I. Einführung
Das deutsche Embryonenschutzgesetz ist am 1. Januar 1991 in Kraft getreten. Sein Anlass war die Geburt des ersten so genannten Retortenbabies in England Ende der siebziger Jahre. Dieses Ereignis hat auch den Gesetzgeber in einigen anderen Ländern zum Handeln veranlasst; hinzu kommen supranationale Bemühungen um gemeinsame Mindeststandards in Gestalt des Europäischen Menschenrechts-Übereinkommens zur Biomedizin vom 4. April 1997, das inzwischen von 30 Staaten unterzeichnet worden ist. Es ist am 1. Dezember 1999 in Kraft getreten. Der folgende Beitrag will einerseits den Blick auf einige in Deutschland vernachlässigte Aspekte lenken, zum anderen aufzeigen, wie sich die kontroverse, rechtspolitische Diskussion der vergangenen Monate insbesondere zu Fragen der Präimplantationsdiagnostik (PID) und der Forschung am Embryo in den Unterschieden ausländischer Regelungen widerspiegelt. Es soll hier nicht darum gehen, die fortpflanzungsmedizinische Rechtslage in dem einen oder anderen Land vollständig darzustellen. Einzelnachweise beschränken sich weitgehend auf deutschsprachige bzw. in deutscher Übersetzung vorliegende Rechtsquellen.
Es soll die Frage beantwortet werden, welche Erwartungen mit der rechtsvergleichenden Beschäftigung zu unserem Thema im Hinblick auf die nationalen Gestaltungsaufgaben verbunden werden dürfen: Was können wir aus der Kenntnis des einschlägigen Rechts anderer Länder lernen? Warum interessieren wir uns dafür?
Man würde sich die rechtsvergleichende Aufgabe zu einfach machen, wollte man sich darauf beschränken, nur nach Rechtsquellen zu suchen, die den Titel "Fortpflanzungsmedizingesetz" oder dergleichen tragen. Die Thematik betrifft unterschiedliche Rechtsgebiete. Wichtige Aspekte können etwa im Bürgerlichen Recht oder im Strafgesetzbuch niedergelegt sein oder aber sich in anderen Spezialgesetzen geregelt finden, wie beispielsweise in Österreich, wo das Gentechnikgesetz vom 1. Januar 1995
In der oben stehenden Tabelle ist - auch auf der Grundlage eigener Recherchen - dargestellt, ob sich im jeweiligen Land zu einem der genannten Sachgebiete explizite gesetzliche oder gesetzesähnliche Regelungen finden
Bei etlichen Ländern findet sich eine relativ große Zahl von "weißen Flecken". Die Anzahl solcher fehlenden expliziten Regelung wäre noch größer, wären nicht verschiedene Nationen (wie zum Beispiel Italien und Portugal) ganz außer Acht gelassen worden, die sich bisher auf der regulativen Ebene zurückgehalten haben. Andererseits ist der Tabelle auch zu entnehmen, dass in einigen Rechtsordnungen der gesamte fortpflanzungsmedizinische Bereich reguliert ist - wie etwa in Dänemark. Zudem wird deutlich, dass in Ländern wie Österreich und Deutschland die Zahl der Verbote ausgesprochen hoch ist, während man sich etwa in Großbritannien mit repressiven Verboten äußerst zurückhält und stärker auf die regulative Ebene setzt.
Die Regelungen in Deutschland und Österreich sind in etwa zeitgleich entstanden (1991/92), während das Fortpflanzungsmedizingesetz der Schweiz zwar schon am 18. Dezember 1998 verabschiedet wurde, aber wegen eines letztlich gescheiterten Referendums erst mit einiger Verzögerung zu Beginn dieses Jahres in Kraft treten konnte. Andere europäische Länder wie Spanien und Großbritannien sind überwiegend Ende der achtziger bzw. Anfang der neunziger Jahre gesetzgeberisch tätig geworden.
