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Der Erbprinz schießt seinen ersten Bock… | Eigentum | bpb.de

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Der Erbprinz schießt seinen ersten Bock… Allegorische Überlegungen zu den Hohenzollernforderungen – Essay

Jens Gal

/ 18 Minuten zu lesen

Seit einiger Zeit schon streitet Georg Friedrich Prinz von Preußen als Erbe des Hohenzollernvermögens mit Bund, Ländern und öffentlichen Stiftungen um die Rückgabe ehemaligen Besitzes. Hierbei geht es vor allem um Entschädigungszahlungen für während der Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone enteignete Immobilien und um Ansprüche auf Rückübereignung und Herausgabe enteigneter beweglicher Sachen, darunter zahlreiche Kunstschätze von beträchtlichem (kulturellen) Wert. Über diese Ansprüche wird seit der Wiedervereinigung verhandelt, seit 2014 mit verstärkter Anstrengung. Vor einiger Zeit wurden Klagen beim Verwaltungsgericht Potsdam erhoben, die zwischenzeitlich ruhten und unlängst wieder eine Fristverlängerung um ein Jahr erhielten. Die Verhandlungen gehen also weiter, seit 2019 allerdings unter den wachen Augen der Öffentlichkeit.

I.

Thomas Theodor Heine, Des Erbprinzen erster Gemsbock, in: Simplicissimus 1897/98, Heft 24, S. 188. (© Thomas Theodor Heine/Simplicissimus)

Anders als sein Urgroßvater, Kronprinz Wilhelm, der älteste Sohn des letzten deutschen Kaisers Wilhelm II., muss Georg Friedrich Prinz von Preußen ohne Equipage und livrierte Lakaien auf die Jagd gehen. Aber wann hätte ein Hohenzollernprinz – Th. Th. Heines Karikatur ungeachtet (Abbildung) – je der Unterstützung von Hofschranzen und Domestiken bedurft, um einen Bock zu schießen? Ungewöhnlich ist jedoch der Furor, den die Forderungen des Vorsitzenden der Familie Hohenzollern nicht etwa in der welschen Feindpresse, sondern in den heimischen Postillen hervorgerufen haben. Und dies in einem Land, in dem manche Journalisten von Springer, Burda und Bauer Thronprätendenten noch immer als Majestät oder Hoheit anreden, sie als Prinz beziehungsweise Prinzessin Soundso aristonymisieren, vom Hause derer von Wolkenkuckucksheim quinquilieren und bei jeder Audienz buckeln und knicksen, als wäre die Republik nur eine vorübergehende Erscheinung. Für all das können die Nachkommen des ehemaligen Adels nichts (zumindest nicht immer). Dies sind letztlich nur die Symptome eines offenbar tiefsitzenden bürgerlichen Minderwertigkeitskomplexes, der auch 100 Jahre nach Abschaffung des Adels bourgeoise Träume nach Titel, Patent und Erhebung wachhält und die ewigen Untertanen zur Verbeugung vor dem "Seelenadel" veranlasst.

Und genau hier liegt der Hund in der Causa Hohenzollernerbe wohl begraben. Der bundesdeutsche Leser der goldenen Blätter und Konsument öffentlich-rechtlicher und radio-luxemburgischer Hofberichterstattung kennt und liebt seinen Hochadel als selbstlosen Stifter und Gönner, dessen Vertreter den Schwur, den ihr letzter regierender Vorfahr "geleistet hat,/Erfüllung alles dessen,/Was seine Pflicht an Gottes statt", niemals mehr vergessen. Hierbei entgeht dem Boulevard natürlich nicht nur der Sarkasmus des vorzitierten Adolf Glaßbrenner, sondern auch, dass keines, aber auch wirklich keines der ehemals herrschenden Fürstenhäuser in der Weimarer Republik auf eine fürstliche Entschädigung verzichtet hat. Von den Renditen, die die Vermögensgegenstände, die in die jeweiligen "Stiftungen" eingebracht wurden, generieren, können die Nachkommen der Wittelsbacher, Welfen, Hessen und Württemberger trefflich leben, sodass man leise wirtschaften, aber laut wohltun kann. Dies unterscheidet den ehemaligen Hochadel nicht von Tausenden von wirtschaftlichen Unternehmen, nur dass es Erstem wesentlich erfolgreicher gelungen ist, die Außendarstellung ins rechte Licht zu rücken. Zu einem solchen – man entschuldige den Neologismus – framing kann man nur gratulieren. In einer derartigen öffentlichen Wahrnehmung des ehemaligen Adels (der, wenn nach 1918 geboren, eigentlich ein Scheinadel ist), der stets genügsam, selbstlos, zurückhaltend, eben edel zu sein hat, kann es nur als Tabubruch erscheinen, wenn itzo seiner durchlauchten kaiserlichen und königlichen Majestät Ururenkel sich erdreistet, eigensüchtige Forderungen gegen den Staat zu stellen.

