Einleitung
Am 30. August 2000 wurden drei jugendliche Mörder des Mosambikaners Alberto Adriano vom Oberlandesgericht Halle zu langen Haftstrafen verurteilt. Die Täter gehörten zur rechtsextremen Szene in Dessau. Der vierundzwanzigjährige Haupttäter erhielt lebenslang, die beiden sechzehnjährigen Skinheads jeweils neun Jahre Haft. In der Öffentlichkeit wurde das Urteil einhellig begrüßt, zumal zwischen Tat und Aburteilung nur elf Wochen lagen. Zeitgleich gibt es eine heftige Debatte über das Verbot der NPD. Maßgebliche Politiker aller Parteien fordern das Parteienverbot, um die rechtsextreme Szene zu zerschlagen und ein Zeichen gegen die Gewalt von rechts zu setzen. Entschiedene staatliche Repression, sei es durch harte Urteile oder Organisationsverbote, ist, so scheint es, zu einer wichtigen Waffe im Kampf gegen die Gewalt von rechts geworden
I. Zur Systematik der Repression
Erfolg und Misserfolg des organisierten Rechtsextremismus hängen nicht zuletzt davon ab, wie die Gesellschaft und ihre Institutionen mit ihm umgehen, welche Aufmerksamkeit sie ihm zuteil werden lassen, welche wirkungsvollen Gegenstrategien sie entwickeln, ob und in welcher Weise sie aus gescheiterten Bemühungen lernen. Es gibt heute keinen Zweifel darüber, dass den multikausalen Ursachen des Rechtsextremismus ein ebenso breites, auf mehrere Politikfelder verstreutes Instrumentarium möglicher Gegenmaßnahmen gegenübersteht. Es sind zuerst jene, die unmittelbar die Lebensbedingungen der Menschen prägen, ihre Bildung und Ausbildung, ihre Berufs- und Lebenschancen: Bildungs-, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik in einem weiten Sinn und natürlich Stand und Entwicklung der Demokratisierung der politischen Kultur. Rechtsextremistischer Protest kann sich nur dort entfalten, wo demokratische Grundwerte wie Toleranz und Liberalität noch nicht wirklich verankert sind. Zivilgesellschaftliche geistig-politische Auseinandersetzung mit Bezug auf eine gelebte Verfassung hat unbedingten Vorrang in der Auseinandersetzung mit Rechtsextremismus.
Dennoch ist auch die staatliche repressive Auseinandersetzung ein unverzichtbares, flankierendes Instrumentarium. Es kann, wie staatliche Maßnahmen schlechthin, demokratische Orientierungs- und Verhaltensmuster der Bürger nicht selbst erzeugen, denn diese zentrale Ressource demokratischer Gesellschaften muss aus diesen selbst hervorgehen. Staatliche Repression gegen rechts hat Ordnungs- und Abschreckungsfunktion, sie sanktioniert Gewalt und verdeutlicht rechtsstaatliche Grenzen. Sie kommt im übrigen den subjektiven Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung entgegen, indem der Staat Entschlossenheit und Stärke demonstriert und den Anschein von Problemlösungskompetenz erweckt. Vor dem Hintergrund der NS-Geschichte in Deutschland ist staatliche Repression gegen Rechtsextremismus immer auch eingebunden in die Entwicklung des kollektiven Gedächtnis, sie ist ein Stück symbolischer Abgrenzung, Wehrhaftigkeit und demokratischer Neugründung. Nach außen hin ist sie mitbestimmend für das Ansehen der Bundesrepublik im Ausland und, unter Bedingungen der Globalisierung, zu einem politisch-kulturellen Standortfaktor geworden.
Die Verfassungsordnung der Bundesrepublik versteht sich unter historischen Gesichtspunkten als Gegenentwurf zum Nationalsozialismus. Rechtsstaatliche parlamentarische Demokratie und nationalsozialistische Diktatur sind unvereinbar. Politische Bestrebungen, die in der Tradition des Nationalsozialismus stehen, sind mit dem Grundgesetz unvereinbar und erfordern deshalb Reaktionen nicht nur durch die Gesellschaft schlechthin, sondern auch seitens der repressiven staatlichen Institutionen: Verfassungsschutz, Justiz, Polizei. Repression kommt dann in Frage, wenn Gesetzesverletzungen vorliegen, wenn Gewalt im Spiel ist, aber auch dann, wenn eine ernsthafte Gefährdung der Verfassungsordnung abzusehen ist.
