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Vollständig personalisierte Verhältniswahl | Wahlsystem und Wahlrecht | bpb.de

Wahlsystem und Wahlrecht Editorial Reformvorschläge zur Änderung des Wahlrechts Vollständig personalisierte Verhältniswahl Von Überhangmandaten und Gesetzeslücken Das Wahlverhalten eingebürgerter Personen in Deutschland

Vollständig personalisierte Verhältniswahl Reformüberlegungen auf der Grundlage eines Leistungsvergleichs der Wahlsysteme Deutschlands und Finnlands

Volker von Prittwitz

/ 23 Minuten zu lesen

Das deutsche Wahlsystem fördert in hohem Maße stabile Regierungen. Durch einen Vergleich zwischen dem Wahlrecht in Deutschland und Finnland kommt der Autor zu interessanten Unterschieden, die für das deutsche Wahlsystem fruchtbar gemacht werden sollten.

Einleitung

Die Abgeordneten des deutschen Bundestages werden, dem Bundeswahlgesetz zufolge, in einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl bestimmt.Für Hinweise und Unterstützung danke ich Maijaleena Mattila.1§ 1, 1 Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung vom 23.Juli 1993 (BGBl. I, S. 1288, 1594), zuletzt geändert am 7.Mai 2002 (BGBl. I, S. 1529). Personenwahl steht dabei für die Wahl von Wahlkreiskandidaten in Einerwahlkreisen mit der relativen Mehrheit der Wählerstimmen (Erststimme). Verhältniswahl steht für die Wahl starrer Parteienlisten, wobei die Wählerstimmen (Zweitstimme) nach einem Verhältniswahlverfahren in Abgeordnetensitze umgerechnet werden. Personen- und Verhältniswahl verbinden sich hierbei nach unterschiedlichen Prinzipien:



  • Gleichteilungsprinzip: Die eine Hälfte aller Bundestagsabgeordneten wird nach personenbezogener Mehrheitswahl in den Wahlkreisen, die andere Hälfte nach listenbezogener Verhältniswahl bestimmt.

    • Verrechnungsprinzip: Die Zahl der von jeder Partei errungenen Wahlkreismandate wird von der Zahl ihrer Listenmandate abgezogen. Damit bilden sich die Stärkeverhältnisse zwischen den Bundestagsparteien durch Verhältniswahl.

      • Prinzip der Überhangmandate: Übersteigt die Zahl der von einer Partei errungenen Direktwahlmandate in einem Bundesland die Zahl der von ihr errungenen Listenmandate, so kommen diese Mandate der jeweiligen Partei ohne Ausgleichsmandate für andere Parteien zu.

        • Prinzip der Stimmenverrechnungshürde: Wählerstimmen werden nur für Parteien in Abgeordnetenmandate umgerechnet, die mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen oder mindestens drei Wahlkreis-Mandate im Bundesgebiet errungen haben.

          Nach diesen Prinzipien ergibt sich ein kombiniertes System aus Verhältnis- und Mehrheitswahl mit teilweiser Personalisierungskompetenz des Wählers, das im deutschsprachigen Raum üblicherweise als Personalisierte Verhältniswahl, im angloamerikanischen Raum als mixed-member proportional system bezeichnet wird. Im Folgenden vergleiche ich dieses Wahlsystem nach seinen Leistungspotenzialen mit denen des finnischen Wahlsystems, eines überwiegenden Verhältniswahlsystems, in dem die Wähler die personelle Zusammensetzung des Parlaments vollständig bestimmen können, und lege auf dieser Grundlage Reformüberlegungen zum deutschen Wahlsystem vor. Ausgangspunkt ist ein Überblick allgemeiner Leistungsanforderungen an Wahlsysteme.

          Leistungsanforderungen an Wahlsysteme



          An Wahlsysteme werden, dem Wahlsystemforscher Dieter Nohlen zufolge, vor allem fünf Leistungsanforderungen gerichtet:

          • Repräsentation: Alle relevanten gesellschaftlichen Gruppen sollen in den gewählten Vertretungsorganen vertreten sein. Die abgegebenen Wählerstimmen sollen sich proportional in Abgeordnetenmandaten niederschlagen.

            • Konzentration: Die Zahl der Parlamentsparteien soll reduziert und die Bildung stabiler parlamentarischer Mehrheiten gefördert werden.

              • Partizipation: Die Wähler sollen große Beteiligungschancen haben, insbesondere neben der Parteienwahl auch eine personelle Wahl treffen können.

                • Einfachheit: Die Wähler sollen die Funktionsweise des Wahlsystems verstehen. Der Wahlvorgang soll transparent sein.

                  • Legitimität: Das Wahlsystem und seine Ergebnisse sollen allgemein akzeptiert sein.

                    Jede dieser Anforderungen ist zwar für sich in bestmöglicher Weise realisierbar; dementsprechend lässt sich der Realisierungsgrad einzelner Anforderungen in unterschiedlichen Wahlsystemen miteinander vergleichen. Allerdings können in keinem Wahlsystem alle Anforderungen gleichzeitig voll erfüllt werden. Zwischen der Repräsentationsfunktion und der Konzentrationsfunktion von Wahlsystemen besteht nämlich ein Trade-off: Entweder werden Wählerstimmen proportional repräsentiert oder aber mit dem Ziel der Parteienkonzentration disproportional in Mandate umgerechnet. Ähnliches gilt für das Verhältnis zwischen Repräsentations-, Konzentrations- und Partizipationsanforderungen einerseits und der Einfachheit bzw. Nachvollziehbarkeit andererseits: Je ausdifferenzierter und detaillierter Wählerkompetenzen geregelt sind, umso komplexer wird üblicherweise ein Wahlsystem. Daher richtet sich die systematische Wahlsystemanalyse nicht nur auf den Realisierungsgrad einzelner Wahlsystemanforderungen, sondern auch auf deren Konstellation. Entsprechend gehe ich bei der Bilanzierung des deutschen Wahlsystems vor.

                    Bilanz des deutschen Wahlsystems



                    Konzentration: Fördert das Wahlsystem stabile Regierungsmehrheiten?

                    Die Weimarer Republik stützte sich auf ein reines Verhältniswahlsystem ohne Sperrklausel, in dem 60 000 Wählerstimmen ein Reichstagsmandat erbrachten. Das sich daraus ergebende Vielparteiensystem, das zudem durch tief gehende ideologische Brüche und eine systemfeindliche Haltung der linken und rechten Extremparteien gekennzeichnet war, erschwerte die Bildung stabiler Regierungsmehrheiten stark, ein wichtiges Moment für die Machtübernahme durch die Nationalsozialisten. Angesichts dessen war die Verfassungsdiskussion in den Jahren 1948/49 durch das Motiv der Bildung und Erhaltung starker, demokratisch legitimierter Regierungen geprägt: Das Wahlsystem der Bundesrepublik sollte auf keinen Fall mehr in die Parteienzersplitterung führen, sondern die Bildung stabiler Regierungsmehrheiten fördern.

