Einleitung
Im "Arbeitsförderungsgesetz" (AFG) von 1969 war von Beginn an ein breites Spektrum arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen angelegt. Die vielfältigen Ziele zeugten von den hohen Erwartungen, die man an das Gesetz hatte. So waren die Maßnahmen darauf auszurichten, dass ein hoher Beschäftigungsstand erzielt und aufrechterhalten, die Beschäftigungsstruktur und Qualifikation insbesondere auch der Erwerbstätigen ständig verbessert und damit das Wachstum der Wirtschaft gefördert würde. Zur Realisierung dieser Ziele sah das AFG ein Ensemble von Maßnahmen vor, die auch heute noch überwiegend zum arbeitsmarktpolitischen Instrumentarium gehören, aber schrittweise erheblich verändert und durch eine Vielzahl zusätzlicher Maßnahmen ergänzt wurden.
Auch hat sich die Zielrichtung der Arbeitsförderung grundlegend verändert. Mit dem Übergang in das Sozialgesetzbuch III (SGB III) 1998 war zwischenzeitlich der ausführliche Zielkanon komplett eliminiert worden, da - so die Begründung der damaligen Bundesregierung - "ein solcher Katalog nicht erfüllbare Erwartungen und Forderungen an die Arbeitsförderung auslöst". Die "Kernnorm" des Arbeitsförderungsrechts war auf das Ziel Unterstützung des Ausgleichs von Angebot und Nachfrage am Arbeitsmarkt durch zügige Stellenbesetzung zurechtgestutzt worden. Mit dem "Job-AQTIV-Gesetz" 2001 kehrte erneut ein ausdifferenzierter Zielkanon ein, der nun auch wieder Ziele aktiver Arbeitsförderung enthielt, insbesondere die ständige Verbesserung der Beschäftigungsstruktur und die Förderung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Kenntnissen und Fähigkeiten, ohne dass dies allerdings praxisrelevant wurde.
Rein "passiv" war die Arbeitsmarktpolitik aber auch vor dem AFG nicht. Mit dem Kurzarbeitergeld, den beruflichen Bildungsmaßnahmen, Lohnkostenzuschüssen, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft waren diverse "aktive" Arbeitsförderinstrumente vorhanden. Selbst eine Überbrückungsbeihilfe zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hatte das "Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung" (AVAVG) von 1927 bereits vorgesehen, auch wenn diese nur in Ausnahmefällen gewährt werden sollte. Eine größere Bedeutung erlangte nur die Winterbauförderung, während beispielsweise berufliche Bildungsmaßnahmen allenfalls in Ansätzen verwirklicht wurden. Insbesondere Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften standen einer aktiven Arbeitsmarktpolitik und vor allem einer Finanzierung solcher Maßnahmen aus Sozialversicherungsbeiträgen sehr kritisch gegenüber.
Arbeitsförderungsgesetz
Betrachten wir nur die Arbeitsförderinstrumente, so würde man aus heutiger Sicht das AFG allenfalls als ein "Reförmchen" bezeichnen, da der Instrumentenkasten des AVAVG praktisch unverändert übernommen wurde. Gleichwohl kam es im Detail zu erheblichen Verbesserungen bei den Fördervoraussetzungen und -konditionen. Zudem veränderte sich die Zielrichtung der Arbeitsförderung deutlich. Den aktiven Arbeitsförderinstrumenten kam nunmehr im Rahmen der Globalsteuerung die Rolle der flankierenden Feinsteuerung zu, insbesondere die Zuführung qualifizierter Arbeitskräfte bei der Wachstumsförderung und beim regionalpolitischen Ausgleich. Der entscheidende Unterschied gegenüber dem AVAVG war außerdem, dass auf die vormals als Kann-Leistungen definierten Bildungshilfen unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch bestand. Dieser beinhaltete vor allem die Sicherung des Lebensunterhaltes der Arbeitnehmer während der Bildungsmaßnahme über ein Unterhaltsgeld. Durch die Maßnahmen der beruflichen Fortbildung und Umschulung, dem "Herzstück" der reformierten Arbeitsförderung, sollte Arbeitslosigkeit präventiv begegnet werden. Vor der Zahlung von Arbeitslosengeld und -hilfe, die nur als letztes Mittel zur Sicherung der Existenz bei Arbeitslosigkeit greifen sollten, stand die Vermittlung von Arbeit und die Förderung der beruflichen Bildung.
Die Reform der Förderbedingungen bei beruflichen Bildungsmaßnahmen führte zu einem erheblichen Anstieg der Teilnehmerzahlen und zu einer grundlegenden Verschiebung der Ausgabenstruktur der Bundesanstalt für Arbeit (BA). Fortbildung und Umschulung wurden zu Beginn der 1970er Jahre vom finanziellen Aufwand her das gewichtigste Tätigkeitsgebiet der BA. Im Jahr 1971 übertrafen die Ausgaben für berufliche Bildungsmaßnahmen jene für das Arbeitslosengeld um fast das Doppelte.