Demokratietheoretisch betrachtet befindet sich die 'streitbare Demokratie' in einem permanenten Dilemma: Handelt der Staat nicht, könnte er möglicherweise dem politischen Extremismus das Feld überlassen und damit die Demokratie schwächen. Schöpft er hingegen alle seine repressiven Möglichkeiten aus, könnte die schleichende Aushöhlung demokratischer Grundrechte durch den Staat selbst die Folge sein. Carl Schmitt hat 1933 in seinem Aufsatz über den 'totalen Staat' jene Schreckensvision gemalt, dieser lasse 'in seinem Innern keinerlei staatsfeindliche, staatshemmende oder staatszerspaltende Kräfte aufkommen. Er denkt nicht daran, die neuen Machtmittel seinen eigenen Feinden und Zerstörern zu überliefern und seine Macht unter irgendwelchen Stichworten, Liberalismus, Rechtsstaat oder wie man es nennen will, untergraben zu lassen. Ein solcher Staat kann Freund und Feind unterscheiden.'
II. Der Legitimationsrahmen: Die Konzeption der 'streitbaren Demokratie' im Grundgesetz
Das Grundgesetz versteht sich als 'wehrhafte' oder auch 'streitbare Demokratie'
Im Grundgesetz findet sich eine Reihe von Artikeln, die zum Schutz der Verfassung Grundfreiheiten einschränken:
- Art. 5 Abs. 3 bindet die Freiheit der Lehre an die Treue zur Verfassung.
- Art. 9 Abs. 2 erklärt Vereinigungen für verboten, 'deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich ge-gen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten'.
- Art. 18 ermöglicht die Verwirkung von Grundrechten, wenn einzelne Grundfreiheiten 'zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht' werden.
- Art. 21 Abs. 2 erklärt Parteien für verfassungswidrig, 'die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden'.
Das Parteienverbot gegen rechts ist nur einmal ausgesprochen worden: 1952 wurde die Sozialistische Reichspartei (SRP) vom Bundesverfassungsgericht verboten. Aufgrund der Öffentlichkeitswirksamkeit von Verbotsprozessen beim Bundesverfassungsgericht und der Ungewißheit des Prozessausgangs, aber auch aus taktischen Gründen ist seitdem kein Verbotsantrag mehr von den möglichen Antragstellern - Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat - gestellt worden. Verbotene Parteien könnten, so lautet das Kalkül, zur Radikalisierung und zur Militanz der Rechtsaußen-Szene führen, legale Parteien sind politisch leichter zu bekämpfen.
Von der Möglichkeit des Vereinsverbotes nach Artikel 9 des Grundgesetzes ist hingegen seit den fünfziger Jahren häufig Gebrauch gemacht worden. Allein seit der Wende wurden fünfzehn Vereinigungen verboten, zuletzt der 'Hamburger Sturm' im August 2000. Hierüber entscheidet per Verfügung der Bundesinnenminister (BMI), soweit eine Vereinigung bundesweit tätig ist, die zuständigen Länder-Innenminister und -senatoren, wenn sie nur in einem Bundesland agiert. In den achtziger Jahren wurden u. a. die Wehrsportgruppe Hoffmann, die Volkssozialistische Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit, die Aktionsfront Nationaler Sozialisten und die Nationale Sammlung verboten. In den neunziger Jahren wurden u. a. die Freiheitliche Arbeiterpartei (FAP), die Nationale Liste und die Nationalistische Front aufgelöst. Im Zusammenspiel mit den begleitenden Polizei-Razzien und entsprechender Publizität sind die Organisationsverbote ein verlockendes politisches Mittel, denn der Staat zeigt Zähne, demonstriert Entschlossenheit und Durchsetzungsfähigkeit und kann mit breiter öffentlicher Unterstützung rechnen. Tatsächlich kann auf diese Weise kaum der rechtsextreme Organisationskern ausgetrocknet werden, im Gegenteil: Die rechte Szene berücksichtigt die Verbotsgefahr und entwickelt immer differenziertere Instrumente, um Verbote zu verhindern oder zu umgehen, etwa den Anschluß an eine legale Partei wie die NPD oder die Entwicklung dezentraler, schwer überschaubarer Organisationsstrukturen.
1. Verfassungsschutz
Die Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder besteht - entsprechend den Verfassungsschutzgesetzen - primär im Sammeln von Informationen und in der Auswertung von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder der Länder gerichtet sind. Ziel ihrer Arbeit ist zum einen die Information der Regierungen über Stand und Entwicklung des politischen Extremismus und der Spionagetätigkeit fremder Staaten im Bundesgebiet. Zahlreiche Verbote von rechtsextremistischen Gruppen durch die Innenminister in den neunziger Jahren nach Artikel 9 GG basieren auf Informationen und Dokumentationen der Verfassungsschutzbehörden.
