Einleitung
Die überwiegende Mehrzahl der nichtdeutschen Roma im Bundesgebiet hat keinen rechtmäßigen Aufenthalt, sondern wird lediglich geduldet. Insgesamt wird die Zahl der dauerhaft in Deutschland lebenden Roma auf etwa 80000 bis 120000 Personen geschätzt. In den Sommermonaten reisen französische, belgische, italienische, britische sowie Roma aus den skandinavischen Staaten als Händler, Handwerker und Kaufleute durch das Bundesgebiet und Europa.
Auch deren tatsächliche Inanspruchnahme erlaubt im Übrigen keine Ausweisung, also eine dauerhafte Sperre des Zugangs zum Bundesgebiet. Dies ist erst zulässig, wenn die Behörden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr belegen können, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Ausländerrechtliche Probleme erfahren im Bundesgebiet Roma, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch den Unionsbürgerstatus haben, also Drittstaatsangehörige sind. Diese haben meist einen Duldungsstatus, weil sie aufgrund ihrer marginalisierten gesellschaftlichen Situation keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus erlangen können. Ende November 2010 lebten 87191 geduldete Ausländer im Bundesgebiet, davon hielten sich 53020 bereits länger als sechs Jahre hier auf.
Ausländerrechtliche Situation der Roma aus dem Kosovo
Die überwiegende Mehrzahl der geduldeten Roma kommt aus dem Kosovo. Man geht davon aus, dass zum Zeitpunkt des am 14. April 2010 unterzeichneten Regierungsabkommens zwischen Deutschland und der Republik Kosovo über die Rückübernahme kosovarischer Staatsangehöriger bis zu 14000 geduldete Roma aus dem Kosovo im Bundesgebiet lebten, die Hälfte davon Kinder. Nahezu zwei Drittel von diesen sind in Deutschland geboren oder aufgewachsen.
Die überwiegende Mehrzahl der Roma aus dem Kosovo ist im zeitlichen Zusammenhang mit dem Krieg 1999 ins Bundesgebiet eingereist, viele auch früher. Eine erhebliche Anzahl erhielt zunächst den Flüchtlingsstatus. Nach Kriegsbeendigung wurde dieser widerrufen, weil die Serben nicht mehr die Herrschaft im Kosovo ausübten: Nach der Rechtsprechung liegen die Statusvoraussetzungen nicht mehr vor, wenn die früheren Verfolger nicht mehr an der Macht sind. Fortbestehende Unsicherheit aufgrund fehlenden wirksamen Schutzes im Herkunftsland steht dem Statuswiderruf nicht entgegen.
Nur rund 51000 Roma sind seit 1999 aus dem westlichen Ausland freiwillig ins Kosovo zurückgekehrt. Nach offiziellen Angaben der kosovarischen Behörden waren im Februar 2008 24218 Roma (ethnische Roma, Ashkali und Ägypter) registriert. Das entspricht einem Anteil von 1,2 Prozent an der Gesamtbevölkerung.
Da die bestehende Ausreisepflicht aus humanitären Gründen zunächst nicht zwangsweise durchgesetzt wurde, hatten Roma einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Daraus kann sich jedoch grundsätzlich keine dauerhafte Aufenthaltsperspektive im Bundesgebiet entwickeln. Denn die Behörden werden stets einwenden, dass der Betroffene freiwillig ausreisen kann. Seinem Einwand, ihm drohten im Herkunftsland Gefahren für Leib und Leben, hält die Ausländerbehörde das bereits abgeschlossene Asylverfahren entgegen, weist aber auf die Möglichkeit hin, einen neuen Asylantrag zu stellen. Doch dies ist wegen der restriktiven Voraussetzungen des Asyl- und Flüchtlingsrechts fast immer eine aussichtslose Perspektive. Daher gab es aus dem Duldungsstatus zumeist kein Entkommen.
Bei der Duldung handelt es sich um die "zeitweise Aussetzung der Abschiebung" (§60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz/AufenthG); sie beseitigt nicht die Ausreisepflicht (§50 Abs. 1 AufenthG). Die Duldung ist Teil des Vollstreckungsverfahrens. Ihre Bedeutung liegt darin, dass bei rechtlicher und tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Duldung besteht (§60a Abs. 2 AufenthG).