II. Supranationale Vorgaben
In internationalen Übereinkommen werden Fragen der Fortpflanzungsmedizin bislang noch kaum angesprochen. Wenn - wie in den Artikeln 8 und 12 der Europäischen Menschenrechts-Konvention (EMRK) - das Recht auf Privat- und Familienleben, Heirat und Familiengründung thematisiert wird, so werden in diesem Zusammenhang die Methoden der "assistierten Reproduktion" nicht explizit genannt
III. Zur künstlichen Insemination, insbesondere im heterologen System
Aus gutem Grund unterliegt die natürliche Fortpflanzung kaum rechtlichen Regulierungen oder Verboten. Die Notwendigkeit von "Eltern-Führerscheinen" ist exotische Ausnahme, beispielsweise im Hinblick auf die Mehr-Kind-Familie in der Volksrepublik China. Weit überwiegend wird Bevölkerungspolitik - sei sie pro- oder antinatalistisch - politisch mit indirekten Steuerungsinstrumenten bewerkstelligt.
Bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung wird der Bereich des Privaten schnell und in vielfältiger Weise als überschritten angesehen. Zur Frage, inwieweit sich der staatliche Gesetzgeber einmischen darf oder soll, gibt es zahlreiche Anknüpfungspunkte für kontroverse Beurteilungen. Die Materie, um die es juristisch und rechtspolitisch geht, berührt Emotionen, daher erscheint die Versuchung groß, das juristisch Handwerkliche zugunsten des Pathetischen zurückzustellen. Als Beispiel sei der geradezu inflationäre Gebrauch des Begriffs der Menschenwürde genannt, wie er in Deutschland insbesondere im zeitlichen Umfeld der Genese des Embryonenschutzgesetzes gepflegt wurde.
Das Beispiel der vom medizinisch-technischen Verfahren her als wenig problematisch einzustufenden künstlichen Insemination (Befruchtung) im heterologen System verdeutlicht die Vielfalt der Regelungsaufgaben und ihrer jeweiligen nationalen Bewältigung. Deren rechtliche Komplexität ist keineswegs gering.
Die heterologe Insemination - im Gegensatz zu einer früher uneinheitlichen Terminologie hier verstanden als intendiertes Auseinanderfallen von genetischer und sozialer Vaterschaft ohne Rücksicht darauf, ob die Wunscheltern miteinander verheiratet sind
Weiterhin bedarf es der Klärung, inwieweit die Regelungen über die heterologe Insemination auch für den Fall der In-vitro-Befruchtung gelten sollen. Die Richtlinien der deutschen Bundesärztekammer zur Durchführung der assistierten Reproduktion
Nicht nur für die heterologe Insemination bedeutsam, sondern auch schon im Hinblick auf die homologe Insemination verdienen spezielle rechtliche Kautelen Beachtung: Qualifikationsanforderungen
International kontrovers wird die so genannte post-mortem-Insemination (Befruchtung nach dem Tod des Mannes, von dem der Samen stammt) beurteilt. Sie ist in Deutschland, in Norwegen und in Schweden verboten, zulässig ist sie dagegen in Großbritannien und Spanien
Die Anwendung von Methoden zur Geschlechtswahl ist in zahlreichen Ländern grundsätzlich untersagt. Sie wird jedoch für zulässig erachtet, soweit dies - praktisch vor allem für das homologe System bedeutsam - zur Vermeidung (schwerer) geschlechtsgebundener Erbkrankheiten erforderlich ist
Die "sozial-vaterlose" Insemination bzw. die auf gleichgeschlechtliche soziale Elternschaft zielende Fortpflanzungshilfe lässt sich in das terminologische Begriffspaar homolog/heterolog nicht ohne weiteres einfügen
IV. Eispende und Ersatzmutterschaft
Wie ist demgegenüber das heterologe System mütterlicherseits in Form der Eizellspende
