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UN-Kinderrechtskonvention: Bilanz und Ausblick | Kinderrechte | bpb.de

Kinderrechte Editorial Was bedeutet heute "Glück" für Kinder? - Essay UN-Kinderrechtskonvention: Bilanz und Ausblick Partizipation von Kindern Neue Gewalt- und Mobbingphänomene als Herausforderung für Schulen Kindheit in der "Dritten Welt"

UN-Kinderrechtskonvention: Bilanz und Ausblick

Jörg Maywald

/ 16 Minuten zu lesen

Die 1989 von den Vereinten Nationen verabschiedete Kinderrechtskonvention ist für fast alle Staaten der Erde die entscheidende Richtschnur kinderpolitischen Handelns. Doch es bedarf noch zahlreicher weiterer Umsetzungsschritte.

Einleitung

Vor knapp einem Jahr, am 20. November 2009, ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, im Folgenden UN-KRK) 20 Jahre alt geworden. Mit der einstimmigen Verabschiedung der Konvention durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen im symbolträchtigen Jahr 1989 und der darauf folgenden, beinahe weltweiten Ratifizierung verbindet sich ein globaler Schutz der Kinderrechte. Dabei ist Kinderrechtsschutz weit mehr als Kinderschutz: Es geht um die Anerkennung jedes Kindes als (Rechts-)Subjekt und die Gewährleistung umfassender Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte im privaten wie auch im öffentlichen Raum.

Deutschland hat die Konvention 1992 ratifiziert, zunächst allerdings mit Vorbehalten. Am 15. Juli 2010 hat die Bundesregierung gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen erklärt, dass sie die Vorbehalte zurücknimmt. Seitdem gelten die Bestimmungen der UN-KRK vorbehaltlos für alle in Deutschland lebenden Kinder. Das 20-jährige Jubiläum und die Rücknahme der deutschen Vorbehalte bieten Anlass für eine Zwischenbilanz, die auch grundsätzliche Fragen aufgreift: Warum überhaupt eigene Kinderrechte? Wie kam es zur Konvention? Was sind deren Inhalt und Reichweite, und welches Verhältnis besteht zwischen Völkerrecht und nationalem Recht? Welche Wirkungen hat die Konvention in Deutschland bisher entfaltet? Und schließlich: Wo besteht weiterer Handlungsbedarf und bedarf es der Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz?

Warum eigene Kinderrechte?

Kinder als eigenständige Subjekte und Träger eigener Rechte anzusehen, ist historisch neu und auch heute im Bewusstsein vieler Erwachsener nicht fest verankert. Das hängt mit dem überlieferten Bild vom Kind zusammen. Die weitaus längste Zeit in der Menschheitsgeschichte galten Kinder als noch nicht vollwertige Menschen, den Erwachsenen in jeder Hinsicht unterlegen und ihnen daher rechtlich und faktisch nicht gleichgestellt. Im Verhältnis der Generationen waren die jüngsten und schwächsten Mitglieder der Gesellschaft zugleich diejenigen mit den geringsten Rechten.

Heutzutage ist die Vorstellung, Kinder als unvollständige, noch nicht vollwertige Menschen zu verstehen, unhaltbar und wird öffentlich kaum mehr ernsthaft vertreten. Dennoch ist die Normierung spezifischer Kinderrechte keineswegs unumstritten. Die aktuelle Debatte über die Einfügung von Kinderrechten in das Grundgesetz zeigt erneut, welche Widerstände es gibt. Eine sich modern gebende Opposition gegen Kinderrechte versucht die zweifellos bestehenden Unterschiede zwischen Kindern und Erwachsenen zu leugnen. Kinder seien doch Menschen, die allgemeinen Menschenrechte gelten auch für Kinder, wieso bedürfe es dann eigener Kinderrechte, lautet die rhetorisch gemeinte Frage.

