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Die minderen Brüder und Schwestern | 15 Jahre deutsche Einheit | bpb.de

15 Jahre deutsche Einheit Editorial Deutschlands Medien und ostdeutsche Öffentlichkeit - Essay Freiheit Ost Das historische Jahr 1990 Die minderen Brüder und Schwestern Bildung und Wissenschaft im "Aufbau Ost" Modernisierungsblockaden in Ostdeutschland?

Die minderen Brüder und Schwestern

Erich Röper

/ 17 Minuten zu lesen

40 Jahre lang war Deutschland eine Nahtstelle von West und Ost. Die Teilstaaten grenzten sich voneinander ab. Das deutsch-deutsche Verhältnis ist auch eine Geschichte jahrzehntelanger Diskriminierung.

Einleitung

Im Jahr 1990 "haben wir gedacht, die Einheit bedeutet, daß die DDR beitritt und in der Bundesrepublik alles so bleibt wie es war. Das war ein großer Irrtum. Wir hätten begreifen müssen, daß etwas Neues entsteht." Bis heute ist das nicht im Bewusstsein aller Deutschen angekommen. Zu klar war die Niederlage der DDR, gesellschaftlich, wirtschaftlich wie finanziell, zu marode ihr politisches und ökonomisches System, als dass viele Westdeutsche daran hätten anknüpfen wollen, zu traditionell die Furcht, jene "von drüben" gefährdeten den eigenen Wohlstand. Es waren (und sind) ihnen mindere Brüder und Schwestern im Osten, die sich anpassen sollen.


Zahlreiche Bürgerinnen und Bürger im Westen nehmen auch im 15. Jahr der deutschen Einheit vor allem dann Notiz von ihren ostdeutschen Mitbürgern, wenn es um die moralische und juristische Abwicklung des SED-Regimes geht, und mitunter legen sie dabei Maßstäbe an, die der eigenen Aufarbeitung der NS-Zeit weithin fehlen. Derweil wachsen im Osten mit "Ostalgie" und Linkspartei/PDS Gefühle der Fremdheit zum noch immer privilegierten Westen, dort aber wünschen sich manche gar eine neue Mauer.

Beitritt statt Wiedervereinigung

"1989, als die Helden von Leipzig die Parole von dem einen Volk durch die Straßen trugen, gab es keine Stunde Null. Da war schon ein saturierter westdeutscher Staat vor, der in Freiheit und Wohlstand sein Grundgesetz zum Glücksfall der Geschichte erklärte." Schon lange vor der Wiedervereinigung verbanden die beiden deutschen Teilstaaten nur noch die alliierten Vorbehaltsrechte und eine gemeinsame Staatsangehörigkeit. Sie sollte erstmals 1967 durch das Gesetz über die Staatsbürgerschaft der DDR geteilt werden. Zweimal verneinte auch das Bundesverwaltungsgericht die deutsche Staatsangehörigkeit rund 800 000 Ostdeutscher, sie entspreche nicht den Anforderungen des westdeutschen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes. 1987 hob das Bundesverfassungsgericht die Urteile auf; eine solch statische Betrachtungsweise stelle die Einheit des ganzen deutschen Volkes in seinem jeweiligen Bestand als des Trägers des Selbstbestimmungsrechts grundsätzlich in Frage und laufe dem Gebot des Grundgesetzes zuwider, die Einheit der deutschen Staatsangehörigkeit zu wahren; DDR und Bundesrepublik repräsentierten weiter "Deutschland als Ganzes".

Viele hatten schon 1949 "in der Weststaatskonzeption ein Begräbnis der deutschen Einheit" gesehen, zumal daran auch deutsche Behörden zweifelten. Die Bundesregierung war für die Westmächte "die einzige deutsche Regierung, die frei und legitim gebildet und daher berechtigt ist, als Repräsentantin des deutschen Volkes in internationalen Angelegenheiten für Deutschland zu sprechen" - doch war sie für die Westalliierten nicht die De-jure-Regierung ganz Deutschlands.

An Zweistaatlichkeit dachte nicht nur die SED. Da angesichts des Mauerbaus "um Berlin kein Krieg geführt werden könne", die Alternative mithin "Krieg oder Räumung" sei, schlug Bundesaußenminister Gerhard Schröder (CDU) im September 1961 vor, West-Berlin zu evakuieren und in der Lüneburger Heide neu aufzubauen. Die Berlin-Klausel in internationalen Verträgen wollte er 1965 durch eine Grundsatzerklärung ersetzen. Die Stadt wäre nicht mehr gewesen, was sie war, nämlich "ein kaum überwindbares Hindernis für eine dauernde Teilung Deutschlands. Ohne Berlin konnte man sich ein zweistaatliches Deutschland als Dauerzustand vorstellen, aber mit Berlin enthielt diese Lösung eine unlösbare Frage: Wohin mit der Insel?"

