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Eine kurze Geschichte der Enteignungen | Eigentum | bpb.de

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Eine kurze Geschichte der Enteignungen

Werner Plumpe

/ 15 Minuten zu lesen

Eigentumsentzug gegen den Willen der bisherigen Eigentümer ist historisch so verbreitet wie rechtlich nicht einfach zu fassen. Denn sowohl der Eigentumsbegriff wie die mit ihm verbundenen Rechtsinstitute änderten sich im Laufe der Geschichte wesentlich. Zwar war im hier bereits eindeutigen römischen Recht der Eigentumsentzug vorgesehen, jedoch gingen diese Vorstellungen mit dem Römischen Reich unter. In den meisten europäischen Territorien fehlte danach ein vergleichbar klarer Eigentumsbegriff, der sich erst nach und nach mit der Rezeption des römischen Rechts und einer sich ausdifferenzierenden Wirtschaft erneut durchsetzte, bevor er in den großen Gesetzgebungsakten vor allem des 19. Jahrhunderts präzise gefasst wurde. Seither gibt es eine rechtlich klare Vorstellung von persönlichem Eigentum und entsprechend von Eigentumsentzug, der damit definiert und zugleich rechtlich explizit geregelt wurde.

Eigentum und Eigentumsfeindschaft

Enteignungen unterschieden (und unterscheiden) sich von Diebstahl und Raub nicht im sachlichen Gehalt der Eigentumsentziehung, sondern in Begründung und Verfahren. In Letzteren spielen in der Regel Obrigkeiten beziehungsweise staatliche Stellen eine wesentliche Rolle: Sie nehmen Enteignungen nicht willkürlich, sondern auf der Basis rechtlich fixierter Entscheidungen vor, die in aller Regel mit dem Gemeinwohltopos arbeiten und dabei eine ältere Rechtssprache, nämlich die der Unterscheidung zwischen Eigen- und Gemeinnutz, aufgreifen. Diese findet sich zumindest andeutungsweise noch in den Artikeln 14 und 15 des Grundgesetzes, die das Eigentum prinzipiell garantieren, seine Verwendung aber an das Gemeinwohl koppeln und gegebenenfalls eine Eigentumsentziehung gegen Entschädigung vorsehen.

Da "Gemeinwohl" indes keine feststehende Referenz ist, sondern ihrerseits ein Moment wechselnder politischer Semantik enthält, bedürfen Enteignungsentscheidungen expliziter rechtlicher Grundlagen (Gesetze oder Verordnungen auf Gesetzesbasis) und müssen einer Überprüfung durch die Rechtsprechung standhalten. Diese Bindung der Eigentumsentziehung an rechtsstaatliche Vorgaben geht auf das späte 18., vor allem aber auf das 19. Jahrhundert zurück und war eine Folge der Eigentumsgarantie der sich durchsetzenden bürgerlichen Rechtsverhältnisse, in denen das persönliche Eigentum ja gerade garantiert worden war (etwa gegen Fürstenwillkür). Enteignungen sind daher im strikten rechtlichen Sinne Folge und Ergebnis von Rechtsordnungen, in denen das Eigentum garantiert ist.

In einem modernen Sinne machten wohl schwedische Verordnungen zur Eigentumsentziehung im 18. Jahrhundert den Anfang, denen nach und nach alle größeren europäischen Staaten folgten. In Preußen wurden Fragen der Enteignung bereits im Allgemeinen Landrecht der 1790er Jahre geregelt, Baden und Bayern folgten Mitte der 1830er Jahre. Seither gibt es in allen modernen, bürgerlich-rechtlich verfassten Staaten Regelungen über den Eigentumsentzug aus übergeordneten Gründen, historisch zumeist aus den Zwängen des (flächenintensiven) Ausbaus der öffentlichen Infrastruktur, die etwa im Kanal-, Eisenbahn- oder Autobahnbau mit den vorhandenen Eigentumsverhältnissen an relevanten Flächen in Konflikt geraten konnten und gerieten, aber auch aus Gründen fiskalischer Art oder zur Sicherung von Versorgungssicherheit, was etwa bei der Verstaatlichung von Eisenbahnen oder der Übernahme von Versorgungsbetrieben unter kommunale Kontrolle eine große Rolle spielte. Diese Form der Eigentumsentziehung war und ist im Einzelfall immer wieder von zum Teil langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen begleitet, die, sollte allein die Länge der Verfahren den Erfolg der Infrastrukturmaßnahmen gefährden, auch immer wieder zu gesetzgeberischen Eingriffen führte, um Enteignungsverfahren zu beschleunigen. Am Grundsatz der Enteignung gegen angemessene Entschädigung wurde deshalb aber nicht gerüttelt; problematisch ist die Frage erst geworden, seit das Kriterium des "Gemeinwohls" selbst in performative Turbulenzen geraten ist, etwa im Konflikt zwischen Verkehrsverbesserung und Umweltschutz. In diesem Bereich hat sich die rechtliche Eigentumsgarantie und die Vorschrift über die Rechtsförmigkeit von Eigentumsentziehungen mittlerweile als wirksames, auch vielgenutztes politisches Instrument herausgestellt, das die Problematik der Enteignung wie im Brennglas zu verdeutlichen mag.