Demgegenüber muss eingewendet werden, dass Kinder den Erwachsenen gleichwertig, ihnen aber nicht gleich sind. Das Verhältnis zwischen Erwachsenen und Kindern ist asymmetrisch: Erwachsene tragen Verantwortung für Kinder, nicht jedoch umgekehrt Kinder in gleicher Weise für Erwachsene. Kinder dürfen nicht als kleine Erwachsene behandelt werden, weil sich Kindheit doch gerade im Unterschied zum Erwachsensein definiert. Aufgrund der Entwicklungstatsache brauchen Kinder besonderen Schutz, besondere Förderung und besondere, kindgerechte Beteiligungsformen. In der Balance von Gleichheit (Kinder sind von Beginn an "Seiende") auf der einen und Verschiedenheit (Kinder sind zugleich auch "Werdende") auf der anderen Seite liegt die besondere Herausforderung im Umgang der Erwachsenen mit den Kindern. In diesem Sinne normiert die UN-KRK in spezifischer Weise die jedem Kind zustehenden Menschenrechte.

Entwicklung der Kinderrechte weltweit

Über Jahrtausende hinweg hatten Kinder nicht einmal ein Recht auf Leben. Gemäß der patriarchalischen römischen Rechtsordnung lag es in der Hand des Vaters, ein neu geborenes Kind anzunehmen oder aber dem Tode auszusetzen (ius vitae et necis). Bis in die Neuzeit hinein gehörten Kinder zu Besitz und Hausstand der Eltern, die über Leben und Entwicklung, Ausbildung und Arbeitskraft bestimmten. Das Kind schuldete ihnen unbedingten Gehorsam.

Erst im Zuge der Aufklärung wandelte sich das Bild vom Kind. Neben der Anerkennung eines eigenständigen Lebensrechts des Kindes setzte sich die Auffassung durch, dass Kinder einer besonderen Förderung bedürfen. Die Kindheit als "Erfindung der Moderne" (Philippe Ariès) - als Lebensabschnitt mit eigenen Bedürfnissen - wurde geboren. Im 18., vor allem aber im 19. Jahrhundert wurden erste Arbeitsschutzgesetze erlassen. Die Schule und später der Kindergarten traten als Orte der Bildung und Erziehung zur Familie hinzu. Verbote von "grober" Misshandlung und "unangemessener" Züchtigung durch Eltern, Lehrer, Lehrherren und Heim- und Gefängnisaufseher sollten die schlimmsten Auswüchse von Gewalt gegen Kinder verhindern. Lebensbedingungen, Gesundheit und das Wohl der Kinder wurden zusammen mit der "sozialen Frage" zunehmend Gegenstand des öffentlichen Interesses.

Zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurde eine Bewegung allmählich stärker, die umfassende Rechte für Kinder verlangte. Den Auftakt hierzu machte die schwedische Pädagogin und Frauenrechtlerin Ellen Key, die in ihrem im Jahr 1900 erschienenen Buch "Das Jahrhundert des Kindes" unter anderem ein Recht jedes Kindes auf körperliche Unversehrtheit forderte. Unter dem Eindruck massenhaften Kinderelends im Ersten Weltkrieg gründete die englische Grundschullehrerin Eglantyne Jebb 1920 das britische Komitee "Save the Children International Union" als ersten internationalen Lobbyverband für die Interessen von Kindern. Ihr in der Zeitschrift "The World's Children" veröffentlichtes Fünf-Punkte-Programm (Children's Charter) enthielt grundlegende Schutzverpflichtungen der Erwachsenen gegenüber den Kindern und bildete die Grundlage für die vom Völkerbund 1924 verkündete, nicht rechtsverbindliche "Geneva Declaration".