II.

Die Berichterstattung über die Angelegenheit wird beherrscht durch eine sehr emotionale, moralisierende Darstellung, die darauf abstellt, dass nun gerade die Nachfahren des letzten deutschen Kaisers, der Deutschland in den Ersten und damit letztlich auch in den Zweiten Weltkrieg gestürzt habe und mithin auch für die DDR und jedes andere deutsche Unglück verantwortlich sei, nun wahrlich keine Forderungen gegen den Staat stellen dürften. Unabhängig davon, dass alle diese Artikel vom Narrativ des deutschen Sonderweges und der deutschen Alleinschuld am Ersten Weltkrieg ausgehen, was heute arg simplizistisch anmutet, und ein Bild von Wilhelm II. malen, welches sehr einseitig erscheint, wirkt dies schon insofern bedenklich, als hier einmal wieder die Deutschen zum Opfer stilisiert werden, allzeit verführt, gezwungen und verdorben. Ein stets friedliebendes, tolerantes, gottgefälliges Volk, das den Dienst an der Waffe niemals freiwillig geleistet, an Pogromen nie teilgenommen und Fremdenhass nie verspürt, sondern halt nur Befehle befolgt hat, wie der Herr es gebot. Hiermit soll weder Wilhelm II. geschönt noch sollen seine Vorfahren von begangenem Unrecht exkulpiert werden, sondern nur betont sein, dass die Hohenzollern und der weitere Hochadel keine ausländischen Geißeln waren, die über das deutsche Volk gekommen sind, sondern eben etwas, was das Heine’sche (diesmal Heinrich) Volk der Esel selbst hervorgebracht hat.

Dabei ist es durchaus erstaunlich, wie langlebig ein solches System der salischen Primogenitur, gekoppelt mit einer den Inzest fördernden Bedingung der ebenbürtigen Heirat, war, das nahezu zwangsläufig unfähige Herrscher hervorbringen musste und auch brachte. Aber der Deutsche liebt eben nicht die Revolution. Und so fiel auch die erste geglückte Revolution von 1918 gemäßigt aus. Arbeiter- und Soldatenräte sowie die folgende Weimarer Republik forderten nicht rollende Köpfe, sondern, durchaus untertänigst und respektvoll, von Ihro Majestät den Verzicht auf Herrschaft und Zepter. Und genau hier liegt der unterschwellige Vorwurf des Feuilletons: Dass die Hohenzollern sich ihrer nackten Existenz freuen sollen, darüber, dass ihnen nicht das verdiente Ende unter dem Fallbeil bereitet wurde und sie nicht der verschwägerten Romanovs Schicksal teilen mussten. Ohne hier die Französische oder Russische Revolution abwertend beurteilen zu wollen, weil eben jede Zeit und jeder Ort eigene Notwendigkeiten gebiert, so verwundert es doch, in welcher Selbstgefälligkeit hier die besondere Leistung dieser deutschen Revolution, die die Gründung eines neuen Staatssystems nicht auf einer Unrechtstat – der Ermordung gesamter Sippen im agnatischen Stamm inklusive sämtlicher Kinder und Kindeskinder – fußen lassen wollte, relativiert wird als unverdiente Wohltat. Es ist gerade keine Gnade einer rechtsstaatlichen Demokratie, dass sie sich nicht sippenhaftig an Unschuldigen vergreift, sondern eine Selbstverständlichkeit.

III.

