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Geschichte und Gegenwart von Laïcité und "hinkender Trennung" | Religionspolitik | bpb.de

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Geschichte und Gegenwart von Laïcité und "hinkender Trennung" Religionspolitik in Frankreich und Deutschland

Thomas Großbölting

/ 15 Minuten zu lesen

Das Verhältnis von Staat und Religion resultiert aus kontingenten Ereignissen, spezifisch historischen Umständen sowie aus politischen und religiösen Interessen und Kräfteverhältnissen. Seit einigen Jahren stehen die Arrangements in Deutschland und Frankreich unter Druck.

Frankreichs Staatspräsident Emmanuel Macron erklärte im April 2018 in einer Grundsatzrede vor französischen Bischöfen, die katholische Kirche und den Staat miteinander versöhnen zu wollen, und streckte sogleich die Hand aus: Der Säkularismus habe "nicht die Funktion, das Spirituelle zu leugnen", die Fragen, die die Kirchen stellten, würden nicht nur diese betreffen, sondern die Gesellschaft als Ganze. Die Initiative, den strikten Laizismus als republikanische Prämisse neu zu diskutieren, zog scharfen Protest nach sich.

In Deutschland verfügte wenige Wochen später die Bayerische Staatsregierung, dass ab Juni 2018 in jeder der 1100 Behörden des Freistaates "deutlich wahrnehmbar" ein Kreuz "als sichtbares Bekenntnis zu den Grundwerten der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Bayern und Deutschland" anzubringen sei. Ministerpräsident Markus Söder erntete für diesen Vorstoß heftige Kritik.

Diese beiden Schlaglichter zeigen: In Frankreich wie in Deutschland ist Religion beziehungsweise das Verhältnis von Staat und Religion wieder ein Politikum – nicht nur im akademischen Diskurs oder in den Bekenntnisgemeinschaften selbst, sondern auch in den Regierungszentralen, den Parteien und im Wahlkampf. Galten Frankreich und Deutschland bislang als weit voneinander entfernt auf der Skala möglicher Ausprägungen des Verhältnisses von Staat und Religion, scheinen sich aktuell die politischen Stimmungen eher anzugleichen.

Beiden Phänomenen möchte ich im Folgenden nachgehen, um mögliche Pfadabhängigkeiten und aktuelle Potenziale gegenwärtiger Religionspolitik historisch auszuloten.

Liberté, Egalité, Fraternité, Laïcité

Artikel 1 der französischen Verfassung von 1958 legt fest: "Frankreich ist eine unteilbare, laizistische, demokratische und soziale Republik." Solche Bestimmungen finden sich auch in der chinesischen, mexikanischen und türkischen Verfassung, aber in Frankreich wird sie vergleichsweise strikt umgesetzt: Es hängen keine Kreuze in Schulen, Kopftücher in öffentlichen Gebäuden sind verboten. Es gibt keinen Religionsunterricht, keine theologischen Fakultäten, Vorsteher von Gemeinden oder auch Bischöfe werden nicht staatlich anerkannt. Öffentlich über seinen Glauben zu sprechen ist verpönt, zwischen Schülern und Lehrern ist es sogar gesetzlich untersagt. Es gibt keinen zweiten Weihnachtsfeiertag und keinen Karfreitag.

Laïcité zählt zum französischen Selbstverständnis wie liberté, égalité und fraternité. Tatsächlich wurden die wesentlichen Elemente einer Trennung von Kirche und Staat in den Revolutionsjahren ab 1789 angedacht. Wie keine zweite Institution war die katholische Kirche in Frankreich mit der nun entmachteten Monarchie verbunden, sodass die Revolutionäre und neuen Machthaber sich dazu verhalten mussten: In der Nationalversammlung verfolgten die dominierenden Girondisten zunächst den Kurs hin zu einer gallikanischen, von Rom unabhängigen Staatskirche. Mit der Abschaffung der Kirchensteuer wie der Verstaatlichung von Kirchenbesitz verband sich auch die Forderung an die katholischen Priester, einen Eid auf die französische Verfassung abzulegen. In der Folge spaltete sich der Klerus: Während der höhere, meist adlige Klerus den Eid verweigerte und damit nicht nur dem Papst, sondern in gewisser Weise auch dem Ancien Régime treu blieb, suchten viele Angehörige des niederen Klerus den Weg in die Staatskirche und schworen den zivilen Eid.