                    Im Sinne dieser Intention spielten in der Verfassungsdiskussion der Jahre 1947 bis 1949 zwei Konzepte eine zentrale Rolle: das vor allem von der CDU/CSU vertretene Konzept der Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen und das der Stimmenverrechnungshürde. Im letztlich zustande gekommenen Wahlsystem fanden diese beiden Elemente eine unterschiedliche Verortung: Während Mehrheitswahlstrukturen angesichts des Widerstands der kleineren Parteien und der Haltung der SPD lediglich teilpersonalisierende Bedeutung haben sollten, richtet sich das Sperrhürdenkonzept der Stimmenverrechnung auf die Mehrheitsbildung zwischen den Parteien. Bereits in der ersten Bundestagswahl im Jahr 1949 bestand eine Sperrhürde von fünf Prozent pro Bundesland, die allerdings annähernd keine Konzentrationswirkung ausübte. So waren im ersten Bundestag zwölf Parteien vertreten, von denen acht weniger als fünf Prozent der Stimmen im Bundesgebiet erreichten. Mit der 1953 eingeführten Erhöhung der Hürde zu einer Fünf-Prozent-Hürde der Stimmenverrechnung im gesamten Bundesgebiet stellte sich aber die angestrebte Konzentrationswirkung ein: Nach der Wahl von 1961 waren nur mehr drei Parteien im Bundestag vertreten, und bis heute erlangten nie mehr als fünf Parteien gleichzeitig Bundestagsmandate.

                    Auch der Sinn der Konzentrationsfunktion, die Förderung stabiler Regierungsmehrheiten, kann in der Bundesrepublik Deutschland als weitgehend realisiert gelten. Obwohl auf Bundesebene nur in einer Legislaturperiode, von 1957 bis 1961, eine absolute Regierungsmehrheit zustande kam (CDU/CSU), bestanden durchweg klare Regierungsmehrheiten. Dementsprechend wechselten die Bundesregierungen nur selten: Im Verlauf von 53 Jahren hat es nur fünf verschiedene Regierungskonstellationen mit insgesamt sieben Kanzlern gegeben. Die durchschnittliche Regierungszeit der deutschen Bundesregierungen von 1949 bis 2002 ist mit 2,8 Jahren beachtlich lang. Diese große Stabilität dürfte zwar durch die lange anhaltende wirtschaftliche Prosperität, die Herausbildung eines Parteiensystems mit koalitionsflexiblen Parteien und andere günstige Rahmenbedingungen, so die Marginalität rechts- und linksextremistischer Gruppierungen in der Bundesrepublik Deutschland, gefördert worden sein. Sie wurde aber allem Anschein nach durch institutionelle Bedingungen, vor allem die Fünf-Prozent-Sperrklausel, unmittelbar bedingt. Damit hat das deutsche Wahlsystem seine Konzentrationsfunktion gut erfüllt.

                    Repräsentation: Wird die Bevölkerung im deutschen Wahlsystem proportional repräsentiert?

                    Die proportionale Repräsentation von Wählerstimmen wird anhand von deren Zählwertgleichheit und Erfolgswertgleichheit diskutiert. Zählwertgleichheit bedeutet, dass bei der Ermittlung des Wahlergebnisses jede Stimme gleich viel zählt. Erfolgswertgleichheit bedeutet dagegen, dass die Stimme jedes Wählers bei der Umrechnung des Wahlergebnisses in Parlamentssitze in gleicher Weise berücksichtigt wird.

                    Anders als etwa im Preußischen Dreiklassenwahlrecht ist die Zählwertgleichheit bei der Stimmenzählung in entwickelten Demokratien, so auch der Bundesrepublik Deutschland, selbstverständlich. Der in den letzten Jahren öffentlich diskutierte Vorschlag, Stimmen von Wählern mit Kindern höher zu gewichten als Stimmen von Wählern ohne Kinder (Familienwahlrecht), erscheint wegen der fundamentalen Bedeutung der Zählwertgleichheit auf absehbare Zeit als nicht mehrheitsfähig. Auch die oft als Zählwert bezeichneten formellen Erfolgschancen der Wählerstimmen sind durch die vergleichbaren Bevölkerungsgrößen der Wahlkreise und die gleichförmige Struktur von Einerwahlkreisen der Direktwahl grundsätzlich gleich. Die Größe besonders bevölkerungsstarker und besonders bevölkerungsschwacher Wahlkreise kann allerdings bis zu 15 Prozent nach oben oder unten im Vergleich zur durchschnittlichen Bevölkerungsgröße abweichen; Wahlkreise müssen erst bei einer Abweichung von 25 Prozent neu zugeschnitten werden. Damit ergibt sich eine Zählwert-Varianz, die im internationalen Vergleich allerdings als geringfügig betrachtet wird.

                    Auch für die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen bestehen im Verhältniswahlsystem, in dem die Abgeordnetenzahlen der Bundestagsparteien ermittelt werden, zunächst gute Voraussetzungen. Hierzu tragen vor allem die Stimmensummierung der Parteien auf Bundesebene und die darauf bezogene Verteilung der Parteiensitze nach der Berechnungsmethode nach Hare/Niemeyer bei. Da es in Deutschland keine Wahlkreise mit unterschiedlicher Abgeordnetenzahl gibt, entfallen typische Erfolgswertungleichheiten der Stimmenverrechnung zwischen solchen Wahlkreisen.

                    Das deutsche Wahlsystem weist dennoch keineswegs durchgehend gleiche Erfolgswerte der Wählerstimmen auf. Eine offensichtliche Erfolgswertungleichheit ergibt sich aus der bereits behandelten Fünf-Prozent-Hürde der Stimmenverrechnung. Durch diese verfallen die Stimmen für Parteien, die keinen Stimmenanteil von fünf Prozent erreichen oder mindestens drei Direktmandate im Bundesgebiet erreichen. Zudem entziehen Wähler kleinen Parteien, die sie als Risikoparteien unter dem Gesichtspunkt der Fünf-Prozent-Hürde betrachten, leicht ihre Stimme. Diese unmittelbare und mittelbare Schlechterstellung von kleinen Parteien, die heute verbreitet auch als innovationshemmend diagnostiziert wird, bildet im deutschen Wahlsystem umgekehrt, wie dargestellt, die entscheidende Durchsetzungsform der Parteienkonzentration. Den Nachteilen der Fünf-Prozent-Hürde sind also ihre Vorteile unter dem Gesichtspunkt der Regierungsstabilität gegenüberzustellen, ein wichtiger Gesichtspunkt für die wiederholte Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Fünf-Prozent-Hürde verfassungskonform ist.