Ebenfalls zu Beginn der 1920er Jahre proklamierte der polnische Kinderarzt und Pädagoge Janusz Korczak in seiner "Magna Charta Libertatum" ein Recht des Kindes auf unbedingte Achtung seiner Persönlichkeit als Grundlage sämtlicher Kinderrechte. Als Leiter eines jüdischen Waisenhauses in Warschau forderte er umfassende Beteiligungsrechte für Kinder und überwand damit die Vorstellung einer allein von Schutz und Förderung geprägten Sichtweise zugunsten eines Bildes vom Kind, das von Gleichwertigkeit und Respekt geprägt ist. "Das Kind wird nicht erst ein Mensch, es ist schon einer", lautete die Quintessenz seiner - der damaligen Zeit weit vorauseilenden - Anschauung. Wie ernst es dem leidenschaftlichen Pädagogen Korczak mit seiner Forderung nach bedingungsloser Achtung vor der Würde des Kindes gewesen ist, zeigte sich, als er im Warschauer Ghetto darauf bestand, bei den ihm anvertrauten Waisenkindern zu bleiben und mit ihnen in den Gastod zu gehen, obwohl ihm eine Rettung möglich gewesen wäre.

Nach dem Zweiten Weltkrieg setzten die Vereinten Nationen als Nachfolger des Völkerbundes die Beratungen fort. Ein überarbeiteter und erweiterter Text der "Geneva Declaration" wurde am 20. November 1959 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen als "Deklaration über die Rechte des Kindes" verabschiedet. In dieser Deklaration wird das Kind erstmals auf internationaler Ebene als Rechtsträger bezeichnet und der Begriff des Kindeswohls ("best interests of the child") eingeführt.

Auf der Grundlage einer polnischen Initiative anlässlich des Internationalen Jahres des Kindes 1979 wurde eine Arbeitsgruppe der Menschenrechtskommission bei den Vereinten Nationen damit beauftragt, eine Konvention über die Rechte des Kindes zu erarbeiten, die für die unterzeichnenden Staaten - im Unterschied zu der (unverbindlichen) Deklaration - völkerrechtlich verbindlich sein sollte. Am 20. November 1989 wurde dann in der 44. Vollversammlung der Vereinten Nationen die Kinderrechtskonvention einstimmig verabschiedet. Das Übereinkommen ist insofern einmalig, als es die bisher größte Bandbreite fundamentaler Menschenrechte - ökonomische, soziale, kulturelle, zivile und politische - in einem einzigen Vertragswerk zusammenbindet. Die in den 54 Artikeln dargelegten, völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards haben zum Ziel, weltweit die Würde, das Überleben und die Entwicklung von Kindern (bis 18 Jahren) und damit von mehr als der Hälfte der Weltbevlkerung sicherzustellen. Bis heute haben 193 Staaten die Konvention ratifiziert, lediglich Somalia und die USA gehören nicht dazu. Im Falle Somalias ist das Fehlen einer handlungsfähigen Zentralregierung der Grund für die weiterhin ausstehende Ratifizierung. Die USA hingegen haben die UN-KRK unterschrieben aber bisher nicht ratifiziert. Die Gründe dafür sind einerseits in der generellen Zurückhaltung der Vereinigten Staaten zu suchen, sich internationalen Verträgen anzuschließen und dafür eine Beschränkung der nationalen Souveränität in Kauf zu nehmen. Andererseits spielen Befürchtungen eine Rolle, Kinder könnten vor amerikanische Gerichte ziehen und ihre Rechte nach der Konvention einklagen, was zumindest vom konservativen Teil Amerikas mit einer Einschränkung elterlicher Rechte gleichgesetzt wird.

Ein Jahr später (1990) fand in New York der erste Weltkindergipfel statt. Dort wurde ein Programm verabschiedet, das die Lage der Kinder vor allem in den Entwicklungsländern verbessern sollte. Im Mai 2002 folgte der zweite Weltkindergipfel. Erstmals in der Geschichte der Vereinten Nationen kamen Kinder in der Vollversammlung zu Wort. Ihre zentrale Botschaft lautete, dass Kinder nicht nur die oft zitierte Zukunft sind, sondern dass sie heute schon da sind und ihre Rechte einfordern.

