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Fünf Jahre gesetzlicher Mindestlohn | Mindestlohn | bpb.de

Mindestlohn Editorial Fünf Jahre gesetzlicher Mindestlohn. Bilanz und Perspektiven Zur Höhe des Mindestlohns in Deutschland Der Niedriglohnsektor in der Corona-Krise Zur Durchsetzung des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland Mindestlohn, Tarifautonomie und Gewerkschaften Mindestlohn in Europa Bedingungsloses Grundeinkommen als Grundrecht? Geschichte, Gegenwart und Zukunft einer (bisher) utopischen Forderung

Fünf Jahre gesetzlicher Mindestlohn Bilanz und Perspektiven

Arne Baumann Oliver Bruttel

/ 14 Minuten zu lesen

Kaum eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme seit den Hartz-Reformen wurde in Deutschland derart kontrovers diskutiert wie die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum Januar 2015. Die im Vorfeld geäußerten Einschätzungen zu den Folgen des Mindestlohns gingen erheblich auseinander: Einerseits wurden teils massive negative Beschäftigungseffekte und steigende Arbeitslosenzahlen prognostiziert. Andererseits wurden durchweg positive Auswirkungen auf Verdienste von Geringverdienerinnen und -verdienern sowie die Armutsgefährdung erwartet.

Nach fünf Jahren lässt sich eine erste Bilanz des gesetzlichen Mindestlohns ziehen. Die hier dargestellten Erkenntnisse beziehen sich auf den Zeitraum bis Ende 2019, also vor Beginn der Corona-Pandemie. Welche Auswirkungen der gesetzliche Mindestlohn in dieser Ausnahmesituation auf Verdienste, Beschäftigung und Wettbewerb hat, bleibt abzuwarten und wird Gegenstand künftiger Forschungsarbeiten sein.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt, von wenigen Ausnahmen abgesehen, für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei seiner Einführung lag seine Höhe bei 8,50 Euro brutto pro Stunde und wurde seitdem schrittweise auf aktuell 9,35 Euro erhöht. Von der Einführung des Mindestlohns waren in Deutschland rund 4 Millionen Beschäftigungsverhältnisse betroffen, die bis dahin einen Stundenverdienst unterhalb von 8,50 Euro gehabt hatten. Dies entsprach einem Anteil von 11,3 Prozent an allen Beschäftigungsverhältnissen. Dabei lag der Anteil mit 20,7 Prozent in Ostdeutschland deutlich höher als in Westdeutschland mit 9,3 Prozent. Besonders groß war der Anteil bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, den sogenannten Minijobs. Überdurchschnittlich häufig kamen Stundenlöhne von unter 8,50 Euro zudem bei Frauen, in kleineren Unternehmen, bei ungelernten oder angelernten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, bei befristet Beschäftigten sowie bei nicht tariflich entlohnten Beschäftigungsverhältnissen vor.

Steigende Löhne

Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns hat zu deutlichen Steigerungen des Stundenlohns am unteren Rand der Lohnverteilung geführt. Beschäftigte im Mindestlohnbereich verzeichneten zwischen 2014 und 2018 laut der Verdienststrukturerhebung (VSE) des Statistischen Bundesamtes einen Zuwachs beim Stundenlohn von insgesamt 21,8 Prozent. Zum Vergleich: Der durchschnittliche Anstieg für alle Beschäftigten lag in diesen Jahren bei 11,4 Prozent. Der überdurchschnittliche Anstieg war in erster Linie nach der Mindestlohneinführung 2015 und 2016 zu beobachten. Ab 2017 lagen die Zuwächse etwa in der Größenordnung der allgemeinen Lohnentwicklung (Abbildung 1).