Keine Selbstverständlichkeit war es freilich, dass der Hochadel wohlhabend aus dieser Revolution hervorgehen sollte. Das besondere Problem war hier, dass die Weimarer Verfassung, comme il faut, einen Schutz des Eigentums vorsah. Jedoch war gänzlich unklar, und muss es für immer bleiben, welche Eigentumsrechte ehemals herrschende Häuser, die letztlich den gesamten Staat als ihr Geburtsrecht betrachteten, in einer Republik jemals beanspruchen können. Die KPD wie auch die zögerlich folgende SPD beantworteten diese Frage mit "Nichts ist noch zu viel". Die durchaus charmante Vorstellung des "stempeln gehenden" Fürsten überzeugte auch die Mehrzahl der Deutschen. Jedoch scheiterte dieses erste große deutsche Plebiszit 1926 an der Einschüchterung der Landarbeiter in den ostelbischen Gebieten und Bayern durch die Großgrundbesitzer – das heißt: den Adel –, am Einfluss der Kirchen (für ihre Gönner und auf Bischofsebene vielfach ihre Verwandten) sowie am Kunstgriff des Präsidenten Paul von Hindenburg, wohl auch nicht ganz selbstlos, dem Volksbegehren verfassungsändernde Wirkung zuzuschreiben und somit nicht nur ein Zustimmungs-, sondern auch ein Beteiligungsquorum von 50 Prozent der Wahlberechtigten zu verlangen. Das alles ist perfide und fragwürdig, aber was nützt diese Erkenntnis 100 Jahre später? Entscheidend ist, dass es nicht zu einer bedingungslosen Fürstenenteignung kam, unabhängig von der Frage, ob diese Herrschaftshäuser jemals Eigentum oder nur Besitz an etwas hatten, was letztlich dem gesamten Volk gehörte. Stattdessen kam es – Deutschland war und ist eben stets föderal – zu einzelstaatlichen Auseinandersetzungen mit den jeweiligen Fürstenhäusern. Letztlich blieb es so dem jeweiligen Verhandlungsgeschick überlassen, wieviel oder wie wenig die einzelne Familie herüberretten konnte. So verstanden, durften die ehemaligen Herrscherhäuser hier letztmalig beweisen, dass sie ihre bisherige Machtposition verdient hatten. Im Hinblick auf das Verhandlungsgeschick muss man den Verlust des Adels wohl beweinen.

Für das ehemalige Fürstengeschlecht der Hohenzollern bedeutete dies zwar einen tiefen Fall, noch 1918 gehörte es mit einem heutigen Gegenwert von einer Milliarde Euro zu den zehn reichsten Familien Deutschlands, aber eben in ein sehr weiches Kissen aus Samt und Brokat. Die Krone aus "Dreck und Letten gebacken" wollte man ehedem von einer Demokratie nicht akzeptieren, aber auf den von ihrem Demos erwirtschafteten und zusammengerafften Wohlstand nun doch gerade nicht verzichten. Der Familie wurden in summa 39 herrschaftliche Gebäude und Liegenschaften, abertausende Morgen Land, unzählige Kunstgegenstände, Möbel, Juwelen und Preziosen belassen und eine Barabfindung in Höhe von 17 Millionen Reichsmark gewährt. Das Hungertuch sollten die Hohenzollern in den kommenden Jahren wahrlich nicht mit ihren Mitbürgern teilen.

IV.

Jedoch, ach, nach verlorenem Zweiten Weltkrieg nutzten alle getroffenen Vereinbarungen all denjenigen, deren Ländereien, Schlösser, Burgen und Gutshäuser im Osten lagen, nur wenig. Durch die kommunistische Bodenreform wurden alle Verträge mit der Weimarer Republik und ihren Teilen zur Makulatur. Besonders bitter traf dies, neben beispielsweise den ehemaligen sächsischen, anhaltinischen und mecklenburgischen Adelsgeschlechtern, selbstverständlich die Angehörigen der Familie Hohenzollern, die, anders als Angehörige nachrangigen Adels wie Thurn und Taxis oder Faber-Castell, nicht über reichen Forstbestand im freien Westen verfügten, sondern, neben dem ein oder anderen mickrigen Milliönchen in Barschaft oder Wertgegenständen, auf ihre windige Stammburg und ihren bloßen Namen (id est Prinz von Preußen) zurückgeworfen waren. Und so warteten die Hohenzollern wie alle östlichen und ost-elbischen Geschlechter als gute Bürger konservativ auf eine allfällige Wiedervereinigung und Restituierung.

