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Strafvollzug oder Haftvermeidung - was rechnet sich?

Horst Entorf

/ 16 Minuten zu lesen

Der Aufsatz geht der Frage nach, ob der Nutzen des Strafvollzugs die Kosten der Sicherung und Resozialisierung von Straftätern überschreitet oder ob alternative, haftvermeidende Strategien vorzuziehen sind.

Einleitung

Rechnet sich der Strafvollzug? Eine einfache Antwort liefert die Gegenüberstellung der jährlichen Haftkosten eines Inhaftierten mit dem Schaden, den er in Freiheit anrichten könnte. Wie im Verlauf des Artikels im Detail ausgeführt wird, kommt man so bei der Betrachtung des Nutzens durch Inhaftierung eines durchschnittlichen Haftinsassen in Höhe von 59 000 Euro und dessen Haftkosten in Höhe von etwa 29 000 Euro zu einer Nutzen-Kosten-Differenz in Höhe von 30 000 Euro. Ebenso kommt der US-amerikanische Ökonom und Kriminologe Steven Levitt in einer vergleichbaren Analyse zu einem Überschuss von rund 21 000 Euro (29 000 US-Dollar).



So einleuchtend die Gegenüberstellung von Jahresbilanzen auch ist, so verstellt sie dennoch den Blick auf die gesamte Problematik der Evaluation des Strafvollzugs. Die Rechnung ist nur dann korrekt, wenn man von einem langfristigen Flussgleichgewicht der Kosten- und Nutzenströme ausgehen kann (Ökonomen würden von einem Steady State sprechen). Sie wäre aber irreführend, wenn beispielsweise kurzfristig sehr teure Aufwendungen zur Resozialisierung von Inhaftierten erst in zukünftigen Jahren die Kosten von Kriminalität senken würden. Umgekehrt gilt, dass eine Vernachlässigung von integrativen "Behandlungsmaßnahmen" (so der kriminologische Ausdruck für Anstrengungen zur Resozialisierung von Inhaftierten) kurzfristig mit geringen Haftkosten zu realisieren sind, langfristig aber zu einer verstärkten und kostenintensiven Kriminalisierung der Gefangenen führt.

Es ist zwar nicht von einer derzeitigen grundlegenden Veränderung der deutschen Strafvollzugspolitik auszugehen, so dass die auf Jahresbasis angestellte Kosten-Nutzen-Rechnung informativ und sinnvoll ist. Möchte man jedoch grundsätzlich über Reformen des Strafvollzugs und über eine "rationale" Kriminalpolitik nachdenken, so gilt es, die Kosten- und Nutzenkomponenten im Detail und unter langjährigen Investitions- und Nachhaltigkeitsaspekten zu betrachten. Das ist unumgänglich, da der Verzicht auf eine verantwortungsbewusste Kriminalpolitik eine Vergeudung knapper Ressourcen bedeutet, die unser Staat für andere Zukunftsaufgaben wie Bildung und ähnliches dringend benötigt.

Messung von Nutzen und Kosten im Strafvollzug - Allgemeine Prinzipien

Was ist das Ziel des Strafvollzugs? Es erscheint aus rechtlicher Sicht sinnvoll als Ziel den § 2 StVollzG (Strafvollzugsgesetz) heranzuziehen. Dementsprechend sind zwei Ziele des Strafvollzugs vordringlich: Zum einen soll die Resozialisierung eines Strafgefangenen erreicht werden, welche nach Haftentlassung in ein Leben mit sozialer Verantwortung ohne Straftaten münden soll. Zum anderen dient die Freiheitsstrafe dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Diese Schutzfunktion - die sich durch die Neutralisierung des Täters während der Haftzeit sowie durch Besserung nach der Haftzeit ergibt - muss sich nicht ausschließlich auf den Täter selbst beziehen, sondern kann auch einen Abschreckungseffekt ("negative Generalprävention") auf andere potenzielle Täter beinhalten.

