Einleitung
Dieser Beitrag hat die Handlungskonstellation zwischen Arbeitnehmervermittlern (bzw. persönlichen Ansprechpartnern), denen die Beratung bzw. Betreuung der arbeitslosen Leistungsempfänger obliegt (und nicht die Dienstleistung der eigentlichen Stellenvermittlung, das erledigen die Arbeitgebervermittler), und Arbeitslosen zum Gegenstand, und zwar im Hinblick auf die Realisierung der rechtlichen Neuregelungen der so genannten " Hartz-Reformen " sowie deren Folgen.
Dafür wird auf Daten und Ergebnisse eines soziologischen, vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) und der Universität Siegen zwischen 2005 und 2008 durchgeführten Forschungsprojektes zurückgegriffen. Im Zentrum der Untersuchung standen Beschreibungen der Interaktionen in der Arbeitsverwaltung und Deutungsmuster, die in kaum standardisierten Einzelinterviews mit Arbeitsvermittlern und Arbeitslosen erhoben wurden.
Arbeitsverwaltungen und soziale Kontrolle
Wenn man einen Gegenstand soziologisch erforschen möchte, so ist es geboten, dessen Handlungstypik vorderhand zu bestimmen. Bei der Konstellation in den Arbeitsverwaltungen handelt es sich um den Handlungstyp der sozialen Kontrolle. Für diese ist spezifisch, Handeln in Hinblick auf das Verletzen von gesellschaftlich geteilten oder vorgeschriebenen normativen Grenzen zu kontrollieren und die handelnde Person ggf. - bei Abweichung bzw. Überschreitung der Grenze - zu sanktionieren. Im Falle herrschaftlich organisierter sozialer Kontrolle durch öffentliche Sozialverwaltungen wird außerdem die Einhaltung des Allgemeinwohls (dessen formale Ausgestaltung in Gesetzen fixiert ist, die im Volkssouverän gegebenenfalls strittig sein kann) kontrolliert und ggf. sanktioniert. Das geschieht etwa dann, wenn aus dem temporären Bezug von Solidarleistungen ein dauerhafter zu werden scheint, was nicht dem aktuell wohl gültigen Verständnis von Solidarität entspricht, die sich Bürgerinnen und Bürger im Volkssouverän wechselseitig gewähren. Allerdings stellen sich hier schwierige Fragen: Wann ist dies der Fall? Wann wird der Bezug ungerechtfertigter Weise dauerhaft? Wer könnte sich selbst ökonomisch versorgen? Wann liegen Missbrauch und Sozialbetrug vor? Dies sind Fragen, die auch von Gesetzen, vor allem aber von den aktuell gesellschaftlich geteilten bzw. als geteilt angenommenen Normen abhängen und die Arbeitsvermittler als Repräsentanten herrschaftlich organisierter sozialer Kontrolle beantworten und in entsprechenden Entscheidungen umsetzen müssen. Für die Durchsetzung dieser normativ gültigen kulturellen Standards gegenüber den Bürgern benötigen die Akteure der sozialen Kontrolle notwendigerweise Handlungsspielräume, worauf Pierre Bourdieu und Jean-Claude Passeron aufmerksam gemacht haben.
Soziale Kontrolle erfolgt in unserem Fall heutzutage nicht, wie es dem Klischee entspräche, primär autoritär. Sie erfolgt vielmehr kooperativ zugewandt oder auch pädagogisierend, dabei nicht selten subtil übergriffig, ggf. zynisch, manchmal latent verachtend und nur hier und da noch in Resten paternalistisch oder offen autoritär. Dies hängt von der Persönlichkeit der Arbeitsvermittler, von ihren subjektiven Dispositionen und den von ihnen geteilten gesellschaftlichen Deutungsmustern ab. Insofern ist die genaue Bestimmung der Art und Weise der sozialen Kontrolle abhängig von der Rekonstruktion sowohl der jeweiligen Zuwendung der Arbeitsvermittler als auch der Gesetzesvorgaben.
