Einleitung
Als Jorge Semprún 1988 als Kulturminister in das Kabinett Felipe Gonzáles berufen wurde, musste er sich gegen den Vorwurf wehren, ein längst überholtes Amt zu bekleiden. Spanien befand sich nach Franco seit 1977 in einem Demokratisierungsprozess. Auf der einen Seite konnte staatliche Kulturpolitik als diktatorisches Relikt der Steuerung und Überwachung kultureller Prozesse gedeutet werden, auf der anderen aber auch als Verhinderung der (kulturellen) Stärkung der autonomen Regionen des Landes. In der Verteidigung eines "demokratischen Universalismus" als einziger Perspektive beim legitimen Zurückdrängen des Staates setzte sich Semprún auch mit den politischen Traditionen der europäischen und der angelsächsischen Länder auseinander, um den spanischen Weg zu bewerten.
Interessant an Semprúns Bewertung demokratischer Kulturpolitik ist vor allem sein Umgang mit der Spannung zwischen einem jahrhundertealten (und durch Franco zurückgeworfenen) Staat der Nationalitäten und Regionen und einer verfassungsseitig seit 1978 ermöglichten kulturellen Zuständigkeit der Regionalregierungen. Er lotet sehr sorgfältig aus, was Peter Häberle als "kulturelle Grundierung des Verfassungsrechts" beschrieben hat: "Verfassung ist nicht nur juristischer Text oder normatives Regelwerk, sondern auch Ausdruck eines kulturellen Entwicklungszustandes, Mittel der kulturellen Selbstdarstellung des Volkes, Spiegel seines kulturellen Erbes und Fundament seiner Hoffnungen."
Im Folgenden möchte ich einige Hintergründe zur Kulturförderung in Deutschland erörtern und dabei insbesondere auf Zusammenhänge zwischen Verfassung und Förderpolitik eingehen. Der kulturfördernde Staat scheint immer weniger in der Lage, die gewachsenen Förderbedarfe zu befriedigen und nationale Rahmenbedingungen von Kulturpolitik angemessen zu gestalten. Die historischen Hypotheken, aber auch internationale Einflüsse und Interdependenzen müssen in der laufenden Diskussion zueinander ins Verhältnis gesetzt werden, um eine Bewertung zukünftiger Kulturförderung zu ermöglichen.
Kulturstaat und Kulturverfassung - Hypotheken und Auftrag
In Deutschland liegt nach föderalem Verständnis die Zuständigkeit für Fragen der Kunst, der Wissenschaft und der Bildung bei den Ländern, wobei das Verhältnis zwischen Bundesstaat und Ländern nicht spannungsfrei ist.
Man kann, obwohl das Grundgesetz keine Kulturstaatsklausel enthält, Deutschland als Kulturstaat bezeichnen, ohne das föderale und subsidiäre Prinzip in Frage zu stellen. Im verfassungsrechtlich relevanten Einigungsvertrag wird das vereinte Deutschland explizit als Kulturstaat hervorgehoben, auch einige Länderverfassungen arbeiten mit diesem Begriff. Ein Kulturstaat wendet sich vor dem Hintergrund seiner Identitätspolitik umfassend der Kultur und ihrer Förderung zu, doch wie sahen die deutschen Wege in die heutige Kulturstaatlichkeit aus? Und welche Konsequenzen zeitigten sie in förderpolitischer Hinsicht?