Unabhängig davon, ob die Eispende verboten ist oder nicht, muss geklärt werden, wer im Falle einer gespaltenen Mutterschaft im Rechtssinne als Mutter des Kindes gelten soll: die Frau, von der die genetische Komponente herrührt, oder diejenige, welche die Schwangerschaft austrägt und das Kind zur Welt bringt. Soweit hierzu Regelungen existieren
Für das Austragen der Schwangerschaft durch eine Frau, die nach der Geburt nicht die soziale Mutterrolle übernehmen soll oder will, hat sich der Begriff Ersatzmutterschaft etabliert. Handelt es sich um eine reine "Schwangerschaftsspende", ist die austragende Frau nicht mit dem von ihr geborenen Kind genetisch verwandt. Diese Verfahrensweise ist vielfach, aber durchaus nicht überall verboten. Selbst wo sie toleriert wird (wie etwa in Großbritannien), besteht jedoch keine Möglichkeit, mit rechtlichen Mitteln eine Wegnahme des Kindes nach der Geburt zwangsweise durchzusetzen, wenn die Frau, die das Kind ausgetragen und geboren hat, nicht mehr bereit ist, es der sozialen "Wunschmutter" zu überlassen, selbst wenn diese auch die genetische Mutter ist. Strafrechtliche Verbote konzentrieren sich insoweit auf die Ersatzmutterschaftsvermittlung; die Ersatzmutter selbst wird gleichsam eher als Opfer denn als Täter angesehen.
V. Präimplantationsdiagnostik
Wenden wir uns dem Fragenkreis der Präimplantationsdiagnostik (PID) zu. Nach der bereits mehrfach erwähnten Europaratsuntersuchung ist dieses Verfahren bislang in Frankreich, Norwegen, Spanien, Schweden und Australien gesetzlich geregelt und damit gewissen Begrenzungen unterworfen, aber nicht generell untersagt
Nach geltendem deutschen Recht ist der PID jedenfalls insoweit ein Riegel vorgeschoben, als dazu totipotente Zellen Verwendung finden würden, dies wäre als Klonen bei Strafe verboten
Ein anderes indirektes Mittel mit der Wirkung eines wenn nicht absoluten, so doch weitgehenden Verbots der PID besteht in der in verschiedenen Ländern anzutreffenden Beschränkung von Maßnahmen der medizinisch unterstützten Fortpflanzung auf Fälle bestehender Unfähigkeit zur Fortpflanzung auf natürlichem Weg (Sterilitätstherapie)
VI. Forschung am Embryo
Zu den besonders international kontrovers diskutierten Fragenkreisen gehört schließlich auch, welche Grenzen der (verbrauchenden) Forschung am Embryo In-vitro gesteckt werden sollten. Die sich aus dem Embryonenschutzgesetz indirekt - das Wort "Forschung" kommt dort nicht vor - ergebende strikte deutsche Position wird international keineswegs überall geteilt
In Ländern wie Großbritannien, Schweden oder Spanien, in denen die deutschen Vorbehalte bezüglich der Forschung mit In-vitro-Embryonen nicht geteilt werden, findet man zur Begrenzung des Zulässigen folgende Kriterien:
- Entwicklungsstand des Embryos (zulässig bis zum der Nidation [Einnistung] entsprechenden Entwicklungsstand);
- Zweckbestimmung der Forschung (nämlich Fortpflanzungsbezug, nicht aber z. B. Erforschung des Morbus Parkinson), teilweise aber mit Öffnungsklausel für andere hochrangige Ziele;
- Beschränkungen der Dauer des Forschungsvorhabens, insbesondere im Hinblick auf die Kultivierung solcher Embryonen;
- Notwendigkeit einer Begutachtung bzw. Genehmigung des Vorhabens durch Behörden oder Ethik-Kommissionen;
- Erfordernis der Zustimmung der Keimzellspender sowie
- Ausschluss der Verwendung "beforschter" Embryonen zu Fortpflanzungszwecken.
