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Zensur von DEFA-Filmen in der Bundesrepublik

Andreas Kötzing

/ 15 Minuten zu lesen

Zwischen 1953 und 1966 überprüfte der "Interministerielle Ausschuss für Ost-West-Filmfragen" der Bundesregierung alle Filme aus sozialistischen Ländern – trotz Zensurverbot im Grundgesetz.

Einleitung

Die Filmzensur ist so alt wie der Film selbst. In Deutschland war (und ist) die kommerzielle Aufführung von Filmen nur mit einer Genehmigung möglich. Vollständige Verbote oder Auflagen, bestimmte Szenen nicht zu zeigen, hat es immer gegeben - vom Kaiserreich bis in die Gegenwart. Was sich jedoch permanent verändert, sind die Inhalte der Bilder, die einer Zensur unterliegen: Erotische Darstellungen beispielsweise, die vor 50 Jahren noch Zensurbehörden in Alarmbereitschaft versetzt hätten, gehören heute zum Standardrepertoire jedes Hollywood-Films. Außergewöhnlich brutale oder Gewalt verherrlichende Szenen können hingegen auch heute noch verboten werden.



Die Zensur von Filmen ist ein interessantes Indiz für die moralischen, religiösen und politischen Ansichten einer Gesellschaft und für ihre politische Kultur. Wird ein Film offiziell verboten, dann hat er entweder ein Tabu verletzt oder gegen eine Ansicht verstoßen, die in der jeweiligen Gesellschaft als "wahr" oder "richtig" gilt. Gerade vor dem Hintergrund des Kalten Kriegs werfen Filmverbote viele interessante Fragen auf: Welche Filme aus dem jeweils anderen Machtblock durften dies- bzw. jenseits der Mauer gezeigt werden? Welche Bilder waren umstritten? Welche Inhalte waren verboten? Und welche Motive steckten hinter den Verboten?

Diesen Fragen soll im Folgenden am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland in den 1950er und 1960er Jahren nachgegangen werden. Im Mittelpunkt steht das deutsch-deutsche Sonderverhältnis und der Umgang mit einzelnen Filmen der Deutschen Film-AG (DEFA), dem volkseigenen Filmstudio der DDR.

Interministerieller Ausschuss für Ost-West-Filmfragen

Neben der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), die bis heute über die Freigabe von Filmen nach Altersgrenzen entscheidet, gab es in den 1950er und 1960er Jahren in der Bundesrepublik eine weitere Institution, die für die Überprüfung von Filmen zuständig war - den "Interministeriellen Ausschuss für Ost-West-Filmfragen". Hinter dem sperrigen Namen verbarg sich ein Gremium der Bundesregierung, das sich aus Vertretern verschiedener Ministerien zusammensetzte. Seine Aufgabe bestand darin, alle Filme, die aus den sozialistischen Ländern importiert und in der Bundesrepublik vorgeführt werden sollten, vorab zu sichten.

Die Initiative zur Gründung des Ausschusses ging vom Bundesinnenministerium (BMI) aus. Dort fand am 5. Januar 1953 eine Besprechung statt, an der Vertreter des Auswärtigen Amtes, des Presse- und Informationsamtes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Innenministeriums teilnahmen. Auf der Tagesordnung stand das Thema "Import von Filmen aus sowjetisch dirigierten Ländern". Das als "streng vertraulich" eingestufte Protokoll der Sitzung gibt einen Einblick in die Motive, die zur Gründung des Ausschusses führten: In Zukunft sollten nur noch Filme zu sehen sein, "die inhaltlich politisch einwandfrei sind". Einstimmig wurde beschlossen, einen Prüfungsausschuss einzurichten, dem die Kontrolle der Filme übertragen wurde. Auch die genauen Umstände des Filmimports wurden diskutiert. Unter anderem wurden Bedingungen für "nicht öffentliche, unentgeltliche" Vorführungen von Filmen, zum Beispiel in Filmklubs, festgelegt. "Anträge von Organisationen, gegen die politische Bedenken bestehen", sollten ausnahmslos abgelehnt werden. Dem Ausschuss wurde jedoch auch das Recht übertragen, "Filme politisch bedenklichen Inhalts zu einmaliger Vorführung in geschlossenem Kreis" freizugeben. Den Vorsitz im Ausschuss hatte das Wirtschaftsministerium inne. Es war dafür zuständig, dem jeweiligen Antragsteller die Entscheidung des Ausschusses zu übermitteln - allerdings ohne sie inhaltlich zu begründen.

