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Medienkonzentration und Medienvielfalt | Medienpolitik | bpb.de

Medienpolitik Editorial Ein Vakuum aus Kalkül. Zum Zustand der deutschen und europäischen Medienpolitik Medienkonzentration und Medienvielfalt Öffentlich-rechtlicher Rundfunk in der Schusslinie: eine Differenzierung Kommunikationspolitik für die Kommunikationsgesellschaft. Verantwortungskultur durch Regulierung Facebook & Google entflechten? Warum digitale Medien-Monopole eine Gefahr für Demokratien sind Internationale Internet-Governance. Das Internet als Herausforderung für etablierte Medienpolitik Im Mittelpunkt das Kind. Eine kinderrechtliche Perspektive auf den Kinder- und Jugendschutz im Internet

Medienkonzentration und Medienvielfalt

Wolfgang Seufert

/ 14 Minuten zu lesen

Medienvielfalt ist einer der wichtigsten Faktoren, damit Medien ihren Auftrag der Meinungsbildung erfüllen. Sie wird jedoch von ökonomischen wie auch inhaltlichen und redaktionsinternen Umständen potenziell eingeschränkt.

In allen modernen Demokratien gibt es spezielle Regelungen, die eine ausreichende "Medienvielfalt" sicherstellen sollen, weil diese als unverzichtbare Voraussetzung für eine die Interessen der Gesamtbevölkerung berücksichtigende Willensbildung sowie für den Zusammenhalt einer pluralistischen, auf individuellen Freiheitsrechten basierenden Gesellschaft angesehen wird.

Medienunternehmen spielen dabei als Produzenten und Distributoren von Medieninhalten die zentrale Rolle, zumindest bis zum jetzigen Zeitpunkt: Zum einen entscheiden sie durch ihre journalistischen Informationsangebote, ob sich alle Bürger_innen fortlaufend über das Verhalten der relevanten politischen Einzelakteure und Interessengruppen umfassend informieren und ob sie bei Wahlen und Abstimmungen die Konsequenzen der alternativen Politikprogramme durch ausreichende Hintergrundinformationen richtig einschätzen können. Zum anderen werden unsere Wertvorstellungen durch die sonstigen redaktionell gestalteten Medieninhalte, die üblicherweise als Bildungs-, Kultur- oder Unterhaltungsangebote bezeichnet werden, entscheidend mitgeprägt.

In modernen Gesellschaften werden die Wertvorstellungen immer heterogener. Ohne die Bereitschaft zur Toleranz gegenüber anderen Lebensweisen kann dies zu sozialen Spannungen führen. Medien können soziale Toleranz fördern, indem sie das gesamte Spektrum an Werten und Lebensentwürfen widerspiegeln. Sie sorgen damit für die soziale Integration und tragen zum wechselseitigen Verständnis von unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen bei. "Ausreichende Medienvielfalt" als medienpolitisches Ziel meint deshalb immer sowohl "politische Meinungsvielfalt" als auch "kulturelle Vielfalt".

Interne und externe Medienvielfalt

Es gibt verschiedene Gründe dafür, warum sich dieser gesellschaftlich wünschenswerte Zustand nicht von alleine einstellt: So müssen Journalist_innen etwa wegen der Fülle vorhandener Informationen zwangsläufig immer eine Auswahl treffen. Die bei dieser Selektion angewendeten Relevanzkriterien basieren immer auch auf persönlichen Erfahrungen und politischen Präferenzen. Eigentümer_innen privater Medienunternehmen haben aufgrund des im Arbeitsrecht verankerten Tendenzschutzes darüber hinaus das Recht, eine den eigenen politischen und kulturellen Überzeugungen entsprechende redaktionelle Linie vorzugeben und diese über Personalentscheidungen, insbesondere bei der Besetzung der Chefredaktionen, durchzusetzen. Medienprodukte mit einer umfassenden "internen Vielfalt", in denen alle politischen Kräfte und sozialen Gruppen zu Wort kommen, sind deshalb eher die Ausnahme. Eine bestimmte politische Ausrichtung kann sich sogar kommerziell lohnen, da – dies hat die Forschung zum Mediennutzungsverhalten gezeigt – Leser_innen, Zuschauer_innen und Hörer_innen bei ihrer Medienauswahl ebenfalls selektiv vorgehen und Nachrichten und andere Inhalte, die das eigene Weltbild infrage stellen, eher vermeiden.