Seit 1962 veröffentlicht der Bundesminister des Innern jährlich Verfassungsschutzberichte: von 1962 bis 1968 in der Beilage zur Wochenzeitung 'Das Parlament', seit 1969 als eigenständigen Bericht. Entsprechend den Arbeitsschwerpunkten ist er gegliedert in Abschnitte über Rechtsextremismus, Linksextremismus, 'Sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern', 'Spionageabwehr' und 'Geheimschutz'. Rechtsgrundlage für die Berichte ist der Auswertungsauftrag der Verfassungsschutzbehörden und die Schutzpflicht für die freiheitliche demokratische Grundordnung
Verfassungsschutzberichte sind Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Innen- bzw. Verfassungsschutzbehörden. Der Fall der Mauer 1989 und die Auflösung des klassischen Ost-West-Gegensatzes der Nachkriegszeit hat eine Tendenz beschleunigt, die sich schon zuvor abgezeichnet hat: Der Verfassungsschutz entwickelt sich von einer sich selbst abschottenden, daher geheimnisumwitterten und skandalanfälligen Institution hin zu einer aktiv Öffentlichkeitsarbeit betreibenden, Züge 'normaler' Behörden annehmenden Einrichtung
2. Politische Justiz
Im Bereich der politischen Justiz kann der Staat seinem Gewaltmonopol unmittelbar Geltung verschaffen und gleichzeitig den organisierten Rechtsextremismus unter beachtlichen Verfolgungsdruck setzen. Das bundesdeutsche politische Strafrecht gegen rechts ist insofern einzigartig, als es das öffentliche Zeigen NS-verwandter Symbole unter Strafe stellt und Grenzen der politischen Meinungsäußerung festlegt. Das symbolisch vermittelte Fortleben des Nationalsozialismus ist somit aus dem öffentlichen Leben verbannt. Wie kein anderes Instrument erfüllt die politische Justiz damit auch eine normverdeutlichende Abgrenzungsfunktion, indem sie die Grenzen politischer Toleranz hervorhebt. Der Kampf gegen den Rechtsextremismus mit den Mitteln der Justiz setzte mit der Gründung der Bundesrepublik ein und war seitdem immer ein bevorzugtes staatliches Mittel der Auseinandersetzung. Kalinowskys Monographie über den umfassenden 'Kampfplatz Justiz' kommt in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, über die politische Justiz wirkten 'die wesentlichen Hemmfaktoren für die Entwicklung des Nachkriegsrechtsextremismus'
Aus dem Bereich des politischen Strafrechts sind einige Normen besonders bemerkenswert. Hierzu gehören insbesondere
- § 86 Abs. 1 Ziff. 4 StGB (Verbreitung von Propagandamitteln zur Fortführung verbotener NS-Organisationen). Strafbewehrt sind Parolen wie etwa 'NS-Verbot aufheben!', 'Kampf den Judenparteien KPD, SPD, CDU, CSU, FDP!' Der Neonazi-Führer Michael Kühnen wurde u. a. wegen Herstellung, Verbreitung und Vorrätighalten der Flugblätter 'Initiative gegen NS-Verbot' und 'Man nennt uns ,Neo-Nazis'! Na und?!' vom Landgericht Frankfurt am 29. März 1985 verurteilt (Az.: 50 Js 33.738/83 23 kls).