Seine eigentliche Tätigkeit nahm der Ausschuss im Dezember 1953 auf. In den folgenden Monaten und Jahren tagte das Gremium regelmäßig, meist ein bis zwei Mal pro Monat, mitunter auch häufiger. Wann genau der Ausschuss seine Tätigkeit eingestellt hat, lässt sich nicht mehr eindeutig ermitteln. Mit Beginn des Jahres 1967 wurde die Filmprüfung an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft übertragen. Das Bundesamt übermittelte bereits seit 1961 anstelle des Wirtschaftsministeriums die Entscheidungen des Interministeriellen Ausschusses an die Antragsteller. Es sollte ab 1967 nur noch in besonders umstrittenen Fällen auf die Arbeit des Ausschusses zurückgreifen, was jedoch bei keinem Film mehr geschah. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Ausschuss seine Tätigkeit Ende des Jahres 1966 eingestellt hat.

Statistisch betrachtet hat der Ausschuss zwischen 1953 und 1966 etwa 3180 Filme geprüft und in ca. 130 Fällen keine Genehmigung erteilt. Zu den Filmen, die zensiert wurden, zählen tschechische Spielfilme wie "Das Höhere Prinzip", zahlreiche Dokumentar- und Spielfilme der DEFA, darunter "Du und mancher Kamerad", "Thomas Müntzer" oder "Der Untertan", und sowjetische Filme wie zum Beispiel der Dreiteiler "Der stille Don".

Die rechtlichen Grundlagen, auf die sich der Interministerielle Ausschuss bei seiner Arbeit stützte, waren von Beginn an umstritten. Im Mittelpunkt stand die Frage, inwiefern die Verbote im Einklang mit dem Zensurverbot des Grundgesetzes standen. Bis 1961 gab es in der Bundesrepublik de facto kein Gesetz, das die Arbeit des Ausschusses regelte. Er stützte sich bis dahin auf ein Militärregierungsgesetz vom September 1949, das allein wirtschaftliche Aspekte bei der Einfuhr von Filmen berücksichtigte. Zusätzlich diente seit Ende der 1950er Jahre Paragraph 93 des Strafgesetzbuches als Rechtfertigung für die Arbeit des Ausschusses: Er stellte die Verbreitung von verfassungsfeindlichen Filmen unter Strafe. Erst mit Inkrafttreten des "Verbringungsgesetzes" vom September 1961, das die Einfuhr von Filmen aus bestimmten Ländern generell von einer Genehmigung abhängig machte und eine Prüfung der Filme vorsah, um Verstöße gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu ahnden, war der Interministerielle Ausschuss de jure abgesichert. In der Öffentlichkeit blieb er dennoch umstritten. Die Zweifel am Verstoß gegen das Zensurverbot des Grundgesetzes waren durch das "Verbringungsgesetz" nicht beseitigt. Warum sichtete der Ausschuss nur Filme aus den sozialistischen Ländern? Konnten verfassungsfeindliche Filme nicht auch aus einem demokratischen Land stammen? Durfte ein Ausschuss der Bundesregierung eigenmächtig die Verfassungsfeindlichkeit eines Films feststellen, ohne das Bundesverfassungsgericht zu konsultieren?