Der Versuch, den Weg in die Staatskirche zu gehen, erwies sich aber als vergeblich: Nachdem die jetzt als "Konvention" bezeichnete Nationalversammlung 1792 die Republik ausrief, setzte man verstärkt auf ein Konzept der Trennung von Kirche und Staat, bemühte sich um die Etablierung eines eigenen Kultes, plünderte dazu Kirchen und belegte die Eidverweigerer mit der Todesstrafe. Der antiklerikale Kurs setzte sich endgültig durch, als mit Danton und später Robbespierre zwei Jakobiner das entscheidende Exekutivorgan, das Comité de salut public (Wohlfahrtssausschuss), unter ihre Kontrolle brachten. In der Folgezeit wurden Dekrete verabschiedet, die es der Republik untersagten, Religionsgemeinschaften zu finanzieren, ihnen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen oder Geistliche anzuerkennen.

Das damit angelegte Trennungsmodell setzte sich nach mehreren restaurativen Phasen erst mit dem "Schulstreit" in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts endgültig durch. Die bislang insbesondere an den Grundschulen unterrichtenden Geistlichen wurden durch weltliches Personal ersetzt und Religionsunterricht als solcher abgeschafft. Mit der Verbannung der Kirche aus den Schulen war ein großer Schritt in Richtung Trennung der beiden Institutionen getan, sodass sich Vertreter weitergehender Forderungen ermutigt fühlten. Verschiedene Gesetzesinitiativen schränkten den Einfluss der Kirche in der Gesellschaft weiter ein, indem sie die Sonntagsruhe wie auch kirchliche Feiertage oder religiöse Zeremonien zur Eröffnung des Parlaments abschafften und die konfessionelle Trennung auf Friedhöfen aufhoben. All das deutete auf das Trennungsgesetz von 1905 voraus, das schließlich die Kündigung des Konkordats, eine Streichung der staatlichen Kirchenfinanzierung und die Organisation der Religionsgemeinschaften in nichtöffentlichen Kultusvereinen festschrieb.

Der Begriff laïcité gewann in dieser Zeit seine bis heute aktuelle Prägung: Wurde zunächst in der religiösen Sprache der Laie vom Priester unterschieden, markierte der republikanische Sprachgebrauch nun das religiös Indifferente und Nicht-Glaubensorientierte als eine eigene, von der Politik zu schaffende und zu bewahrende Sphäre. Bis heute genießt das Prinzip der laïcité eine hohe Akzeptanz: 2017 bewerteten in Meinungsumfragen 84 Prozent der Franzosen dieses Prinzip als positiv, zugleich sahen es 81 Prozent als gefährdet an.

Aufgeklärter Laizismus in Gefahr?

Blickt man hinter die Kulissen dieses Idealtyps, so zeigen sich rasch Ausnahmen von der Laizität, die historisch wie auch aus der Sache heraus begründet sind: Sowohl in den französischen Überseegebieten als auch in den linksrheinischen Departements gelten die staatskirchenrechtlichen Konkordate und Ordonanzen weiter, die vor 1905 in Kraft waren. Das beim Innenministerium angesiedelte Bureau central des cultes (Zentrales Kultusbüro) ernennt Priester und Seelsorger für Militär und Justiz und regelt steuerrechtliche Erleichterungen für Religionsgemeinschaften. Auch bei der Errichtung von Kirchen finanziert der Staat gelegentlich indirekt mit, wenn er etwa Erbpachtverträge gewährt oder angegliederte Kulturzentren finanziell unterstützt. Seit ihrer Verabschiedung kann die Geschichte der Trennungsgesetze als eine "Geschichte stetiger staatlicher Rückzüge" beschrieben werden.

Auch wenn der laizistische Staat die katholische Kirche auf den Status einer privaten Vereinigung beschränken kann, so behält diese als unabhängige Körperschaft und gestützt auf den Freiheits- und Gleichheitsgrundsatz der französischen Verfassung die Möglichkeit, ihre Ziele wirksam zu entfalten. Über viele Jahrzehnte waren diese Arrangements unbestritten und entwickelten sich eher hin zu einer pragmatisch praktizierten Trennung.