Die Evaluation des Strafvollzugs sollte mit dem Ziel erfolgen, ein möglichst umfassendes und langfristig orientiertes Abbild der entstehenden Kosten- und Nutzenkomponenten zu gewinnen. Allgemein lassen sich drei wesentliche Bestandteile identifizieren, die sich a) aus der Haftzeit an sich, b) der Zeit nach Haftentlassung, und c) der Abschreckungswirkung des Strafvollzugs ergeben:

  • Haftzeit: Kosten entstehen durch die Sicherungsmaßnahmen und Aufwendungen zur Resozialisierung der Gefangenen, Nutzen ergibt sich durch die Neutralisierung potentieller Täter während der Inhaftierung. Ein Teil der laufendenden Ausgaben entfällt auf so genannte "Errichtungsausgaben" (im Wesentlichen bauliche Investitionen), der weitaus größte Anteil (etwa 70 Prozent) auf Löhne und Gehälter für Wachpersonal, Therapeuten, Sozialarbeiter usw. Die Ausgaben der Resozialisierung können als Investitionsausgaben interpretiert werden, die erst nach Haftverbüßung Nutzen stiften.

  • Zeit nach Haftentlassung: Hier entstehen einerseits durch Rückfälle soziale Kosten, sozialer Nutzen entsteht durch resozialisierte ehemalige Straftäter.

  • Externe Effekte durch Abschreckung: Durch Variation der gesetzlichen Grundlage oder der Haftbedingungen ist eine veränderte Abschreckungswirkung des Strafvollzugs nicht auszuschließen. Zum Beispiel würden externe Kosten verursacht, falls der Abschreckungseffekt durch unverhältnismäßige Milde des Strafvollzugs zu erodieren droht.

Die Erfassung und Quantifizierung der genannten Bestandteile ist schwierig und umfangreich. In dem Projekt "Kosten und Nutzen von Haft und Haftvermeidung" konnten erstmals detaillierte Erfahrungen bei der Erfassung der verschiedenen Kosten-Nutzen-Komponenten gesammelt werden. In den folgenden Abschnitten wird in der gebotenen Kürze auf einige der Erkenntnisse hingewiesen. Zunächst informiert der folgende Abschnitt über die "betriebswirtschaftliche" Seite des Projekts, das heißt es werden die Kosten der Unterbringung und der Resozialisierung thematisiert. Dann werden die Situation nach Haftentlassung sowie die Abschreckungswirkung dargestellt. Über den unmittelbaren Nutzen durch Inhaftierung und Neutralisierung gefährlicher Straftäter wird anschließend ausführlich berichtet, da sich daraus die Grundlage der einleitend erwähnten Nutzen-Kosten-Differenz von etwa 30 000 Euro ergibt.

Kosten der Haftzeit: Sicherung und Resozialisierung

Die Kosten der Sicherung und Resozialisierung bestehen hauptsächlich aus Lohnkosten sowie aus Investitionskosten für die Bereitstellung neuer Gefängniskapazitäten und für anstehende Modernisierungsmaßnahmen. Ein Blick auf die Variation der sich daraus ergebenden Ausgaben zeigt eine erstaunliche Breite, und zwar nicht nur auf Anstaltsebene, sondern auch im Vergleich der Bundesländer. In den erfassten 30 Justizvollzugsanstalten des erwähnten Forschungsprojekts schwankt der Personalaufwand für 100 Gefangene zwischen 29 und 79 Vollzeitkräften. Das Statistische Bundesamt berichtet in seiner Broschüre "Justiz auf einen Blick" über die laufenden Ausgaben je Gefangenen im Justizvollzug in den 16 Bundesländern. Diese liegen zwischen 36 100 Euro in Brandenburg und 22 600 Euro in Sachsen. Die Gründe für die hohen Unterschiede liegen teilweise im Dunklen, auch ist unklar, ob die großen Differenzen durch entsprechende Qualitätsunterschiede des Strafvollzugs der Anstalten und Länder (existieren ähnliche Unterschiede in den Rückfallquoten?) berechtigt sind.

