Wie weit darf der Staat gehen?
50 Jahre Deutscher Presserat, das heißt auch 50 Jahre unermüdlicher Einsatz für die Pressefreiheit und das Ansehen der Presse, und zwar in freiwilliger Übung, sich selbst kontrollierend und in der Bemühung um einen guten Journalismus. Hat sich der Einsatz in all den Jahren wirklich gelohnt? Immerhin: Die Erfahrungen aus dem Streiten um die Veröffentlichungen zu Soraya, die Spiegel-Affäre, die Hitler-Tagebücher im Stern, die Gladbecker Geiselnahme oder die Lex Lafontaine haben sich jedenfalls ausgezahlt. Eine intensive Bemühung um journalistische Ethik macht das Eintreten für die Pressefreiheit glaubwürdiger. Staat und Gesetzgeber haben sich deshalb im Verlauf der vergangenen Jahrzehnte eher zurückgehalten, während die Akteure in der Presse gleichzeitig die Arbeit des Deutschen Presserats als Selbstkontrolle schätzen gelernt haben und dabei die publizistischen Grundsätze im Pressekodex als ethische Grundlage ihrer Arbeit auch weitgehend akzeptieren. Bei alledem stellt sich die Frage nach den zukünftigen Herausforderungen für die Medienethik. Neben dem Dauerbrenner - das klassische Verhältnis Staat/Presse - bestimmen der Graubereich zwischen Journalismus und PR sowie die neuen Technologien die aktuelle Diskussion in der angewandten Medienethik.
Das besondere Näheverhältnis zwischen Politik und Presse war immer und bleibt weiterhin eine willkommene Plattform wechselseitiger Einflussnahmen und Abgrenzungen. Generell sind sich beide Seiten über die Bedeutung der Pressefreiheit und ihre Begrenzung durch die allgemeinen Gesetze im Klaren. Und dennoch bleibt im Einzelnen immer wieder zu streiten, wie es um diese Pressefreiheit bestellt ist und wie weit die öffentliche Aufgabe der Presse und damit ihre Unabhängigkeit reicht.
Jüngster Anlass waren die Abhöraktionen und Beschattungen von Journalisten durch den Bundesnachrichtendienst (BND). Mindestens eines scheint nach Bekanntwerden aller Einzelheiten inzwischen klar: Die politischen und rechtlichen Kontrollmechanismen für die Arbeit der Geheimdienste haben in der Vergangenheit versagt. Der Staat darf sich, bei allem Verständnis für seine Bemühungen um die innere und äußere Sicherheit, nicht der Journalisten bedienen, um seine Aufgabe damit zu erledigen. Doch ist mit dieser Feststellung nur eine Seite der Medaille betrachtet. Immerhin haben hier verschiedene Journalisten über Jahre hinweg Berufskollegen bespitzelt. Dieses Verhalten schadet zweifellos dem eigenen Berufsstand. Der Pressekodex nimmt hier unmissverständlich Stellung: "Nachrichtendienstliche Tätigkeiten von Journalisten und Verlegern sind mit den Pflichten aus dem Berufsgeheimnis und dem Ansehen der Presse nicht vereinbar", heißt es in Richtlinie 6.2.
Als rechtspolitisches Dauerthema stellen sich das journalistische Zeugnisverweigerungsrecht und die daran anknüpfenden Sonderregelungen im Recht der Beschlagnahme und des Abhörens dar. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Beschlagnahmeaktion bei der Zeitschrift Cicero lassen klar erkennen, dass auch nach Jahrzehnten praktizierter Demokratie die Pressefreiheit immer wieder neuen Angriffen ausgesetzt ist. Die Durchsuchung der Cicero-Redaktion und die Überwachung der Telekommunikation von Journalisten, wie jüngst geschehen in Dresden, Wolfsburg und Stuttgart, offenbaren rechtspolitischen Handlungsbedarf. Ziel muss es sein, Journalisten und ihre Quellen wirksamer zu schützen.
Unbill droht der Presse, zumindest mittelbar, auch über die Rechtsprechung. Nicht nur das Caroline-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2004 sorgt für gerichtliche Unwägbarkeiten. Insbesondere nach der Stolpe-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.Oktober 2005 sind die Redaktionen mit harten juristischen Bandagen konfrontiert. Das Karlsruher Gericht hat festgestellt, dass bei mehrdeutigen Äußerungen jede nur mögliche Deutung wahr und belegbar sein muss. In seiner Konsequenz bedeutet der Spruch, dass damit die Presse- und Meinungsfreiheit deutlich eingeschränkt wird. Das Karlsruher Verbot, so ist inzwischen zu beobachten, lässt die politische Berichterstattung insgesamt vorsichtiger werden. Es bildet sich eine Strategie heraus, Banales anzufechten, während gleichzeitig gegen Brisantes Argumente fehlen. Seit einiger Zeit klagen diverse Redaktionen über eine Flut von Gerichtsverfügungen - meist fußen sie auf dem angeblich nötigen Schutz der Persönlichkeitsrechte derjenigen, über die berichtet wird.