Die Erhöhung von Stundenlöhnen im unteren Lohnbereich muss nicht automatisch zu einer proportionalen Erhöhung der Monatslöhne führen. Wenn die Arbeitszeit in gleichem Umfang zurückgeht, wie der Stundenlohn steigt, bleibt der Monatslohn unverändert. Aus den Daten wird ersichtlich, dass sich die Monatslöhne unterschiedlich entwickelt haben. Bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zeigt sich beim Monatslohn ein ähnlicher Anstieg wie beim Stundenlohn. Bei geringfügig Beschäftigten beträgt der Anstieg der Monatslöhne hingegen knapp die Hälfte des Anstiegs bei den Stundenlöhnen. Zugleich weisen sie einen deutlichen Rückgang ihrer durchschnittlichen Arbeitszeit nach der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns auf. Das hat seine Ursache mutmaßlich darin, dass Beschäftigte und Betriebe vermeiden wollen, dass die Verdienstgrenze der Minijobs von 450 Euro pro Monat überschritten wird. Eine Erhöhung des Stundenlohns erfordert dann eine entsprechende Reduzierung der Arbeitszeit. Für Beschäftigte mit Minijobs, die die Verdienstgrenze nicht überschreiten konnten oder wollten, um in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu wechseln, hat der Mindestlohn damit in der Regel zu keiner Verbesserung des Monatslohns geführt.

Veränderung der Stundenlöhne zwischen 2014 und 2018 in Prozent. (© Verdienststrukturerhebungen 2014 und 2018; Verdiensterhebung 2016; eigene Berechnung)

Kaum Beschäftigungseffekte

Die bislang vorliegenden Studien, die sich mit den Effekten des Mindestlohns auf die Beschäftigung befassen, kommen zum Ergebnis, dass es zu keinen größeren Beschäftigungsverlusten gekommen ist.

Kausalstudien zeigen, dass die Einführung des Mindestlohns zu einem Rückgang der ausschließlich geringfügigen Beschäftigung geführt hat, wohingegen die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung weitgehend unbeeinflusst geblieben ist. Die Minijobs sind von rund 4,9 Millionen Beschäftigten 2014 auf rund 4,5 Millionen Beschäftigte 2019 zurückgegangen. Der Anteil dieses Rückgangs, der mit dem Mindestlohn zusammenhängt, dürfte bei rund 150.000 bis 200.000 Beschäftigten liegen. Die Beschäftigten in Minijobs haben jedoch nicht in jedem Fall ihren Job verloren. Zum Teil handelt es sich bei dem Rückgang um Umwandlungen von geringfügiger in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Das lässt sich beispielhaft an Daten aus dem Januar 2015 illustrieren, also für einen Zeitpunkt unmittelbar nach Einführung des Mindestlohns: Im Vergleich zum Vorjahresmonat fielen im Januar 2015 rund 100.000 Minijobs zusätzlich weg. Von den betroffenen Beschäftigten gingen jedoch mit 52.000 rund die Hälfte in einen sozialversicherungspflichtigen Job über.

Hinsichtlich der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung weisen die Studien uneinheitliche Ergebnisse mit sowohl negativen als auch positiven Effekten aus, die gemessen an der Gesamtzahl sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse jedoch gering sind. Für die Gesamtbeschäftigung weist die Mehrzahl der Studien auf einen leicht negativen Effekt aufgrund der Einführung des Mindestlohns hin, der sich vor allem aus der verringerten Anzahl geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse speist.

Spiegelbildlich zur Beschäftigungsentwicklung haben die bislang vorliegenden Studien keinen statistisch signifikanten Effekt des gesetzlichen Mindestlohns auf die Entwicklung der Arbeitslosigkeit gezeigt. Auch ein Effekt auf die Anzahl offener Stellen konnte bislang nicht identifiziert werden.

Die geringen Auswirkungen des Mindestlohns auf die Beschäftigung in Deutschland hängen einerseits damit zusammen, dass die Betriebe auf den Kostenanstieg, der durch den Mindestlohn verursacht wurde, mit anderen Maßnahmen als mit Stellenabbau reagiert haben, zum Beispiel mit einer Erhöhung der Preise für ihre Produkte und Dienstleistungen. Andererseits weisen Studienergebnisse darauf hin, dass der Mindestlohn eine Reallokation von Beschäftigten zwischen Betrieben in Gang gesetzt hat. Während kleinere Betriebe mit niedrigem Lohnniveau schließen mussten, sind Beschäftigte zu größeren Betrieben mit höherem Lohnniveau gewechselt. Hinter dem weitgehend unveränderten Beschäftigungsniveau verbirgt sich demnach also eine zum Teil veränderte Firmenstruktur.