Die in der UN-KRK niedergelegten Rechte sind durch zwei Zusatzprotokolle präzisiert und erweitert worden. Das 2002 in Kraft getretene und 2004 von Deutschland ratifizierte Zusatzprotokoll über Kinder in bewaffneten Konflikten (Optional Protocol on the Involvement of Children in Armed Conflicts) legt fest, dass Kinder unter 18 Jahren nicht zwangsweise zum Militärdienst eingezogen werden dürfen. Das zweite, ebenfalls 2002 in Kraft getretene und von Deutschland 2009 ratifizierte Zusatzprotokoll betreffend den Kinderhandel, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (Optional Protocol on the Sale of Children, Child Prostitution, and Child Pornography) verbietet diese ausdrücklich und fordert von den Staaten, diese Formen der Ausbeutung als Verbrechen zu verfolgen und unter Strafe zu stellen.

Inhalt und Reichweite der UN-Kinderrechtskonvention

Ausgangspunkt der UN-KRK ist die Stellung des Kindes als Subjekt und Träger eigener, unveräußerlicher Grundrechte. Kinderrechte müssen nicht erworben oder verdient werden, sondern sind unmittelbarer Ausdruck der jedem Kind innewohnenden Würde. Die in dem "Gebäude der Kinderrechte" (siehe Grafik der PDF-Version) wichtigsten und vom UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes als Allgemeine Prinzipien (general principles) definierten Rechte finden sich in den Artikeln 2, 3, 6 und 12.

Artikel 2 enthält ein umfassendes Diskriminierungsverbot. In Artikel 3 Absatz 1 ist der Vorrang des Kindeswohls festgeschrieben, demzufolge das Wohl des Kindes bei allen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen vorrangig zu berücksichtigen ist. Artikel 6 sichert das grundlegende Recht jedes Kindes auf Leben, Überleben und Entwicklung. Gemäß Artikel 12 hat jedes Kind das Recht, in allen Angelegenheiten, die es betreffen, unmittelbar oder durch einen Vertreter gehört zu werden. Die Meinung des Kindes muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden.

In der UN-KRK wird eine große Zahl weiterer materieller Rechte von Kindern formuliert, die sich auf unterschiedliche Lebenssituationen und Lebensbereiche beziehen und nach Förderrechten, Schutzrechten und Beteiligungsrechten unterschieden werden können. Dazu gehören unter anderem: Rechte auf Gesundheitsversorgung, soziale Sicherheit, angemessene Lebensbedingungen, Spiel, Freizeit und Bildung, Rechte auf Schutz vor körperlicher oder seelischer Gewaltanwendung, vor Misshandlung oder Verwahrlosung, erniedrigender Behandlung und Folter, vor sexuellem Missbrauch, wirtschaftlicher oder sexueller Ausbeutung und auf Schutz vor Drogen. Weiterhin gehören dazu Rechte unter anderem auf freie Meinungsäußerung, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, auf Schutz der Privatsphäre sowie Rechte auf freien Zugang zu Informationen und Medien.

Neben den materiellen Rechten ist eine Reihe von Verfahrensregeln von Bedeutung. Hierzu gehören die Verpflichtung der Staaten zur Bekanntmachung der Kinderrechte (Artikel 42), die Einsetzung eines Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes (Artikel 43), die Berichtspflicht über die Maßnahmen zur Verwirklichung der Kinderrechte (Artikel 44) sowie die Mitwirkungsmöglichkeiten von Nicht-Regierungsorganisationen (Artikel 45).

Verhältnis zwischen Völkerrecht und nationalem Recht

Völkerrechtliche Übereinkommen wie die UN-KRK sind nicht Gesetzgebung im geläufigen Sinne, sondern Vertragsrecht. Sie begründen Verpflichtungen der Vertragsstaaten untereinander. Im Bereich menschenrechtlicher Verträge umfassen diese Staatenpflichten (1) die Respektierungspflicht (duty to respect): der Staat ist verpflichtet, Verletzungen der Rechte zu unterlassen; (2) die Schutzpflicht (duty to protect): der Staat hat die Rechte vor Übergriffen von Seiten Dritter zu schützen; (3) die Gewährleistungspflicht (duty to fulfill): der Staat hat für die volle Verwirklichung der Menschenrechte Sorge zu tragen.