Solche Defizite bei der internen Vielfalt sind solange kein Problem, wie die Gesamtheit aller Medienangebote eine ausreichende "externe Vielfalt" aufweist und dadurch zu einem gesellschaftlichen Interessenausgleich beiträgt. Allerdings setzt dies voraus, dass diese externe Vielfalt auch in den jeweils reichweitenstärksten Medienangeboten zustande kommt: Für fast alle Mediengattungen gilt, dass der überwiegende Teil der Gesamtnutzung – unabhängig vom Umfang des Gesamtangebotes – immer nur auf wenige Medienangebote entfällt (relevant set). Diese werden zudem meist gewohnheitsmäßig genutzt, sodass das individuell überwiegend schmale Medienrepertoire aus Zeitungen, Zeitschriften, TV- und Radioprogrammen sowie Webseiten über lange Zeiträume relativ stabil bleibt.

Wirtschaftliche Konzentration im Mediensektor führt damit nicht nur zu den üblichen Problemen der Ausnutzung von Marktmacht wie zum Beispiel überhöhten Preisen, sondern auch zu potenzieller Meinungsmacht. Eigentümer_innen privater Medienunternehmen, die mehrere reichweitenstarke Medienangebote produzieren, können dort eine gemeinsame redaktionelle Linie durchsetzen. Je größer der Anteil dieser Angebote an der gesamten Mediennutzung ist, desto stärker reduziert sich die externe Medienvielfalt.

Sicherung von Medienvielfalt

Im März dieses Jahres verabschiedete der Europarat einen für das Internetzeitalter aktualisierten Katalog von Empfehlungen zum Erreichen des Medienvielfaltsziels. Den Regierungen der Mitgliedsländern wird vor allem die Umsetzung folgender Regulierungsmaßnahmen empfohlen: erstens die Förderung öffentlich finanzierter und inhaltlich ausgewogener Medienangebote durch öffentliche, gleichwohl regierungsunabhängige Organisationen; zweitens Medienkonzentrationsregelungen zur Begrenzung des Eigentums einzelner Personen oder Interessengruppen an privaten Medienunternehmen; drittens Transparenzregelungen, die es den Mediennutzer_innen erlauben, die jeweiligen Medieninhaltsproduzenten hinsichtlich ihrer kommerziellen und politischen Interessen einzuordnen; viertens ein kontinuierliches Monitoring des Mediensystems durch unabhängige Expert_innen, das bestehende Defizite oder mögliche Risiken für die Medienvielfalt aufzeigt.

Im Folgenden beschäftige ich mich vor allem mit den in Deutschland existierenden Medienkonzentrationsvorschriften für private Medienunternehmen, da aktuell – als Folge der mit dem Internet einhergehenden massiven Veränderungen des Mediensystems – von mehreren Seiten eine grundlegende Änderung der bestehenden Regelungen gefordert wird.

In fast allen westlichen Industrieländern gibt es nicht nur kartellrechtliche Regelungen, die das Entstehen von Marktmacht beziehungsweise den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verhindern sollen, sondern auch spezielle Regeln zum privaten Medieneigentum, mit denen die Entstehung von Meinungsmacht begrenzt werden soll. Dies geschieht meist in Form von Marktanteilsobergrenzen für diejenigen Mediengattungen, denen man ein besonders großes Beeinflussungspotenzial zuspricht oder bei denen die wirtschaftliche Konzentration besonders stark ausgeprägt ist. Da einmal eingetretene negative politische und gesellschaftliche Folgen einer einseitigen Beeinflussung der Öffentlichkeit selten rückgängig zu machen sind, erfolgt die Festlegung dieser Marktanteilsobergrenzen präventiv. Sie liegen in der Regel unter den kartellrechtlichen Schwellenwerten für die Feststellung von Marktmacht.

