Am 1. September 1948 nahm der Parlamentarische Rat in Bonn seine Arbeit auf, um über die Frankfurter Dokumente der Westalliierten und den Entwurf des Herrenchiemseer Verfassungskonvents zu beraten. Die deutsche Teilung zeichnete sich bereits ab. Daher beschlossen die 65 Mitglieder, keine Verfassung zu erarbeiten, sondern ein provisorisches "Grundgesetz", das zur Wiederherstellung der Einheit mahnt. Am 23. Mai 1949 wurde es feierlich verkündet und trat in Kraft - es war die Geburtsstunde der Bundesrepublik Deutschland. Seit der Wiedervereinigung gilt das Grundgesetz "für das gesamte deutsche Volk", wobei die Option einer Verfassunggebung fortbesteht.
Den Delegierten des Parlamentarischen Rates standen der Untergang der Weimarer Demokratie und die nationalsozialistische Schreckensherrschaft vor Augen. Den Grundrechten wiesen sie daher eine hervorgehobene Rolle zu. Die Unantastbarkeit der Menschenwürde, grundlegende Verfassungsprinzipien und die föderale Ordnung unterliegen der "Ewigkeitsgarantie". Die starke Stellung des Präsidenten wurde revidiert: Die Ablösung der Regierung während der Legislaturperiode ist nur per konstruktivem Misstrauensvotum des Parlaments möglich. Nicht mehr das Staatsoberhaupt, sondern das Bundesverfassungsgericht, bei dem auch Individualklagen eingereicht werden können, fungiert als Hüter der Verfassung.
Das Grundgesetz hat sich in 60 Jahren bewährt. Die nationale Rechtsprechung leitet sich indes zunehmend aus europäischen Richtlinien ab. Die europäische Integration, aber auch die Herausforderungen durch den Terrorismus oder eine übermäßige Staatsverschuldung aufgrund der globalen Wirtschaftskrise werden die Zukunftsfähigkeit des Grundgesetzes auf die Probe stellen.