Das Grundgesetz macht daher die innerstaatliche Geltung völkerrechtlicher Übereinkommen prinzipiell von deren Transformation in nationales Recht abhängig. Davon ausgenommen sind jedoch grundlegende Menschenrechte wie der Schutz der Menschenwürde oder das allgemeine Diskriminierungsverbot, die als unmittelbar anzuwendende Rechte (self executing rights) gelten. Ein völkerrechtliches Gutachten im Auftrag der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland gelangt zu der Auffassung, dass die in den Artikeln 2, 3, 6 und 12 verankerten und vom UN-Ausschuss identifizierten Allgemeinen Prinzipien als self executing principles unmittelbare Anwendbarkeit beanspruchen können und jeder Rechtsanwender sich diesbezüglich unmittelbar auf die UN-KRK berufen kann und muss. Demzufolge können neben dem Gebot der Nichtdiskriminierung auch der Vorrang des Kindeswohls, das Recht des Kindes auf Leben und Entwicklung sowie die Berücksichtigung der Meinung des Kindes unmittelbare Anwendbarkeit beanspruchen.

Wirkungen der Konvention in Deutschland

Vor dem Hintergrund der internationalen Entwicklungen ist es auch in Deutschland in den vergangenen drei Jahrzehnten zu einem tiefgreifenden Perspektivenwechsel gekommen. Kinder werden rechtlich weitgehend nicht mehr als Objekte der Erwachsenen, sondern als Subjekte und damit als Träger eigener Rechte betrachtet. So wurde bereits im Zusammenhang mit der umfassenden Sorgerechtsreform von 1980 der Übergang von der elterlichen "Gewalt" zur elterlichen "Sorge" vollzogen. Außerdem wurde der Paragraf 1626 (Absatz 2) in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt, der erstmals die Mitsprache von Kindern und Jugendlichen an allen sie betreffenden Entscheidungen ihrer Eltern rechtsverbindlich festlegt. Seitdem heißt es dort: "Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an."

Das 1990 in Kraft getretene Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), dessen Kern das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bildet, benennt Kinder und Jugendliche ausdrücklich als Träger eigener Rechte. Gemäß Paragraf 8 Absätze 2 und 3 SGB VIII haben sie das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden und dort auch ohne Kenntnis ihrer Eltern beraten zu werden. Nach den Paragrafen 35a und 42 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche einen eigenen Anspruch auf Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung beziehungsweise auf Inobhutnahme. 1996 kam mit Paragraf 24 SGB VIII der Anspruch des Kindes auf den Besuch eines Kindergartens ab dem vollendeten dritten Lebensjahr hinzu, der ausdrücklich als Recht des Kindes und nicht als Anspruch der Eltern formuliert wurde. Ab August 2013 wird dieser Anspruch auf alle Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr an ausgedehnt.

Die Kindschaftsrechtsreform von 1998 brachte neben der weitgehenden Gleichstellung ehelicher und nicht ehelicher Kinder unter anderem das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Eltern (Paragraf 1684 Absatz 1 BGB) und die Möglichkeit, Kindern in Verfahren, welche die elterliche Sorge betreffen, einen Verfahrenspfleger (seit 1. September 2009: Verfahrensbeistand) als "Anwalt des Kindes" zur Seite zu stellen. Ein besonders wichtiges Glied in der Kette bedeutender Kinderrechte in Deutschland ist das im November 2000 verabschiedete Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung. Seitdem haben Kinder in Deutschland auch im Verhältnis zu den eigenen Eltern ein Recht auf gewaltfreie Erziehung.