Derartige Eingriffe in die vorfindlichen Eigentumsstrukturen sind indes historisch eher von geringer Bedeutung, auch wenn es im Einzelnen immer wieder zu heftigen Konflikten etwa bei der Ausweisung von Militärübungsplätzen oder der Erweiterung von Bergbaubetrieben (Tagebaue) gekommen ist. Denn diese Eingriffe zielten in der Regel nicht auf eine Korrektur der Eigentumsordnung, die sie im Gegensatz vielmehr gerade dadurch unbedingt bestätigten, dass sie sie im begründeten Einzelfall außer Kraft setzten. Historisch von sehr viel größerer Bedeutung ist die mit gesellschaftsreformerischen Motiven und Intentionen betriebene Bekämpfung der (in der Regel historisch gewachsenen) Eigentumsordnung, da sie entweder nicht den allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen zu entsprechen oder die private Eigentumsnutzung in ihrem Ergebnis zu inakzeptablen politischen und wirtschaftlichen Entscheidungen und entsprechenden sozialen Ergebnissen zu führen scheint. Insbesondere Eigentumsungleichheit, aber auch Eigentum an sich, gerieten so in den Fokus politischen Handelns, das letztlich aus Gründen der Herstellung akzeptabler sozialer Verhältnisse Eingriffe in die gegebene Eigentumsordnung, vulgo die (unter Umständen entschädigungslose) Enteignung der Eigentümer aus übergeordneten Gründen sozialer Gerechtigkeit und wirtschaftlicher Effizienz propagiert.

Eine derart begründete Eigentumsfeindschaft ist in der europäischen Geschichte übrigens keineswegs die Ausnahme oder ein Randphänomen gewesen. Die im 19. Jahrhundert immer stärker in den Fokus rückende sozialistische Ablehnung des Privateigentums war daher weder neu noch voraussetzungslos. Auch wenn in den Debatten um Pierre Joseph Proudhon oder Karl Marx deren semantische Fassung variierte, war die Ablehnung des Privateigentums fundamental; ihre Zukunftsentwürfe kreisten durchweg um Utopien der Eigentumslosigkeit zumindest an den Produktionsmitteln, von der man sich eine Pazifizierung gesellschaftlicher Konflikte ebenso versprach wie ein Reich des Wohlstands, ja des Überflusses.

