Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Wirtschaft und Menschenrechte | Allgemeine Erklärung der Menschenrechte | bpb.de

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Editorial Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Grundlage und Motor des Menschenrechtsschutzes Zur postkolonialen Kritik der Menschenrechte Von Universalität und Macht. Der UN-Menschenrechtsrat als Hüter der Menschenrechte Wer den Mächtigen que(e)r kommt ... Verfolgung und Schutz von Menschenrechtsverteidiger*innen Wirtschaft und Menschenrechte. Regelungsinstrumente zwischen Recht und Moral Menschenrechte in der Klimakrise. Zum Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts

Wirtschaft und Menschenrechte Regelungsinstrumente zwischen Recht und Moral

Markus Krajewski

/ 15 Minuten zu lesen

Weder auf nationaler noch auf internationaler Ebene sind derzeit Bestrebungen zur unmittelbaren Bindung von Unternehmen an Menschenrechte zu erkennen. Stattdessen begründen vor allem nationale Gesetze unternehmerische Pflichten zum Menschenrechtsschutz.

Wirtschaft und Menschenrechte erscheinen auf den ersten Blick als Gegensatz oder gar Widerspruch: auf der einen Seite das an Profitmaximierung orientierte Handeln privater Akteure, auf der anderen Seite fundamentale Rechte Einzelner gegenüber staatlicher Willkür. Liest man die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) jedoch aufmerksam (und bis zum Ende), erkennt man, dass den Müttern und Vätern dieser Erklärung bereits vor 75 Jahren klar war, dass Menschenrechte und wirtschaftliches Handeln in einem engen und komplexen Verhältnis zueinander stehen. So garantiert Artikel 23 AEMR unter anderem das Recht auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen, auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit sowie das Recht, sich gewerkschaftlich zu organisieren. Artikel 24 AEMR statuiert ein Recht auf Arbeitszeitbegrenzung und Urlaub. Diese Rechte betreffen das Verhältnis von Arbeitenden und Unternehmen und sind damit eindeutig wirtschaftsbezogen. Das in Artikel 25 AEMR verankerte Recht auf einen angemessenen Lebensstandard setzt vielerorts voraus, dass Unternehmen in Arbeitsplätze investieren. Damit wird deutlich: Wirtschaftliche Tätigkeiten können Menschenrechte vielfältig positiv und negativ beeinflussen.

Gleichwohl stellen sich mit Blick auf das Themenfeld Wirtschaft und Menschenrechte fundamentale Fragen: Sind private Unternehmen an Menschenrechte gebunden? Welche Pflichten ergeben sich aus den Menschenrechten für Staaten und Unternehmen bezüglich wirtschaftlicher Tätigkeiten? Inwieweit kann die Forderung, dass Unternehmen Menschenrechte achten müssen, auf verbindliches Recht gestützt werden? Und in welchem Verhältnis stehen rechtliche Pflichten von Unternehmen zu bloß moralischen Erwartungen?

Menschenrechtsverletzungen in globalen Produktionszusammenhängen

Für viele politische Akteure, zivilgesellschaftliche Gruppen und wissenschaftliche Beobachter*innen steht der Einsturz des Rana Plaza Fabrikgebäudes in Bangladesch im April 2013, bei dem 1.135 Menschen starben und über 2.500 verletzt wurden, symbolisch für schwerste Menschenrechtsverletzungen, die mit den globalen Wertschöpfungsketten und Produktionszusammenhängen verbunden sind. In dem Gebäude wurden Textilien für westliche Modefirmen wie Primark, Mango, KiK oder C&A zu Bedingungen produziert, die dem Recht auf sichere Arbeitsbedingungen und faire Löhne widersprachen. Die Preis- und Einkaufspolitiken der globalen Textilmarken waren hiermit eng verknüpft, wenn sie nicht sogar wesentlich zu den schlechten Arbeitsbedingungen beigetragen hatten.