- § 86 a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen). Bei den von den Verfassungsschutzbehörden erfaßten Straftaten mit erwiesenem oder zu vermutendem rechtsextremistischem Hintergrund überwiegen die Verstöße gegen den § 86 a bei weitem. Von den 1998 gemeldeten insgesamt 11 049 Straftaten entfielen allein 6 958 auf das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, 1997 war das Verhältnis 11 719 zu 7 888
- § 130 StGB (Volksverhetzung). Diese Vorschrift ist durch das 6. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1960 geschaffen worden. Hintergrund und Auslöser war die antisemitische und neonazistische Schmierwelle 1959/60. In Wort und Bild erfüllte nach einem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart das NPD-Monatsblatt 'Deutsche Stimme' den Tatbestand der Volksverhetzung. Unter dem Bild von fünf Asylbewerbern mit erhobener Faust war zu lesen: 'Sie fallen in unser Land ein. Sie rauben und vergewaltigen. Sie zerstören unsere Jugend mit Rauschgift. Aber sie nennen sich Asylanten - und werden von den Opfern bezahlt. Solch einen Wahnsinn gibt es nur bei uns. Merke: Ist es auch Wahnsinn, hat es doch Methode'. Chefredakteur K. H. Vorsatz wurde zu 4 550 DM Geldstrafe verurteilt wegen Volksverhetzung
- § 131 StGB (Aufstachelung zum Rassenhaß). Hetzparolen wie 'Ich Esel glaube an die Vergasungslüge und will an Israel zahlen, zahlen, zahlen' oder 'Holocaust darf nicht sterben, denn Zion muss leben von Deutschlands Erben' haben Gerichte als strafbar nach § 131 StGB angesehen. Das Landgericht München I hat Friedhelm Busse, Vorsitzender der verbotenen VSBD/PdA, 1982 in einer Berufungsverhandlung zu sechs Monaten Haft wegen Vergehens gegen §§ 130 und 131 verurteilt. Zum Beweismaterial gehört das Flugblatt 'Rassenmischung ist Völkermord'. Darin werde 'die Menschenwürde eines Teils der in der BRD lebenden Bevölkerung angegriffen und eine emotional gesteigerte feindselige Haltung des Adressaten gegen Nichteuropäer' geschürt (Az.: 13 Ns 115 Js 5123/81).
Nicht übersehen werden dürfen die Auswirkungen politischer Justiz gegen rechts auf die unmittelbar Betroffenen und ihr Umfeld. Unter politischen und gruppendynamischen Aspekten verstärkt staatliche Repression Tendenzen der Ghettoisierung und Lagerbildung. Sie fördert Bewußtseinsstrukturen der Verfolgung und Entrechtung und den Ausbau geheimbündlerischer kommunikativer Netzwerke. Kann dies in normativer Hinsicht bei den 'Unbelehrbaren' der aussterbenden älteren Generation noch in Kauf genommen werden, so muss bezweifelt werden, ob dies der richtige Weg ist, Jugendliche vor dem Abgleiten in die rechtsextreme Subkultur zu bewahren, denn vielfach dient sie der weiteren Radikalisierung und Verfestigung rechtsextremer Karrieren. 'Wer Gewalt gegen Ausländer in Deutschland mit härteren Strafen, insbesondere mit mehr und höheren Freiheitsstrafen, bekämpfen will, fördert die Ausgrenzung jugendlicher Gewalttäter und verstärkt damit die Voraussetzungen für ihre gewaltorientierte Ausländerfeindlichkeit. Er treibt den Teufel mit dem Belzebub aus'
3. Polizei
Der allgemeine Auftrag der Polizei besteht - entsprechend den Polizeigesetzen der Länder und der Strafprozeßordnung - in der Gefahrenabwehr und in der Strafverfolgung. Bezogen auf den Komplex Rechtsextremismus bedeutet dies die Verfolgung von Gesetzesverstößen und die Abwehr drohender Gefahren, wie sie sich etwa aus Demonstrationen und öffentlichen Veranstaltungen ergeben können. Die Polizei hat es in aller Regel mit Formen des organisierten Rechtsextremismus zu tun, aber auch mit nur lose strukturierten Skinhead-Gruppen sowie rassistisch motivierten Einzeltätern. Öffentliche Veranstaltungen wie Parteitage, Sonnenwendfeiern, Skin-Rockkonzerte und Demonstrationen sind organisierten rechtsextremen Gruppen oder Skin-Zusammenschlüssen zuzuordnen, die zum (kleinen) Teil nach Art. 9 GG aufgelöst sind (Nationalistische Front, Deutsche Alternative, Nationale Offensive, Nationaler Block, FAP) oder aber zum (größeren) Teil wegen ihres extremistischen Charakters von den Verfassungsschutzbehörden beobachtet werden bzw. von der politischen Justiz spektakulär verfolgt und unter Druck gesetzt werden. Spontane Aktionen wie Überfälle auf Ausländer, Anschläge auf Wohngebäude oder Sprengstoffanschläge werden durchweg entweder von rassistisch motivierten Einzeltätern oder aber von Skinheads verübt. Dabei sind politisch organisierte Rechtsextremisten eher eine Minderheit, unorganisierte männliche Jugendliche - und zunehmend auch männliche Erwachsene - dominieren dieses Konfliktfeld. Der Umgang mit derartigen Formen des personell, gruppenspezifisch und organisatorisch eingrenzbaren Rechtsextremismus aus der Sicht der Polizei erfolgt nach legalistischen Prinzipien und nach Kriterien der situationsangemessenen Opportunität. Umgang mit organisiertem Rechtsextremismus bedeutet für die Polizei ein Gegenüber, das ein rassistisches und nationalistisches Selbstverständnis, zum Teil verbunden mit Gewaltakzeptanz, teils eher konspirativ (z. B. Skin-Konzerte), teils legalistisch (z. B. Parteitage), teils aber auch demonstrativ provozierend und an Medien-Öffentlichkeit ausgerichtet zur Schau stellt.