Das Buhlen um Vertriebenenstimmen und der mit der Hallstein-Doktrin verbundene Bonner Alleinvertretungsanspruch verhinderten Ende der fünfziger Jahre möglicherweise Stettins Rückgabe an die DDR, das, westlich der Oder gelegen, ursprünglich zur Sowjetischen Besatzungszone gehört hatte und erst später Polen übertragen worden war. Solche Korrekturen der Oder-Neiße-Linie hätten die völkerrechtliche Anerkennung der polnischen Westgrenze und Wiedergutmachungsleistungen für die NS-Gräuel verlangt; das war in der Bundesrepublik damals politisch nicht durchsetzbar.

Weil Bonn den Alleinvertretungsanspruch generell nie in Frage stellte, wurde folgerichtig die 1949 in Artikel 146 des Grundgesetzes (GG) verlangte Abstimmung über eine gemeinsame Verfassung im Falle einer Wiedervereinigung durch den schlichten Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des GG ersetzt: "Im Einklang mit der jahrzehntelang politisch und verfassungsrechtlich aufrechterhaltenen Lehre von der Identität der westdeutschen Bundesrepublik Deutschland mit dem deutschen Gesamtstaat änderte auch der Beitritt der DDR nach Art. 23 a.F. GG an der Identität des deutschen Völkerrechtssubjekts nichts, sondern erweiterte nur sein Territorium."

Wirtschaftliche Ausgrenzung und soziale Diskriminierung

Der rasche Beitritt machte viele DDR-Deutsche zu Almosenempfängern - so die Publizistin Daniela Dahn bei der Verleihung des Ludwig-Börne-Preises 2004. Tatsächlich glauben nicht wenige Westdeutsche bis heute, der Solidaritätszuschlag zur Finanzierung des Solidarpakts werde nur bei ihnen erhoben. Die fortgesetzte Ungleichbehandlung, etwa bei der Entlohnung oder der Höhe des Arbeitslosengeldes II, und nicht zuletzt die Rede von den "Frustrierten im Osten", die nicht über die künftige Bundesregierung entscheiden dürften, sorgten im Wahlkampf 2005 für Empörung bei vielen Ostdeutschen und für neue Ausgrenzungsgefühle.

Der als Diskriminierung empfundene Umgang mit dem DDR-"Volkseigentum" begann 1990. Das wird deutlich, wenn man den Status der bewusst "neue" genannten Bundesländer mit der Stellung der Länder in der Bundesrepublik 1949 vergleicht. "Unter zeitlicher Priorität der Entwicklung der Staatlichkeit der Länder vor der Bildung der deutschen Gesamtstaatsorganisation" hatten sie 1949 das 1933/34 "verreichlichte" Landes- und Kommunalvermögen im "Hoheitsvakuum" treuhänderischer Ausübung deutscher Staatsgewalt durch die Besatzungsmächte übernommen und regelten die Verteilung des Reichsverwaltungs- und -finanzvermögens in den Artikeln 134 und 135 GG. Die DDR hingegen war 1990 der schwächere Partner: Die Artikel 134 und 135 GG liefen ins Leere, da das Reichsvermögen "in der Zeit der DDR in Volkseigentum i.S.d. Art. 21, 22 EV [Einigungsvertrag] umgewandelt oder sonst wie auf andere Rechtsträger verteilt worden" sei.

Der Bund übergab den "neuen" Bundesländern marode Verwaltungsgebäude, aber kein wertvolles Fiskalvermögen - nach der politischen Fiktion, 1952 hätten die Bezirke die Länder ersetzt, die DDR deren Vermögen somit "verreichlicht". Es sei daher am 3. Oktober 1990 auf den Bund als Rechtsnachfolger übergegangen, da es die Länder in Ostdeutschland erst seit den Landtagswahlen vom 14. Oktober 1990 wieder gebe. Wird dagegen korrekt ausgegangen von der rechtlichen Kontinuität der östlichen Länder, die ähnlich wie Gesamtdeutschland durch Bundesrepublik und DDR von 1952 bis 1990 handlungsunfähig durch die Bezirke überlagert waren, ging ihr Vermögen keineswegs auf die DDR und dann die Bundesrepublik über. Und um künftig eine mögliche Sperrminorität der östlichen Länder bei Grundgesetzänderungen zu verhindern, wurde im EV die "Spreizung" der Bundesratsstimmen festgelegt: Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern - alle im Westen - erhielten eine zusätzliche Stimme.

