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Der 19. Deutsche Bundestag | Parlamentarismus | bpb.de

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Der 19. Deutsche Bundestag Schwierige Lernprozesse zur Sicherung parlamentarischer Arbeitsfähigkeit

Suzanne S. Schüttemeyer

/ 15 Minuten zu lesen

Die laufende Wahlperiode des am 24. September 2017 gewählten Deutschen Bundestages ist nicht von "business as usual", von weitgehend lautloser Routine und Selbstverständlichkeit seiner Abläufe geprägt. In mancherlei Hinsicht hat sich der parlamentarische Alltag gewandelt und ist das Bild, das sich vom Parlament in der öffentlichen Wahrnehmung zeigt, verändert. Dafür sind vor allem aktuelle Entwicklungen verantwortlich, die zwar nicht andauern und auch keine längerfristigen Wirkungen zeitigen müssen – sie öffnen aber den Blick für Aspekte des Parlamentarismus, die unter der Oberfläche lang etablierter und weitgehend unhinterfragter, weil erfolgreicher Praxis liegen.

Größter Bundestag

In der "alten" Bundesrepublik von 1949 bis 1990 gehörten dem Bundestag nie mehr als 521 Mitglieder an. Seit 1965 betrug die gesetzliche Mitgliederzahl nach dem Bundeswahlgesetz 496; 22 (nicht direkt gewählte, sondern vom Abgeordnetenhaus entsandte) Berliner Abgeordnete kamen hinzu, und gelegentlich entstanden einige Überhangmandate. Um die durch die Deutsche Einheit um über 16 Millionen gewachsene Bevölkerung angemessen repräsentieren zu können, wurde der Bundestag 1990 auf 656 Mitglieder vergrößert. Nicht zuletzt, weil sich in der darauffolgenden Wahl 16 Überhangmandate ergaben, setzten Bemühungen ein, die Zahl der Abgeordneten zu verringern. Schon Mitte der 1990er Jahre herrschte der Eindruck in Parteien wie Öffentlichkeit vor, dass der Bundestag zu groß sei – allerdings ohne dass systematisch rationale Kriterien für die Bemessung einer optimalen Parlamentsgröße erörtert wurden oder es etwa Berücksichtigung fand, dass in allen anderen Parlamenten der damaligen Europäischen Union ein Abgeordneter (zumeist deutlich) weniger Wählerinnen und Wähler repräsentieren musste als in Deutschland. So beschloss der Bundestag 1996, ab der Wahl 2002 die Zahl der Wahlkreise auf 299 und seine gesetzliche Mitgliederzahl auf 598 zu reduzieren.

In den Folgejahren blähten indes die Entwicklung des Parteiensystems beziehungsweise des Wählerverhaltens und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Wahlrecht den Bundestag mit Überhang- und Ausgleichsmandaten weiter auf, und die Wahl 2017 endete mit 709 Abgeordneten im Reichstagsgebäude in Berlin. Diese Größe und die Befürchtungen, dass die nächste Bundestagswahl eine noch stattlichere Zahl produzieren könnte, führten zu bis heute nicht beendeten Diskussionen über eine erneute Änderung des Wahlrechts. Zunächst aber – und keinen Aufschub duldend – stellten sich Herausforderungen für die Organisation der parlamentarischen Binnenstruktur.

Mit der Konsolidierung des Parteiensystems in Westdeutschland hatte sich die Zahl der Fraktionen als maßgebliche politische wie organisatorische Einheiten des Bundestages für mehr als 20 Jahre auf drei eingependelt. 1983 kamen die Grünen (seit 1993: Bündnis 90/Die Grünen) hinzu, 1990 die PDS (seit 2007: Die Linke), und von 2013 bis 2017 war die FDP nicht im Parlament vertreten. Mit dem Einzug der AfD 2017 zählt der Bundestag zum ersten Mal nach seiner ersten Wahlperiode sechs Fraktionen. Dies führte nicht nur zu Raum- und Unterbringungsproblemen sowie zu Konflikten über die Sitzordnung im Plenum; Veränderungen wurden auch bei der Einsetzung der Ausschüsse und der Festlegung ihrer Größe sowie bei der Berechnungsgrundlage für Redezeiten nötig. Während diese Neuregelungen wegen ihres scheinbar allein technischen Charakters nur wenig öffentliche Aufmerksamkeit erfuhren, sollte die Verteilung und Besetzung der Ausschussvorsitze und insbesondere die Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages zu einer unendlichen, in den Medien immer wieder kontrovers diskutierten Geschichte der 19. Wahlperiode werden.