Rücknahme und Rückführung
Nach Ausrufung der unabhängigen Republik Kosovo im Februar 2008 begannen die Verhandlungen über eine Rückführung der geduldeten Kosovo-Albaner einschließlich der Roma. Nach allgemeinem Völkerrecht sind Staaten gegenüber dem Aufenthaltsstaat verpflichtet, ihre eigenen Staatsangehörigen zu übernehmen. Für die Roma, welche im Besitz der kosovarischen Staatsangehörigkeit sind, bestand die Verpflichtung des Kosovo auf Rückübernahme daher bereits vor Unterzeichnung des Regierungsabkommens. Zweck des Abkommens wie auch anderer Rückübernahmeabkommen in Europa
Viele Roma haben jedoch nicht die kosovarische Staatsangehörigkeit erworben. Die Verfassung sichert staatsbürgerliche Rechte nur jenen Personen zu, die im Zivilregister eingetragen sind oder am 1. Januar 1998 legal im Kosovo als jugoslawische Staatsangehörige gelebt haben. Diejenigen, die bereits vor 1998 das Kosovo verlassen hatten oder den Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht nachweisen können, müssen ihre Einbürgerung beantragen. Dazu müssen sie wirtschaftliche und familiäre Bindungen zum Kosovo nachweisen. Ferner ist die Registrierung erforderlich. Diese ist aber nur zulässig, wenn belegt werden kann, dass der Betroffene im Kosovo geboren wurde oder zumindest einen Elternteil hat, der die Staatsangehörigkeit nach den dargestellten Kriterien erworben hat.
Kein Staat ist gegenüber dem Aufenthaltsstaat verpflichtet, für ihn fremde Staatsangehörige zu übernehmen. Dies gilt auch, wenn diese sich vor ihrer Einreise in den Aufenthaltsstaat dort aufgehalten
Dies ist der völkerrechtliche Hintergrund für Art. 5 Abs. 1 des Abkommens, wonach die kosovarische Regierung sich über die Übernahme eigener Staatsangehöriger hinaus verpflichtet hat, auch Drittstaatsangehörige zu übernehmen, wenn diese zum Zeitpunkt der Einreise ins Bundesgebiet im Besitz eines gültigen Visums oder Aufenthaltstitels für das Kosovo waren. Damit hat sich die Republik Kosovo vertragsrechtlich verpflichtet, Drittstaatsangehörige einschließlich Staatenlose zu übernehmen, wenn sie sich vor ihrer Einreise dauerhaft im Kosovo aufgehalten haben.
Das Allgemeine Völkerrecht regelte ursprünglich ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen den Staaten. Seit 1945 hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass Staaten im Interesse der ihrer Schutzpflicht unterstehenden Personen völkerrechtliche Bindungen eingehen. Der Siegeszug der Menschenrechte seit 1945 ist Beleg dafür. Regierungsabkommen wie das zwischen dem Kosovo und der Bundesrepublik, die ohne Rücksicht auf die Interessen der Betroffenen vollzogen werden, sind ein Rückfall in die klassische Praxis des 19. Jahrhunderts. Beleg für diese These ist, dass das 18 Artikel umfassende Abkommen ausschließlich Regelungen zur Übernahmepflicht und deren Nachweis sowie zum Übernahmeverfahren enthält, jedoch keinerlei Regelungen über die Behandlung der Betroffenen, deren Rechte und entsprechende Verpflichtungen der kosovarischen Regierung. Kurzum, bei der Verabredung und Durchführung wurde und wird der allgemein anerkannte völkerrechtliche Grundsatz der Rückführung in Würde und Sicherheit nicht beachtet. Die Rückführungen werden durch die kosovarische Regierung in ungeordneter Weise durchgeführt, ohne dass diese auch nur die geringsten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration sicherstellt.
Die Bundesregierung hat zugesagt, sie werde auf "ein angemessenes Verhältnis der verschiedenen ethnischen Zugehörigkeiten und überdies Sorge dafür tragen, dass sich Rückführungen aus dem bisher davon ausgenommenen Personenkreis geografisch auf die in Frage kommenden Gebiete im Kosovo verteilen, um nicht einzelne der dortigen Kommunen bezüglich ihrer Reintegrationsmöglichkeiten zu überfordern".
Die Einbeziehung der Roma in das Abkommen hat internationale und nationale Proteste hervorgerufen. So hat die Innenkommissarin der Europäischen Union (EU) die Bundesregierung vor einer Abschiebung der Roma gewarnt, da diesen im Kosovo "strafrechtliche Verfolgung oder anderes Leid" drohe.
