Einleitung
Die Präimplantationsdiagnostik (PID) ist ein relativ neues Verfahren, das darauf abzielt, die Entwicklung eines Kindes mit einer genetisch bedingten Krankheit oder Behinderung schon vor der Entstehung einer Schwangerschaft zu vermeiden. Weltweit sind mittlerweile über 400 Kinder nach einer PID geboren. In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist die PID verboten, in anderen europäischen Ländern wie beispielsweise Belgien, den Niederlanden, Großbritannien, Frankreich, Italien, Spanien, Dänemark und Schweden darf sie angeboten werden. Seit die Bundesärztekammer im vergangenen Jahr einen Regelungsvorschlag zur Durchführung der PID vorgelegt hat, reißen die Diskussionen über Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Methode auch in Deutschland nicht ab.
Im Mittelpunkt dieser Diskussionen - besonders deutlich in den Expertendebatten der Wochenzeitung Die Zeit und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung - steht die Frage nach dem moralischen und rechtlichen Status des menschlichen Embryos. Je nach Standpunkt des jeweiligen Experten ergibt sich daraus die Forderung nach einem eindeutigen Verbot oder nach der Zulassung der PID.
Die einen beziehen sich auf den grundsätzlichen Schutz des menschlichen Lebens von der Befruchtung an. Häufig zitiert wird das Urteil des Bundesverfassungsgericht zum Schwangerschaftsabbruch. "Das sich entwickelnde menschliche Leben nimmt an dem Schutz teil, den Art. 1 Abs. 1 GG der Menschenwürde gewährt." Einer Güterabwägung ist der grundsätzliche Schutz des menschlichen Lebens nicht zugänglich. Der frühere Verfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde sieht in der PID ein Verfahren, bei dem das Lebensrecht des Embryos von seiner Gesundheit abhängig gemacht wird und sagt: "Das ist mit dem verfassungsrechtlichen Schutzgebot für menschliches Leben, das in der Menschenwürde seinen Grund hat, unvereinbar." Diese Position teilen Bundespräsident Johannes Rau, aber auch die Justizministerin Herta Däubler-Gmelin.
Andere sehen einen Widerspruch darin, dass der Embryo in vitro rechtlich besser geschützt wird als in der Gebärmutter der Frau. Schließlich stelle der Paragraph 218 den Schwangerschaftsabbruch straffrei, wenn die Frau die Belastung durch ein krankes oder behindertes Kind nicht auf sich nehmen will oder kann. Der Ministerin für Bildung und Forschung Edelgard Bulmahn und der Gesundheitsministerin Ulla Schmidt schwebt eine vergleichbare Regelung für die PID vor. Die Entscheidung solle letztendlich den zukünftigen Eltern überlassen bleiben.
Ulrike Riedel, Juristin und frühere Ressortleiterin im Gesundheitsministerium, bestritt jüngst in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung diese Sichtweise. Beim Paragraph 218 habe der Gesetzgeber wegen der einzigartigen Verbindung von Mutter und Ungeborenem den Schwangerschaftsabbruch unter bestimmten Bedingungen straffrei gestellt. Dahinter steht die Erkenntnis, "dass das Leben des Ungeborenen nicht gegen sondern nur mit der Mutter geschützt werden kann." Straffreistellung und Beratungskonzept sollten den Schutz des Lebens des Ungeborenen nicht einschränken, sondern erst ermöglichen. Eine "Zeugung auf Probe" sei dagegen "mit der Menschenwürde des Embryos nicht vereinbar".
Neben diesen "harten" Argumenten für oder gegen die PID gibt es aber noch eine ganze Reihe weiterer Bedenken, die nicht mit derselben Intensität in den Medien verhandelt werden. Mit den folgenden zehn Thesen soll auch auf diese "weicheren" Argumente eingegangen werden. Es geht bei der PID nämlich nicht nur darum, was erlaubt und was verboten ist. Es geht auch darum, was medizinisch überhaupt sinnvoll ist. Und nicht zuletzt geht es darum, in welcher Gesellschaft wir in Zukunft leben werden.
These 1: Die Präimplantationsdiagnostik ist keine bessere Alternative gegenüber der Pränataldiagnostik
Von ärztlicher Seite wurde die PID als Alternative zur Pränataldiagnostik für so genannte "Risikopaare" vorgeschlagen. Das sind Paare, die meist schon ein Kind mit einer bestimmten genetisch bedingten Krankheit oder Behinderung bekommen haben und statistisch ein "Wiederholungsrisiko" von 25 bis 50 Prozent für jedes weitere gemeinsame Kind tragen. Bisher hatten diese Paare, nachdem ihnen in der humangenetischen Beratung ihr "Risikostatus" erläutert wurde, die Möglichkeit darüber zu entscheiden, gegebenenfalls ein weiteres krankes oder behindertes Kind anzunehmen, auf weitere gemeinsame Kinder zu verzichten oder aber eine Pränataldiagnostik in Anspruch zu nehmen. Letzteres kann für die betroffene Frau den Abruch der Schwangerschaft mit einem eigentlich gewünschten Kind zur Folge haben.