Sitzordnung und Ausschüsse

Dass es schwieriger als in vergangenen Wahlperioden werden würde, auf den etablierten Wegen zu Absprachen über die Binnenorganisation des Bundestages zu kommen, zeichnete sich noch vor der konstituierenden Sitzung ab. Im Vor-Ältestenrat, einem Gremium aus Fraktionsvertretern und amtierendem Bundestagspräsidenten, das zwischen Wahl und Konstituierung des Bundestages die notwendigen Vorkehrungen für die nächste Wahlperiode trifft, konnte keine Einigung darüber gefunden werden, wo die Fraktionen im Plenarsaal platziert werden sollten. Widerwillig akzeptierte die FDP letztlich die Entscheidung, dass die Sitzordnung der Bundesversammlung angewandt werde, sie also zwischen AfD und Union ihre Plätze bekäme.

Auch bei der Besetzung der Ausschussvorsitze zeigte sich, dass es nicht das Anwachsen auf sechs Fraktionen war, das primär Schwierigkeiten bereitete. Vielmehr erwies sich rasch, dass die AfD als neue Kraft kein parlamentarischer Kooperationspartner ist, der die über viele Jahre eingeübten Routinen, die dem geräuschlosen Funktionieren des Parlaments in seinem Alltagsbetrieb dienen und bislang von allen Fraktionen pragmatisch umgesetzt wurden, mittragen würde.

Als sich der Bundestag entschloss, mehr als vier Monate nach seiner Wahl den als Interim eingesetzten Hauptausschuss aufzulösen und reguläre Fachausschüsse einzusetzen, geschah dies noch einstimmig. Auch auf die jeweilige Mitgliederzahl einigten sich alle Fraktionen, und, soweit ersichtlich, war die Anzahl der jeder Fraktion zukommenden Vorsitze ebenfalls nicht strittig. Die Festlegung, welche Ausschüsse von welcher Fraktion und vor allem von welcher Person geführt werden sollten, gab dann aber Anlass zu erheblichen Auseinandersetzungen.

In den ersten 45 Jahren der bundesdeutschen Parlamentspraxis war es bis auf eine Ausnahme gelungen, unter den Parlamentarischen Geschäftsführern im Ältestenrat Einvernehmen herzustellen, welche Fraktion welchen Ausschussvorsitz übernehmen sollte. Seit 1994 kam es nur noch einmal zu einer interfraktionellen Vereinbarung, sodass das sogenannte Zugreifverfahren angewendet werden musste, bei dem mathematisch eine Rangmaßzahl ermittelt wird, die die Reihenfolge bestimmt, in der die Fraktionen auf einen Ausschussvorsitz "zugreifen" können. Diese Veränderung war bereits ein gewisser Ausweis für geringere Konsensmöglichkeiten beziehungsweise Konsensbereitschaft unter den Bundestagsfraktionen.

Als 2018 die AfD unter den ihr nach dem Rangmaßzahlverfahren unstreitig zustehenden drei Positionen auf den Vorsitz im Haushaltausschuss und im Rechtsausschuss zugriff, ging der Widerstand jedoch so weit, dass es zum "historischen Showdown im Haushaltsausschuss" kam. Zum ersten Mal wurde der Vorsitzende nicht bestimmt, sondern musste gewählt werden, da eine Fraktion, Die Linke, Widerspruch gegen den von der AfD präsentierten Kandidaten Peter Boehringer einlegte. Auch im Rechtsausschuss wurde der Vorschlag für den Vorsitzenden aus der AfD-Fraktion nicht akzeptiert, sodass eine förmliche Wahl abgehalten werden musste. Mit 19 Ja- gegen 12 Nein-Stimmen bei 12 Enthaltungen konnte Stephan Brandner den Vorsitz antreten. Seine wiederholten verbalen Entgleisungen mit menschenverachtenden und antisemitischen Äußerungen mündeten indes in ein weiteres "historisches" Ereignis für den Bundestag: Im November 2019 wurde erstmals ein Ausschussvorsitzender abgewählt.

