Der in den 1950/60er Jahren zwischen der Sowjetunion und den USA ausgetragene Wettlauf in den Weltraum begann 1955 mit der Erklärung von US-Präsident Dwight D. Eisenhower, im "Internationalen geophysikalischen Jahr 1957/58" einen Satelliten auf eine Erdumlaufbahn befördern zu wollen. Am nächsten Tag kündigte die Sowjetunion an, dass der erste erdumkreisende Satellit ein sowjetischer sein werde. Diese technische Meisterleistung gelang sodann tatsächlich der Sowjetunion am 4. Oktober 1957 mit dem Start des Kleinsatelliten "Sputnik 1". Die USA reagierten darauf mit dem Start von "Explorer 1" am 1. Februar 1958.
Aufgrund dieser Ereignisse berief die UN-Generalversammlung 1958 ein Ad-hoc-Komitee für die friedliche Nutzung des Weltraums ein, das 1959 in einen ständigen UN-Weltraumausschuss umgewandelt wurde. Auf seinen Vorarbeiten fußte die UN-Resolution über rechtliche Grundsätze zur Erforschung und Nutzung des Weltraums von Dezember 1963. Mit nur wenigen Änderungen und unter maßgeblichem Einfluss der Sowjetunion und der USA wurde im Januar 1967 der "Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper", der sogenannte Weltraumvertrag (WRV) in London, Moskau und Washington unterzeichnet. Er trat für einige Staaten bereits im Oktober 1967, für Deutschland im Februar 1971 in Kraft. Heute haben 109 Staaten den Weltraumvertrag ratifiziert, weitere 23 Staaten haben ihn unterzeichnet.
Mit der Erforschungs- und Nutzungsfreiheit im Weltraum (Art. I), dem Verbot nationaler Aneignung (Art. II), der ergänzenden Anwendung des allgemeinen Völkerrechts (Art. III), dem Verbot von Kern- und Massenvernichtungswaffen im Weltraum (Art. IV), der Rettung von Raumfahrern (Art. V), der Verantwortlichkeit jedes Vertragsstaates auch für private Raumfahrtaktivitäten (Art. VI), der Haftungsregelung für Schäden durch die Raumfahrt (Art. VII) und dem Verbot von Kontaminationen (Art. IX) wurden mit dem Weltraumvertrag wegweisende Grundsätze des Weltraumrechts aufgestellt, die sich in den zurückliegenden 50 Jahren eindrucksvoll bewährt haben. Der Weltraumvertrag von 1967 stellt daher bis heute die maßgebliche Rechtsgrundlage des Weltraumrechts dar.
Dennoch gab es in den ersten Jahren seiner Geltung durchaus Kritik.
Diese Ansichten waren allein wegen ihrer destruktiven Grundhaltung verfehlt. Es musste bereits damals als historische Errungenschaft gelten, dass sich die im Kalten Krieg befindlichen Großmächte Sowjetunion und USA überhaupt auf einen solchen Vertrag geeinigt hatten.
Der Weltraumvertrag von 1967 gilt als "Magna Charta des Weltraumrechts"
Weltraumrechtliche Grundsätze
Hoheitsfreier Gemeinschaftsraum
Die Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper findet zum Vorteil und im Interesse aller Länder ohne Ansehen ihres wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Entwicklungsstandes statt und ist Sache der gesamten Menschheit. Allen Staaten steht es frei, den Weltraum, den Mond und andere Himmelskörper ohne jegliche Diskriminierung, gleichberechtigt und im Einklang mit dem Völkerrecht zu erforschen und zu nutzen; es besteht uneingeschränkter Zugang zu allen Gebieten auf Himmelskörpern. Dieser in Art. I WRV geregelte Rechtsstatus des Weltraums führt dazu, dass der Weltraum – wie die Hohe See, die Tiefsee und die Antarktis – ein hoheitsfreier Gemeinschaftsraum ist.
Für die Ausdehnung des Weltraums, also für den Geltungsbereich des Weltraumrechts, sind allerdings keine räumlichen Grenzen bestimmt worden. Obwohl die höhenmäßige Abgrenzung zwischen dem staatlichen Luftraum und dem hoheitsfreien Weltraum eine sehr umstrittene Rechtsfrage ist,
Aneignungsverbot
Zur Wahrung des Rechtsstatus der Hoheitsfreiheit verbietet Art. II WRV die nationale Aneignung des Weltraums und aller Himmelskörper. Verboten ist danach die nationale, also staatliche Aneignung. Wegen dieser Formulierung wird gelegentlich behauptet, ein Eigentumserwerb auf Himmelskörpern durch internationale Organisationen, juristische Personen des Privatrechts und vor allem natürliche Personen sei weltraumrechtlich zulässig.
