmte Sachgebiete; etwa wie bei uns; ihre Aufgabe kann aber lediglich darin liegen, die von der KP gefaßten Beschlüsse zu ergänzen oder geringfügig zu korrigieren und ihnen die äußere Form eines Gesetzes zu verleihen.
2. Exekutive
Auch bei der Exekutive soll nach den Verfassungen im Ostblock das demokratische Prinzip gelten, d. h. die Verwaltungsorgane werden vom Volk gewählt. Im Ostblock gilt für die Verwaltung das System der Räte (russisch: „Sowjet“). Die Räte sind nach den Verfassungen neben den Parlamenten das Organ, durch das die „Macht der Werktätigen“ ausgeübt wird. Man kann sie nach Wahl, Zusammensetzung und nach ihrem Statut in etwa als Parlamente auf örtlicher Ebene bezeichnen. Für Wahl, Zusammensetzung und faktische Wirkungsmöglichkeit gilt im großen das gleiche, was oben über die Parlamente ausgeführt wurde. Allerdings können sie lediglich für die vom Parlament geschaffenen Rechtsnormen die örtlich notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen. Ein auch nur beschränktes Gebiet für eine Selbstverwaltung, wie vrir sie verstehen, besteht nicht. Sie leiten, wie es in den Verfassungen und Ratsgesetzen heißt, die „örtliche Arbeit auf wirt-sdtaftlichem und kulturellem Gebiet, gewährleisten die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die Einhaltung der Gesetze und die Wahrung der Rechte der Bürger und stellen den örtlichen Haushaltsplan auf.“ Sie erlassen „im Rahmen der ihnen durch die Gesetze (des Staates) gewährten Rechte Beschlüsse und Verfügungen.“
Im Rätesystem ist das System der Einheitsverwaltung verwirklicht; es sind hier also die Funktionen der Verwaltung in einem Organ zusammengefaßt; es gibt keine besonderen Verwaltungsgebiete, die als staatliche Verwaltung vertikal vom Minister bis nach unten selbständig bestehen, wie z. B. unsere Finanzverwaltung u. ä. Einzige Ausnahme bildet die Staatsanwaltschaft (vgl. unten). Es gibt ferner keine Staatsbeamten in unserem Sinne, die von einer Behörde oder einem Ministerium eingestellt und diesem dienstlich und disziplinar unterstellt sind.
Die Räte werden gebildet für Gemeinden, für Städte und Kreise, sowie für Bezirke und Gebiete. Gewählt werden sie wie die Parlamente; für das Wahlverfahren, insbesondere für die Aufstellung der Kandidaten, kann auf die obigen Ausführungen die Parlamente betreffend verwiesen werden. Die Räte wählen die Exekutiv-Komitees (EK), deren führende Persönlichkeiten — Präsidenten, stellvertretende Präsidenten und Sekretäre — von den übergeordneten EKs bestätigt werden müssen. Die EKs sind für die Vollziehung und Verfügung zuständig, sie sind sowohl ihrem Rat als auch dem übergeordneten EK verantwortlich. Für die einzelnen Verwaltungsgebiete — Finanzen, Wirtschaft, Kultur, Gesundheit usw. — bilden die EKs Abteilungen, deren Organisation und Tätigkeit durch Gesetz geregelt wird, sie sind dem Volksrat und dem EK, bei dem sie bestehen, sowie den entsprechenden Abteilungen des übergeordneten EK und dem zuständigen Minister unterstellt.