Die PID, so die Befürworter, verfolge dasselbe Ziel und sei für die Frau weniger belastend, weil gegebenenfalls ein Schwangerschaftsabbruch vermieden werden könne. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass auch die Belastungen, die mit einer PID verbunden sind, für die Frau erheblich sind. Für eine PID muss eine Befruchtung im Labor durchgeführt werden. Das bedeutet, dass eine Frau, die in der Regel auch auf natürlichem Wege schwanger werden könnte, sich für die PID einer In-vitro-Fertilisation (IVF) unterziehen muss.
Im weiblichen Zyklus reift normalerweise nur jeweils eine Eizelle heran. Für die künstliche Befruchtung werden aber mehrere Eizellen benötigt. Deshalb wird die Frau mit einer hohen Hormondosis behandelt, um die gleichzeitige Reifung mehrerer Eizellen herbeizuführen. Die reifen Eizellen werden mit einer Hohlnadel unter Ultraschallkontrolle entnommen und anschließend im Labor mit dem Sperma des zukünftigen Vaters per "ICSI" (Intra Cystoplasmatische Spermieninjektion) befruchtet. Bei dem "ICSI" genannten Verfahren werden die Samenzellen einzeln mit einer feinen Glaspipette in die Eizellen geschleust. Am dritten Tag nach der Befruchtung, wenn die Embryonen ungefähr im 6- bis 10-Zell-Stadium sind, werden ein bis zwei Zellen entnommen und auf das gesuchte genetische Merkmal hin untersucht. Die nicht von dem gesuchten Merkmal betroffenen Embryonen werden in die Gebärmutter der Frau übertragen, die anderen "verworfen".
Die Belastungen für die Frau gehen in erster Linie von der Eizellgewinnung aus. Drei bis fünf Prozent der Frauen bekommen in Folge der Hormonbehandlung ein Hyperstimulationssyndrom. Hierbei handelt es sich um eine im Extremfall lebensbedrohliche Überreaktion auf die Hormone, bei der die Eierstöcke bis zu Orangengröße anschwellen. Darüber hinaus gibt es Hinweise auf Langzeitfolgen, wie etwa ein erhöhtes Krebsrisiko. Außerdem ist die Eizellpunktion mit Eingriffsrisiken wie vaginalen Blutungen und Darmverletzungen verbunden.
Die Chance, dass eine In-vitro-Fertilisation bzw. ICSI tatsächlich zur Geburt eines Kindes führt, liegt schon bei der Unfruchtbarkeitsbehandlung nur bei 13,6 Prozent (für IVF) bzw. 15,1 Prozent (für ICSI)
Ein großes Problem ist auch die relative Unzuverlässigkeit der Diagnostik selbst: Die Angaben zur Fehleranfälligkeit der PID sind in der Literatur sehr unterschiedlich (7 bis 36 Prozent). Die "European Society of Human Reproduction and Embryology (ESHRE)" (Europäische Gesellschaft für menschliche Fortpflanzung und Embryologie) veröffentlichte kürzlich eine Erhebung der Erfahrungen von 26 Diagnose-Zentren. Demzufolge wurde die PID bei 116 Föten durch eine Fruchtwasseruntersuchung während der Schwangerschaft überprüft. Dabei stellten sich vier Fehldiagnosen heraus. Zwei der Schwangerschaften wurden abgebrochen, zwei Kinder wurden mit der genetischen "Schädigung" geboren
Auch wenn die PID im Vergleich mit der Pränataldiagnostik für manche Paare die bessere Alternative zu sein scheint, weil ein möglicher Schwangerschaftsabbruch vermieden werden kann, muss festgehalten werden, dass diese nicht mehr und nicht weniger als eine Präferenz zwischen zwei problematischen Optionen darstellt. Unter Berücksichtigung der Gesundheitsrisiken für die Frau und ihr zukünftiges Kind sowie der Unzuverlässigkeit der Diagnostik kann die PID objektiv kaum als "bessere Alternative" gelten. Beide Methoden, die Pränataldiagnostik und die PID, sind psychisch und körperlich hochbelastend für die Frau.
These 2: Über eine eventuelle Einführung der Präimplantationsdiagnostik hat der Gesetzgeber zu entscheiden
Die Bundesärztekammer legte im vergangenen Jahr einen Vorschlag für die Einführung der PID vor. Demzufolge solle die Methode für wenige Einzelfälle, die durch eine zentrale Kommission geprüft werden, zugelassen werden. Offenbar weil dieser Vorschlag in der Öffentlichkeit und auch innerhalb der Ärzteschaft auf Kritik stieß, wurden bisher keine weiteren Schritte zu seiner Realisierung unternommen. Allerdings wurde kürzlich Klaus Diedrich, der die PID gerne in Lübeck anbieten würde, in der Zeitschrift "Gynäkologische Nachrichten" dahingehend zitiert, dass die Bundesärztekammer die Richtlinie noch in diesem Jahr verabschieden wolle.