Der Versuch, die Variation der Ausgaben nachzuvollziehen, offenbart eine große Bandbreite kostenwirksamer Resozialisierungs- und Behandlungsmaßnahmen in den Anstalten der Stichprobe. Da auch die zukünftigen Arbeitsmarktchancen eines Insassen die Rückfallwahrscheinlichkeit beeinflussen, sollte folgerichtig viel Wert auf die Ausbildung gelegt werden. Die angebotenen Programme bestehen beispielsweise in Alphabetisierungskursen und in der Möglichkeit, den Hauptschulabschluss zu erwerben. Die Erhebung ergab, dass nur wenige Anstalten weiterführende Ausbildungskurse anboten, wobei solche Offerten allerdings auch nur für Inhaftierte mit langen Haftstrafen sinnvoll erscheinen. Wie die Studie weiter zeigte, hatten Strafanstalten mit einer hohen Zahl von Alkohol- und Drogenabhängigen im Mittel auch höhere Abbrecherquoten bei den Hauptschulkursen zu verzeichnen. Auch eine neuere Untersuchung über den Zusammenhang zwischen Reintegration und Arbeitsmarktperspektive verdeutlicht, dass eines der wichtigsten Probleme der Wiedereingliederung die Drogen- und Alkoholsucht der Haftinsassen darstellt. Etwa ein Drittel (31,4 Prozent) der Haftinsassen gibt an, schwerwiegende Alkohol- und/oder Drogenprobleme zu haben. Eine wirksame Drogentherapie und eine präventive Anti-Drogen-Politik sind, so eine zentrale Schlussfolgerung der Studie, folglich die wichtigsten Grundvoraussetzungen für eine Eingliederung von Haftinsassen in den Arbeitsmarkt und somit für eine Reintegration in die Gesellschaft.

Erfolgreiche Betreuung von Straftätern erfordert qualifiziertes Personal. Die Erhebung der Situation in den Bundesländern ergibt auch hier eine große Variation. So liegt die die Anzahl der Sozialarbeiter und Diplompädagogen je 100 Gefangenen zwischen 3,19 in Berlin und 2,64 in Niedersachsen auf der einen Seite und bei 1,09 in Bayern und 0,99 in Thüringen auf der anderen Seite der Skala, der Quotient schwankt also um mehr als den Faktor drei. Es wäre sehr hilfreich zu wissen, ob sich dieser erhöhte Personalaufwand lohnt. Einen Hinweis könnten länderspezifische Rückfallquoten geben. Diese liegen jedoch - trotz umfangreicher aber lediglich bundesweiter Auswertungen - nicht vor.

Betrachtung der Zeit nach Haftentlassung

Evaluation erfordert eine Messung des "Erfolgs" der im Strafvollzug durchgeführten Maßnahmen. Dieser besteht letztendlich in vermiedener Kriminalität, streng genommen ist auch ein Rückfall auf ein minderschweres Niveau ein Erfolg. Eine Analyse der Effizienz des Vollzugswesens setzt folglich eine Bewertung der (vermiedenen) Kriminalitätsschäden voraus. Dabei ist die Verwendung einer gemeinsamen Messlatte in Geldeinheiten unumgänglich, um

  • verschiedene Arten von Kriminalität miteinander vergleichbar zu machen (z.B. den Rückfall bei der Mehrheit von Dieben und Betrügern im Vergleich zu einem eher seltenen, aber verhängnisvollen Rückfall bei Mördern oder Vergewaltigern) und

  • den Nutzen alternativer Strafformen (wie offener Vollzug gegenüber geschlossenem Vollzug) den jeweiligen finanziellen Kosten gegenüberstellen zu können.

Diese Überlegung führt zu einem wesentlichen Baustein der ökonomischen Evaluation, nämlich der Ermittlung der Kosten je Straftat bzw. der Kosten der Kriminalität generell. Die Bestimmung der Kosten der Kriminalität ist ein komplexes Unterfangen. Gleichwohl ist die Abwesenheit jedweder Information über die Höhe eines Schadens, den es zu vermeiden und möglichst zu steuern gilt, das ungleich größere Problem.