Diese Räte gehören zu den o. e. staatlichen Organisationen, in denen die KP die führende Rolle hat. Die Führung erfolgt in erster Linie durch die Parteigruppen in den Räten und den EK (vgl. die obigen Ausführungen zum Parteistatut). An führende Stellen werden durchwegs Mitglieder der KP gesetzt, die zu unbedingter Befolgung der Parteianweisungen verpflichtet sind. Es treten nun hier nicht gerade selten Interessenkollissionen auf; so beklagten sich Parteigenossen darüber, weil sie sich verpflichtet fühlten, dem Willen ihrer Wähler zu folgen und nicht den — anders lautenden — Weisungen und Beschlüssen seitens der Partei. Diesen Genossen wird sehr deutlich klar gemacht, daß die Parteibeschlüsse auf jeden Fall vorgehen
Der Grund hierfür ist nach dem oben gesagten leicht einzusehen: die Partei weiß ja am besten, was im Interesse der Werktätigen liegt; abweichende Meinungen sollen und können nicht berücksichtigt werden, da diejenigen, die derartige Meinungen äußern, ja gar nicht „bewußt“ genug sind, um das Richtige zu erkennen. Schon aus diesem Beispiel ist zu ersehen, was es mit der Demokratie in den Räten auf sich haben kann. Solange die dort gefällten Entscheidungen der Parteilinie entsprechen ist es gut; sonst hat auf jeden Fall die Parteilinie den Vorrang.
Aus der überreichlichen Fülle von Publikationen und Aussagen zur Frage der entscheidenden Rolle der Partei in den Räten, die alle den gleichen Inhalt haben, sollen hier lediglich zwei wiedergegeben werden: „Die Verwaltungsinstitutionen lassen sich in ihrer gesamten Tätigkeit von der Politik der KP leiten, die die Lebensinteressen des Volkes vertritt, und verwirklichen diese Politik . . . In den Verwaltungsstellen konzentriert sich eine grofte Zahl von Parteimitgliedern. Sie sind ver-pfliclttet, den Einflufl der Partei auf den Staatsapparat zu gewährleisten"
Man erinnere sich daran, daß die Räte ja vom Volke gewählt werden, man sollte also annehmen, daß sie den Volkswillen zu repräsentieren haben. Daß primär aber der Wille der Partei zu berücksichtigen ist, und der Volkswille nur insoweit, als er der Parteilinie entspricht, dürfte nun klar sein. Für die KP ist das kein Widerspruch, denn die Partei behauptet ja, in der Lage zu sein, das für die Interessen der Werktätigen jeweils Richtige zu wissen und zu bestimmen.
3. Justiz
In der Justiz soll der Wille der Werktätigen insbesondere dadurch zum Ausdruck kommen, daß nach den Verfassungen die Richter — auch die Berufsrichter — vom Volk gewählt werden. Eine weitere Vertretung des Volkes ist darin zu sehen, daß grundsätzlich bei allen Gerichten neben den Berufsrichtern Volksbeisitzer (Schöffen) mitwirken, die in vielen Fällen den Berufsrichter überstimmen können. •In der Praxis aber gelten die Gerichte in erster Linie als Organe, die den Willen der Partei durchzusetzen haben
Die Gerichte haben lediglich die Verletzungen der durch das Parlament normierten Parteibeschlüsse zu ahnden und zu korrigieren. Es gibt keine Möglichkeit, etwa die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu prüfen und sie gar wegen Verfassungswidrigkeit abzulehnen.
Schon bei den von den Richtern anzuwendenden Gesetzen handelt es sich um Parteibeschlüsse in Gesetzesform. Lim nun sicherzustellen, daß die Richter diese von der Partei erlassenen Gesetze auch im Sinn der Partei anwenden, wurden zahlreiche Maßnahmen getroffen; hier sollen nur die wesentlichsten aufgeführt werden: Die Richter sind heute, auch in den Volksdemokratien, fast ausschließlich Parteigenossen, sie müssen also die Weisungen der Partei unbedingt befolgen; bei ihrer Ausbildung wird der Unterricht in Marxismus-Leninismus besonders stark in den Vordergrund gestellt; sie werden laufend durch Beauftragte des Justizministeriums, die Instrukteure, kontrolliert. Die Richter, auch die Berufsrichter, sollen für eine bestimmte Zeit gewählt werden; für ihre Wahl gilt das oben Gesagte, d. h. es können nur der Partei genehme Richter gewählt werden
Hauptarbeitsgebiet der ordentlichen Gerichte im Ostblock ist heute die Strafjustiz, da z. B. die Streitigkeiten der verstaatlichten Wirtschaft durch Arbitrage-Kommissionen, also nicht durch ordentliche Gerichte, entschieden werden. Nun besteht in der Strafjustiz noch ein gewisser Ermessensspielraum für den Richter, einmal weil in den meisten Fällen ein gewisser Strafrahmen vorgesehen ist und der Richter innerhalb dieses Rahmens relativ frei ist; zum anderen, weil in der Regel eine ganz genaue Festlegung des Straftatbestandes nicht gegeben ist, also die Kautschukbestimmungen der Auslegung etwas Spielraum lassen. Allerdings ist dieser Spielraum nur sehr eng, denn für die Auslegung von Gesetzen sind die sogenannten Richtlinien des Obersten Gerichts verbindlich, die vom Richter berücksichtigt werden müssen.