Jugendliche ohne Berufsausbildung und bestimmte Praktika, die ausbildungsbegleitend oder als Orientierung vor Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums absolviert werden, sind vom Mindestlohn ausgenommen. Damit wollte der Gesetzgeber einerseits sicherstellen, dass Jugendliche nicht zugunsten einer ungelernten Beschäftigung zum Mindestlohn auf eine Berufsausbildung verzichten. Zum anderen sollte der Missbrauch von Praktika zulasten von regulären Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnissen eingeschränkt werden. Noch liegen keine Forschungsergebnisse dazu vor, ob Schulabgängerinnen und -abgänger infolge des Mindestlohns mehr oder weniger dazu neigen, eine Ausbildung aufzunehmen. Jedoch zeigen Forschungsergebnisse bereits, dass sich das Angebot von Ausbildungsplätzen seitens der Betriebe durch die Einführung des Mindestlohns nicht verändert hat. Die Regelungen des Mindestlohngesetzes zu Praktika haben zu hohem Beratungsbedarf bei der Mindestlohn-Hotline des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geführt. Die wenigen vorliegenden Studien geben Hinweise darauf, dass es durch den Mindestlohn zu einer Verschiebung hin zu kürzeren und Pflichtpraktika und zu einem stärkeren Anstieg der Praktikumsvergütungen gekommen ist. Ein drastischer Rückgang der Praktika nach Einführung des Mindestlohns ist im Zeitverlauf nicht erkennbar.

"Aufstocker" und Armutsgefährdung

Im Vorfeld der Mindestlohneinführung wurde die Hoffnung geäußert, dass der Mindestlohn zu einem Rückgang der Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger von staatlichen Transferzahlungen führen könnte, insbesondere von Arbeitslosengeld II. Im Fokus des Interesses steht dabei besonders der Kreis der zuletzt rund einen Million Beschäftigten, die trotz Erwerbstätigkeit Arbeitslosengeld II erhalten (sogenannte "Aufstockerinnen und Aufstocker"). Deren Zahl ist seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns jahresdurchschnittlich um 4,3 Prozent gesunken und damit etwas mehr als im Zeitraum von 2011 bis 2014, in dem sie durchschnittlich um 1,5 Prozent fiel. Dass es zu keiner deutlicheren Reduzierung dieser Personengruppe gekommen ist, ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass der ergänzende Arbeitslosengeld-II-Bezug vor allem mit der häufig relativ geringen Wochenarbeitszeit sowie der Zahl nicht erwerbstätiger Haushaltsmitglieder (zumeist Kinder) zusammenhängt. Zudem können hohe Wohnkosten insbesondere in Ballungsgebieten trotz Mindestlohns zu einer Bedürftigkeit führen. Nur rund 3 Prozent aller erwerbstätigen Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen und -Bezieher sind alleinstehende Vollzeitbeschäftigte, für die der Mindestlohn seiner Bemessung nach dazu geeignet ist, nicht mehr auf das Arbeitslosengeld II angewiesen zu sein. Dementsprechend fällt der Rückgang der erwerbstätigen Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen und -Bezieher in Single- und in Paarhaushalten ohne Kinder nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns stärker aus als bei Alleinerziehenden und Paarhaushalten mit Kindern.