                    Problematischere Ungleichheiten werden in der neueren Wahlsystemdiskussion in der Grundmandatsklausel, dem deutlich zunehmenden Zustandekommen von Überhangmandaten ohne Ausgleichs- mandate und der Problematik der Listenverbindungen gesehen. Grundmandate sind nach § 6 Absatz 6, Satz 1 Bundeswahlgesetz (mindestens drei) Direktwahlmandate, die einer Partei, welche die Fünf-Prozent-Hürde nicht erreicht, dennoch den Einzug in den Bundestag sichern. Eine Partei, die diese Regelung zum Einzug in den Bundestag nutzen kann, wird gegenüber anderen Parteien mit gleicher oder sogar höherer Zweitstimmenzahl klar besser gestellt. So reichten der PDS bei der Bundestagswahl 1994 insgesamt 258 695 Erststimmen in ihren vier direkt gewonnenen Wahlkreisen, um im deutschen Bundestag mit 30 Sitzen vertreten zu sein. Wäre sie auf die Überwindung der Fünf-Prozent-Klausel angewiesen gewesen, so hätte sie nahezu die zehnfache Menge an gültigen Zweitstimmen erreichen müssen. Der Erfolgswert einer PDS-Wählerstimme war demnach bezüglich der Überwindung der Sperrhürde etwa zehnfach so hoch wie der Erfolgswert einer FDP-Wählerstimme. Dieses Verhältnis kann sich, Hans-Jörg Bücking zufolge, bei der geltenden Rechtslage ohne weiteres auf einen 33fachen Wert steigern, ein offensichtlich gravierender Ungleichheitstatbestand. Angesichts dessen hat das Bundesverfassungsgericht bezüglich der Wirkung der Grundmandatsklausel festgestellt, dass damit eine neue Ungleichheit zwischen den von der Abmilderung begünstigten und den hiervon ausgeschlossenen Parteien geschaffen wird. Die problematische Klausel ist von dem Gericht bisher aber nicht als verfassungswidrig erklärt worden, ein Sachverhalt, der bei Verfassungsjuristen auf Kritik stößt.

                    Überhangmandate ergeben sich zum einen durch einen Überhang der Zahl der Einerwahlkreismandate über die Zahl der durch Listenwahl erreichten Sitzezahl einer Partei in einem Bundesland (direkter Überhangeffekt), zum anderen durch besondere Konstellationen bei der Zuteilung der nationalen Sitze auf die Landeslisten (indirekter Überhangeffekt). Sie können, wie im Fall der SPD bei der Bundestagswahl 1998, zu einer erheblichen Erfolgswertungleichheit der Wählerstimmen führen.

                    Zusammengefasst ergeben sich in einem auf hohe Proportionalität ausgerichteten Wahlsystem nur leichte Abweichungen vom Grundsatz der Zählwertgleichheit, aber erhebliche Unterschiede des Erfolgswerts von Wählerstimmen. Diese Ungleichheiten, die durch die Fünf-Prozent-Hürde, die Grundmandatsklausel, das Entstehen von Überhangmandaten ohne Ausgleich und die Problematik der Listenverbindungen entstehen, sind bisher vom Bundesverfassungsgericht durchweg als hinnehmbar beurteilt worden. Während die Fünf-Prozent-Klausel auch in der Fachdiskussion als verfassungsrechtlich weitgehend unproblematisch betrachtet wird, treffen die anderen Erfolgswertungleichheiten in der Fachdiskussion auf teilweise scharfe Kritik.

                    Repräsentation von Gesellschaftsgruppen

                    Anders als die rechtlichen Probleme der Stimmenrepräsentation spielt die Frage, wieweit es im deutschen Wahlsystem zur Repräsentation sozialer Gruppen kommt, bisher in der Wahlsystemdiskussionen kaum eine Rolle. Vorliegende Daten zeigen allerdings, dass das deutsche Wahlsystem - als Teil des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland - unter diesem Gesichtspunkt leistungsschwach ist. So sind nur 32,8 Prozent der 2002 gewählten deutschen Bundestagsabgeordneten Frauen. Noch krasser ist die mangelnde soziale Proportion unter dem Gesichtspunkt staatsnaher und staatsferner Berufe. So gehörten 1998 bis 2002 45,7 Prozent der Mitglieder des Bundestages dem öffentlichen Dienst an. Zusätzlich machten Angestellte von Parteien und Fraktionen, also Berufspolitiker, 12,7 Prozent aus, so dass zusammen 58,5 Prozent der Bundestagsabgeordneten entweder unmittelbar oder mittelbar vom Staat finanziert wurden. Das politische System und hierbei das aktuelle Wahlsystem Deutschlands hat offensichtlich einen ausgeprägten Hang zugunsten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes und der politischen Klasse.

                    Partizipation: Worüber kann der Wähler im deutschen Wahlsystem entscheiden?

                    Der guten Bilanz des deutschen Wahlsystems nach dem Kriterium der Parteienkonzentration und der gemischten Bilanz nach dem Repräsentationskriterium steht eine überwiegend negative Bilanz nach dem Partizipationskriterium gegenüber.

                    Der Wähler in Deutschland kann grundsätzlich nur über Kandidatenvorschläge entscheiden, die ihm von den Parteien vorgegeben sind. Dies gilt für die von den Parteien festgelegten Wahlkreiskandidaten, vor allem aber für die starren Kandidatenlisten der Parteien, die nur in der vorgegebenen Zusammensetzung und Reihenfolge gewählt werden können. Diese Beschränktheit der Wählerpartizipation verstärkt sich mit Bezug auf große Parteien: Bundestagskandidaten der CDU/CSU und SPD, die auf so genannten sicheren Listenplätzen platziert sind, ziehen nämlich unabhängig vom jeweiligen Wahlergebnis in den Bundestag ein. Insofern haben die Bundestagswahlen keinen kompetitiven Charakter, sondern legitimieren lediglich anderweitig getroffene Entscheidungen, ein ansonsten typisches Charakteristikum unfreier Quasiwahlen, wie sie beispielsweise in der DDR üblich waren. Besonders prekär wird diese Entmündigung des Wählers gegenüber der Parteienmacht im Fall erfolgloser Direktwahlkandidaten, die trotz einer Wahlniederlage im Wahlkreis über einen sicheren Listenplatz ins Parlament gelangen.