Wie sehr die mindestens auf prozeduralem Sektor etablierte Konsenskultur des Bundestages von der AfD unter Druck gesetzt wird, dürfte sich erneut zeigen, wenn die Fraktion einen neuen Kandidaten für den derzeit vakanten Vorsitz im Rechtsausschuss präsentiert. Zwar haben die übrigen Fraktionen zugesagt, eine andere Person in dieser Position billigen zu wollen – womit der Anspruch der AfD aus dem Zugreifverfahren anerkannt würde; kommt es aber wiederum zur Ablehnung, tritt das Problem glasklar zutage: Informelle Regelungen zur Sicherung der reibungslosen parlamentarischen Arbeitsabläufe bedürfen des gegenseitigen Grundvertrauens; fehlt dieses, wird Formalisierung nötig, was die von vielen Insidern als hervorragend bezeichnete Alltagsroutine des Bundestages erheblich schädigen kann. Gegenwärtig ist die Folge beträchtliche Unsicherheit, da sich die AfD oft nicht gegen eingespielte Verfahren wendet, sie aber auch nicht aktiv mitträgt – oder sich ihrer sogar bedient, um sie sodann ad absurdum zu führen.

Diese Zusammenhänge werden weiter illustriert vom Verlauf der Versuche zwischen Oktober 2017 und Mai 2020, einen Vizepräsidenten des Bundestages aus der AfD-Fraktion zu wählen.

Präsidium

Die Tradition, dass die jeweils größte Fraktion des Bundestages den Parlamentspräsidenten vorschlägt, wurde bereits in den 1950er Jahren etabliert. Die Bedeutung dieses Amtes führte bald dazu, dass es in das Personaltableau bei Koalitionsverhandlungen einbezogen wurde. Dabei waren Fraktionsspitzen und Kanzler "in aller Regel darauf bedacht, mit dem Amtsinhaber einen möglichst zuverlässigen Verbündeten an der Spitze der parlamentarischen Alltagsarbeit zu bekommen oder wenigstens einen, der nicht allzu viel politische Eigenständigkeit zu entfalten versprach. Da mit dem Präsidentenamt die Vertretung des ganzen Parlaments nach außen und die unparteiische Sitzungsleitung verbunden sind, obliegt es der vorschlagenden Fraktion aber auch, die gebotene parteipolitische Neutralität im Auge zu behalten und einen für die anderen Fraktionen akzeptablen Kandidaten zu präsentieren. Dass dies bisher gelungen ist, zeigt die Tatsache, dass es seit 1954 keine Gegenkandidaturen mehr gab."

Bei der Wahl der Vizepräsidenten kam es aber immer wieder zu Auseinandersetzungen über Zahl und Verteilung der Positionen insbesondere für die kleinen Fraktionen. Darauf reagierte der Bundestag 1994 mit einer Geschäftsordnungsregel, wonach jede Fraktion mindestens einen Vizepräsidenten stellt. Dass diese Regel nur funktioniert, wenn jede Fraktion nur solche Kandidaten präsentiert, die für die anderen wählbar sind, zeigte sich 2005: Lothar Bisky, vorgeschlagen von der Linksfraktion, verfehlte in vier Wahlgängen die erforderliche Mehrheit, und erst die Nominierung Petra Paus ein halbes Jahr später fand die Zustimmung im Bundestag. Der "Präsenzanspruch der Fraktionen" kann nur mit dem "Wahlrecht des Plenums" versöhnt werden, wenn alle Akteure die schweigende Übereinkunft teilen, den anderen keine unzumutbaren Vorschläge zu unterbreiten.

