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Macht und Recht in Russland: Das sowjetische Erbe | Nach dem Ende der Sowjetunion | bpb.de

Nach dem Ende der Sowjetunion Editorial Über die Krise - Essay Das Ende der Sowjetunion in der Historiographie Von Gorbatschow zu Medwedew: Wiederkehr des starken Staates Macht und Recht in Russland: Das sowjetische Erbe Russische Medien zwischen Vielfalt und Bedrohung Von der Sowjetunion in die Unabhängigkeit Stalinismus und Erinnerungskultur 22. Juni 1941: Kriegserinnerung in Deutschland und Russland

Macht und Recht in Russland: Das sowjetische Erbe

Caroline von Gall

/ 16 Minuten zu lesen

Die Perestroika des Rechtswesens ist nicht abgeschlossen. In sowjetischer paternalistischer Tradition will die Elite Herr über den Umbau bleiben und verweigert sich einer Bindung an das Recht.

Einleitung

Das Ende der Sowjetunion war eng verbunden mit der Hoffnung auf Rechtsstaatlichkeit und eine unabhängige Justiz. Noch vor dem Systemzusammenbruch hatte Michail Gorbatschow im Rahmen von Perestroika und Glasnost die Entwicklung des "sozialistischen Rechtsstaats" zum politischen Ziel erklärt. Mit dem Auseinanderfallen der Sowjetrepubliken und der daraus resultierenden Unabhängigkeit Russlands verlor das Attribut "sozialistisch" seine Bedeutung, und es schien, als stünde einer Transformation in einen freiheitlichen Verfassungsstaat nach westlichem Vorbild nichts mehr entgegen.

Doch zwanzig Jahre später haben sich diese Erwartungen nicht erfüllt. Die Defizite des Rechtsstaats werden durch offene Schauprozesse unübersehbar. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist erschreckend niedrig: Nach einer Umfrage des renommierten Lewada-Zentrums fühlten sich im Dezember 2010 nur 33 Prozent der Befragten in Russland durch das Gesetz geschützt. Gleichzeitig hält die russische Führung in der politischen Rhetorik am Rechtsstaat fest. Auch die Verfassung und die Verpflichtungen aus internationalen Menschenrechtsverträgen werden grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Präsident Dmitri Medwedew verbreitete sogar neue Hoffnung, indem er den Rechtsstaat mehrfach ausdrücklich zum Ziel seiner Präsidentschaft erklärte. Doch auch diese wurden enttäuscht.

Warum ist es bisher nicht gelungen, die Ziele von Perestroika und Glasnost in diesem Bereich umzusetzen? Die politische Führung hat ihre eigenen Erklärungen. Sie verweist auf die schwierige, instabile politische Ausgangslage wie auf die besondere Kultur Russlands. Die volle Entfaltung der Inhalte der Verfassung brauche Zeit. Die Verfassung wird insofern nicht generell in Frage gestellt, allerdings werden ihre freiheitlichen Prinzipien zu Idealen, deren Zeit noch nicht gekommen ist. Dies erinnert an die Verheißungslogik sowjetischer Tage.

Ideen und Hoffnungen

Als Michail Gorbatschow 1988 in den berühmten Thesen des Zentralkomitees der KPdSU zur 19. Unionskonferenz das Ziel der Verwirklichung eines "sozialistischen Rechtsstaats" verkündete und Reformen für eine unabhängige Justiz forderte, blieben die Inhalte dieser Forderungen zunächst unklar und stießen auch auf Skepsis. Auf der anderen Seite wurde deutlich, dass mit diesem Schritt das Ende des Systemkonflikts näher rücken musste. Mit dem Untergang des sowjetischen Ideologie- und Wertesystems erschien die Errichtung eines Rechtsstaats nach westlichem Muster als einzig logische Konsequenz. Aus westlicher Sicht schien sogar das "Ende der Geschichte" erreicht. Befreit aus den Zwängen des totalitären Regimes nach einem jahrzehntelangen Kalten Krieg der Systeme blieb keine historische Alternative. Wie als "Krönung" dieser Entwicklung wurde kurze Zeit später das russische Verfassungsgericht geschaffen. Nach Jahrhunderten autoritärer Tradition in Russland konnte man meinen, dass nun das Recht über die Politik triumphiert hatte.