Nach 1990 ging es sehr bald vor allem um das Ende von Bundeshilfen und "überhöhten" Transfers. Doch können nach Berechnungen des wirtschaftsnahen Instituts der Stiftung Marktwirtschaft und Politik von netto rund 1,1 Billionen DM bis 1999 nur ein Viertel - jährlich ca. 40 Milliarden - als spezifische Leistungen für den Osten gelten, meist Investitionen, nicht zweckgebundene Zuweisungen an die Länder und Arbeitsmarktmittel. So wurden und werden dem "Aufbau Ost" Rentenzahlungen oder Leistungen im Straßen- und Eisenbahnbau zugerechnet; letztere werden im Westen als Mittel aus dem Bundesverkehrswegeplan behandelt. Zudem gefährdet Berlin die Strukturförderung im Osten durch Deckelung des EU-Beitrags auf ein Prozent des Bruttonationaleinkommens.

Die Treuhand wickelte sogar lebensfähige Betriebe ab. Verheerende Folgen hat auch die bis heute weitgehend fehlende Listung von Ostprodukten in den großen Lebensmittelketten. Investitionsförderung mit (Sonder-) Abschreibungen und Immobilienrückgabe statt Entschädigung machen überdies die kapitalschwachen Ostdeutschen zu Mietern im eigenen Land. (Hatten Westdeutsche vor Juli 1990 in der DDR Häuser saniert, war der Aufwand steuerlich nicht abzusetzen.)

Vor 1990 entsprach es dem ordre public, Tarifverträge wie bei Gastarbeitern auf DDR-Bürger nicht anzuwenden. Erreichen heute die Lohnstückkosten Westniveau, "achtet das eingespielte Kartell der westdeutsch dominierten Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände darauf, dass daraus keine Kostenvorteile für den Osten entstehen, sonst könnten sich die billigeren Ostbetriebe zur ernsthaften Konkurrenz der etablierten West-Standorte entwickeln".

Im Streit um das "ostdeutsche Eigentum" wird noch immer vehement eine Revision der "Bodenreform" und Rückgabe der in der SBZ von 1945 bis 1949 enteigneten Grundstücke verlangt. Die Bodenreform war jedoch kein Spezifikum Moskaus oder der SED, und ihre Bestandssicherung in Artikel 41 EV bzw. Artikel 143 Absatz 3 GG keine Obsession von DDR-Ministerpräsident Lothar de Maizière. Es ging ihm um Rechtsfrieden, um "gelebtes Leben" in der DDR. Zudem wollten ursprünglich alle vier Besatzungsmächte Bodenreformen zur "völligen Demilitarisierung" und "Ausschaltung des Einflusses der Junker und nazistischen Großgrundbesitzer auf Staatsangelegenheiten" durchführen. Westdeutsche Verfassungen formulierten es ähnlich. Die Alliierten akzeptierten gegenseitig die jeweiligen Maßnahmen. So machten die Briten nach Verlegung der Zonengrenze um Ratzeburg am 27. November 1945 die Enteignungen der Bodenreformverordnung Mecklenburg-Vorpommerns vom 5. September nicht rückgängig; Klagen waren erfolglos. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verwarf jüngst den Anspruch der früheren Großgrundbesitzer ebenso wie Entschädigungsansprüche der Neubauern, die nicht mehr landwirtschaftlich tätig waren. Jede Restitution der früheren Güter hätte unabsehbare Folgen: "Zwei Drittel der Flächen des Landes, das von der Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone betroffen war, gehörte adeligen Familien, obgleich der Bevölkerungsanteil des Adels traditionell bei ungefähr 1 % lag und liegt."

Auch das gelebte Arbeitsleben in der DDR gilt nicht als gleichwertig. "Restitutionsansprüche für eine vollständige oder teilweise berufliche Rehabilitierung in arbeitsrechtlicher Hinsicht enthält das [Berufliche Rehabilitierungsgesetz] nicht." Obwohl 1994 die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestags zur "Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland" Handlungsbedarf sah, nahm "der Gesetzgeber von der Übernahme des im früheren DDR-Recht [Rehabilitierungsgesetz vom 18.9.1990] enthaltenen Einstellungsanspruchs bei beruflichen Nachteilen aufgrund politischer Verfolgung Abstand". Nachteile im Rentenrecht werden nur ausgeglichen, wenn Ansprüche bestehen: So erhalten politisch verfolgte oder benachteiligte damalige Schüler, die aufgrund der Verfolgung keine Berufsausbildung begonnen hatten, keinen Ausgleich.

Ferner werden nur hiesigen "gleichwertige" Berufsabschlüsse anerkannt. Die Lehrerausbildung in der DDR galt formal und inhaltlich als vergleichbar, solange in der Bundesrepublik Lehrer knapp waren. Nun müssen Studium und fachbezogene Berufstätigkeit der Struktur, dem Ziel und dem Inhalt westlicher Laufbahnbefähigung entsprechen. Im Zuge der "schleppenden und entwürdigenden Prozedur der Anerkennung der beruflichen Abschlüsse der Ostdeutschen" entscheiden "westliche Kultusbeamte ohne jede Kenntnis der Lebenswirklichkeit in der DDR über diese Gleichwertigkeit".