Darüber hilft auch die im September 2006 vorgenommene Ergänzung der Geschäftsordnung des Bundestages mit der Regelung reduzierter Mehrheitserfordernisse nicht hinweg, wie sich bei den Wahlgängen für einen Vizepräsidenten der AfD in der 19. Wahlperiode zeigte. Zwischen der konstituierenden Sitzung des Bundestages am 24. Oktober 2017 und dem 5. Mai 2020 stellte die AfD-Fraktion fünf verschiedene Kandidaten auf, die alle im dritten Wahlgang scheiterten. Nur die beim zweiten Versuch präsentierte AfD-Abgeordnete Mariana Harder-Kühnel kam im dritten Wahlgang mit 199 Stimmen in die Nähe der relativen Mehrheit von 312. Den weiteren vier Vorgeschlagenen versagten zwischen 397 und 545 Mitglieder des Bundestages ihre Zustimmung.

Unbeschadet der Frage, ob die Stimmabgabe für einen AfD-Kandidaten nach rechtlichen, politisch-strategischen oder moralischen Kategorien entschieden beziehungsweise bewertet wird: Es ist eine Tatsache, dass es im 19. Bundestag nicht gelungen ist, den Präsenzanspruch der Fraktionen mit dem Wahlrecht des Plenums in Ausgleich zu bringen. Demgegenüber waren in der Vergangenheit alle Fraktionen letztlich bereit, ihre politischen Gegensätze dem prozeduralen Kompromiss zum Zwecke der optimalen Arbeitsfähigkeit des Parlaments unterzuordnen.

Redezeiten und Ordnungsrufe

Eine solche Kompromissfindung scheiterte bislang vor allem an der immer wieder auftretenden Verweigerungshaltung der AfD. War die Fraktion zum Beispiel noch an der zu Beginn der Wahlperiode im Ältestenrat einvernehmlich festgelegten Verteilung der Redezeiten beteiligt, wandte sie sich im Dezember 2019 vehement dagegen, die Standarddebattenzeit von 38 auf 30 Minuten zu verkürzen. Auf diese Lösung – und auf einige weitere Änderungen im Ablauf einer Sitzungswoche – hatten sich alle anderen Fraktionen im Ältestenrat verständigt, um Nachtsitzungen des Parlaments künftig zu vermeiden und so die Belastungen für Abgeordnete wie Parlamentsmitarbeiter zu verringern. Der Erste Parlamentarische Geschäftsführer der AfD-Fraktion, Bernd Baumann, sah darin eine Verletzung der Interessen der Opposition, obwohl die Verkürzung der Redezeit selbstverständlich proportional gestaltet war, also alle Fraktionen betraf, und die AfD lediglich eine Minute verlor. Entsprechend mahnte sein Kollege aus der CDU/CSU-Fraktion, Michael Grosse-Brömer, die AfD möge aus ihrer "peinlichen Verweigerungsecke" herauskommen.

Wie sich der Ton und der Umgang miteinander im 19. Bundestag gewandelt haben, kann auch an der gestiegenen Zahl der Ordnungsrufe bei Plenardebatten abgelesen werden. Allerdings zeigt die Statistik aller Wahlperioden, dass es seit 1949 immer wieder zu – teilweise erheblichen – Schwankungen in der Nutzung dieses Instruments gekommen ist. Hierin spiegeln sich nicht zuletzt parlamentarische Lernprozesse wider: So verringerten sich die Ordnungsrufe von der 1. Wahlperiode (1949 bis 1953) zur 2. Wahlperiode (1953 bis 1957) von 156 auf 36, und als 1983 die Grünen in den 10. Bundestag einzogen, rief die Sitzungsleitung Abgeordnete 132 Mal zur Ordnung, nachdem dies in der Wahlperiode zuvor (1980 bis 1983) 13 Mal der Fall gewesen war. Offenkundig müssen neue Abgeordnete sich erst einmal in ihre Rolle eingewöhnen und sich mit den Gepflogenheiten des Hauses vertraut machen. Es liegt nahe, dass solche Sozialisation in der Regel schneller vonstattengeht, wenn Neulinge in eine schon bestehende Fraktion eintreten, als wenn eine Partei zum ersten Mal ins Parlament einzieht.