Während die Vereinigung kam, blieb die Restituierung jedoch größtenteils aus. Durch das noch von der Volkskammer erlassene und nunmehr als Bundesrecht fortgeltende Vermögensgesetz sind zwar unter Zwang entzogene Vermögenswerte zurückzuübertragen oder zu entschädigen, dies erfasst jedoch gemäß Paragraf 1 Absatz 8a gerade nicht Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage und damit eben keine Entziehungen im Rahmen der Bodenreform. Gleiches gilt für die ergänzenden Regelungen des Entschädigungsgesetzes von 1994. Dies entsprach einer gemeinsamen Regierungserklärung der DDR und der Bundesrepublik, die auch Teil des Einigungsvertrages werden sollte und durch Bezugnahme wohl auch Bestandteil des Zwei-plus-Vier-Vertrages zwischen den beiden Deutschlands und den ehemaligen Alliierten ist. Hierbei versicherte die Bundesregierung unter Hinweis auf ein sowjetisches Aide-Mémoire, dass eine solche unumkehrbare, entschädigungslose Enteignung durch die Bodenreform eine unabdingbare Vorbedingung für die sowjetische Zustimmung zur Wiedervereinigung gewesen sei. Diese Beteuerung wurde im Laufe der nächsten Jahre, gerade auch im Hinblick darauf, dass der sowjetische Staats- und Parteichef Michail Gorbatschow eine solche Auflage abstritt, gehörig in Zweifel gezogen. Dies wird noch weiterer zeithistorischer Durchdringung bedürfen, sodass man sich alldieweil auf sein Bauchgefühl wird verlassen müssen, ob man dem Ehrenwort der Kohl-Regierung vertrauen möchte, dass man gerne, allzu gerne entschädigt hätte, nur leider, unendlich leider nicht habe können dürfen. Durchaus naheliegend scheint hier, dass man schlichtweg nicht wollte. Weil man eben beträchtliche Passiva zu übernehmen hatte und deshalb die Aktiva des zu verschlingenden gescheiterten Bruderstaates nicht zu mindern bereit war. Und so war es wie immer in Deutschland, dass solche Wiedergutmachungsansprüche stets zur falschen Zeit kommen, weil man gerade mit Anderem, Höherem beschäftigt ist, sodass man sich mit Quisquilien wie den Rechten Einzelner nicht befassen kann. So wurden kommunistische Enteignungen weitflächig legalisiert.

Jedoch nicht schrankenlos, wie gerade auch das 2004 auf Druck des Bundesverfassungsgerichts ergangene Ausgleichsleistungsgesetz zeigt. Hier setzen die Forderungen der Familie Hohenzollern an. Diese fordert letztlich nur, was ihr einstmals vertraglich zugesichert und zugewiesen wurde und ihr trotz der Enteignung in Ostdeutschland – nota bene – eventuell heute noch zusteht. Hohenzollern will insofern nur so stehen, wie es zahlreiche andere ehemals herrschende Häuser, deren Besitz als Glück der Geschichte im Westen lag, tun. Wenn sich insofern die Familie Hohenzollern auf ihr Recht beruft (das ihr zustehen mag oder nicht), so ist das entgegen des gegenwärtigen Empörungsdiskurses nicht verwerflich, sondern ihr gutes Recht. Nichts anderes kann deshalb gelten, weil ein offensichtlich inflationierter Forderungskatalog, der "Verhandlungspositionen" aufbaut, um Forderungen zu haben, bei denen man nachgeben kann, an die Öffentlichkeit gegeben wird.

Selbstverständlich ist es nicht hinnehmbar, dass ein Hohenzollernmuseum auf Kosten des Fiskus errichtet und betrieben wird, bei dem die Nachkommen des Adelsgeschlechts ein Mitspracherecht hinsichtlich der Darstellung haben. Wenn die Familie Hohenzollern eine genehme Darstellung der eigenen Geschichte wünscht, so zahle sie gefälligst selbst, wie es die Krupps, Flicks und Neckermanns dieser Republik getan haben. Verhandlungstaktisch erscheint die Forderung jedoch durchaus verständlich, da hier ein gewisses Quidproquo gleichsam als verdeckte Drohung eingefordert wird. So wurden etwa die preußischen Kronjuwelen 1926 überwiegend der Familie Hohenzollern überlassen – was aus heutiger Sicht eine fragwürdige Entscheidung war –, mit der Folge, dass insbesondere der Museumsbetrieb des Berliner Schlosses Charlottenburg von der fortgesetzten Leihwilligkeit abhängig ist. Das dynastische Ziel ist insofern ein neues staatsfinanziertes, aber privat besessenes Hohenzollernmuseum wie es vor dem Krieg im nunmehr zerstörten Schloss Monbijou bestand und wie es wohl ohne Krieg, Niederlage und Teilung auch heute noch bestehen würde. Jedoch gab es diese eben, und so ein Krieg kann selbst in Deutschland nicht nur Gewinnler, sondern muss auch Verlierer hervorbringen, und zwar ausnahmsweise nicht nur beim Plebs. Man lasse sich die Geschichtsklitterung also bitte durch jemand anderen apanagieren als durch den Steuerzahler.