Auch bei der Entschädigung der Kriegsfolgen gab und gibt es Unterschiede. "Der einzige 'weiße Fleck' auf der Entschädigungslandkarte der Lastenausgleichsgesetze blieb für lange Jahre nur die DDR." Ausschließlich Vertriebene mit ständigem Aufenthalt im Westen Ende 1950 bekamen Ausgleich für Kriegs- und Vertreibungsschäden; stufenweise wurde die Frist für "Sowjetzonenflüchtlinge" nach 1961 aufgehoben. Vertriebene, diebis 1990 in der DDR lebten und kein Bodenreformland erhalten hatten, bekamennach der Wiedervereinigung einmalig 4 000 DM.

Für die SBZ-Deutschen, denen am Grundgesetz mitzuwirken versagt war und für die der Parlamentarische Rat ausdrücklich auch handelte, so Satz 2 der Präambel von 1949, hätten die gleichen grundrechtlichen Verbürgungen gelten müssen. Doch wurde ihre Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) gen Westen schon 1950 beschränkt: Nach § 1 Abs. 1 des Notaufnahmegesetzes brauchten sie zum ständigen Aufenthalt im Westen eine besondere Erlaubnis. Wie heute bei Asylbewerbern wurde die politische Verfolgung überprüft. Ergebnis: Nur sechs bis zehn Prozent seien wirklich politisch verfolgt; die meisten seien Wirtschaftsflüchtlinge. Der SPD-Antrag, alle aufzunehmen, die keine auch hier strafbaren Taten begangen hatten, wurde abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht billigte das Gesetz wegen der wirtschaftlichen und sozialen Belastung durch starke Zuwanderung. Wie in § 3 Abs. 1 Satz 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVG) wirkte es bis 1990 im Entschädigungsrecht nach: Als Flüchtling gilt nur, wer wegen einer besonderen politischen Zwangslage floh, vor allem einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit; "wirtschaftliche Gründe allein rechtfertigen nicht die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling".

Artikel 138 Abs. 5 der Paulskirchenverfassung von 1848 hatte "nötigenfalls" den Staat zu Genugtuung und Entschädigung widerrechtlicher Haft verpflichtet und stellte sie in Artikel 164 Abs. 2 der Enteignung gleich. Doch für eine Inhaftierung in der Sowjetunion oder DDR wurde nur entschädigt, wer 1955 im Westen wohnte, "Sowjetzonenflüchtlinge" erst nach 1961. Aus sowjetischer Zwangshaft in die DDR entlassene Heimkehrer erhalten bis heute keine Entschädigung. Unvereinbar mit dem Gleichheitsgebot in Artikel 3 Abs. 1 GG ist auch die ungleiche Beschädigtengrundrente für Kriegsopfer in West und Ost bei gleicher Beschädigung in § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG über den 31. Dezember 1998 hinaus. Für die Übergangszeit habe der Gesetzgeber "bei der Bemessung der Geldleistungen einen weiten Spielraum", aber nicht für die "unterschiedliche Entschädigung für das gleiche Opfer" wegen des "mit der deutschen Einigung einhergehenden außerordentlichen staatlichen Finanzierungsbedarfs".

Vergangenheitsbewältigung

1945 brach NS-Deutschland zusammen, die Wehrmacht kapitulierte bedingungslos. Doch wollten sich die meisten Menschen den Verbrechen nicht stellen: 42 bis 55 Prozent in der Amerikanischen Besatzungszone hielten 1946 den Nationalsozialismus für eine gute Idee, die schlecht ausgeführt worden sei, und 44 Prozent wollten keinerlei Verantwortung für die NS-Zeit tragen. 1949 waren 31 Prozent gegen jede Wiedergutmachung, und 1952 sprachen sich 44 Prozent gegen Zahlungen an Israel aus.

Die SPD scheiterte 1950 im Bundestag mit dem Antrag, "die Opfer der NS-Justiz bundeseinheitlich und umfassend zu rehabilitieren". Der Wiederaufbau hatte Vorrang, und der Feind im Osten war der gleiche wie vor 1945. Die "Strategie des Vergessens" galt bis in die neunziger Jahre hinein. Die Täter verschwanden meist aus dem gesellschaftlichen Bewusstsein. Auch die DDR hatte NSDAP-Mitglieder in den Aufbau des neuen Staates einbezogen; doch hatte die der Deutschen Partei (DP) im Westen vergleichbare NDPD als Blockpartei nie Einfluss auf die Regierung im SED-Staat. Sie reaktivierte Wehrmachtsoffiziere für die NVA, doch vermied sie Traditionslinien.