Dies wird insbesondere von Dennis Hope, einem US-amerikanischen Geschäftsmann, behauptet und zur Grundlage eines seit Jahren florierenden Verkaufs von Mondgrundstücken gemacht.
Gegen Aneignungen von Teilen von Himmelskörpern durch natürliche Personen sprechen starke Argumente: Wenn schon für Staaten die Aneignung ausgeschlossen ist, so muss dies erst recht für alle anderen Rechtssubjekte gelten. Zudem würde ein Eigentumserwerb den in Art. I WRV garantierten freien Zugang zu allen Gebieten auf Himmelskörpern beeinträchtigen. Den Staaten soll es überdies verwehrt sein, durch ein Handeln in Privatrechtsform das Aneignungsverbot umgehen zu können. Mangels Regelungslücke in Art. II WRV kann Eigentum auf Himmelskörpern wie Mond oder Mars nicht erworben werden.
Militarisierung
Bei der militärischen Nutzung des Weltraums ist zu unterscheiden:
Im freien Weltraum ist es verboten, Kernwaffen oder andere Massenvernichtungswaffen in eine Erdumlaufbahn zu bringen (Art. 4 I WRV). Handelt es sich indes nicht um solche Waffenarten oder werden Kernwaffen nicht in eine Erdumlaufbahn gebracht, greift das Verbot des Art. 4 I WRV nicht. Damit besteht eine bedenkliche Regelungslücke, die nur zum Teil durch Rüstungskontrollvereinbarungen geschlossen worden ist.
Hoheitsgewalt an Bord
Nach Art. VIII WRV behält ein Vertragsstaat, in dem ein in den Weltraum gestarteter Gegenstand registriert ist, die Hoheitsgewalt und Kontrolle über diesen Gegenstand und dessen gesamte Besatzung, während sie sich im Weltraum oder auf einem Himmelskörper befinden. In diesem Fall ist der Vertragsstaat ausnahmsweise berechtigt, seine Hoheitsgewalt auch im Weltraum in Bezug auf Raumschiff und Besatzung auszuüben. Voraussetzung dafür ist die regelmäßig unproblematische Eintragung des Weltraumgegenstands in ein nationales oder das UN-Register. Mit dem Eintritt eines registrierten Weltraumgegenstands in den Weltraum ab 100 Kilometern Höhe setzt sich somit die Hoheitsgewalt des Vertragsstaats fort. An Bord gilt dessen nationales Recht.
Rettung von Raumfahrern
Nach Art. V WRV und dem Weltraumrettungsübereinkommen ist in Not geratenen Raumfahrern im Weltraum, auf Himmelskörpern, bei Notlandung oder Notwasserung jede mögliche Hilfe zu gewähren. Hierbei stellen sich rechtlich zwei Fragen:
Zum anderen hat die Bezeichnung von Raumfahrern in Art. V WRV als "Boten der Menschheit" zu der Frage geführt, ob Raumfahrer damit einen besonderen völkerrechtlichen Status erhalten haben.
Positionierung von Satelliten
Bedeutendste wirtschaftliche Nutzung des Weltraums ist der Einsatz von Rundfunk- und Telekommunikationssatelliten. Je nach Nutzungszweck werden sie auf unterschiedliche Erdumlaufbahnen gebracht. Besonders begehrt ist der geostationäre Orbit (GSO). Bei richtiger Platzierung im GSO, der sich in etwa 36.000 Kilometern Höhe befindet, reichen drei Satelliten aus, um ein weltumspannendes Nachrichtensystem aufzubauen. Die Zahl der Satellitenpositionen ist aufgrund technischer Bedingungen auf allen Umlaufbahnen begrenzt. Dieser Umstand führte zu Verteilungskämpfen zwischen den Entwicklungsländern und den Industrienationen. Letzteren wurde vorgeworfen, die attraktiven GSO-Positionen unter sich aufzuteilen und damit einen Ausschluss der Entwicklungsländer zu bewirken, die erst in ferner Zukunft in der Lage sein würden, den GSO und tiefere Umlaufbahnen entsprechend zu nutzen. Wegen der großen Verbreitungspotenziale für Rundfunkprogramme über GSO-Positionen kritisierten die Entwicklungsländer zudem, einem unerwünschten Kulturimperialismus ausgesetzt zu sein.
Um ein Minimum an Verteilungsgerechtigkeit herzustellen, wurde ab 1977 zunächst der GSO zur "begrenzten natürlichen Ressource" erklärt.