Nach Feststellungen des UNHCR sind die im Kosovo lebenden Roma "weiterhin gravierenden Einschränkungen in Bezug auf ihr Recht auf Freizügigkeit und ihre fundamentalen Menschenrechte ausgesetzt, einschließlich in Form schwerwiegender gesellschaftlicher und manchmal administrativer Diskriminierungen, die sie insbesondere daran hindern ihre politischen, sozialen und wirtschaftlichen Rechte auszuüben". Darüber hinaus wird von "Bedrohungen und physischer Gewalt gegenüber Roma" berichtet. Gemischtethnische Ehepaare und deren Kinder könnten auf der Grundlage ihrer tatsächlichen oder zugeschriebenen äußeren Merkmale oder Nationalität Diskriminierungen ausgesetzt sein, die einer Verfolgung gleichkämen.
Eine Gesamtbewertung der Situation legt nahe, einen durch Krieg und Sezession geförderten Prozess der Reethnisierung und Ausgrenzung anzunehmen, in dessen Verlauf es zu strukturellen Diskriminierungen und extremer Ausgrenzung sowie zur Vorenthaltung elementarer Menschenrechte kommt, denen die rechtliche Qualität einer Verfolgungshandlung im Sinne der EU-Richtlinie zur Anerkennung von Flüchtlingen zukommt.
Die Bundesländer hätten die Möglichkeit, die Abschiebung durch Erlass einer einvernehmlichen generellen Anordnung nach §60a Abs. 1 AufenthG aus humanitären Gründen auszusetzen, im Übrigen aber das Regierungsabkommen weiter anzuwenden. Die betroffenen Roma wären dann erneut durch eine Duldung gegen Abschiebung geschützt. Eine derartige Anordnung hat jedoch nicht den Charakter einer rechtlich durchsetzbaren Schutzalternative, sondern ist eine im Ermessen stehende politische Handlungsermächtigung für die obersten Landesbehörden. Da in keinem Bundesland daran gedacht wird, für Roma aus dem Kosovo eine derartige Anordnung zu erlassen,
Die geschilderten strukturellen Diskriminierungen und Ausgrenzungen der Roma im Kosovo erreichen weder die erforderliche Gefahrenschwelle, noch gelingt es den Betroffenen, eine derartige Gefahr "für ihre Person" darzulegen. Das Erfordernis der "Erheblichkeit" der Gefahr hat eine materielle Funktion. Nicht jede geringfügige Bedrohung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit oder der Freiheit der Person, sondern nur erhebliche Gefahren sollen den subsidiären Schutzstatus nach §60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Es bedarf eines nicht unerheblichen Umfangs der Verletzung der bezeichneten Rechtsgüter. Ferner muss die Gefahr "individualisierbar" sein. Es geht letztlich um die sachgerechte prognoserechtliche Einschätzung, ob die vorgebrachten oder sonst wie erkennbaren Gefahren dem Antragsteller persönlich drohen.
Aber selbst wenn es gelingen sollte, derartige Voraussetzungen darzulegen, scheitern sie an der verfahrensrechtlichen Sperrwirkung des §60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Da eine generelle Anordnung (nach §60a Abs. 1 AufenthG) für Roma nicht erlassen wurde, darf individueller Abschiebungsschutz nur unter extrem hohen Voraussetzungen gewährt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Oktober 1995 auf dem Höhepunkt des Bosnienkrieges den Grundsatz geprägt und seitdem gefestigt, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption Abschiebungsschutz immer, aber auch nur dann zu gewähren sei, wenn individuelle Gefahren bestünden. Berufe sich ein Antragsteller hingegen lediglich auf allgemeine Gefahren, "die nicht nur ihm persönlich, sondern zugleich auch der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe im Zielstaat drohen, soll der Abschiebungsschutz auch für den Einzelnen ausschließlich durch eine - möglichst bundeseinheitliche - generelle Regelung gewährt werden.
Diese gesetzgeberische Entscheidung hätten die Verwaltungsgerichte zu respektieren. Nur verfassungsunmittelbare Gründe könnten dazu führen, bei individuellen Bedrohungen, die als Teil allgemeiner Gefahren erschienen, Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn insoweit eine generelle Anordnung nicht ergangen sei. Diese rechtfertigten im Falle des Fehlens einer generellen Anordnung aber nur dann eine Korrektur einfachgesetzlicher Konzeptionen, wenn die obersten Landesbehörden "trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung" keinen Gebrauch machten.
