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Auf dem Weg zu einer Wissensallmende?

Leonhard Dobusch Sigrid Quack Sigrid Quack Leonhard Dobusch /

/ 14 Minuten zu lesen

Mit digitalen Technologien verbinden manche die Hoffnung auf eine universale und globale Wissensallmende. Im gegenwärtigen Regime geistiger Eigentums­rechte ist diese Vision allerdings kaum in die Realität umzusetzen.

Einleitung

Im frühen Mittelalter hatten viele Dörfer ihre Allmende: ein mehr oder weniger großes Stück Land, das von allen Dorfbewohnern gemeinsam als Weideland oder zum Brennholzsammeln genutzt wurde. Eine Allmende bildete gemeinsames Eigentum der Dorfgemeinschaft, die auch die Nutzung regelte. In Form von Gemeingütern ist das zugrunde liegende Prinzip auch heute noch von Bedeutung. Öffentliche Straßen stellen ebenso wie die Atemluft Gemeingüter dar, die mit Hilfe verschiedenster Maßnahmen - von Mautgebühren bis hin zu Grenzwerten für Luftverschmutzung - vor zu intensiver Nutzung geschützt werden. Denn die von Ökonomen blumig als "Tragödie" bezeichnete Übernutzung ist die größte Gefahr für die klassische Allmende materieller Güter.

Mit der Wissensallmende verhält es sich hingegen genau umgekehrt. Übernutzung von immateriellen Gütern ist prinzipiell unmöglich. Dies gilt für die kleinste denkbare Wissenseinheit - die Idee - genauso wie für komplexe immaterielle Güter wie Musik, Fotografien, Software oder Filme. Wer sein Wissen mit anderen teilt, muss es deshalb selbst nicht hergeben. Vielmehr gilt, je mehr Leute Zugang zum vorhandenen Wissen haben, desto mehr neue Ideen und Innovationen können aus der Rekombination dieses Wissens entstehen. Auch diese Erkenntnis ist keineswegs neu. So funktioniert bezeichnenderweise die Wissenschaft seit jeher nach dem Prinzip der Wissensallmende. Wissenschaftlicher Fortschritt basiert immer auf der Weiterentwicklung, Widerlegung oder Ergänzung bestehenden Wissens. Das Leitmotiv der Wissenschaft lautet entsprechend, dass heute Forschende nur deshalb weiter sehen können, weil sie auf den Schultern von Riesen stehen; die zentrale Bedeutung gut ausgestatteter Bibliotheken für jede Form von Wissenschaft folgt unmittelbar daraus.

Die Aufgabe von Bibliotheken - möglichst breiten Zugang zu vorhandenem Wissen zu ermöglichen - illustriert dabei auch eines von zwei grundlegenden Problemen jeder Wissensallmende. Denn während keine Gefahr der Übernutzung besteht, können Wissensallmenden einerseits mangels neuer Beiträge austrocknen und andererseits aufgrund von Zugangshürden unternutzt werden. In der Antwort auf diese Probleme liegt die größte Gemeinsamkeit von klassischer und Wissensallmende: Auch wenn die Gefahren für beide Arten von Gemeingütern unterschiedliche sind - beide erfordern Regeln für Zugang und Nutzung; es bedarf der Governance.

Privatisierung der Wissensallmende

Die Standardantwort auf die Übernutzungsprobleme in der klassischen Allmende war historisch die Privatisierung und damit die Auflösung der Allmende. Und auch für Wissensgüter wurden in den meisten Bereichen jenseits der Wissenschaft Governance-Formen nach dem Vorbild materieller Güter entwickelt. Den mit einer Wissensallmende assoziierten Problemen der Erstellung und des Zugangs wurde also ebenfalls mit einer zumindest teilweisen Privatisierung der Allmende begegnet. Dem Eigentum an Sachen and Liegenschaften wird so ein "geistiges Eigentum" gegenübergestellt, das sich im Wesentlichen in zwei Hemisphären gliedert: Während gewerbliche Schutzrechte wie Patent- oder Markenrechte in der Regel der behördlichen Genehmigung nach Antrag bedürfen, entstehen Urheberrechte automatisch mit der Schaffung eines Werkes. Abgesehen vom Rechtserwerb zielen die beiden Bereiche auch auf unterschiedliche Schutzgegenstände: Während beispielsweise Patente dem Schutz technischer Erfindungen dienen sollen, sind "Werke" im Sinne des Urheberrechts nur "persönlich geistige Schöpfungen" vor allem künstlerischer Art. Gemeinsam ist allen diesen Immaterialgüterrechten aber, dass Rechteinhabern ein zwar zeitlich und inhaltlich begrenztes, prinzipiell aber ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt wird.