Weltraumrechtliche Herausforderungen
Weltraummüll
Der Weltraum sieht sich zunehmenden Umweltbelastungen ausgesetzt. Die größte Belastung stellt der Weltraummüll dar. Darunter werden von Menschen erzeugte Weltraumgegenstände verstanden, die nicht mehr funktionsfähig sind und auch keine Funktionsfähigkeit mehr erlangen werden.
Rechtliche Regelungen zum Umweltschutz finden sich im Weltraumvertrag nur recht spärlich. Art. IX WRV bestimmt lediglich, dass Kontaminationen des Weltraums zu vermeiden sind. Immerhin wurden vom UN-Weltraumausschuss 2007 "Space Debris Mitigation Guidelines" erlassen, die jedoch nur auf die Vermeidung von Weltraummüll zielen und als völkerrechtliches soft law rechtlich unverbindlich sind. Diskutiert wird mittlerweile eine darüber hinausgehende Rückholverpflichtung. Viele Staaten wehren sich dagegen mit dem Hinweis auf die hohen Kosten einer Rückholung und den bisher geringen Problemdruck. Vor einigen Jahren ist eine entsprechende Rückholverpflichtung rechtlich begründet und als Ergänzung des Weltraumvertrags formuliert worden.
Weltraumbergbau
Mit den Plänen für den Abbau von Rohstoffen auf Himmelskörpern soll einer künftigen Rohstoffknappheit auf der Erde vorgebeugt werden. Lange vor dem US Commercial Space Launch Competitiveness Act von 2015 und dem Luxemburger Gesetz über den Weltraumbergbau von 2017, die die Aneignung von Rohstoffen auf Himmelskörpern durch eigene Staatsbürger für rechtmäßig erklären, wurde im Weltraumrechtsschrifttum ausführlich untersucht, inwieweit der Mondvertrag mit seinem Rohstoffnutzungskonzept (Art. 11 Mondvertrag) reaktiviert werden könnte.
Weltraumtourismus
Mit der Ankündigung von Sir Richard Branson und seines Unternehmens Virgin Galactic, Weltraumflüge für das allgemeine Publikum zu einem Ticketpreis von 200.000 US-Dollar anzubieten, begann eine Diskussion über den rechtlichen Rahmen solcher Flüge.
Der einzige substanzielle Anknüpfungspunkt für eine punktuelle touristische Nutzung des Weltraums sind suborbitale Flüge, die bis jetzt aber über bodennahe Testflüge ohne Passagiere nicht hinausgekommen sind. Bei solchen Parabolflügen steigt ein Raumfahrzeug für wenige Minuten in den Weltraum, also über die Höhenlinie von 100 Kilometern auf und kehrt im Sinkflug sofort zur Erde zurück. Die Passagiere sollen dadurch für wenige Augenblicke die Schwerelosigkeit erleben können.
Diese suborbitalen Kurzzeitflüge verursachen mehrere Risiken: Gesundheitsprobleme, Panikreaktionen, technische Schwierigkeiten und Navigationsfehler machen sie zu unkalkulierbaren Projekten. Trotz Kenntnis dieser Risiken wird intensiv über die rechtlichen Bedingungen dieser Flüge diskutiert.
Internationale Raumstation
Als Raumstation wird eine dauerhafte, erdumkreisende und bewohnbare Anlage im freien Weltraum bezeichnet. Nach den Stationen Spacelab (USA) und MIR (Sowjetunion) bot die politische Wende 1989 die Chance, die langjährigen Erfahrungen der Großmächte in der Raumfahrt zu vereinen. So lud die US-Regierung unter Präsident Bill Clinton Russland 1993 zum Aufbau einer zivilen, bemannten gemeinsamen Raumstation ein. Russland sagte eine Beteiligung zu, denn das Ende der Nutzbarkeit der Raumstation MIR war absehbar. So wurde zwischen den USA, Russland, der ESA, Japan und Kanada am 29. Januar 1998 das Übereinkommen über die Internationale Raumstation (ISS) geschlossen. Es ist für Deutschland im Juni 2005 in Kraft getreten.
Die Zusammenarbeit der ISS-Partner soll auf der Grundlage "echter Partnerschaft" erfolgen.
Politisch ist die ISS ein Erfolg. Die Raumstation ist eines der wenigen internationalen Projekte, in denen die USA und Russland ohne politische Konflikte sachbezogen und erfolgreich zusammenarbeiten. Bedauerlicherweise besteht seit Jahren ein hoher Finanzierungsbedarf, der dazu führen könnte, dass die ISS nur noch wenige Jahre betrieben wird. Es bleibt daher zu hoffen, dass diese erfolgreiche Kooperation als "Außenposten der Menschheit" fortgesetzt werden kann und möglicherweise auch die neuen Raumfahrtnationen China und Indien einbezieht.