Unabhängig von den juristischen Aspekten, die mit der Existenz des Interministeriellen Ausschusses verbunden sind, stellt sich die Frage, wie der Ausschuss tatsächlich gearbeitet hat. Aufschlussreich sind dabei die überlieferten Kurzprotokolle der Filmprüfungen, die in vielen Fällen nicht nur die getroffene Entscheidung dokumentieren, sondern auch Rückschlüsse auf die Motive zulassen, warum einzelne Szenen oder gar ganze Filme nicht genehmigt worden sind. Im Folgenden sollen diese Motive anhand der vom Ausschuss begutachteten DEFA-Filme genauer untersucht werden.

Der Ausschuss und die DEFA

Die Liste der DEFA-Produktionen, die durch den Ausschuss geprüft wurden und dabei nur mit Schnittauflagen oder gar nicht für eine Aufführung in der Bundesrepublik zugelassen worden sind, ist lang. Bereits im Mai 1954 wurden vier von 13 Filmen, die von der DEFA für die Mannheimer Kultur- und Dokumentarfilmwoche angemeldet worden waren, nicht zugelassen. Interessant am Protokoll dieser Sitzung ist, dass sich der Interministerielle Ausschuss weitaus größere Kompetenzen aneignete als die rechtlich ohnehin umstrittene Prüfung der Filme. So wurde zum Beispiel über die Delegation der DEFA zum Mannheimer Festival diskutiert und die Frage aufgeworfen, wie man mit den Gästen aus der DDR umgehen solle. Der Vertreter des zuständigen Bundesministeriums für gesamtdeutsche Fragen (BMG) betonte, dass die Aufführung der DEFA-Filme "davon abhängig gemacht werde, dass bei Empfängen und ähnlichen Anlässen im Laufe der Veranstaltung die DEFA-Abordnung nicht ausdrücklich begrüßt und ihr damit auch keine Gelegenheit gegeben werde, in ihrer Antwort auf die Begrüßung eine Art gesamtdeutsche Kulturpropaganda zu treiben".

Auch in anderen Fragen, die einen generellen Austausch von ost- und westdeutschen Filmen oder gemeinsame Produktionen betrafen, nahm der Ausschuss ein Mitspracherecht in Anspruch. So beantragte die DEFA 1955 beispielsweise eine Drehgenehmigung für die Bundesrepublik, um einen Dokumentarfilm über berühmte Orgeln anfertigen zu können. Angesichts des "völlig unpolitischen Charakters" des geplanten Films schlug die DEFA eine "gesamtdeutsche Gemeinschaftsarbeit" vor, da mit einer solchen Produktion "der gemeinsame Wille zur Verständigung selten eindrücklich vor aller Welt bezeugt werden" könne. Nach einer Diskussion im Interministeriellen Ausschuss und einer Rücksprache mit dem Innenministerium wurde der Antrag jedoch nicht genehmigt: "Ich halte es für unzweckmäßig", so der Vertreter des Innenministeriums, "dem Antrag zuzustimmen, da die Gefahr besteht, dass damit ein Präzedenzfall für weitere Anträge dieser Art geschaffen würde. Dies könnte aber zu einer unerwünschten und nicht immer kontrollierbaren Betätigung von DEFA-Aufnahmestäben in der Bundesrepublik führen." Auch in anderen Fällen, in denen gemeinsame Produktionen zwischen der DEFA und westdeutschen Produktionsfirmen geplant wurden, intervenierte der Interministerielle Ausschuss. Dabei wird deutlich, dass es ein generelles Interesse gab, Kontakte zwischen Filmemachern aus beiden deutschen Staaten gezielt zu unterbinden - in erster Linie, um der DEFA kein Podium zur Selbstdarstellung in Westdeutschland zu bieten.

In den folgenden Jahren boten DEFA-Filme - und insbesondere ihre Aufführung auf den Filmfestivals von Mannheim und Oberhausen - immer wieder Anlass zu Diskussionen. Das Spektrum der verbotenen Filme reicht von ideologisch aufgeladenen Spielfilmen wie dem Zweiteiler "Ernst Thälmann" oder "Der Rat der Götter" bis zu Dokumentarfilmen wie "Du und mancher Kamerad" oder "Der Lachende Mann", die keine Vorführgenehmigung erhielten, weil sich der Ausschuss an der einseitigen Darstellung der nationalsozialistischen Vergangenheit stieß oder die gegen die Bundesrepublik gerichtete Propaganda nicht in westdeutschen Kinos zu sehen sein sollte.