Über die DDR-Deutschen sitzen bei der juristischen Vergangenheitsbewältigung nach 1990 meist Westdeutsche zu Gericht, tadeln sozialistisch gefärbtes politisches Denken, obwohl sie die andere Diktatur, die NS-Zeit, "bürokratisch und gerichtlich, historiographisch und finanziell ,bearbeitet`, aber nicht politisch und emotional überwunden" haben. Erst 1998 hat das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege "die Opfer des strafrechtlichen und eugenischen NS-Unrechts rehabilitiert und ihnen zwar nicht finanziell, aber rechtlich und moralisch Genugtuung gegeben". Bis dahin gab es auch keine Leistungsausschlüsse: So galten Versorgungsempfänger, "die zwischen 1933 und Mai 1945 im öffentlichen Dienst gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, (...) für sämtliche Zeiten, in denen sie vor Ablauf des 8. Mai 1945 wegen ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst versicherungsfrei waren, als in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Höhe der damaligen Beitragsbemessungsgrenze nachversichert". Erst jetzt sind "Versorgungsleistungen auch für Antragsteller im Inland ausgeschlossen, wenn sie oder derjenige, von dem sich ihre Berechtigung ableitet, während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben".

Nach 1990 hingegen wurde herabgestuft, wer als "Träger des DDR-Systems" einen erheblichen Beitrag zur Aufrechterhaltung des politischen Systems geleistet habe. Erst das Bundesverfassungsgericht hob die Zahlungsbetragsbegrenzung bis auf die Zusatzversorgung für MfS/AfNS-Angehörige auf. Auswichtigen Stellen im (halb)öffentlichen Dienst und den Unternehmen im Westen sollten nach 1945 Hauptschuldige und Belastete entfernt werden. Doch viele von ihnen bestimmten den Neuaufbau der Behörden. Ehemalige Nationalsozialisten waren am Aufbau des Bundeskriminalamts beteiligt. Im Auswärtigen Amt dominierten Beamte des Reichsaußenministeriums; nach 1990 dagegen wurde kein einziger DDR-Diplomat übernommen. Schon 1948 war "an manchen westdeutschen Gerichten der Prozentsatz an NS-Richtern höher als in der NS-Zeit, (...) die Mitgliedschaft in der NSDAP fast eine Einstellungsvoraussetzung der fünfziger Jahre". Die Entnazifizierung der Universitäten scheiterte an "der weltanschaulichen und hochschulpolitischen Kumpanei großer Teile der Professorenschaft und an der sich ebenfalls kontinuierlich renazifizierenden staatlichen Beamtenschaft in den zuständigen Ministerien der Länder"; "fast alle Professoren kamen wieder zurück an die Juristenfakultäten, auch die im Dritten Reich schwer belasteten". Dazu gehörte "der unausgesprochene Konsens, erklärten Hitlergegnern, jüdischen und vermeintlich linken Wissenschaftlern mit größter Skepsis zu begegnen" - vor allem unter den Studenten, oft frühere Soldaten; die wenigen antinazistischen Dozenten wurden systematisch gestört.

"Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen" - doch fast alle wurden mit dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 GG fallenden Personen vom 31. März 1951 fortgeführt. So konnten "zahlreiche Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach dem Kriegsende aus ihren Ämtern entfernt und wegen ihrer im Entnazifizierungsverfahren festgestellten Belastung bisher dort nicht wieder aufgenommen worden waren, nunmehr - falls diese Belastungen nicht zu schwerwiegend waren - in ihre alten Stellungen, in der Regel allerdings mit einem niedrigeren Dienstrang, wieder einrücken". Bei ehemaligen NS-Beamten, die aus der SBZ/DDR geflohen waren, galt dies bis 1964 nur, wenn sie wie Asylbewerber zur "Abwendung einer ihnen unverschuldet drohenden unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben und für die persönliche Freiheit" in die Bundesrepublik gelangt waren; für in der DDR Gebliebene gilt das Gesetz bis heute nicht.

Auch bei der Traditionspflege gibt es Unterschiede. Ehemalige NVA-Soldaten dürfen ihre Dienstgrade nicht mit dem Zusatz "a. D." führen, Wehrmachtssoldaten dagegen alle Kriegsauszeichnungen. Der Bundesverteidigungsminister begründet das mit der Diskontinuität von NVA und Bundeswehr - nicht der Wehrmacht, deren Generale manchen Bundeswehreinheiten den Namen gaben. Die Verfügung aufzuheben wurde 2005 abgelehnt.

In den vergangenen Jahren reüssierten rechtsextreme Parteien bei Landtagswahlen: 12,9 Prozent der Stimmen für die DVU 1998 in Sachsen-Anhalt, 9,1 Prozent für die NPD in Sachsen 2004 galten als Warnsignale; 10,9 Prozent für die "Republikaner" 1992 in Baden-Württemberg und ihre Wiederwahl 1996 mit 9,1 Prozent wurden hingegen kaum beachtet.