In Deutschland existiert beispielsweise eine medienspezifische Marktanteilsgrenze für das bundesweite Fernsehen. Nach den Vorschriften des zwischen allen Bundesländern abgeschlossenen Staatvertrags für Rundfunk und Telemedien (RStV) liegt die Obergrenze bei 30 Prozent Zuschauermarktanteil. Der Schwellenwert sinkt auf 25 Prozent, wenn der TV-Veranstalter gleichzeitig auf anderen meinungsrelevanten Märkten zu den Marktführern gehört. Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird dagegen erst ab 40 Prozent Umsatzanteil vermutet, dass ein Unternehmen auf einem Produktmarkt marktbeherrschend ist. Für Anbieter von Inhalten im Internet sowie für Presseverlage gelten die GWB-Obergrenzen. Besondere Regeln im GWB sollen aber zusätzlich die Konzentration auf lokalen Zeitungsmärkten ("Pressefusionskontrolle") erschweren.

Nicht nur global agierende große Medienkonzerne, sondern auch ausschließlich lokal aktive Medienunternehmen sind zunehmend in verschiedenen Medienbranchen aktiv. Es macht deshalb immer weniger Sinn, potenzielle Meinungsmacht allein medienspezifisch zu beschränken. Internationale Vergleiche der Medienkonzentrationsregelungen zeigen, dass vor allem zwei Ansätze verfolgt werden, Meinungsmacht medienübergreifend zu kontrollieren: Einerseits sind Cross-Ownership-Beschränkungen häufig, bei denen Medienunternehmen ab einem bestimmten Marktanteil in einem Medienmarkt (zum Beispiel im Zeitungsmarkt) in anderen Medienmärkten (etwa im Fernseh- oder Radiomarkt) nur eingeschränkt oder gar nicht tätig werden dürfen. Die oben beschriebene niedrigere Marktanteilsobergrenze für bundesweite Fernsehprogramme von crossmedial agierenden TV-Anbietern dient diesem Zweck. Weitere Cross-Ownership-Begrenzungen gibt es in einzelnen Bundesländern für Beteiligungen von Zeitungsverlagen an lokalen TV- und Radioveranstaltern im gleichen Verbreitungsgebiet. Da das Medienrecht unter die Regelungskompetenz der Bundesländer fällt, unterscheiden sich diese Vorgaben allerdings von Bundesland zu Bundesland. Für alle anderen Formen crossmedialer Verflechtungen, zum Beispiel zwischen Internetkonzernen und traditionellen Medien, gibt es neben dem Kartellrecht keine medienspezifischen Grenzen.

Allerdings kann das aktuelle Kartellrecht die Herausbildung medienübergreifender Meinungsmacht nur bedingt verhindern. Fusionen dürfen nur dann untersagt werden, wenn durch sie Marktmacht auf Produktmärkten entsteht beziehungsweise ausgebaut wird. Folglich können medienübergreifende Fusionen kartellrechtlich auch nur dann verhindert werden, wenn dies auf einem der betroffenen Märkte der Fall ist. Zudem kennt das deutsche Kartellrecht – anders als beispielsweise das US-amerikanische – keine Entflechtungsmöglichkeiten. Falls Medienunternehmen durch sogenanntes internes Unternehmenswachstum, das heißt ohne Aufkäufe, ihre Meinungsmacht erhöhen, gibt es zwar eine kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht, allerdings nur für das wirtschaftliche Verhalten.