Im Lichte dieser Beobachtung erscheinen die 30 Ordnungsrufe, die seit 2017 erteilt wurden, davon 17 gegen AfD-Abgeordnete, eher unspektakulär. Diese Zahl ist aber insofern zu relativieren, als es in den vergangenen 20 Jahren im Schnitt lediglich rund vier Ordnungsrufe pro Wahlperiode gegeben hat, also eine erhebliche Steigerung zu verzeichnen ist (und es bleibt noch ein Jahr bis zur nächsten Bundestagswahl). Hinzu kommt, dass zwei Drittel der Ordnungsrufe, die gegen Mitglieder der anderen Fraktionen ergingen, ihren Grund in Äußerungen hatten, die auf die AfD bezogen waren. Ob auch diesmal der parlamentarische Lernprozess greift und tradierte Verhaltensweisen mit der Zeit eingeübt werden, kann frühestens im nächsten Bundestag beurteilt werden, ist aber zu bezweifeln: Zu scharf fallen die Auseinandersetzungen zwischen den etablierten demokratischen Fraktionen und der AfD im Bundestag inzwischen aus, und wohl stärker als jemals zuvor sind sie von prinzipieller Ablehnung geprägt.

Kleine Anfragen

Der Eindruck unversöhnlicher Opposition entsteht auch, wenn man die Nutzung parlamentarischer Kontrollinstrumente durch die AfD betrachtet. Hinsichtlich der Inhalte der von ihr gestellten Kleinen Anfragen attestiert ihr die Politikwissenschaftlerin Gudrun Hentges, diese nicht für die Informationsbeschaffung zur Regierungskontrolle, sondern vor allem als "Kampfinstrument" zu nutzen, um "die eigenen Ideologien zu untermauern". Zusätzlich drängt sich der Verdacht auf, dass die AfD mit der Flut ihrer Anfragen die Ministerien gezielt überlasten will. Tatsächlich weist die Parlamentsdokumentation mit Stand Juni 2020 für die AfD-Fraktion 2.138 Kleine Anfragen aus. Die höchste Zahl, die bis 2005 jeweils von allen Fraktionen zusammen während einer Wahlperiode erreicht wurde, betrug 2070 (13. Wahlperiode, 1994 bis 1998). So plausibel diese Einschätzungen auf den ersten Blick erscheinen mögen, so ist doch vor vorschnellen Urteilen zu warnen.

Kleine Anfragen sind seit Jahrzehnten ein klassisches Instrument der parlamentarischen Opposition, um Sachkontrolle gegenüber der Bundesregierung auszuüben. Insbesondere die Grünen nutzten es seit ihrem Einzug in den Bundestag 1983. Bald schon zogen die anderen, die jeweilige Regierung nicht tragenden Fraktionen nach – nicht zuletzt, weil es seither nicht mehr nur Wettbewerb zwischen Mehrheit und Opposition, sondern auch immer zwischen mehreren Parteien innerhalb der parlamentarischen Opposition gab. Entsprechend wuchs die Zahl Kleiner Anfragen seit 2005 kontinuierlich. So reichte die Linke in der 18. Wahlperiode (2013 bis 2017) 2184 Anfragen ein, und entsprechend "normal" ist es, dass seit 2017 neben der erstmalig im Bundestag vertretenen AfD auch die FDP, der die Rückkehr in den Bundestag gelang, sich massiv dieses Instruments bediente – mit 2178 Anfragen sogar häufiger als die AfD. Schon 2005 wurde befürchtet, dass so die Arbeit in den Ministerien fast lahmgelegt werden könnte.

Geschieht dies gegenwärtig tatsächlich absichtsvoll, könnte es sich als zweischneidiges Schwert erweisen: Wie neuere Forschung ergeben hat, können Kleine Anfragen "einen nicht zu unterschätzenden Beitrag zur Erfüllung der Repräsentationsfunktion leisten". Sie dienen nicht (mehr) nur der sachlichen Information der Fachpolitiker, sondern mit ihnen lassen sich politische Themen setzen und der Nachweis führen, dass Anliegen der Wähler aufgegriffen werden. Diese Möglichkeit zu nutzen ist legitim, auch wenn der jeweilige Inhalt ideologisch und propagandistisch abgefasst ist. Aber diese Funktion gerät ebenso in Gefahr wie die Informations- und Kontrollfunktion der Kleinen Anfrage, wenn ernsthaft diskutiert werden muss, ihren Gebrauch förmlich, etwa durch eine Änderung der Geschäftsordnung, einzuschränken.