Es verbleiben die geforderten Entschädigungszahlungen, das Wohn- und Veranstaltungsrecht auf einem zu benennenden Potsdamer Schloss und die Herausgabe "persönlicher Affekte". Besonderen Anstoß erregt hierbei die Forderung nach einem Wohnrecht, weil man halt nicht wünscht, dass die Hohenzollern als Wiederkehricht der Geschichte in ihren Stammlanden residieren und erneut mit Staatskarosse durch Potsdam fahren. Dass die Hohenzollern nur wollen, was die "westliche Verwandtschaft" seit jeher hat und auch ihnen post-revolutionär eingeräumt wurde: geschenkt. So es nicht gelingt, der Bundesrepublik nachzuweisen, dass sie durch ihr angeblich völkerrechtlich vorgegebenes Handeln Grundrechte verletzt hat und mithin die Verstetigung der Enteignung verfassungswidrig wäre – was im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kaum vorstellbar ist –, so dürfte gerade diese Forderung nach einem grundbuchlich gesicherten Wohnrecht als wesensgleichem Minus einer Rückübereignung eines der Paläste, Schlösser, Herrenhäuser wohl am wenigsten begründet sein. Beschaut man jedoch das immer noch gegenwärtige Verlangen vieler ehemals adeliger Familien nach Repräsentanz, kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass trotz früherer und erneuter Bekundungen des Hohenzollernvorstandes, dass er keines Schlosses bedürfe, gerade diese Forderung der Kern des ganzen Konfliktes ist. Hier gilt es, die deutsche Pseudoadel-Subkultur zu beachten, die immer noch an Hausgesetzen festhält, vielfach ihre Töchter anweisen möchte, doch bitte sehr den ehemaligen Adel verbürgenden zivilen Namen nach der Heirat mit einem Niedergeborenen nicht als Familiennamen beizubehalten oder an die Kinder weiter zu geben. Eine Subkultur, die morganatische Ehen zwar, dem Bundesverfassungsgericht sei Dank, nicht mehr erbrechtlich abstrafen kann, aber sie anderweitig zu unterbinden versucht, und die stets protokollieren muss, wer denn nun ein rechter Sayn-Wittgenstein sei, wobei die rechtesten gerade nicht die rechten sind. In einem solchen sozialen Umfeld, das den alten, die Verzweigungen des Hochadels dokumentierenden Hofkalender Gotha nicht allein als historisches Dokument, sondern als fortwirkende Verortung des Ranges ansieht, muss es schmerzen, wenn mediatisierte Häuser und selbst Titularfürsten und -herzöge standesgemäß Hof halten können, während Deutschlands ranghöchstes Haus nichts als einen Anteil an einer zugigen Burg im württembergischen Nirgendwo hat.