Die unsichtbare Grenze

"Der Sinn der deutschen Bundesrepublik ist nicht darin zu sehen, daß im Westen an den Ufern des Rheins Selbstzufriedenheit und Bequemlichkeit sich breit machen." Doch hatte sie sich in der Abgrenzung zur DDR bequem eingerichtet. "Je älter die alte Bundesrepublik wurde, desto mehr wuchs im Westen Deutschlands die hegelianische Neigung, das Wirkliche als vernünftig anzuerkennen und in der Zweistaatlichkeit den Beweis dafür zu sehen, daß auf den Weltgeist noch immer Verlaß war." Mit dem Blick zum Atlantik kehrte sie der DDR den Rücken zu.

Diese Fremdheit bildet auch nach 15 Jahren Einheit nicht nur ob des wirtschaftlichen Rückstands eine unsichtbare Grenze. Westdeutsche haben die Lehrstühle, Schlüsselpositionen der Ministerien und Richterstellen im Osten inne; dem jeweiligen "Betreuungsland" gleicht der Verwaltungsaufbau. Eigenentwicklungen gelten nichts (selbst Bismarck ließ den Bundesstaaten 1871 Reservatrechte). 1990 kam das neue Länder genannte ärmere Gebiet zu den alten, finanziell und wirtschaftlich leistungsfähigen Ländern hinzu; ihr Erfolgsrezept sollte es kopieren. Befugnisse, welche die Eigenentwicklung von vier Jahrzehnten fortzuführen erlaubt hätten, wurden nicht eingeräumt. "Ein Volk, ein Staat, ein Recht", schreibt Wolfgang Schäuble. "Denn (es) schien festzustehen: Die in Westdeutschland geltenden Gesetze sind unantastbar, die im Osten stehen sämtlich zur Disposition (...). Wenigstens übergangsweise sinnvolle DDR-Gesetze weiter anzuwenden, hatte ich am Ende keinen Erfolg."

Jenseits landsmannschaftlicher Unterschiede gibt es nach wie vor zwei Gesellschaften; das unterschiedliche Wahlverhalten und Parteiensystem belegen dies besonders auffällig. "Deutschland" war 1985 für 59 Prozent im Westen nur die Bundesrepublik, nur für 25 Prozent auch die DDR. Heute sieht sich ein Großteil der Menschen im Osten in erster Linie als Ostdeutsche. Soll die dauerhafte innere Teilung vermieden werden, muss der Westen die im Osten über 40 Jahre gewachsene Identität als gleichberechtigt akzeptieren und anerkennen, dass zur Abgeltung der gesamtdeutschen Kriegsschuld dort Erhebliches geleistet wurde. Diese historischen Anstrengungen gleichen die heutigen Transferleistungen aus; diese sind bei genauem Hinsehen ohnehin oft kaum mehr als Zahlungen im Rahmen des föderalen Finanzverfassungssystems. Noch immer gilt mithin die Forderung von Berlins damaligem Regierenden Bürgermeister Eberhard Diepgen (CDU) aus dem Jahr 1988: Es geht darum, "die Überheblichkeit gegenüber den Deutschen in der DDR abzubauen".

Fussnoten

Fußnoten

  1. Bundesaußenminister Joschka Fischer, Interview in Berliner Zeitung vom 28./29.2. 2004, S. 5.

  2. Thomas Darnstädt, Die Konsensfalle, München 2004, S. 10.

  3. Vgl. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Band 66, S. 277ff., und 72, S. 291ff.; vgl. auch Erich Röper, Nation und Recht, in: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP), (1987), S. 403ff.

  4. Vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 77, S. 137ff.; dazu Erich Röper, Die Bundesrepublik kann die deutsche Staatsangehörigkeit nicht definieren, in: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), (1988), S. 488ff.

  5. Klaus Stern, Staatlichkeit und Verfassungsgebung in Deutschland vor 50 Jahren, in: DÖV, (1998), S. 795ff.

  6. Vgl. Eberhard Menzel, Zur völkerrechtlichen Lage Deutschlands, in: Europa-Archiv (EA), (1947), S. 1009ff., mit Hinweisen auf Stellungnahmen des bayrischen Finanzministeriums vom 22. 1. 1946 und Wirtschaftsministeriums vom 14.2. 1946.