Verboten wurden aber auch Filme, die weniger durch ihren propagandistischen Inhalt auffielen, so zum Beispiel Wolfgang Staudtes "Der Untertan", eine Verfilmung des gleichnamigen Romans von Heinrich Mann, der dem Ausschuss im Dezember 1955 zur Prüfung vorlag. Er durfte "zunächst nur in studentischen Filmclubs vorgeführt werden, einen Einsatz im normalen Kinoprogramm untersagte der Ausschuss im April 1956 ausdrücklich. Im November 1956 gab das Gremium den Film schließlich in einer stark gekürzten Fassung auch für die kommerzielle Auswertung frei." Stein des Anstoßes war, dass Staudtes Film angeblich zu viele "Parallelen zur Gegenwart" enthielt, wie "Der Spiegel" in einem Artikel über den Vorfall schrieb. Offenbar missfiel dem Ausschuss auch, "daß sich die sozialdemokratischen Arbeiter in der Papierfabrik Diederich Heßlings, des Untertan-Titelhelden, untereinander als Genossen anreden".

Andere Verbote von DEFA-Filmen werfen ein skurriles Licht auf die Arbeit des Interministeriellen Ausschusses. So wurde 1957 zum Beispiel der DEFA-Märchenfilm "Das tapfere Schneiderlein" verboten. Anders als im Grimm'schen Märchen wird am Ende des Films der König mit seiner Gefolgschaft vom Volk vertrieben und stattdessen das Schneiderlein auf den Thron gesetzt. Statt der Königstochter heiratet er eine Magd, die an seiner Seite zur neuen Königin wird. Die propagandistische Verfremdung des Märchens reichte aus, dass der Interministerielle Ausschuss die Einfuhrgenehmigung verweigerte. Das Verbot wurde erst 1958, nach einer erneuten Prüfung des Films, aufgehoben.

Die geschilderten Beispiele werfen die Frage auf, ob die vom Interministeriellen Ausschuss verhängten Verbote tatsächlich dazu geführt haben, dass die beanstandeten Filme nicht von einer breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen wurden. Insbesondere die zeitgenössischen Pressestimmen lassen den Schluss zu, dass gerade die Verbote dazu führten, dass lange und ausgiebig über die Filme diskutiert wurde - ohne dass sich die Bevölkerung ein Bild von den Filmen machen konnte. Gerade wenn sich Prüfverfahren über Monate oder gar Jahre erstreckten, dürfte die Arbeit des Ausschusses zur Mystifizierung und Überhöhung der Filme beigetragen haben. Das Verbot machte die Filme umso interessanter. Das zeigt auch das Fallbeispiel des Umgangs mit dem Film "Berlin - Ecke Schönhauser", anhand dessen die Motive für ein Verbot von DEFA-Filmen in der Bundesrepublik im Detail ersichtlich werden.

"Berlin - Ecke Schönhauser"