Rana Plaza ist kein Einzelfall: Kinderarbeit in den Kobaltminen der Demokratischen Republik Kongo, die Verletzung von Arbeitnehmerrechten in Kolumbien, die Verseuchung ganzer Landstriche durch Ölverschmutzungen in Nigeria oder Vertreibungen von indigenen Völkern wegen Bergbauarbeiten oder des Baus von Wind- und Wasserkraftwerken machen deutlich, dass globale Wirtschaftsaktivitäten zu schweren Menschenrechtsverletzungen führen können. Das gilt auch für Deutschland und Europa. Ausbeuterische und sklavereiähnliche Arbeitsverhältnisse finden sich auch in der Landwirtschaft, im Baugewerbe oder in der Fleischindustrie.

In all diesen Fällen wird immer wieder gefragt, ob und in welchem Umfang Wirtschaftsunternehmen an völkerrechtlich verankerte Menschenrechte gebunden sind, welche Anforderungen sich aus den internationalen Menschenrechten an das Verhalten von Unternehmen und staatliche Regulierung ergeben und wie betroffenen Menschen Zugang zu wirksamem Rechtsschutz und anderen Abhilfemaßnahmen gewährt werden kann. Dabei sind die Diskussionen und die entsprechenden Forderungen nicht neu: Bereits zum 50. Jahrestag der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte schrieb der US-amerikanische Völkerrechtler und Menschenrechtsexperte Louis Henkin unter Bezugnahme auf die Präambel der AEMR, die jeden Einzelnen und alle Organe der Gesellschaft („every individual and every organ of society“) auffordert, die Achtung der Menschenrechte zu fördern: „Every individual and every organ of society excludes no one, no company, no market, no cyberspace. The Universal Declaration applies to them all.“ Die Regelungen der AEMR adressieren also nicht nur Individuen oder Regierungen, sondern auch Unternehmen und Märkte. Aber meinte Henkin damit tatsächlich den geltenden Rechtszustand? Oder stellte er eher eine normative, moralische Forderung auf? Die Frage, wie weit verbindliches Recht geht und was vielleicht „nur“ moralische Forderung ist, prägt den Diskurs zum Thema Menschenrechte und Wirtschaft bis heute.

Grundlagen des internationalen Menschenrechtsschutzes

Internationale Menschenrechte sind völkerrechtlich verbürgte individuelle und teilweise kollektive Rechte, die dem Menschen kraft seines Menschseins zustehen und die grundsätzlich und in erster Linie die Staaten verpflichten. Die Staaten sind Vertragsparteien der globalen und regionalen Menschenrechtsabkommen und Adressaten des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts. Die menschenrechtlichen Staatenpflichten umfassen die staatliche Achtungs- beziehungsweise Respektierungspflicht (obligation to respect), die Staaten direkte Eingriffe in und Einschränkungen der Menschenrechte untersagt; die staatliche Schutzpflicht (obligation to protect), die legislative, administrative und judikative Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte vor Verletzungen durch Dritte, also auch Unternehmen, erfordert; und die Gewährleistungspflicht (obligation to fulfil), die Leistungen zur Erfüllung menschenrechtlicher Ansprüche umfasst. Für das Themenfeld Wirtschaft und Menschenrechte folgt daraus zunächst, dass Staaten verpflichtet sind, das Handeln von Unternehmen zu regulieren und entsprechende Regeln auch durchzusetzen.

Nicht-staatliche Akteure, insbesondere privatwirtschaftliche Unternehmen, können nur dann völkerrechtliche Rechte und Pflichten haben, wenn diese ihnen kraft Völkerrechts verliehen werden. Anders als etwa beim Völkerstrafrecht, das Pflichten für Individuen begründet, fehlt es an einer entsprechenden Vertragspraxis oder einem Gewohnheitsrecht für die Bindung von nicht-staatlichen Akteuren an Menschenrechte. Daher sind Unternehmen nicht unmittelbar an völkerrechtlich verbindliche Menschenrechte gebunden. Eine Bindung von Privatpersonen an völkerrechtliche Standards kann daher nur durch innerstaatliches Straf-, Zivil- oder Verwaltungsrecht erfolgen.