Je nach Begründung für die Einräumung dieses Nutzungsmonopols lassen sich die Anfänge des geistigen Eigentums unterschiedlich datieren: Nach Erfindung der Druckerpresse um 1450 regelten zuerst Professionsverbände wie Druckergilden den Umgang mit den neuen Vervielfältigungsmöglichkeiten. Gilden der Drucker und Verleger erhielten in der Folge auch Druck-, Bücher- oder Territorialprivilegien, die jeweils unterschiedlichen Zielen, nämlich der Gewerbeförderung, dem Investitionsschutz bzw. als Leistungsanreiz dienen sollten. Im Vordergrund standen also utilitaristische Begründungen für die Einführung von Immaterialgüterrechten. Geistiges Eigentum im modernen Sinne wiederum setzte sich erst im späten 18. Jahrhundert durch und war dabei geprägt von neuen, im Zuge der Aufklärung verbreiteten, naturrechtlichen Vorstellungen. Demnach sollten geistige Eigentumsrechte nicht mehr ein fürstlicher Gnadenakt, sondern "natürliches" Ergebnis des geistigen Schaffensaktes sein.

Schöpfung und Zugang

Beide historischen Argumentationsstränge für geistiges Eigentum - utilitaristische und naturrechtliche - finden sich auch in aktuellen Debatten über Gestaltung und Ausmaß des Schutzes geistiger Eigentumsrechte. Insbesondere im Urheberrechtsbereich, den wir im Folgenden fokussieren, wird aus beiden Perspektiven sowohl einer Ausweitung als auch einer Einschränkung der Schutzrechte das Wort geredet. Im utilitaristischen Paradigma steht dabei die Frage nach der ökonomischen Effizienz bzw. Ineffizienz eines höheren bzw. niedrigeren Schutzniveaus im Vordergrund. In naturrechtlicher Hinsicht wird hingegen dem Recht des Urhebers an seinem Werk das Recht der Allgemeinheit an Informationsfreiheit gegenübergestellt.

Für beide Sichtweisen aber gilt, dass das Problem der Schöpfung neuer Werke und das Problem des Zugangs zu bestehenden Werken als dilemmatisch dargestellt werden. Ohne Schutz des geistigen Eigentums und damit verbundener Beschränkung des Zugangs, so die Argumentation, würden mangels monetärer und ideeller Anreize weniger neue Werke erschaffen. Im Vordergrund von Auseinandersetzungen um geistige Eigentumsrechte stand deshalb weniger deren prinzipielle Sinnhaftigkeit als vielmehr ihre Ausgewogenheit und Balance. Fundamental in Frage gestellt wurde das Konzept des "geistigen Eigentums" erst in jüngerer Zeit anlässlich neuer technologischer Möglichkeiten der Erstellung und Verbreitung immaterieller Güter. Insbesondere im Internet sehen manche die Chance einer echten Wissensallmende für alle digitalisierbaren Güter, in der zumindest das Zugangsproblem ein für alle Mal gelöst wäre. Andere befürchten hingegen mit Blick auf das weiterhin bestehende Problem der Schöpfung neuer Werke eine völlige Entwertung und Unterminierung geistiger Eigentumsrechte und fordern, wie schon Kant und Fichte angesichts von "Raubdruckern" im 18. Jahrhundert, ein strikteres Vorgehen gegen allgegenwärtiges "Raubkopieren".

