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Privateigentum: ein gefährdetes Freiheitsrecht – Essay | Eigentum | bpb.de

Eigentum Editorial Privateigentum: Schein und Sein Privateigentum: ein gefährdetes Freiheitsrecht Was ist Eigentum? Zur rechtlichen Architektur der Eigentumsordnung in Deutschland Eine kurze Geschichte der Enteignungen Personelle Vermögensverteilung in Deutschland Genossenschaften und Wohneigentum Der Erbprinz schießt seinen ersten Bock… Allegorische Überlegungen zu den Hohenzollernforderungen

Privateigentum: ein gefährdetes Freiheitsrecht – Essay

Heike Göbel

/ 10 Minuten zu lesen

Im dreißigsten Jahr der Wiedervereinigung gilt es erstaunlicherweise, ein für die Marktwirtschaft konstitutives Grundrecht zu verteidigen, das nach dem Zusammenbruch des DDR-Sozialismus eigentlich keiner Verteidigung mehr bedürfen sollte: den Schutz privaten Eigentums, den Artikel 14 des Grundgesetzes garantiert. Während kaum jemand auf die Idee kommt, das Grundrecht auf freie Wahl des Berufs oder Gewerbes anzutasten (Artikel 12), die Niederlassungsfreiheit (Artikel 11) oder das Recht, Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden (Artikel 9), wird der in Deutschland bislang breit akzeptierte Eigentumsschutz vermehrt in Frage gestellt, nicht nur von links.

Im Zentrum der 2019 rund um das 70. Jubiläum des Grundgesetzes mit Wucht ausgebrochenen Attacken steht privates Wohneigentum, das überraschend viele Menschen antasten wollen, weil sie glauben, Verstaatlichung behebe den Engpass an günstigen Wohnungen in den Städten. In Berlin hat der rot-rot-grüne Senat als Resonanz auf steigende Mieten ein Gesetz beschlossen, das Mieten fünf Jahre einfriert, teils gar ihre Senkung erzwingt. Der "Deckel" beschneidet Eigentümer und Eigentümerinnen in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Wohnungen und Häuser; er wird derzeit vom Bundesverfassungsgericht überprüft. Den Furor einer Berliner Enteignungsinitiative bremst das nicht. Mühelos sammelte sie die Unterschriften für einen Volksentscheid, der den Senat zur Verstaatlichung der Bestände großer Wohnungsunternehmen in der Hauptstadt zwingen könnte, falls die Berliner zustimmen. Auch anderswo müssen sich Grundeigentümer wehren, wenn Hausbesetzer mit Gewalt Fakten schaffen wollen. Am Pranger linker und grüner Politik steht dann der Eigentümer, der auf sein Recht pocht, nicht der Besetzer, der es ihm mit der Faust nehmen will. Von starkem Eigentumsschutz zeugte es auch nicht, dass Kommunen auf dem Höhepunkt der Fluchtwelle 2015 private Immobilien beschlagnahmten oder entsprechende "Vorratsbeschlüsse" fassten, um so billiger an Wohnraum für Migranten zu kommen als über freiwillig ausgehandelte Verträge.

Gilt den einen der Kampf um günstigen Wohnraum als legitimes Instrument für Angriffe auf private Eigentumsrechte, sehen andere im Klimaschutz sogar eine Berechtigung für entschädigungslose Enteignungen, etwa von Kohlekraftwerksbetreibern. Nicht ohne Echo selbst in der bürgerlichen Mitte: Das Kohleausstiegsgesetz von CDU-Wirtschaftsminister Peter Altmaier legt fest, dass Steinkohlekraftwerke nach wenigen Jahren ohne Ausgleich stillgelegt werden können.

Die sozialdemokratische Nachwuchshoffnung Kevin Kühnert machte 2019 nicht nur mit der Idee von sich reden, Wohneigentum auf eine Immobilie pro Person zu rationieren, sondern gleich mit dem Traum vom sozialistischen Umbau. Er kann sich vorstellen, den Autokonzern BMW "auf demokratischem Wege" zu kollektivieren. Die Verteilung der Profite müsse demokratisch kontrolliert werden: "Das schließt aus, dass es einen kapitalistischen Eigentümer dieses Betriebs gibt. Ohne Kollektivierung ist eine Überwindung des Kapitalismus nicht denkbar." Ein Jahr hat der Juso-Chef, nun SPD-Vize auf dem Weg in den Bundestag, gebraucht, um von diesen Gedanken öffentlich etwas abzurücken. Wie gut das Grundgesetz vor solchen Träumen im Ernstfall schützt, daran gibt es Zweifel, seit mit Hilfe der CDU die Politikerin Barbara Borchardt im brandenburgischen Verfassungsgericht sitzt, die als Mitglied der Antikapitalistischen Linken für den Bruch mit kapitalistischen Eigentumsstrukturen wirbt.