Sicher wird in einer Reihe von Fällen der Richter sich vor seiner Entscheidung mit seiner Parteistelle in Verbindung setzen, um Urteil und Strafmaß mit ihr abzustimmen; bei der großen Zahl weniger bedeutender Fälle dürfte das aber kaum der Fall sein. Um auch hier die Einhaltung der Parteilinie zu gewährleisten, ist eine ständige Schulung und Überwachung des Richters vorgesehen. Eine weitere Sicherung gegen unerwünschte Urteile liegt darin, daß der Richter gehalten ist, vom Antrag des Staatsanwaltes grundsätzlich nicht abzuweichen
Die Staatsanwaltschaft besteht nun aus besonders sorgfältig ausgewählten Parteigenossen, die das Interesse der Partei zu vertreten verpflichtet sind.
Sollten trotz aller Vorsicht Urteile gefällt werden, die der Partei nicht genehm sind, so besteht jederzeit die Möglichkeit, rechtskräftige Urteile
Nicht übersehen werden soll der ständige Eingriff der von der Partei gelenkten Presse in schwebende Verfahren. Es wurden in der Presse gegen Beschuldigte heftige Angriffe publiziert und härteste Strafen gefordert. Es werden Gerichte und Richter verdammt, weil sie etwa einen ehemaligen Kapitalisten oder Kulaken angeblich zu milde oder einen Arbeiter zu hart bestraft hätten
Trotz aller Bemühungen und Vorsichtsmaßnahmen finden sich unablässig Kritiken an Richtern und auch an Volksbeisitzern und das läßt darauf schließen, daß trotz sorgfältiger Auswahl, Ausbildung und ständiger Kontrolle die Richter keineswegs immer gewillt zu sein scheinen, nur den Willen der Partei durchzusetzen.
Aus diesen Schwierigkeiten scheint die Partei einen Ausweg dahingehend zu suchen, daß sie nicht-richterliche Organe mit der Rechtsprechung beauftragt. Zu erwähnen sind hier die Kameradengerichte, die zwar in den einzelnen Volksdemokratien und in der Sowjetunion schon vor Jahren eingerichtet wurden, jetzt aber zu neuem Leben erweckt werden sollen, wie Chruschtschow auf dem XXL Parteitag erklärte. Diese Gerichte bestehen in den Betrieben aus den Arbeitskollegen des Beschuldigten
Nach Chruschtschow sollen früher oder später die ordentlichen Gerichte überhaupt verschwinden und durch derartige nicht-ordentliche Gerichte ersetzt werden.
4 Staatsanwaltschaft
Erwähnt sei noch die Staatsanwaltschaft, die im Ostblock eine besondere Stellung hat und mit unserer Staatsanwaltschaft kaum noch verglichen werden kann. Zwar obliegt auch ihr in Strafsachen die Untersuchung und die Anklage, aber diese ist nur ein Teilgebiet ihrer Aufgaben. Nach den Verfassungen hat die Staatsanwaltschaft die Aufsicht über die Befolgung aller Gesetze durch die Ministerien und die anderen zentralen Organe, durch die örtlichen Organe der Staatsgewalt und der staatlichen Verwaltung (Räte), durch die Staatsfunktionäre und die Bürger. Anders als bei den übrigen Staatsorganen sind die Organe der Staatsanwaltschaft von den örtlichen Räten unabhängig und nur dem Generalstaatsanwalt unterstellt; dieser wieder wird vom Parlament gewählt.