Von diesen Tendenzen ist man heute weit entfernt: Stattdessen wird in politischen Diskussionen häufig wieder eine striktere Abgrenzung zwischen Religionsgemeinschaften und Staat gefordert. Dabei sind weniger die Linken als die bisherigen Verteidiger der laïcité diejenigen, die das Prinzip in die Diskussion rücken, sondern der rechte Rand. Im Präsidentschaftswahlkampf 2017 setzte insbesondere die Kandidatin und Vorsitzende des rechtspopulistischen Front National, Marine Le Pen, auf eine klare Abgrenzung insbesondere zum Islam. Sie gab den Ton der politischen Debatte vor, als sie in ihren Spots zum Präsidentschaftswahlkampf 2017 eine "Rückkehr zur laïcité" forderte. Nach jedem der islamistisch motivierten Anschläge, die Frankreich in den vergangenen Jahren trafen, fand diese Erzählung vom Islam als Gefahr besonders viel Zustimmung. Was zunächst nur am allerrechtesten Rand geäußert wurde, spiegelt sich zunehmend in unterschiedlich starker Ausprägung im gesamten politischen Spektrum wider. Oftmals wird dabei die Angst vor dem Verlust nationaler Werte und des gesellschaftlichen Zusammenhalts mit der Diskussion des Verhältnisses zwischen Staat und Religion verbunden.

Die Verfechter eines aufgeklärten Laizismus als befriedendes Prinzip sind dagegen seltener zu vernehmen. Der Sozialist und ehemalige Minister für Soziales und Integration, Jean-Louis Bianco, der die vom Parlament 2013 eingesetzte Laizismus-Beobachtungsstelle leitet, sieht vor allem die gefühlte Bedrohung des Laizismusprinzips mit Sorge: Ängste, die der islamistisch motivierte Terrorismus verstärkt habe, die aber auch von politischen Scharfmachern geschürt würden. Das Laizismusprinzip verteidige weder eine französische Volksidentität noch sei es eine Kampfansage gegen alles Religiöse oder den Islam. Wer das Laizismusgesetz dazu umdeuten wolle – ob Rechtsnationale oder linke Hardliner – pervertiere es. "Wenn wir anfangen, Gesetze zu machen gegen den Islam oder das Kopftuch im öffentlichen Raum: Wer sagt mir, dass morgen nicht eine andere Religion oder eine politische Überzeugung, die angeblich nicht die richtige ist, in der Öffentlichkeit verboten wird? Auch deshalb ist ein aufgeklärter Laizismus so wichtig, als eine Form der Freiheit."

Deutsches Kooperationsmodell

Wenn die französische laïcité das eine Ende der Skala möglicher Beziehungen von Staat und Religionsgemeinschaften markiert, dann ist die Staatskirche als substanzielle Einheit von politischen und religiösen Institutionen das andere. Im Trennungsmodell, wie es neben Frankreich auch die Vereinigten Staaten praktizieren, behandelt der Staat jede Religionsgemeinschaft unabhängig von ihrer Größe und inneren Verfasstheit im Sinne eines "Glaubensvereins". Tendenziell drängt der Staat die gelebte Frömmigkeit in die Privatsphäre ab und verzichtet konsequenterweise darauf, sich religiöse Sinnressourcen zu eigen zu machen. Im Staatskirchenmodell, wie es in Dänemark, England, aber auch bis 2000 in Schweden bestand, decken sich politische und religiöse Strukturen.

Die religionspolitische Situation in Deutschland ist zwischen diesen beiden Konstellationen zu verorten und lässt sich als Kooperationsmodell beschreiben. In diesem in Europa häufigen, aber auch beispielsweise in Australien praktizierten Arrangement ist eine Zusammenarbeit zwischen Staat und Religionsgemeinschaften pragmatisch-pluralistisch angelegt. Das Modell erlaubt es beiden Akteuren, trotz einer prinzipiellen Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften bestimmte Aufgaben kooperativ zu gestalten und die wechselseitig vorhandenen Ressourcen zu nutzen.