Private Eigentumsrechte umfassen aber weit mehr als Grund und Boden und sind viel öfter Gegenstand politischer Eingriffe als gemeinhin wahrgenommen. So berührt etwa die Idee der "Bürgerversicherung" Eigentumsrechte: Ihre Befürworter möchten private Krankenkassen abschaffen und schielen auf deren Kapitalreserven. Um Eigentumsfragen geht es auch bei Reformen der gesetzlichen Rente, denn die über Beiträge vom Lohn erworbenen Anwartschaften haben nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts "eigentumsähnlichen Charakter". Selbst die Steuerlast wirft die Eigentumsfrage auf: Wie viel darf der Staat von den Erträgen und Gewinnen privater Arbeit nehmen, wo beginnt ein konfiskatorischer Zugriff, der von der Eigentumsordnung nicht mehr gedeckt ist? Der frühere Bundesverfassungsrichter Paul Kirchhof hatte 1995 mit einem mutigen Urteil versucht, eine Grenze zu ziehen und dem Staat höchstens die Hälfte der privaten Erträge zugestanden. Einen Konsens gibt es darüber bis heute nicht.

Aktuelle Streitpunkte betreffen die Daten, die mit jeder Bewegung im Internet generiert werden. Gehören sie den Menschen, die sie "verursachen"? Den privaten Unternehmen, die sie als Gegenleistung für günstige Dienste sammeln, um daraus neue Produkte zu machen? Dem Staat? Und: Darf die Regierung die Corona-Krise ausnutzen, um private Unternehmen, etwa die Lufthansa, im Gegenzug für öffentliche Hilfen zur Teilverstaatlichung zu nötigen?

Die Bandbreite der Beispiele zeigt: In einer Welt der Knappheit ist nicht nur das private Eigentum an Grund und Boden, an Sachen, Geld oder Aktien gesetzlich zu regeln, sondern auch an geistigen Schöpfungen, Kunst oder Daten. Private Verfügungsrechte spielen in unserer freiheitlichen, auf Wettbewerb basierenden Wirtschaftsordnung überall eine zentrale Rolle. Um es vorwegzunehmen: Ohne verlässliche private Eigentumsrechte keine Soziale Marktwirtschaft, kein Wohlstand, keine Freiheit. Die öffentliche Debatte macht skeptisch, ob diese Rolle noch verstanden und genügend unterstützt wird.

Zu wenig Privateigentum schadet

Um zu verstehen, warum staatlich geschütztes Privateigentum so wichtig ist, muss man sich klarmachen, dass Eigentum erst durch das einklagbare Recht entsteht, über ein Objekt zu verfügen. Dieses Recht kann unterschiedlich weit reichen. Juristisch und damit auch wirtschaftlich sehr bedeutsam ist die Unterscheidung von Eigentum und Besitz, obwohl die Begriffe oft synonym gebraucht werden. Eigentum umfasst das Recht, Objekte nicht nur zu nutzen, sondern auch zu verändern, zu verkaufen, zu beleihen oder zu verpfänden, während Besitz lediglich die physische Nutzung erlaubt. Ein Mieter ist nach diesem Verständnis zwar Besitzer einer Wohnung, aber nicht ihr Eigentümer. Dieser hat ungleich stärkere Rechte, sein Eigentum ertragreich zu nutzen.

Für den liberalen französischen Ökonomen Frédéric Bastiat (1801–1850) existiert Eigentum quasi naturrechtlich schon vor einer gesetzlichen Kodifizierung. "Nicht weil es Gesetze gibt, gibt es Eigentum, sondern weil es Eigentum gibt, gibt es Gesetze." Ob man diese Ansicht teilt oder nicht: Intuitiv wissen Menschen, wie wichtig die Unterscheidung von "Mein" und "Dein" ist.