Nationaler Aktionsplan zur Umsetzung der Kinderrechte

Die auf dem Weltkindergipfel 2002 in New York versammelten Vertreter von mehr als 180 Staaten verpflichteten sich in ihrem Abschlussdokument "A World fit for Children", Nationale Aktionspläne vorzulegen, in denen "eine Reihe konkreter, termingebundener und messbarer Ziele und Vorgaben" enthalten sind. Als übergreifendes Ziel wurde formuliert, "eine kindergerechte Welt zu schaffen, in der die Grundsätze der Demokratie, der Gleichberechtigung, der Nichtdiskriminierung, des Friedens und der sozialen Gerechtigkeit sowie die Allgemeingültigkeit, Unteilbarkeit und wechselseitige Abhängigkeit und Verknüpfung aller Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf Entwicklung, die Grundlage für eine nachhaltige menschliche Entwicklung bilden, die das Wohl des Kindes berücksichtigt".

Noch während des Weltkindergipfels stellte die damalige Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Christine Bergmann (SPD), in Aussicht, für Deutschland einen solchen Nationalen Aktionsplan zu erarbeiten. Im Jahr 2005 verabschiedete die Bundesregierung den unter Beteiligung der Länder, Kommunen sowie von Nichtregierungsorganisationen und Kindern und Jugendlichen erarbeiteten Nationalen Aktionsplan "Für ein kindergerechtes Deutschland 2005-2010". Ein Jahr später folgte die Veröffentlichung eines eigenständigen Kinder- und Jugendreports.

In der Präambel des Nationalen Aktionsplans heißt es, dass die Kinderrechtskonvention "für Deutschland wie für fast alle Staaten der Erde die entscheidende Richtschnur für kinderpolitisches Handeln" sei. Der Aktionsplan definiert sechs Handlungsfelder, die im Mittelpunkt stehen sollen, um Schritt für Schritt eine kindergerechte Gesellschaft zu verwirklichen. Hierzu gehören (1) Chancengerechtigkeit durch Bildung, (2) Aufwachsen ohne Gewalt, (3) Förderung eines gesunden Lebens und gesunder Umweltbedingungen, (4) Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, (5) Entwicklung eines angemessenen Lebensstandards für alle Kinder sowie (6) Internationale Verpflichtungen. In Ergänzung hierzu spricht sich der Kinder- und Jugendreport dafür aus, mehr Freiräume für Kinder zu schaffen.

Weiterer Handlungsbedarf: ein Ausblick

Die UN-KRK ist der einzige internationale Menschenrechtsvertrag, zu dem es bisher kein Verfahren für die Äußerung von und den Umgang mit Beschwerden gibt. Das ist eine Diskriminierung von Kindern und schwächt die wirksame Umsetzung der Konvention. Anlässlich des Weltkindergipfels 2002 setzten sich daher erstmals zahlreiche Kinderrechtsorganisationen für die Einführung eines Individualbeschwerdeverfahrens ein. Damit soll Kindern, deren Rechte verletzt sind, nach Ausschöpfung des nationalen Rechtswegs die Möglichkeit gegeben werden, sich an ein internationales Gremium zu wenden. Im Januar 2008 startete eine entsprechende internationale Kampagne. Ziel ist der Entwurf und die Annahme eines Fakultativprotokolls zur Schaffung eines Individualbeschwerdeverfahrens. Im Juni 2009 hat der UN-Menschenrechtsrat eine Arbeitsgruppe beauftragt, die Vorarbeiten für einen entsprechenden Entwurf aufzunehmen. Inzwischen setzt sich auch die Bundesregierung dafür ein, und Deutschland hat sich der überregionalen Kerngruppe von acht Staaten angeschlossen, die sich bei der Ausarbeitung des Verfahrens in besonderer Weise einbringen wollen.

Auf nationaler Ebene ist die UN-KRK in zahlreichen Bereichen nur unzureichend umgesetzt. Anlässlich des zwanzigsten Jubiläums der UN-KRK hat die National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland 2010 Impulse für die dritte UN-Dekade vorgelegt. In zehn Punkten werden darin die zentralen Problemlagen aufgezeigt, zu denen die National Coalition in den nächsten zehn Jahren dringlichen Handlungsbedarf sieht. Im Folgenden sind die wichtigsten Punkte aufgeführt.