Im Hinblick auf die Armutsgefährdung zeigt sich ein ähnliches Muster. Auch hier ist der Mindestlohn nur begrenzt geeignet, dem Problem entgegenzuwirken. Dies ist auf drei Gründe zurückzuführen. Erstens sind besonders armutsgefährdete Personengruppen häufig nicht erwerbstätig und können somit nicht vom Mindestlohn profitieren. Von den Personen aus armutsgefährdeten Haushalten ist nur rund ein Viertel überhaupt erwerbstätig. Zweitens lebt lediglich ein Teil der Mindestlohnbezieherinnen und -bezieher in armutsgefährdeten Haushalten. Von den Beschäftigten, die vor Einführung des Mindestlohns unter 8,50 Euro pro Stunde verdienten, lebten rund 27 Prozent in armutsgefährdeten Haushalten. Drittens resultiert eine Armutsgefährdung von Erwerbstätigen häufig nicht aus einem geringen Stundenverdienst, sondern aus einer geringen Wochenarbeitszeit. Die Erfahrungen in Deutschland decken sich somit mit der internationalen Forschung, die ebenfalls ein eher skeptisch stimmendes Bild zeichnet.

Makroökonomische Effekte

Auf gesamtwirtschaftlicher Ebene waren keine messbaren Effekte des Mindestlohns auf gängige Wettbewerbsindikatoren wie Arbeitskosten, Lohnstückkosten, Produktivität und Gewinne zu beobachten. Dies mag auch damit zu tun haben, dass die mindestlohnbedingten Lohnerhöhungen für die Gesamtwirtschaft von vergleichsweise geringer Bedeutung gewesen sind. Für die Einführung des Mindestlohns ermittelte das Statistische Bundesamt unter der Annahme einer vollständigen Umsetzung des gesetzlichen Mindestlohns und gleichbleibender Arbeitszeit einen mindestlohnbedingten Anstieg der jährlichen Bruttolohnsumme um 5,2 Milliarden Euro, was einer Zunahme von lediglich 0,43 Prozent bezogen auf alle Bruttolöhne und -gehälter entspricht.

Reaktionen auf Betriebsebene

Zwar waren auf gesamtwirtschaftlicher Ebene keine spürbaren Effekte zu beobachten. Gleichwohl hatte der Mindestlohn für einzelne Betriebe, vor allem solche, die vor Einführung des Mindestlohns Beschäftigte hatten, die unter 8,50 Euro pro Stunde verdienten, mitunter erhebliche Auswirkungen. Dies gilt besonders für Betriebe aus dem Gastgewerbe, dem Einzelhandel, dem Bereich Nahrungs- und Genussmittel sowie generell dem Dienstleistungssektor.

Auf die Einführung des Mindestlohns haben betroffene Betriebe mit einer Reihe von Maßnahmen reagiert. So gaben 2015 im Betriebspanel des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), einer jährlichen repräsentativen Befragung von rund 16.000 Betrieben mit mindestens einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, 18 Prozent der betroffenen Betriebe an, ihre Preise erhöht zu haben; weitere 8 Prozent planten, dies noch zu tun. Auch die Reduzierung der Arbeitszeit beziehungsweise die Arbeitsverdichtung spielten eine wichtige Rolle (Abbildung 2). Zum Teil haben Betriebe auch weniger Gewinne erzielt und zeitweise ihre Investitionen reduziert.

Anpassungsmaßnahmen in von der Mindestlohneinführung betroffenen Betrieben 2015 in Prozent (© IAB-Betriebspanel 2015; Lutz Bellmann et al., Folgen des Mindestlohns in Deutschland, IAB-Kurzbericht 18/2016)

Bei den Absatzpreisen waren in zahlreichen Branchen, die vom gesetzlichen Mindestlohn besonders betroffen waren, unmittelbar nach Einführung des Mindestlohns überdurchschnittlich starke Preisanstiege für Waren und Dienstleistungen zu beobachten. So stiegen zwischen 2014 und 2016 etwa die Preise für Taxifahrten um 15,2 Prozent, für Zeitungen und Zeitschriften um 10 Prozent, in Restaurants, Cafés und im Straßenverkauf und Ähnlichem um 5 Prozent, für Beherbergungsdienstleistungen um 3,8 Prozent. Der Anstieg fällt insbesondere im Vergleich zur geringen Inflation in der Gesamtwirtschaft deutlich aus. Dort stiegen die Preise im selben Zeitraum um 0,8 Prozent. Anders als für die Einführung sind für die Anpassungen des Mindestlohns in den Folgejahren keine derart deutlichen und systematischen Preisanstiege erkennbar.