Dem Vorschlag der Bundesärztekammer liegt die Ansicht zugrunde, dass die PID mit dem Embryonenschutzgesetz (EschG) vereinbar sei. Dies ist allerdings unter Juristen sehr umstritten. Die Schwierigkeit dabei ist, dass die PID durch das Embryonenschutzgesetz nicht eindeutig geregelt ist, weil es sie zum Zeitpunkt der Gesetzgebung noch nicht gab. Bei der Anwendung des EschG auf die PID muss meines Erachtens die Intention des Gesetztes, jeden einzelnen Embryo zu schützen, zugrunde gelegt werden. Das Verbot der PID ergibt sich mit dieser Voraussetzung aus zwei Regelungen des Embryonenschutzgesetzes:
Paragraph 6 ESchG (Klonverbot) verbietet die Abspaltung einer totipotenten Zelle. Totipotent sind die Zellen eines Embryos solange sie sich getrennt von einander wie eineiige Zwillinge jeweils zu vollständigen Organismen entwickeln könnten. Da der Übergang von der Toti- zur Pluripotenz fließend ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die embryonalen Zellen zum Zeitpunkt der Biopsie (am 3. Tag nach der Befruchtung) noch totipotent sind.
Paragraph 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG schreibt vor, dass die Absicht der Befruchtung einer Eizelle die Herstellung einer Schwangerschaft sein muss. Sofern diese Bestimmung für jeden Embryo individuell zu gelten hat, reicht alleine die Intention, über das gesamte Verfahren eine Schwangerschaft herbeizuführen, nicht aus, um die "Verwerfung" von Embryonen zu rechtfertigen.
Die Durchführung der PID wäre aus dieser Sicht mit der derzeitigen Rechtslage nicht zu vereinbaren. Diese Meinung äußerste auch die überwiegende Mehrheit der Enquete-Kommission "Ethik und Recht der modernen Medizin" in ihrer Presseerklärung hierzu im März diesen Jahres.
Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen grundrechtsrelevante Fragen durch den Deutschen Bundestag entschieden werden. Weil die PID ein Verfahren darstellt, dass den von der Verfassung geforderten individuellen Schutz menschlichen Lebens (GG, Art. 2 Abs. 2) betrifft, berührt es grundrechtsrelevante Fragen. Aus diesem Grund ist die Enquete-Kommission übereinstimmend zur Ansicht gelangt, dass über eine eventuelle Zulassung der PID der Gesetzgeber zu entscheiden hat. Eine Einführung der PID auf standesrechtlicher Grundlage, wie es der Bundesärztekammer vorschwebt, wird deshalb für nicht akzeptabel gehalten (Presseerklärung März 2001).
These 3: Es gibt kein Recht auf Erfüllung des Kinderwunsches mit medizinisch-technischer Hilfe
Die PID ist ein Verfahren, das dazu dienen soll, den Kinderwunsch von Risikopaaren zu erfüllen. Einer der wichtigen Punkte der ethischen Diskussion über die PID ist, ob die zukünftigen Eltern ein Recht darauf haben, dass ihnen dieses Verfahren zur Erfüllung ihres Kinderwunsches auch in Deutschland zur Verfügung steht. Diese Frage wurde vor allem dahingehend diskutiert, ob es ein Recht auf ein eigenes gesundes Kind gibt, das gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht werden kann, bzw. ob das Recht auf Selbstbestimmung, was die Fortpflanzung angeht, einen solchen Anspruch rechtfertigt.
Das Recht auf Selbstbestimmung über die Fortpflanzung spielte erstmals in der Debatte über die gesetzliche Regulierung des Schwangerschaftsabbruchs sowie in der Debatte über die Legitimität von Bevölkerungskontollprogrammen in armen, bevölkerungsreichen Ländern eine Rolle. In diesen Diskussionen wurde es vor allem von frauenpolitischer Seite gegen staatliche Eingriffe in die Lebens- und Familienplanung vorgebracht. Danach hat der Staat kein Recht, Menschen an der Fortpflanzung zu hindern oder aber Frauen gegen ihren Willen zum Austragen eines Kindes zu zwingen. Solche Positionen beziehen sich auf die Rechte der Frau auf Selbstbestimmung und körperliche Integrität. Sie müssen als Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe in einen derart sensiblen Lebensbereich, wie es Sexualität und Fortpflanzung sind, verstanden werden.