  7. New Yorker Erklärung vom 8. 9. 1950 und interpretative minute; vgl. BVerfGE 77, S. 137ff., 158.

  8. Tagebücher Heinrich Krone, Bd. 1, 1945 - 1961, Düsseldorf 1995, Eintrag vom 18.8. 1961.

  9. Vgl. Daniel Koerfer, Kampf ums Kanzleramt, Stuttgart 1987, S. 597f.

  10. Vgl. Theo M. Loch, Die Berlinklausel soll gestrichen werden, in: Rheinischer Merkur vom 9.7. 1965, S. 1.

  11. Peter Bender, Berlin, glückliches Ärgernis, in: Die Zeit vom 27.8. 1998, S. 49.

  12. Vgl. Harald Vocke, Albrecht von Kessel, Freiburg 2001.

  13. Vgl. Karl (Carlo) Schmid, Die politische und staatsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, in: DÖV, (1949), S. 201ff.

  14. Thomas Giegerich, Europäische Verfassung und deutsche Verfassung im transnationalen Konstitutionalisierungsprozess, Berlin 2003, S. 1174.

  15. Vgl. H. Holtkotten in: Bonner Kommentar, Anm. C.5.b) zu Art. 134 GG; Fritz Freudling, Rechtsfragen zu Art. 134 Abs. 2 und 3 GG (Reichsvermögen), in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), (1954), S. 1785ff.

  16. Vgl. BVerfGE 6, S. 309ff., 360.

  17. Werner Heun, in: Horst Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Bd. 3, Tübingen 2000, Rdnrn.10ff., 21 zu Art. 134.

  18. Vgl. zum "Preußen-Vermögen" Helmut Steinberger/Dagmar Richter, Ist das Land Brandenburg im Wege der Rechtsfolge in das auf seinem Territorium gelegene Vermögen des ehemaligen Staates Preußen eingetreten?, Rechtsgutachten, Juni 1993; BVerfGE 95, S. 250ff., bestätigt das Verfügungsrecht der Treuhand über die 1946 von Sachsen enteigneten Saaletalsperren; ebd., S. 243ff., über die 1948 von Brandenburg enteigneten Brandenburgisch-Mecklenburgischen Elektrizitätswerke.

  19. Vgl. Erich Röper, Verfassungsgebung und Verfassungskontinuität in den östlichen Bundesländern, in: Zeitschrift für Gesetzgebung (ZG), 6 (1991), S. 149ff.

  20. Vgl. ders., Beitritt nach Artikel 23 GG sichert die finanzielle Handlungsfähigkeit der DDR-Länder, in: Deutschland Archiv (DA), 23 (1990) 4, S. 559ff.

  21. Vgl. Frankfurter Institut der Stiftung Marktwirtschaft und Politik, Argumente zur Marktwirtschaft und Politik, 65 (1999) 9, S. 5 f.

  22. Dazu Parlamentarische Staatssekretärin Barbara Hendricks in der Fragestunde, BT-Protokoll 15/96 vom 10.3. 2004, S. 8593. Mit Beschluss vom 18.7. 2005 verhinderte das BVerfG das Bemühen der süddeutschen Länder, den Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu Lasten der ostdeutschen Versicherten zu beseitigen (Az.2 BvF 2/01).

  23. Vgl. Finanzgericht Bremen, Urteil vom 18.8. 1999, Az. 499122K3.

  24. Vgl. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Wolfgang Vogt am 7. 7. 1987 auf eine Schriftliche Anfrage, BT-Drs. 11/608, S. 39ff.

  25. Stefan Berg u.a., Die neuen Ost-Zonen, in: Der Spiegel, Nr. 16/2004, S. 22ff.

  26. Exemplarisch Constanze Paffrath, Macht und Eigentum, Köln 2004.

  27. Vorwort im Bodenreformgesetzentwurf der US-Zone, zit. in BVerfGE 46, S. 268ff. Dazu ausführlich Erich Röper, Die Bodenreformen in allen vier Besatzungszonen, in: Neue Justiz (NJ), (2005), S. 296ff.

  28. Zur Rechtskraft der Bodenreformverordnung vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17. 2. 1960 (VZR 86/58); zur Übergabe an Neubauern BGH, LM39 1955, Bl. 188, zu § 839 BGB/Art. 14 Abs. 3 und Art. 34 GG.

  29. EGMR, in: NJ, (2005), S. 325ff.

  30. Joachim Wieland, in: H. Dreier (Anm. 17), Rdnr. 4 zu Art. 143 GG.

  31. Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 9.11. 1994, 7 AZR 19/94, S. 12.

  32. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.1. 1999, 3 C.5/98, 3 C.6/98.

  33. Art. 37 Abs. 1 EV; vgl. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph Matschie am 20.11. 2003 auf eine Schriftliche Anfrage, BT-Drs.15/2107, S. 47f.

  34. Thomas de Maizière, Den Glauben an den Staat gemästet, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 25.1. 1999, S. 11.

  35. Joachim Löbach/Wilhelm Kreuer, Das Lastenausgleichsrecht und offene Vermögensfragen, Bornheim 1992, S. 345; vgl. BVerfGE 46, S. 299ff.