Und das Verfassungsgericht schien zu halten, was es versprach: Als bahnbrechend gilt die erste Entscheidung vom 14. Januar 1992, mit der es ein Dekret des Präsidenten über die Zusammenlegung der Ministerien für Staatssicherheit und innere Angelegenheiten aus Gründen der Gewaltenteilung für verfassungswidrig erklärte. Erstmals wurde die Staatsgewalt in die Schranken des Rechts gewiesen. Schon kurze Zeit später leistete die Entscheidung über die verfassungsrechtliche Bewertung der Auflösung der Kommunistischen Partei einen wichtigen Beitrag zur Aufarbeitung der totalitären Vergangenheit und wies den Weg in die Rechtstaatlichkeit.

Aus den politischen Versprechen Gorbatschows wurden Rechtspflichten. Die am 12. Dezember 1993 in Kraft getretene Verfassung erklärt Russland in Artikel 1 zu einem demokratischen, föderalen Rechtsstaat und den Menschen, seine Rechte und Freiheiten in Artikel 2 zum höchsten Wert. Während sich die Russische Föderation gegenüber ihren Bürgern in der Verfassung verpflichtete, tat sie dies gegenüber den europäischen Nachbarstaaten wenige Jahre später mit dem Beitritt zum Europarat am 28. Februar 1996 und durch die Ratifizierung der Europäischen Menschenrechtskonvention am 5. Mai 1998. Es folgten Justizreformen sowie wichtige Neukodifizierungen der Gesetzbücher und Prozessordnungen, etwa des Strafprozessgesetzbuches.

Postsowjetische Realität

Damit ist die Russische Föderation heute kein stalinistischer Willkürstaat mehr. Insbesondere die Wirtschaftsgerichte genießen immer mehr Vertrauen. Eine Befragung von Unternehmern in Russland zeigt, dass sich Gerichtswesen und Rechtsdurchsetzung zwischen 2000 und 2007 spürbar verbessert haben. Vor allem das Vertrauen in die Vollstreckung der Urteile wuchs. Gleichwohl stieg das Vertrauen nicht flächendeckend. Entscheidend ist nach wie vor, gegen wen geklagt wird. So wird die Wahrscheinlichkeit, einen Prozess gegen den Staat zu gewinnen, immer noch als gering eingeschätzt.

Noch deutlicher zeigt sich das Problem der Selektivität von Justiz im Strafprozess. Hier prägen große Schauprozesse das Bild vom Rechtsstaat. Besondere Aufmerksamkeit erregte weltweit der Fall des ehemaligen Öl-Magnaten Michail Chodorkowski. Einem Unternehmer im Russland der 1990er Jahre Gesetzesverstöße nachzuweisen, ist nicht schwer, aber nur Chodorkowski und Platon Lebedew dafür auch zu bestrafen, erschien von Anfang an selektiv und unglaubwürdig. Der Ausgang war vorherbestimmt. Unter Verweis auf den Namen des Bezirksgerichts des Moskauer Stadtteils Basmani, vor dem der Prozess gegen Chodorkowski stattfand, wurde der Begriff der "Basmani-Justiz" geprägt, der als postsowjetisches Äquivalent zur sowjetischen "Telefonjustiz" beschrieben wird: ein Justizsystem unter der Kontrolle und im Dienste der politischen Autoritäten.

Auch andere Zielgruppen erhielten Warnungen durch exemplarische (pokazatelnyi) Justiz. Als die mehrfache Mutter und Jukos-Managerin Swetlana Bachima mit dürftigen Beweisen aufgrund ihrer Beteiligung am Jukos-Fall zu einer hohen Haftstrafe verurteilt wurde, war für die Journalistin Anna Politkowskaja klar, dass hier ebenfalls ein Exempel statuiert werden sollte: "Die Jukos-Mitarbeiter betrachteten die Festnahme ihrer Kollegin als Warnung an sich selbst - praktisch für alle im Unternehmen war es offenkundig, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Repressalien gegen Jukos bis hinunter zu den einfachen Mitarbeitern ausweitete. Doch die Situation war weit schlimmer: Erhebt man gegen Chodorkovski Beschuldigungen, die sich ohne weiteres an die Adresse der meisten großen Geschäftsleute richten ließen, so kann das Schicksal Swetlana Bachimas jeden einfachen Bürger treffen."