                    Diese Beschränkungen des Wahlrechts werden dadurch besonders prekär, dass die grundgesetzlich geforderte innerparteiliche Demokratie in Bundestagsparteien häufig pro forma erfüllt ist, in der Praxis aber durch oligarchische Willensbildungsprozesse ersetzt wird. Nutznießer dieser Oligarchisierung der politischen Personalauswahl sind nicht öffentlich agierende Machtnetzwerke; Verlierer sind die Wähler, denen die Ausübung eines grundlegenden Beteiligungsrechts entzogen ist.

                    Das Partizipationsdunkel des deutschen Wahlsystems wird nur wenig durch das so genannte Stimmensplitting aufgehellt. Die Wähler geben dabei ihre Erst- oder Zweitstimme einer anderen Partei als der Partei ihrer ersten Wahl. Tun sie dies gezielt im Rahmen einer strategischen Stimmenverteilung, insbesondere um dem um die Überwindung der Fünf-Prozent-Hürde kämpfenden kleinen Koalitionspartner der hauptsächlich favorisierten Regierungspartei und damit das eigene Regierungsbündnis zu unterstützen, so bildet dies eine spezifische strategische Partizipationsvariante. Das seit den achtziger Jahren in zunehmendem Maße genutzte Stimmensplitting ist allerdings ein Faktor der dargestellten Erfolgswertungleichheiten, insbesondere durch das vermehrte Auftreten von Überhangmandaten, und kann in Grenzfällen durch negative Stimmenwertung sogar die eigene Landespartei benachteiligen.

                    Einfachheit: Ist das deutsche Wahlsystem verständlich und transparent?

                    Das in Deutschland geltende Wahlsystem ist vor allem durch die unterschiedlichen, miteinander verzahnten Beziehungen zwischen listenbezogener Verhältniswahl und personenbezogener Mehrheitswahl kompliziert aufgebaut und für die Wählerinnen und Wähler selbst in seiner Grundstruktur nur schwer verständlich. So muss den Wählern vor jedem Wahlgang die zweifache Stimmabgabe neu ins Gedächtnis gerufen und erklärt werden, warum die Zweitstimme als entscheidend betrachtet wird. Die genaueren, sich wechselseitig modifizierenden Beziehungen zwischen der Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen und der Listenwahl, beispielsweise die Entstehung von Überhangmandaten, sind für den Laien völlig undurchschaubar. Wahlergebnisse müssen dementsprechend von den Wählern ungeprüft hingenommen oder von Experten mühsam erklärt werden. Selbst unter Fachleuten gelten allerdings verschiedene Wechselbeziehungen im deutschen Wahlsystem, insbesondere bei der Entstehung von Überhangmandaten, bis heute als nicht voll erforscht. Das deutsche Wahlsystem stellt sich damit in der Zusammenschau als kompliziert, wenig transparent und schwer verständlich dar.

                    Legitimität: Wird das deutsche Wahlsystem akzeptiert?

                    Daten zur Wahlbeteiligung werden in der Öffentlichkeit häufig als Indikator der herrschenden Einstellung zum Wahlsystem betrachtet. Wegen der zahlreichen unterschiedlichen Einflussfaktoren auf die Wahlbeteiligung ist allerdings unklar, wieweit sich in diesen Daten Einstellungsveränderungen zum Wahlsystem ausdrücken. Vertretbar erscheint es immerhin, bei hoher freiwilliger Wahlbeteiligung eine breite Ablehnung des politischen Systems und dabei des Wahlsystems als nicht gegeben zu betrachten. Genau eine solche Situation bestand in der Bundesrepublik Deutschland in den Wahlen bis 1983 mit Wahlbeteiligungsquoten um neunzig Prozent. Seitdem ist die Wahlbeteiligung zwar um ca. zehn Prozent gefallen (von 1983: 89,1 Prozent über 1990: 77,8 Prozent auf 2002: 79,1 Prozent). Noch immer spricht der Beteiligungsgrad an den Bundestagswahlen aber eher für eine stille Akzeptanz des politischen Systems und damit auch des Wahlsystems der Bundesrepublik. Eine bewusste Identifikation der Bevölkerung mit dem aktuellen deutschen Wahlsystem lässt sich daraus allerdings nicht ableiten. Zu einer öffentlichen Diskussion über dieses Wahlsystem ist es seit den achtziger Jahren nicht gekommen. Auch liegen keine Ergebnisse von Meinungsbefragungen zur Beurteilung des deutschen Wahlsystems vor.

                    Werden Expertenmeinungen als Legitimitätskriterium des deutschen Wahlsystems herangezogen, so ergibt sich ein dagegen ein uneinheitliches Bild: Im Mainstream der politikwissenschaftlichen Wahlsystemforschung und der durch sie bestimmten Politischen Bildung wird die herkömmliche Personalisierte Verhältniswahl geradezu als Modellfall einer sinnvollen Kombination von Wahlsystemelementen propagiert. Demgegenüber herrscht in der aktuellen öffentlich- und verfassungsrechtlichen Diskussion eine kritische Haltung zum deutschen Wahlsystem vor, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit der Wahl.

                    Zusammenfassend ergibt sich für das aktuelle deutsche Wahlsystem eine uneinheitliche, überwiegend negative Bewertung: Das Wahlsystem erfüllt zwar die Anforderungen der Parteienkonzentration gut, ist aber nur eingeschränkt repräsentativ. Partizipationschancen, Verständlichkeit und Transparenz fehlen weitgehend. Während das System bei dem Durchschnittsbürger nicht in Frage gestellt wird, ist es unter Experten der Wahlsystemanalyse, insbesondere Verfassungsjuristen, umstritten.

                    Das finnische Wahlsystem im Vergleich zur Personalisierten Verhältniswahl



                    Dem aktuellen deutschen Wahlsystem stelle ich das finnische gegenüber, weil diesem ähnliche Intentionen zugrunde liegen, sich sein Aufbau aber von dem des deutschen Wahlsystems stark unterscheidet und seine Analyse daher besonders anregend ist. Das finnische Wahlsystem geht bis auf das Jahr 1906 zurück. Die Abgeordneten des nationalen Parlament Finnlands (Eduskunta) werden, dem finnischen Grundgesetz zufolge, in unmittelbarer und proportionaler Wahl gewählt. Hierzu ist das Land in fünfzehn Wahlkreise mit einer Abgeordnetenzahl zwischen 6 und 33 eingeteilt. Die Wähler haben eine Stimme, mit der sie aus den konkurrierenden Parteienlisten einen Kandidaten und damit auch dessen Partei wählen. Die abgegebenen gültigen Stimmen werden wahlkreisweise ohne Prozenthürde nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlenverfahren in Abgeordnetenmandate umgerechnet. Zusammen ergibt sich ein überwiegendes Verhältniswahlsystem mit vollständiger Personalisierungskompetenz des Wählers.