So gibt es in Deutschland insbesondere im Schulwesen, aber auch im karitativen Bereich Sonderregelungen, durch die die Kirchen öffentlichen Trägern gleichgestellt werden. Caritas und Diakonie sind als kirchennahe Organisationen in der Krankenversorgung und Pflege die größten nichtöffentlichen Arbeitgeber. Auch in vielen anderen Bereichen arbeiten Staat und Kirchen eng zusammen: Christliche Feiertage werden staatlich geschützt; in den Ländern ist der konfessionelle Religionsunterricht reguläres Schulfach. Die staatlichen Universitäten unterhalten theologische Fakultäten, die in ihrer Ausrichtung an die Weisung der Kirchen gebunden sind, zugleich betreiben die Kirchen eigene Hochschulen. Mit der Gründung der Bundeswehr wurde den beiden christlichen Kirchen die Militärseelsorge juristisch garantiert und praktisch übertragen. In den Rundfunk- und Fernsehmedien der staatlichen Anstalten haben Kirchenvertreter ebenso Sitz und Stimme wie in politisch initiierten Enquetekommissionen und Ethikräten.

Eine Besonderheit des Verhältnisses von Staat und Religion in Deutschland ist das Kirchensteuersystem, das religiösen Gemeinschaften, die den Rang einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben, erlaubt, eine Steuer zu erheben, die von den staatlichen Finanzbehörden gegen ein Entgelt direkt vom Lohn der Beschäftigten einbehalten wird. Bis heute gelten die christlichen Religionsgemeinschaften in Deutschland im internationalen Vergleich als besonders reiche Kirchen.

Wie sich Staat und Religionsgemeinschaften miteinander arrangieren, ist in der Regel keine Entscheidung im Sinne der skizzierten Idealtypen, sondern resultiert aus kontingenten Ereignissen, spezifisch historischen Umständen sowie aus politischen und religiösen Interessen und Kräfteverhältnissen. In Frankreich war die Ablösung und Behauptung der Republik gegen die eng mit der absoluten Monarchie verbundene katholische Kirche der Hauptmovens für die Entwicklung. In Deutschland prägten hingegen der Bikonfessionalismus und die notwendige Befriedung der religionspolitischen Konstellation wesentlich die Entwicklung.

"Fürstenrevolution", Kulturkampf, Kompromiss

Die religiöse Spaltung zwischen Katholiken und Protestanten wurde im Augsburger Religionsfrieden von 1555 politisch zementiert, in dem das Bekenntnis des Fürsten als ausschlaggebend für die jeweilige Bevölkerung erklärt wurde. In den souveränen Territorialstaaten herrschte gemäß dem Leitsatz cuius regio eius religio konfessionelle Einheitlichkeit, während auf der Reichsebene die Parität der Konfessionen als Gestaltungsprinzip vorherrschte. Diese Konstellation wurde nicht wie in Frankreich im Namen einer Revolution des Volkes oder der Nation aufgebrochen, sondern im Zuge einer "Fürstenrevolution": Um die weltlichen Fürsten für ihre linksrheinischen Gebietsverluste an Frankreich zu entschädigen, verfügte der Reichstag 1803 mit dem Reichsdeputationshauptschluss die Auflösung der zuvor geistlichen Herrschaftsstrukturen, und fast das gesamte Vermögen der säkularisierten Fürstentümer ging in staatliche Hände über. Zugleich war es den Fürsten erlaubt, zur "Erleichterung ihrer Finanzen" auch sonstiges Kircheneigentum zu säkularisieren. Fast fünf Millionen Menschen erhielten im Zuge dieser Veränderung neue Landesherren.

Religionspolitisch musste vor allem nach dem Wiener Kongress 1815 eine Politik der Toleranz einsetzen, sahen sich die Landesherren doch durch die territorialen Neuordnungen gezwungen, von ihrem Prinzip der konfessionellen Geschlossenheit abzuweichen und auch Bevölkerungsteile mit anderem religiösen Bekenntnis zu tolerieren.

Parallel zur Säkularisierung des kirchlichen Besitzes und zur Entflechtung der Religion von der politischen Herrschaft entwickelten sich kirchliche Autonomieansprüche und -bedürfnisse. Insbesondere die katholische Kirche pochte auf Unabhängigkeit zum Staat und ein Selbstbestimmungsrecht. Wie konnte sowohl die Religionsfreiheit des Einzelnen als auch die Autonomie der religiösen Organisationen geschützt werden? Wie konnte zugleich garantiert werden, dass diese Strukturen der weltlichen Herrschaft ein- und untergeordnet blieben? Insbesondere im Kulturkampf der 1870er Jahre fochten preußische Liberale und katholische Kirche um diese Frage.