Gesetzesvorgaben
Im reformierten Sozialgesetzbuch (SGB) III (welches den Umgang mit Empfängern des Arbeitslosengeldes regelt) wird festgelegt, dass die Leistungen der Arbeitsförderung "insbesondere darauf auszurichten (sind), das Entstehen von Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen" (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Und in § 5 SGB III ist festgelegt: "Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind (...) einzusetzen, um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen." Das heißt, primär wird die Aktivierung des Klienten mit dem Ziel der schnellen Reintegration in den Arbeitsmarkt angestrebt. Gleiches gilt auch für den Rechtskreis des SGB II. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II) soll die "Eigenverantwortung" der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stärken (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II). § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II nennt als erstes die Unterstützung bei Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit und erst dann die Sicherung des Lebensunterhalts als Ziel. § 1 Abs. 1 Satz 4 SGB II führt weiterhin explizit an, die Leistungen der Grundsicherung seien insbesondere darauf auszurichten, "dass 1. durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird, 2. die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, verbessert oder wiederhergestellt wird".
Ohne die Gesetzestexte hier extensiv deuten zu können, ist festzuhalten, dass es darin um eine Neuausrichtung auf Erwerbsfähigkeit und Integration in Arbeit durch Aktivierung geht (und die Abkehr vom autonomen Subjekt und dessen Bildungsprozess). Diese Neuausrichtung wird durch zahlreiche weitere gesetzliche Regelungen unterstützt, etwa durch die Lockerung bzw. (im SGB II) fast völlige Abschaffung der Zumutbarkeitsregelungen bezüglich der anzunehmenden Arbeit (§ 10 Abs. 1 und 2 SGB II), die Förderung bzw. Forcierung von Mini- und Midi-Jobs sowie die weitgehende Abschaffung längerer Weiterbildungen, die dem alten Prinzip der Berufsbiographie folgten. An deren Stelle werden kurze, eher punktuelle Trainings forciert vergeben, welche die Arbeitslosen möglichst schnell in den (ersten) Arbeitsmarkt zurückbringen sollen, im Zweifelsfall - bei geringem Lohn - unter dauerhaftem Bezug des aufstockenden ALG II.
Wie werden diese Gesetzesvorgaben nun von den Arbeitsvermittlern gegenüber Arbeitslosen realisiert? Wie füllen sie ihre Handlungsspielräume? Dem wird nachfolgend nachgegangen.
Zur Vermittlungskonstellation
Arbeitslose müssen, wenn sie Solidarleistungen (sei es als so genannte Versicherungsleistung im Fall des ALG I, sei es als steuerfinanzierte Transferleistung im Fall des ALG II) erhalten wollen, diese in den Arbeitsverwaltungen beantragen. Danach erscheinen die Arbeitslosen bei "ihren" Arbeitsvermittlern zum Erstgespräch. Alle befragten Arbeitsvermittler konstatieren, dass die große Mehrheit der von ihnen betreuten "Kunden" (so die neue Sprachregelung der Bundesagentur für Arbeit, die auch nachfolgend durchaus wegen ihrer Unangemessenheit verwendet wird) bereit und willig sei, zu arbeiten. Soziologisch kann man dies so ausdrücken, dass die große Mehrheit der Arbeitslosen das (wohl letzte kollektiv geteilte) Deutungsmuster "vollwertige gesellschaftliche Teilhabe qua Erwerbsarbeit" wie selbstverständlich teilt. Nur ein recht kleiner Anteil der Arbeitslosen (genannt werden meist zehn bis 20 Prozent) sei unwillig bzw. hinsichtlich einzelner Aktivierungsansinnen nicht kooperativ. Die dritte, ebenfalls kleine und stets genannte Gruppe ist diejenige der "Willigen", aber "Unfähigen" bzw. "zu Alten". Die befragten Arbeitsvermittler teilen das in der Medienöffentlichkeit immer wieder von interessierter Seite mobilisierte Klischee der "faulen Arbeitslosen" weitgehend nicht, weil die Realität dem Ressentiment grundsätzlich nicht entspricht.