Dabei hat es nicht an Versuchen gemangelt, verbindliche Normen für Unternehmen zu begründen. Diese sind bislang jedoch gescheitert. So entwickelte die United Nations Commission on Transnational Corporations in den 1970er und 1980er Jahren einen „Code of Conduct on Transnational Corporations“, der jedoch von den Industriestaaten abgelehnt und nach 1990 nicht weiterverfolgt wurde. Das gleiche Schicksal ereilte die „Draft Norms on the Responsibilities of Transnational Corporations with regard to Human Rights“, einen Entwurf der Subcommission on the Promotion and Protection of Human Rights aus dem Jahre 2003. Hier waren es die USA und die Europäische Union, die den Vorschlag ablehnten.

VN-Leitprinzipien: Staatenpflichten und Unternehmensverantwortung

Nach dem Scheitern der „Draft Norms“ beauftragte VN-Generalsekretär Kofi Annan den Harvard-Professor John Ruggie als seinen Sonderbeauftragten, sich des Themas anzunehmen und bestehende Formen der Staatenpraxis und der Unternehmensstandards im Bereich Menschenrechte und Unternehmen herauszuarbeiten. Zwischen 2005 und 2011 entwickelte Ruggie das Rahmenwerk „Protect, Respect and Remedy“, in enger Konsultation mit Staaten, Unternehmen und Zivilgesellschaft. Ausdrückliches Ziel war nicht die Schaffung neuer Normen, sondern die Konkretisierung bestehender Regeln und Standards. Der Menschenrechtsrat nahm Ruggies Rahmenwerk 2011 als Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte an. Diese VN-Leitprinzipien sind seitdem Rahmen und Hauptreferenz im wissenschaftlichen und politischen Diskurs im Themenfeld Wirtschaft und Menschenrechte. Sie umfassen drei Säulen: die staatliche Pflicht zum Schutz der Menschenrechte, die unternehmerische Verantwortung für die Respektierung der Menschenrechte und Standards zur Gewährung von Abhilfe und Rechtsschutz.

Die unternehmerische Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte erfordert, dass Unternehmen „es vermeiden, durch ihre eigene Tätigkeit nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte zu verursachen oder dazu beizutragen und diesen Auswirkungen begegnen, wenn sie auftreten“, und dass sie „bemüht sind, negative Auswirkungen auf die Menschenrechte zu verhüten oder zu mindern, die auf Grund einer Geschäftsbeziehung mit ihrer Geschäftstätigkeit, ihren Produkten oder Dienstleistungen unmittelbar verbunden sind, selbst wenn sie nicht zu diesen Auswirkungen beitragen“. Zentrales Instrument hierfür ist die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht. Unternehmen sollen nachteilige menschenrechtliche Auswirkungen ihrer Tätigkeiten ermitteln, diese verhüten und mildern sowie Rechenschaft darüber ablegen, wie sie den negativen Auswirkungen begegnen.

Als unverbindliches Rahmenwerk müssen die VN-Leitprinzipien in staatliches Recht sowie in politisches und unternehmerisches Handeln umgesetzt werden. Sie sind die Grundlage für Nationale Aktionspläne (NAP) im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte, gesetzliche Berichtspflichten (die zum Beispiel in der CSR-Richtlinie der EU niedergelegt sind), unternehmenseigene Richtlinien und Standards, internationales „soft law“ (etwa in den Standards anderer internationaler Organisationen ) und für nationale Gesetze wie das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).

Zivilrechtliche Klagen gegen Unternehmen

Opfer von Menschenrechtsverletzungen haben wiederholt versucht, internationale Konzerne oder global tätige Unternehmen in den Ländern, in denen sich deren Hauptunternehmenssitze befinden, auf Schadensersatz zu verklagen. So haben pakistanische Textilarbeiter*innen das deutsche Unternehmen KiK wegen einer Brandkatastrophe in Pakistan vor einem deutschen Gericht verklagt. Angehörige des Volks der Ogoni sind gegen den Ölkonzern Shell in den USA, Großbritannien und den Niederlanden vorgegangen.