Wissensallmende 2.0

Insbesondere in der Wissenschaft, wo das Bereitstellungsproblem durch größtenteils öffentliche Forschungsfinanzierung aufgeworfen wird, gibt es Bemühungen, mit Hilfe des Internets auch das Zugangsproblem zu lösen. Unter dem Banner von Open Access propagieren die Europäische Union ebenso wie die großen nationalen Forschungsförderungseinrichtungen neue Formen des digitalen Publizierens - teils über das Einstellen von Forschungsergebnissen in institutionelle Archive ("Repositorien"), teils in Form neuer, sogenannter Open-Access-Journale. Insbesondere die Bibliotheken hoffen auf diese Weise die als "Zeitschriftenkrise" bekannte Entwicklung umzukehren, in deren Folge ihr Angebot aufgrund steigender Zeitschriftenpreise bei stagnierenden Bibliotheksbudgets stetig schrumpft.

In manchen, insbesondere naturwissenschaftlichen Disziplinen haben inzwischen sowohl kommerzielle Anbieter (z.B. BioMed Central) als auch nicht-kommerzielle Plattformen (z.B. Public Library of Science, PLoS) Open-Access-Zeitschriften erfolgreich etabliert. In anderen, insbesondere geisteswissenschaftlichen Disziplinen gibt es jedoch auch Vorbehalte gegenüber dem Open-Access-Ansatz, weil der Niedergang von Fachverlagen und ein Zwang zu Open Access von Seiten der Fördergeber befürchtet werden. Tendenziell lässt sich aber quer über alle Disziplinen hinweg eine Zunahme von im Internet frei verfügbaren Werken beobachten, bisweilen sogar ergänzt um die Rohdaten, auf denen die Veröffentlichungen basieren. Einige Wissenschaftsverlage verfolgen eine hybride Open-Access-Strategie, bei der einzelne Beiträge gegen die Bezahlung einer Gebühr durch den Autor bzw. dessen Trägerinstitution für die Allgemeinheit frei zugänglich gemacht werden. Hinzu kommen Initiativen, die universitäre Lehr- und Lernunterlagen frei zur Verfügung stellen. Einige der renommiertesten Universitäten der Welt, allen voran das Massachusetts Institute for Technology und die Harvard University, haben inzwischen mehrere Tausend Kursunterlagen online bereitgestellt. Zumindest in der Wissenschaft könnte also mittelfristig die Vision von der Wissensallmende Realität werden.

Wissensallmende jenseits der Wissenschaft

Aber auch jenseits Wissenschaft eröffnen digitale Technologien wie PC und Internet neue Möglichkeiten für einen einfacheren Zugang zu Wissensgütern verschiedenster Art. Konsequenterweise haben Verfechter einer umfassenden Wissensallmende, wie beispielsweise das im Umfeld des globalisierungskritischen Netzwerks Attac entstandene "Netzwerk Freies Wissen" oder auch Wikimedia, die Organisation hinter der Online-Enzyklopädie Wikipedia, ein sehr breites Verständnis von "Wissen", das neben Texten auch Bilder, Musik, Filme, und Software umfasst. Die Wikimedia Foundation formuliert denn auch die Vision der Wissensallmende wie folgt: "Imagine a world in which every single human being can freely share in the sum of all knowledge." Der freie Zugang für alle Menschen zum gesamten Weltwissen soll die Basis für neue, vor allem auch kooperative Formen der kreativen Nutzung digitaler Güter ermöglichen. Der Erfolg der Wikipedia mit ihren über 18 Millionen Artikeln und fast 400 Millionen Leserinnen und Lesern ist sicherlich das bekannteste Beispiel für diese neuen Schöpfungsformen, aber auch Open-Source-Software wie Linux fällt in diese Kategorie.

Als ein Hindernis auf dem Weg zu einer breiteren Wissensallmende entpuppt sich allerdings mehr und mehr das Urheberrecht. Denn so ohne Weiteres ist es Urheberinnen und Urhebern nicht möglich, ihre Werke in eine Wissensallmende einzubringen und anderen zur Weiterverbreitung und kreativen Weiterverwendung zu überlassen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, erfordern die allermeisten Nutzungsweisen urheberrechtlich geschützter Werke eine Rückfrage bei den jeweiligen Rechteinhabern. Eine Enzyklopädie, erstellt und weiterentwickelt von Millionen über die ganze Welt verstreuten Beitragenden, ist im herkömmlichen Urheberrecht nicht vorgesehen; um sie dennoch realisieren zu können, sind spezielle Open-Content-Lizenzen erforderlich, wie sie beispielsweise von der im Jahr 2001 gegründeten Organisation Creative Commons ("kreative Allmende") entwickelt wurden. Sie stellen den Versuch dar, sich auf Basis des bestehenden Urheberrechts dem Ideal einer Wissensallmende anzunähern.