In einer Marktwirtschaft kommt Privateigentum nicht nur dem Eigentümer selbst zugute. Haben Menschen die Sicherheit, dass ihnen die finanziellen Erträge ihrer Ausbildung, Arbeit und Ideen gehören, investieren sie mehr, auch in ihre Bildung. Das Eigentum, das sie erwerben, wollen sie mehren und pflegen. Eingebettet in eine Wettbewerbsordnung wird Eigentum zur wichtigsten Wurzel für Wirtschaftswachstum, an dem der Staat über Steuern und Abgaben partizipiert. Mit privatem Grundeigentum ist überdies ein Anreiz verbunden, sich für die Entwicklung des Gemeinwesens zu interessieren, weil davon zum Beispiel in hohem Maß der Wert der eigenen Immobilie abhängt.

Was oft verkannt wird: Eigentum ist auch die wichtigste Wurzel einer "nachhaltigen" Wirtschaftsweise. Mit ihrem Eigentum gehen Menschen meist sorgsamer um als mit kollektiven Gütern. "Ein Großteil der heutigen Umweltprobleme geht darauf zurück, dass wir zu wenig Privateigentum haben und zu viel Gemeinbesitz natürlicher Ressourcen", sagt etwa der Vorsitzende der "Wirtschaftsweisen", Lars Feld. Umweltschutz funktioniere bei Gemeinbesitz viel schlechter als in einem System mit privatem Eigentum, bei dem der Staat mit Regeln und Abgaben eingreift, um Umweltprobleme zu lösen.

Ohne privates Eigentum kann die dezentrale Steuerung einer Marktwirtschaft über den Preismechanismus nicht funktionieren. "Wie sich Märkte entwickeln, wie Wertschöpfungsketten organisiert werden müssen und welche Ressourcen dafür notwendig sind, lässt sich nicht zentral planen," unterstreichen auch die Ökonomen Michael Hüther und Hubertus Bardt vom Institut der deutschen Wirtschaft Köln. Erst Eigentumsrechte gäben Unternehmen die nötige dezentrale Entscheidungsfreiheit, mit der allerdings auch Verantwortung für Misserfolge oder Schäden einhergehen müsse.

Schranken des Eigentums

So offensichtlich der Nutzen verlässlicher privater Eigentumsrechte, so schwierig ist die Antwort auf die Frage, wie diese Rechte genau gestaltet sein und wie weit sie reichen sollten, um Wohlstand und Freiheit der Bürgerinnen und Bürger am besten zu mehren. Das Grundgesetz schafft mit der Eigentumsgarantie in Artikel 14 ein Abwehrrecht auch gegen staatliche Eingriffe in privates Eigentum. Seinen Schutz kann dieses Grundrecht aber erst entfalten, wenn, wie vorgesehen, "Inhalt und Schranken" durch Gesetze bestimmt sind. Zudem grenzt Artikel 14 die Garantie weiter ein, indem der Gebrauch des Eigentums "zugleich dem Gemeinwohl dienen" soll und als Ultima Ratio Enteignungen "zum Wohle der Allgemeinheit" gegen Entschädigung erlaubt sind.

Was Eigentum ist und welche Rechte damit verbunden sind, muss gesetzlich normiert werden, damit der Schutzgedanke des Grundgesetzes verlässlich wirksam werden kann. Da sich die Anforderungen an Eigentumsrechte wandeln und sie immer wieder mit anderen Freiheitsrechten überein gebracht werden müssen, ist die Normierung nie abgeschlossen, sondern ein ständiger Aushandlungsprozess. Darf den Blick auf den See nur der anliegende Grundstückseigentümer haben, oder muss er Zugangsrechte gewähren? Was gilt, wenn ein Haus der Erschließung einer Bahntrasse im Weg steht? Ab wann ist eine Erfindung eigentumsrechtlich geschützt und wie lange?

Immer wieder muss neu abgewogen werden, wie sich privatem Eigentum die ihm in einer Marktwirtschaft gebührende starke Stellung am besten sichern lässt. Hilfreiche Erkenntnisse liefert die ökonomische Theorie. Seit Ende der 1960er Jahre bezieht sie die Wirkung von Eigentums- und Verfügungsrechten in die ökonomische Analyse ein. Volkswirte verstehen diese Regeln seither als Teil des institutionellen Rahmens der Wirtschaft, dessen Festlegung und Nutzung Kosten verursacht. Diese "Transaktionskosten" sind keine vernachlässigbare Größe, sondern beeinflussen die Kalkulationen und damit das wirtschaftliche Gesamtergebnis. "In der Welt mit Transaktionskosten ist die wirtschaftliche Wohlfahrt nicht unabhängig von der Ausgestaltung und individuellen Zuordnung der Verfügungsrechte. Property rights matter!", mahnt der Saarbrücker Ökonom Rudolf Richter.