Mit diesen Klagen wollen die von einer Menschenrechtsverletzung betroffenen Personen das hauptverantwortliche Unternehmen an seinem Sitz in Haftung nehmen, da der Rechtsschutz in den Heimatländern der Opfer hierfür oft nicht ausreicht. Zugleich soll der Beitrag der globalen Konzerne zu Menschenrechtsverletzungen weltweit deutlich gemacht werden. Neben einem Ersatz erlittener Schäden geht es den Kläger*innen meist auch darum, Unternehmen zukünftig zu sorgfältigerem Handeln zu zwingen.

Klagen gegen Unternehmen wegen Menschenrechtsverletzungen stehen jedoch vor zahlreichen Problemen: Zunächst ist es mit hohem Aufwand und Kosten verbunden, sich an Gerichte in Europa oder den USA zu wenden. Zudem ist es oft schwierig zu begründen, warum gerade diese Gerichte für den Fall zuständig sein sollen und welches Recht zur Anwendung kommen soll; häufig kommt das Recht jenes Staates zum Zuge, in dem die Rechtsverletzung stattgefunden hat. Schließlich stehen praktische rechtliche Probleme im Raum: Die Klage gegen KiK beispielsweise wurde abgewiesen, weil die Ansprüche zu spät geltend gemacht wurden und verjährt waren. Und was ein grundsätzliches Problem ist: Klagen gegen Unternehmen wegen Menschenrechtsverletzungen können immer nur einen konkreten Fall behandeln, nachdem es bereits zu einer Verletzung gekommen ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass sich aus der gerichtlichen Bearbeitung von Menschenrechtsklagen gegen Unternehmen in absehbarer Zeit ein globaler Standard unternehmerischer Pflichten ergeben wird.

Sorgfaltspflichtengesetze

Während bislang auf völkerrechtlicher Ebene keine verbindlichen menschenrechtlichen Pflichten oder Normen für Unternehmen entwickelt wurden, haben einige Staaten mittlerweile nationale Gesetze verabschiedet, die versuchen, den Anspruch der VN-Leitprinzipien in verbindliches Recht zu gießen und so menschenrechtliche Sorgfaltspflichten für Unternehmen zu begründen. Die entsprechenden Gesetze gelten dabei in der Regel für im jeweiligen Regelungsstaat ansässige oder dort wirtschaftlich tätige Unternehmen mit Blick auf ihren eigenen Geschäftsbereich und in Bezug auf ihre Wertschöpfungskette oder ihre Geschäftsbeziehungen im In- und Ausland.

In der Praxis kann zwischen Gesetzen unterschieden werden, die vor allem Transparenzanforderungen aufstellen und von den Unternehmen bestimmte Berichtspflichten einfordern, und Gesetzen, die umfängliche Sorgfaltspflichten verlangen. Zur ersten Gruppe gehören zum Beispiel der US-amerikanische Dodd-Frank Act, der unter anderem Unternehmen, die „Konfliktmineralien“ verwenden, Dokumentations- und Publizitätsverpflichtungen auferlegt, der britische Modern Slavery Act, der Transparenz bezüglich moderner Sklaverei in der Lieferkette verlangt, und die CSR-Berichterstattungsrichtline der EU, die bestimmte große Unternehmen verpflichtet, Konzepte zur Bewältigung von Risiken in Bezug auf Umwelt, Arbeitnehmerbelange, soziale Belange, Menschenrechte und Korruption darzulegen. Zur zweiten Gruppe gehören die 2017 verabschiedete französische Loi de Vigilance, das norwegische Transparenzgesetz von 2021 und das im gleichen Jahr verabschiedete deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