Die Schwangerschaft ist eine einzigartige leibliche Fürsorgebeziehung der Frau mit ihrem entstehenden Kind, die im Gegensatz zu allen anderen Fürsorgebeziehungen von keinem anderen Menschen ersetzt werden kann. In der Diskussion über die rechtliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs hat sich daher die Einsicht durchgesetzt, dass der Embryo oder Fötus mit strafrechtlichen Mitteln nur geschützt werden kann, indem die Rechte der Frau verletzt werden. Stattdessen sollten die gesellschaftlichen Bedingungen dahingehend verändert werden, dass es Frauen erleichtert wird, eine ungewollt eingetretene Schwangerschaft auszutragen. Das Beratungsgesetz und das Recht auf einen Kindergartenplatz waren die politischen Konsequenzen dieser Diskussion. Im Gegensatz zu den genannten Abwehrrechten der Frau im Fall eines Schwangerschaftskonflikts wäre ein Recht auf ein eigenes gesundes Kind, das mit medizinisch-technischer Hilfe eingelöst werden könnte, aber ein Anspruchsrecht, das gegenüber der Gesellschaft gelten zu machen wäre.
Nun muss Elternschaft als Beziehung zwischen potenziell freien Menschen verstanden werden. Ganz unbestritten gibt es ein Recht darauf, am Eingehen solch familiärer Beziehungen nicht gehindert zu werden. Heirats- oder Fortpflanzungsverbote sind daher ganz klar als Unrecht zu beurteilen. Es gibt jedoch kein Recht auf institutionelle Unterstützung zur Herbeiführung von familiären Beziehungen. Im Fall des Adoptionsrechts beispielsweise können adoptionswillige Eltern kein Recht auf ein eigenes Kind geltend machen. Im Mittelpunkt steht hier alleine das Wohlergehen des Kindes. Ein Anspruchsrecht auf ein eigenes Kind gibt es also nicht, auch wenn dem Kinderwunsch von Paaren zweifellos eine sehr hohe Priorität beigemessen werden muss. Dies gilt zunächst einmal ganz allgemein für die Fortpflanzungsmedizin.
Darüber hinaus müsste für die PID ein Recht auf ein gesundes Kind gelten gemacht werden können, was noch weniger begründbar ist. Das zukünftige Kind selbst hat das Recht, nicht geschädigt zu werden. Die Eltern haben aber kein Recht darauf, dass mit fortpflanzungsmedizinischen Maßnahme eine Schwangerschaft mit einem nicht "geschädigten" Embryo herbeigeführt wird. Außerdem könnte ein solches Recht schon deshalb nicht eingelöst werden, weil die meisten Behinderungen von Kindern nicht genetisch bedingt sind, sondern während der Schwangerschaft, der Geburt oder danach entstehen. Bei der In-vitro-Fertilisation und damit auch bei der PID ist durch die hohe Mehrlingsrate das Risiko einer Schädigung durch Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen so-gar noch höher.
These 4: Eine relative Schutzwürdigkeit menschlicher Embryonen ist nicht plausibel begründbar
Der zweite Aspekt in der ethischen Diskussion über die PID ist der moralische Statuts, der dem menschlichen Embryo zukommt. In der internationalen Ethikdiskussion wird diese Frage seit vielen Jahren diskutiert, ohne dass sich die konträren Positionen aufeinander zu bewegt hätten.
Die konsequente Lebensschutzposition geht da-von aus, dass einem Embryo von der Befruchtung an derselbe moralische Status zukommt wie allen anderen Menschen. Mit Kant wird diese Position folgendermaßen begründet: Die Würde des Menschen ist in der Vernunftfähigkeit bzw. Autonomiefähigkeit und damit Moralfähigkeit des Menschen begründet. Diese Eigenschaft bezieht sich nicht etwa auf den jeweils einzelnen Menschen, sondern auf den Menschen als Menschen. Sie zeichnet nicht einen Menschen vor einem anderen Menschen aus, sondern sie begründet die Sonderstellung des Menschen gegenüber anderen Lebewesen. Die Menschenwürde kommt folglich dem Menschen als Menschen unabhängig von seinem Entwicklungsstand und unabhängig von seinen aktuellen Fähigkeiten zu. Die Unteilbarkeit der Menschenwürde folgt daraus.
Die Gegenposition hierzu setzt voraus, dass die Menschenwürde teilbar ist. Sie macht den moralischen Status eines einzelnen Menschen von empirischen Eigenschaften wie Leidensfähigkeit, Selbstbewusstsein, Rationalität oder Handlungsfähigkeit abhängig. Allerdings sind derartige Kriterien zur Zuschreibung der Menschenwürde - sofern hier überhaupt noch von Menschenwürde gesprochen wird - immer mehr oder weniger willkürlich und führen darüber hinaus zu moralisch ausgesprochen fragwürdigen Konsequenzen. Nicht nur Embryonen, sondern auch allen anderen Menschen, denen das jeweilige Kriterium nicht entspricht, etwa Säuglingen, schwer geistig Behinderten, komatösen oder dementen Menschen, könnte keine Menschenwürde zugesprochen werden.