1. Vorrang für Kinderrechte

Bekanntmachung, Respektierung und Umsetzung des Prinzips des Kindeswohlvorrangs in allen Bereichen der Legislative, Exekutive und Judikative; Aufnahme der Kinderrechte in die Leitbilder und Konzepte aller mit Kindern und für Kinder tätigen Dienste und Einrichtungen.

2. Keine Kinderarmut in Deutschland

Umsetzung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Kinderrechte unter größtmöglicher Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel; Bündelung der Transferleistungen für Kinder im Sinne einer armutsfesten Grundsicherung; Auf- und Ausbau niedrigschwelliger und für alle Kinder zugänglicher Infrastrukturangebote vor Ort in den Bereichen Bildung, Freizeit, Sport und Kultur.

3. Chancengerechtigkeit in der Bildung

Umgestaltung des gesamten Bildungssystems zu einem inklusiven Bildungssystem nach Maßgabe internationaler rechtlicher Standards; vorrangige Ausrichtung qualitativer Standards in der Bildung an den Grundbedürfnissen und Grundrechten der Kinder; ausreichende Berücksichtigung des Rechts von Kindern auf Spiel, Freizeit und Erholung.

4. Mehr Beteiligung von Kindern

Aktive Information über Kinderrechte in allen Einrichtungen, in denen sich Kinder und Jugendliche aufhalten; Aufbau leicht zugänglicher Anlauf- und Beschwerdestellen für Kinder und Jugendliche; Erarbeitung und verbindliche Umsetzung von Qualitätsanforderungen für die Beteiligung auf allen Ebenen, insbesondere vor Ort; kindgerechte Formen der Beteiligung in allen gerichtlichen und behördlichen Verfahren, von denen Kinder betroffen sind; Herabsetzung des Wahlalters auf allen föderalen Ebenen.

5. Gesundes Aufwachsen für jedes Kind

Förderung der Bewegung, eines gesunden Lebensstils und der seelischen Gesundheit von Kindern; flächendeckende Gesundheitsversorgung zur bestmöglichen Behandlung und Pflege für Kinder mit akuten und chronischen Erkrankungen sowie für Kinder mit Behinderungen im stationären, ambulanten und häuslichen Bereich; keine Behandlung von Kindern auf Erwachsenenstationen sowie kindgerechte Ausstattung von Stationen, auf denen Kinder behandelt werden.

6. Neue Medien - Chancen bieten, Risiken vermeiden

Förderung der Medienkompetenz in Schulen und Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne eines verantwortungsbewussten und kritischen Umgangs mit Medien, nicht nur als Vermittlung technischer Fertigkeiten; Weiterentwicklung des Jugendmedienschutzes mit dem Ziel, die Freiheit der Informationsgewinnung für Kinder so wenig wie möglich einzuschränken und zugleich einen wirksamen Schutz vor jugendgefährdenden Inhalten zu gewährleisten.

7. Umwelt schützen und Generationengerechtigkeit schaffen

Einführung einer Folgenabschätzung hinsichtlich der Belange künftiger Generationen bei gesetzgeberischen Vorhaben in Bund und Ländern.

8. Schutz vor Gewalt und Ausbeutung

Fortlaufende Information von Eltern, Kindern und der gesamten Gesellschaft über das Leitbild und die Möglichkeiten gewaltfreier Erziehung; Vernetzung von Prävention, Beratung und Hilfe, Opferschutz und Strafverfolgung auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene unter Beachtung des Kindeswohlvorrangs; effektive grenzübergreifende Strafverfolgung im Falle von sexuellem Missbrauch.