Im Zeichen der Beschäftigungskrise
Mit dem Einsetzen der Massenarbeitslosigkeit in Folge der ersten Ölpreiskrise 1973/74 gingen auch Akzentverschiebungen beim Einsatz der Arbeitsfördermaßnahmen einher. Während die Teilnehmerzahlen bei beruflichen Bildungsmaßnahmen sanken, sind in der zweiten Hälfte der 1970er Jahre die bislang kaum relevanten Lohnkostenzuschüsse stark aufgewertet worden. In den Jahren 1977/78 wurde mehr als jede zwölfte Arbeitsvermittlung mit Lohnkostenzuschüssen subventioniert, während es 1973 nur jede 200. gewesen war. Aber auch hier wurde, da eine Evaluation erhebliche Mitnahme- und Verdrängungseffekte diagnostizierte,
Im Zeichen der deutschen Vereinigung
Nach der deutschen Vereinigung wurde das AFG grundsätzlich auf die neuen Bundesländer übertragen. Lediglich für eine Übergangszeit galten einige Sonderregelungen, insbesondere erweiterte Regelungen zum Kurzarbeitergeld, großzügigere Vorruhestands-, ABM- sowie Fortbildungs- und Umschulungsregelungen. So kamen die bekannten arbeitsmarktpolitischen Instrumente zügig, in großer Anzahl und verbunden mit einem beispiellosen Mittelaufwand zur Anwendung. Die Nebenwirkungen waren sinkende Effizienz und für Instrumente der aktiven Arbeitsmarktpolitik ein Imageschaden, da der Arbeitsmarktpolitik die Hauptlast zur Lösung der anpassungsbedingten Beschäftigungskrise in Ostdeutschland aufgebürdet worden war.
Die quantitative Ausweitung beruflicher Bildungsmaßnahmen lockte zahlreiche Bildungsträger an, die ohne ausreichende Gegenleistung eine "schnelle Mark" verdienen wollten, von den noch unerfahrenen Arbeitsämtern profitierten und dadurch Weiterbildungsmaßnahmen diskreditierten. Bei über einer halben Million Zugängen in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) 1991 waren Wettbewerbsverzerrungen und Verdrängungseffekte in großem Umfang nicht zu vermeiden. Eine Zielgruppenorientierung war bei insgesamt fast drei Millionen Personen in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im selbem Jahr gar nicht möglich. Instrumente wie "Kurzarbeit Null"
Nachdem die Sonderregelungen für Ostdeutschland überwiegend ausgelaufen waren, kam es bei verschiedenen Instrumenten bundeseinheitlich zu starken Restriktionen. 1994 wurde das Unterhaltsgeld bei beruflicher Weiterbildung auf die Höhe des Arbeitslosengeldes abgesenkt und in eine Ermessensleistung in Abhängigkeit von der Haushaltslage umgewandelt. Das ursprüngliche Ziel, mit der Förderung von Fortbildung und Umschulung über die Verbesserung individueller Arbeitsmarktchancen hinaus auch strukturwirksam zur Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung beizutragen, wurde mit diesen Änderungen endgültig aufgegeben. Auch die Teilnehmerstrukturen in beruflichen Bildungsmaßnahmen veränderten sich erheblich. Während 1973 nicht einmal 6 Prozent der neu eingetretenen Teilnehmer zu den Arbeitslosen zählten, waren es 1975 schon über 31 Prozent und Mitte der 1990er Jahre etwa 95 Prozent.
Die anhaltend extrem hohe Arbeitslosigkeit insbesondere in Ostdeutschland intensivierte eine bis heute währende Diskussion über die Möglichkeit, "passive" Leistungen in Mittel zur aktiven Beschäftigungsförderung umzuwandeln. In deren Folge wurde 1993 die "Produktive Arbeitsförderung Ost", ein "Zwitterinstrument" aus ABM und Lohnkostenzuschuss, eingeführt. Grundgedanke war, statt Arbeitslosigkeit gesellschaftlich notwendige Arbeit in den Bereichen Umwelt, soziale Dienste und Jugendhilfe kostenneutral zu finanzieren. Das Instrument war zunächst auf Ostdeutschland begrenzt, wurde später aber in ähnlicher Form auf Westdeutschland ausgeweitet. Es waren mit ihm zunächst große Hoffnungen verbunden, und es wurde bis 1999 offensiv angewandt (mit über 270 000 Zugängen im Rekordjahr 1998). Umbenannt in "Strukturanpassungsmaßnahmen" (SAM) wurde es allerdings rasch zu einem Nischeninstrument (Zugänge 2003: 38 000), das zu Beginn des Jahres 2004 in den reformierten ABM aufging. Mit der "Produktiven Arbeitsförderung" und der befristeten Aufnahme eines Sonderprogramms des Bundes für Langzeitarbeitslose ins AFG wurde 1993 erstmals als Ergänzung der Förderung von Einzelmaßnahmen eine Projektförderung ermöglicht, die sich nach Evaluation des Sonderprogramms "als eindeutig sinnvoll bestätigt" hatte.