Creative Commons: Paradoxie einer privaten Allmende

Die in einem Juristennetzwerk um Harvard-Rechtsprofessor Lawrence Lessig entstandene Nichtregierungsorganisation Creative Commons offeriert eine Auswahl an gleichnamigen, Urheberrechtslizenzen nach Vorbild der sogenannten Copyleft-Lizenzen im Bereich von freier bzw. Open-Source-Software. "Copyleft" ist eine Wortschöpfung aus "Copyright", das ungefähr dem deutschen Begriff des Urheberrechts entspricht, und "left", dem englischen Wort für "überlassen". Im Kontext von sogenannten freien Lizenzen nicht nur im Bereich von Software hat sich Copyleft bzw. Copyleft-Klausel als Bezeichnung für Lizenzbestimmungen etabliert, welche die Bearbeitung und (Weiter-)Verbreitung eines Werkes unter der Bedingung erlauben, dass das neue Werk unter denselben Lizenzbedingungen veröffentlicht wird wie das verwendete Ausgangsmaterial; es verfügen jedoch nicht alle Open-Content-Lizenzen über eine derartige Klausel. Die Tabelle (s. Tabelle der PDF-Version) liefert einen Überblick über das modulare Lizenzsystem von Creative Commons.

Dieses basiert zwar auf dem Urheberrecht, verwendet es aber entgegen dessen ursprünglicher Intention nicht dazu, die Rechte Dritter zu beschränken. Stattdessen räumen Urheberinnen und Urheber, die Werke unter eine Creative-Commons-Lizenz stellen, Dritten damit in standardisierter Art und Weise Rechte wie beispielsweise die nicht-kommerzielle Nutzung und Weiterverbreitung ein, die ansonsten vorbehalten wären. Zehn Jahre nach Gründung und neun Jahre nach Veröffentlichung der ersten Lizenzversionen hat sich Creative Commons mittlerweile zum De-facto-Standard für alternative Urheberrechtslizenzierung entwickelt. Schätzungen gingen Ende 2009 von über 350 Millionen Werken unter Creative-Commons-Lizenz aus.

Im Ergebnis soll mit Hilfe von Creative-Commons-Lizenzen ein möglichst großer Pool - eben eine Wissensallmende - an alternativ lizenzierten Werken entstehen, die automatisch und ohne (häufig: prohibitive) Rechteabklärung neue Formen der Nutzung (z.B. Teilen in sozialen Netzwerken), Weiterverwendung (z.B. in Form von Remixes) und Distribution (z.B. via Internet-Tauschbörsen) erlauben. Das Ziel sei, in den Worten von Lessig, eine hybrid economy, in der sharing, das freie Teilen und Tauschen in Online-Communities, nicht mehr antagonistisch, sondern komplementär zu commerce in Form neuer Geschäftsmodelle ist. Erfolgreiche Beispiele für die Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen von profitorientierten Unternehmen sind allerdings - im Unterschied zu großer Akzeptanz beispielsweise im Bildungsbereich - bislang rar: Entweder handelt es sich um einen Zusatzaspekt und steht damit nicht im Kern des Geschäftsmodells (z.B. die Creative-Commons-Suche des Online-Fotodienstes Flickr) , oder es handelt sich um (zumindest derzeit noch) prekäre Nischenangebote (z.B. die Musikdienstleister Magnatune und Jamendo).

Darüber hinaus gibt es beim modularen Ansatz von Creative Commons das Problem teilweise inkompatibler Lizenzen, was zu einer Zersplitterung der angestrebten Wissensallmende führt: Inhalte mit Copyleft-Klausel lassen sich beispielsweise nicht ohne Weiteres mit Inhalten kombinieren, die nur die nicht-kommerzielle Nutzung erlauben (s. Tabelle der PDF-Version). Der paradoxe Ansatz, mittels privater Lizenzstandards eine öffentlich und frei nutzbare Wissensallmende zu schaffen, ist also ebenfalls mit beträchtlichen Hürden verbunden.