Entsprechend begründete Eingriffe in die jeweils historisch gewachsenen Eigentumsordnungen und -strukturen sind ebenfalls seit vorgeschichtlicher Zeit belegt. Die in der jüdischen oder griechischen Tradition verzeichneten regelmäßigen Schuldenerlasse und die Aufhebung von Schuldknechtschaftsverhältnissen waren Gläubigerenteignungen aus übergeordneten Gründen vermeintlicher sozialer Gerechtigkeit und politisch-sozialer Stabilisierung. Die juristisch nicht immer ganz eindeutige, faktisch aber offenkundige Ungleichverteilung des Bodens, des Hauptproduktionsmittels der vorindustriellen Zeit, wurde freilich erst im Zuge der weitgehenden Allodifizierung des ländlichen Eigentums, also dessen Überführung von lehnsrechtlich gebundenen Nutzungs- und Verfügungsweisen in unbeschränktes persönliches Eigentum, zum eigentlichen Angriffspunkt der Eigentumskritiker, die seither immer wieder weitreichende Bodenreformforderungen erhoben und gelegentlich auch durchsetzten, namentlich während und nach der Französischen Revolution, aber auch in Russland nach 1917 und in den von der Sowjetunion kontrollierten Gebieten des östlichen Mitteleuropa nach 1945. So wurde etwa auf dem Gebiet der späteren DDR mit durchweg fadenscheiniger Begründung der größere Grundbesitz zunächst entschädigungslos enteignet, später, da sich die mit der Enteignung verbundene Zersplitterung der Besitzverhältnisse als wirtschaftlich ineffizient erwies, dann wieder in faktisches Kollektiveigentum zurückverwandelt, was eine großflächige Bewirtschaftung unbeschränkt ermöglichte. Die damit verbundenen, durchweg instrumentellen Gerechtigkeitssemantiken erwiesen sich als derart wirkmächtig, dass sie nach der Vereinigung 1990 eine Rückgängigmachung der widerrechtlichen Enteignungen wirksam unterbanden; der Staat wurde so in gewisser Hinsicht geradezu zum Hehler, der sich an den Erlösen verkaufter Grundstücke nicht wenig bereicherte.

Enteignungen im 20. Jahrhundert

Enteignungen fanden vor allem in und im Gefolge der beiden Weltkriege, punktuell auch in der Weimarer Republik und im Nationalsozialismus sowie später im Rahmen der sukzessiven Auflösung der kolonialen Strukturen statt. In beiden Kriegen kam es zu umfangreichen Beschlagnahmungen und später Enteignungen des deutschen Auslandsvermögens, auch wenn die Frage, ob einzelne Eigentümer kollektiv für das Handeln der Staaten, denen sie angehören, rechtlich haftbar sind, völlig unklar ist. Andere Enteignungsmaßnahmen scheiterten an fehlenden politischen Mehrheiten (etwa die Fürstenenteignung in der Weimarer Republik) oder wurden nach 1945 zumindest teilweise korrigiert ("Arisierung", Enteignung jüdischer Personen und Unternehmen).

Kennzeichnend für alle Eingriffe, die im Kontext von Kriegshandlungen, diktatorischen Maßnahmen, der Auflösung kolonialer Strukturen oder der Eindämmung konkreter Krisenphänomene erfolgten, war, dass mit ihnen keine grundsätzliche Änderung der ökonomischen Verhältnisse beabsichtigt war; der Eigentümer wechselte, nicht aber die Art und Weise der Eigentumsnutzung. Dies war völlig anders im Rahmen der sozialistischen Transformationen, die Europa und Asien im 20. Jahrhundert in zwei Wellen erfassten und bis zum Ende der 1980er Jahre einen Teil der Weltwirtschaft prägten. Auch diese Transformationen waren eminent politische, ja gewalttätige Ereignisse, denn unter demokratischen Verhältnissen haben zumindest bisher massive Korrekturen der Eigentumsordnung keine Mehrheiten gefunden. Die Verstaatlichungen etwa der Schwerindustrie oder von Teilen der Automobilindustrie in Großbritannien und Frankreich nach dem Krieg blieben überdies kriegsfolgenbedingtes Stückwerk und wurden nach und nach wieder aufgegeben. Auch die Enteignungsversuche in den Westzonen (Kohlebergbau, Großindustrie) der späteren Bundesrepublik Deutschland, die trotz großer Bevölkerungszustimmung am Veto der Besatzungsmächte scheiterten, hatten kaum mehr als situativen Rückenwind in den Hungerjahren 1946/47. Die Parteien, die sich für sie stark gemacht hatten, erhielten später nie eine so hinreichend einflussreiche parlamentarische Stellung, um diese Forderungen durchzusetzen.