Die besondere Herausforderung bei der Bestimmung der Kosten der Kriminalität liegt darin, die Opferkosten einzubeziehen. Voraussetzung dafür ist, die Anzahl der Opfer und die Höhe des persönlichen Schadens zu erfassen. Das ist hierzulande nicht möglich, da Deutschland an den auf internationaler Ebene regelmäßig durchgeführten Opferbefragungen nicht teilnimmt. Damit ist es ebenfalls nicht möglich, wichtige Erkenntnisse über das Ausmaß des Dunkelfelds und über die Relation der Schäden der bei der Polizei gemeldeten und nicht gemeldeten Straftaten aus Daten einer bundesweiten Opferbefragung zu gewinnen. Es muss allerdings betont werden, dass auch bei Vorliegen dieser Daten eine umfassende und hinreichend präzise Schadenserfassung ein schwieriges Unterfangen bleibt, was unter anderem darin begründet ist, dass Tötungsdelikte eine pekuniäre Bewertung des menschlichen Lebens erfordern. Dennoch bewirkt eine völlige (implizite) Nullbewertung dieser Kosten vermutlich größere Fehlschlüsse als beispielsweise eine Orientierung anhand von Ressourcenausfallkosten oder Produktivitätsverlusten für die Volkswirtschaft. Unterstützt durch Forschungsergebnisse für die USA, die seelische und körperliche Schäden berücksichtigen, ist auch für Deutschland mit einer volkswirtschaftlichen Gesamtschadenssumme aus Kriminalität zu rechnen, die ein Vielfaches des vom Bundeskriminalamt (BKA) ausgewiesenen Wertes beträgt. So stellt Hannes Spengler eine Rechnung unter Verwendung des Wertes eines "statistischen Lebens" vor, in der sich für die vom BKA für das Jahr 2003 berichteten 1996 Todesopfer infolge von Kriminalität mit etwa 4 bis 5 Mrd. Euro bereits ein wesentlich höherer Schaden ergibt als für das Massendelikt Diebstahl (bei etwa 2,76 Mio. Fällen), dessen Schaden das BKA mit 2,42 Mrd. Euro bezifferte.

Externe Effekte des Strafvollzugs: Der Aspekt der Abschreckung

Jegliche Kosten-Nutzenbetrachtung gerät schnell in die Schieflage, wenn man anstatt einer gesamtgesellschaftlichen eine rein "betriebswirtschaftliche" Sichtweise walten lässt. Zu einer ganzheitlichen Vorgehensweise gehört die Untersuchung möglicher externer Effekte, also von unbeabsichtigten Nebenwirkungen, die bei Fokussierung auf rein betriebswirtschaftliche Effizienz entstehen könnten. Es ist zu berücksichtigen, dass eine signifikante Änderung der Vollzugspolitik auch eine Verhaltensänderung der Rechtsadressaten zur Folge hätte. So würde wohl beispielsweise eine hypothetische Kurzzeittherapie von Sexualstraftätern anstelle eines langjährigen Freiheitsentzugs das empfundene Vertrauen der Bürger gegenüber der Rechtsprechung nachteilig beeinflussen und vermutlich die eigene Rechtstreue infrage stellen. Die Folge davon wäre eine vom Gesetzgeber nicht intendierte allgemeine Steigerung abweichenden Verhaltens.

Die hier angesprochene Wirkung von "Abschreckung" wird in großen Teilen der deutschen Kriminologie kritisch gesehen. Um die Widersprüchlichkeit der zahlreichen Studien in der Literatur systematisch hinsichtlich der Bestätigung oder Ablehnung der Abschreckungshypothese zu untersuchen, wurden in einem gemeinsamen Projekt von Kriminologen und Ökonomen der Universität Heidelberg und der TU Darmstadt 700 kriminologische und ökonomische Studien zur negativen Generalprävention ermittelt und mittels einer Metaanalyse untersucht. Einen Hinweis auf die Gültigkeit der Abschreckungshypothese erhielt man dabei in 73,8 Prozent der Schätzungen, wobei 41,7 Prozent auch im statistischen Sinne "signifikant" sind. Ein gegenteiliges Ergebnis (also deutlich mehr Kriminalität in Folge von erhöhter Abschreckung durch eine Anhebung der erwarteten Sanktionierung) ergab sich lediglich bei 7,8 Prozent der Effektschätzungen. Dies lässt den vorsichtigen Schluss zu, dass die Ergebnisse eher die Abschreckungshypothese bestätigen als sie ablehnen.