Schauprozesscharakter hatten auch die Verurteilungen im Zusammenhang mit der Ausstellung "Achtung, Religion". Den Künstlern wurde aufgrund von als religionsfeindlich eingeordneten Kunstwerken die Propaganda von anti-religiösem Hass vorgeworfen. Das Verfahren wurde von martialischen Anschuldigungen von Vertretern der Russisch-Orthodoxen Kirche begleitet und hatte Wirkung: Es wurde erfolgreich deutlich gemacht, dass Derartiges nicht geduldet wird. Juri Samodurow, der ehemalige Direktor des Sacharow-Zentrums, das die Ausstellung organisiert hatte, äußerte 2011 in einem Interview, die Ausstellung sei heute in Russland nicht mehr möglich, denn die "andere Seite habe gewonnen". Andere Fälle dagegen wurden nicht ausreichend aufgeklärt, etwa die Todesfälle des ehemaligen FSB-Agenten Aleksandr Litwinenko in London sowie der Journalistin Anna Politkowskaja. Auch die zähe Aufklärungsarbeit musste politisch interpretiert werden.

Zahlreiche große Verfahren finden daher vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg ein neues Forum. Der EGMR wird von Beschwerden aus Russland geradezu überschwemmt: Im Juli 2011 wurden 42.480 anhängige Beschwerden aus Russland gezählt. Gegenwärtig stehen zahlreiche für Russland rechtspolitisch wichtige Entscheidungen aus Straßburg aus, etwa über den Zugang zu Akten über das sowjetische Massaker an polnischen Offizieren 1940 in Katyn oder über den Umgang mit den großen terroristischen Anschlägen in Moskau wie 2002 im Theater "Nord-Ost".

Bisher folgt Russland seinen Verpflichtungen aus der Konvention in bemerkenswerter Weise: So zahlt es die vom EGMR für die festgestellten Menschenrechtsverstöße festgelegten Schadensersatzsummen; vom Gerichtshof angemahnte strukturelle Reformen bleiben jedoch in der Regel aus.

Institutionelle Defizite

Die Gründe für die selektive Strafjustiz in Russland sind zunächst in institutionellen Defiziten zu suchen. Diskutiert werden die zu große Abhängigkeit des Richters vom direkten Vorgesetzten, der die einzelnen Fälle den Richtern jeweils individuell zuteilt, sowie intransparente Kriterien für die Einstellung und Entlassung von Richtern. Dies macht es möglich, auf Richter individuellen Druck auszuüben. Gleichzeitig wurde es versäumt, die Staatsanwaltschaft wirkungsvoll zu reformieren. Die Prokuratura, schon in der Zarenzeit als "Auge des Zaren" mächtige Aufsichtsbehörde, behielt trotz Reformen weitgehende Befugnisse. Ihr blieb nicht nur die Anklage und die Strafermittlung, sondern eine Vielzahl von weiteren Befugnissen, wie das Recht, im Zivilprozess das erneute Aufrollen eines bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahrens verlangen zu können. Die European Commission for Democracy through Law, die "Venedig-Kommission", kritisierte, dass die Organisation zu groß, zu mächtig, zu wenig transparent und mit zu vielen Befugnissen ausgestattet ist, jedoch trotz ihrer Macht zu stark vom Präsidenten abhängig blieb. So schlägt der Präsident den Generalstaatsanwalt, den Chef der streng hierarchisch organisierten Behörde, vor. Um die Aufgaben zu entzerren, wurde 2007 ein "Untersuchungskomitee bei der Staatsanwaltschaft" geschaffen, das lediglich für die Ermittlung von Straftaten zuständig ist, während der Staatsanwaltschaft alle weiteren Aufgaben blieben. Dies allerdings führte in der Folgezeit zu Konkurrenzkämpfen und Blockaden zwischen beiden Einrichtungen. Daraufhin wurde das Untersuchungskomitee im Jahr 2011 direkt dem Präsidenten unterstellt. Die Abhängigkeit von der Exekutive ist auch damit offensichtlich nicht behoben.