"Berlin - Ecke Schönhauser" gilt bis heute als einer der wichtigsten DEFA-Filme der 1950er Jahre. Geprägt vom italienischen Neorealismus zeigten der Regisseur Gerhard Klein und der Drehbuchautor Wolfgang Kohlhaase 1957 ein für DEFA-Verhältnisse außergewöhnlich kritisches Bild der Lebenswirklichkeit in der DDR. Im Mittelpunkt von "Berlin - Ecke Schönhauser" steht eine Gruppe von Berliner Jugendlichen, die wenig mit sich anzufangen weiß und ihre Zeit damit verbringt, orientierungslos unter den Brückeneiner U-Bahnstation "herumzuhängen". Auch die meisten Erwachsenen kommen im Film nicht als "sozialistische Heldenfiguren" daher: Prügeleien, Heuchelei, Fremdgehen und Schwärmerei für den Westen - all das gehört zum Alltag der Menschen. Eine solche Schilderung der DDR-Gesellschaft stieß im Kulturministerium der DDR auf wenig Gegenliebe. "Berlin - Ecke Schönhauser" wurde scharf angegriffen. Der Film sei geeignet, "den Feinden unserer Republik in ihrer Hetze zu helfen", hieß es in einer Stellungnahme der Hauptverwaltung Film, die für die Abnahme zuständig war. Nur knapp entging "Berlin - Ecke Schönhauser" am Ende einem Verbot.

Doch anders als die SED-Funktionäre vermuteten, stieß der Film bei den politischen Gegnern auf keine große Gegenliebe. Schuld daran war die einseitige Darstellung des Westens. Unter anderem wird im Film ein Notaufnahmelager für Flüchtlinge in West-Berlin gezeigt, in dem Gewalt und Unterdrückung herrschen und einer der Jugendlichen auf tragische Weise ums Leben kommt. Szenen wie diese riefen die Ablehnung des Interministeriellen Ausschuss hervor, als "Berlin - Ecke Schönhauser" im Herbst 1958 erstmals in der Bundesrepublik aufgeführt werden sollte. Ausschlaggebend für das Verbot des Films war, so die Begründung im Kurzprotokoll der Sitzung, "daß er in seiner kommunistischen Tendenz Institutionen der Bundesrepublik (z.B. die Notaufnahmelager) verächtlich macht und die Verhältnisse nicht wahrheitsgetreu schildert". Außerdem würden "Freiheitsberaubungen (...) als im Westen übliche Delikte dargestellt". Daher hätten sich "fast alle Mitglieder" des Ausschusses dafür ausgesprochen, den Film nicht freizugeben. Während die Teilnehmer der Sitzung sich uneinig darüber waren, ob rechtliche Einwände gegen den Film geltend gemacht werden können, sei er "aus politischen Gründen (...) in jedem Fall abzulehnen".

Drei Wochen später wurde "Berlin - Ecke Schönhauser" dem Ausschuss erneut vorgeführt, diesmal in einer geschnittenen Fassung, in der die Szenen aus dem Notaufnahmelager fehlten. Der Ausschuss blieb jedoch bei seiner ablehnenden Haltung. Herbert Leitreiter, der Vorsitzende des Gremiums, erhielt den Auftrag, die Bedenken an die FSK zu melden - offenbar hoffte man, mit ihrer Unterstützung eine Aufführung des Films verhindern zu können. Dieser Schritt brachte nicht den gewünschten Erfolg, so dass eine erneute Vorführung beschlossen wurde - diesmal vor einem vergrößerten Teilnehmerkreis. Im Vorfeld dieser Sitzung übten das Bundespresseamt (BPA) und das BMG unabhängig voneinander Druck auf Leitreiter aus. Das BPA kritisierte energisch den Plan, "Berlin - Ecke Schönhauser" eventuell in einer geschnittenen Fassung für die Bundesrepublik zuzulassen. Die Politik der Bundesregierung und aller Parteien des Bundestages gehe davon aus, "dass es nur einen deutschen Staat gibt. Diese Auffassung wird untergraben, wenn zugelassen wird, dass ein deutscher Film in West- und Mitteldeutschland in verschiedenen Fassungen läuft." Unverblümt wurde der Ausschuss dazu aufgefordert, "in künftigen Fällen zur Wahrung der staatspolitischen Belange bei der Freigabe von Filmen aus Ostblockstaaten engere Maßstäbe in der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden". Das Ministerium für gesamtdeutsche Fragen schloss sich der Kritik an und bezeichnete die Aufführung des Films, auch in einer geschnittenen Fassung, als "politisch höchst unerwünscht".