Graubereiche zwischen Journalismus und PR
Ein Blick auf das Beschwerdeaufkommen der vergangenen Jahre beim Deutschen Presserat bestätigt die Vermutung, dass sich der Graubereich zwischen Journalismus und Public Relations deutlich vergrößert hat. So löst eine Debatte um Schleichwerbung die andere ab. Die Beantwortung der Frage, wie die Medien mit der Trennung von redaktionellen Texten und Werbung zukünftig umgehen wollen, wird dringender denn je. Den Wandel des Zusammenspiels zwischen Journalismus, PR und Werbung kann jeder Zeitungsleser täglich beobachten. Nicht von ungefähr beschäftigen sich sämtliche Medien und auch die Kontrollinstanzen im Rundfunk- und Pressebereich kontinuierlich mit dieser Thematik.
Mediennutzer erwarten, dass redaktionelle Teile von Zeitungen und Zeitschriften informieren, unabhängig berichten und dabei nicht von gewerblichen Interessen bestimmt werden. Die Leserinnen und Leser werden getäuscht, wenn das äußere Erscheinungsbild einer publizistischen Darstellung als Tarnkappe für die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen benutzt wird. Während das Netzwerk Recherche, eine Vereinigung investigativ arbeitender Journalistinnen und Journalisten, mit seinem neuen Medienkodex dagegen hält und feststellt: "Journalisten machen keine PR", spricht sich der Presserat für eine praxisnahe Einhaltung des Trennungsgebotes aus und fordert die Presse immer wieder auf, im eigenen Interesse auf diese Grundsätze zu achten.
Das Trennungsgebot ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Medienethik. Es ist mit Blick auf die Mediennutzer geboten, sie dürfen auf die publizistische Qualität des redaktionellen Teils vertrauen, sie bezahlen diesen immerhin. Die Trennung ist auch als Garant für die redaktionelle Unabhängigkeit unverzichtbar. Sie verhindert einen unlauteren Wettbewerb und fördert sowohl die Produktklarheit als auch das Verbraucherbewusstsein.
Erkenntnisse aus dem Grundsatz der Trennung sind auch für die Kapitalmarkt- und Börsenberichterstattung zu ziehen. Deshalb entspricht es einer Selbstverständlichkeit, dass Journalisten und Verleger Informationen, die sie im Rahmen ihrer Berufsausübung recherchieren oder erhalten, vor ihrer Veröffentlichung ausschließlich für publizistische Zwecke und nicht zum persönlichen Vorteil nutzen. Der Presserat hat hierzu erst vor wenigen Monaten mit einer Ergänzung des Pressekodex die Regeln für die Finanzmarktberichterstattung konkretisiert. Damit reagierte er auf eine Novellierung des Wertpapierhandelsgesetzes. Die Regelungen dieses Gesetzes, soweit sie die Erstellung und Veröffentlichung von Finanzanalysen behandeln, werden nun für Journalisten durch die freiwillige Selbstregulierung beim Presserat ersetzt. Mit dieser Lösung konnte immerhin auch die drohende gesetzliche Reglementierung der journalistischen Arbeit verhindert werden. So stellt die Selbstregulierung einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Anleger und der verfassungsrechtlich verankerten Pressefreiheit dar.
Medienethik im Bereich neuer Technologien
Auch zum Stichwort "neue Technologien" lohnt sich ein Blick auf das Beschwerdeaufkommen beim Presserat. Inzwischen gehen mehr als ein Drittel der jährlichen Beschwerden (für 2005 verzeichnete der Presserat insgesamt 746 Eingaben) per E-Mail über das Internet ein. Das Kommunikationsverhalten ändert sich so schnell, wie dies auch für die Präsentation von Inhalten gilt. Journalistisch-redaktionelle Arbeit findet zunehmend stärker auch im und über das Internet statt. Was für Zeitungen und Zeitschriften berufsethisch verbindlich ist, muss auch für den entsprechenden Content im Bereich der neuen Medien gelten. Insoweit darf es keinen Unterschied machen, ob ein Artikel in Papierform oder als E-Paper bzw. als elektronische Presse herausgegeben wird. Auf der Ebene der Beschwerdearbeit beim Presserat stellen sich neue Kommunikationsformen, wie etwa Blogger-Initiativen, ohnehin längst als geübte Praxis dar. Ob es um die provokative Frage "Wird sie geköpft?" bei Susanne Osthoff oder die Veröffentlichung von Mohammed-Karikaturen in deutschen Zeitungen ging, Leserinnen und Leser nutzten E-Mails dazu, ihre Kritik an den Veröffentlichungen beim Presserat zu platzieren.