Nationale Weltraumgesetze
Mit Art. VI Satz 2 WRV hat der Weltraumvertrag eine – ohne Weiteres als visionär zu bezeichnende – Regelung über Tätigkeiten nichtstaatlicher, also privatrechtlich organisierter Raumfahrtunternehmen geschaffen. Solche Tätigkeiten Privater, für die der Vertragsstaat völkerrechtlich voll verantwortlich bleibt (Art. VI Satz 1 WRV), bedürfen der Genehmigung und ständigen Aufsicht durch den zuständigen Vertragsstaat. Diese Vorschrift entspricht den Anforderungen der Gegenwart. Es sind nicht mehr nur die Staaten allein, die im Weltraum agieren. Zunehmend arbeiten die Staaten bei Raumfahrtmissionen mit Privatunternehmen zusammen oder Letztere führen Missionen sogar selbstständig durch. Soll die völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für diese privaten Weltraumaktivitäten gerechtfertigt sein, so muss dieser durch das Genehmigungsverfahren und die Aufsicht über diese Unternehmen auch tatsächlich die Möglichkeit haben, sich von deren Professionalität zu überzeugen und sich auf diese Weise vor unkalkulierbaren Risiken, also vor Inanspruchnahmen durch dritte Staaten, abzusichern.
Wollen private Raumfahrtunternehmen im Weltraum tätig werden, so ist der Vertragsstaat nach Art. VI WRV verpflichtet, ein nationales Weltraumgesetz zu erlassen, durch das die Genehmigung und Aufsicht geregelt wird.
Obwohl viele Staaten mit großer Raumfahrtindustrie wie die USA, Russland, Großbritannien, Frankreich, Ukraine, Australien oder Japan, aber auch Belgien, Niederlande, Luxemburg, Dänemark, Norwegen, Schweden und Österreich nationale Weltraumgesetze erlassen haben und auch in Deutschland sehr früh auf dieses Erfordernis hingewiesen wurde,
Für ein solches Gesetz sprechen im Wesentlichen vier Gründe: Erstens fördert es die Rechtssicherheit bei Weltraumaktivitäten. Die große und leistungsstarke deutsche Raumfahrtindustrie muss verlässlich wissen, welche Genehmigungs-, Aufsichts- und auch Haftungsvoraussetzungen für die privaten Unternehmen gelten, um ihr Marktverhalten daran ausrichten zu können. Zweitens unterstützt ein Gesetz die Investitionssicherheit. Raumfahrt selbst und die gesamte Zulieferbranche sind mit großen Investitionen verbunden, deren betriebswirtschaftlich effektiver Einsatz sicherer Kalkulation bedarf. Drittens wird die Forschungssicherheit in Deutschland verbessert. Private Raumfahrt trägt massiv zur Forschung in Deutschland und Europa bei. Um innerhalb von Forschungsprogrammen erfolgreich zu arbeiten, ist ein verlässlicher gesetzlicher Rahmen erforderlich. Viertens fördert ein Weltraumgesetz die Kooperationssicherheit Deutschlands im internationalen Kontext. Ein solches Gesetz würde die Verständigung in Raumfahrtangelegenheiten innerhalb der europäischen Staaten ausbauen, die fast alle ein entsprechendes Gesetz haben. Die Abstimmungen im Rahmen der ESA würden einfacher werden, wenn auch ein Gesetz ausdrücken würde, welche Rolle Deutschland in der europäischen Raumfahrt zu spielen gedenkt. Will Deutschland seine Stellung als Raumfahrtstandort nicht gefährden, muss es mit den europäischen Nachbarn gleichziehen und durch ein nationales Weltraumgesetz der Raumfahrtindustrie einen sicheren rechtlichen Handlungsrahmen geben.
Ausblick
Die vorgestellten Grundsätze und Herausforderungen zeigen die exakte Position des Weltraumrechts: Es ist besonderes Völkerrecht und bildet wie schon das Seerecht, das Luftrecht, das Umweltrecht, das Wirtschaftsrecht oder das Cyberrecht eine internationale Reaktion auf gesellschaftlich-technische Neuerungen. Charakteristisch für das Weltraumrecht ist jedoch die Einsicht, dass die Erde nicht das Zentrum des Weltalls, sondern nur ein Teil davon ist. Auch die Erde ist ein Himmelskörper, der im Weltraum kreist. Mit dieser Außensicht auf die Erde verhilft das Weltraumrecht dazu, den eigenen rechtlichen Horizont in vertikaler Dimension neu zu vermessen.