Andererseits ist eine weitere, bislang nur in wenigen Ländern praktizierte Variante der Begrenzung medienübergreifender Meinungsmacht die Festlegung einer Obergrenze auf einem gesamten, fiktiven "Meinungsmarkt". Sie bietet den Vorteil, dass die Unternehmen unterhalb dieses Schwellenwertes ihr Gesamtangebot aus allen Mediengattungen beliebig kombinieren und so existierende ökonomische Verbundvorteile besser ausnutzen können. Offen bleibt jedoch die Frage, wie man Marktanteilsobergrenzen medienübergreifend sinnvoll berechnen und dabei die vorhandenen Wirkungsunterschiede zwischen verschiedenen Mediengattungen adäquat berücksichtigen kann.

Wer verfügt über wieviel Meinungsmacht?

Im Medienvielfaltsmonitor werden Daten zum medienübergreifenden Einfluss der größten deutschen Medienunternehmen auf das Medienangebot seit 2009 regelmäßig veröffentlicht. Die dort angewandte Berechnungsmethode ihres Gesamteinflusses wurde auf Initiative der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) entwickelt. Vorausgegangen war 2006 die Ablehnung der Fusion des Axel-Springer-Verlags mit ProSiebenSAT.1 durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK), die für alle Lizenzierungen bundesweiter TV-Programme zuständig ist. Die von der KEK vorgenommene Berechnung des medienübergreifenden Meinungseinflusses wurde von der BLM als willkürlich angesehen.

Der Medienvielfaltsmonitor geht zweistufig vor. In einem ersten Schritt werden die Marktanteile einzelner Medienunternehmen für fünf Mediengattungen berechnet, die aufgrund ihrer hohen Anteile an aktuellen Informationen als besonders meinungsrelevant angesehen werden: Fernsehen, Radio, Zeitschriften, Zeitungen sowie Online-Informationsmedien. Da diese Marktanteile das jeweilige Wirkungspotenzial abbilden sollen, werden keine Umsatz- sondern Nutzungsanteile berechnet: Anteile von TV- beziehungsweise Radio-Programmen an der Seh- oder Hördauer, Leseranteile von Zeitungs- und Zeitschriftentiteln und unique users von Webseiten. Sofern Unternehmen mehrere Medienprodukte anbieten (berücksichtigt werden alle Kapitalbeteiligungen ab 25 Prozent), werden die Nutzungsanteile addiert. In einem zweiten Schritt werden dann für alle Medienunternehmen die Marktanteile auf den fünf Einzelmärkten zum "Anteil am Meinungsmarkt" aggregiert. Die einzelnen Medien bekommen dabei je nach "Meinungsbildungsrelevanz" ein unterschiedliches Gewicht. Grundlage dieser Gewichtung sind repräsentative Befragungen zum Informationsverhalten, die für den Medienvielfaltsmonitor regelmäßig durchgeführt werden. Die Umfrageteilnehmer_innen werden danach gefragt, ob sie am Vortag Informationsangebote der fünf Mediengattungen genutzt haben und welche Mediengattung sie dabei persönlich für die wichtigste Informationsquelle halten.

Der aktuellsten Befragung zufolge war 2017 in Deutschland das Fernsehen das Informationsmedium, dem am meisten Gewicht zugesprochen wurde (34 Prozent). Online-Informationsangebote (26 Prozent) sind aber bereits einflussreicher als Radioprogramme und Zeitungen (je 19 Prozent), während der Gesamteinfluss der Zeitschriften einschließlich der Nachrichtenmagazine und Wochenzeitungen sehr gering ist (2 Prozent). Für alle TV- und Radio-Programme sowie Online-Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD und ZDF errechnet sich ein medienübergreifender Meinungsbildungseinfluss von 29 Prozent, das heißt Chefredakteur_innen aus privaten Medienunternehmen entscheiden über rund 70 Prozent aller meinungsbildenden Medieninhalte.