Hinzu kommt auch eine bisweilen geäußerte, prinzipiellere Kritik am Ansatz von Creative Commons, eine Wissensallmende mit Hilfe privater Lizenzierung herstellen zu wollen. Konkret steht der Vorwurf einer noch weitergehenden Kommodifizierung digitaler Güter im Raum, weil für die Etablierung eines alternativen Urheberrechts auf Marktprinzipien abgestellt werde. So würden eben auch von Creative Commons Musik und Geschichten einer Produktlogik unterworfen und "abstrakte Zäune" um Informationsgüter errichtet. Außerdem dringe mit dem Einsatz von Creative Commons diese Kommodifizierungstendenz auch in bislang nicht-kommerzielle Bereiche wie Amateurkunst und Bildung vor. Creative Commons stärke so die Bedeutung des Urheberrechts im Alltagsleben.

Lücke des 20. Jahrhunderts

Auch für andere Probleme auf dem Weg zur Wissensallmende bietet Creative Commons keine Lösung. So scheitert eine Digitalisierung und Öffnung von bestehenden Archiven häufig weder an entsprechenden Technologien noch an fehlender Zustimmung der Rechteinhaber, sondern daran, dass die Abklärung der Rechte zu teuer oder unmöglich ist. Die Verlängerung urheberrechtlicher Schutzfristen bis weit über den Tod der Urheberinnen und Urheber hinaus hat dazu geführt, dass die Zahl sogenannter "verwaister Werke", bei denen kein Rechteinhaber mehr auffindbar ist, enorm zugenommen hat. Dies gilt insbesondere für Inhalte, die im vergangenen Jahrhundert entstanden sind. Archivare sprechen in diesem Zusammenhang von der "Lücke des 20. Jahrhunderts".

Selbst groß angelegte, öffentliche Digitalisierungsprojekte wie die europäische Initiative Europeana - ein Zusammenschluss europäischer Bibliotheken zur Digitalisierung ihrer Bestände - sind deshalb zur Bewältigung ihrer Aufgabe auf Änderungen entsprechender Bestimmungen angewiesen. Einen Schritt weiter ging der Suchmaschinenkonzern Google mit seinem Books-Projekt. Auf Basis von privaten Vereinbarungen mit ausgewählten Bibliotheken begann auch Google mit der Digitalisierung von Büchern - allerdings ohne eine Änderung urheberrechtlicher Regelungen abzuwarten oder die Zustimmung der Rechtinhaber einzuholen. Von den geschätzten sieben Millionen bis November 2008 digitalisierten Büchern war bei einer Million der Urheberrechtsschutz bereits abgelaufen und eine weitere Million war noch urheberrechtlich geschützt und lieferbar. Die große Mehrheit von rund fünf Millionen Büchern war zwar noch urheberrechtlich geschützt, aber nicht mehr lieferbar. Der Versuch, diese Vorgehensweise nachträglich im Rahmen eines Vergleichs mit Verlags- und Autorenverbänden für den US-Markt zu legalisieren, wurde jedoch Anfang 2011 durch ein Gerichtsurteil gestoppt. Der Vergleich hätte allerdings keineswegs einen freien Zugang zu den digitalisierten Büchern gebracht, sondern eine Teilung von (Werbe-)Einnahmen zwischen Google und Rechtinhabern vorgesehen. Ob Google Books in dieser Form einen Schritt in Richtung Wissensallmende bedeutet hätte, ist deshalb ebenfalls mehr als fraglich.

Fazit

Technologien wie PC und Internet eröffnen neue Möglichkeiten, das Problem des Zugangs zu Wissensgütern verschiedenster Art zu lösen und stellen damit das herrschende Paradigma sogenannter geistiger Eigentumsrechte in Frage. Eine Wissensallmende scheint möglich, und insbesondere im Bereich von Forschung und Lehre lassen sich bereits erste Schritte in diese Richtung beobachten. Allerdings stecken solche Bemühungen im hier weitgehend ausgeblendeten Bereich von patentierbarem Wissen noch in den Kinderschuhen. Dort gibt es bislang nur sehr vereinzelt Initiativen, Patente thematisch zu gruppieren und dieses Wissen der Allgemeinheit zur kreativen Nutzung zur Verfügung stellen.