Hinweise auf perzipierte Abschreckung liefern auch die Ergebnissen des Projekts "Kosten und Nutzen von Haft und Haftvermeidung". Inhaftierte des Strafvollzugs wurden unter anderem nach ihrer Wahrnehmung bezüglich der eventuell vorherrschenden unterschiedlichen Strenge bei der Auslegung bestehender Gesetze in den deutschen Bundesländern gefragt, um so Antworten über die Existenz und das Ausmaß generalpräventiver Wirkungen zu bekommen. Offensichtlich existieren klare Unterschiede in der Wahrnehmung. Während die Inhaftierten in Bayern und Baden-Württemberg die Justiz eindeutig als "streng" einordnen, wird sie in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg überwiegend als eher "mild" angesehen.

Kosten und Nutzen des Strafvollzugs: Die kurzfristige Einjahresbilanz

Die in der Einleitung erwähnte Gegenüberstellung der jährlichen Kosten der Inhaftierung eines Insassen mit dem Nutzen, der sich durch die Neutralisierung und die so vermiedenen Straftaten ergibt, wird in den nachfolgenden Ausführungen konkretisiert.

Für die Bewertung des Nutzens sind zwei Angaben erforderlich:´

  • a) Wie viele Taten hätten Täter begangen, wenn sie nicht inhaftiert oder gesichert, sondern in ihrem bisherigen Umfeld belassen worden wären?

  • b) Mit welchem Eurobetrag ist jedes der Delikte, das Täter in Freiheit begangen hätten, zu gewichten?

    Die Tabelle (vgl. Tabelle der PDF-Version) liefert die entsprechenden Angaben. Zunächst werden anhand der Statistik des Strafvollzugs des Statistischen Bundesamtes die 61 106 Insassen des Jahres 2008 in wesentliche Straftatengruppen unterteilt. Die Kategorisierung erfolgt nach der Maßgabe, möglichst homogene Gefährdungspotenziale zusammenzufassen. Aus diesem Grund wurden unter "Tötungsdelikte" nicht nur "Straftaten gegen das Leben" (4546) erfasst, sondern weitere Täter anderer Kategorien umgruppiert, wenn deren Taten Todesfälle nach sich zogen (z.B. gefährliche Körperverletzung mit Todesfolge, sexueller Missbrauch mit Todesfolge). So werden in Tabelle 1 insgesamt 5396 Personen unter "Tötungsdelikte" erfasst, das sind 8,9 Prozent aller Insassen. Die größte Gruppe stellt jedoch mit 20,9 Prozent die wegen klassischer Eigentumsdelikte einsitzenden Personen (Diebstahl, Unterschlagung, Einbruch) dar. Zahlenmäßig kleiner, aber mit überproportionaler Gefahr verbunden sind die Gruppen der Sexualdelikte (7,2 Prozent). und der Körperverletzung (11,8 Prozent). Die "Wirtschaftsstraftäter" der Gruppe "Betrug, Untreue" stellen weitere 10,9 Prozent der Gefängnisinsassen. Neben einer Vielzahl von kleineren Gruppierungen ("Sonstiges") und "Brandstiftung" stellen die auf Grund von Drogendelikten verurteilten Straftäter mit 15,6 Prozent eine relativ große Gruppe. Eigentlich ist die Zahl der Insassen mit Drogenhintergrund jedoch noch deutlich größer. Ein nicht unerheblicher Anteil der "Diebe" und "Einbrecher" sitzt wegen Beschaffungskriminalität.

    Um die potenzielle Gefährdung durch die Gefängnispopulation zu bestimmen, werden Angaben zum Dunkelfeld benötigt. Hierzu werden die Daten der bundesweiten Insassenbefragung verwendet, in der die Inhaftierten auch zu (unentdeckten) Straftaten im Jahr vor deren Inhaftierung befragt wurden. Da das arithmetische Mittel des Dunkelfelds durch wenige extreme Werte (sehr wahrscheinlich verursacht durch wenige unseriöse Übertreibungen) nach allem Augenschein oft zu hoch, der Median aber gerade wegen der Existenz von Intensivtätern zu gering ausfallen dürfte, enthält die Tabelle als Häufigkeit pro Jahr (Spalte 3) das Minimum aus dem 75 Prozent-Quantil und dem Mittelwert der entsprechenden Tabelle in Entorf et al. Fehlende Werte wurden durch Schätzwerte ersetzt.