Die in den Kirchenartikeln zur Weimarer Verfassung (WRV, Art. 136 bis 141) erdachte "Kompromissformel" setzte darauf, den Kirchen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuzuerkennen – ein von Beginn an "rätselhafter Ehrentitel", wie die zeitgenössischen politischen wie staats- und kirchenrechtlichen Diskussionen zeigen. Als kleinster gemeinsamer Nenner kann gelten, dass man sich damit gegen das französische Trennungsmodell entschieden hatte und die Kirchen nicht auf die Rolle als ausschließlich private Vereinigungen verwies, sondern ihnen eine mit der Sphäre des Hoheitlichen verbundene Aufgabe zuwies. Denn als Körperschaft des öffentlichen Rechts können Religionsgemeinschaften zumindest partiell hoheitlich tätig werden und insbesondere nach Art. 137 Abs. 6 WRV Steuern erheben. Sie können kirchliche Beamte beschäftigen oder Stiftungen gründen. Zudem sind sie von der Pflicht zur Entrichtung von Körperschafts-, Vermögens- und Grundsteuer entbunden. Den Religionsgemeinschaften stehen damit die Handlungsformen des öffentlichen Rechts zu, ohne dass sie aber als Teil des Staates anzusehen wären. Art. 137 Abs. 1 WRV verbietet diese Gleichsetzung explizit: Es herrscht eine strikte Trennung von Kirche und Staat, was sich unter anderem darin realisiert, dass die so definierten Körperschaften vollumfänglich grundrechtsfähig bleiben; hingegen sind sie nicht grundrechtsgebunden. Insofern zeigt sich ein starker dogmatischer Unterschied zu anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Universitäten oder Rundfunkanstalten, bei denen der Bezug zum Staat deutlich stärker ist.

Die Weimarer Kirchenartikel wurden fast wortwörtlich ins Grundgesetz für die Bundesrepublik übernommen – und mit einer Politik umgesetzt, die noch viel kirchennäher war als die der ersten deutschen Demokratie. Es wird ein Verhältnis von Staat, Kirche und Gesellschaft praktiziert, bei der eine formale und juristische Trennung von Staat und Kirche einhergeht mit einer großen Nähe von staatlichen Institutionen insbesondere zu den zwei großen christlichen Konfessionskirchen, aber auch zu zahlreichen anderen Religionsgemeinschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt bekommen haben. Angesichts eines immer stärker säkularisierten und pluralisierten religiösen Feldes wird dieses Arrangement allerdings zunehmend zur Herausforderung, gilt es doch, die religiös-weltanschauliche Neutralität des Verfassungsstaates zu wahren und keine Religionsgemeinschaft, aber auch keine religiös ungebundenen Menschen zu diskriminieren.

Gleichheitsversprechen oder Exklusionsmechanismus?

Im Rahmen der Weimarer Verfassung blieb der Körperschaftsstatus der sogenannten altkorporierten Religionsgesellschaften nach 1919 erhalten. Zugleich aber legte der bis heute gültige Art. 137 Abs. 5 WRV fest, dass auf Antrag auch "anderen Religionsgesellschaften (…) gleiche Rechte zu gewähren [sind], wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten." Der Status steht somit allen Gemeinschaften offen, bei denen aufgrund der Altersstruktur und Organisationsform eine Prognose für ein längeres Bestehen abgegeben werden kann. Konstitutiv für eine Religionsgesellschaft ist also in erster Linie das personale Substrat, sprich: die Mitgliedschaft natürlicher Personen. Umstritten ist, inwiefern auch die innere Verfassung der Religionsgemeinschaft zu prüfen ist und welcher Grad von Verfassungskonformität anzusetzen ist.

Die Liste der Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus in Deutschland ist lang: Baden-Württemberg kennt mindestens 28 solcher Vereinigungen, Bayern 17 plus 97 Ordensgemeinschaften und Klöster, Nordrhein-Westfalen 20, Schleswig-Holstein 27. Die Gesamtliste der entsprechend anerkannten Religionsgemeinschaften ist "ein veritables Kompendium religiöser Pluralität in Deutschland": Neben den einschlägigen Gliederungen der katholischen Kirche ist der Rechtsstatus so unterschiedlichen Gemeinschaften wie der Herrnhuter Brüdergemeinde, den jüdischen Kultusgemeinden, den verschiedenen protestantischen Freikirchen, Methodisten, Unitariern, Humanisten, Mormonen und seit 2005 auch den Zeugen Jehovas zuerkannt. Es ist jedoch augenfällig, dass die meisten islamischen Organisationen und Kultusgemeinden ebenso wie die fernöstlichen Glaubensbewegungen nicht repräsentiert sind.