Aus dem Umstand, dass Forschung am Embryo nur mit einschränkenden Kriterien für legitimierbar erachtet wird, lässt sich entnehmen, dass dem frühen Embryo In-vitro eine gewisse Schutzwürdigkeit zuerkannt wird. Dies gilt auch, wenn der "Prä-Embryo" als besondere Kategorie geführt wird - ein Begriff, der allerdings missverständlich ist. Von manchen scheint die Bezeichnung - wegen der noch weitgehend fehlenden Ausdifferenzierung der Organe - im Sinne von "Vorstufe eines Embryos" verstanden zu werden; andere gebrauchen sie im Sinne einer Abkürzung für "Prä-implantations-Embryo" und deuten damit an, dass der Implantation bzw. Nidation für den Status des Embryos Bedeutung zukommen soll
Das Verbot der Erzeugung von Embryonen (und Prä-Embryonen) zu Forschungszwecken (Art. 18 Abs. 2 E-MRÜ) scheint demgegenüber international weitgehend konsensfähig zu sein. Eine Ausnahme stellt Großbritannien
Das Verbot fortpflanzungsfremder Erzeugung von Embryonen in Verbindung mit rechtlichen Vorkehrungen zur Vermeidung überzähliger Embryonen dürfte von erheblicher praktischer Bedeutung für die (Nicht-)Durchführbarkeit einschlägiger Forschungsvorhaben sein
Im Hinblick auf die Forschung mit embryonalen Stammzellen erscheint bedeutsam, dass der Begriff "totipotente Zelle" als Rechtsbegriff noch nicht einmal im deutschen Sprachraum einheitlich gebraucht wird: § 8 Abs. 1 ESchG hebt auf die Fähigkeit der Entwicklung zu einem Individuum ab, Art. 2 Buchst. n des neuen schweizerischen FMedG nennt weitergehend totipotent "embryonale Zellen, welche die Fähigkeit haben, sich zu jeder spezialisierten Zelle zu entwickeln", und das österreichische FMedG definiert in § 1 Abs. 3 den Begriff "entwicklungsfähige Zellen" im Sinne von "befruchtete Eizellen und daraus entwickelte Zellen"; es verbietet in § 9 Abs. 1, entwicklungsfähige Zellen für andere Zwecke als für medizinisch unterstützte Fortpflanzung zu verwenden. Inwieweit damit ein Verbot der Forschung mit (lediglich noch) pluripotenten Stammzellen auch tatsächlich intendiert wird, ist eine andere Frage
VII. Zum Stellenwert rechtsvergleichender Erkenntnisse in der rechtspolitischen Diskussion
Zum Schluss sei die Frage gestellt, welchen legitimen Stellenwert rechtsvergleichende Betrachtungen für die nationale rechtspolitische Diskussion beanspruchen können. Welche Hilfestellung vermag der Vergleich der Rechtspolitik zu geben? Wie sollte der deutsche Gesetzgeber auf die permissivere Rechtslage in manchen anderen Ländern reagieren?