Von der Triage der "Willigen", "Unwilligen" und "Unfähigen" bzw. "zu alten" stehen nun naheliegenderweise nicht die gut qualifizierten und mobilen "Kunden" im Fokus der Bemühungen der Arbeitsvermittler, weil diese sich, vor allem in Regionen mit geringer Arbeitslosenquote, "quasi selbst vermitteln", wie es immer wieder in Interviews geschildert wird, sondern Fälle der zweiten Kategorie. Das sind jene, die in ihrer alten Tätigkeit nicht relativ schnell wieder eine Stelle finden und drohende Einkommens-, statusmäßige oder räumliche (Abwärts-)Mobilität nicht hinnehmen wollen, oder aber jene, die grundsätzlich nicht arbeiten wollen und damit gegen das zentrale Deutungsmuster verstoßen. Damit sind zugleich die zentralen Interventionsfelder der Arbeitsvermittler benannt: grundsätzlich Unwillige zu sanktionieren und Zögerliche bzw. Immobile zu aktivieren. Sozialpsychologisch betrachtet dürfte ein Hauptantrieb dafür seitens der Arbeitsvermittler auch das Deutungsmuster "vollwertige gesellschaftliche Teilhabe qua Erwerbsarbeit" sein, das alle befragten Arbeitsvermittler teilen.
Aktivierende Gespräche
Aus Sicht der meisten Arbeitslosen ist Stellenvermitteln die zentrale Aufgabe der Arbeitsverwaltungen und zugleich deren Legitimation. Diese naheliegende Praxis tritt allerdings empirisch vor allem in den wirtschaftlich schwächeren Regionen mit hohen Arbeitslosenquoten - aber eben nicht nur dort - in den Hintergrund. So schildert Herr Bracht,
Logisch betrachtet stellt sich die Frage, was denn in den Arbeitsverwaltungen stattdessen passiert. Die einfache und weitreichende Antwort lautet: Aktivierung. Aktiviert wird in den Gesprächen zwischen Arbeitsvermittler und "Kunde". Die Gespräche erfolgen im Normalfall nur noch nach einer Terminierung. Dadurch stehen die Verwaltungsmitarbeiter nicht mehr unter dem Zeitdruck "voller Flure". Die Gespräche fallen entsprechend deutlich länger und intensiver aus. Die befragten Arbeitsvermittler und Arbeitslosen schätzen die neuen Gespräche weitgehend als angenehm und persönlich ein.
Für die richtige Haltung der "Kunden" in den Gesprächen - gerade auch angesichts der oben erwähnten "naiven Frage" - bedürfe es seitens der "Kunden" folgender fundamentaler Einsicht, wie sie Herr Lamberti, Arbeitsvermittler aus einer ARGE in Süddeutschland, formuliert: "Ich denke, das ist nicht nur bei uns so, sondern das ist ja immer so, wenn Sie sich vorstellen, wenn Sie nicht selber etwas wollen, dann passiert gar nichts. Also wenn ich nicht selbst in mir den Willen habe, hier von uns weg zu kommen, zu sagen: Also am liebsten möchte ich mit denen hier nichts zu tun haben, wenn das nicht in mir ist, dann wird das einfach nicht klappen, und ich will ihnen helfen eigentlich sozusagen das Drumherum zu schaffen damit sie das eben alles haben, aber den Willen den kann ich ihnen nicht einbläuen." (2006 6ARGE_3, 335 - 345)
Die Beschäftigung wird hier zu einer vom Willen der Arbeitslosen abhängigen Leistung. Die Arbeitsverwaltung könne dafür nur günstige oder weniger günstige Rahmenbedingungen (Stellenangebote, Mobilitätshilfe, Zuschüsse für Arbeitgeber) bereitstellen, es seien die Arbeitslosen selbst, die aus diesen etwas machen müssten. Gelingt ihnen das, kann sich Herr Lamberti mit ihnen freuen ("das ist so, wie wenn ich eigentlich ein' Sektkorken dann aufmachen könnte" [359f.]). Schaffen sie es nicht, dann war vermutlich der Wille nicht groß genug. Was bis hierher als Binsenweisheit der ökonomischen Eigenständigkeit daherkommt, gibt sich nur bei genauer Lektüre als etwas ganz anderes zu erkennen. Denn die objektive Situation auf dem Arbeitsmarkt spielt hier keine Rolle mehr: Arbeit zu finden wird subjektiviert.