                    Von den angeführten Leistungskriterien erfüllt das finnische Wahlsystems die Konzentrationsfunktion am wenigsten: Da die Stimmen ohne prozentuale Sperrhürde verrechnet werden und zudem Listenverbindungen möglich sind, haben in Wahlkreisen mit hoher Abgeordnetenzahl, so vor allem in Helsinki und seiner Umgebung, kleine Parteien eine reelle Chance, zumindest einen Höchstzahlenwert und damit den Parlamentszugang zu erreichen. Die sich daraus ergebende Parteienzersplitterung ist unter dem Gesichtspunkt mangelnder Parteienkonzentration und instabiler Regierungen häufig kritisiert worden. In der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg und insbesondere seit den achtziger Jahren haben die finnischen Regierungen deutlich an Stabilität gewonnen. Die Regierungen von 1983 bis zum März 2003 waren durchweg die gesamte Legislaturperiode im Amt. Zehn und mehr Parlamentsparteien sind aber nach wie vor üblich. Dementsprechend muss das finnische Wahlsystem unter dem Gesichtspunkt der Parteienkonzentration als leistungsschwach eingeordnet werden.

                    Unter dem Gesichtspunkt der Stimmenrepräsentation hat das finnische Wahlsystem gegenüber dem deutschen einige Nachteile: Zum einen werden die Wählerstimmen nicht, wie in Deutschland, im Rahmen des gesamten nationalen Wahlgebiets, sondern nur innerhalb der festgelegten fünfzehn Wahlkreise in Mandate umgerechnet. Hierbei ergibt sich eine durchschnittliche virtuelle Sperrhürde der Stimmenverrechnung, die deutlich über der in Deutschland festgelegten formellen Sperrhürde von fünf Prozent liegt. Zum zweiten wird das d'Hondt'sche Höchstzahlverfahren als Umrechnungsverfahren von Stimmen in Sitze genutzt, das in Grenzfällen eine etwas stärkere Disproportion schafft als das in Deutschland seit 1984 geltende Verfahren nach Hare/Niemeyer. Schließlich unterscheiden sich die finnischen Wahlkreise hinsichtlich ihrer Abgeordnetenzahlen beziehungsweise ihrer virtuellen Sperrhürden der Stimmenverrechnung beträchtlich voneinander.

                    Insbesondere zwischen den ländlichen Wahlkreisen (mit wenigen Abgeordneten) und den städtischen Wahlkreisen (mit vielen Abgeordneten) besteht damit keine Erfolgsgleichheit der Wählerstimmen: Während beispielsweise im Wahlkreis Helsinki-Umland (Uusimaa) 97,1 Prozent der Stimmen in Mandate umgesetzt werden, sind dies im Wahlkreis Südost-Finnland nur 85,7 Prozent der Wählerstimmen. Die Bevölkerungsgröße in den einzelnen Wahlkreisen wird allerdings jeden Monat aktuell berechnet und in Abgeordnetenzahlen umgesetzt. Daher ergeben sich annähernd gleiche Zählwerte unter dem Gesichtspunkt der Bevölkerungs-Mandate-Relation, ein Vorzug gegenüber der Wahlkreisbemessung in Deutschland.

                    Etwas günstiger fällt die Repräsentationsbewertung des finnischen Wahlsystems auch unter personellem Gesichtspunkt aus. So liegt der Frauenanteil im 2003 gewählten finnischen Parlament mit 38 Prozent näher am 50-Prozent-Wert der Gesamtbevölkerung als der Frauenanteil des 2002 gewählten deutschen Bundestages (32,8 Prozent). Auch der Abgeordneten-Anteil von Angehörigen des öffentlichen Dienstes und der Angestellten von Parteien und Fraktionen ist, soweit aus vorliegenden Daten erkennbar, etwas ausgeglichener als in Deutschland. Zwar überwiegen in Ballungsräumen, insbesondere im Hauptstadt-Wahlkreis Helsinki, professionelle Politiker und Abgeordnete mit staatsnahen Berufen; in ländlichen Wahlkreisen ist es aber umgekehrt.

                    Diese ausgeglichenere Bilanz der personellen Repräsentation in Finnland korrespondiert mit besseren personellen Partizipationschancen der finnischen Wähler. Zwar werden die Wahlkandidaten auch in Finnland ausschließlich in den Parteien festgelegt. Anders als im deutschen System können die finnischen Wähler und Wählerinnen aber einzelne Kandidaten auswählen und damit über die personelle Zusammensetzung des Parlaments entscheiden. Sichere Listenplätze gibt es in Finnland nicht; die kompetitive Wahl ist hier, anders als in Deutschland, auch unter dem personellem Gesichtspunkt gewahrt. Da die freie Personenwahl gleichzeitig die Parteienwahl beeinflusst, versuchen die Parteien, wählerattraktive Kandidaten und Kandidatinnen für sich zu gewinnen. Damit weitet sich das berufliche Spektrum der finnischen Wahlkandidaten über das in Deutschland typische Politikerprofil des Berufspolitikers mit Rückfallposition im öffentlichen Dienst hinaus.

                    Ein großes Plus hat das finnische Wahlsystem gegenüber dem deutschen auch unter dem Gesichtspunkt seiner Einfachheit, Verständlichkeit und Transparenz: Verhältniswahlsysteme sind zwar generell mit der komplexen Herausforderung konfrontiert, Stimmenrelationen möglichst genau in Mandatsrelationen zu übertragen. Das finnische Wahlsystem kann in diesem Rahmen aber durch das Einstimmensystem und den ausschließlichen Wahlkreisbezug als vergleichsweise einfach und leicht nachvollziehbar eingestuft werden. Jeder Bürger kann anhand der absoluten Stimmenzahlen für die Parteien und der absoluten Stimmzahlen der einzelnen Kandidaten das Wahlergebnis überprüfen.

                    Hinsichtlich der Akzeptanz des finnischen Wahlsystems dagegen besteht eine ähnliche Situation wie in Deutschland: Auch hier nimmt die Bevölkerung kaum Notiz vom Wahlsystem, ohne es inirgendeiner Weise in Frage zu stellen. Unter Experten allerdings trifft das gegenwärtige finnische Wahlsystem, anders als das deutsche, in seiner Grundstruktur auf keine Kritik. Die Schwächen des finnischen Wahlsystems, insbesondere die unterschiedlich hohen Erfolgswerte der Wählerstimmen durch unterschiedlich hohe Abgeordnetenzahlen in den Wahlkreisen, sind den finnischen Wahlsystemexperten dabei durchaus bewusst. So initiierte die zweite Regierung Lipponen Ende der neunziger Jahre eine bisher allerdings folgenlose Parteiendiskussion über unterschiedliche neue Modelle des Wahlkreiszuschnitts.