Der Kulturstaat, wie er uns heute als Hüter des Verfassungsauftrages begegnet, um einen Rahmen zu schaffen, "in dem die Kultur des politischen Gemeinwesens sich entwickeln kann"
Zum einen wäre auf die bürgerlichen Schichten zu verweisen, die in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts im Kulturleben eine hegemoniale Stellung einnahmen. Der bürgerlichen Kultur kam im Kontext der deutschen Nationalbewegung und schließlich der Reichsgründung eine besondere Bedeutung zu. Zwar ging es bei der Konstitution eines deutschen Nationalstaates nie um zentralistische Bemühungen, aber der (behaupteten) "deutschen Kulturnation" kann als einigendes Band eine Grundlagenfunktion zugewiesen werden. Wolfgang Mommsen weist darauf hin, dass die bürgerlichen Kulturideale dabei mehr als nur ein Mittel zur Propagierung des Nationalstaates waren. Sie seien als ein wichtiger Aspekt bei der Durchsetzung einer neuen bürgerlichen Gesellschaft zu werten: "Die Erhöhung des Ansehens des Kaiserreiches als eines Kulturstaates wurde zugleich auch als Steigerung des eigenen gesellschaftlichen Status empfunden."
Zum anderen wird an der Rolle der Kultur, aber auch am Begriff des Volkes, der die mangelnde Deckungsfähigkeit von Reichsgrenzen und Volkstumsgrenzen ausgleichen sollte, das Problem einer nicht nur politisch zu spät gegründeten Nation ohne Staatsidee deutlich. Helmuth Plessner spricht "von der religiösen Funktion einer weltanschaulich gehaltenen Kultur"
Der Kulturstaat umfasste in diesem Sinne mehrere Dimensionen: Er stand für eine bestimmte Auffassung von nationaler Einheit und Staatlichkeit, eine damit verbundene Rolle humanistischer Bildungswerte und letztlich "weniger Kirchengebundenheit des öffentlichen Lebens"
Zur Geschichte der Kulturförderung
Blicken wir auf die Geschichte und die Träger von Kulturförderung, die ja zu Beginn eher Kunstförderung war, so sehen wir zunächst Fürsten, Könige und Kaiser, welche die Kunst vor allem zu Repräsentationszwecken förderten und künstlerische Institutionen gründeten. Auch die Kirche trat lange Zeit als Förderin der Kunst hervor. Ein wichtiges Element bürgerlicher Selbstorganisation war der Verein. Gerade die Kunstvereine breiteten sich seit dem späten 18. Jahrhundert sehr rasch aus und gaben beispielsweise häufig Anstöße zur Gründung privater oder städtischer Museen.
War die höfische Kunstförderung - bevor etwa die Sammlungen auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden - eher nach innen gerichtet, entfaltete die bürgerliche Kultur eine enorme Verbreitung von Kunst und Kunstverständnis in der Gesellschaft. Fragt man sich, warum gerade in Deutschland neben höfischen so viele vom Bürgertum gegründete Kultureinrichtungen später in die Trägerschaft der öffentlichen Hand übergingen, muss man die enge Verbindung zwischen dem bürgerlichen Vereinswesen und den Selbstverwaltungsgremien der städtischen Kommunen betrachten. Auf staatlicher Ebene war dem Bürgertum zwar die Mitsprache versagt, aber im kommunalen Raum entfaltete es seine eigenständige Identität.
Nicht nur das Bürgertum trat in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts stärker kunstfördernd in Erscheinung. Auch die Staatsverwaltung institutionalisierte bestimmte Förderaspekte in diesem Bereich, etwa die künstlerische Ausbildung oder die Denkmalpflege. Dominant blieben allerdings die einzelnen Regenten. Dennoch kann man allein an der Entwicklung der Kulturausgaben Preußens nachweisen, dass die staatliche Kulturförderung (Kunst und Wissenschaft) signifikant zunahm und differenzierter wurde.