In der Tat baut das juristische Instrument der Körperschaft öffentlichen Rechts insbesondere für den Islam Hürden auf, die für ihn theologisch, religionsintern und organisatorisch kaum zu überwinden sind – wie etwa soll eine Religionsgemeinschaft, die theologisch keine justiziablen Ein- und Ausschlusskriterien kennt, wie eine Organisation Mitgliedschaften ausweisen? Zwar erlaubt der Körperschaftsstatus, unterschiedlichen Interessen der Religionsgemeinschaften in besonderer Weise Rechnung zu tragen und sie vor der Indienstnahme durch den Staat ebenso zu schützen wie die Instrumentalisierung des Staates durch religiöse Kräfte zu verhindern. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Religionspolitik in Deutschland sind aber stark auf die beiden christlichen Großkirchen zugeschnitten. Auch wenn sich seit dem Ende der 1960er Jahre bestimmte enge Bindungen gelöst haben und sich die religiöse Landschaft durch die Wiedervereinigung grundlegend geändert hat, sind "die bis dahin geschaffenen Fundamente und Bausteine dieses Programms" erhalten geblieben.

Erst langsam zeigen sich Ansätze zu einer Aufhebung der "hinkenden Trennung" von Staat und christlichen Kirchen, indem Religiösen unterschiedlicher Bekenntnisse nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch gleiche Möglichkeiten eingeräumt werden und – auch das ist eine wichtige Aufgabe – die wachsende Gruppe der Nichtreligiösen Beachtung findet. Die Zuerkennung des Körperschaftsstatus an die muslimische Gemeinde Ahmadiyya Muslim Jamaat (AMJ) in Hessen 2013, der bundesweit erste reguläre Islamunterricht in Nordrhein-Westfalen, der Vertrag zwischen dem Stadtstaat Hamburg und der islamischen Gemeinschaft wie auch die Einrichtung von drei Zentren für islamische Theologie an deutschen Universitäten sind erste Schritte in Richtung einer politischen Gleichberechtigung der verschiedenen Religionsgemeinschaften.

Zukunftstaugliche Konzepte?

Sowohl das französische Konzept der strikten laïcité als auch das deutsche Arrangement der "hinkenden Trennung" stehen seit einigen Jahren neuen Herausforderungen gegenüber. Dazu zählt neben dem Bedeutungsverlust von Religion für das Leben von immer größeren Teilen der Bevölkerung insbesondere auch eine stärkere öffentliche Präsenz muslimischer Gruppen in Deutschland wie in Frankreich. In beiden Ländern reagieren rechtspopulistische Bewegungen wie auch ein Teil der übrigen Parteien mit einer Haltung der "cultural defense": Um die vermeintliche Bedrohung eigener Identitäten zu kompensieren, werden religiöse Bekenntnisse in einer kulturchristlichen Façon stark gemacht und mit nationalen und xenophoben Prämissen verbunden. Diese politischen Allianzen sind vor allem auf die Abwehr des Fremden ausgerichtet. Ein besonderes Gewicht bekommen diese Aktivitäten dann, wenn sich das übrige politische Feld diese Forderungen zu eigen macht und Migration sowie die damit einhergehende religiöse Pluralisierung vor allem als Thema von Sicherheit, Abgrenzung und zum Teil Fremdenfeindlichkeit diskutiert. Können die religionspolitischen Konstellationen in Frankreich und Deutschland darauf adäquat reagieren?

Vielleicht war es in Frankreich der Abgrenzung wegen historisch angemessen, in Auseinandersetzung mit der katholischen Kirche staatlicherseits religiöse Überzeugungen weitgehend zu ignorieren und zur Privatangelegenheit zu erklären. Im Fall des Islams als einer mittlerweile quantitativ stark vertretenen Minderheitenreligion muss es eher darum gehen, die Ausübung des religiösen Bekenntnisses positiv zu ermöglichen. In Deutschland bot die "hinkende Trennung" von Staat und christlichen Kirchen in den 1950er und 1960er Jahren eine Win-win-Situation, war die Bevölkerung doch überwiegend christlich geprägt. Ob hingegen heute und in Zukunft das die vergangenen Jahrzehnte prägende "Weiter so" in den etablierten Formen der Religionspolitik angebracht ist, erscheint aufgrund der starken Veränderungen des religiösen Feldes höchst fraglich.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Zit. nach Tom Schmidtgen, Macrons Spiel mit dem Laizismus, 10.4.2018, Externer Link: http://www.faz.net/-15535080.html.