    Die Schwere der Tat wird mit dem in Euro ausgedrückten Schaden gewichtet. Diese Bewertung ist notwendig, auch um der Tatsache gerecht zu werden, dass Schutz vor Gewalt wichtiger ist als Schutz beispielsweise vor einfachem Diebstahl; hierfür benötigt man eine aussagefähige Messlatte. Eine ökonomische Bewertung des Schadens ist der Ignoranz von Opferleid und anderer Folgeschäden vorzuziehen.

    Das britische Home Office nimmt bei der Gewichtung der Straftaten in Europa eine Vorreiterrolle ein. Es hat unlängst ein Update seiner Berechnung der Kosten der Kriminalität vorgelegt. Diese berücksichtigt nicht nur den Wert verlorener Güter, sondern auch physische und emotionale Schäden der Opfer, vorsorgende Versicherungsleistungen (z.B. hinsichtlich PKW-Diebstahl, Wohnungseinbruch), verringerte Produktivität der Opfer, Kosten für das Justizsystem (nachgelagerte Prozesskosten, Haftaufenthalte) und anderes mehr. In dieser Studie soll daher - ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Berücksichtigung vieler Details, z.B. hinsichtlich einer bei sorgfältigerer Analyse sehr viel tiefer zu disaggregierenden Deliktgruppen - auf umgerechnete britischen Zahlen zurückgegriffen werden.

    Der höchste angesetzte Betrag (Spalte 4) ist der für Mord und Totschlag, für den das Home Office 2,146 Mio. Euro ansetzt, was in etwa der von Spengler errechneten Untergrenze von 2,250 Mio. Euro entspricht. Sexual Offences werden in England und Wales mit 31 438 Pfund, etwa 46 000 Euro (es werden Wechselkurse des Jahres 2006 angesetzt), eingestuft, wobei "Sexual Offences" bei der Verwendung deutscher Statistiken am ehesten mit der Kategorie "Sonstige Sexualdelikte" übereinstimmen. Mangels einer besonderen Berücksichtigung der besonders schweren Sexualdelikte (Vergewaltigungen, sexueller Missbrauch von Kindern) werden hierfür die diesbezüglichen (inflationsangepassten) Berechnungen von Miller, Cohen und Wiersema verwendet (100 000 Euro pro Tat). Für Raub und räuberische Erpressung würde man bei Anwendung der in der Polizeilichen Kriminalstatistik des BKA nur einen Wert von etwa 1600 Euro pro Fall erhalten, der jedoch vernachlässigt, dass es sich um eine Gewalttat handelt, die auch physische und emotionale Schäden (allein hierfür setzt das Home Office 3048 Pfund an) und Kosten der Justiz mit sich bringt (Ansatz von 2601 Pfund). Insgesamt ergibt sich so ein Betrag von 10 700 Euro pro Fall. Ähnlich sind die Fälle von leichter und gefährlicher Körperverletzung gelagert. Für Serious Wounding setzt das Home Office 21 422 Pfund an, für Other Wounding einen Betrag von 8056 Pfund. Die hohen Beträge kommen nur zum Teil durch die physischen und psychischen Schäden bei den Opfern zustande (4554 Pfund), sondern vor allem durch die Kumulierung der Posten Lost Output, Health Services und Criminal Justice System. Diebstahl ist vom Home Office in eine Vielzahl von Teilkategorien unterteilt worden, für die Oberkategorie Theft ergibt sich ein durchschnittlicher Betrag von 844 Pfund (1241 Euro), auf den auch in der vorliegenden Studie zurückgegriffen wird. Die Schäden durch Betrug und Untreue wurden mangels einer Entsprechung beim Home Office durch die Zahlen des BKA (3700 Euro je Tat bzw. 37 000 Euro pro Täterjahr) abgedeckt. Sehr schwierig ist die Situation bei Drogendelikten. Der Schaden besteht, soweit er nicht als Eigentums- oder Gewaltdelikt anderswo verortet ist, hauptsächlich in der fortwährenden Selbstzerstörung, die jedoch für die Gesellschaft enorme Folgekosten für medizinische und soziale Betreuung mit sich bringt.