Das LkSG gilt seit dem 1. Januar 2023 für in Deutschland registrierte Unternehmen und ihre Tochtergesellschaften mit mehr als 3.000 Beschäftigen und ab dem 1. Januar 2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Wie alle anderen Sorgfaltspflichtengesetze begründet auch das LkSG keine unmittelbare Bindung von Unternehmen an Menschenrechte, sondern verpflichtet sie zu menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfalt im Sinne der VN-Leitprinzipien. Die Sorgfaltspflichten nach dem LkSG beziehen sich auf die in den beiden Internationalen Pakten über bürgerliche und politische beziehungsweise wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte von 1966 und in acht ILO-Konventionen verankerten Menschenrechte. Hinzu kommen Standards aus drei globalen Umweltübereinkommen. Das LkSG verlangt, dass die von ihm erfassten Unternehmen Risiken für die geschützten Menschenrechte und Umweltstandards, die sich aus ihrer Tätigkeit oder ihrer Lieferkette ergeben, bewerten und gegebenenfalls mit konkreten Präventions- und Abhilfemaßnahmen reagieren. Außerdem sieht es die Einrichtung eines Beschwerdemechanismus sowie Berichts- und Dokumentationspflichten vor.

Die Einhaltung des LkSG wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht, das über umfangreiche administrative Kompetenzen verfügt und bei Nichteinhaltung des Gesetzes hohe Bußgelder verhängen kann. Das BAFA soll die Unternehmen auch durch Handreichungen und Informationen bei der Berichterstattung unterstützen. Eine zivilrechtliche Haftung auf der Grundlage des LkSG selbst schließt das Gesetz jedoch aus. Dieser Ausschluss erfasst jedoch keine Klagen, die auf einer anderen rechtlichen Grundlage, insbesondere dem allgemeinen Deliktsrecht, erhoben werden können.

In eine ähnliche Richtung wie das LkSG zielt auch der Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie zur Regelung von Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit vom März 2022, über den gegenwärtig in Rat und Parlament verhandelt wird. Die Richtlinie soll spätestens im ersten Quartal 2024 verabschiedet werden, sie muss dann allerdings noch in nationales Recht der Mitgliedstaaten übertragen werden. In Deutschland dürfte diese Umsetzung auf eine Reform des LkSG hinauslaufen, da die Richtlinie nach derzeitigem Stand mehr Unternehmen erfassen, weitere Umweltpflichten aufnehmen und auch eine zivilrechtliche Haftung vorsehen könnte.

Zwar ist allgemein anerkannt, dass Staaten berechtigt sind, zum Schutz der Menschenrechte gesetzliche Pflichten für Unternehmen zu begründen, die nach ihrem Recht inkorporiert oder auf ihrem Territorium tätig sind. Es wird jedoch kontrovers darüber diskutiert, ob sich aus den internationalen Menschenrechten eine staatliche Pflicht zur Regulierung von Wirtschaftsaktivitäten ableiten lässt, die sich negativ auf Menschenrechte außerhalb des eigenen Territoriums auswirken. Während die VN-Leitprinzipien dies offen lassen, haben einige Ausschüsse, die zur Überwachung von globalen Menschenrechtsabkommen eingesetzt wurden, eine derartige Pflicht bereits angenommen. So hat zum Beispiel der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 24 aus dem Jahre 2017 festgehalten, dass die Vertragsstaaten Unternehmen verpflichten sollten, ihr Bestmögliches zu tun, um sicherzustellen, dass ihre ausländischen Niederlassungen oder Zulieferer die Menschenrechte achten. Konkret sollen Unternehmen verpflichtet werden, menschenrechtliche Sorgfalt walten zu lassen, um die Missachtung von Menschenrechten zu identifizieren, zu verhüten und gegebenenfalls darauf zu reagieren.