Suche nach Konsens

Auch die Kleine Anfrage als wohletabliertes Instrument parlamentarischer Praxis kann ihre Aufgaben letztlich nur auf Basis eines Grundkonsenses aller Fraktionen erfüllen, der sich an der Alltagstauglichkeit des Bundestages orientiert und daher Kooperations- und Kompromissbereitschaft einschließen muss. Genau diese Eigenschaften und dieser Grundkonsens befinden sich aber im 19. Bundestag in einem fragilen Zustand. Unter den etablierten Fraktionen sind sie nach wie vor ausgeprägt, die AfD ist jedoch in dieser Hinsicht nicht kalkulierbar. So wird die unter den alten Bedingungen bewährte und eingeübte Praxis oft stillschweigend fortgeführt. Zu lernen, wann man informelle Einigungen aufrechterhalten kann und wann der tradierte prozedurale Konsens durch eine förmliche Änderung der Regeln aufgegeben werden muss, ist ein schwieriger Prozess für den Bundestag und seine demokratischen Akteure.

Dies gilt umso mehr, als es nach 1953 noch nie ein Parlament gab, in dem so viele Neulinge saßen wie im 19. Bundestag: 262 und damit 36,8 Prozent der 709 Abgeordneten absolvieren gegenwärtig ihre erste Wahlperiode. Neben der AfD-Fraktion sind auch 59 der 80 FDP-Abgeordneten und weitere 110 Parlamentarier neu im Bundestag. Sie müssen erst in die Parlamentsbräuche eingeübt, in die Parlamentskultur sozialisiert werden, was angesichts der skizzierten Unsicherheit viel größerer Anstrengungen bedarf als zuvor. Gleich zu Beginn der Wahlperiode wurden dafür zusätzliche Hürden errichtet.

Der parlamentarische Alltag des im September 2017 gewählten 19. Deutschen Bundestages begann nämlich mit erheblicher Verzögerung. Zwar hatte sich das Parlament am 24. Oktober 2017 ordnungsgemäß spätestens 30 Tage nach der Wahl konstituiert; danach aber kam es nicht zu der über viele Wahlperioden entwickelten parlamentarischen Routine. In den ersten 60 Jahren der Bundesrepublik hatten die Regierungsbildungen nach Bundestagswahlen durchschnittlich 38 Tage gedauert. 2005 waren schon die 65 Tage ein erheblicher Ausreißer gewesen, die bei der Bildung der Großen Koalition der ersten Merkel-Regierung zwischen der Wahl und der Vereidigung des Bundeskabinetts vergangen waren. 2017 wurden ganze 171 Tage benötigt, bevor das erneute Bündnis von CDU/CSU und SPD unter Dach und Fach war. Ein voll etabliertes Kabinett mit seinen Ressortzuschnitten und -verteilungen ist aber in der politischen Praxis des deutschen Parlamentarismus die Voraussetzung dafür, dass der Bundestag sich ebenfalls alle nötigen Strukturen geben kann, um seine Funktionen zu erfüllen.

Da sich die Langwierigkeit der Regierungsbildung 2017 früh abzeichnete und die Sondierungen für eine erste sogenannte Jamaika-Koalition (CDU/CSU, Grüne, FDP) im Bund nach vier Wochen gescheitert waren, verschob der Bundestag die Bestellung der Fachausschüsse, "da man für die seit 1969 praktizierte Spiegelbildlichkeit zunächst die künftigen Geschäftsbereiche der Ministerien abwarten wollte". Stattdessen wurde ein Hauptausschuss mit 47 Abgeordneten eingesetzt – mit der Folge, dass die gewohnten Arbeitsabläufe insbesondere der Gesetzgebung nicht aufgenommen werden konnten. Erst vier Monate nach der Bundestagswahl konstituierten sich die Fachausschüsse, und in den Fraktionen von Union und SPD sowie in der AfD, die ihre Arbeitsebenen ebenfalls weitestgehend spiegelbildlich zu den Ausschüssen gestalten, wurden die Sprecher der Arbeitskreise beziehungsweise -gruppen erst Ende Januar 2018 gewählt. Aus diesem schleppenden Anfang der Wahlperiode resultierte auch ein Verlust an Konturen in der Führung der Fraktionen. Zu wenig konnte eine Art Esprit de corps erzeugt werden, und die Motivation litt, da zu viele Abgeordnete nicht genau genug wussten, was sie zu tun hatten beziehungsweise zu wenig zu tun hatten. Insider sprachen gar von "Verwilderung".