Eine weitere sichtbare Auswirkung in den Betrieben war ein Gewinnrückgang von 12 Prozent im Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2017 im Vergleich zu ähnlichen, nicht von der Einführung des Mindestlohns betroffenen Betrieben. Allerdings ist weder gesamtwirtschaftlich noch in den vom gesetzlichen Mindestlohn besonders betroffenen Branchen eine veränderte Unternehmensdynamik und Wettbewerbsintensität zu beobachten. Es ist weder ein Anstieg von Marktaustritten in Form von Gewerbeabmeldungen oder Insolvenzen noch eine Zunahme an Gewerbeanmeldungen erkennbar.

Bei den Investitionen zeigt sich ein Rückgang bei den betroffenen Betrieben im ersten Jahr nach Einführung des Mindestlohns. Betroffene Betriebe investierten pro Beschäftigtem 2015 etwa 24 Prozent weniger als Betriebe, die von der Mindestlohneinführung nicht betroffen waren. Nach der ersten Anhebung des Mindestlohns 2017 gab es ebenfalls einen Rückgang bei den Investitionen, der jedoch deutlich geringer ausfiel.

Betriebe könnten auch versuchen, die mindestlohnbedingt gestiegenen Lohnkosten durch eine Steigerung der Produktivität auszugleichen, etwa durch Prozessoptimierung oder Weiterbildung ihrer Beschäftigten. Bislang deuten die Zahlen auf Basis des IAB-Betriebspanels aber nicht darauf hin. So ist kurz- und mittelfristig kein verstärkter Einsatz von technischen Innovationen abzusehen. Dabei ist zu bedenken, dass Betriebe mit Beschäftigten im Mindestlohnsegment generell ein geringeres Investitionsvolumen haben als der Durchschnitt der Betriebe. Vielfach lassen sich in den Dienstleistungsbereichen, in denen der Mindestlohn eine besonders hohe Relevanz hat, Abläufe auch weniger gut durch Automatisierung verbessern als im Verarbeitenden Gewerbe. Bislang gibt es auch kaum Hinweise darauf, dass Betriebe verstärkt in Weiterbildung investieren. Allerdings deuten einzelne Forschungsergebnisse darauf hin, dass sich Anforderungen der einstellenden Betriebe an die Qualifikation und Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber bei Neueinstellungen im Mindestlohnbereich erhöht haben.

Auf die Arbeitszufriedenheit und das Betriebsklima hatte die Einführung des Mindestlohns einen zwiespältigen Effekt. Für diejenigen, die direkt vom Mindestlohn profitiert haben, zeigen manche Studien eine Zunahme der Arbeits- und Entlohnungszufriedenheit. Da die Löhne höherer Lohngruppen oftmals nicht im selben Ausmaß gestiegen sind wie die der Mindestlohnbezieherinnen und -bezieher, kam es durch die Einführung des Mindestlohns allerdings häufig zu einer Kompression der Lohnverteilung im Betrieb. Dadurch entstand teilweise Unzufriedenheit bei Beschäftigten in höheren Lohngruppen. Einzelne Studien zeigen auch auf, dass mit der höheren Entlohnung der Mindestlohnbeschäftigten zugleich die Anforderungen an diese Personengruppe und deren Arbeitsbelastung zugenommen haben.