Verbindliche völkerrechtliche Regelungen

Nicht alle Staaten waren mit dem Ergebnis des Ruggie-Prozesses und den VN-Leitprinzipien zufrieden. Bereits drei Jahre nach deren Verabschiedung starteten Ecuador und Südafrika sowie weitere Staaten des Globalen Südens eine neue Initiative im Menschenrechtsrat mit dem Ziel, ein rechtsverbindliches Instrument zur Regelung der Aktivitäten von multinationalen Unternehmen zu schaffen. Die entsprechende Resolution des Menschenrechtsrats wurde von den USA, der EU und allen anderen Industriestaaten abgelehnt, erreichte aber dennoch eine Mehrheit. Auf dieser Grundlage wurde eine zwischenstaatliche Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz von Ecuador eingesetzt, die den Auftrag erhielt, einen entsprechenden Vertragstext auszuarbeiten. Gegen den Widerstand vieler Industriestaaten führte diese Arbeitsgruppe zunächst Konsultationen unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft durch und begann dann im Jahre 2018 damit, konkrete Textentwürfe auszuarbeiten.

Dabei zeigte sich schnell, dass in der Staatengemeinschaft kein Konsens für die Schaffung direkt verbindlicher Regeln für Unternehmen bestand. Stattdessen fokussierten sich die Textentwürfe auf Verpflichtungen für Staaten zum Schutz von Opfern von Menschenrechtsverletzungen, zur Regulierung von Unternehmen, zur Gewährung von Abhilfe und insbesondere zum Zugang zu effektivem Rechtsschutz sowie zur Vereinbarkeit von Handels- und Investitionsabkommen mit Menschenrechten.

Der im Juli 2023 veröffentlichte vierte Entwurf für ein rechtsverbindliches Instrument war Grundlage der Verhandlungen während der 9. Sitzung der Arbeitsgruppe Ende Oktober 2023. Gegenüber der Fassung von 2021 hat sich der Text nicht mehr grundlegend geändert, wurde aber an vielen Stellen verbessert und geglättet. Gleichwohl dürfte jedoch auch dieser Entwurf noch nicht zu einem Durchbruch in den Verhandlungen führen. Zwar haben sich die USA und die EU jüngst grundsätzlich offener gegenüber einem verbindlichen Rechtsinstrument gezeigt. Es bestehen aber weiterhin fundamentale Gegensätze: So favorisieren einige Staaten des Globalen Nordens – wenn auch noch hinter vorgehaltener Hand – ein Abkommen, das keine konkreten Normen enthält, sondern nur einen allgemeinen Rahmen setzt und weitgehend den Stand der VN-Leitprinzipien wiedergeben würde. Das lehnen viele Staaten des Globalen Südens und große Teile der Zivilgesellschaft jedoch vehement ab.

Die weitere Entwicklung wird auch vom Verhalten der EU abhängen, die zwar seit einigen Jahren die Verhandlungen begleitet, sich bislang jedoch noch nicht auf ein Verhandlungsmandat einigen konnte. Es wird sich zeigen, ob die Europäer nach der Verabschiedung der geplanten EU-Sorgfaltspflichtenrichtlinie ein größeres Interesse an dem Prozess haben werden, um „ihren“ Standard international durchzusetzen.

Der aktuelle Textentwurf bleibt deutlich hinter dem zurück, was sich viele Staaten des Globalen Südens und zivilgesellschaftliche Gruppen bei Verabschiedung des Mandats für die Arbeitsgruppe erhofft hatten und erreicht erst recht nicht das Ambitionsniveau des Code of Conduct oder der „Draft Norms“, die jeweils auch echte Unternehmenspflichten begründet hätten. Dennoch wäre die Schaffung eines internationalen rechtsverbindlichen Instruments ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Er würde – anders als nationale Sorgfaltspflichtengesetze – auf einem internationalen Konsens beruhen und insofern keine einseitige Maßnahme darstellen. Er könnte zudem den Zugang zu Abhilfe und Rechtsschutz stärker in den Fokus rücken und damit den Ansatz der Sorgfaltspflichtengesetze ergänzen. Schließlich könnte er auch dazu beitragen, die Beeinträchtigung des Menschenrechtsschutzes durch internationale Handels- und Investitionsabkommen zu verringern.