9. Kinderrechte weltweit umsetzen

Orientierung der deutschen Entwicklungszusammenarbeit - auch im Rahmen von Gemeinschaftsprojekten zum Beispiel der Europäischen Union - an den Prinzipien der UN-KRK; Beachtung des Vorrangs des Kindeswohls im Umgang mit Flüchtlingskindern; Anpassung des Ausländerrechts und des Asylverfahrensrechts an die Vorgaben der UN-KRK.

10. Monitoring der Kinderrechte

Einsetzung einer unabhängigen Menschenrechtsinstitution auf Bundesebene zur Überwachung und Bewertung der Umsetzung der UN-KRK; Evaluation der rechtlichen Umsetzung der UN-KRK (Ist-Soll-Vergleich) durch die mit der Kinder- und Jugend- sowie Sozialberichterstattung beauftragten Institutionen (u.a. Deutsches Jugendinstitut); Einrichtung von Beschwerdeanlaufstellen für Kinder und Jugendliche auf allen föderalen Ebenen; jährliche Beratung über den Stand der Umsetzung der UN-KRK im Plenum des Deutschen Bundestages.

Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz?

Der in Artikel 4 UN-KRK enthaltenen Verpflichtung, alle geeigneten Gesetzgebungsmaßnahmen "zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte" zu treffen, kommt die Bundesrepublik Deutschland bisher nicht ausreichend nach. Entgegen Fortschritten auf der einfachgesetzlichen Ebene sind Kinder im Grundgesetz (GG) weiterhin nicht ausdrücklich als Träger spezifischer Rechte erwähnt. In Artikel 6 GG werden sie lediglich als Anhängsel ihrer Eltern behandelt und es bedurfte eigens eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts, um klarzustellen, dass das Kind "ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Artikel 1 (1) und Artikel 2 (1) GG ist".

Durch die Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz käme Deutschland einer auch vom UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes ausgesprochenen Empfehlung nach und würde darüber hinaus im Sinne der Rechtsangleichung Vorgaben der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (Artikel 24: Kinderrechte) in nationales Recht umsetzen. Ein solcher Schritt wäre geeignet, das allgemeine Bewusstsein für die Rechte von Kindern zu stärken und die Position des Kindes sowohl gegenüber dem Staat als auch im Konfliktfall gegenüber den Eltern zu verbessern. Die Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz würde die elterliche Verantwortung dafür stärken, die Rechte des Kindes tatsächlich zur Geltung zu bringen, und die Berücksichtigung von Kindesinteressen im politischen Raum fördern. Nicht zuletzt würde Deutschland dadurch international dokumentieren, welchen hohen Rang auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht die Gesellschaft hierzulande dem Wohl und den Rechten von Kindern beimisst.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Gemäß Art. 1 der UN-KRK ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt. Wenn im Folgenden von Kindern die Rede ist, sind daher Jugendliche immer mit gemeint.

  2. Vgl. Ralph Alexander Lorz, Der Vorrang des Kindeswohls nach Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention in der deutschen Rechtsordnung, in: National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland (Hrsg.), Band VII der Reihe "Die UN-Konvention umsetzen", Berlin 2003.

  3. Vereinte Nationen, Eine kindergerechte Welt. Abschlussdokument der Sondergeneralversammlung der Vereinten Nationen zu Kindern, New York 2002, S. 2.

  4. Bundesregierung, Nationaler Aktionsplan "Für ein kindergerechtes Deutschland 2005-2010", Berlin 2005, S. 8.

  5. Vgl. Bundesregierung, Dritter und Vierter Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, Berlin 2010, S. 16.

  6. Vgl. National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland, Impulse für die nächste Dekade 2009-2019, Berlin 2010.

  7. BVerfGE 24, 119, 144.

  8. Vgl. UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, Concluding Observations: Germany, Genf 2004.

Dr. phil., geb. 1955; Soziologe, Geschäftsführer der Deutschen Liga für das Kind, Sprecher der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland; Deutsche Liga für das Kind, Charlottenstraße 65, 10117 Berlin. E-Mail Link: post@liga-kind.de