Allerdings scheint die anhaltende Krise des Justizsystems nicht nur durch das Ausbleiben institutioneller Reformen bedingt. Dies zeigt deutlich der Rückzug des Verfassungsgerichts in eine "selbstverschuldete Unmündigkeit". Eine Institution, die zuvor bewiesen hatte, dass sie strukturell in der Lage war, die Gewaltenteilung zu verteidigen, ging diesen Weg nicht mehr weiter. Das Verfassungsgericht, in den ersten Jahren als mutiger "Hüter über die Verfassung" gepriesen, versäumte es in den Putin-Jahren in wichtigen Entscheidungen, Verfassungsinhalte zu konkretisieren und gegenüber der Politik zu verteidigen. Während es einerseits vermied, sich der Zentralisierung der Staatsgewalt und der Errichtung der Machtvertikale unter Wladimir Putin entgegenzustellen, gelang es ebenso wenig, die Inhalte besonders gefährdeter Grundrechte wie der Meinungs-, der Kunst- oder der Religionsfreiheit aufzuzeigen. Mehr Klarheit des Verfassungsgerichts hätte der Politik Grenzen setzen können. An seinem 20. Geburtstag im Herbst 2011 wurde das Gericht insofern nur noch als unbedeutender politischer Akteur oder gar im Vergleich mit westlicher Verfassungsgerichtsbarkeit als bloßes "aliud" wahrgenommen.

Rechtsnihilismus als Erbe der Sowjetunion?

Präsident Medwedews Forderungen nach mehr Rechtsstaatlichkeit sorgten für viel Aufmerksamkeit. Der "fundamentalen Rolle des Rechts", dem "Eckpfeiler unseres Staates und unserer Zivilgesellschaft", gelte besonderes Augenmerk. Sichergestellt werden müsse die "Achtung vor dem Gesetz" sowie die "Überwindung des Rechtsnihilismus".

Dabei fand im Westen weniger Beachtung, dass seine Forderungen nicht nur der institutionellen Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz, sondern auch einem kulturellen Wandel galten: Durch die sowjetischen Erfahrungen sieht Medwedew das Rechtsbewusstsein der Gesellschaft derart erschüttert, dass auch eine Art gesellschaftliche Umerziehung notwendig sei. Nach den vom Präsidenten veröffentlichten "Grundlagen der staatlichen Politik im Bereich der Entwicklung der rechtlichen Grundkenntnisse und des Rechtsbewusstseins der Bürger" setzt die Entwicklung des Rechtsstaats eine "hohe Rechtskultur" der Gesellschaft im Sinne einer "bedingungslosen Achtung des Gesetzes, der Ordnung und der Gerechtigkeit und der Ehrlichkeit" voraus. Besondere Aufmerksamkeit wird der "Bildung von Rechtsbewusstsein" und "rechtlichen Kenntnissen der jüngeren Generation" gewidmet. In einem zweiten Teil fokussiert der Text auf die Umsetzung dieser Ziele: Danach wird zunächst ein "moralisches Klima" in der Familie sowie "gesetzestreues Verhalten der Eltern" gefordert, erst weiter hinten folgt unter vielen anderen Punkten die "Verbesserung des Gerichtswesens" und der "Gesetzgebung" sowie die "Professionalisierung der Strafverfolgungsbehörden". Wenn die Bedeutung des Textes auch unterschiedlich bewertet werden kann, ist die Stoßrichtung deutlich: Jedenfalls mitursächlich für die Probleme der russischen Justiz sei der Rechtsnihilismus der Gesellschaft aus der sowjetischen Erfahrung.

Dabei greift Medwedew eine uralte Kritik an der angeblichen Rechtsfremde der russischen Kultur auf. Seine Worte erinnern an die berühmten Forderungen des Rechtswissenschaftlers Bogdan Kistjakowski, der der russischen Intelligenzija bereits gegen Ende der Zarenzeit fehlendes Rechtsbewusstsein und mangelndes Interesse an Rechtsfragen vorwarf. Aufgrund des fehlenden Rechtsbewusstseins habe Russland zur Rechtsentwicklung ideengeschichtlich nichts beitragen können. Material für den Nachweis eines kulturell bedingten Misstrauens gegenüber der Rechtsidee in Russland findet sich schon in vorsowjetischen Zeiten reichlich. Insbesondere im 19. Jahrhundert ist die negative Rechtsphilosophie in Russland mächtig. In keinem anderen europäischen Land haben einflussreiche Denker die Rechtsidee zu dieser Zeit noch derart in Frage gestellt. Immer wieder wird betont, dass nicht nur Leo Tolstoi, sondern auch Fjodor Dostojewski die Vorstellung vertritt, dass wahre Gerechtigkeit nicht durch die staatlichen Institutionen der Justiz zu erreichen ist.