Diesen Potenzialen für einen besseren Zugang zu vorhandenem Wissen steht jedoch das bisher ungelöste Bereitstellungsproblem gegenüber. Insbesondere im Bereich kultureller Güter bleibt die Frage, wie deren Erstellung und Qualitätssicherung finanziert werden soll. Die von Creative Commons propagierte "hybrid economy" mit neuen, allmende-kompatiblen Geschäftsmodellen auf Basis alternativer Urheberrechtslizenzen existiert bislang nur in vereinzelten Marktnischen. Ob aber die Erstellung digitaler Kulturgüter auf breiter Front stärker in Richtung des sich in der Wissenschaft entwickelnden Allmendemodells orientiert werden kann und soll, wird derzeit im Rahmen einer Enquete-Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema "Internet und digitale Gesellschaft" lebhaft diskutiert.

Einigkeit herrscht dahingehend, dass eine angemessene Vergütung von Kulturschaffenden (zum Beispiel Autorinnen und Musiker) wie auch Kulturverwertern, darunter Musiklabels und Verlage, mit internet-kompatiblen Zugangs- und Urheberrechten vereinbar gemacht werden soll. Wie diese Vereinbarkeit realisiert werden könnte, ist jedoch umstritten. Einerseits wird einer Ausdehnung der Wissensallmende das Wort geredet, finanziert über häufig als "Kulturflatrate" bezeichnete, pauschale Vergütungsansprüche. Je nach Modell würde so gegen eine pauschale Abgabe (z.B. gekoppelt an den Internetanschluss) die Verbreitung von digitalen Kulturgütern auch ohne Zustimmung der Rechtinhaber legalisiert. Andererseits wird die Untauglichkeit eines derartigen Allmendemodells für die große Vielfalt der betroffenen Branchen behauptet und stattdessen eine Lösung in Form effektiverer und technologieunterstützter Rechtsdurchsetzung skizziert. Auf diese Weise würde das derzeit dominante Modell geistiger Eigentumsrechte für den größten Teil der Kulturindustrie im Internet fortgeschrieben und somit einer Verallgemeinerung des Wissensallmende-Ansatzes ein Riegel vorgeschoben.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Zum Beispiel gibt es im Markenrecht die Ausnahme einer "notorischen Marke", die durch "notorische Bekanntheit" einer Marke erworben wird.

  2. In einer nicht abschließenden Aufzählung nennt beispielsweise §2 Abs. 1 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) unter anderem Sprachwerke - worunter Literatur ebenso fällt wie Computerprogramme -, Werke der Musik, der Tanzkunst, der bildenden Künste sowie Lichtbild- und Filmwerke.

  3. Vgl. Hannes Siegrist, Geschichte des geistigen Eigentums und der Urheberrechte. Kulturelle Handlungsrechte in der Moderne, in: Jeanette Hofmann (Hrsg.), Wissen und Eigentum. Geschichte, Rechte und Ökonomie stoffloser Güter, Bonn 2006.

  4. Vgl. Matthias Pierson/Thomas Ahrens/Karsten Fischer, Das Recht des geistigen Eigentums, München 2007.

  5. Vgl. Thomas Dreier/Georg Nolte, Einführung in das Urheberrecht, in: J. Hofmann (Anm. 3).

  6. Vgl. Immanuel Kant, Von der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks, in: Berlinische Monatsschrift, (1785) 5, S. 403-417; Johann G. Fichte, Beweis der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks: Ein Räsonnement und eine Parabel, in: ebd., S. 443-483.

  7. In Deutschland unter anderem die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) und die Max-Planck-Gesellschaft (MPG).

  8. Vgl. den "Heidelberger Appell" vom 22.3.2009 unter www.textkritik.de/urheberrecht/index.htm (30.5.2011) sowie die Reaktion der "Allianz der Wissenschaftsorganisationen" unter http://bit.ly/juZcBP (30.5.2011).