Die drei privaten Medienkonzerne mit dem größten Meinungseinfluss sind Bertelsmann (12 Prozent), Axel Springer (8 Prozent) und ProSiebenSAT.1 (7 Prozent). Der Axel-Springer-Verlag ist Marktführer bei den Tageszeitungen. Bertelsmann und ProSiebenSAT.1 sind mit weitem Abstand Marktführer im Privatfernsehen. Bertelsmann gehört gleichzeitig noch zu den Markführern im privaten Hörfunk und bei den Publikumszeitschriften. Einen bereits deutlich geringeren Einfluss haben aktuell vier Medienunternehmen mit Schwerpunkt im Printbereich: Burda Verlag (4 Prozent), Medien Union (3 Prozent), Funke-Gruppe und Bauer Verlag (beide 2 Prozent). Burda Verlag, Funke-Gruppe und Bauer Verlag gehören zwar zu den Top 5 der Zeitschriftenverlage, wegen der sehr geringen Meinungsbildungsrelevanz der Zeitschriften spielt dies aber nur eine geringe Rolle. Für alle anderen privaten Medienunternehmen liegt der aggregierte Meinungseinfluss unter 2 Prozent.

Ein methodischer Schwachpunkt des Medienvielfaltsmonitors ist die Vernachlässigung des Unterschiedes zwischen Medienprodukten mit nationaler und lokaler Verbreitung. Die Lesermarktanteile der einzelnen Tageszeitungen sind jeweils auf eine bundesweite Leserschaft bezogen. Die Marktanteile der in Deutschland überwiegend regional aktiven Zeitungsverlage sind deshalb entsprechend niedrig. Tageszeitungen werden in Deutschland aber vor allem als Hauptinformationsquelle für Lokalinformationen genutzt. Andere Studien, die die Medienkonzentration auf Lokalmärkten untersucht haben, kommen deshalb zu wesentlich kritischeren Ergebnissen im Hinblick auf die lokale Medienvielfalt: In fast 95 Prozent aller Kreise und Städte in Deutschland werden entweder nur eine oder zwei Lokalzeitungen angeboten. Außerdem dominieren die Monopol- beziehungsweise Erstzeitungen meist auch das Angebot der anderen Lokalmedien im gleichen Verbreitungsgebiet (Lokal-TV, Lokalradios, lokale Internetportale).

Traditionelle Medien, Online-Informationsmedien

Fast alle bundesweit aktiven traditionellen Medienunternehmen sind gleichzeitig wichtige Online-Informationsanbieter, wobei nach dem Medienvielfaltsmonitor 2017 der Burda Verlag überraschenderweise Online-Marktführer war. Dies erklärt sich dadurch, dass in der Studie als informierende Internetnutzung nur die Nutzung von Online-Portalen sowie der Online-Auftritt von Verlagen und Rundfunkveranstaltern berücksichtigt werden. Es erscheint zweifelhaft, dass diese 2009 entwickelte Methodik zur Berechnung der Internet-Marktanteile noch adäquat ist. Vor allem die wachsende Bedeutung von Medienplattformen, die keine eigenen Inhalte produzieren, sondern diese zu einem Internetgesamtangebot bündeln, sowie von Intermediären im Internet, über die ein großer Teil des Zugangs zu Online-Inhalten läuft (Suchmaschinen, soziale Netzwerke etc.), wird nicht ausreichend berücksichtigt.

Zu diskutieren wäre auch, ob das unterschiedlich starke Wirkungspotenzial der fünf Mediengattungen für die öffentliche Meinungsbildung durch die beiden Fragen nach der Informationsnutzung am Vortag und nach der subjektiven Einschätzung der wichtigsten Informationsquelle angemessen erfasst wird. Angesichts der Tatsache, dass Nachrichtenmagazine und Wochenzeitungen immer noch zu den journalistischen Leitmedien gezählt werden, ist die so ermittelte sehr geringe Meinungsbildungsrelevanz von Zeitschriften nicht unmittelbar einsichtig.