Die dritte Vorführung von "Berlin - Ecke Schönhauser" fand am 13. März 1959 statt. Insgesamt nahmen 24 Beamte an der Sitzung des Interministeriellen Ausschusses teil, darunter Vertreter des Wirtschaftsministeriums, des Auswärtigen Amtes, des Innenministeriums, des Ministeriums für gesamtdeutsche Fragen, des Bundespresseamtes, des Bundeskanzleramtes und des Justizministeriums. Wieder gab es keine Freigabe. "Alle Ressorts waren der Auffassung, daß der vorgeführte Film ein typisches Produkt der Ostblockstaaten ist, und daß es wünschenswert wäre, wenn er im Bundesgebiet nicht gezeigt würde", heißt es im Protokoll. Während die Vertreter des Justiz- und des Wirtschaftsministeriums darauf beharrten, dass es keinerlei rechtliche Grundlage für ein Verbot gebe, blieben die anderen Teilnehmer dabei, "daß die Einfuhr des Films (...) in jedem Fall verhindert werden müsse". Das Innenministerium plädierte besonders energisch für ein Verbot des Films und erklärte in einer schriftlichen Stellungnahme, dass der Film "mit Beziehung auf das Jugendproblem die Gesellschaftsordnung in West-Berlin" kritisiere und eine deutliche Tendenz erkennen lasse, "die freiheitliche demokratische Ordnung herabzusetzen und die totalitäre sowjetzonale zu verherrlichen". Während der Konflikt zwischen den Ministerien in den kommenden Monaten andauerte und das Wirtschaftsministerium versuchte, das Innenministerium davon zu überzeugen, dass die rechtliche Basis für ein Verbot nicht ausreiche, erledigte sich die Sache vorerst von selbst: Der Filmverleih, der "Berlin - Ecke Schönhauser" importieren wollte, hatte seinen Antrag - auf einen Vorschlag von Leitreiter hin - zurückgezogen.

Doch fünf Jahre später beschäftigte der Film den Ausschuss erneut, nachdem der Sozialistische Deutsche Studentenbund (SDS) aus München den Film einmalig vorgeführt hatte, ohne vorher die entsprechende Genehmigung einzuholen. Daraufhin wurde die Kopie des Films angefordert, um gegebenenfalls ein Verfahren gegen den SDS einzuleiten. Dem Interministeriellen Ausschuss wurde der Film erneut vorgeführt - einmal im September und ein weiteres Mal im Oktober 1964. Erneut gab es keine Freigabe für den Film. Die beteiligten Ministerien betonten wiederum ihre politischen Bedenken, waren sich aber uneinig, ob der Film gegen das inzwischen geltende Verbringungsgesetz verstoße. Das Innenministerium sprach sich abermals dafür aus, den Film zu verbieten, denn er verfolge die Absicht, "Jugendliche aus der SBZ und ihre Eltern vor Kontakten mit West-Berlin oder gar vor Fluchtversuchen abzuschrecken". West-Berlin werde generell als "Hort des Verbrechertums" dargestellt. Zusammenfassend hieß es: "Durch die Idealisierung der östlichen und gleichzeitigen Diffamierung der westlichen Staatsordnung soll in dem unkritischen Betrachter die Überzeugung genährt werden, daß nur ein totalitäres Regime mit seiner Staatsjugend in der Lage ist, dem Halbstarken-Problem Herr zu werden, während die freiheitliche Grundordnung des Westens die Verführung der Jugend bis hin zum Verbrechertum fördert." Die Stellungnahme des BMI ging so weit, den DEFA-Film auf eine Stufe mit nationalsozialistischer Propaganda zu stellen: "Da der Nationalsozialismus mit ähnlichen Argumenten und mit einer ähnlich verzerrenden Gegenüberstellung der totalitären und der demokratischen Gesellschaftsordnung bei weiten Kreisen des Deutschen Volkes durchaus Erfolg hatte, kann im gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht gesagt werden, daß eine derartige Argumentation als Propagandamittel ungeeignet ist, zumal dann nicht, wenn sie, wie hier, auf direkte politische Argumente verzichtet und die angeblich gesellschaftliche Situation nur realistisch darzustellen scheint."