Oft begegnet man folgendem Argumentationsschema: Dieses oder jenes hierzulande verbotene Verhalten ist in dem einen oder anderen Land erlaubt. Warum sollte man Interessenten zumuten, den Weg ins besagte Ausland zu gehen? Im Ergebnis würde damit die Aufgabe des Rechtsvergleichs darauf beschränkt, den internationalen Mindeststandard festzustellen, vielleicht darüber hinaus noch, Ratschläge zu geben, wohin jemand sich begeben sollte, um seine Intentionen verwirklichen zu können. In der Tat sollen sich beispielsweise hinsichtlich der Präimplantationsdiagnostik schon deutsche "Kunden" an Ärzte in Belgien gewandt haben. Wer hierzulande solche Hinweise über ausländische, dort legale Gelegenheiten gibt, droht allerdings wegen § 9 Abs. 2 StGB trotz Erlaubnis für den Haupttäter am Tatort mit dem deutschen Strafrecht in Konflikt zu geraten, soweit es sich um nach deutschem Recht verbotenes Verhalten handelt. Entsprechendes gilt für den Erwerb embryonaler Stammzellen im Ausland: Der deutsche Forscher, der vom Inland aus veranlasst, dass im Ausland Stammzellen aus In-vitro-Embryonen nach seinen Wünschen hergestellt werden, verstößt gegen das deutsche Embryonenschutzgesetz, so als würde die Herstellung in Deutschland erfolgen
Zurück zu der rechtspolitischen Argumentationsweise, die implizit einen Vorbildcharakter gerade der permissiven ausländischen Regelungen behauptet: Sie greift schon deshalb zu kurz, weil sie nicht bedenkt, dass auch in vielen anderen Ländern die Rechtslage zu den hier in Frage stehenden Themenfeldern noch nicht als definitiv gefestigt angesehen werden kann. Die autonome Definition einer eigenen nationalen Position könnte also durchaus auch auf andere Länder ausstrahlen und die dortige Rechtsentwicklung beeinflussen, ohne dass dies mit der Anmaßung verbunden wäre, ausgerechnet die eigene Rechtsordnung solle für andere Länder eine Vorbildfunktion beanspruchen. Andererseits ist es anderen Rechtsordnungen nicht zu verdenken, wenn sie für sich in Anspruch nehmen, nicht weniger gute Gründe und Traditionen für ihre jeweilige Lösung ins Feld führen zu können. Wer sich aus deutscher Sicht im internationalen Gedankenaustausch auf die Modernität des aus den Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus heraus entstandenen Grundgesetzes mit seiner Menschenwürdegarantie beruft, sollte darauf gefasst sein, dass Länder wie Frankreich oder England nicht weniger gewichtige historische Errungenschaften für die Entwicklung von Demokratie und Menschenrechten zu reklamieren vermögen.
Für die jeweilige nationale Gesetzgebung wäre die Beobachtung eines "Regelungsgefälles" gegenüber anderen Ländern im Anschluss schließlich auch im Hinblick darauf zu bedenken, im Interesse einer effektiven Normdurchsetzung die Strafbarkeit eines als verbotswürdig eingestuften Verhaltens auch auf Auslandstaten zu erstrecken (vereinfacht ausgedrückt: Will man, dass ein bestimmtes, für strafwürdig erachtetes Verhalten auf heimischem Boden nicht praktiziert wird, oder will man weitergehend, dass die eigenen Staatsbürger, egal wo, die Finger davon lassen?) - ein Gesichtspunkt, der bei der Schaffung des deutschen Embryonenschutzgesetzes wohl nicht hinreichend bedacht wurde
Ein weiteres, gerne gebrauchtes Argument lautet: Welches Recht hätten wir, Erkenntnisse zu nutzen, die in anderen Ländern auf der Basis permissiverer Gesetze, etwa zur Forschung am Embryo, gewonnen wurden? Müssten wir nicht auf die Nutzanwendung von Forschungsergebnissen verzichten, die nur erzielt werden konnten, weil sich andere anderenorts - nach hiesigen Maßstäben - die Finger schmutzig gemacht haben? Die Frage wird zumeist als eine rhetorische verstanden und ebenfalls im Sinne einer Forderung nach einer ebenso großzügigen inländischen Rechtslage gebraucht. Im Hinblick auf die unterschiedlichsten Lebensbereiche ist ein Regelungsgefälle zwischen verschiedenen Ländern alles andere als ungewöhnlich. Sie zu nutzen wird bis zu einem gewissen Grad sogar als Zeichen besonderer Lebens- und Geschäftstüchtigkeit verstanden, man denke etwa an Geldanlagen im Luxemburg oder Produktionsverlagerungen in so genannte Billiglohnländer. Klaffen die Regelungen eines Lebensbereiches international allzu weit auseinander, kann dies höchst unliebsame Konsequenzen haben, in den genannten Beispielen etwa Kapitalflucht oder Arbeitslosigkeit. Nationale Abschottungsversuche in Teilbereichen stoßen mitunter an praktische, zunehmend auch auf internationalrechtliche Grenzen; in einer auf internationale Kooperation angelegten Gesellschaft können sie zudem nur von begrenzter Überzeugungskraft sein. All dies zwingt jedoch nicht dazu, sich für das nationale Recht von vornherein mit einem Schutzstandard zufriedenzugeben, der sich am unteren Rand des international Vorgefundenen orientiert, sondern ist vielmehr ein Appell, Normsetzung als eine länderübergreifende Herausforderung zu begreifen und sich an der über Staatsgrenzen hinweg zu führenden Diskussion zu beteiligen. Anders ausgedrückt: Es mag den derzeit noch vorgegebenen Strukturen entsprechen, einschlägige Gesetze als nationale Regelungsaufgabe zu betrachten. In der Sache selbst muss der zu führende Diskurs möglichst viele Ländergrenzen hinter sich lassen. Die Frage eines deutschen Beitritts zum Europäischen Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin sollte auch unter diesem Aspekt betrachtet werden.