Ein verbindliches Rechtsinstrument würde jedoch auch nicht von sich aus wirken, sondern müsste von den Staaten in nationales Recht und staatliche Politik umgesetzt werden. Ob ein solches Instrument zu einer tatsächlichen Verbesserung des Menschenrechtsschutzes beitragen kann, hängt maßgeblich von seiner effektiven Umsetzung ab – und davon, ob es Akteure in lokalen Kämpfen und Auseinandersetzungen um den Schutz der Menschenrechte unterstützt und stärkt.

Wirtschaft und Menschenrechte – Gegensatz oder wachsende Kongruenz?

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass aktuell weder auf nationaler noch auf internationaler Ebene Bestrebungen zur unmittelbaren Bindung von Unternehmen an Menschenrechte zu erkennen sind. Stattdessen setzt sich in Europa und potenziell auch weltweit immer mehr der Ansatz durch, dass unternehmerische Pflichten zum Schutz der Menschenrechte in erster Linie durch staatliche Gesetze begründet werden. Diesem Modell folgt auch der auf internationaler Ebene derzeit verhandelte völkerrechtliche Vertrag zu Wirtschaft und Menschenrechten. Der in diesen Rechtsinstrumenten zum Ausdruck kommende Regelungsansatz folgt dem klassischen völkerrechtlichen System der Menschenrechte: Diese entfalten grundsätzlich nur Bindungswirkung für Staaten, die jedoch in Ausübung der staatlichen Schutzpflicht verpflichtet sind, unternehmerisches und wirtschaftliches Handeln zu regulieren und effektive Möglichkeiten der Überwachung durch staatliche Behörden und Gerichte vorzusehen.

Ergänzt werden die staatlichen Regelungen durch internationale Regelwerke wie die VN-Leitprinzipien, unternehmerische Standards und die entsprechende Auslegung globaler und regionaler Menschenrechtsabkommen. Auf diese Weise bildet sich ein transnationales und pluralistisches Regime zur Regulierung unternehmerischer Tätigkeit in Bezug auf die Menschenrechte heraus. Es ist transnational, da es nationales Recht, EU-Recht, Völkerrecht, unverbindliche Richtlinien und Unternehmensstandards umfasst; und es ist pluralistisch, weil die verschiedenen Instrumente nebeneinander stehen – und nicht zwingend in einem Hierarchieverhältnis. Die Instrumente verstärken sich wechselseitig, können jedoch auch zu Konflikten und Rechtsunsicherheiten führen.

Die Entwicklung der vergangenen Jahre zeigt, dass Wirtschaft und Menschenrechte zwar oft im Gegensatz zueinander stehen, dass durch effektive staatliche Regelungen und eine menschenrechtsbeachtende Unternehmenspraxis jedoch dazu beigetragen werden kann, dass die Logik der Wirtschaft und die Logik der Menschenrechte stärker in Einklang gebracht werden. Bis sich tatsächliche Veränderungen ergeben, die sich positiv auf betroffene Rechteinhaber*innen auswirken, dürfte jedoch noch einige Zeit vergehen. Auch die Wiederholung von Katastrophen ähnlich des Rana-Plaza-Unglücks kann keinesfalls ausgeschlossen werden. Indes fällt die rechtliche Bewertung staatlicher und unternehmerischer Pflichten heute eindeutiger aus als noch 2013.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Jennifer Wiebking, Billigmode, die Menschenleben kostete, 24.4.2023, Externer Link: http://www.faz.net/-18834426.html.

  2. Louis Henkin, The Universal Declaration at 50 and the Challenge of Global Markets, in: Brooklyn Journal of International Law 1/1999, S. 17–25, hier S. 25.

  3. Vgl. Florian Wettstein, Business and Human Rights. Ethical, Legal, and Managerial Perspectives, Cambridge 2022, S. 103–122.

  4. Vgl. Walter Kälin/Jörg Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz. Der Schutz des Individuums auf globaler und regionaler Ebene, Baden-Baden 20194.