In letzter Zeit wird häufig eine dritte, sich als vermittelnd verstehende Position vertreten, nach der die Menschenwürde mit der Entwicklung des Menschen kontinuierlich oder graduell zunimmt. Diese Position mag für viele intuitiv plausibel erscheinen, sie müsste aber aufzeigen können, wie ein "Mehr oder Weniger" an Menschenwürde zu begründen ist. Auch hierfür sind empirische Kriterien notwendig, die wiederum das Stigma der Willkür tragen. Außerdem stellt sich hier ebenfalls das Problem, dass auch anderen Menschen ein "Mehr oder Weniger" an Menschenwürde zugesprochen werden könnte.
Ohne dass hier eine eindeutige Lösung der Kontroverse über den moralischen Status menschlicher Embryonen angeboten wird - verfassungsrechtlich ist die konsequente Lebensschutzposition m. E. für die Politik ohnehin bindend -, verdeutlichen die kursorischen Ausführungen, dass auf die Unteilbarkeit der Menschenwürde nicht begründet verzichtet werden kann. Genauso wenig ist die Menschenwürde etwas, was erst mit der Zeit erworben wird und auch wieder verloren gehen kann. Sollte sich dessen ungeachtet die Möglichkeit einer bedingten oder abgestuften Zuschreibung der Menschenwürde gesellschaftlich und politisch durchsetzen, ist eine grundlegende Veränderung des Selbstverständnisses des Menschen zu befürchten. Darauf ist auch das große Engagement der Behindertenverbände in dieser Frage zurückzuführen.
Es stellt sich die hier noch nicht beantwortete Frage, welche Schutzkonzepte im Umgang mit menschlichen Embryonen angemessen sind. Bei geborenen Menschen sind es die Individualrechte, wie das Recht auf Selbstbestimmung, das Recht auf Leben und das Recht auf körperliche und psychische Integrität, die sich aus der Menschenwürde ableiten und die unbedingt zu achten sind. Nun ist die Begründung von Individualrechten im engeren Sinne im Fall von Embryonen schwierig. Embryonen können ja - mit der Ausnahme der ersten Tage ihrer Entwicklung, sofern sie im Labor gezeugt wurden - nicht individuell, sondern nur in engster leiblicher Beziehung mit einer Frau existieren, die nicht von anderen Menschen ersetzt werden kann. Dies ändert allerdings nichts am moralischen Status des Embryos, sondern lediglich an der Angemessenheit des Schutzkonzeptes. Nur dann, wenn ein Konflikt mit den Individualrechten einer anderen Person auftritt, der nicht auf anderem Wege abgewendet werden kann, muss der Schutzwürdigkeit von menschlichen Embryonen praktisch ein geringeres Gewicht beigemessen werden. Das kann ausschließlich bei einer bestehenden Schwangerschaft der Fall sein. Im Fall der PID aber steht kein unveräußerliches Recht des Paares auf dem Spiel.
These 5: Ein Bewertungswiderspruch zwischen der Pränataldiagnostik und der Präimplantationsdiagnostik besteht nicht
Nun wird in der Diskussion über die PID immer wieder angeführt, es bestünde ein Bewertungswiderspruch darin, dass ein Schwangerschaftsabbruch nach Pränataldiagnostik zulässig sei, die PID aber nicht. Paare, die ein hohes "Risiko" tragen, ein behindertes Kind zu bekommen, würden quasi dazu genötigt, erst eine Schwangerschaft einzugehen, um diese dann gegebenenfalls nach einer Pränataldiagnostik abzubrechen. Warum sollte es dann nicht auch möglich sein, dass der Gentest an einem im Labor gezeugten Embryo vorgenommen und eine Schwangerschaft mit einem "betroffenen" Embryo erst gar nicht "riskiert" wird?
Mit dieser Argumentation wird zum einen stillschweigend unterstellt, dass die Praxis der Pränataldiagnostik ethisch unproblematisch sei und zum anderen, dass die Entscheidungssituation bei einer Pränataldiagnostik und bei einer PID vergleichbar sei. Beides ist aber nicht der Fall.
Als die Pränataldiagnostik in der medizinischen Praxis etabliert wurde, geschah das mit der Begründung, dass diese in erster Linie dazu diene, Schwangerschaftsabbrüche zu verhindern. Wenn Frauen schwanger würden, die ein hohes "Risiko" für ein behindertes Kind tragen, würden sie die Schwangerschaft häufig aus Angst vor der auf sie zukommenden Belastung abbrechen. In vielen Fällen könne dann mit Hilfe einer Pränataldiagnostik herausgefunden werden, dass das Kind gesund sein wird. Viele Schwangerschaftsabbrüche wären so vermeidbar.