In historischer Perspektive waren weitgehende Eingriffe in die Eigentumsstruktur bisher nur unter Ausnahmebedingungen politisch durchsetzbar; sie beruhten im Erfolgsfall auf diktatorischen Regierungspraktiken, die nur im Anschluss an schwere Krisen oder Katastrophen überhaupt möglich wurden. Ihre Begründung fanden die Enteignungen beziehungsweise die Enteignungsversuche in einer überaus brisanten Verbindung aus älteren eigentumskritischen Semantiken, die durch die sozialen Verhältnisse während des Krieges zugleich bestätigt und radikalisiert wurden, wie in den kriegswirtschaftlichen Praktiken, die eine umfassende staatliche Wirtschaftssteuerung möglich und sinnvoll erscheinen ließen. Die Sozialisierungsforderungen nach dem Ersten Weltkrieg zielten also nicht nur auf die schlichte Enteignung der bisher Vermögenden und damit auf die Beseitigung grober sozialer Ungleichheit; sie argumentierten vor allem, dass nur durch die Beseitigung des Privateigentums eine sachgemäße Wirtschaftsführung, die nicht unter dem Diktat der Profitmaximierung stehe, überhaupt möglich sei.

Diese Argumentation vereinigte ganz unterschiedliche kapitalismuskritische Lager; sie war keineswegs auf die verschiedenen Strömungen der Arbeiterbewegung beschränkt, sondern fand auch in Walther Rathenau oder Wichard von Moellendorf, die für eine moderne Gemeinwirtschaft plädierten, Fürsprecher – wie überhaupt die kapitalistische Tradition in der Weimarer Republik weder auf der linken noch auf der rechten Seite des politischen Spektrums viele Freunde hatte. Die bisherige kapitalistische Eigentumsordnung schien jedenfalls sowohl moralisch erledigt wie ökonomisch überholt, doch ergab sich hieraus nicht automatisch ein Programm für die Zukunft. Ein sprechendes Beispiel für diese Problematik sind die beiden Sozialisierungskommissionen, die nach dem Ersten Weltkrieg eingerichtet wurden, aber nicht nur an den politischen Bedingungen, die eine umfassende Sozialisierung nicht zuließen, sondern auch an der Tatsache scheiterten, dass man sich über die Art und Weise der Enteignung und der zukünftigen Steuerung der sozialisierten Unternehmen nicht einigen konnte. Die Enteignungspolitik endete schließlich zwar mit einer Vergesellschaftung des Kohle- und Kalibergbaus, zu einer durchgreifenden Änderung der ökonomischen Strukturen, wie sie alle sozialistischen Strömungen von der Mehrheitssozialdemokratie bis hin zu den zahlreichen kommunistischen und syndikalistischen Gruppen im Winter 1918/19 gefordert hatten, kam es hingegen nicht.

In Russland war es nach der Revolution zu umfassenden Enteignungen zunächst der landbesitzenden Gruppen, später der gesamten "Bourgeoisie" gekommen, mit freilich zunächst katastrophalen Folgen für die Versorgung mit Gütern und Lebensmitteln. Insbesondere erwies es sich als unmöglich, ja geradezu barbarisch, direkt zum Kommunismus wechseln zu wollen; die materiellen Verluste und das menschliche Leid waren gewaltig, auch wenn der Preis der Experimente hinter den konterrevolutionären Interventionen und dem Bürgerkrieg "versteckt" blieb. Folgerichtig schloss sich eine Revision der radikalen ersten Transformationsschritte (Enteignungen, Beseitigung preisbildender Märkte, rigides staatliches Distributionssystem) an, die vor allem in der Restitution privater Eigentumsstrukturen und der Reetablierung von Marktprozessen bestand (Neue Ökonomische Politik). Die so erreichte wirtschaftliche Konsolidierung führte nicht zu einer Revision des Enteignungsprozesses, sondern ermöglichte erst die Entwicklung eines alternativen Wirtschaftsverwaltungssystems (Planwirtschaft), in dem zumindest in allgemeiner Hinsicht Marktprozesse und damit verbundene Individualentscheidungen durch staatlich sanktioniertes Planhandeln ersetzt wurden (Fünfjahresplanung).