  5. Vgl. Karsten Nowrot, Wirtschaft und Menschenrechte: Aktuelle Entwicklungen und prinzipielle Überlegungen, in: Markus Krajewski (Hrsg.), Staatliche Schutzpflichten und unternehmerische Verantwortung für Menschenrechte in globalen Lieferketten, Erlangen 2018, S. 3–41, hier S. 9ff.

  6. Vgl. Nadia Bernaz, Business and Human Rights. History, Law and Policy – Bridging the Accountability Gap, Abingdon–New York 2017.

  7. Vgl. Human Rights Council, Resolution 17/4, Human Rights and Transnational Corporations and Other Business Enterprises, UN Doc. A/HRC/RES/17/4, 6.7.2011. Deutscher Text unter Externer Link: http://www.auswaertiges-amt.de/blob/266624/b51c16faf1b3424d7efa060e8aaa8130/un-leitprinzipien-de-data.pdf.

  8. VN-Leitprinzip 13.

  9. VN-Leitprinzip 17.

  10. Beispiele sind etwa die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln (2023) oder die „Dreigliedrige Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik“ der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 2021.

  11. Vgl. zum Fall und zum Verfahren Miriam Saage-Maaß et al. (Hrsg.), Transnational Legal Activism in Global Value Chains. The Ali Enterprises Factory Fire and the Struggle for Justice, Cham 2021.

  12. Vgl. Leonhard Hübner, Unternehmenshaftung für Menschenrechtsverletzungen, Tübingen 2022, S. 61–95.

  13. Kritisch zu diesen Gesetzen Surya Deva, Mandatory Human Rights Due Diligence Laws in Europe. A Mirage for Rightsholders?, in: Leiden Journal of International Law 2/2023, S. 389–414.

  14. Inzwischen liegen zahlreiche Handbücher und Kommentare zum LkSG vor. Siehe etwa Markus Kaltenborn et al. (Hrsg.), Lieferkettensorgfaltspflichtenrecht, München 2023.

  15. Vgl. Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, 23.2.2022, COM/2022/71 final, Externer Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52022PC0071.

  16. Vgl. Markus Krajewski, The State Duty to Protect Against Human Rights Violations Through Transnational Business Activities, in: Deakin Law Review Vol. 23/2018 (Special Issue), S. 13–39, hier S. 20ff.

  17. Vgl. Committee on Economic, Social and Cultural Rights, General Comment No. 24 (2017) on State Obligations Under the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights in the Context of Business Activities, UN Doc. E/C.12/GC/24, para 33, 10.8.2017.

  18. Vgl. Human Rights Council, Resolution 26/9, Elaboration of an International Legally Binding Instrument on Transnational Corporations and Other Business Enterprises with Respect to Human Rights, UN Doc. A/HRC/RES/26/9, 14.7.2014.

  19. Vgl. Open-Ended Intergovernmental Working Group on Transnational Corporations and Other Business Enterprises with Respect to Human Rights, Updated Draft Legally Binding Instrument (Clean Version), Juli 2023, Externer Link: http://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/wg-trans-corp/igwg-on-tnc.

  20. Vgl. Sikho Luthango/Meike Schulze, The EU and the Negotiations for a Binding Treaty on Business and Human Rights. Multilateral Cooperation for Strengthening the EU’s Strategic Autonomy in Supply Chains, Stiftung Wissenschaft und Politik, SWP Comment 16/2023, Externer Link: http://www.swp-berlin.org/publications/products/comments/2023C16_BindingTreatyBHR.pdf.

Lizenz

Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 3.0 DE - Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland" veröffentlicht. Autor/-in: Markus Krajewski für Aus Politik und Zeitgeschichte/bpb.de

Sie dürfen den Text unter Nennung der Lizenz CC BY-NC-ND 3.0 DE und des/der Autors/-in teilen.
Urheberrechtliche Angaben zu Bildern / Grafiken / Videos finden sich direkt bei den Abbildungen.
Sie wollen einen Inhalt von bpb.de nutzen?

ist Professor für Öffentliches Recht und Völkerrecht an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und Sprecher des dortigen Centre for Human Rights (CHREN).
E-Mail Link: markus.krajewski@fau.de