Eine geschickte Ausgestaltung der Verfügungsrechte spart Transaktionskosten und trägt zur pfleglichen Nutzung der Ressourcen bei, falsche Regulierung kann enorm schaden. Ein Negativbeispiel ist der oben angesprochene Mietendeckel: Erste Zahlen deuten darauf hin, dass weniger Mietwohnungen auf den Markt kommen, weil Eigentümer Ausweichstrategien ersinnen, um keine Verluste zu haben. Erlahmt das Bauinteresse oder werden Mietwohnungen in Eigentum umgewandelt, hätte die Berliner Politik die Lage sozial schwacher Mieter erschwert.

Ein Positivbeispiel ist der Zertifikathandel im Klimaschutz: Die Politik legt fest, wie viel CO2 klimaverträglich insgesamt noch abgegeben werden darf. Dadurch macht sie das Recht auf CO2-Ausstoß von einem freien zu einem knappen "Gut", das aber handelbar ist. Die (Eigentums-)Rechte für den Ausstoß müssen Unternehmen kaufen, die Kosten sind ein Anreiz, die Produktion zu ändern. Der Preismechanismus bewirkt die CO2-Vermeidung nach und nach dort, wo sie am wirtschaftlichsten ist. Kluge Regulierung kann Privateigentum und Gemeinwohl also dort zusammenbringen, wo der Markt allein versagt.

Gefährlicher Enteignungshebel

Leider belässt das Grundgesetz es nicht bei den für den sozialen Ausgleich sinnvollen Einschränkungen in Artikel 14, sondern geht mit Artikel 15 weit darüber hinaus, indem es gegen Entschädigung selbst die Vergesellschaftung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln erlaubt. Damit liefert es einen Hebel zur Enteignung großer Vermögen oder Konzerne, den die Initiatoren der Berliner Enteignungsinitiative ergreifen wollen. Haben sie Erfolg, wäre das ein Warnsignal für private Investoren weit über die Hauptstadt und das Land hinaus.

Dass Artikel 15 (entstanden in der Nachkriegszeit, als Planwirtschaft noch als Alternative galt) noch nie angewandt wurde und die Hürden zu einer Anwendung hoch sind, weil andere Grundrechte dagegen stehen, sollte niemanden beruhigen. Letztlich ist der Eigentumsschutz des Grundgesetzes nur so viel wert wie der Rückhalt, den er in der Bevölkerung hat. Um die breite Akzeptanz muss in Deutschland offensichtlich heute wieder geworben werden.

Spätestens 1989/90 wurde für alle sichtbar, wie marode, ineffizient und umweltzerstörend die Volkseigenen Betriebe (VEB) der DDR gewirtschaftet hatten, in denen nicht das "Kollektiv", sondern Cliquen das Sagen hatten. War die Zustimmung zur Marktwirtschaft nach 1989 zunächst überwältigend, hält im Westen derzeit nur knapp die Hälfte der Bürger die Marktwirtschaft für das überlegene System, im Osten nicht mal 30 Prozent.

Die Erinnerung an die Ursachen des wirtschaftlichen Zusammenbruchs der DDR verblasst. Zur Auffrischung lohnt die Lektüre des Vertrags über die Schaffung einer Währungs- Wirtschafts- und Sozialunion vom Mai 1990. Unter dem Spektrum der wirtschaftlichen Rechte, die die Menschen in der DDR vermisst und mit der Wiedervereinigung bekommen haben, nimmt privates Eigentum eine herausgehobene Rolle ein: "Grundlage der Wirtschaftsunion ist die Soziale Marktwirtschaft als gemeinsame Wirtschaftsordnung beider Vertragsparteien. Sie wird insbesondere bestimmt durch Privateigentum, Leistungswettbewerb, freie Preisbildung und grundsätzlich volle Freizügigkeit von Arbeit, Kapital, Gütern und Dienstleistungen; hierdurch wird die gesetzliche Zulassung besonderer Eigentumsformen für die Beteiligung der öffentlichen Hand oder anderer Rechtsträger am Wirtschaftsverkehr nicht ausgeschlossen, soweit private Rechtsträger dadurch nicht diskriminiert werden", bestimmt Artikel 1.