Die Redaktionspraxis befindet sich bei der Umstellung auf neue Technologien in einem permanenten Wandel. Auch dieses Phänomen spiegelt sich in der medienethischen Debatte wider. Jüngstes Beispiel ist hier die Praxis einiger Zeitungen, sich über so genannte Leser-Reporter Nachrichten in Text und Bild liefern zu lassen. Die Idee stammt aus Skandinavien und ist ebenso ein Produkt des Internets. Redaktionen nutzen engagierte Amateure als Informanten und Rechercheure. Was einerseits erhöhter Leser-Blatt-Bindung, verstärkter Interaktion mit dem Leser und der Steigerung des Authentizitätsgrads von Nachrichten dient, zieht andererseits Unsicherheiten für die rechtliche und ethische Bewertung dieser Praxis nach sich: Wer trägt für welche Inhalte welche presserechtliche und -ethische Verantwortung?
Den Bereich der elektronischen Presse und die damit zusammenhängenden rechtlichen Aspekte hat der Gesetzgeber auch als Regulierungsobjekt im Auge. Unter dem Stichwort "Telemedien" werden die Bundesländer E-Paper und elektronische Presse zukünftig im neuen Rundfunkstaatsvertrag regulieren. Aus Sicht der Selbstkontrolle war im Rahmen dieses Gesetzespakets immer wieder kritisch zu verfolgen, inwieweit der Gesetzgeber bei den Regelungen, soweit sie journalistisch-redaktionelle Inhalte aufweisen, die Pressefreiheit beachtet. Der Presserat verwies im Gesetzgebungsverfahren auf seine seit fünf Jahren erfolgreiche Arbeit beim Redaktionsdatenschutz. Dieses Modell der Selbstregulierung mit einschlägigen Richtlinien im Pressekodex kann ohne Probleme für den Bereich der Telemedien übernommen werden.
Für ein und denselben Inhalt redaktioneller Produkte eines Verlages können nicht zwei unterschiedliche Rechts- und Ethiksysteme Anwendung finden. Inzwischen haben sich die Bundesländer auf einen Entwurf verständigt, der bei den Regelungen zum Datenschutz und zum Auskunfts- und Berichtigungsanspruch auf die Regelungen der Selbstregulierung des Presserats mit Pressekodex und Beschwerdeordnung Rücksicht nimmt. Damit ist die rechtliche Situation im Online-Bereich ab 2007 derjenigen im Print-Bereich angeglichen und die FSK Redaktionsdatenschutz insoweit auf den Onlinebereich erstreckt worden.
Ein wichtiges Stichwort darf im vorliegenden Zusammenhang nicht fehlen: Co-Regulierung oder auch regulierte Selbstregulierung. Der Presserat und seine Akteure begannen 1956 in der Erkenntnis, dass die journalistische Arbeit besser freiwillig und selbstkontrolliert begleitet werden sollte als durch den Gesetzgeber. Die politischen Rahmenbedingungen haben sich inzwischen aber gewandelt, neuere Erkenntnisse in der Gesetzestechnik liegen vor. Der moderne Gesetzgeber arbeitet im Bereich der Medienpolitik dort, wo es um Inhalte geht, nicht mehr mit Instrumenten der klassischen Aufsicht, der Eingriffsverwaltung und der direkten Regulierung, sondern vielmehr mittels abgestimmter Instrumentarien zwischen staatlicher Aufsicht einerseits und vom Gesetzgeber beauftragter Selbstregulierung andererseits.
Dieses System kann auch als Co-Regulierung oder regulierte Selbstregulierung bezeichnet werden. Deren Selbstverständnis und Auftrag unterscheiden sich substanziell von denjenigen der freiwilligen Selbstkontrolle; als solche versteht sich auch der Deutsche Presserat. Der medienethische Diskurs stellt sich auf der freiwilligen Ebene ungezwungener, praxisnäher, ergebnisoffener und damit überzeugender dar als auf der Ebene beauftragter und zertifizierter Selbstkontrolle. Was etwa für den Bereich des Jugendmedienschutzes im Hinblick auf den besonderen Verfassungsauftrag als rechtlich nachvollziehbar qualifiziert werden kann, erweist sich dann, wenn es um journalistische Inhalte und deren Bewertung geht, auch zukünftig als verfassungsrechtlich unzulässig.