  2. Zit. nach Christian Gschwendtner/Jens Schneider, Söder im Kreuzfeuer, 25.4.2018, Externer Link: http://www.sueddeutsche.de/politik/-1.3957162.

  3. Siehe auch den Beitrag von Friedrich Wilhelm Graf in dieser Ausgabe (Anm. d. Red.).

  4. Vgl. Hans-Ulrich Thamer, Die Französische Revolution, München 20134.

  5. Vgl. Christian Walter, Religionsverfassungsrecht in vergleichender und internationaler Perspektive, Tübingen 2006, S. 95.

  6. Vgl. Pierre Ognier, La laïcité scolaire dans son histoire, in: Jean Baubérot et al. (Hrsg.), Histoire de la laïcité, Besançon 1994, S. 71ff., hier S. 73.

  7. Zit. nach Fabian Federl, Der Islam gehört zu Frankreich, 21.4.2017, Externer Link: http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-04/laizismus-frankreich-islam-elsass-wahlkampf/komplettansicht.

  8. Hans Maier, Religion, Staat und Laizität – ein deutsch-französischer Vergleich, in: Zeitschrift für Politik 2/2011, S. 213–222, hier S. 216.

  9. Ebd., S. 219.

  10. Zit. nach Margit Hillmann, Laizismus von Links, 13.3.2018, Externer Link: http://www.deutschlandfunk.de/frankreich-laizismus-von-links.886.de.html?dram:article_id=412606Ebd.

  11. Vgl. Walter (Anm. 5), S. 98.

  12. Rudolf Smend, Staat und Kirche nach dem Bonner Grundgesetz, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 1/1951, S. 1–14, hier S. 9. Für eine Skizze der parlamentarischen Debatte vgl. Walter (Anm. 5), S. 121f.

  13. Vgl. Walter (Anm. 5), S. 125f.

  14. Für eine kurze Skizze und weiterführende Literatur vgl. Thomas Großbölting, Der verlorene Himmel. Glaube in Deutschland seit 1945, Göttingen 2013, S. 50ff.

  15. Vgl. die Skizze der Diskussion bei Kathrin Groh, Das Verhältnis von Staat und Kirche aus verfassungsrechtlicher Perspektive, in: Thomas Bohrmann/Gottfried Küenzlen (Hrsg.), Religion im säkularen Verfassungsstaat, Münster 2012, S. 23–38.

  16. Vgl. dazu die einschlägige und teilaktualisierte Datenbank des Instituts für Europäisches Verfassungsrecht in Trier, Externer Link: http://www.uni-trier.de/index.php?id=26713.

  17. Hans Michael Heinig, Der Körperschaftsstatus nach Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV. Ein Gleichheitsversprechen, in: Astrid Reuter/Hans Kippenberg (Hrsg.), Religionskonflikte im Verfassungsstaat, Göttingen 2010, S. 93–118, hier S. 114.

  18. Vgl. Ulrich Willems, Weltanschaulich neutraler Staat, christlich-abendländische Kultur und Laizismus. Zu Struktur und Konsequenzen aktueller religionspolitischer Konflikte in der Bundesrepublik, in: Manfred Walther (Hrsg.), Religion und Politik. Zu Theorie und Praxis des theologisch-politischen Komplexes, Baden-Baden 2004, S. 303–328, hier S. 308.

  19. Steve Bruce, Status and Cultural Defense: The Case of the New Christian Right, in: Sociological Focus 3/1987, S. 242–246.

Lizenz

Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 3.0 DE - Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland" veröffentlicht. Autor/-in: Thomas Großbölting für Aus Politik und Zeitgeschichte/bpb.de

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ist Professor für Neuere und Neueste Geschichte am Historischen Seminar der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und forscht schwerpunktmäßig zur Geschichte des religiösen Wandels im 20. Jahrhundert.
E-Mail Link: thomas.grossboelting@uni-muenster.de