                    Im übergreifenden Vergleich betrachtet ergeben sich unterschiedliche Leistungsprofile des deutschen und des finnischen Wahlsystems (vgl. die Tabelle: siehe PDF-Version).

                    Während das deutsche Wahlsystem die Konzentrationsfunktion besser als das finnische erfüllt, besteht in beiden Ländern keine volle Proportionalität der Stimmenrepräsentation. Die soziale Repräsentanz, etwa der Frauen, erscheint im finnischen System als etwas besser. Dies ist auch unter Experten in höherem Grade akzeptiert als das deutsche. Ausgeprägte Vorteile hat das finnische System schließlich unter den Gesichtspunkten der Verständlichkeit und Transparenz, vor allem aber der Wählerpartizipation. Zusammengefasst kann das deutsche Wahlsystem als überwiegend stabilitätsorientiert, das finnische Wahlsystem als überwiegend partizipationsorientiert eingeordnet werden.

                    Reformüberlegungen



                    Die aktuellen Wahlsystem-Diskussionen in beiden Vergleichsländern unterscheiden sich stark voneinander. Während die finnische Diskussion auf die praktische Optimierung des geltenden Wahlsystems, vor allem durch die Annäherung der Mandatszahlen der finnischen Wahlkreise, gerichtet ist, werden in der deutschen Diskussion verfassungsrechtliche Kritiken und daran anschließende Reformvorschläge vorgebracht. Diese reichen von Einzelvorschlägen, so zur Aufhebung der Grundmandatsklausel, zu Ausgleichsregelungen und Verrechnungsformen von Überhangmandaten, über den Vorschlag, von der starren zur lose gebundenen Parteienliste überzugehen, bis zum Vorschlag, das Zweistimmensystem der Personalisierten Verhältniswahl zu einem Einstimmensystem umzustrukturieren.

                    Jede einzelne dieser Änderungen würde allerdings das Funktionieren anderer Systemelemente betreffen. Daher erscheint es mir sinnvoll, auf Grundlage der Ergebnisse des dargestellten Wahlsystemvergleichs einen geschlossenen Reformvorschlag vorzulegen. Dieser soll die Vorzüge des bisher geltenden deutschen Wahlsystems, insbesondere seine gute Konzentrationsleistung und die bundesweite Stimmenverrechnung mit hoher Stimmproportionalität, aufnehmen, seine Nachteile, vor allem die fehlenden Partizipationsmöglichkeiten und die geringe Verständlichkeit und Transparenz, dagegen beseitigen. Mit diesen Zielsetzungen schlage ich vor:

                    • Verhältniswahl: Die Abgeordneten des deutschen Bundestages werden in proportionaler Wahl (Verhältniswahl) gewählt.

                      • Gleich große Wahlbezirke: Gewählt wird in Wahlbezirken mit gleicher Wählerzahl und gleicher Kandidatenzahl jeder Partei. Die Zahl der von jeder beteiligten Partei in allen Wahlbezirken gestellten Kandidaten soll so niedrig sein, dass die Kandidatenlisten der Wahlbezirke übersichtlich gestaltet werden können. Andererseits soll sie so hoch sein, dass die Wähler über ausreichende personelle Wahl-Alternativen verfügen. Die Zahl der Wahlbezirke ergibt sich, indem die Gesamtzahl der Bundestagsmandate durch die festgelegte Zahl der Partei-Kandidaten pro Wahlbezirk geteilt wird.

                        • Einstimmen-System: Jeder Wähler (jede Wählerin) hat eine Stimme, mit der er (sie) einen Kandidaten (eine Kandidatin) aus lose gebundenen Kandidatenlisten der Parteien wählen kann. Die Wahl eines Kandidaten gilt gleichzeitig als Wahl von dessen Partei oder Wählervereinigung.

                          • Stimmenverrechnung/Fünf-Prozent-Hürde: Alle Wählerstimmen werden auf Bundesebene für die beteiligten Parteien summiert und dann nach dem Höchstzahlverfahren der Ausgeglichenen Methode in Abgeordnetenmandate der Parteien umgerechnet. Hierbei werden nur Stimmen für Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der Gesamtstimmen erhalten haben.

                            • Mandatsverteilung innerhalb der Bundestagsparteien: Die Bundestagsmandate jeder Partei werden unter deren Wahlkreiskandidaten nach der Höhe ihrer individuellen Stimmenzahl verteilt. Die Zahl der Bundestagsmandate, die von Kandidaten eines Wahlbezirks erreicht werden, liegt nicht fest. Jeder Wahlbezirk wird aber mindestens durch einen Bundestagsabgeordneten vertreten. Sollte ein Wahlbezirk nach dem regulären Verfahren der Mandatsverteilung kein Mandat erhalten haben, so gilt derjenige Kandidat als gewählt, der die höchste Stimmenzahl im Wahlbezirk errungen hat.

                              Dieses Wahlsystem verbindet Verhältniswahl und vollständige Personalisierung. Hinsichtlich seiner Konzentrationsfunktion schließt es an das geltende Wahlsystem der Personalisierten Verhältniswahl an. Deshalb schlage ich als Bezeichnung dafür Vollständig personalisierte Verhältniswahl vor. Die Vorzüge dieses Wahlsystems gegenüber dem bisher geltenden System liegen auf der Hand:

                              Es ist einfacher aufgebaut, leichter verständlich und durchsichtiger. Informationskampagnen zur Bedeutungsverteilung zwischen Erst- und Zweitstimme werden damit überflüssig. Es fallen keine Überhang-, Grund- oder Restmandate an, womit sich die mit diesen Mandatstypen verbundenen Unwägbarkeitsprobleme und Paradoxien erledigen. Ob eine Kandidatin oder ein Kandidat in denBundestag eingezogen ist oder nicht, kann vonjedem Zeitungsleser oder Fernsehzuschauer anhand der veröffentlichten Stimmenzahlen für Parteien und Kandidaten leicht nachvollzogen beziehungsweise überprüft werden.

                              Die Partizipationsmöglichkeiten vergrößern sich mit dem vorgeschlagenen Wahlsystem in einem Maß, das einer entfalteten Demokratie gerecht wird: Die Parteien bestimmen zwar nach wie vor, wen sie auf ihren Kandidatenlisten zum Bundestag platzieren möchten. Insofern ist die eigenständige Mitwirkung der Parteien gesichert. Die Wählerinnen und Wähler können nun aber nicht mehr nur die Stärkeverhältnisse zwischen den Bundestagsparteien, sondern auch die personelle Zusammensetzung der Bundestagsfraktionen vollständig und unmittelbar bestimmen. Sie gewinnen damit ein fundamentales demokratisches Recht, die unmittelbare Wahlmöglichkeit aller Abgeordneten, zurück. Dies dürfte einen erheblichen Motivationsschub bei den Wählern auslösen und die Legitimation des politischen Systems in Deutschland erhöhen.