  36. BVerfGE 2, S. 266ff.; s. a. BVerwGE 3, S. 40ff. Ähnliche Begründung: BVerfG-Urteil vom 17.3. 2004 zum Wohnortzuweisungsgesetz für Spätaussiedler, 1 BvR 1266/00.

  37. Vgl. Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Ute Voigt am 14.3. 2005 auf eine Schriftliche Anfrage, BT-Drs.15/5167, S. 5f. Zur "Unvergleichbarkeit" der Haftentschädigung in West und Ost vgl. Antwort des Justizministeriums Baden-Württemberg auf eine Kleine Anfrage, LT-Drs.12/3152 vom 6.8. 1998.

  38. BVerfG, in: NJW, (2000), S. 1855ff.

  39. Vgl. Frank Stern, Im Anfang war Auschwitz, Gerlingen 1991, S. 81ff.

  40. Kurt Rudolph, Die vergessenen Opfer der NS- Justiz, NJW, (1999), S. 102ff.

  41. Vgl. Parlamentarischer Staatssekretär Horst Seehofer am 2. 2. 1990 auf eine Schriftliche Anfrage, BT-Drs. 11/6413, S. 25f.

  42. Finanzminister des Landes Rheinland-Pfalz auf eine Kleine Anfrage, LT-Drs. 10/1448 vom 7.5. 1985.

  43. Parlamentarischer Staatssekretär Horst Günther in der Fragestunde, BT-Prot. 12/154 vom 28.4. 1993, S. 13165.

  44. Vgl. BVerfGE 100, S. 1ff., 47ff., 54ff.

  45. Vgl. Kontrollratsdirektive 24 vom 31.3. 1946, ABl. KR Nr. 5, S. 98.

  46. Vgl. Genscher wollte keine SED-Diplomaten. Interview mit Ex-Botschafter Werner Kilian, in: Die Tageszeitung (taz) vom 7.4. 2005, S. 3. Siehe auch Staatssekretär Klaus Scharioth am 22.3. 2005 auf eine Schriftliche Anfrage, BT-Drs. 15/5181, S. 7.

  47. Zitate: Uwe Wesel, Geschichte des Rechts, München 1997, S. 514 und 533f.

  48. Ausf. F. Stern (Anm. 39), S. 155ff., 170, 169, 173 und 180ff.

  49. BVerfGE 3, S. 58ff., E 6, S. 132ff.

  50. Adalbert Rückerl, Die Strafverfolgung von NS-Verbrechen, Heidelberg 1979, S. 46.

  51. Vgl. BVerfGE 3, S. 58ff., 149f.

  52. Ohne Hakenkreuz oder SS-Totenkopf; bei "Bandenkampfabzeichen", die beim Vernichtungskrieg im Osten gewonnen wurden, bestehe "kein Handlungsbedarf", "da keine Soldaten, die Wehrmachtsteilnehmer waren, mehr in der Bundeswehr dienen". So der Parlamentarische Sts. Klaus Rose am 29. 9. 1998 auf eine Schriftliche Anfrage, BT-Drs. 13/11464, S. 5.

  53. Vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 15/5426 vom 4.4. 2005.

  54. Vgl. BT-Prot. 15/166 vom 17.3. 2005, S. 15529 B zu BT-Drs. 15/4949 vom 23.2. 2005.

  55. Berlins Regierender Bürgermeister Ernst Reuter 1949, zit. in P. Bender (Anm. 11).

  56. Heinrich August Winkler, Separatismus auf Filzlatschen, in: Die Zeit vom 15.10. 1998, S. 58.

  57. Wolfgang Schäuble, Ich habe einen Traum, in: Die Zeit vom 30.9. 1999, Leben S. 28.

  58. Im August 2005 waren 43% der Ostdeutschen mit dem politischen System "eher" bzw. "sehr unzufrieden", mit dessen Funktionieren gar 74% "eher" bzw. "sehr unzufrieden". Forsa-Umfrage, in: taz vom 1.9. 2005, S.7.

  59. Umfrage für das ZDF, vgl. exclusiv-dienst, Bonn, 9.10. 1985.

  60. Ostdeutsche fühlen sich "stark" oder "ziemlich stark" mit "Ostdeutschland" verbunden (73 %), weniger mit "Deutschland" (38 %) oder "Europa" (22 %); vgl. Sozialreport 2004 des Sozialwissenschaftlichen Forschungszentrums Berlin-Brandenburg.

  61. Debatte über den Bericht zur Lage der Nation, BT-Prot.11/113 vom 1.12. 1988, S. 8094ff.

Dr. iur., geb. 1939; Zentrum für Europäische Rechtspolitik an der Universität Bremen, Honorarprofessor der Universität Münster. Hagenauer Straße 24, 28211 Bremen.
E-Mail: eroeper@zerp.uni-bremen.de.