    Wie zu erwarten ist, drohen durch lebensbedrohende Gefahren die größten Schäden. Wären die wegen Tötungsdelikten einsitzenden Straftäter in Freiheit und würden sie sich so verhalten wie kurz vor ihrer Inhaftierung, so hätte die Gesellschaft einen in Geldeinheiten bewerteten Verlust in Höhe von 1,157 Mrd. Euro zu erwarten (Spalte 5; sie ergibt sich aus der Multiplikation der Größen in den Spalten 2 bis 4). Das sind 31,9 Prozent aller vermiedenen Schäden, die sich insgesamt auf 3,625 Mrd. Euro belaufen. Die prozentuale Verteilung zeigt vor allem eines, nämlich dass Gewaltstraftaten deutlicher in den Vordergrund rücken, als es die rein zahlenmäßige Auflistung der Gefängnispopulation vermuten lässt. Nimmt man alle Gewaltstraftaten zusammen (Tötungs- und Sexualdelikte, Körperverletzung, Raub), so ergibt sich daraus ein Anteil von 70,6 Prozent der zu befürchtenden Gesamtschäden, die sich auf lediglich 40,3 Prozent der Insassen verteilt.

    Komprimiert man die heterogene Zusammensetzung deutscher Justizvollzugsanstalten auf einen Durchschnittsinsassen, so ist zu erwarten, dass durch diesen potentiellen Straftäter pro Jahr rund 59 000 Euro Schaden (Division des Gesamtschadens durch die Anzahl der Haftinsassen, siehe die Tabelle) entstehen würden. Der Nutzen seiner Sicherung übersteigt also deutlich die Kosten von 29 000 Euro, die sein Haftplatz die Gesellschaft kostet. Schaut man genauer hin, so geht die Rechnung nicht für jede einzelne Kategorie auf. Bei Diebstahls- und Drogendelikten scheint - zumindest unter den getroffenen Annahmen - die durchschnittlich teure Unterbringung von etwa 29 000 Euro den Nutzen (24 000 bzw. 12 500 Euro) zu überwiegen. Diese Diskrepanz gibt Anlass, für Teilgruppen der Verurteilten über Haftalternativen (beispielsweise elektronische Fußfessel, Fahrverbote) nachzudenken.

    Fazit



    Der vorliegende Artikel veranschaulicht, wie Kosten und Nutzen des Strafvollzugs bewertet können, und es zeigt sich, dass sich Strafvollzug "im Durchschnitt" lohnt. Die Ausführungen offenbaren aber auch, dass für eine detaillierte und auf langfristige Betrachtung angelegte Kosten-Nutzen-Analyse in Deutschland viele Angaben fehlen. So sind keine verlässlichen Langfrist-Daten zur Wirkung der individuellen Resozialisierungsmaßnahmen vorhanden; es gibt nicht einmal bundeslandspezifische Rückfallquoten, aus denen man ablesen könnte, ob bestimmte Strategien der Kriminalitätsbekämpfung erfolgreicher sind als andere. Auch umfangreiche Opferstudien nach internationalem Vorbild fehlen.

    Unabhängig von der derzeit noch unbefriedigenden Datenlage sollte es aber vor allem darum gehen, dass tatsächlich ein im gesellschaftlichen Sinne rationales Handeln zur Maxime der Kriminalpolitik avanciert, auch und gerade durch eine optimierte Gestaltung des Strafvollzugs. Diese verlangt eine Abwägung des Nutzens in Form von verhinderter Kriminalität und der Kosten für Sicherung und Resozialisierung. Dieser Artikel zeigt, dass eine ökonomisch orientierte Sichtweise dabei hilft, die dafür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Opferleid, insbesondere durch Gewaltstraftaten, erfährt auf diese Weise eine stärkere Beachtung, als dies bei konventioneller Betrachtung der Kriminalität der Fall ist.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Steven Levitt, The Effect of Prison Population Size on Crime Rates: Evidence from Prison Overcrowding Litigation, in: Quarterly Journal of Economics, 111 (1996), S. 319 - 352.