Aber vielleicht täuscht der Eindruck und eigentlich geht es doch um den schnöden Mammon, das heißt um die enteigneten Mobilien. Hier hat die Familie Hohenzollern einerseits die größten Erfolgsaussichten, ist aber andererseits der größten Gefahr ausgesetzt. Wenn Bund, Länder und streitbefangene öffentliche Stiftungen hier ABC-Listen anlegen, welche Gegenstände kunsthistorisch unverzichtbar, wichtig oder verzichtbar sind, ist dies im Rahmen einer Verhandlung schön und gut, geht aber im Hinblick auf einen etwaigen Restitutionsanspruch an der Sache vorbei. Nur weil die öffentliche Hand meint, etwas haben zu müssen, heißt dies nicht, dass sie es haben kann. Die Tatsache, dass sie solche Gegenstände als Beute von einem Unrechtsstaat erhalten hat, setzt sie nicht ins Recht. Paragraf 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes sieht hier relativ klar konturierte Restitutionsansprüche vor, die allenfalls zeitweise durch Nutzungsrechte "verzögert" werden konnten; wobei gerade diese gesetzlich vorgesehene "Lagerzeit" dazu führte, dass über die Ansprüche erst jetzt verhandelt wird. Insofern ist der Vorwurf, über 100 Jahre nach der Abdankung, 75 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges und 30 Jahre nach der Wiedervereinigung sei es aber nun endgültig zu spät, solche Forderungen zu stellen, nahezu infam. Diese Forderungen wurden immer wieder gestellt und somit eben immer noch. So die Ansprüche im Einzelfall bestehen, sind die Gegenstände herauszugeben und mag es auch noch so schmerzen. Ansonsten gibt es immer noch Möglichkeiten der Zwangsenteignung mit Entschädigung (wobei dies nur bei besonders exponierten Kulturgütern und auch nur dann als ultima ratio in Frage kommt), der Eintragung in die Listen für wertvolle Kulturgüter mit einhergehendem Ausfuhrverbot und der Statuierung von Vorkaufsrechten, sowie die Möglichkeit, Forderungen für die erbrachten Aufwendungen zur Erhaltung dieser Kunstschätze zu erheben. Hier ist freilich auch vier Jahre nach Inkrafttreten des Kulturgutschutzgesetzes einiges ungewiss und im Argen.

V.

Jedoch stehen, und hier wird das Ganze höchst prekär, diese Rückgabeansprüche bezüglich der Mobilien unter der Bedingung des Paragrafen 1 Absatz 4 Ausgleichsleistungsgesetz, dass der Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, nicht dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet hat. Die Forderungen der Familie Hohenzollern stehen und fallen also mit der Frage nach ihrer Schuld, nicht für 900 Jahre Knechtung und Ausbeutung des Pöbels, sondern für die Ermöglichung der NS-Diktatur. Im ruhenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam wurden hierzu von drei Historikern Gutachten erstellt, die gerade wegen des Anwalts der Familie Hohenzollern nicht öffentlich zugänglich waren. Während Christopher Clark in einem sehr knappen, vielfach ob der gestellten Fragen an der Sache vorbeigehenden Gutachten, eine solche Vorschubleistung verneint, bejahen diese Peter Brandt und Stephan Malinowski. Die Gutachten, inklusive eines zweiten durch die Familie Hohenzollern beauftragten Gutachtens durch Wolfram Pyta und Rainer Orth, wurden jedoch Ende 2019 durch den Satiriker Jan Böhmermann auf einer hierfür eingerichteten Internetseite veröffentlicht.

Diese nunmehr rechtliche Bewertung einer historischen Verstrickung ist durchaus kompliziert. Hierbei ist zunächst hervorzuheben, dies geht in der Diskussion teilweise verloren, dass es juristisch nicht um eine Gesamtbewertung der Familie Hohenzollern geht, sondern nur um die der enteigneten Person (und eventuell folgender Personen), von denen Georg Friedrich Prinz von Preußen nunmehr als Erbe seine Restitutionsansprüche ableitet. Es ist insofern unerheblich, dass Wilhelm II. ein ausgemachter Antisemit und dessen vierter Sohn, August Wilhelm Prinz von Preußen, Mitglied in der NSDAP und der SA war, aber eben auch, dass Louis Ferdinand Prinz von Preußen Verbindungen zum Widerstand hatte. Relevant sind also die Eigentums- und Erbverhältnisse. Hier hatte der ehemalige Kronprinz Wilhelm Prinz von Preußen mit seinem Vater Wilhelm II. einen Erbvertrag geschlossen, nach dem das Erbe, wie aristokratisch üblich, an den ältesten männlichen Nachkommen gehe, jedoch jeder Nachkomme vom Erbe ausgeschlossen sei, der nicht der alten Hausverfassung entsprechend aus einer standesgemäßen Ehe stammt und in einer solchen lebt. 1941 trat entsprechend Wilhelm Prinz von Preußen das Erbe als Vorerbe an, welches später (nämlich 1951) auf seinen zweiten Sohn Louis Ferdinand, dessen älterer Bruder zum einen nicht standesgemäß verheiratet und zudem im Krieg gefallen war, überging. Von dort sollte das Erbe unter Überspringung der beiden älteren Söhne Louis Ferdinands, da Friedrich Wilhelm und Michael zumindest vormalig nicht standesgemäß verheiratet waren, auf den einzigen Sohn des vorverstorbenen Louis Ferdinand Jr., den heutigen Familienvorstand Georg Friedrich, übergehen. Hierbei wurde der Erbvertrag (genauer: das Urteil des Bundesgerichtshofs über diesen), nachdem ein Streit über das Erbe durch die Instanzen gegangen war, durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erachtet, da er unzulässig in die Eheschließungsfreiheit eingreife. Georg Friedrich Prinz von Preußen beerbte, sehr vereinfacht gesagt, gleichwohl seinen Großvater als Alleinerbe nach dessen Testament, aber eben mit Pflichtteilen seiner Onkel belastet (wobei auch dies noch einmal, mit einem etwas anderen Ausgang, durch die Instanzen getrieben wurde). Wer hier wann, wie, wo, Erbe oder Vor- oder Nacherbe wurde, ist vertrackt. Klar ist aber zumindest, dass der gegenwärtige Vorstand seine Ansprüche vom enteigneten Wilhelm Prinz von Preußen, weiland preußischer und deutscher Kronprinz, herleitet, sodass es allein auf dessen Verwicklung ankommt.