Einhaltung des Mindestlohns

Trotz erheblicher Lohnzuwächse gibt es weiterhin Defizite bei der Umsetzung des gesetzlichen Mindestlohns. Dies verdeutlichen unter anderem die Kontrollen des Zolls, dessen Finanzkontrolle Schwarzarbeit für die Überwachung des Mindestlohns zuständig ist. 2019 wurden rund 55.000 Arbeitgeber geprüft; insgesamt wurden 6732 Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz eingeleitet. Explizit vereinbarte Stundenlöhne unterhalb des Mindestlohns sind nach Einschätzung des Zolls inzwischen kaum noch anzutreffen. Aus den Zollprüfungen und qualitativen Studien sind verschiedene Vorgehensweisen zur Umgehung des Mindestlohns bekannt. Dabei ist insbesondere die nicht korrekte Erfassung der Arbeitszeit relevant. Darunter fällt unter anderem die Nichtdokumentation von geleisteten Arbeitsstunden, die Nichtvergütung von Rüstzeiten wie etwa das Umkleiden sowie von Vor- und Nacharbeiten oder fehlerhaft geführte Arbeitszeitkonten.

Nach wie vor ist vielen Beschäftigten und Betrieben die Höhe des Mindestlohns nicht bekannt. Lediglich rund 15 Prozent der Beschäftigten im Niedriglohnbereich kennen die genaue Höhe des Mindestlohns. Rund 40 Prozent kennen die ungefähre Höhe innerhalb einer Bandbreite von 50 Cent um den tatsächlichen Wert. In einer qualitativen Studie wurde deutlich, dass die behördliche Zuständigkeit des Zolls für die Kontrolle des Mindestlohns mehrheitlich nicht bekannt ist. Zugleich haben die darin befragten Betriebe und Beschäftigten eine Ausweitung von Kontrollen als wünschenswert erachtet.

Für die Abschätzung der Nichteinhaltung des Mindestlohns werden häufig Ergebnisse von repräsentativen Beschäftigten- beziehungsweise Betriebsbefragungen genutzt. Dazu zählen vor allem die VSE, die sich auf Angaben von Betrieben stützt, und das Sozio-oekonomische Panel (SOEP), das auf Angaben von Beschäftigten beruht. Beide Erhebungen sind allerdings weder hinsichtlich ihrer Zielsetzung noch der abgefragten Informationen darauf ausgerichtet, den Grad der Nichteinhaltung des Mindestlohngesetzes zu ermitteln. Nach Einschätzung der Mindestlohnkommission sind daher die häufig zitierten Zahlen beider Erhebungen für die Frage, wie viele Beschäftigte auf Basis bezahlter oder vereinbarter Stunden noch immer unterhalb des Mindestlohns verdienen, begrenzt aussagekräftig.

Ausblick

Im Vorfeld der Mindestlohneinführung wurde die akademische Diskussion teilweise sehr stark auf die möglichen negativen Beschäftigungseffekte verengt. Dabei ist die Anzahl der Beschäftigten nur eine Möglichkeit, wie Betriebe auf die gestiegenen Stundenlohnkosten reagieren können. Vielmehr gibt es eine auch in der internationalen Mindestlohnforschung zunehmend thematisierte große Bandbreite nicht direkt beschäftigungsbezogener Anpassungskanäle wie Arbeitszeit, Preise oder produktivitätssteigernde Maßnahmen, mit denen Betriebe die gestiegenen Lohnkosten ausgleichen können. Dieses Spektrum hat die Mindestlohnkommission auch für Deutschland festgestellt und in ihren bisherigen drei Berichten ausführlich dokumentiert.

Seit Einführung des Mindestlohns ist die Mindestlohnkommission für die Anpassung der Höhe des Mindestlohns zuständig. Sie tut dies entsprechend der Vorgaben aus dem Mindestlohngesetz im Abstand von zwei Jahren als Ergebnis einer Gesamtabwägung und unter nachlaufender Orientierung an der Tarifentwicklung der Vorjahre. Dadurch entsteht ein Anpassungspfad, der den Mindestlohn lediglich graduell ansteigen lässt und darauf zielt, dass die Beschäftigung durch die Höhe des Mindestlohns nicht gefährdet wird. Die Parteien Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen und SPD fordern, den Mindestlohn sehr viel rascher auf 12 Euro oder mehr pro Stunde anzuheben und hierfür gegebenenfalls auch das Mindestlohngesetz anzupassen. Der Wert von 12 Euro solle insbesondere dazu führen, dass der Mindestlohn die Armutsgefährdungsschwelle von 60 Prozent des Medianlohns erreicht.