Die Aufsicht über die Befolgung aller Gesetze bedeutet z. B. die Überprüfung, ob die angeordneten Maßnahmen zur Einbringung der Ernte durchgeführt wurden, ob in den Kolchosen die Mitglieder entsprechend dem Statut entlohnt werden, ob die Beschlüsse der Räte mit den Gesetzen übereinstimmen
Bezeichnend ist hier das Vorgehen in der SBZ, das einem glatten Verfassungsbruch gleichkommt. In der Verfassung der SBZ nämlich sind ausdrücklich Verwaltungsgerichte vorgesehen; tatsächlich sind einige solcher Gerichte geschaffen worden und funktionierten; einige wurden auf dem Papier geschaffen und traten niemals in Funktion, andere wurden gar nicht erst geschaffen. Heute gibt es in der SBZ — entgegen der Verfassung — keine Verwaltungsgerichte mehr
Nur eine einzige Möglichkeit, gegen einen Verwaltungsakt bei Gericht zu klagen, besteht heute in der SBZ, nämlich wegen Nichteintragung ins Wählerverzeichnis.
Die Überwachung der Einhaltung der Gesetze durch die Staatsanwaltschaft bietet nur einen unzureichenden Ersatz für Verwaltungsgerichte, weil die Staatsanwaltschaft keine Entscheidungsbefugnis, sondern nur eine Beschwerdemöglichkeit hat. Damit ist der Bürger den ausführenden Organen der Partei auf dem Gebiet der Verwaltung nahezu schutzlos ausgeliefert. Also auch hier besteht keinerlei Kontrolle gegenüber dem Wirken der Partei.
5. Wirtschaft
Nadi den Verfassungen im Ostblock gehören die Produktionsmittel dem Volke. Wenn Eigentum überhaupt einen Sinn haben soll, so gehört dazu das Recht, dieses zu benutzen und darüber zu verfügen.
Es sind nun im Ostblock verschiedene Versuche erkennbar geworden, das Nutzungs-und Verfügungsrecht tatsächlich dem Volk oder mindestens den Werktätigen der einzelnen Betriebe einzuräument Erinnert sei an die Arbeiterräte, die in Ungarn im Zuge des Aufstandes entstanden und später auch gesetzlich sanktioniert wurden, an die Arbeiter-räte in Polen und in Jugoslawien. In Polen sind die Arbeiterräte in ihren Rechten, die sie nach dem Oktober 1956 hatten, erheblich beschränkt worden. Hier besteht die heutige Arbeiterselbstverwaltung nur noch zu einem Teil aus den gewählten Mitgliedern des Betriebes, zum anderen Teil aber aus Vertretern der Gewerkschaftsorganisation und der Parteiorganisation; durch die beiden letzterwähnten Organisationen wird die führende Rolle der Partei auch im Betrieb sichergestellt.
In Ungarn sind die Arbeiterräte 19 57 ganz aufgehoben worden. Z. Zt. hat die Arbeiterschaft grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht, sondern bestenfalls ein Mitspracherecht
Von einem Verfügungsrecht des Volkes oder auch nur der Werktätigen eines Betriebes kann also keine Rede sein.
Nun wird die gesamte Wirtschaft nach einem Plan gelenkt, der zentral ausgearbeitet und zum Gesetz erhoben wird. Auch hierbei hat die Partei die führende Rolle
Schluß
Ein lediglich flüchtiger Überblick über das Verfassungsrecht in den Ostblockstaaten scheint eine weitgehende Demokratie zu ergeben:
Alle Macht geht vom Volke aus, dieses verwirklicht seine Macht durch Legislative, Exekutive und Justiz, also durch die Parlamente und durch die Räte; auch die Richter werden vom Volke gewählt und sind diesem verantwortlich; die Produktionsmittel gehören dem Volke. Die genauere Untersuchung ergibt aber, daß diese weitgehenden demokratischen Rechte völlig paralysiert sind vor allem durch den Grundsatz der führenden Rolle der KP.