Folgt man dem oben genannten "Nötigungsargument", scheint sich eine Praxis etabliert zu haben, in der "Risikopaare" von Ärzten dahingehend beraten werden, Schwangerschaften gezielt auf Probe einzugehen, um sie gegebenenfalls nach einer Pränataldiagnostik abzubrechen. Sofern dies zutrifft, sollte das in erster Linie Anlass für eine ethische und rechtliche Überprüfung der Praxis der Pränataldiagnostik, nicht aber für die Legitimierung der PID als vermeintlich kleineres Übel sein.
Nachdem einer Frau ein auffälliger Befund einer Pränataldiagnostik mitgeteilt wurde, besteht für sie unter Umständen ein Schwangerschaftskonflikt. Wenn die Rechte der Frau auf Selbstbestimmung und körperliche Integrität nicht verletzt werden sollen, muss ihr allein die Entscheidung über Fortsetzung und Abbruch der Schwangerschaft überlassen werden. So sieht es auch der Gesetzgeber, der den Schwangerschaftsabbruch in einem solchen Fall straffrei stellt.
Bei der PID liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung eine vollkommen andere Situation vor, die für die ethische Bewertung von entscheidender Bedeutung ist. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der PID und damit über die Selektion von Embryonen findet zu einem Zeitpunkt statt, zu dem die Frau noch nicht schwanger ist. Die PID hat von vorn herein das Ziel, eine genetische Selektion zwischen mehreren im Labor gezeugten Embryonen durchzuführen, von denen dann einige "verworfen" werden. Deshalb muss bei der PID schon die Zeugung der Embryonen im Labor gerechtfertigt werden können.
Die körperliche Integrität der Frau ist bei einer PID anders als im Fall eines Schwangerschaftskonflikts unberührt. Es besteht keine unausweichliche Konfliktsituation. Das Paar hat Handlungsalternativen wie den Verzicht auf leibliche Kinder, ein Kind in Pflege zu nehmen oder zu adoptieren. Die hohe Präferenz, die der Wunsch nach einem eigenen gesunden Kind für die betroffenen Paare hat, soll damit nicht in Frage gestellt werden. Mit dem existenziellen Erleben eines Schwangerschaftskonflikts für die Frau ist dies dennoch nicht vergleichbar.
Die beiden in diesem Zusammenhang meistgenannten Argumente, dass die PID einem antizipierten Schwangerschaftskonflikt entspräche und dass eine Frau nicht zum Transfer von Embryonen gezwungen werden könne, sind daher nicht stichhaltig. Eine solche moralische Konfliktsituation würde durch die PID erst gezielt herbeigeführt. Die PID kann aber nicht mit der Lösung eines Konfliktes legitimiert werden, der erst durch ihre Anwendung eintritt.
These 6: Eine Begrenzung der Indikation für die Präimplantationsdiagnostik ist auf Dauer unpraktikabel
In der öffentlichen und politischen Diskussion über PID hat sich bei den Befürwortern ein Konsens abgezeichnet, die PID wenn überhaupt nur für wenige Einzelfälle zuzulassen. Das trifft auch für den Richtlinienentwurf der Bundesärztekammer zu. Fraglich ist allerdings, wie sich die Indikationen für die PID einschränken lassen könnten. Hierfür sind vor allem zwei Modelle im Gespräch:
Die einfachste Möglichkeit wäre, einen Indikationskatalog mit schweren Krankheiten oder Behinderungen festzulegen. Allerdings würden dies viele Menschen, die selbst mit den genannten Krankheiten oder Behinderungen leben, berechtigterweise als diskriminierend empfinden. So wehrt sich beispielsweise Stephan Kruip für die Selbsthilfegruppe Mukoviszidose e.V. dagegen, dass Mukoviszidose immer als Paradebeispiel für die Notwendigkeit der PID angeführt wird. Aus dem genannten Grund wird ein solcher Indikationskatalog für ethisch nicht rechtfertig- und politisch nicht durchsetzbar gehalten.
Eine weitere Möglichkeit wäre eine Generalklausel, welche die antizipierte Belastung der Frau durch das Leben mit einem chronisch kranken oder behinderten Kind zum Maßstab macht. Das wäre vergleichbar mit der Regelung des Schwangerschaftsabbruchs nach einer Pränataldiagnostik. Allerdings zeigt die Erfahrung mit der Pränataldiagnostik auch, dass eine derartige Indikationsbegrenzung wenig wirkungsvoll ist. Die Begrenzung der Zulässigkeit der PID für wenige Einzelfälle könnte so jedenfalls nicht gewährleistet werden.