  9. Vgl. http://ocw.mit.edu/(30.5.2011) bzw. http://mycourses.med.harvard.edu/(30.5.2011).

  10. Vgl. www.wissensallmende.de (30.5.2011) bzw. http://wikimedia.de (30.5.2011).

  11. Vgl. Wikipedia-Artikel über Wikipedia, online: http://en.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia&oldid=431438279 (30.5.2011).

  12. Teile des folgenden Abschnitts sind übernommen aus: Leonhard Dobusch, Creative Commons' Privates Urheberrecht: (k)eine Lösung?, in: Kurswechsel, (2010) 4, Pre-print online: www.dobusch.net/pub/uni/Dobusch(2010)CC-Privates-Urheberrecht-(k)eine-Loesung-kursw.pdf (30.5.2011).

  13. Vgl. Leonhard Dobusch/Sigrid Quack, Epistemic Communities and Social Movements. Transnational Dynamics in the Case of Creative Commons, MPIfG Discussion Paper 08/8, Köln 2008.

  14. Vgl. http://wiki.creativecommons.org/Metrics
    #Numbers_Explanation (30.5.2011).

  15. Vgl. Lawrence Lessig, Remix: Making Art and Commerce Thrive in the Hybrid Economy, New York 2008.

  16. So nutzt auch das Massachusetts Institute of Technology Creative-Commons-Lizenzen für das erwähnte Angebot an frei zugänglichen Lehrunterlagen ("Open Educational Resources").

  17. Vgl. www.flickr.com/creativecommons/(30.5.2011).

  18. Vgl. www.jamendo.com bzw. www.magnatune.com (jeweils 30.5.2011).

  19. Vgl. z.B. David Berry/Giles Moss, On the "Creative Commons": A Critique of the Commons Without Commonality, in: Free Software Magazine, (2005) 5, online: http://fsmsh.com/1155 (30.5.2011).

  20. Vgl. Niva Elkin-Koren, What Contracts Cannot Do: The Limits of Private Ordering in Facilitating a Creative Commons, in: Fordham Law Review, (2005) 74, S. 375-422.

  21. Für diesbezügliche Fallbeispiele vgl. die Stellungnahme der britischen Libraries and Archives Copyright Alliance, März 2011, online: http://bit.ly/e5h22S (30.5.2011).

  22. Vgl. http://www.europeana.eu/ (30.5.2011).

  23. Vgl. Jeanette Hofmann, Zukunft der digitalen Bibliothek, in: APuZ, (2009) 42-43, S. 25-32.

  24. Vgl. Robert Darnton, Google & the Future of Books, in: The New York Review of Books, 56 (2009) 2, online: www.fulminiesaette.it/_uploads/biblioteca
    /Darnton%20-%20Biblioteca%20
    Universale%20e%20Google.pdf (30.5.2011).

  25. Vgl. z.B. http://governancexborders.com/2011/03/25/
    rejection-of-the-google-book-settlement-the-transnational-dimension/(30.5.2011).

  26. So propagiert etwa der Sportartikelkonzern Nike die Förderung von "grünen Innovationen" durch die Freigabe von über 400 Patenten im Rahmen des Projekts "GreenXChange"; vgl. www.greenxchange.cc (30.5.2011).

  27. Vgl. www.bundestag.de/internetenquete (30.5. 2011).

  28. Vgl. Tim O. Petschulat, Kulturflatrate: Auf der Suche nach einem Internet-kompatiblen Urheberrecht. Eine Zusammenfassung zu Begriff, Hintergrund und Stand der Diskussion, online: http://library.fes.de/pdf-files/do/07256.pdf (30.5.2011).

Dr. rer. pol., geb. 1980; Wissenschaftler am Institut für Management, Freie Universität Berlin, Boltzmannstraße 20, 14195 Berlin. E-Mail Link: leonhard.dobusch@fu-berlin.de

Dr. phil., geb. 1958; Professorin an der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften; Wissenschaftlerin am Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung, Paulstraße 3, 50676 Köln. E-Mail Link: sq@mpifg.de