Gleichwohl zeigen die Antworten im Längsschnitt, wie stark der Meinungseinfluss der traditionellen Medien im vergangenen Jahrzehnt ab- und der der Internetinformationsangebote zugenommen hat. Verdoppelt hat sich von 2009 bis 2017 sowohl der Anteil des Internets an der täglichen Informationsnutzung von Personen über 14 (Anstieg von 19 auf 40 Prozent) als auch der Anteil derer, für die das Internet das wichtigste Informationsmedium ist (Anstieg von 15 auf 29 Prozent). Gleichzeitig hat sich im vergangenen Jahrzehnt das Informationsverhalten der Generationen stark auseinanderentwickelt. Während das Internet 2017 für 61 Prozent der unter 30-Jährigen das wichtigste Informationsmedium war, gaben dies bei den über 50-Jährigen nur 8 Prozent an. Umgekehrt war für 49 Prozent der über 50-Jährigen das Fernsehen die wichtigste Informationsquelle, bei den unter 30-Jährigen waren es nur 13 Prozent. Auch waren für 27 Prozent der über 50-Jährigen die Tageszeitungen immer noch das wichtigste Informationsmedium, bei den unter 30-Jährigen galt dies lediglich für 11 Prozent.

Diskussion um bestehende Regelungen

Die aktuellen Vorschläge zur Änderung des Medienkonzentrationsrechts gehen weit auseinander. Man kann im Grundsatz zwei Lager unterscheiden: ein Lager, das den Abbau bestehender medienspezifischer Konzentrationsregelungen fordert, und ein anderes, das eine Ausweitung durch eine stärkere Berücksichtigung crossmedialer Aktivitäten und eine Einbeziehung von Medienplattformen und Intermediären im Internet für notwendig hält.

Vor allem Unternehmen aus den traditionellen Medien, die aufgrund der durch das Internet ausgelösten Veränderungen in der Mediennutzung und bei der Werbenachfrage zunehmend mit wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen haben, fordern einen Abbau bestehender Regelungen. Zeitungen und lokale Rundfunkveranstalter stören sich seit Jahren vor allem an den Cross-Ownership-Begrenzungen für Lokalmärkte. Die bundesweiten Fernsehveranstalter sehen sich durch die existierenden speziellen Marktanteilsbegrenzungen, vor allem gegenüber Anbietern audiovisueller Medieninhalte im Internet, für die es keine analogen Beschränkungen gibt, in ihren Wachstumsmöglichkeiten benachteiligt. Auch die Monopolkommission plädiert für einen Abbau der bestehenden medienspezifischen Sonderreglungen und hält im Grunde eine alleinige Kontrolle großer Medienunternehmen im Rahmen des Kartellrechts für ausreichend. Argumentiert wird dabei auch, dass durch die zusätzlichen Inhaltsangebote im Internet eine ausreichende externe Vielfalt des Mediengesamtangebotes gewährleistet sei, solange zwischen den "alten" und "neuen" Medienunternehmen ausreichend wirtschaftlicher Wettbewerb besteht.

Dagegen hält es die KEK für erforderlich, die aktuell nur für bundesweite und lokale Rundfunkveranstalter bestehenden Sonderregelungen zur Begrenzung von crossmedialen Aktivitäten auf alle Medienunternehmen auszuweiten. Sie sollen durch eine für alle Anbieter geltende medienübergreifende Obergrenze des Meinungseinflusses ersetzt werden. Auch sollten Medienplattformen und Intermediäre im Internet stärker in die Meinungsmachtkontrolle einbezogen werden.

Die Ministerpräsidenten haben aktuell einen Entwurf zur Novellierung des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien zur Diskussion gestellt. Er enthält zwar keinen Vorschlag für eine medienübergreifende Obergrenze, aber für zusätzliche Regelungen, die eine Diskriminierung meinungsrelevanter Anbieter durch Medienplattformen und Intermediäre verhindern sollen. Insbesondere geht es dabei um die Gewährleistung der Auffindbarkeit von Angeboten auf den Benutzeroberflächen von Internet-Medienplattformen und die Verpflichtung von Intermediären, ihre bei der Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten angewandten Algorithmen transparent zu machen.

Vielfalt im Internet?