Die Bundesärztekammer macht deshalb den Vorschlag, dass nur sehr schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten und Behinderungen die Durchführung einer PID nach Einzelfallprüfung durch eine zentrale Kommission erlauben sollen. Allerdings wäre eine derartige Einzelfallprüfung eine kaum zu rechtfertigende Bevormundung der betroffenen Paare. Die Mitglieder einer derartigen Kommission müssten die subjektiv empfundene Belastung betroffener Paare unter Umständen in Frage stellen. Wie sollten die Kommissionsmitglieder eine solche Entscheidung gegenüber dem betroffenen Paar begründen?
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die PID eingesetzt werden kann, um die Erfolgsraten der In-vitro-Fertilisation zu erhöhen. Es ist bekannt, dass viele frühe Fehlgeburten aufgrund von Chromosomenstörungen des Embryos geschehen. Wenn man solche Embryonen schon im Labor erkennen würde, wären die Wahrscheinlichkeit einer erfolgversprechenden Schwangerschaft und damit die Erfolgsraten nach einer künstlichen Befruchtung höher. Wenn die PID erst einmal für die so genannten Risikopaare zulässig ist, scheint es kaum gute Gründe dafür zu geben, warum sie Frauen, die sich wegen ungewollter Kinderlosigkeit einer In-vitro-Fertilisation unterziehen, nicht angeboten werden darf.
Es scheint also tatsächlich so zu sein, wie die Humangenetikerin Traute Schröder-Kurth sagt, dass die PID nur entweder ganz oder gar nicht zu haben sei. Eine Indikationsbeschränkung wird sich auf Dauer jedenfalls kaum durchhalten lassen.
These 7: Die Präimplantationsdiagnostik ist mit dem ärztlichen Heilauftrag nicht zu vereinbaren
Der ärztlicher Auftrag umfasst der traditionellen Auffassung entsprechend die Prävention und Heilung von Krankheiten sowie die Linderung von Leiden im Dienste einzelner Patienten. Die PID würde dieses ärztliche Selbstverständnis nachhaltig verändern.
Vor allem durch die notwendige In-vitro-Fertilisation ist die PID mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden. Die stark erhöhte Mehrlingsschwangerschaftsrate und die damit verbundenen Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen betreffen nicht nur die werdende Mutter, sondern auch ihr zukünftiges Kind bzw. ihre zukünftigen Kinder. Daraus ergeben sich Widersprüche, was den ethisch legitimen Auftrag des Arztes angeht.
Der ärztliche Heilauftrag umfasst die Abwendung von gesundheitlichen Schäden für die werdende Mutter und ihr zukünftiges Kind. Dazu kommt die therapeutische Betreuung eines kranken oder behinderten Kindes möglicherweise auch schon während der Schwangerschaft. Die Verhinderung der Existenz eines kranken oder behinderten Kindes ist allerdings keine legitime ärztliche Aufgabe. Genau das aber ist das Ziel der PID.
These 8: Mit der Präimplantationsdiagnostik würden neue Entscheidungszwänge für werdende Eltern entstehen
Zwischen individuellen Entscheidungen werdender Eltern gegen ein krankes oder behindertes Kind und gesellschaftlichen "Lebenswertzuschreibungen" besteht ein enger Zusammenhang. Die Erfahrungen mit der Pränataldiagnostik zeigen, dass individuelle Entscheidungen zu ihrer Inanspruchnahme internalisierte gesellschaftliche "Le-benswertzuschreibungen" ausdrücken oder sogar unter direktem Druck des sozialen Umfelds zustande kommen. Gleichzeitig wirken derartige individuelle Entscheidungen auf die Entwicklung gesellschaftlicher Wertvorstellungen zurück. Dieses Phänomen wird häufig als "freiwillige Eugenik" bezeichnet. Das bedeutet, dass durch die PID für werdende Eltern nicht nur neue Handlungsspielräume, sondern gleichzeitig auch neue Handlungszwänge entstehen.
Im Gegensatz zur Pränataldiagnostik ist die PID mit einer neuen Qualität der Selektion von Embryonen nach genetischen Kriterien verbunden. Während bei der Pränataldiagnostik das Schicksal eines bestimmten Fötus, mit dem die betroffene Frau schwanger ist, zur Disposition steht, ermöglicht die PID, unter mehreren Embryonen diejenigen auszuwählen, für die der Wunsch besteht, eine Schwangerschaft einzugehen. Es könnten mit zunehmendem Wissen um genetische Veranlagungen diejenigen ausgewählt werden, die den Vorstellungen der Eltern am ehesten entsprechen. Der französische Fortpflanzungsmedizinier Jacques Testard vertritt deshalb die These, dass durch die PID erstmals eine positive Eugenik effektiv möglich wäre. Der Perfektionsdruck auf werdende Eltern, was ihr zukünftiges Kind betrifft, könnte durch die PID eine neue Qualität bekommen.