Es ergibt sich, daß die KP ein vollendetes System der Herrschaft aufgebaut und dieses ideologisch auch begründet hat. Dieses Herrschaftssystem beruht auf dem Glauben an die eigene Unfehlbarkeit und damit auf der strikten Ablehnung jeder anderen Ansicht. Es beruht auf der Ablehnung der rechtsstaatlichen Grundsätze, die die Menschheit im Laufe ihrer Geschichte unter oft schweren Kämpfen durchgesetzt hat. Es beruht auf dem Glauben, daß die Geschichte der Menschheit in absehbarer Zeit ihre Vollendung in einem Paradies auf Erden, im Kommunismus, finden wird und daß zur Erreichung dieses Zieles im Interesse der Menschheit jedes Mittel recht ist. Es beruht auf einer absoluten Geringschätzung der Meinung und des Willens der Masse des Volkes. Dem Bürger bleibt nicht einmal die Möglichkeit aus-zuwandern und woanders so zu leben, wie er es wünscht. Minenfelder, Stacheldraht und schwer bewaffnete Posten verhindern das Verlassen des Arbeiterparadieses.
Es ergibt sich weiter, daß hier eine verschwindend kleine Gruppe von Menschen die Macht ausübt und zwar außerhalb jeder Kontrolle. Damit ist die in Jahrtausenden der Menschheitsgeschichte erkämpfte Erkenntnis, daß jede Machtstellung der Kontrolle bedarf, über Bord geworfen. Schon die griechischen Staatsdenker hielten eine Kontrolle der Gewalten im Staat für unbedingt notwendig und nach Beseitigung des Absolutismus in Europa hat sich dieser Gedanke wieder durchgesetzt. Ob diese Idee nun nach der Lehre Montesquieus als Dreiteilung der Gewalt realisiert oder eine andere Form der Kontrolle gewählt wird, ist unerheblich; wesentlich ist lediglich, daß überhaupt die Möglichkeit zu einer Kontrolle wirksamer Art besteht. Die These Stalins, daß die Parteipolitik ja richtig sein müsse, weil es keine Opposition gebe und das Volk bei den „Wahlen“ der Parteipolitik zustimme, ist die Verhöhnung des in den Verfassungen niedergelegten Grundsatzes, daß alle Macht vom Volk ausgehe.
Gerade wir Deutschen haben erfahren, was es bedeutet, wenn jemand die ungeteilte und unkontrollierte Macht ausübt, auch wenn er verspricht, diese Macht zum Segen des Volkes auszuüben. Noch immer hat sich die Erfahrung bestätigt, daß neben der absoluten Macht das absolute Unrecht steht, und die Mittel, mit denen sich die Kommunisten an der Macht halten, sind eine erneute Bestätigung für diese Erfahrung.
Literaturhinweise
„Die Verfassung der Volksdemokratien", mehrsprachige Ausgabe, VEB Deutscher Zentralverlag Berlin (Ost), 1954.
„Die Verfassungsgesetzgebung des Sowjetstaates", VEB Deutscher Zentral-verlag Berlin (Ost), 1954.
„Große Sowjetenzyklopädie", deutsch bei Verlag Kultur und Fortschritt Berlin (Ost), 1952.
W. 1. Lenin „Ausgewählte Werke in 2 Bänden", Dietz-Verlag Berlin (Ost), 1955.
Maurach „Handbuch der Sowjetverfassung", Isar-Verlag, München 1955. Maurach „Staat und Recht des Bolschewismus", Sonderdruck des Studenten-werkes München 1956. „Recht in Fesseln", Internationale Juristen-Kommission, Den Haag, 1955. „Unrecht als System", 3 Teile, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen.
Rauch „Geschichte des bolschewistischen Rußland", Rheinische Verlaqsanstalt Wiesbaden, 1955 Schriftenreihe des Instituts für Ostrecht, München 1958/59, Verlag für Internationalen Kulturaustausch, Frankfurt/Main.
„Recht in Ost und West", Zweimonatszeitschrift, Berlin-Zehlendorf-West.