Diese Schlaglichter auf eine vielgestaltige und noch nicht systematisch aufgearbeitete Geschichte der Kunst- und Kulturförderung verweisen vor dem gesteigerten Bedeutungshintergrund der Kultur für die deutsche Nation auf ein schwieriges Erbe. Zu Recht rückt Werner Heinrichs die Probleme der gegenwärtigen Kulturfinanzierung in den Kontext dieser Traditionen: Gerade nach dem Zweiten Weltkrieg hätten sich die Kommunen beim Neuaufbau der kulturellen Infrastruktur mit großem Selbstbewusstsein "als Hüter und Pfleger deutscher Kultur verstanden"
Seit Willy Brandts Diktum "Mehr Demokratie wagen" hatte die Kulturpolitik einen Wandel erfahren, in dessen Folge nicht mehr nur Einrichtungen der so genannten "Hochkultur" finanziert wurden, sondern auch Träger stadtteilorientierter, vor allem aus den Neuen Sozialen Bewegungen resultierender Praxisformen (etwa soziokulturelle Zentren und Initiativen) entgegen anfänglichen Widerständen "staatliche Knete" akzeptierten. Dies weitete die Fördertätigkeiten von Kommunen und Ländern noch einmal erheblich aus. Neben das bürgerliche Erbe, das nach dem Zusammenbruch Deutschlands zur Restauration von Selbstbewusstsein und kultureller Infrastruktur in West wie Ost überstark in Anspruch genommen wurde, trat ein "erweiterter Kulturbegriff", der eine neue Allianz zwischen Kulturpolitik und Wohlfahrtsstaat begründete und zu einer deutlichen Erhöhung der öffentlichen Mittel führte, die für Zwecke der Kultur aufgewendet wurden.
Zwar hat die Vereinigung der beiden deutschen Staaten sowohl den Diskurs über die Rolle der Kulturnation und die Sicherung "kultureller Substanz" als auch Aspekte staatlicher Förderpolitik noch einmal in den Vordergrund öffentlicher Diskussionen gerückt,
Zwischen Freiheit und Freiwilligkeit
Im Zentrum von Förderdiskussionen im Kulturbereich steht immer wieder das Begriffspaar Freiheit und Freiwilligkeit, das die kulturpolitischen Strategien von Staat und Kommunen bestimmt. Die Freiheit bezieht sich zunächst auf den Verfassungsgrundsatz, dass Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre frei (Art. 5, Abs. 3 GG), also weder politisch noch inhaltlich vereinnahmbar sind. Für die ästhetische Debatte über Rolle und Funktion der Kunst hat der Freiheitsdiskurs schon eine längere Geschichte. Während sich die Kunst als eigene Wertsphäre etablierte, also "autonom" wurde, musste sie sich gegen die Reduktion auf ihre Wirkungen, aber auch die Zurichtung auf soziale Trägerschichten wehren. Noch in Theodor W. Adornos Bestimmung ist diese Sehnsucht nach einem autonomen Kunstwerk jenseits anderer Interessen spürbar: "Kunstwerke sind die vom Identitätszwang befreite Sichselbstgleichheit."
Die Freiwilligkeit hingegen ist vor allem auf den Verfassungsgrundsatz der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28, Abs. 2 GG) zurückzuführen. Die Kommunen müssen die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung regeln können. Kulturförderung kann dabei nicht nach Gegenständen expliziert als kommunale Pflichtaufgabe eingegrenzt werden, doch geben die Gemeindeordnungen sehr wohl den Kommunen vor, Angebote der kulturellen Daseinsvorsorge grundsätzlich vorzuhalten.
Im Rahmen der "demokratischen Erneuerung" kommunaler Kulturpolitik in den siebziger Jahren hat es eine umfangreiche verfassungsrechtliche Diskussion über den Kulturauftrag der Stadt gegeben.