Im Kontext des gesetzlichen Ziels Aktivierung bekommen die Gespräche eine latente aber doch deutlich rekonstruierbare Funktion: Die Arbeitsvermittler erarbeiten in den Gesprächen nach und nach eine rationale, teilweise empathische, meist pädagogisch inspirierte Kooperation mit den "Kunden", die dazu dient, Arbeit, ein objektives gesellschaftliches Verhältnis, primär zu subjektiveren (was die Verantwortung für die Arbeitslosigkeit einschließt), den "Kunden" zur Übernahme dieser Verantwortung und zu entsprechenden Gegenmaßnahmen zu aktivieren und daraufhin weit reichende Veränderungen der Leben der "Kunden", möglichst im Konsens mit ihnen, durchzusetzen. Herr Schadow aus einer ARGE in Sachsen-Anhalt berichtet exemplarisch, welche aktiven Veränderungen er von seinen "Kunden" im Gespräch fordert: "Sie müssen mal die Sichtweise (...) in andere Richtungen lenken, nicht nur in Ihrem eigentlich erlernten Beruf, das ist zu speziell, auch mal nach rechts und links schauen, was man noch mit nutzen könnte. Was würden Sie sich denn zutrauen, wo Sie noch arbeiten können zum Beispiel." (9_ARGE_1, 1447 - 1456)
Herr Schadow fordert damit - ganz im Sinne des Gesetzes - seine "Kunden" auf, ihre Berufsbiographie aufzugeben bzw. den neuen Bedingungen anzupassen.
Neben dieser biographischen Mobilität (und der offenkundigen, hier aus Platzgründen nicht erläuterten räumlichen Mobilität
Hier ist nun, ebenfalls exemplarisch, der materielle Kern der Reformen abgreifbar, nämlich die Abschaffung der alten statuserhaltenden Arbeitslosenhilfe durch das ALG II, das politisch primär eine Sicherung des Lebensunterhaltes darstellt. Die Aktivierung beschränkt sich dabei nicht auf die Annahme des Arbeitsangebotes. Es geht zentral um die innere Haltung des "Kunden", die maßgeblich dafür ist, sich das Angebot zu Eigen zu machen ("... und er kann beweisen, dass es ihm ernst ist"). Man muss sich vor Augen führen: Diese Fokussierung auf die Haltung geht nicht zwingend mit der Durchsetzung einer neuen Gesetzesnorm einher, da man die Einhaltung von Gesetzen allein anhand der konkreten Handlungen kontrollieren und ggf. Verstöße sanktionieren kann. Diese Fokussierung auf die Haltung entspricht nicht mehr der althergebrachten Durchsetzung eines Gesetzes, gemäß der Verstöße sanktioniert wurden. Diese Neuerung macht im Kern die Aktivierung der Bürger gemäß der neuen Sozialgesetzgebung aus. Rechtssoziologisch kann man diesen massiven Wandel dahingehend charakterisieren, dass an Stelle der Definition von Grenzen positive Normbestimmungen der richtigen Haltung und Handlung der Bürger getreten sind. Die Überprüfung der richtigen Haltung der "Kunden" gegenüber Arbeit erfolgt dann vor allem anhand von Maßnahmen.