Im Zuge der Corona-Pandemie wurde über den Mindestlohn auch als Antwort auf die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie diskutiert. Forderungen nach Absenkung des Mindestlohns beziehungsweise Aussetzung der Erhöhung bezweckten eine Kostenentlastung der Betriebe. Forderungen nach einer deutlichen Erhöhung des Mindestlohns zielten dagegen auf die Stabilisierung der Konjunktur und die Honorierung der Arbeit von Beschäftigten in sogenannten systemrelevanten Berufen. Die Mindestlohnkommission hat sich bei der Anpassung des Mindestlohns für die Zeit ab Januar 2021 im Rahmen ihrer Gesamtabwägung für eine stufenweise Erhöhung entschieden, die einen geringeren Anstieg 2021 und einen stärkeren Anstieg insbesondere im zweiten Halbjahr 2022 auf einen Wert von 10,45 Euro vorsieht. Darin spiegeln sich zum einen die vorliegenden Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung, zum anderen die Erkenntnisse zur Beschäftigungs- und Wettbewerbssituation wider, die in diesem Beitrag vorgestellt wurden.

Mit dem Amtsantritt der aktuellen Europäischen Kommission unter Leitung von Ursula von der Leyen hat das Thema Mindestlohn auch im europäischen Kontext an Bedeutung gewonnen. Bis September 2020 führt sie einen Sozialpartnerdialog durch, um auf dessen Grundlage zu entscheiden, welche Maßnahmen im Rahmen einer europäischen Mindestlohnregelung am besten geeignet sind, um Lohnungleichheit und Erwerbsarmut zu reduzieren. Zwar will die Kommission weder einen einheitlichen europäischen Mindestlohn noch eine Angleichung der Systeme zur Festsetzung der Mindestlöhne erreichen. In der Diskussion ist aber beispielsweise eine einheitliche Untergrenze für die nationalen Mindestlöhne, die relativ zum Durchschnittslohn des jeweiligen Landes festgelegt wird. Die Bundesregierung will während der deutschen EU-Ratspräsidentschaft in der zweiten Jahreshälfte 2020 ebenfalls darauf hinwirken, dass mit einer europäischen Mindestlohnregelung die sozialen Mindeststandards in der EU gestärkt werden.

Der Beitrag gibt ausschließlich die Meinung der Autoren und nicht die der Mindestlohnkommission wieder.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Patrick Arni et al., Zeitgespräch: Das Mindestlohngesetz – Hoffnungen und Befürchtungen, in: Wirtschaftsdienst 6/2014, S. 387ff.

  2. Soweit nicht anders angegeben, basieren die folgenden Ausführungen auf Mindestlohnkommission, Dritter Bericht zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns, Berlin 2020. Siehe auch Externer Link: http://www.mindestlohn-kommission.de.

  3. Vgl. Oliver Bruttel/Arne Baumann/Matthias Dütsch, Beschäftigungseffekte des gesetzlichen Mindestlohns: Prognosen und empirische Befunde, in: Perspektiven der Wirtschaftspolitik 3/2019, S. 237–253.

  4. Für eine ausführliche Übersicht der Studien zu den Beschäftigungseffekten des Mindestlohns vgl. Mindestlohnkommission (Anm. 2), S. 100ff.

  5. Vgl. Benjamin Börschlein/Mario Bossler, Eine Bilanz nach fünf Jahren gesetzlicher Mindestlohn, Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, IAB-Kurzbericht 24/2019; Marco Caliendo/Carsten Schröder/Linda Wittbrodt, The Causal Effects of the Minimum Wage Introduction in Germany: An Overview, in: German Economic Review 3/2019, S. 257–292.

  6. Vgl. Philipp vom Berge et al., Arbeitsmarktspiegel. Entwicklungen nach Einführung des Mindestlohns, IAB-Forschungsbericht 1/2016.