Wie immer also die Freiwilligkeit ausgestaltet wird, in der Folge muss zwischen ererbten Gegenständen und aktuellen Bedürfnissen vermittelt sowie eine angemessene Förderkulisse entwickelt werden. Wie hat sich die Umsetzung dieses Verfassungsauftrages seit der "Hochzeit" dieser Debatte entwickelt? Während sich das Kulturverfassungsrecht, das erst seit Mitte der siebziger Jahre systematisch erschlossen wurde, grundlegend ausformt und gar zu Ansätzen einer "Verfassungslehre als Kulturwissenschaft"
Gegenwärtiger Förderkurs
Der haushaltspolitische Druck in den Kommunen und Ländern führt zu einer Sparlogik, die nicht nur den weiten Kulturbegriff und eine mit ihm erweiterte Angebotskulisse, sondern auch künstlerische Entwicklung substanziell gefährdet. Der hohe Anteil gebundener Mittel innerhalb der Kulturetats und unvermeidliche Kostenaufwüchse (etwa durch Tarifanpassungen) zehren die Förderansätze für freie Träger und individuelle Künstler- und Künstlerinnenförderung immer mehr aus. Damit zieht sich die öffentliche Hand auf die Unterhaltung von ihr unmittelbar und mittelbar getragener Einrichtungen zurück und gefährdet die für die Bürgergesellschaft zentralen Strukturen im intermediären Bereich. Zugleich kehrt sie zwangsläufig zu einer restaurativen Kulturpolitik zurück, die mehr am Erhalt des Bestehenden als am Anschub neuer Projekte und Organisationen interessiert sein muss. Die oft betonte Subsidiarität im System der Kulturförderung verliert ihren Sinn, wenn es keinen aktivierenden Staat mehr gibt, der aktuelle Aufgaben der Kunst- und Kulturförderung indiziert und jene unterstützt, die sie jenseits staatlicher Organisationen aus eigener Kraft umsetzen können.
Sicher ist ein kritischer Blick auf die Entwicklung der Kulturetats und die Fördergegenstände legitim, doch darf er nicht zu einer Infragestellung demokratischer Errungenschaften und einer Einengung des Kreises der Zuwendungsempfänger führen. Es reicht nicht aus, jenen, die einen weiten Kulturbegriff durchsetzten, vorzuwerfen, sie hätten es wohl verstanden, "Kultur als Teil staatlicher Daseinsvorsorge zu etablieren"
Zu den Ungleichzeitigkeiten in der Entwicklung der Kulturhaushalte gehört auch, dass sich die Bedingungen der Kulturförderung auf Bundesebene parallel zu sinkenden Länderetats verbessern. Dafür steht nicht nur die finanzielle Ausstattung und Förderpolitik der Kulturstiftung des Bundes, sondern etwa auch die erhebliche Aufstockung der selbstverwalteten Förderfonds. Selbst der spartengerechte Ansatz, der sich in diesen Fördersegmenten widerspiegelt, findet in einigen Ländern bereits keine dezidiert fachliche Berücksichtigung mehr. Gerade für Träger, die auf Projektfördermittel existenziell angewiesen sind, ist es von elementarer Bedeutung, dass auf allen Ebenen komplementäre Fördersegmente vorhanden sind. Entscheidend dabei ist jedoch zunächst die lokale Verankerung des Vorhabens, also eine Fördermöglichkeit durch die Kommune, den Landkreis oder andere regionale Körperschaften, aber auch durch das Land. Fördermittel des Bundes, der Europäischen Union oder anderer Zuwendungsgeber sind in der Regel erst dann günstig zu akquirieren, wenn die Integration des Vorhabens vor Ort gelingt. Im Zuge der laufenden Entflechtungsdebatte zwischen Bund und Ländern muss auch dies im Auge behalten werden. Eine klarere Struktur von Finanzierungswegen und Zuständigkeiten sollte zur Stärkung der Kulturförderung der Länder führen, nicht zur strategischen Schwächung des Bundes.
Die prekäre kommunale Finanzsituation zwingt zu Modellen solidarischer Kulturförderung. Beispielhaft verdient hier das Gesetz über die Kulturräume in Sachsen hervorgehoben zu werden, das zunächst als Strukturgesetz zur Neuordnung der regionalen Kulturförderung nach der politischen Wende gedacht war.