Maßnahmen
Grundsätzlich kann jede Maßnahme ein Instrument zur Aktvierung sein, wie an folgender Passage deutlich wird. Frau Exter legt dar, wie sie mit einem "Kunden" umgeht, der eine - vermeintlich - begehrte Trainingsmaßnahme kritisiert: "Ich habe hier einen Kraftfahrer, Führerscheinklasse zwei, da denke ich immer: wenn die fahren wollen, können die fahren, und, angeblich ganz motiviert, hat sich beworben, hat Kontakte zum Arbeitgeber gehabt, und der sollte eine Trainingsmaßnahme machen und wäre danach eingestellt worden, und dann hat er dem Arbeitgeber gesagt: er wäre doch nicht bescheuert und würde doch nicht zwei Wochen lang für nichts arbeiten, tja, was ist davon dann halt zu halten? Da fragt man sich dann: hat er das nicht nötig? Oder warum macht er das nicht? Ist der überhaupt daran interessiert, eine Arbeit aufzunehmen? (2006 4_ARGE_12, 1181 - 1193)
In dieser Passage bringt Frau Exner ihr Unverständnis darüber zum Ausdruck, dass einer nicht einsichtig und bereit ist, eine Trainingsmaßnahme anzutreten, ihres Erachtens die größtmögliche Chance für ihn, "nach drei Jahren in Arbeit zu kommen". Sein Einwand, der ja nicht per se absurd ist, scheint ihr offenbar unbotmäßig zu sein. Entscheidend ist dann die Frage nach seinem Willen ("Ist der überhaupt daran interessiert, eine Arbeit aufzunehmen?"). Wie beantwortet Frau Exner sich diese Frage? "Fazit: als Nächstes bekommt der jetzt eine Gemeinwohlarbeit zugewiesen, denn also eine größere Chance nach drei Jahren in Arbeit zu kommen kann ich eigentlich nicht kriegen, als eine Trainingsmaßnahme machen zu können, gut, wenn ich dann vierzehn Tage nicht bezahlt werde, aber ich kriege Arbeitslosengeld zwei weiter, ich kriege die Sozialkosten, hab' eigentlich schon fast einen Arbeitsplatz in der Tasche ..." (1193 - 1002)
Er bekommt eine Arbeitsgelegenheit als Chance, seine Motiviertheit zu beweisen. Dieser Einsatz eines "Ein-Euro-Jobs" als aktivierendes Instrument ist weit verbreitet und - neben dem Einsatz als Belohnung für "unfähige Willige" - die zentrale Verwendung dieses Instrumentes.
An diesem Beispiel wird der die "Kunden" bedrängende Charakter des Aktivierens und damit der neuen Arbeitsmarktpolitik erkennbar: Entscheidungen von Arbeitslosen werden nicht einfach mehr als Handlungen von autonomen Bürgern hingenommen, die, wenn sie gegen Gesetze verstoßen, sanktioniert werden (im vorliegenden Fall: Verweigerung der Aufnahme einer Arbeit bzw. einer Maßnahme als Äquivalent). Darum geht es heute nicht mehr: Es geht vielmehr um Einsicht und Kooperation. Damit einher geht eine Revision des alten Modells der Realisierung von Solidarität. Gewährte der moderne demokratische Volkssouverän seinen Angehörigen bisher die abstrakte Solidarität bedingungslos, weil sie als politische Reziprozität begründet war, so scheint dies nun nicht mehr der Fall zu sein.
Postpolitische Reziprozität
Frau Noack, eine junge Arbeitsvermittlerin aus Ostdeutschland, erläutert das Prinzip der Aktivierung von allen, also auch von denjenigen, wo gar nichts geht, die können wir dann in diese gemeinnützige Tätigkeit stecken, die bekommen Leistung vom Staat und leisten zusätzlich ein bisschen was, für den Staat, ich bin der Meinung, dass jeder arbeiten kann und in seinem Restleistungsvermögen zumindest, egal wie's nun ausgestattet ist, immer noch wenigstens einen Teil Arbeit leistet für den Staat (...) also ich finde, jeder sollte was für den Staat leisten wenn er auch vom Staat Geld bekommt ..." (7_ARGE_3, Z. 974 - 987).