  7. Vgl. Mindestlohnkommission (Anm. 2), S. 105ff.

  8. Vgl. ebd., S. 116ff.

  9. Vgl. Christian Dustmann et al., Reallocation Effects of the Minimum Wage, Centre for Research and Analysis of Migration, CReAM Discussion Paper 7/2020.

  10. Vgl. Mario Bossler et al., Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns auf Betriebe und Unternehmen, IAB-Studie im Auftrag der Mindestlohnkommission, Nürnberg 2018; ders./Nicole Gürtzgen/Benjamin Börschlein, Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns auf Betriebe und Unternehmen, IAB-Studie im Auftrag der Mindestlohnkommission, Nürnberg 2020.

  11. Vgl. Mindestlohnkommission (Anm. 2), S. 122ff.

  12. Vgl. Kerstin Bruckmeier/Oliver Bruttel, Minimum Wage as a Social Policy Instrument: Evidence from Germany, in: Journal of Social Policy 2020, Externer Link: https://doi.org/10.1017/S0047279420000033.

  13. Vgl. Lutz Bellmann et al., Folgen des Mindestlohns in Deutschland, IAB-Kurzbericht 18/2016; Mindestlohnkommission (Anm. 2), S. 132ff.

  14. Vgl. für diese und die nachfolgenden Ergebnisse auf Basis des IAB-Betriebspanels Bossler/Gürtzgen/Börschlein (Anm. 10).

  15. Vgl. Nicole Gürtzgen et al., Neueinstellungen auf Mindestlohnniveau. Anforderungen und Besetzungsschwierigkeiten gestiegen, IAB-Kurzbericht 12/2016.

  16. Vgl. Mindestlohnkommission (Anm. 2), S. 139f.

  17. Vgl. z.B. Toralf Pusch/Miriam Rehm, Mindestlohn, Arbeitsqualität und Arbeitszufriedenheit, in: Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut, WSI-Mitteilungen 7/2017, S. 491–498.

  18. Vgl. Mindestlohnkommission (Anm. 2)., S. 57ff.

  19. Vgl. Oliver Bruttel/Matthias Dütsch, Bekanntheit des gesetzlichen Mindestlohns. Ergebnisse repräsentativer Befragungen von Beschäftigten, in: Wirtschaftsdienst 9/2020, i.E.

  20. Vgl. Andreas Koch et al., Verhaltensmuster von Betrieben und Beschäftigten im Kontext des gesetzlichen Mindestlohns, Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung, Studie im Auftrag der Mindestlohnkommission, Tübingen u.a. 2020.

  21. Vgl. z.B. Barry T. Hirsch/Bruce E. Kaufman/Tetyana Zelenska, Minimum Wage Channels of Adjustment, in: Industrial Relations 2/2015, S. 199–239; John Schmitt, Explaining the Small Employment Effects of the Minimum Wage in the United States, in: Industrial Relations 4/2015, S. 547–581.

  22. Die Mindestlohnkommission setzt sich aus einem Vorsitzenden sowie drei Mitgliedern der Gewerkschaften, drei Mitgliedern der Arbeitgeberschaft und zwei nicht stimmberechtigten, beratenden wissenschaftlichen Mitgliedern zusammen.

  23. Vgl. Beschluss der Mindestlohnkommission, 30.6.2020, Externer Link: http://www.mindestlohnkommission.de/DE/Bericht/pdf/Beschluss2020.pdf?__blob=publicationFile&v=5.

  24. Vgl. Europäische Kommission, Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang, COM(2020)14 final, 14.1.2020.

Lizenz

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ist Wissenschaftler in der Geschäfts- und Informationsstelle für den Mindestlohn in Berlin, die die Mindestlohnkommission bei der Durchführung ihrer Aufgaben fachlich und organisatorisch unterstützt. E-Mail Link: arne.baumann@geschaeftsstelle-mindestlohn.de

ist Leiter der Geschäfts- und Informationsstelle für den Mindestlohn. E-Mail Link: oliver.bruttel@geschaeftsstelle-mindestlohn.de