Andere lehnen die Rechtsidee nicht nur als Instrument der Mächtigen, sondern auch als "westlich" ab: Der Rechtsgelehrte Pawel Nowgorodzeff antwortete Kistjakowski mit Verweis auf die kulturelle Andersartigkeit des Russischen: "Der westeuropäische Gelehrte wird mit dem ihm eigenen Hochmut, im Bewusstsein seiner eigenen Überlegenheit, den ungebildeten und undisziplinierten Osten gar nicht oder wenigstens nicht richtig einschätzen, daß gerade durch die Tatsache, daß wir einen 'Esprit des lois' und einen 'contrat social' nicht haben und nicht haben können, die Eigentümlichkeit unserer Lage unmittelbar hervortritt, und daß das Fehlen von Apologien des Rechtes und des Staates in der russischen Literatur gerade darin seinen Grund hat, daß der russische Geist im ewigen Streben nach dem was höher als Recht und Staat ist seinen Ausdruck findet."

Gleichwohl verkennt diese Sichtweise, dass die russische Rechtsphilosophie auch wichtige Verfechter der Rechtsidee hervorgebracht hat. Es ist ebenso bemerkenswert, wie intensiv und eigenständig sich russische Rechtsgelehrte im ausgehenden 19. Jahrhundert mit der westlichen Rechtsentwicklung auseinandersetzen, mit der es zuvor nur wenig Berührungspunkte gegeben hatte. So ist es eindrucksvoll zu lesen, wie variationsreich Tolstois Rechtskritik von der Wissenschaft widerlegt wird und letztlich auch für den Rechtsdiskurs im Westen Impulse gesetzt werden konnten.

Es erscheint heute tragisch, dass diese Entwicklung durch die Oktoberrevolution langfristig zunichte gemacht wurde. Als Ironie der russischen Rechtsgeschichte erwies sich, dass die Bolschewiki das Recht des Zaren zwar ebenso wie Tolstoi als bloßes Machtmittel verurteilten und mit Marx insofern das Abstreben von Recht und Staat forderten, es anschließend aber unter neuen ideologischen Vorzeichen selbst als Machtinstrument für die Erreichung ihrer Ziele missbrauchten. Mit der Oktoberrevolution wurde die Politik auch offiziell über das geschriebene Recht gestellt. Es wurden zwar Verfassungen verabschiedet, diese enthielten jedoch vor allem politische Zielvorstellungen und Prinzipen; grundrechtliche Garantien blieben leere Versprechungen und waren nach westlichem Verständnis nicht justiziabel. Subjektive Rechtsgarantien, die sich im Widerspruch mit den Staatszielen befanden, sind diesem System fremd. Gewaltenteilung wird ebenfalls abgelehnt, weil sie der effektiven Durchsetzung der politischen Ziele entgegenstand. Recht wird wie in der Zarenzeit vom Staat gewährt und ist nicht gegen ihn durchsetzbar.

Mit dieser Tradition zu brechen, wäre die Aufgabe einer Perestroika für die russische Justiz. So mag es in Russland eine historisch oder auch kulturell bedingte Skepsis gegenüber dem Recht geben. Diese wird jedoch offensichtlich dadurch gestärkt, dass die politisch Mächtigen im Rahmen von Schauprozessen auch heute wieder Justizorgane für ihre Zwecke nutzen. Nach der bereits erwähnten Umfrage des Lewada-Zentrums vom Dezember 2010 gaben 46 Prozent der Befragten an, es gebe zu viele, die über dem Gesetz stünden. Ursache dafür sind aber nicht nur historische Erfahrungen, sondern auch die gegenwärtigen politischen Verhältnisse. Die ehemalige Verfassungsrichterin Tamara Morschtschakowa betont, dass es nicht die Besonderheiten der russischen Kultur oder der russischen Mentalität seien, die erfolgreiche Reformen im Justizbereich verhindert hätten, sondern vor allem die Putin'schen Gegenreformen seit dem Jahr 2000.

Tatsächlich war Putins Amtsantritt eine Wende für die Rechtsstaatsentwicklung. Anders als Medwedew argumentiert Putin offen für den starken Staat und erklärt die liberalen Ideen der 1990er Jahre für gescheitert. Er unterstreicht die Bedeutung der politischen Macht in Zeiten politischer Instabilität und konstruiert die unter dem Schlagwort der Freiheit entstandene wirtschaftliche und soziale Krise der 1990er Jahre zum Gegenbild russischer Staatlichkeit: "Russland wird in der nächsten Zeit nicht, oder sogar überhaupt nicht, eine zweite Auflage der Vereinigten Staaten oder Englands, wo liberale Werte eine große historische Tradition haben." Schlüssel für die "Wiederbelebung und den Aufstieg Russlands" sei die starke Staatsmacht. Unter diesen Vorzeichen stärkt Putin die Machtvertikale als streng hierarchisch strukturiertes System, der Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz widersprechen.