                              Mit der Beibehaltung der Fünf-Prozent-Hürde der Stimmenverrechnung und der Streichung der Grundmandatsklausel wird die Konzentrationsfunktion mindestens ebenso gut wie bisher erfüllt. Umgekehrt ist den Anforderungen proportionaler Repräsentation durch die Festlegung und laufende Aktualisierung strikt gleich großer Wahlbezirke, durch das Verrechnungsverfahren der Ausgeglichenen Methode sowie dadurch, dass keine Überhangs-, Grund- und Restmandate entstehen, bestmöglich Rechnung getragen. In der Vollständig personalisierten Verhältniswahl zählt jede Stimme, dies zum einen durch die parteienbezogene Stimmensummation auf Bundesebene, zum anderen dadurch, dass die Bundestagsmandate zwischen den Parteibewerbern unterschiedlicher Wahlkreise nach deren absoluter Stimmenzahl verteilt werden.

                              Mit dem vorgeschlagenen Wahlsystem verstärkt sich schließlich der Wettbewerbscharakter der Wahl: Da die Chance der Wahlbezirke, im Parlament mit Abgeordneten vertreten zu sein, mit steigender Wahlbeteiligung wächst, wird die Wahlbeteiligung, die früher nur als situative Rahmenbedingung wahrgenommen wurde, nun zu einem integralen Wettbewerbselement. Unter den Bedingungen des neuen Wahlsystems werden sich die Bundestagskandidaten nämlich voraussichtlich für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung in ihrem Bezirk einsetzen, um ihre Wettbewerbschancen zu verbessern, ein Stimulans der nachhaltigen Erhöhung der Wahlbeteiligung.

                              Diese Vorteile der Vollständig personalisierten Verhältniswahl lassen sich in einem sachlichen Vergleich kaum übersehen. Das Reformkonzept könnte damit eine, seit langem überfällige, öffentliche Reformdiskussion des Wahlsystems in Deutschland anregen. Förderlich dafür dürfte auch die Notwendigkeit sein, die nationalen Wahlsysteme zum Europäischen Parlament weiter zu harmonisieren.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Verfahren der mathematischen Methode nach Hare/Niemeyer, eingeführt in der Bundesrepublik Deutschland in Art. 1 Nr. 1 des 7. Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes im Jahr 1985. Demzufolge werden die Parlamentssitze nach dem Verhältnis der Parteienstimmen zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und zu berücksichtigenden Stimmen verteilt. Vgl. Wolfgang Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, Köln 1998, S. 186 - 189.

  2. Vgl. § 1, 2 BWG.

  3. Vgl. ebd., 6, 4.

  4. Vgl. ebd., 6, 5.

  5. Vgl. ebd., 6, 6.

  6. Vgl. Dieter Nohlen, Wahlrecht und Parteiensystem, Opladen 2000, S. 157 - 159.

  7. Dementsprechend hing die Zahl der Reichstagssitze von der Wahlbeteiligung ab und schwankte zwischen 459 und 647. Überschüssige Wählerstimmen für eine Partei mit über 60 000 Stimmen wurden sorgfältig verrechnet, so dass die Stimmen- und Mandatsanteile nahezu völlig übereinstimmten. Vgl. Heino Kaack, Zwischen Verhältniswahl und Mehrheitswahl, Opladen 1967, S. 16 - 18.

  8. Vgl. Ferdinand A. Hermens, Demokratie oder Anarchie? Untersuchung über die Verhältniswahl, Köln - Opladen 1968, S. 161 - 239.

  9. Hans Meyer zufolge fügten die Ministerpräsidenten der Länder die vom Parlamentarischen Rat nicht für grundgesetzkonform gehaltene Sperrklausel in das Gesetz ein und verkündeten das geänderte Gesetz auf Anordnung der Militärgouverneure (H. Meyer, Wahlsystem und Verfassungsordnung. Bedeutung und Grenzen wahlsystematischer Gestaltung nach dem Grundgesetz, Frankfurt/M. 1973, S. 257).

  10. Vgl. H. Kaack (Anm. 8), S. 20 - 24.

  11. Vgl. Wolfgang Hartenstein, Fünf Jahrzehnte Wahlen in der Bundesrepublik: Stabilität und Wandel, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 21/2002, S. 39 - 46.

  12. Eigene aktualisierte Berechnung nach Peter Schindler, Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1999, Bd. 1, Baden-Baden 2000, S. 1019 - 1024.

  13. In diesem Sinne mit besonderem Bezug auf den Konzentrationsprozess der Parteien in den fünfziger Jahren vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Informationen zur politischen Bildung 207: Parteiendemokratie, Bonn 1990, S. 19f.

  14. Vgl. Volker Koop, Für ein Familienwahlrecht gibt es keine Mehrheit. Es bleibt dabei: "One man - one vote", in: Das Parlament, Nr. 21 vom 24. 5. 2002.

  15. Vgl. §3 (1) 2 BWG.

  16. Vgl. ebd., 3 (1) 3.

  17. D. Nohlen (Anm. 7), S. 79, stellt beispielsweise in Brasilien im Jahr 1986 Extreme der Bevölkerungszahl pro Mandat zwischen 4663 und 499 800 fest.

  18. Generell gilt: Je höher die Abgeordnetenzahl eines Wahlkreises, desto proportionaler können die Wählerstimmen in Mandate verrechnet werden. Bei ungleichen Wahlkreisgrößen ergeben sich damit ungleiche Erfolgswerte der Stimmen in unterschiedlichen Wahlkreisen.

  19. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1957 (BVerfGE 6,84), ferner: BVerfGE 89 - 95.

  20. Vgl. Michael Wild, Die Gleichheit der Wahl. Dogmengeschichtliche und systematische Darstellung, Berlin 2003.

  21. Vgl. Hans-Jörg Bücking, Der Streit um die Grundmandatsklausel und Überhangmandate, in: Eckhard Jesse, Konrad Löw (Hrsg.), Wahlen in Deutschland, Berlin 1998, S. 141 - 216.

  22. Vgl. BVerfGE NJW 1997 S. 1568 ff., 1569.

  23. Vgl. H-J. Bücking (Anm. 22), S. 179.

  24. Anmerkung der Redaktion: Zu den Überhangmandaten siehe den Beitrag von Joachim Behnke in dieser Ausgabe.

  25. Beispielsweise definiert D. Nohlen (Anm. 7), S. 157, Repräsentation auch im Sinne der Vertretung aller relevanten gesellschaftlichen Gruppen, einschließlich von Minderheiten und Frauen, in den gewählten Vertretungsorganen. Die angemessene Repräsentation operationalisiert er dann aber ausschließlich anhand des Grades der Proportionalität von Stimmen und Mandaten.