Genau dieser hat jedoch durchaus tiefgehend mit dem Nationalsozialismus angebändelt. Wilhelm war ein Verehrer des italienischen Faschismus und unterhielt bereits seit 1926 Kontakt mit Hitler, dessen Kandidatur zum Reichspräsidenten 1932 und dann dessen Ernennung zum Reichskanzler 1933 er öffentlich unterstützte, dessen Anerkennung und Legitimierung er gerade auch durch die Mithilfe beim "Tag von Potsdam" sicherte und für dessen Regime er im Folgenden immer wieder öffentlich warb. Dem stehen einige (kolportierte) Kontakte zum Widerstand in den späteren Jahren gegenüber. Zur Glorifizierung als Widerstandskämpfer taugt dieser Erbprinz wahrlich nicht. Hierbei dürfte sicher sein, dass Wilhelm Prinz von Preußen, wie die Hohenzollern allgemein, Hitler ursprünglich als Steigbügelhalter zur Rückkehr auf den Thron gebrauchen wollten. Nur wollte sich dieser, anders als von von Papen gedacht, partout nicht in die Ecke drücken lassen und quietschen, sodass eben die Hohenzollern als Steigbügelhalter für den böhmischen Gefreiten fungierten. Ob dies Wilhelm Prinz von Hohenzollern nur zu einem nützlichen Idioten macht, wie es das Gutachten von Clark annimmt, mag hier dahingestellt bleiben. Jedoch stand mangelnde Intelligenz einer faschistischen Gesinnung noch nie im Wege, und auch der Trottel hat zuweilen andere – und seien es eben andere Trottel – von einer Sache überzeugen und dieser Sache mithin Vorschub leisten können.

Es hängt jedoch rechtlich davon ab, ob er dem NS-Regime "erheblich Vorschub" geleistet hat. In seiner Hugenberg-Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht in objektiver Hinsicht angenommen, dass ein solcher erheblicher Vorschub voraussetzt, dass nicht nur gelegentlich und beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten. Hierbei darf der Nutzen des Regimes nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein. In subjektiver Hinsicht fordert das Bundesverwaltungsgericht ferner, dass die enteignete Person dabei in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ihr Verhalten diesen Erfolg haben könnte. Entsprechend ist die gerichtliche Bewertung gerade auch im Hinblick auf das quantitativ und qualitativ bestimmende Adverb "erheblich" durchaus offen.

Da es hier um eine ungewisse Alles-oder-Nichts-Entscheidung geht, scheint es im Interesse aller Streitparteien, im Verhandlungswege einen Vergleich herbeizuführen. Hierbei sollten beide Seiten das Prozessrisiko gewissenhaft abwägen und einen Kompromiss finden, der der nunmehr in Aufruhr gebrachten Öffentlichkeit auch verkauft werden kann. Denn eines dürfte klar sein: der bundesrepublikanische Burgfrieden zwischen den Nachkommen der Untertanen und denen der Herrscher wackelt gewaltig. "Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist" wird hier niemand mehr rufen.

VI.