Zur Perspektive
Um die Perspektiven insbesondere der Kulturförderung in Deutschland ausloten zu können, müssen immer mehr auch europäische und internationale Einflüsse zur Kenntnis genommen werden. Wichtige Rahmenbedingungen vor allem im rechtlichen Bereich (etwa Wettbewerbs- und Handelsrecht) werden schon längst auf europäischer Ebene ausgehandelt. Umso wichtiger ist es, Europa kulturpolitisch nicht nur als supranationales Identitätsgebilde oder als Förderhorizont auszudeuten, sondern auch seine umfassende Prägekraft für nationale Akteure zu verfolgen. Europa wird nicht nur größer, sondern es rückt auch immer näher.
Auf internationaler Ebene ist gegenwärtig der fortschreitende Liberalisierungsdruck beim Handel mit Dienstleistungen hervorzuheben. Das GATS-Abkommen
Vor diesem Hintergrund ist die gegenwärtige Arbeit der Enquete-Kommission "Kultur in Deutschland" im Deutschen Bundestag hervorzuheben, die nicht nur eine Bestandsaufnahme der deutschen Kulturlandschaft oder eine Beschreibung des Strukturwandels der öffentlichen und privaten Förderung von Kunst und Kultur vorlegen soll. Es wird primär darum gehen müssen, das Politikfeld Kultur zu stabilisieren, Rahmenbedingungen (insbesondere für privates Engagement oder zuwendungsrechtlicher Natur) weiter zu verbessern und vor allem Position zu beziehen, wie trotz des Rückbaus wohlfahrtsstaatlicher Ansätze Kulturpolitik Gesellschaftspolitik bleiben kann. Der Topos der "kulturellen Grundversorgung", der in diesem Zusammenhang verwendet und auch kritisiert wird, weil er zunächst unbestimmt ist und geeignet erscheint, Kultur als passive Kennzahl einzuführen, spielt dabei eine große Rolle. Er wird einer der zentralen Begriffe sein, an dem der Anspruch staatlicher Kulturförderung in Zukunft gemessen werden wird, auch vor dem Hintergrund der benannten globalen Einflüsse.
Sowohl die Enquete-Kommission als auch die Deutsche UNESCO-Kommission denken über die Forderung einer Kulturstaatsklausel im Grundgesetz nach, um mit der Explikation des Staatszieles Kultur eine größere Verbindlichkeit auch der staatlichen Kulturförderung zu erreichen. Dass dieser Diskurs gerade jetzt wieder entflammt, liegt aufgrund der aufgezeigten Transformationen der Kulturförderung nahe. Soll eine Kulturstaatsklausel nicht zur Floskel, Kultur nicht zu einer "unmaßgeblichen Schutzbehauptung" (Peter Rühmkorf) degenerieren, bedarf sie der Untersetzung durch ein tragfähiges und gleichermaßen offenes Kulturkonzept. Die Konkretisierung in der Verfassung bringt nur dann eine neue Qualität hervor, wenn ihr konzeptionelle und gegebenenfalls - wie das Beispiel Sachsen lehrt - legislative Vorstöße folgen, welche die "neue Kulturpflicht" näher ausführen und operationalisierbar machen. Bisher geht das Bundesverfassungsgericht auch ohne Nennung der Kultur von einem "Kulturstaatsprinzip" aus, so dass dem nominellen Vorstoß Taten folgen müssten. Vielleicht wäre es besser, diese Diskussion erst dann zu forcieren, wenn die Enquete-Kommission tatsächlich umfassende Grundzüge der Kulturlandschaft und ihrer Förderkulisse entworfen hat. Dabei muss möglicherweise sowohl der Begriff des Kulturstaates noch einmal kritisch thematisiert und zugespitzt als auch die Geschichte der Kulturförderung vor dem Hintergrund internationaler Angebotsmuster
Internetverweise des Autors:
Externer Link: www.kupoge.de , Externer Link: www.deutscher-kulturrat.de , Externer Link: www.bundestag.de/parlament/kommissionen, Externer Link: www.unesco.de