Der mit den Städtenamen Hoyerswerda und Rostock verbundene Anstieg der Gewalt von rechts bei Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen seit Beginn der neunziger Jahre bedeutet für die Polizeiarbeit in mehrfacher Hinsicht eine Zäsur. Um die Welt gehende Fernsehbilder von randalierenden rechten Skinheads, Jagdszenen auf Ausländer in deutschen Städten und triumphierende rechtsextreme Politiker mobilisierten die Öffentlichkeit. Lichterketten und Rockkonzerte gegen rechts waren zivilgesellschaftliche Reaktionen, der Ruf nach dem konsequenten Einschreiten der Polizei verband die unterschiedlichen Fraktionen der Gegner des Rechtsextremismus. Die sich häufenden Bundestagsdebatten zu dieser Thematik konzentrierten sich letztlich auf den repressiven Aspekt. Bei allen parteipolitischen Unterschieden fand sich ein Konsens in der Forderung nach harter Bestrafung der rechten Gewalttäter und darin, der Staat müsse 'all seine Möglichkeiten ausschöpfen, fremdenfeindliche Gewalttaten sowie den Rechtsextremismus nachhaltig zu bekämpfen'
Nach dem offensichtlichen Versagen der Polizei bei einigen spektakulären öffentlichen Auftritten von Rechtsextremisten etwa bei der gewalttätigen Belagerung eines Asylbewerberheimes in Rostock-Lichtenhagen im August 1992 und eines auch international vielbeachteten Aufmarsches von Neonazis in Fulda im August 1993 beschloss die Innenministerkonferenz kurze Zeit später, nunmehr härter vorzugehen. Die im Versammlungsgesetz vorgesehenen Verbotsmöglichkeiten sollten ausgeschöpft werden und damit eine 'niedrige Einschreitschwelle' zur Leitlinie der Polizeieinsätze gegen rechts werden
Konsequenz dieser veränderten Taktik ist die faktische Einschränkung des Demonstrations- und Versammlungsrechts und die Verrechtlichung des Problems. Es ist für rechtsextreme Gruppen schwer geworden, überhaupt noch öffentliche Versammlungen und Demonstrationen durchzuführen. Allzuoft dient die Begründung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Grundlage für ein Versammlungsverbot. Es liegt dann an den Verwaltungsgerichten, dieses Verbot zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben. Doch der Erfolg dieser offensiveren Polizeistrategie ist fraglich. Zwischen rechtsextremen Gruppen, Polizei und Verwaltungsgerichten bildet sich eine ritualisierte Handlungskette heraus, die von Seiten der rechtsextremen Akteure durch immer neue Provokationen in Gang gehalten und ausgeweitet wird. Wenn es ihnen gelingt, das Verbot zu umgehen, dann winken spektakuläre, öffentlichkeitswirksame Auftritte. So etwa am 1. März 1997, als 5 000 Teilnehmer rechtsextremer Organisationen in München gegen die Wehrmachtsausstellung demonstrierten - die seit langem größte öffentliche Kundgebung des Rechtsextremismus in Deutschland; so etwa am 29. Januar 2000, als mehrere Hundert Anhänger der NPD und anderer neonazistischer Gruppen zum ersten Mal seit Kriegsende durch das Brandenburger Tor marschieren und gegen das im Bau befindliche Holocaust-Mahnmal in Berlin protestierten.