These 9: Die Zulassung der Präimplantationsdiagnostik würde die tendenzielle Behindertenfeindlichkeit in der Gesellschaft weiter fördern
Die Veränderung gesellschaftlicher Wertvorstellungen durch eine neue Qualität von "Lebenswertentscheidungen" im Fall der Etablierung der PID in der medizinischen Praxis birgt die Gefahr, diskriminierende Tendenzen gegenüber chronisch Kranken und Behinderten in der Gesellschaft zu verstärken. Dabei geht es nicht darum zu behaupten, die individuelle Entscheidung eines Paars oder einer Frau zur Inanspruchnahme der PID sei an sich ein diskriminierender Akt. Es ist vielmehr der gesellschaftliche Wertewandel selbst im Zusammenspiel vieler individueller Entscheidungen, gesellschaftlicher Erwartungshaltungen und damit verbundenen "Lebenswertzuschreibungen" der zur Beförderung unserer ohnehin schon behindertenfeindlichen Gesellschaft führen kann. Es ist zu befürchten, dass dies zur gesellschaftlichen Legitimierung einer zunehmenden Diskriminierung, Stigmatisierung und Entsolidarisierung von chronisch Kranken, Behinderten und deren Familien führt. Das ist das Hauptargument von Seiten der Behindertenverbände und der Behindertenselbsthilfebewegung gegen die Zulassung der PID.
These 10: Die Präimplantationsdiagnostik könnte den Weg zur verbrauchenden Embryonenforschung ebnen
Mit der PID würden in Deutschland erstmals gezielt "überzählige" Embryonen im Labor gezeugt. Zumindest blieben notwendigerweise die Embryonen übrig, die den genetischen "Defekt" tragen. Diese stünden damit theoretisch für die Forschung zur Verfügung, was entsprechende Begehrlichkeiten wecken würde. Es kann allerdings nicht gesagt werden, dass eine Zulassung der PID mit empirischer Notwendigkeit verbrauchende Embryonenforschung oder sogar Keimbahneingriffe
Fazit: Es muss zunächst davon ausgegangen werden, dass es weder ein Recht auf ein eigenes noch auf ein gesundes Kind gibt, das mit medizinisch-technischer Hilfe einzulösen wäre und das gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht werden kann. Es ist damit eine offene Frage, wie hochrangig der Kinderwunsch der betroffenen Paare eingeschätzt wird, welche die PID in Anspruch nehmen möchten, und welchen Preis die Gesellschaft hierfür zu bezahlen bereit ist. Dazu kommt, dass die PID nur ganz oder gar nicht zu haben ist. Eine Indikationsbeschränkung auf wenige Einzelfälle wäre auf Dauer nicht praktikabel.
Das Prinzip der Unteilbarkeit der Menschenwürde würde mit der Einführung der PID unter der Hand aufgegeben. Die PID wäre nur zu rechtfertigen, wenn sich die Möglichkeit der Zuschreibung von einem "Mehr oder Weniger" an Menschenwürde durchsetzte. Die Schutzwürdigkeit von Embryonen würde davon abhängig gemacht, ob sie die Anlage für eine bestimmte Krankheit oder Behinderung tragen oder nicht. Das hätte Konsequenzen für den Schutz der Rechte von anderen Menschen mit eingeschränkten Fähigkeiten.
Darüber hinaus würde sich das ärztliche Selbstverständnis und die Erwartungen an die Medizin in problematischer Art und Weise verändern. Der Arzt würde zum Dienstleister im Auftrag der zukünftigen Eltern zur Verhinderung der Entwicklung eines Kindes mit einer Krankheit oder Behinderung oder sogar zur Herstellung einer Schwangerschaft mit einem Kind mit den gewünschten Eigenschaften. Das Verantwortungsverständnis werdender Eltern, was ihre Familienplanung angeht, und die gesellschaftlichen Erwartungen an diese bekämen eine neue Qualität. Der Perfektionsdruck in Bezug auf die "Qualität des Nachwuchses" würde zunehmen. Durch die mit der PID vermeintlich unproblematischere Möglichkeit, die Entstehung eines kranken oder behinderten Kindes zu verhindern, käme es zu einer Erhöhung des gesellschaftlichen Drucks besonders auf "Risikopaare". Es wäre vor diesem Hintergrund kaum noch zu rechtfertigen, wissentlich die Geburt eines kranken oder behinderten Kindes zu "riskieren". Außerdem würde die gesellschaftliche Anerkennung von und die Solidarität mit chronisch Kranken und Behinderten in Frage gestellt, wenn deren Existenz quasi von Anfang an verhindert werden könnte. Und nicht zuletzt würden mit der PID Weichen für zukünftige Technikentwicklungen gestellt. Der Preis, den die Gesellschaft für die Zulassung der PID zahlen müsste, wäre daher zu hoch.