Die rigorose Stellungnahme des Innenministeriums war umstritten. Ob sie überhaupt ausreichte, um ein erneutes Verbot zu begründen, sollte das Justizministerium prüfen. Da der zuständigen Referent den Film bislang jedoch noch nicht gesehen hatte, wurde eine weitere Vorführung im Interministeriellen Ausschuss ins Auge gefasst - inzwischen die sechste. Zu dieser kam es jedoch nicht mehr, weil der Münchner Studentenbund seine Kopie längst in die DDR zurückgeschickt hatte.

Fazit

Der Interministerielle Ausschuss für Ost-West-Filmfragen war ein Produkt des Kalten Krieges. In der Auseinandersetzung mit dem sozialistischen Block schreckte die Bundesregierung nicht davor zurück, Filme aus sozialistischen Ländern politisch zu überprüfen, bevor diese eine Vorführgenehmigung erhielten. Dass eine derartige Zensur durch das Grundgesetz verboten war, spielte bei der Arbeit des Ausschusses nur eine untergeordnete Rolle. Kommunistische Propaganda, positive Darstellungen der Lebenswirklichkeit in den sozialistischen Ländern, Kritik an der nationalsozialistischen Vergangenheit und Verweise auf personelle Kontinuitäten vom "Dritten Reich" zur Bundesrepublik - das waren die zentralen Themenfelder, die der Interministerielle Ausschuss von der Leinwand verbannen wollte. Speziell bei der Überprüfung von DEFA-Filmen wendete der Ausschuss strenge Richtlinien an. Nicht nur politische Propagandafilme wurden verboten, auch Produktionen, in denen unterschwellig Kritik an der Bundesrepublik geäußert oder einseitig Partei für das politische System der DDR ergriffen wurde, durften nur mit Schnittauflagen, vor einem ausgewählten Zuschauerkreis oder gar nicht aufgeführt werden.

Betrachtet man die Verbote in einem größeren Kontext, fallen zwei Aspekte ins Auge, die bezeichnend sind für die politische Kultur des Kalten Krieges: Einerseits hatten die Regierungsvertreter großen Respekt vor dem Medium Film. Ihm wurde ein meinungsprägender Einfluss auf die politischen Ansichten des Publikums zugesprochen. Selbst Märchenfilmen wurde unterstellt, dass sie die politische Meinung der Zuschauer beeinträchtigen können. Andererseits zeigen die Filmverbote, welch geringe Urteilsfähigkeit den Bürgerinnen und Bürgern zugetraut wurde. Die Mitglieder des Interministeriellen Ausschusses nahmen für sich in Anspruch, als einzige die von den sozialistischen Staaten betriebene Propaganda auch als solche zu erkennen - den Zuschauern wurde die Fähigkeit dazu abgesprochen.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. zur Filmzensur in Deutschland: Martin Loiperdinger, Filmzensur und Selbstkontrolle. Politische Reifeprüfung, in: Wolfgang Jacobsen/Anton Kaes/Hans Helmut Prinzler (Hrsg.), Geschichte des deutschen Films, 2. akt. und erw. Aufl., Stuttgart-Weimar 2004, S. 525 - 544.

  2. Vgl. hierzu und zum Folgenden: Stephan Buchloh, "Pervers, jugendgefährdend, staatsfeindlich". Zensur in der Ära Adenauer als Spiegel des gesellschaftlichen Klimas, Frankfurt/M.-New York 2002, S. 218 - 249.

  3. Protokoll einer Sitzung im Bundesministerium des Innern am Montag, 5. 1. 1953, zur Frage des Imports von Filmen aus sowjetisch dirigierten Ländern, in: Bundesarchiv (BArch), B 102/34486.