Mittlerweile hat sich vieles wieder eingespielt, noch dazu unter den schwierigen Bedingungen der Corona-Pandemie. Die Hauptherausforderung aber bleibt, den die parlamentarische Arbeitsroutine sichernden prozeduralen Grundkonsens wieder herzustellen oder mutig in demokratischer Übereinkunft Regeln zu ändern. Es wäre nicht das erste Mal, dass der Deutsche Bundestag den Lernprozess, der den Parlamentarismus kennzeichnet, erfolgreich absolviert.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Bis 1990 gab es nie mehr als fünf Überhangmandate. Vgl. Peter Schindler (Bearb.), Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1999, Bd. I, Baden-Baden 1999, S. 381.

  2. Zwar war im Abschlussbericht der Kommission des Ältestenrates, der die Einsetzung der Wahlkreisreformkommission vorschlug, von Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Verbesserung der Arbeitsstrukturen sowie öffentlichem Druck die Rede, aber weder dort noch in späteren Berichten wurden diese Stichworte mit Substanz gefüllt. Vgl. Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 13/1803, 26.6.1995.

  3. Vgl. die Zahlen bei Schindler (Anm. 1), S. 385.

  4. Für systematische Überlegungen zu den Prämissen und Kriterien für eine "richtige" Mitgliederzahl des Parlaments vgl. Wolfgang Zeh, Abgeordnetenzahl im Parlament – zu groß, zu klein, gerade richtig?, in: Zeitschrift für Parlamentsfragen (ZParl) 4/2018, S. 744–756. Siehe hierzu auch den Beitrag von Joachim Behnke in dieser Ausgabe (Anm. d. Red.).

  5. Beide mit Unterbrechungen und lediglich Gruppenpräsenz im Bundestag in der 12. Wahlperiode (WP) (1990–1994); die PDS war außerdem in der 13. WP (1994–1998) und 15. WP (2002–2005) nur mit zwei Abgeordneten vertreten.

  6. Es wurden dieselben Ausschüsse wie in der vorangegangenen Wahlperiode eingesetzt und ihre Mitgliederzahlen fast überall vergrößert, damit alle Fraktionen gemäß ihrem Stärkeverhältnis vertreten sein können. Vgl. BT-Drs. 19/437, 16.1.2018.

  7. Vgl. Onlineausgabe des Datenhandbuchs zur Geschichte des Deutschen Bundestages (DHB), Kap. 8.3: Besetzung des Ausschussvorsitzes, 31.10.2018, Externer Link: http://www.bundestag.de/dokumente/parlamentsarchiv/datenhandbuch/08.

  8. Dietmar Neuerer, Historischer Showdown im Haushaltsausschuss, 31.1.2018, Externer Link: http://www.handelsblatt.com/20909256.html.

  9. Im Haushaltsausschuss wurde Boehringer mit den Stimmen von AfD und FDP gewählt; die Abgeordneten der Linke-Fraktion stimmten gegen ihn, die Abgeordneten von Union, SPD und Grünen enthielten sich. Vgl. AfD leitet im Bundestag drei Ausschüsse, 31.1.2018, Externer Link: http://www.merkur.de/-9573311.html.

  10. Die AfD-Fraktion reichte daraufhin beim Bundesverfassungsgericht eine Organklage gegen den Bundestag und den Rechtsausschuss ein. Einen Eilantrag gegen Brandners Abwahl wies das Gericht Ende Mai 2020 ab. Vgl. Nach historischer Abwahl von AfD-Politiker Brandner – Eil-Entscheidung des Verfassungsgerichts steht, 29.5.2020, Externer Link: http://www.merkur.de/-13780792.html.

  11. Suzanne S. Schüttemeyer, Der Deutsche Bundestag und seine Akteure, in: Informationen zur politischen Bildung 341/2019, S. 30.