Einordnung der Arbeitsförderung in das Sozialgesetzbuch
Mit der Einordnung des AFG in das Sozialgesetzbuch als SGB III (1997/98) ist die Philosophie der öffentlichen Arbeitsförderung grundlegend geändert worden. In den Vordergrund rückte der Arbeitsmarktausgleich, und der aktiven Arbeitsmarktpolitik wurde ausdrücklich aufgegeben, "die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen nicht zu gefährden". Gleichzeitig erhielt die Palette der arbeitsmarktpolitischen Instrumente erheblichen Zuwachs.
Job-AQTIV-Gesetz
Weit mehr als eine erneute Ergänzung um zusätzliche Instrumente setzte 2001 mit dem "Job-AQTIV-Gesetz"
"Hartz-Reformen"
In Fortführung der "aktivierenden Arbeitsmarktpolitik" band die "Hartz-Kommission" 2002 einen bunten Strauß neuer Instrumente, von denen folgende eingeführt wurden: Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (ein Kombi-Lohn-Modell), ein Lohnkostenzuschuss für Betriebe bei Einstellung Älterer in Form der Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung (Beitragsbonus), ein Existenzgründungszuschuss (die "Ich-AG" als Pflichtleistung der Arbeitsagenturen), Personal-Service-Agenturen (PSA) als integrationsorientierte Zeitarbeitsgesellschaften, die zunächst in jeder Agentur einzurichten waren, die Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen sowie ein "Job-Floater", der kleinen und mittleren Unternehmen, die einen Arbeitslosen einstellen, günstige Darlehen ermöglichte.
Mit der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum 1. Januar 2005 wurde der arbeitsmarktpolitische Instrumentenkatalog des SGB III im Wesentlichen auch auf das SGB II übertragen. Zusätzlich können im SGB II sozialintegrative Leistungen zur Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder sowie zur Pflege von Angehörigen, Schuldner- und Suchtberatung sowie psychosoziale Betreuung gewährt werden. Außerdem sind ein Einstiegsgeld und Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz möglich. Darüber hinaus konnten bis Ende 2008 "Weitere Leistungen" erbracht werden, welche die Fördersumme von Leistungen des SGB III wie zum Beispiel Einstellungszuschüsse allerdings nicht aufstocken durften. Die unterschiedliche Interpretation, welche "Weiteren Leistungen" zulässig sind, führte zu heftigen Auseinandersetzungen.
Das am stärksten diskutierte und kritisierte, aber am häufigsten genutzte arbeitsmarktpolitische Instrument sind die "Arbeitsgelegenheiten" (AGH oder "Ein-Euro-Jobs") des SGB II. Dieses Instrument ist nicht neu, sondern wurde bereits in großem Umfang im Rahmen des Bundessozialhilferechts eingesetzt. Eine Entlohnung findet nicht statt, lediglich der Mehraufwand (Fahrtkosten, Arbeitskleidung etc.) wird durch eine Aufwandsentschädigung ersetzt.
Ergänzt wurde das Instrumentarium des SGB II 2007 durch einen Beschäftigungszuschuss. Diesen können Arbeitgeber erhalten, die einen langzeitarbeitslosen SGB-II-Empfänger einstellen, der mehrere Vermittlungshemmnisse aufweist und absehbar in den nächsten 24 Monaten auch bei Einsatz von arbeitsmarktpolitischen Regelinstrumenten nicht in ein Beschäftigungsverhältnis integriert werden kann.
Neuausrichtung der Instrumente
Mit dem "Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente" (überwiegend in Kraft seit dem 1. Januar 2009) sind diese erneut erheblich überarbeitet worden. Einige Instrumente wurden abgeschafft,
Ein weiteres zentrales neues Instrument ist das Vermittlungsbudget (§ 45 SGB III), in dem alle bisherigen Leistungen bei der Anbahnung und Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zusammengeführt sind. So gehen alle Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung, Mobilitätshilfen, Einzelfallhilfen im Rahmen der Freien Förderung sowie Einzelfallhilfen als "Weitere Leistungen" im Vermittlungsbudget auf. Was künftig konkret aus dem Budget geleistet wird, entscheidet der Vermittler oder Fallmanager. Weitere wichtige Änderungen betreffen die Freie Förderung im SGB III, die auf ein Prozent des Eingliederungstitels reduziert wurde und von den Agenturen für Arbeit auf die Zentrale in Nürnberg überging, und die "Weiteren Leistungen" im SGB II, die in Freie Förderung umbenannt und auf zehn Prozent des Eingliederungstitels beschränkt wurden.