In ihrer Rede bringt sie zum Ausdruck, dass der Staat für sie kein politisches Gebilde mehr, nicht mehr ein Organ des Volkssouveräns ist. Er ist vielmehr eine formale Organisation, die Tauschhandlungen organisiert, in denen Leute gemäß ihres "Restarbeitsvermögens" für die Organisation "Staat" arbeiten. Frau Noack, eine idealtypische Vertreterin dieser neuen Reziprozität, kann sich mit diesem Denken die reformierte Gesetzeslage aneignen. Diese Denkweise wird von der Mehrheit der befragten Arbeitsvermittler innerlich geteilt. Es löst die politische Verbindung von Bürger, Volkssouverän und Herrschaftsinstitution, die ja nur solange als politische existiert, wie sie von den Bürgerinnen und Bürgern geteilt wird, in die einfachere und effizientere ökonomische Reziprozität des Tausches mit "Kunden", in unserem Falle Zwangskunden, auf.
Im Gegensatz dazu halten sozialstaatskonservative bzw. paternalistisch denkende Arbeitsvermittler am alten politischen Modell fest.
Vergleichbare Positionen, mit denen Arbeitsvermittler letztlich habituell an der politischen Autonomieprämisse des bürgerlichen Subjekts auch im Kontext der reformierten Sozialverwaltungen festzuhalten suchen, sind empirischen Erhebungen zufolge deutlich in der Minderzahl.
Fazit
Arbeitsvermittler strukturieren mit ihren Denkweisen und Deutungsmustern die erwähnten Handlungsspielräume und setzen auf diese Weise Gesetze um. Aus soziologischer Sicht ist wichtig, dass ohne die innere Aneignung von Subjektivierung und Aktivierung auf der Grundlage des Denkens neuer nachsolidarischer Reziprozitäten die Umsetzung der Reformen wohl schleppender verlaufen wäre. Insofern sollte auch klar geworden sein, dass die Arbeitsvermittler, welche die neue Reziprozität teilen, hier keineswegs kritisiert werden. Hier spiegelt sich nur wider, welche Veränderungen hinsichtlich der Vorstellungen von Solidarität gesellschaftlich im Gange sind.
Die zentrale Differenz zu den alten paternalistischen oder sozialstaatskonservativen Denkweisen und Deutungsmustern (und der zugehörigen alten sozialen Kontrolle) besteht darin, dass die normative Kontrolle und Integration früher auf der negativen Bestimmung von Grenzen (Gesetzen) fußte, innerhalb derer man tun konnte, was man wollte. Wer die Gesetze brach, wurde sanktioniert. Die neue soziale Kontrolle funktioniert hingegen über die positiv affirmative Bestimmung richtigen Handelns und, wohl noch wichtiger, über die Kontrolle der richtigen Haltung. Das kann man als Remoralisierung des Öffentlichen bezeichnen und in diesen allgemeineren gesellschaftlichen Trend einordnen.
Was bedeutet dies für Menschen, die arbeitslos sind bzw. werden? Aktivieren als soziale Kontrolle zielt heute primär direkt auf die Einstellungen und Haltungen. Arbeitslose, die mit einer solchen, nach alten Begriffen der Autonomie des Subjekts, offenkundig übergriffigen Adressierung keine Probleme haben und den Zwang zum ökonomischen Abstieg hinnehmen, können - je nach Arbeitsmarktlage - von der Aktivierung zur Eigenaktivität durchaus profitieren: Sie werden bei der "normativ richtigen" Arbeitssuche unterstützt. Anders jene arbeitslosen Bürger, die an ihrer Berufsbiographie festhalten wollen oder die beschriebene Form der Übergriffigkeit registrieren und diese - kaum strategisch denkend - skandalisierend zum Gegenstand ihrer Gespräche machen. Sie laufen Gefahr, in das Visier der Arbeitsvermittler (was natürlich stark vom Denken des einzelnen Arbeitsvermittlers abhängt) zu geraten. Sie bekommen dann als Abweichler vom Ziel einer a priori normativ konsensuellen Aktivierung zusätzliche Probleme, da gerade bei ihnen die Haltung und nicht die Vermittlung in Arbeit in den Fokus des Arbeitsvermittlers gerät.