Da die Sowjetunion den Krieg als Sieger beendet und große Teile des östlichen Mitteleuropas besetzt hatte, war nun auch die Möglichkeit gegeben, ihr Gesellschaftsmodell zu exportieren, was mit großer Konsequenz auch realisiert wurde. In allen späteren realsozialistischen Staaten gab es umfangreiche Bodenreformen, zugleich wurden die Schlüsselindustrien unter sowjetische Kontrolle gebracht, verstaatlicht und in ein neues Planwirtschaftssystems integriert. Die Enteignungswellen der Nachkriegszeit wurden je nach den regionalen Bedingungen bis in die 1970er Jahre fortgesetzt.

In der DDR folgten dem Großgrundbesitz, der Großindustrie und den Banken in den 1950er Jahren die bäuerliche Landwirtschaft, das mittlere Gewerbe, aber auch Dienstleistungsunternehmen und Gaststättenbetriebe und Wohneigentum. An die Stelle der Koordination wirtschaftlichen Handelns über dezentrale private Entscheidungen und preisbildende Märkte trat ein umfassendes Planungssystem mit einem entsprechenden distributiven Unterbau, über den die entsprechenden Güter und Dienstleistungen zugeteilt wurden. Wurden die Betriebe nicht vollständig enteignet, übernahm der Staat Zwangsbeteiligungen, um auf diese Weise deren Integration in das Planungssystem sicherzustellen. Den Schlussstein der Enteignungen bildete die Enteignung noch bestehender Klein- und Mittelbetriebe Anfang der 1970er Jahre sowie die Nötigung von Handwerksbetrieben in sogenannte Produktionsgenossenschaften des Handwerks, faktisch staatliche Regiebetriebe. Mitte der 1970er Jahre konnte von einem nennenswerten privatwirtschaftlichen Sektor in der DDR, aber auch in den anderen realsozialistischen Staaten, nicht mehr die Rede sein. Damit war das angestrebte Ideal einer eigentumslosen und geplanten Volkswirtschaft erreicht.

Wirtschaftliche und soziale Folgen

Die Folgen der Enteignung und der planwirtschaftlichen Reorganisation schienen ihren Verfechtern anfänglich sogar Recht zu geben, denn die Versorgung der Bevölkerung funktionierte in der SBZ in den ersten Jahren nach dem Ende des Krieges vergleichsweise gut. Doch die Illusion der Überlegenheit zerstob rasch, als sich im Westen die wirtschaftlichen Bedingungen normalisierten und die Integration der westdeutschen Wirtschaft in die Weltmärkte begann. Waren die Wachstumsziffern in den 1950er Jahren noch vergleichsweise ähnlich, auch wenn der Lebensstandard in den Ostblockstaaten bald kaum mehr vergleichbar war, so gingen seit den 1960er Jahren auch hier die Zahlen auseinander. Trotz intensiver Reformversuche gelang es der Wirtschaft in den sozialistischen Staaten nicht, das Tempo des Strukturwandels, der sich in der westlichen Welt deutlich beschleunigte, mitzugehen. Die Illusion der krisenfreien, sozial ausgeglichenen und dabei wirtschaftlich erfolgreichen Entwicklung platzte, als sich in der Sowjetunion unter Staats- und Parteichef Michail Gorbatschow nicht nur der bis dato dichte Propagandanebel lüftete, sondern zugleich die Sowjetunion aufhörte, durch die Lieferung billiger Rohstoffe, für die sie auf den Weltmärkten deutlich bessere Preise erzielen konnte, ihre Satellitenstaaten zu subventionieren. Folgerichtig brachen die sozialistischen Strukturen nach und nach zusammen, zuerst in Polen, dann in Ungarn, schließlich 1989 in der DDR und den übrigen Ostblockstaaten, bevor auch die Sowjetunion unterging.

Die Bilanz von gut 70 beziehungsweise 40 Jahren eigentumsloser Ökonomie war in umfassender Hinsicht verheerend. Der noch 1990 vorherrschende Glaube, aus der Substanz der DDR-Wirtschaft ließe sich ihre Reorganisation mühelos finanzieren, musste nach und nach aufgegeben werden; die Realität war ernüchternd. Statt großer Erträge wurde der Privatisierungsprozess in der ehemaligen DDR zu einem milliardenschweren Subventionsgeschäft. Die sich anschließenden Transformationsprozesse, die in einer mehr oder weniger überstürzten Wiedereinführung von Privateigentumsstrukturen und marktwirtschaftlichen Verhältnissen bestanden, zeigten zum Teil katastrophale Ergebnisse, da sich der eingetretene Zustand nicht mehr positiv korrigieren, sondern nur noch "abwickeln" ließ.