Als gebürtiger Frankfurter in x-ter Generation (wenn auch nur matrilinear) verspürt der Autor ein gewisses Verlangen, den Forderungen der Familie Hohenzollern gegen den Staat Forderungen der Bürgerschaft gegen diese für oktroyierte Kontributionen in Höhe von vielen Millionen Gulden, für zwangsweise Quartierüberlassung und Fourageleistungen im Zuge der Preußischen Annexion entgegenzustellen. Auch in diesem Aufrechnungsimpuls zeigt sich letztlich der republikanische Impetus, den Nachkommen der Schlächter der Freiheit keinen Heller zukommen lassen zu wollen. Jedoch geht es bei den Forderungen der Familie Hohenzollern eben nicht um historische, wenn auch um historisch-verwickelte, sondern um gegenwärtige, moderne, nämlich um solche im Zusammenhang mit dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz von 1994 und insbesondere dem Ausgleichsleistungsgesetz von 2004.

Diese Forderungen sind nicht auf die Herausgabe von Äckern, deren Krumen durch Generationen von Kolchosebauern bearbeitet wurden und heute von einem kleinen brandenburgischen Landwirt bestellt werden, oder die Entschädigung hierfür gerichtet, sondern auf solches Vermögen, das mit der Wiedervereinigung aus Volkseigentum in Staatsvermögen der Bundesrepublik und seiner Länder überführt wurde und vielfach seit Jahren in Depots schlummert. Hier stellt also ein Bürger, und mag er auch tausendmal Vorstand einer ehemals allmächtigen Familie sein, Forderungen gegen den ungleich mächtigeren Staat. Wer hier dem Staate bedingungslos dafür Beifall klatscht, dass der Familie Hohenzollern kategorisch jede Forderung verweigert wird, der applaudiert nicht der deutschen Demokratie, die, moralisch bedenklich oder nicht, 1926 dieser Familie deutlich mehr zudachte, sondern der Sowjetunion. Auch dies wäre vollkommen legitim, entspricht jedoch vielfach kaum der sonstigen politischen Couleur der papierenen Claqueure. Mit den "Entschädigungen" erhoffte sich die Weimarer Republik im Interbellum, auch den Verzicht des Adels auf Konterrevolution zu erkaufen. Es entbehrt nicht einer gewissen Schäbigkeit, wenn sich heutige Bürger nunmehr über die Früchte eines Unrechtsstaates freuen, die die Demokratie nicht zu pflücken in der Lage war. Hier eventuell wohlerworbene Rechte eines Einzelnen schon allein deshalb verwehren zu wollen, weil eine Restaurationsbestrebung durch diesen heute nicht mehr zu fürchten ist, ist nichts anderes als eine moralisch fragwürdige Siegerjustiz.

Aber letztlich reiht sich der öffentliche Umgang mit den Entschädigungsforderungen der Familie Hohenzollern nur konsequent ein in die Entschädigungspolitik Deutschlands, seit es wieder fett geworden. Und auch wenn es keine Gleichbehandlung im Unrecht geben sollte, so fällt es doch schwer, den Nachkommen des letzten Kaisers ein besseres Schicksal zu wünschen als den Erben von Wertheim und Tietz und unzähligen anderen jüdischen Familien, die mit erbärmlichen Almosen abgespeist wurden, weil die deutsche Wiedergutmachung wieder und immer wieder nur dann gut ist, wenn sie nichts kostet und mithin nichts macht. Die deutsche Wiedergutmachung kennt nur eine Währung: die Krokodilsträne. Hohenzollern erwarte keine. Wenn Deutschlands vornehmste Familie dieses altehrwürdigsten deutschen Zahlungsmittels bedarf, so durchforste sie ihre Annalen und finde sich dort reichlich belohnt.

Ob unter all diesen Umständen Herr Prinz von Preußen wirklich einen Bock geschossen hat, nur weil er etwas fordert, was ihm eventuell zustehen könnte, muss bezweifelt werden. Die bockige Art, mit der mit Kritik umgegangen wird, und der Enthusiasmus, mit dem lästige Journalisten und Historiker mit Abmahnungen überzogen werden, dürften jedoch kaum dazu beigetragen haben, dass ihm die Bevölkerung ein Weidmannsheil wünscht. Und doch geht die Jagd weiter, aber eben nicht auf einen schmächtigen Gamsbock, sondern auf kapitales Wild.

ist ehemaliger Juniorprofessor für Versicherungsrecht an der Goethe-Universität Frankfurt am Main und gegenwärtig Inhaber einer Entlastungsprofessur ebenda. E-Mail Link: gal@hof.uni-frankfurt.de