  12. Sebastian Lovens, Der Bundestag zwischen Wahl und Entsendung zu seinem Präsidium: die Causa Bisky, in: ZParl 1/2008, S. 18–29.

  13. Im dritten Wahlgang ist nicht mehr die absolute Mehrheit, sondern nur noch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Vgl. Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, Paragraf 2, Absatz 2.

  14. Vgl. Heike Bredol/Axel Rahmlow, Schluss mit Nachtsitzungen im Parlament, 27.11.2019, Externer Link: http://www.deutschlandfunkkultur.de/deutscher-bundestag-schluss-mit-nachtsitzungen-im-parlament.2165.de.html?dram:article_id=464434.

  15. Zit. nach Bundestag beschließt Tagesordnungen gegen das Votum der AfD, 11.12.2019, Externer Link: http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw50-de-geschaeftsordnung-672412.

  16. Für die 1. bis 12. WP siehe Schindler (Anm. 1), Bd. II, S. 1992; bis zur 18. WP siehe DHB, Kap. 7.16: Ordnungsmaßnahmen, 17.5.2018, Externer Link: http://www.bundestag.de/dokumente/parlamentsarchiv/datenhandbuch/07.

  17. 14. WP: 7; 15. WP: 10; 16. WP: 2; 17. WP: 1; 18. WP: 2. Vgl. ebd.

  18. Auch ein genauer empirischer Vergleich des heutigen Verhaltens mit dem damaligen Verhalten der Unionsfraktion gegenüber den Grünen in den 1980er Jahren dürfte diese Einschätzung bestätigen. Trotz allen Wettbewerbs – auch zwischen den Parteien der Opposition – gab es seinerzeit keinesfalls eine einhellige Frontstellung aller Fraktionen gegen die Neulinge im Bundestag.

  19. Zit. nach Benjamin Dierks, Neugierige Abgeordnete, genervte Regierende, 20.5.2020, Externer Link: http://www.deutschlandfunk.de/die-kleine-anfrage-im-bundestag-neugierige-abgeordnete.724.de.html?dram:article_id=477073. Vgl. auch Gudrun Hentges/Christoph Butterwegge/Gerd Wiegel, Rechtspopulisten im Parlament. Polemik, Agitation und Propaganda der AfD, Frankfurt/M. 2018.

  20. So der Politikwissenschaftler Sven T. Siefken. Vgl. Dierks (Anm. 19).

  21. Vgl. Sebastian Hünermund, Kleine Anfragen im Deutschen Bundestag. Zu den Funktionen des Frageinstruments am Beispiel der 17. Wahlperiode, in: ZParl 3/2018, S. 455–476, hier S. 476, unter Verweis auf Werner J. Patzelt.

  22. Diese Vermutung erhält Nahrung durch die Tatsache, dass sich mehr als jede fünfte Anfrage der AfD auf "Korrekturbitten" richtet, nämlich auf Informationen darüber, wie häufig Ministerien und nachgeordnete Behörden Medien gebeten haben, ihre Berichterstattung zu korrigieren. Vgl. zum Beispiel BT-Drs. 19/19897, 12.6.2020. Siehe auch Dierks (Anm. 19).

  23. Hünermund (Anm. 21), S. 475.

  24. Vgl. Michael Feldkamp, Deutscher Bundestag 1998 bis 2017/18: Parlaments- und Wahlstatistik für die 14. bis beginnende 19. Wahlperiode, in: ZParl 2/2018, S. 207–222, hier S. 210. Für frühere Angaben vgl. Schindler (Anm. 1), 580f.

  25. Sven T. Siefken, Regierungsbildung "wider Willen" – der mühsame Weg zur Koalition nach der Bundestagswahl 2017, in: ZParl 2/2018, S. 407–436, hier S. 410ff.

  26. Siehe hierzu den Beitrag von Stefan Marschall in dieser Ausgabe (Anm. d. Red.).

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ist Professorin em. für Regierungslehre und Policyforschung an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und Gründungsdirektorin des Instituts für Parlamentarismusforschung (IParl). E-Mail Link: suzanne.schuettemeyer@politik.uni-halle.de