Die eigentliche Erfolgsgeschichte spielte sich dabei freilich nicht in den vermeintlich neoliberalen Transformationen in Europa ab, sondern wurde von der chinesischen Wirtschaft geschrieben, die seit dem Ende der 1970er Jahre eine langsame, dafür aber umso gründlichere Umstellung auf privateigentumsgestützte kapitalistische Strukturen überaus erfolgreich absolvierte. "Neoliberal", wie es das verbreitete Etikett ist, war in China wenig, zumal bis heute der Staatseinfluss in wichtigen Sektoren und Unternehmen groß ist und auch die Öffnung der chinesischen Wirtschaft zum internationalen Kapitalmarkt keineswegs vollständig vollzogen ist. Gleichwohl oder gerade deshalb sind die ökonomischen Erfolge der chinesischen Transformation in jeder Hinsicht eindrucksvoll. Das chinesische Beispiel zeigt schlagend, dass die Vorstellung, mit der Beseitigung des Privateigentums an den Produktionsmitteln verschwinde die soziale Ungleichheit oder falle auf unbedeutende Ausmaße zurück, bestenfalls eine Schimäre war, deren einziger Ausdruck in der vergleichsweise egalitären Armut bestand, die den Alltag aller sozialistischen Gesellschaften bestimmte.

Gesellschaftliche Krisen und die Wiederkehr der Eigentumsfeindschaft

Parallel zum Verfall der Planwirtschaften ging in den westlich-kapitalistischen Staaten die Attraktivität derartiger Modelle zurück, ja geriet der Staat überhaupt in den Verdacht, eher Ursache der sich seit den 1970er Jahren häufenden wirtschaftlichen Probleme zu sein als die Kraft, die diese Probleme beseitigen könnte. Der Grund hierfür war nicht primär ideologischer Art, etwa dass, wie es der Soziologe Wolfgang Streeck unterstellt, das "Kapital" den sozialpartnerschaftlichen Konsens der Nachkriegszeit aufgekündigt habe und nicht mehr bereit gewesen sei, dessen Finanzierung mitzutragen und dessen Institutionen zu stützen. Der vermeintliche "neoliberale" Umschwung, der auf die Freisetzung von Marktkräften setzte, war vielmehr eine Folge erkennbarer Strukturprobleme der westlichen Volkswirtschaften in einer zunehmend globalisierten Wirtschaft, in der sich die asiatische Konkurrenz häufig als überlegen erwies, während sich die heimischen Ökonomien mit dem technologischen Strukturwandel schwertaten.

Die als Antwort hierauf vor allem von der britischen Regierung Margaret Thatchers vorangetriebene "neoliberale" Rosskur traf folgerichtig auch weniger die noch einigermaßen wettbewerbsfähige westdeutsche Ökonomie, sondern wurde für Großbritannien und unter Ronald Reagan für die USA typisch. Vor allem im Vereinigten Königreich wurden die Privatisierung und Deregulierung von traditionell dem Staat gehörenden beziehungsweise durch ihn gesteuerten Sektoren wie dem Bergbau und der Energiewirtschaft gegen große Widerstände durchgesetzt. Die klassenkampfähnlichen Auseinandersetzungen blieben in anderen Staaten Europas aus; es war aber klar, dass die Rolle des Staates allgemein kritisch gesehen und eine Reduzierung seiner Bedeutung politische Mehrheiten finden würde, zumal sich letzte einschlägige Versuche unter François Mitterrand in Frankreich als katastrophaler Fehlschlag herausstellten. So wurden in vielen Staaten Europas ehemalige staatliche Betriebe zur Diskussion gestellt, staatliche Monopole aufgehoben und im Bereich der neuen Technologien von Anfang an auf private, marktkonforme Lösungen gesetzt.