Weil er ausführlich den Vorrang privaten Unternehmertums in der Sozialen Marktwirtschaft erläutert, mag der falsche Eindruck entstehen, zu den Freiheiten gehörten keine Pflichten. Doch erst die Haftung zwingt Unternehmer, Chancen und Risiken ihres Tuns abzuwägen. Um nochmal Hüther und Bardt zu zitieren: "Wenn Chancen einseitig beim Eigentümer, Schäden aber bei Dritten anfielen, wäre die Legitimation des Privateigentums im Kern in Frage gestellt." Die "unauflösliche Verkettung von Haftung und Eigentum zu gewährleisten", sehen sie als eine permanente, herausfordernde Aufgabe der Politik an. Dass dies nicht immer gelinge, sei aber kein Grund für die Forderung, Privateigentum einzuschränken.

Übrigens geben selbst liberale Ökonomen Privateigentum nicht zwingend stets Vorzug vor staatlichem Eigentum. Sie verweisen aber darauf, dass der Staat als Unternehmer in einen Interessenkonflikt gerät, denn er setzt die Regeln für den Wettbewerb, in dem er zugleich als Unternehmer mitspielt. Die Versuchung ist groß, die Marktregeln zugunsten der Staatskonzerne zu setzen und private Konkurrenz zu benachteiligen. Das geht zu Lasten wirtschaftlicher Dynamik und ist Grund genug, den staatlichen Einstieg bei Unternehmen wie der Lufthansa kritisch zu sehen.

Fazit

Wer für Vorrang und starken Schutz privaten Eigentums samt schonendem Erbrecht in der Sozialen Marktwirtschaft eintritt, verteidigt eine Ordnung, die viel ökonomische Freiheit gewährt, diese aber mit Verantwortung zusammenbringt. Das fördert gerade nicht bloß den Wohlstand und die Chancen weniger, sondern aller Menschen im Land. Eine bestimmte Vermögensverteilung wird dadurch nicht zementiert. Größe Vermögen sind hierzulande nicht zuerst vererbt, sondern Früchte von Unternehmergeist und damit oft in Betriebsvermögen gebunden. Sie ermöglichen gute Erträge und Einkommen, aber auch hohe Steuern und Abgaben zur Finanzierung eines starken Sozial- und Bildungssystems. Wer die Vermögensverteilung ändern will, darf nicht die Axt ans Eigentum legen, sondern muss die Qualität der Bildung und den Gründergeist stärken.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Zit. nach Jochen Bittner/Tina Hildebrandt, Was heißt Sozialismus für Sie, Kevin Kühnert?, in: Die Zeit, 2.5.2019, S. 8.

  2. Vgl. Hans-Jürgen Papier, Wirtschaftsordnung und Grundgesetz, in: APuZ 13/2007, S. 3–9.

  3. Vgl. Gunnar Heinsohn/Otto Steiger, Eigentumsökonomik, Marburg 2008, S. 14ff.

  4. Frédéric Bastiat, Eigentum und Gesetz, zit. nach Externer Link: http://www.bastiat.de/eigentum-und-gesetz.

  5. Zit. nach Tobias Kaiser, Firmen in Gemeinbesitz sind nicht sozialer, in: Die Welt, 15.5.2019, S. 11.

  6. Hubertus Bardt/Michael Hüther, Unternehmerisches Eigentum ist Verantwortung, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), 21.2.2020, S. 16.

  7. Vgl. Horst Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Tübingen 20133.

  8. Rudolf Richter, Institutionen ökonomisch analysiert, in: Landeszentralbank Saarland (Hrsg.), Institutionen ökonomisch analysiert, Dillingen 1992, S. 13ff.

  9. Vgl. Renate Köcher, Fremd im eigenen Haus, in: FAZ, 23.1.2019, S. 8.

  10. Bardt/Hüther (Anm. 6).

Lizenz

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ist verantwortliche Redakteurin für Wirtschaftspolitik bei der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung". E-Mail Link: h.goebel@faz.de