Verteilung der Ausgaben auf die Instrumente
Bis Ende der 1980er Jahre wurden in der Regel etwa 90 Prozent der Ausgaben für aktive Arbeitsmarktpolitik auf die "klassischen" Instrumente berufliche Bildungsmaßnahmen, Kurzarbeitergeld, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft verwendet (vgl. Abbildung in der PDF-Version). Dabei standen bis zum Einsetzen der Beschäftigungskrise 1974 berufliche Bildungsmaßnahmen und Maßnahmen für die Bauwirtschaft im Vordergrund.
Mit dem Einsetzen der Massenarbeitslosigkeit gewannen das Kurzarbeitergeld und ABM stark an Bedeutung. Der Anteil für diese beiden Maßnahmen summierte sich 1983 auf 47 Prozent und 1991 auf 50 Prozent an allen Ausgaben. Insbesondere in den 1990er Jahren hatten "Beschäftigung schaffende Maßnahmen" einen Anteil von in der Regel einem Drittel an den Gesamtausgaben der hier betrachteten Arbeitsfördermaßnahmen. Das Kurzarbeitergeld wurde in den Krisenjahren 1974/75, 1982/83 sowie im ostdeutschen Transformationsprozess 1991 stark eingesetzt; in den jüngeren Krisen (1993, 1996/97 und 2003) dagegen kaum noch.
Die exorbitante Zunahme der "Sonstigen Ausgaben" ab 2003 hat unterschiedliche Gründe. Zum einen sanken die Gesamtausgaben für die hier betrachteten Instrumente, vor allem für Bildungs- und "Beschäftigung schaffende Maßnahmen". Gleichzeitig wurden diverse neue (hier unter Sonstiges fallende) Instrumente eingeführt. Hauptursache waren aber starke Ausgabenverlagerungen in den Bereich der Förderung der Selbständigkeit, deren Anteil von sechs Prozent im Jahr 2002 auf 44 Prozent im Jahr 2006 anstieg. Darüber hinaus wurde hinsichtlich der Struktur des Mitteleinsatzes umgesteuert. Machten die im Eingliederungstitel festgelegten Mittel für Ermessensleistungen im Jahr 1999 noch 66 Prozent aller für aktive Leistungen der Arbeitsmarktpolitik eingesetzten Mittel aus, sank dieser Anteil auf unter 50 Prozent im Jahr 2004. Auch zeigt sich, dass der Anteil für aktive Arbeitsmarktpolitik an den Ausgaben insgesamt seit Jahren stark sinkt. Nur noch etwa ein Fünftel der Mittel wird darauf verwendet. Besonders eklatant ist das Verhältnis im Rahmen des SGB II. Hier wird nur etwa jeder achte Euro für aktive Maßnahmen verwendet.
Fazit
Es ist deutlich geworden, dass das arbeitsmarktpolitische Instrumentarium einen erheblichen Wandlungsprozess durchlaufen hat. Mit dem AFG wurde die aktive Arbeitsmarktpolitik aufgewertet. Zielsetzung war, zur Feinsteuerung auf dem Arbeitsmarkt beizutragen, unterwertige Beschäftigung und Arbeitslosigkeit zu verhüten. Mit dem Einsetzen der Beschäftigungskrise wurde das arbeitsmarktpolitische Instrumentarium jedoch zum Kürzungsposten öffentlicher Ausgaben. Einen Bedeutungszuwachs erhielten die Arbeitsförderinstrumente durch die deutsche Vereinigung. Einerseits wurden die Instrumente in einem zuvor nicht gekannten Ausmaß eingesetzt. Andererseits diente der Einsatz der Arbeitsförderinstrumente in Ostdeutschland häufig in erster Linie der sozialpolitischen Abfederung der dortigen Beschäftigungskatastrophe. Innovative neue Instrumente kamen kaum zur Anwendung.
Dagegen waren die vergangenen Jahre von einer fortwährenden Implementierung neuer Instrumente geprägt. Allerdings zeigte sich in umfangreichen Evaluationsstudien,
Der Ansatz der Reformen der vergangenen Jahre, Maßnahmen der Arbeitsvermittlung ins Zentrum der neuen Förderphilosophie zu stellen, bleibt bei der gegebenen Angebots- und Nachfragerelation für das SGB III zumindest fragwürdig, im SGB II ist er aber zweifellos ein Irrweg. Die Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente zum Jahresbeginn 2009 darf daher nicht als vorläufiger Schlusspunkt arbeitsmarktpolitischer Reformgesetze verstanden werden. Die Diskussion, wie eine zukunftsfähige aktive Arbeitsmarktpolitik ausgestaltet sein sollte, hat gerade erst begonnen.