Braucht der Rechtsstaat Zeit?

Einen wichtigen Unterstützer in der Justiz findet Putin in Verfassungsgerichtspräsident Waleri Zorkin. Dieser hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die politischen Verhältnisse noch nicht stabil genug seien, um die Verfassungsinhalte voll zum Tragen zu bringen. In dem Aufsatz "Vertrauens- und Staatskrise" zeichnet er ein düsteres Bild der Gegenwart. Er fragt, was der Rechtsstaat nütze, wenn der Staat mit sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bedrohungen konfrontiert sei. So zeichnet er einen Widerspruch von Verfassungsgarantien und dem notwendigen Schutz der nationalen Sicherheit.

Wichtig sei, das optimale Verhältnis zwischen den Normen der Verfassung und der Wirklichkeit in der jeweiligen historischen Entwicklungsetappe zu finden. Der avisierte "Mittelweg" hält an den Verfassungsinhalten fest, verschiebt sie aber auf spätere, stabilisierte Zeiten. In der Entscheidung des Verfassungsgerichts über die faktische Ernennung der Regierungschefs der Subjekte (entsprechen den deutschen Bundesländern) durch den föderalen Präsidenten sah das russische Verfassungsgericht daher keinen Verstoß gegen das Föderalismusprinzip, sondern überließ es der Politik zu entscheiden, wie viel Föderalismus das Land in Krisenzeiten vertrage und wie viel Zentralismus notwendig sei. In der Entscheidung über das faktische Verbot regionaler Parteien argumentiert das Verfassungsgericht ohne Anhaltspunkt in der Verfassung, die Gesellschaft sei dafür noch nicht reif. Der gegenwärtige Entwicklungszustand lasse die völlige Gewährung der Rechte noch nicht zu, dies sei aber zu einem späteren Zeitpunkt denkbar. Mit diesem Ansatz erhält die Verfassung wie in sowjetischen Zeiten den Charakter einer politischen Zielvereinbarung, verliert ihre Justiziabilität und wird relativiert. Deutlich wird ein weiteres sowjetisches Argumentationsmuster: So wie das Arbeiterparadies, anders als von Karl Marx vorhergesagt, auch nach der russischen Revolution 1917 Verheißung blieb, bleibt auch der Rechtsstaat heute Ziel und braucht aber, angesichts der Probleme auf der gegenwärtigen Entwicklungsetappe, mehr Zeit.

Es fragt sich, ob nicht gerade die Verdunkelung der Verfassungsinhalte zu Gunsten der "Stabilisierung" des Staates durch Schauprozesse und einer erneuten Unterordnung der Justiz unter die Politik das Vertrauen der Bürger in die Justiz erneut erschüttert und die Entwicklung von "Rechtsbewusstsein" verhindert hat. Wichtiger als die Erziehung der Bürger zu mehr Rechtsbewusstsein scheint in erster Linie eine politische Elite, die den Rechtsstaat, die Unterordnung der Politik unter das Recht, bedingungslos akzeptiert. Nur so scheint das Vertrauen in die Institutionen gestärkt werden zu können. Dann wäre die Perestroika - der Umbau - des Rechtswesens abgeschlossen. Dies aber ist bisher nicht geschehen, denn die politische Elite will in paternalistischer Tradition selbst Herr über den gesellschaftlichen Umbau bleiben. In diesem Ansatz scheint sie selbst in mächtigen sowjetischen Denktraditionen gefangen.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Russian Analytical Digest, No. 92, 22.2.2011, online: www.isn.ethz.ch/isn/Digital-Library/Publications/Detail/?lng=en&id=17933, S. 15 (alle Internetzugriffe in diesem Text erfolgten am 2.11.2011).

  2. KPdSU, Thesen des Zentralkomitees der KPdSU zum 19. Unionsparteitag, in: Die KPdSU in Resolutionen, Entscheidungen der Kongresse, Konferenzen und Plena des Zentralkomitees (russ.), Moskau 1989, S. 611.