Die wirtschaftliche Situation der "alten" Medien hat sich parallel mit der Verbreitung des Internets deutlich verschlechtert. Hauptursache ist ein starker Nachfragerückgang nach Werbung in traditionellen Medien. In Deutschland sind Zeitungen und Zeitschriften hiervon am stärksten betroffen. Ihre Nettowerbeeinnahmen sind seit 2000 um 60 Prozent beziehungsweise 50 Prozent geschrumpft. Auch im Fernsehen stagnierten die Werbeerlöse in diesem Zeitraum. Berücksichtigt man die allgemeinen Preis- und Kostensteigerungen, entspricht auch dies einem realen Rückgang. Zusätzliche Verkaufserlöse haben dies bislang nicht ausgleichen können, sodass sich die Refinanzierungsbedingungen traditioneller Medienprodukte deutlich verschlechtert haben.

Die privaten gewinnorientierten Medienunternehmen haben darauf mit Kostensenkungsprogrammen reagiert, die zur Reduzierung der Zahl beziehungsweise Qualität des Angebotes führen. In den Zeitungsredaktionen arbeitet beispielsweise heute ein Drittel weniger festangestellter Journalist_innen als im Jahr 2000. Mehr und mehr Lokalzeitungen erhalten ihren überregionalen Nachrichtenteil von Zentralredaktionen, und viele Lokalausgaben wurden eingestellt. Auch die privaten Fernseh- und Radiosender reagieren mit einem steigenden Anteil von Wiederholungen und ersetzen feste durch freie Mitarbeiter_innen.

Wie steht es aber mit dem Argument, dass diese ökonomisch bedingte geringere Vielfalt bei den "alten" Medien durch neue Internetangebote ausgeglichen wird? Die Bereitschaft, für Unterhaltungsinhalte im Internet zu zahlen, steigt zwar – vor allem für digitale Musik und audiovisuelle fiktive Inhalte (Filme und Serien). Dies gilt aber nicht für redaktionell erstellte Informationsinhalte, sieht man von Nischen wie aktuelle Wirtschaftsinformationen ab. Die existierende Vielfalt im Internet an tagesaktuellen Informationen besteht aber überwiegend aus Online-Angeboten der "alten" Medien. Diese werden nach wie vor zum größten Teil aus den Erlösen der traditionellen Medienprodukte quersubventioniert. Internetwerbung und digitale Verkaufserlöse sind nur in Ausnahmefällen kostendeckend. Wenn sich die Refinanzierungsbedingungen traditioneller Medienprodukte weiter verschlechtern, steigt damit also eher die Gefahr, dass gleichzeitig auch die externe Vielfalt im Online-Informationsangebot abnimmt.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Hans-Bernd Brosius, Medienwirkung, in: Günter Bentele/Hans-Bernd Brosius/Otfried Jarren (Hrsg.), Öffentliche Kommunikation. Handbuch Kommunikations- und Medienwissenschaft, Opladen 2004, S. 128–148.

  2. Dieses relevant set ist für verschiedene Informationsmedien unterschiedlich umfangreich. Lokale oder überregionale Tageszeitungen werden meist exklusiv gelesen. Innerhalb von zwei Wochen werden im Mittel nur vier Radioprogramme gehört. Von den über 80 in einem Durchschnittshaushalt empfangbaren Free-TV-Programmen werden nur fünf regelmäßig und weitere zehn selten genutzt. Vgl. Bärbel Peters/Kerstin Niederauer-Kopf/Matthias Eckert, Die individualisierte Fernsehnutzung. Analysen zur Verweildauer und zum Relevant Set, in: Media Perspektiven 2/2012, S. 72–77; Karin Gattringer/Walter Klingler, Radionutzung 2016, in: Media Perspektiven 10/2016, S. 460–474.

  3. Siehe Europarat, Recommendation CM/Rec(2018)1[1] of the Committee of Ministers to Member States on Media Pluralism and Transparency of Media Ownership, 7.3.2018, Externer Link: https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=0900001680790e13.