Doch auch hierbei blieben die im strengen Sinne ideologischen Debatten, die die Privatisierung begleiteten, von eher begrenzter Bedeutung. Ausschlaggebend war vielmehr, was vor mehr als 100 Jahren das Ausgreifen des Staates und die Enteignung der Privaten etwa im Bereich der Verkehrsinfrastruktur bedingt hatte, insbesondere die Frage des wirtschaftlichen Nutzens staatlicher Unternehmen. Da aus dem einstmals großen ökonomischen Nutzen etwa von Bahn und Post mittlerweile schwere Subventionslast geworden war, die der Staat nicht länger tragen wollte, zumal er die notwendige Modernisierung etwa der Bahn oder der Post nicht leisten konnte oder wollte, war das Ende der Kollektivwirtschaft pragmatisch geboten, auch wenn es zeitweilig zu übertriebenen Hoffnungen in die Reibungslosigkeit der Funktionsweise von Märkten nicht wenig beitrug.

Erst das Zerplatzen dieser neoliberalen Utopie in der Finanzkrise kehrte die Situation um. Analog zur Staatskritik der 1980er und 1990er Jahre machte sich nun eine Kritik der Märkte bemerkbar, die deshalb zunehmend an Momentum gewann, weil sie nicht auf die Regulierung der Finanzmärkte beschränkt blieb, sondern Marktlösungen generell im Kontext des Klimawandels und einer vermeintlich wachsenden sozialen Ungleichheit unter Verdacht stellte. Schien in den 1970er Jahren das staatliche Engagement an seine Grenzen zu stoßen, so haben derzeit wiederum Stimmen Rückenwind, die im Kern des Versagens der Märkte privateigentumsgetriebene Profitgier vermuten. Mittlerweile sind auch Enteignungslösungen zumindest wieder diskussionsfähig geworden. Bei allem Korrekturbedarf von Marktlösungen lehrt die Geschichte freilich, dass deren Ersetzung durch staatliches oder Verwaltungshandeln nicht notwendig zielführend ist, Enteignung also zum Problem wird, wenn sie als Mittel der Gesellschaftsreform genutzt werden soll.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. die Beiträge in Otto Depenheuer (Hrsg.), Eigentum. Ordnungsidee, Zustand, Entwicklungen, Berlin 2005.

  2. Vgl. Arnold Künzli, Mein und Dein. Zur Ideengeschichte der Eigentumsfeindschaft, Köln 1986.

  3. Vgl. Reiner Prass, Reformprogramm und bäuerliche Interessen. Die Auflösung der traditionellen Gemeindeökonomie im südlichen Niedersachsen, 1750–1883, Göttingen 1997.

  4. Vgl. Ulrich Kluge et al. (Hrsg.), Zwischen Bodenreform und Kollektivierung. Vor- und Frühgeschichte der "sozialistischen Landwirtschaft" in der SBZ/DDR vom Kriegsende bis in die 50er Jahre, Stuttgart 2001.

  5. Vgl. Constanze Paffrath, Macht und Eigentum. Die Enteignungen 1945–1949 im Prozess der deutschen Wiedervereinigung, Köln–Wien–Weimar 2004; auch Bruno J. Sobotka (Hrsg.), Wiedergutmachungsverbot? Die Enteignungen in der ehemaligen SBZ zwischen 1945 und 1949, Mainz 1998.

  6. Vgl. Jan Kropholler, Internationales Privatrecht einschließlich der Grundbegriffe des internationalen Zivilverfahrensrechts, Tübingen 2006; Philipp Siegert, Staatshaftung im Ausnahmezustand. Doktrin und Rechtspraxis im Deutschen Reich und in Frankreich 1914–1919, Frankfurt/M. 2020.

  7. Vgl. Ulrich Schüren, Der Volksentscheid zur Fürstenenteignung 1926. Die Vermögensauseinandersetzung mit den depossedierten Landesherren als Problem der deutschen Innenpolitik unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse in Preußen, Düsseldorf 1978. Siehe auch den Beitrag von Jens Gal in dieser Ausgabe (Anm. d. Red.).

  8. Vgl. Ingo Köhler, Die "Arisierung" der Privatbanken im Dritten Reich: Verdrängung, Ausschaltung und die Frage der Wiedergutmachung, München 2005.