  2. Vgl. Horst Entorf/Jochen Möbert/Susanne Meyer, Evaluation des Justizvollzugs: Ergebnisse einer bundesweiten Feldstudie, Heidelberg 2008, S. 176.

  3. Siehe ausführlich dazu: ebd.

  4. Vgl. Statistisches Bundesamt, Justiz auf einen Blick, Wiesbaden 2008.

  5. Vgl. Horst Entorf, Crime and the Labour Market: Evidence from a Survey of Inmates, in: Journal of Economics and Statistics, 229 (2009) 2 - 3, S. 254 - 269.

  6. Vgl. H. Entorf/J. Möbert/S. Meyer (Anm. 2), S. 208.

  7. Vgl. Jörg-Martin Jehle/Wolfgang Heinz/Peter Sutterer, Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen: Eine kommentierte Rückfallstatistik, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz, Berlin 2003, online: www.bmj.bund.de/media/archive/632.pdf (5.1. 2010).

  8. Vgl. John van Kesteren/Pat Mayhew/Paul Nieuwbeerta, Criminal Victimisation in Seventeen Industrialised Countries: Key findings from the 2000 International Crime Victims Survey, Den Haag 2000, online: www.politieke-vlieg.nl/download/wodc/2001/wodc187_web.pdf (5.1. 2010).

  9. Vgl. Ted R. Miller/Mark A. Cohen/Brian Wiersema, Victim Costs and Consequences: A New Look, U.S. Department of Justice, National Institute of Justice Research Report, 1996.

  10. Vgl. Hannes Spengler, Ursachen und Kosten der Kriminalität in Deutschland - Drei empirische Untersuchungen (Diss.), TU Darmstadt 2004, S. 226, online: http://elib.tu-darmstadt.de/diss/000531/spengler_hann es_diss.pdf (5.1. 2010).

  11. Bundeskriminalamt (BKA), Polizeiliche Kriminalitätsstatistik 2003, Wiesbaden 2004, S. 66.

  12. Im Folgenden wird Generalprävention mit negativer Generalprävention bzw. "Abschreckung" gleichgesetzt. Insbesondere aus empirischer Sichtweise ist eine Unterscheidung von der positiven Generalprävention, also der Sanktionierung des Rechtsbruchs zwecks Einhaltung der Rechtstreue der Bevölkerung, kaum operationalisierbar.

  13. Vgl. Dieter Dölling/Horst Entorf/Dieter Hermann/Thomas Rupp, Is Deterrence Effective? Results of a Meta-Analysis of Punishment, in: European Journal on Criminal Policy and Research, 15 (2009) 1 - 2, S. 201 - 224; Thomas Rupp, Meta Analysis of Crime and Deterrence: A Comprehensive Review of the Literature (Diss.), TU Darmstadt 2008, online: http://tuprints.ulb.tu-darmstadt.de/1054/2/rupp_diss.pdf (5.1. 2010).

  14. Vgl. H. Entorf/J. Möbert/S. Meyer (Anm. 2).

  15. Vgl. Statistisches Bundesamt, Strafvollzug: Demographische und kriminologische Merkmale der Strafgefangenen zum Stichtag 31.3. 2008, Fachserie 10, Reihe 4.1, Wiesbaden 2009; nicht erfasst wurden jene 1242 Personen, die wegen Verstößen gegen das Straßenverkehrsgesetz eine Haftstrafe verbüßen.

  16. Vgl. H. Entorf/J. Möbert/S. Meyer (Anm. 2).

  17. Vgl. ebd., S. 58.

  18. Vgl. Home Office, The economic and social costs of crime against individuals and households 2003/04, Home Office Online Report 30/05, 2005, in: www.homeoffice.gov.uk/rds/pdfs05/rdsolr3005.pdf (4.1. 2010).

  19. Vgl. T. R. Miller/M. A. Cohen/B. Wiersema (Anm. 9).

  20. Vgl. Statistisches Bundesamt (Anm. 4), S. 58f.

Dr. rer. pol. Habil.; Professor für Ökonometrie, Fachbereich Wirtschaftswissenschaften an der Goethe-Universität Frankfurt/M., Grüneburgplatz 1, 60325 Frankfurt/M.
E-Mail: E-Mail Link: entorf@wiwi.uni-frankfurt.de