  4. Vgl. Dirk Arnold, Medienregulierung in Europa, Baden-Baden 2014.

  5. In Oligopolmärkten gilt die Marktbeherrschungsvermutung schon bei niedrigeren Marktanteilen, beispielsweise wenn drei Unternehmen zusammen auf 50 Prozent Marktanteil kommen. Vgl. Bundeskartellamt, Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle, Bonn 2012.

  6. Siehe Wolfgang Seufert/Hardy Gundlach, Medienregulierung in Deutschland. Ziele, Konzepte, Maßnahmen, Baden-Baden 20172, S. 222ff.

  7. Vgl. Die Medienanstalten, MedienVielfaltsMonitor. Ergebnisse 2. Halbjahr 2017, Anteile der Medienangebote und Medienkonzerne am Meinungsmarkt der Medien in Deutschland, April 2018, Externer Link: http://www.blm.de/files/pdf1/mvm_pp_17-2.pdf.

  8. Siehe TNS Infratest Media Research, Beurteilung der Rechenmethode der KEK zur Bestimmung von Meinungsmacht als Grundlage für die Ablehnung der Übernahme der ProSieben-Sat.1 Media AG durch die Axel Springer AG, 25.1.2006, Externer Link: http://www.blm.de/files/pdf1/gutachten_rechenmethode_kek.pdf.

  9. Die auf den fünf Teilmärkten zur Marktanteilsberechnung benötigten Nutzungsdaten stammen aus der Mediaforschung. Damit Werbungtreibende bei ihrer Kampagnenplanung wissen, mit welchen Reichweiten sie bei der Platzierung von Werbespots oder Anzeigen in einzelnen Medienprodukten rechnen können, werden entsprechende Daten regelmäßig erhoben.

  10. Vgl. die medienanstalten, Gewichtungsstudie zur Relevanz der Medien für die Meinungsbildung in Deutschland MedienGewichtungsStudie 2017 II, Januar 2018, Externer Link: http://www.blm.de/files/pdf1/dlm_mediengewichtungsstudie_17.pdf.

  11. Vgl. Walter J. Schütz, Deutsche Tagespresse 2012. Ergebnisse der aktuellen Stichtagssammlung, in: Media Perspektiven 11/2012, S. 570–593.

  12. Vgl. Horst Röper, Multimediale Angebotsstrukturen auf lokaler Ebene. Ergebnisse einer Erhebung in 49 Regionen, in: Media Perspektiven 12/2012, S. 648–662.

  13. Siehe VAUNET – Verband Privater Medien, VPRT-Jahresbericht 2017, Juni 2018, Externer Link: http://www.vau.net/system/files/documents/vprt_jahresbericht_2017_final_lowres.pdf.

  14. Vgl. Monopolkommission, Hauptgutachten XXII: Wettbewerb 2018, Kapitel IV: Wettbewerb audiovisueller Medien im Zeitalter der Konvergenz, 3.7.2018, Externer Link: http://www.monopolkommission.de/de/gutachten/hauptgutachten/hauptgutachten-xxii.html.

  15. Vgl. KEK, Von der Fernsehzentrierung zur Medienfokussierung. Anforderungen an eine zeitgemäße Sicherung medialer Vielfalt, Berlin 2015.

  16. Siehe Rundfunkkommission der Länder, "Medienstaatsvertrag". Diskussionsentwurf zu den Bereichen Rundfunkbegriff, Plattformregulierung und Intermediäre, Juli bis September 2018, Externer Link: http://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/04_MStV_Online_2018_Fristverlaengerung.pdf.

  17. Vgl. Wolfgang Seufert, Strukturwandel des Mediensystems, in: Deutschland und Europa 74/2017, S. 54–63.

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Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 3.0 DE - Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland" veröffentlicht. Autor/-in: Wolfgang Seufert für Aus Politik und Zeitgeschichte/bpb.de

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ist Professor für Kommunikationswissenschaft mit dem Schwerpunkt Ökonomie und Organisation der Medien an der Friedrich-Schiller-Universität Jena.
E-Mail Link: w.seufert@uni-jena.de