Die Polizei verkörpert wie keine andere Institution das staatliche Gewaltmonopol. Zuständig für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, hat die Polizei in Bund und Ländern zwei zentrale Aufgabenbereiche: Im Rahmen der Strafverfolgung klärt sie bereits begangene Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auf und ermittelt deren Urheber; im Rahmen der Gefahrenabwehr sucht sie, solche zu verhindern. Ferner regelt und kontrolliert die Polizei den Straßenverkehr und zählt nicht nur im Notfall zu den ersten Anlaufstellen für Bürgerinnen und Bürger.
In den vergangenen Jahrzehnten hat mit dem wachsenden Sicherheitsbedürfnis in der Gesellschaft der präventive Aspekt von Polizeiarbeit immer mehr an Bedeutung gewonnen. Wie sich aktuell an den zum Teil noch laufenden Novellierungen der Polizeigesetze in Deutschland zeigt, geht damit eine Ausdehnung des gesetzlichen Rahmens polizeilichen Handelns einher. Dieses erstreckt sich in ein immer weiter vorgelagertes Vorfeld von Kriminalität, in dem die Polizei auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine zukünftige Straftat tätig werden darf.
Als einzige Institution, die befugt ist, physischen Zwang einzusetzen, kann die Polizei weit in die durch die Verfassung geschützten Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreifen. Daher wird eine derartige Entwicklung im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat insbesondere vor dem Hintergrund umstrittener Polizeigewalt wie bei den linksextremen Ausschreitungen am Rande des G20-Gipfels in Hamburg, von Fällen rechtsextremer Verbindungen von Polizeibeamten wie jüngst in den Landespolizeien Bayerns, Hessens und Sachsens sowie von Diskussionen um Polizeipraktiken wie dem sogenannten Racial Profiling von einer kritischen Reflexion begleitet.