Neben einer veränderten Einsatzkonzeption wurden auf institutioneller Ebene verschiedene Maßnahmen umgesetzt. Die Innenminister-Konferenz beschloss eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern und die Einrichtung einer Nachrichtensammel- und Informationsstelle
Das sächsische Modell hat Schule gemacht. Ähnlich arbeiten die brandenburgische 'Mobile Einsatzgruppe gegen Gewalt und Ausländerfeindlichkeit' (MEGA) und die bereits 1992 gegründete Berliner Sonderermittlungsgruppe 'Politisch motivierte Straßengewalt'
Einsatz- und Polizeiphilosophie liegen dicht beieinander, d. h. das (schutz)polizeiliche Selbstverständnis der zurückliegenden Jahrzehnte wird geprägt von der gesellschaftlichen Reaktion auf öffentlichkeitswirksame Polizeieinsätze im Zusammenhang von Protestbewegungen nach 1968
III. Vom Umgang mit Rechtsextremismus
Die Möglichkeiten des Rechtsstaates zur Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus lassen sich von zwei Seiten her zusammenfassend betrachten. Die innere Perspektive hätte danach zu fragen, ob und wie die Möglichkeiten ihren Gegenstand treffen und bearbeiten, welche Erfolge und welche Defizite in mehr als fünfzig Jahren Geschichte der Bundesrepublik zu verzeichnen sind. Die äußere Perspektive darf hier nicht vergessen werden: Welche Wirkungen im Ausland sind zu beobachten? Welche Veränderungen haben sich ergeben, nachdem die Bundesrepublik international anerkannt ist und gleichberechtigter Teil der Bündnissysteme und der globalisierten Weltgesellschaft geworden ist?
Beginnen wir mit der Innenperspektive. Das verfassungspolitische Gebot einer werteorientierten streitbaren Demokratie hat zu Fehleinschätzungen geführt, es hat die geistige Mentalität des Kalten Krieges verstärkt, doch insgesamt hat es auch dazu beigetragen, rechtsextremen Kräften das Leben zu erschweren: zumal in der Frühphase der Bundesrepublik, als die Nachwirkungen des Nationalsozialismus stark waren und von einer aufgeklärten Gesellschaft nicht die Rede sein konnte. Parteien- und Organisationsverbote, die Beobachtung durch den Verfassungsschutz und die Repression durch den polizeilichen Staatsschutz konnten und können den organisierten, gegen die Demokratie gerichteten Rechtsextremismus nicht verhindern. Sie können ihn jedoch bremsen und der Mehrheitsgesellschaft verdeutlichen, dass es auch in einer toleranten Gesellschaft Grenzen der Toleranz gibt. Aufgrund des - etwa im Vergleich zur Sozialarbeit - höheren Öffentlichkeitswertes von Gerichtsverhandlungen, Organisations- und Veranstaltungsverboten oder polizeilichen Razzien kann staatliche Repression den durch rechtsextreme Aktivitäten vollzogenen strafrechtlich oder gesellschaftlich relevanten Normbruch vergleichsweise wirksam thematisieren und verdeutlichen und so die Toleranzgrenzen des Rechtsstaates aufzeigen.
Betrachten wir nun die äußere Perspektive. Über Jahrzehnte hinweg stand, nicht ohne gute Gründe, das Ansehen der Bundesrepublik im Ausland bei rechtsextremistischen Entwicklungen zur Debatte, denn die Stabilität der Demokratie erschien, zumal in den fünfziger und sechziger Jahren, keineswegs gefestigt. Mit der Wende zu einem vereinten Deutschland 1989/90 gab es zwar kaum Zweifel an der demokratischen Zuverlässigkeit des neuen Staates, wohl aber an der inneren Verfaßtheit und der möglichen außenpolitischen Strategie. Nach den fremdenfeindlichen Anschlägen in Hoyerswerda, Rostock-Lichtenhagen und andernorts in den Jahren 1991 bis 1993 und den sich verfestigenden rassistischen Alltagskulturen in ostdeutschen Gemeinden verschob sich die Besorgnis von der demokratischen Zuverlässigkeit der Nachkriegszeit hin zu Fragen nach dem Investitionsklima. Manifeste Fremdenfeindlichkeit behindert ausländische Investitionsentscheidungen, ein radikal auftrumpfender jugendlicher Rechtsextremismus zumal in Ost-Deutschland beeinträchtigt den Standort Deutschland insgesamt.
Die kontroversen Debatten um die 'green card' für ausländische Computer-Spezialisten im Frühjahr 2000 haben möglichen ausländischen Investoren einmal mehr signalisiert, dass Deutschland nicht als ein tolerantes, weltoffenes, ausländerfreundliches Land bezeichnet werden kann
Gewalttaten mit erwiesenem oder zu vermutendem rechtsextremistischem Hintergrund - in den Ländern - Quelle:#Bundesministerium des Innern (Hrsg.), Verfassungsschutzbericht 1999, Berlin 2000, S. 22.