  9. Vgl. Thomas Mergel, Großbritannien seit 1945, Göttingen 2005, S. 55f.

  10. Vgl. Eberhard Schmidt, Die verhinderte Neuordnung 1945–1952. Zur Auseinandersetzung um die Demokratisierung der Wirtschaft in den westlichen Besatzungszonen und in der Bundesrepublik Deutschland, Frankfurt/M. 1970.

  11. Vgl. Jürgen Kocka, Klassengesellschaft im Krieg. Deutsche Sozialgeschichte 1914–1918, Göttingen 1978.

  12. Vgl. Friedrich Zunkel, Industrie und Staatssozialismus. Der Kampf um die Wirtschaftsordnung in Deutschland 1914 bis 1918, Düsseldorf 1974.

  13. Vgl. Werner Plumpe, Debatten über die Gestaltbarkeit des Kapitalismus 1900–1933. Macht und Ohnmacht der Zivilgesellschaft, in: Forschungsjournal Soziale Bewegungen 3/2016, S. 164–181; Wolfgang Hock, Deutscher Antikapitalismus. Der ideologische Kampf gegen die freie Wirtschaft im Zeichen der großen Krise, Frankfurt/M. 1960.

  14. Vgl. Heinrich August Winkler, Weimar 1918–1933. Die Geschichte der ersten deutschen Demokratie, München 2004, S. 46ff., 137.

  15. Vgl. Helmut Altrichter, Kleine Geschichte der Sowjetunion 1917–1991, München 2007, S. 39–49.

  16. Der Alltag dieser Enteignungen ist auf geradezu beklemmende Weise im geheimen Tagebuch von Michael Prishwin beschrieben, das jetzt in umfangreichen Auszügen auf Deutsch vorliegt: Michail Prischwin, Tagebücher. Bd. I: 1917 bis 1920, Berlin 2019; generell Manfred Hildermeier, Die Sowjetunion 1917–1991, Berlin–Boston 2016, S. 108–116.

  17. Vgl. Altrichter (Anm. 15), S. 50–63.

  18. Vgl. Friedrich Pollock, Die planwirtschaftlichen Versuche in der Sowjetunion 1917–1927, Frankfurt/M. 1929.

  19. Zur Funktionsweise der DDR-Wirtschaft vgl. André Steiner, Von Plan zu Plan. Eine Wirtschaftsgeschichte der DDR, München 2004.

  20. Vgl. Heinz Hoffmann, Die Betriebe mit staatlicher Beteiligung im planwirtschaftlichen System der DDR 1956–1972, Stuttgart 1999.

  21. Vgl. Steiner (Anm. 19), S. 165ff.

  22. Vgl. Wolfgang Zank, Wirtschaft und Arbeit in Ostdeutschland 1945–1949. Probleme des Wiederaufbaus in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands, München 1987.

  23. Vgl. André Steiner, Die DDR-Wirtschaftsreform der sechziger Jahre. Konflikt zwischen Effizienz- und Machtkalkül, Berlin 1999.

  24. Daten hierzu bei Angus Maddison, Contours of the World Economy 1–2030 AD. Essays in Macro-Economic History, Oxford 2007, S. 382.

  25. Vgl. Christoph Buchheim, Wirtschaftliche Folgen der Integration der DDR in den RGW, in: ders. (Hrsg.), Wirtschaftliche Folgelasten des Krieges in der SBZ/DDR, Baden-Baden 1995, S. 341–362.

  26. Zur materiellen Bilanz vgl. Angus Deaton, Der große Ausbruch. Von Armut und Wohlstand der Nationen, Stuttgart 2017.

  27. Vgl. Wolfgang Streeck, Gekaufte Zeit. Die vertagte Krise des demokratischen Kapitalismus, Berlin 2013.

  28. Vgl. Mergel (Anm. 9), S. 179ff.

  29. Vgl. Tim Schanetzky, Die große Ernüchterung. Wirtschaftspolitik, Expertise und Gesellschaft in der Bundesrepublik 1966 bis 1982, Berlin 2007.

  30. Vgl. Hartmut Berg (Hrsg.), Deregulierung und Privatisierung. Gewolltes–Erreichtes–Versäumtes, Berlin 2002.

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ist Professor für Wirtschafts- und Sozialgeschichte an der Goethe-Universität Frankfurt am Main. E-Mail Link: w.plumpe@em.uni-frankfurt.de