  4. Vgl. S. Buchloh (Anm. 2), S. 225.

  5. Die rechtlichen Aspekte können hier nicht ausführlich geschildert werden; vgl. ebd., S. 235 - 249.

  6. Vgl. Reinhold E. Thiel, Zensur aus dem Hinterhalt - wie lange noch?, in: Die Zeit vom 30.8. 1963, S. 9.

  7. Kurzprotokoll über die am 26. 5. 1954 stattgefundene Sitzung des Interministeriellen Prüfungsausschusses, in: BArch, B 102/34486.

  8. DEFA-Studio für Wochenschau und Dokumentarfilm an Ministerium für Wirtschaft, Referat Film, 5.4. 1955, in: BArch, B 102/34486.

  9. Der Bundesminister des Innern an den Bundesminister für Wirtschaft, z.Hd. von Herrn Schattenberg, 3.5. 1955, in: BArch, B 102/34486.

  10. Die deutsch-deutschen Beziehungen auf den Filmfestivals werden vom Autor in einem Dissertationsprojekt am Historischen Seminar der Universität Leipzig untersucht. Vgl. Andreas Kötzing, Filmfestivals als historische Quelle, in: Deutschland Archiv, 40 (2007) 4, S. 693 - 699.

  11. S. Buchloh (Anm. 2), S. 226. Vgl. Ralf Schenk, Mitten im Kalten Krieg. 1950 bis 1960, in: Filmmuseum Potsdam (Hrsg.), Das zweite Leben der Filmstadt Babelsberg. DEFA-Spielfilme 1946 - 1992, Berlin 1994, S. 70ff.

  12. Plädoyer für den Untertan, in: Der Spiegel vom 21.11. 1956, S. 59 - 61, Zitat: S. 60.

  13. Vgl. Peter Morten, Ein marxistisches Schneiderlein, in: Die Zeit vom 25.10. 1956.

  14. Zit. nach: R. Schenk (Anm. 11), S. 130.

  15. Der Bundesminister für Wirtschaft, Kurzbericht Nr. 15/58 über die am 6. 10. 1958 stattgefundene Sitzung des Interministeriellen Ausschuss für Ost-West-Filmfragen, in: BArch, B 102/34487; Hervorhebungen im Original als Unterstreichung.

  16. Vgl. Der Bundesminister für Wirtschaft, Kurzprotokoll Nr. 16/58 über die am 27. 10. 1958 stattgefundene Sitzung des Interministeriellen Ausschuss für Ost-West-Filmfragen, in: BArch, B 102/34487.

  17. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung an den Bundesminister für Wirtschaft, z.Hd. von Herrn Dr. Leitreiter, 10.11. 1958, in: BArch, B 102/144136.

  18. Der Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen an den Bundesminister für Wirtschaft, z.Hd. von Herrn Dr. Leitreiter, 4.12. 1958, in: BArch, B 102/144136.

  19. Der Bundesminister für Wirtschaft, Kurzprotokoll Nr. 5/59 über die am 11. 3. 1958 stattgefundene Sitzung des Interministeriellen Ausschuss für Ost-West-Filmfragen, in: BArch, B 102/34488.

  20. Der Bundesminister des Innern an den Bundesminister für Wirtschaft, z.Hd. von Herrn Dr. Leitreiter, 3.4. 1959, in: BArch, B102/144136.

  21. Vermerk von Dr. Leitreiter an den zuständigen Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium, 3.9. 1959, in: BArch, B 102/144136.

  22. Vgl. Vermerk an das Referat ZR, 12.11. 1964, in BArch, B 102/144136.

  23. Der Bundesminister des Innern an den Bundesminister für Wirtschaft, z. Hd. von Herrn Dr. Leitreiter, 23.10. 1964, in: BArch, B 102/144136.

M.A., geb. 1978; Doktorand am Historischen Seminar der Universität Leipzig, Lehrstuhl für Neuere und Zeitgeschichte, Beethovenstraße 15, 04105 Leipzig.
E-Mail: E-Mail Link: andreaskoetzing@gmx.de