  3. Vgl. ebd., S. 652.

  4. Vgl. Georg Brunner, Von der "sozialistischen Gesetzlichkeit" zum "sozialistischen Rechtsstaat", Anmerkungen zur aktuellen Rechtsentwicklung in der Sowjetunion, in: Sowjetpolitik unter Gorbatschow, Die Innen- und Außenpolitik der UdSSR 1985-1990, Berlin 1990, S. 47-66; Otto Luchterhandt, Die Sowjetunion auf dem Weg zum Rechtsstaat, in: Jahrbuch für öffentliches Recht, nF, 39 (1990), S. 157.

  5. Vgl. Theodor Schweisfurth, Die Sowjetunion im Aufbruch zum sozialistischen Rechtsstaat, in: Kay Hailbronner/Georg Ress/Torsten Stein (Hrsg.), Staat und Völkerrechtsordnung, Festschrift für Karl Doehring, Heidelberg 1989, S, 903ff.

  6. Vgl. Angelika Nußberger, Verfassungsgerichtsbarkeit als Krönung des Rechtsstaats oder als Feigenblatt autoritärer Regime, in: JuristenZeitung, 2010, S. 533-540.

  7. Vgl. dies., Entwicklung der Verfassungsrechtsprechung in Russland, in: dies./Carmen Schmidt/Tamara Morakova, Verfassungsrechtsprechung in der Russischen Föderation, Kehl am Rhein 2009.

  8. VKS RF 1993, Nr. 1, S. 14ff.; dt. Übs. in: A. Nußberger et al. (ebd.), S. 86ff.

  9. Entscheidung des russischen Verfassungsgerichts vom 30.11.1992, VKS RF 1993, Nr. 4-5, S. 37, dt. Übs. in: ebd., S. 99.

  10. Vgl. Friedrich-Christian Schroeder, Die neue russische Strafprozessordnung - Durchbruch zum fairen Strafverfahren? forost-Arbeitspapier Nr. 10, 2002, online: www.forost.de.

  11. Vgl. Andrei Yakovlev/Timothy Frye, Wie effizient sind die russischen Wirtschaftsgerichte? Ergebnisse zweier Unternehmensumfragen 2000 und 2007, in: Russland-Analysen Nr. 179 vom 13.3.2009, S. 13ff., online: www.laender-analysen.de/russland/pdf/Russlandanalysen179.pdf.

  12. Vgl. Otto Luchterhandt, Rechtsnihilismus in Aktion: der Jukos-Chodorkovskij-Prozess, in: Osteuropa, (2005) 7, S. 37; ders., Verhöhnung des Rechts, Der zweite Strafprozess gegen Michail Chodorkovskij und Platon Lebedev, in: Osteuropa, (2011) 4, S. 3-42.

  13. Vgl. Stephen Fortsecue, Russia's Oil Barons and Metal Magnates: Oligarchs and the State in Transition, New York 2006, S. 210.

  14. Anna Politkowskaja, Russisches Tagebuch, Frankfurt/M. 2008, S. 423.

  15. Zum Prozess umfassend: Michail Ryklin, Mit dem Recht des Stärkeren, Russische Kultur in Zeiten der gelenkten Demokratie, Frankfurt/M. 2006.

  16. Jewgenija Nikolajewa, "Die anderen haben gewonnen" - Interview mit Jurij Samodurow, in: Moskauer Deutsche Zeitung vom 21.3.2011, online: www.mdz-moskau.eu/print.php?date=1300733422.

  17. Vgl. Angelika Nußberger/Yury Safoklov, Keine Schuld und keine Sühne. Zum Ende des Prozesses im "Mordfall Anna Politkowskaja", in: Russland-Analysen Nr. 179 vom 13.3.2009, S. 3-6, online: www.laender-analysen.de/russland/pdf/Russlandanalysen179.pdf.

  18. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Pressestelle, Länderprofil Russland, online: www.echr.coe.int/NR/rdonlyres/7CF42EB0-0481-4ACD-9B49-1B92D396D126/0/PCP_Russia_en.pdf?

  19. Vgl. William E. Pomeranz, Legal Reform Through the Eyes of Russia's Leading Jurists, in: Problems of Post-Communism, 57 (2010) 3, S. 3-10.