Für schwerwiegend erkrankte Roma gilt diese verfahrensrechtliche Sperrwirkung nicht.
Die Anforderungen an die Darlegung einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes wegen der Abschiebung sind jedoch sehr hoch. So wird dem Vorbringen, aufgrund der unzulänglichen Versorgung drohe eine erhebliche Gesundheitsverschlechterung, entgegengehalten, dass die "attestierte depressive Symptomatik auch im Bundesgebiet nur 'unzureichend erfolgreich' behandelt werden konnte".
Aufenthaltsrechtliche Perspektiven
Bis Ende 2009 konnte die überwiegende Mehrheit der Roma-Familien aus dem Kosovo eine aufenthaltsrechtliche Lösung im Rahmen der am 28. August 2007 in Kraft getretenen Altfallregelung des §104a AufenthG anstreben, weil sie vor dem 1. Juli 2001 eingereist waren. Bis dahin war der Nachweis zu führen, dass der Lebensunterhalt für alle Familienangehörigen nach den strengen Kriterien des §5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert war. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur für Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen, sowie für Alleinerziehende mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, zugelassen (vgl. §104a Abs. 6 Nr. 2 und 3 AufenthG). Die vollständige Abhängigkeit von Sozialleistungen wird nur bei Alleinerziehenden toleriert. Da die Mehrzahl der Roma wegen ihrer auch im Bundesgebiet marginalisierten gesellschaftlichen Lage das Unterhaltserfordernis nicht erfüllen kann, steht sie nunmehr zur Abschiebung im Rahmen des Regierungsabkommens an.
Die Folgen für die Familien sind einschneidend. Da es sich zumeist um Großfamilien handelt und im Rahmen der Altfallregelung für junge Erwachsene eine eigenständige Lösung durchgesetzt wurde, die nicht vom Unterhaltserfordernis, sondern von einer positiven Integrationsprognose (§104a Abs. 2 AufenthG) abhängig war,
Die Möglichkeit, nach §25 Abs. 5 AufenthG wegen der Unmöglichkeit der Ausreise eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, scheitert im Blick auf das Regierungsabkommen an der Möglichkeit der Ausreise. Für die minderjährigen, integrierten Kinder ist zwar anerkannt, dass Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bei der Anwendung von §25 Abs. 5 AufenthG ein gewichtiger Stellenwert einzuräumen ist, weil eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommt, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse (Verwurzelung) mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Herkunftsland so eng mit Deutschland verbunden sind, dass sie faktisch deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind.
Der alsbald in Kraft tretende §25a AufenthG kann für einige Roma-Familien möglicherweise eine Verbleibsperspektive eröffnen. Danach wird einem geduldeten Antragsteller, der in Deutschland geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Der Antragsteller muss aber aufgrund seiner Integrationsleistungen die Gewähr bieten, dass er sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen wird (positive Integrationsprognose). Die Eltern können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie ausreichende Integrationsleistungen erbracht haben und durch eigene Leistungen den Lebensunterhalt der Familie überwiegend sichern können (§25a Abs. 2 AufenthG). Wer jedoch nach Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist ist und zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als 21 Jahre ist, wird ausgeschlossen, und mit ihnen ihre Eltern.
Fazit
Für geduldete Roma gibt es derzeit in Deutschland keine aufenthaltsrechtliche Perspektive. Ausländerrechtliche Fluchtwege aus dem Duldungsstatus sind derart eng gestrickt, dass Roma diese zumeist versperrt bleiben. Einerseits erreicht die strukturelle Diskriminierung und Marginalisierung im Herkunftsland, insbesondere im Kosovo, nicht den flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrad und erst recht nicht den extrem hohen Beweisstandard des subsidiären Schutzes. Wegen der auch im Bundesgebiet vorherrschenden Marginalisierung gelingt den Roma andererseits die Integration in Deutschland nicht und bleiben ihnen deshalb aufenthaltsrechtliche Lösungen versperrt.
Das Aufenthaltsrecht enthält humanitäre Möglichkeiten, um eine völkerrechtskonforme Rückführungspolitik in Würde und Sicherheit zu gewährleisten. Da dies für Roma im Kosovo derzeit nicht sichergestellt ist, sind die Rückführungen auszusetzen, und ist es an der Zivilgesellschaft und insbesondere an den Kirchen, die Regierungen von Bund und Ländern an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen zu erinnern.