  26. Eigene Berechnung nach: Internet-Angebot des Deutschen Bundestages, 1. 8. 2003 (www.bundestag.de).

  27. Die vom Deutschen Bundestag im Internet gelieferten Daten zur 15. Legislaturperiode weichen in der Strukturierung stark von den Daten zur 14. Legislaturperiode ab.

  28. Zur Kritik vgl. Martin Fehndrich, Verbesserungen für das Bundeswahlgesetz, http://www.wahlrecht.de/ueberhang/besseres.htm (21. 6. 2003); Hans-Herbert von Arnim, Wahl ohne Auswahl. Die Parteien und nicht das Volk bestimmen die Abgeordneten, in: Die Welt vom 21. 6. 2002; ders., Das System. Die Machenschaften der Macht, München 2001.

  29. Vgl. Christian Simmert, Die Lobby regiert das Land, Berlin 2002; Carsten Fontaine, Wahlsystem und Oligarchisierung in Deutschland, Dissertation Universität der Bundeswehr, Hamburg 2001.

  30. In stark positiver Konnotation: Hans-Dieter Klingemann/Bernhard Wessels, Political Consequences of Germany's Mixed-Member System: Personalization at the Grass-Roots?, WZB FS III 99 - 205, Berlin 1999; kritischer Harald Schoen, Stimmensplitting bei Bundestagswahlen: Eine Form taktischer Wahlentscheidung, in: Zeitschrift für Parlamentsfragen, 2 (1998), S. 223 - 244.

  31. Auf die Frage Welche Stimme entscheidet in erster Linie über die Stärke der einzelnen Parteien im Deutschen Bundestag? antworteten in einer Internet-Umfrage im Jahr 2002: 46,7 % Die Zweitstimme, 42,1 % die Erststimme und 11,2 % Weiß nicht. Quelle: 37. KW 2002 Speedfacts, (www.freenet. de/freenet/kontrovers/aktuell/umfrage_wahl/wahlsystem.gif).

  32. Charakteristisch hierfür: D. Nohlen (Anm. 7); Wolfgang Rudzio, Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, Opladen 2000; H-D. Klingemann/B. Wessels (Anm. 31).

  33. Siehe dazu u.a. H.-H. v. Arnim (Anm. 29); M. Wild (Anm. 21); H-J. Bücking (Anm. 22).

  34. Es existiert damit länger als der 1917 gegründete unabhängige finnische Staat. Bereits unter russischer Herrschaft wurde 1906, beeinflusst durch die russische Revolution 1905, im autonomen Großfürstentum Finnland ein Wahlgesetz erlassen, nach dem die Frauen volles aktives und passives Wahlrecht hatten.

  35. Vgl. zum finnischen Grundgesetz vom 11. 6. 1999/731 (http://finlex.fi/linkit/ajansd/19990731).

  36. Vgl. zum finnischen Wahlgesetz vom 2. 10. 1998/714 (http://finlex.fi/linkit/ajansd/19980714).

  37. Vgl. F. A. Hermens (Anm. 9), S. 304.

  38. www.bundestag.de/mbd15/mbdinfo/mitgl_wp.html (12.10. 2003) - eigene Berechnung

  39. Eigene vorläufige Berechnung, gestützt auf Daten aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages (siehe Anm. 39) und des finnischen Parlaments, http://www. eduskunta.fi (11.10. 2003). Mit Bezug auf Finnland wurden die Wahlkreise Helsinki, Helsinki-Umland (Uusimaa), Nordkarelien und Oulu ausgewertet.

  40. Weitere Reformthemen in Finnland waren in den vergangenen Jahren die Zusammenlegung der Termine für nationale Wahlen, Europawahlen und Kommunalwahlen sowie Möglichkeiten des elektronischen Wählens (Quelle: Persönliches Schreiben von Arto Jääskeläinen, finnisches Justizministerium, 10.Oktober 2003).

  41. Vgl. Helmut Nicolaus, Stimmgewicht und Erfolgschancengleichheit im Wahlverfassungsrecht. Prinzipielle Bemerkungen zur Zählwertgleichheit und zur Inflation der Überhangmandate, in: Zeitschrift für Parlamentsfragen, 2 (1995), S. 55; H.-H. v. Arnim (Anm. 29); M. Wild (Anm. 21); H-J. Bücking (Anm. 22); Heinrich Pehle, Ist das Wahlrecht in Bund und Ländern reformbedürftig? Eine Bilanz seiner Mängel und Ungereimtheiten nach 50 Jahren, in: Gegenwartskunde, (1999) 2, S. 233-256. .

  42. Bei einer festgelegten Zahl von 600 Bundestagsabgeordneten und zehn Wahlkreiskandidaten für jede Partei entstehen beispielsweise 60 Wahlbezirke. Jeder dieser Bezirke umfasst ein Sechzigstel der aktuellen Wahlbevölkerung der Bundesrepublik Deutschland. Die Wahlbezirke sind zumindest einmal pro Legislaturperiode zu aktualisieren. Die Grenzen der vom Bundeswahlleiter in Absprache mit den Ländern festgelegten Wahlbezirke sollen sich nach Möglichkeit innerhalb der Grenzen der Bundesländer halten. Sofern dies nicht möglich ist, werden länderübergreifende Wahlbezirke festgelegt.

  43. Die Ausgeglichene Methode operiert mit den Divisoren 1,4; 3; 5; 7; 9 usw. Sie produziert ausgeglichenere Ergebnisse als das d'Hondt'sche Verfahren, ist aber wie dieses ein Höchstzahlverfahren. Demzufolge fallen hierbei keine Restmandate an.

Dr. rer. pol., geb. 1950; lehrt Politikwissenschaft an der Freien Universität Berlin und der Technischen Universität Berlin.
Anschrift: Freie Universität Berlin, Otto-Suhr-Institut, Ihnestr. 23, 14195 Berlin.
E-Mail: E-Mail Link: vvp@zedat.fu-berlin.de

Veröffentlichungen u.a.: Politikanalyse, Opladen 1994; (Hrsg.) Institutionelle Arrangements in der Umweltpolitik, Opladen 2000; Symbolische Politik, in: Bernd Hansjürgens/Gertrude Lübbe-Wolff (Hrsg.), Symbolische Umweltpolitik, Frankfurt/M. 2000; Zivile oder herrschaftliche Religion? Fundamentalismus, Religionsfreiheit und die Verantwortung des zivilen Staates, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 18/2002.