  20. Vgl. z.B. Council of Europe, Parliamentary Assembly, Allegations of politically motivated abuses of the criminal justice system in Council of Europe member states. Report of the Committee on Legal Affairs and Human Rights, Doc. 11993, 7.8.2009, online: http://assembly.coe.int/Documents/WorkingDocs/doc09/edoc11993.pdf.

  21. Vgl. Jonathan D. Greenberg, The Kremlin's Eye: The 21st century Prokuratura in the Russian Authoritarian Tradition, in: Stanford Journal of International Law, 45 (2009) I, S. 1-50.

  22. Vgl. European Commission for Democracy through Law (Venice Commission), Opinion on the Federal Law on the Prokuratura (Prosecutor's Office) of the Russian Federation. Adopted by the Commission at its 63rd plenary session. Venice, 10-11 June 2005, Doc. CDL-AD(2005)014 vom 13.6.2005, S. 17.

  23. Vgl. Aude Merlin, The power of law versus the law of power - Interview with Stanislav Markelov, 3.6.2008, in: The Journal of Power Institutions in Post-Soviet Societies, (2009) 9, online: http://pipss.revues.org/index2398.html.

  24. Gesetz Nr. 403-FZ vom 28.12.2010.

  25. Vgl. z.B. Entscheidung des Verfassungsgerichts der RF Nr. 8 P vom 28.6.2007, in SZ RF 2007 Nr. 27 Pos. 3346, dt. Übs. in: A. Nußberger et al. (Anm. 7), S. 306-326.

  26. Vgl. Angelika Nußberger, Neujustierung der Rolle zentraler Verfassungsorgane im politischen Prozess. Zur aktuellen Verfassungsrechtsentwicklung in der Ukraine, Kirgistan und Russland, in: Herbert Küpper (Hrsg.), Von Kontinuitäten und Brüchen: Ostrecht im Wandel der Zeiten. Festschrift für Friedrich-Christian Schroeder zum 75. Geburtstag, Frankfurt/M. 2011, S. 321-337, hier: S. 337.

  27. Zur Entwicklung bis 2007 vgl. A. Nußberger et al. (Anm. 7).

  28. Veröffentlicht auf der Website des Kreml: www.kremlin.ru/transcripts/1.

  29. Veröffentlicht auf der Website des Kreml: http://kremlin.ru/news/11139.

  30. Vgl. Bogdan Kistjakovskij, Zur Verteidigung des Rechts, deutsche Übersetzung in: Karl Schlögel (Hrsg.), Wegzeichen, Frankfurt/M. 1990, S. 212ff.

  31. Vgl. Jessica C. Wilson, Russia's Cultural Aversion to the Rule of Law, in: Columbia Journal of Eastern European Law, 195 (2008) 2, S. 195-232.

  32. Pawel Nowgorodzeff, Über die eigentümlichen Elemente der russischen Rechtsphilosophie, in: Philosophie und Recht, (1922) 2, S. 50.

  33. Vgl. dazu Anita Schlüchter, Recht und Moral, Argumente und Debatten "zur Verteidigung des Rechts" an der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert in Russland, Zürich 2008.

  34. Vgl. Russian Analytical Digest (Anm. 1), S. 16.

  35. Vgl. Tamara Morakova, Eti predloenija absolutno realizuemy, in: Vlast, Nr. 25 vom 29.6.2009, S. 26ff.

  36. Vladimir Putin, Rossija na rubee tysjaeletij, in: Nezavisimaya Gazeta vom 30.12.1999, online: www.ng.ru/politics/1999-12-30/4_millenium.html.

  37. Vgl. Valerij Zor'kin, Vertrauens- und Staatskrise, in: Rossijskaja Gazeta vom 10.4.2009, online: www.rg.ru/2009/04/10/zorkin.html.

  38. Entscheidung des Verfassungsgerichts der RF vom 21.12.2005, Nr. 13-P.

  39. Entscheidung des Verfassungsgerichts der RF vom 1.2.2005, Nr. 1-P.

  40. Vgl. Angelika Nußberger, Rechtswesen und Rechtskultur, in: Heiko Pleines/Hans-Henning Schröder (Hrsg.), Länderbericht Russland, Bonn 2010, S. 138f.

Dr. iur., geb. 1979; Visiting Scholar an der Columbia University New York/USA; wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Ostrecht der Universität zu Köln, Lehrstuhl für Verfassungsrecht, Völkerrecht und Rechtsvergleichung, Klosterstraße 79d, 50931 Köln. E-Mail Link: cvgall@uni-koeln.de