Es wäre von vornherein illusorisch gewesen anzunehmen, mittels eines Blicks über die nationalen Grenzen hinaus gleichsam fertige Lösungen zum Abschreiben entdecken zu können. Was ein Rechtsvergleich - unter stärkerer Einbeziehung auch der vor Ort gemachten praktischen Erfahrungen, als dies im Rahmen eines bloßen Normenvergleichs möglich war, wie er der hier angestellten Betrachtung zugrunde lag - leisten kann, besteht, ein wenig salopp ausgedrückt, in der Vermittlung des Bewusstseins eines "We still are confused, but on a higher level". Ernsthafter formuliert: Gerade in Fragestellungen, die - wie die hier zur Diskussion stehenden - außerordentlich komplexer Natur und auch emotional sehr stark besetzt sind, kann das Studium des Rechts anderer Länder Anregungen geben und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen, aber auch und insbesondere zur unvoreingenommenen Betrachtung anderer Sichtweisen anhalten.
Internetverweise der Redaktion:
Fortpflanzungsmedizin
www.bundestag.de/gremien/medi/index.html
www.bmgesundheit.de/themen/gen/gen.htm
www.icsi.de
www.iuscrim.mpg.de/de/forsch/straf/projekte/einzel/jungf.html
www.bundesarztekammer.de/Homepage/presseforum/publikationen_pf/Aspekte.html
Gentechnik
www.bundestag.de
www.bundesaerztekammer.de
www.gentechnik.gv.at
www.bmbwk.gv.at/7forsch/forecht/gtg/pggtech.htm
www.umweltministerium.bayern.de/bereiche/gentech/gentech.htm
www.greenpeace.de/GP_DOK_3P/THEMEN/ C05UB01.HTM
www.uni-tuebingen.de/abot/genforum
www.spd.de
www.cdu.de
www.gruene.de
www.fdp.de
Gespaltene Elternschaft
www.aerzteblatt.de/download/files/U0000182.htm
www.dialog-gesundheit.de/imdialog/veranstaltungen/00/fortpfl/rede-pst.htm
Präimplantationsdiagnostik
www.bundestag.de/cgi-bin/ldisplay.pl?forum
www.bundesaerztekammer.de
www.aerztinnenbund.de/Homepage/Themen/ GesPol/PIDStell.html
Stammzellen
www.bundesaerztekammer.de
www.wz.nrw.de/wz/veran/stamm.htm
www.dfg.de/aktuell/download/eszell_d/html
www.uni-regensburg.de
www.research-projects.unizh.ch
www.uni-koeln/med-fak/anatomie/einrichtungen/Forschung1/Neuron2/neuronal10.html
www.kinderwunschnetz.de
www.zoologie.uni-bonn.de/Neurobiologie/boehm/online-sem/regeneration/sld012.htm