Einleitung
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU), die auf dem Europäischen Rat in Nizza am 8. Dezember 2000 verabschiedet wurde, stellt einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zur Legitimation der Europäischen Gemeinschaft (EG) dar. Die EG bedarf dringend der Legitimation, weil sie immer intensiver in die Befugnisse der Bürger eingreift. Denn ihre Organe schaffen mittels der EG-Verordnungen, welche (wie "EG-Gesetze") unmittelbar in jedem Mitgliedstaat verbindlich sind, und der EG-Richtlinien, welche (wie "EG-Rahmengesetze") der Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten bedürfen, europäisches Recht, das die Mitgliedstaaten bindet. Hierdurch werden Hoheitsrechte ausgeübt, welche bisher dem Staat vorbehalten waren.
I. Notwendigkeit einer Legitimation der EG durch eine europäische Verfassung
Traditionellerweise wurde die Notwendigkeit einer Konstitutionalisierung, also einer verfassungsrechtlichen Bindung, alleine für Staaten (vor allem für die klassischen Nationalstaaten) bejaht. Denn bis zum Ende der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts war klar, dass allein Staaten Hoheitsrechte ausüben würden. Das Desaster zweier Weltkriege führte zu der zwingenden Erkenntnis, dass eine intensive multilaterale Kooperation der Staaten durch internationale Organisationen immer wichtiger wird. Die UNO und der Europarat waren eine der ersten Prototypen internationaler Organisationen. Aber erst der Prozess der Globalisierung (genauer: "Denationalisierung") seit den siebziger/achtziger Jahren führte immer deutlicher zur Notwendigkeit des Regierens jenseits des Nationalstaates
Zeitgleich mit der Blütezeit des Multilateralismus (UNO seit dem Ende des Ost-West-Konfliktes 1989/90, internationale Umweltregime seit 1982/1992
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat daraus seit 1969/1974 die Konsequenz gezogen, durch Rechtsvergleich nationaler Grundrechte der Mitgliedstaaten und durch Bezugnahme auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) europäische Grundrechte im Wege der Rechtsprechung zu entwickeln
Die Charta der Grundrechte der EU sollte als Keimzelle einer künftigen europäischen Verfassung
II. Inhalt und Würdigung der Charta der Grundrechte der EU
1. Verfahren des "Konvents" und wesentlicher Inhalt sowie Anwendungsbereich der Charta
Um die überragende Bedeutung der Grundrechte und ihre Tragweite für die Unionsbürger sichtbar zu verankern, war auf der Tagung des Europäischen Rates in Köln (3. und 4. Juni 1999) beschlossen worden, den Entwurf einer solchen Charta zu erstellen. Auf der Tagung des Europäischen Rates in Tampere (15. und 16. Oktober 1999) wurde die Zusammensetzung des Gremiums ("Verfassungskonvents") präzisiert: 15 Beauftragte der Staats- und Regierungschefs der EG-Mitgliedstaaten, ein Beauftragter des Präsidenten der EG-Kommission, 16 Mitglieder des Europäischen Parlaments, die von diesem benannt werden, sowie 30 Mitglieder der nationalen Parlamente (zwei aus jedem Mitgliedstaat), die von den nationalen Parlamenten benannt werden.
Dieser von Roman Herzog geleitete Verfassungskonvent hat seine Arbeit am 17. Dezember 1999 aufgenommen und auf seiner 17. Sitzung am 2. Oktober 2000 abgeschlossen. Erst in Nizza sollte entschieden werden, ob und auf welche Weise die verabschiedete Charta in den EU-Vertrag aufgenommen werden kann. Es ist wenig nachvollziehbar, wenn ein Kritiker meint, es habe sich um ein "von der Öffentlichkeit abgeschirmtes Verfahren" von Personen gehandelt, die "allenfalls das Vertrauen ihrer Parteien - nicht aber das der Bürger und Völker" hätten und denen es darum gegangen sei, "die Menschen und Völker Europas mit ihrem Text vergewaltigen zu dürfen"
Die 54 Artikel des am 28. September 2000 endgültig verabschiedeten Entwurfs der Grundrechte der EU sind in 7 Kapitel eingeteilt: die Würde des Menschen (Art. 1-5), Freiheiten (Art. 6-19), Gleichheit (Art. 20-26), Solidarität (Art. 27-38), Bürgerrechte (Art. 39-46), justizielle Rechte (Art. 47-50) und allgemeine Bestimmungen (Art. 51-54). Kapitel 1 enthält das Recht auf Menschenwürde, das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, das Verbot der Folter sowie das Verbot der Sklaverei, wobei Art. 3 Abs. 2 sehr detailliert Grundrechte der Medizin und Biologie enthält (u. a. das "Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen"). Kapitel 2 benennt die eher traditionellen bürgerlich-politischen und einige wenige wirtschaftliche Rechte: das Recht auf Freiheit und Sicherheit, die Achtung des Privat- und Familienlebens, der Schutz personenbezogener Daten, das Ehe- und Familiengründungsrecht, die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, das Recht auf Bildung, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, die Eigentumsfreiheit, das Asylrecht, der Schutz bei Abschiebung/Ausweisung und Auslieferung. Kapitel 3 anerkennt die Gleichheit vor dem Gesetz, die Nichtdiskriminierung, die Vielfalt der Kulturen/Religionen und Sprachen, die Gleichheit von Männern und Frauen, die Rechte des Kindes, die Rechte älterer Menschen sowie die Integration von Menschen mit Behinderung.
Kapitel 4 behandelt unter dem Stichwort "Solidarität" folgende soziale Rechte: das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer im Unternehmen, das Recht auf Kollektivverhandlungen, das Recht auf Zugang zum Arbeitsvermittlungsdienst, Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung, das Recht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen, das Verbot der Kinderarbeit, der Schutz des Familien- und Berufslebens, das Recht auf soziale Sicherheit und soziale Unterstützung, das Recht auf Gesundheitsschutz, das Recht auf Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sowie zwei Gemeinwohlziele: Umweltschutz und Verbraucherschutz. Kapitel 5 schützt unter dem Stichwort "Bürgerrechte" das aktive und passive Wahlrecht bei Wahlen zum Europäischen Parlament und bei Kommunalwahlen, das "Recht auf eine gute Verwaltung", das Recht auf Zugang zu Dokumenten, das Befassungsrecht des Bürgerbeauftragten, das Petitionsrecht, die Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit, den diplomatischen und konsularischen Schutz. Die justiziellen Rechte des Kapitel 6 sind: Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte, Grundsätze der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit für Straftaten und Strafen, Verbot der zweimaligen Bestrafung für dieselbe Straftat. Schließlich klären die allgemeinen Bestimmungen des Kapitels 7 den Anwendungsbereich, die Tragweite der garantierten Rechte, das Schutzniveau und das Verbot des Missbrauchs der Rechte.
Der Anwendungsbereich der Charta ist allein auf Tätigkeiten der Gemeinschaftsorgane (z. B. der EG-Kommission und des Ministerrates) und der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts beschränkt (vgl. Art. 51 Abs. 1) - dabei scheint die Charta aufgrund eines Verhandlungskompromisses - primär auf die gegenwärtige Rechtslage und weniger auf die Vision einer künftigen europäischen Verfassung
Entscheidend ist aber, dass international ein fataler Eindruck entstanden wäre, "wenn Nationen, die andere an Grundrechte binden wollen, selbst nicht bereit sind, dies prominent zu normieren"
2. Weiterentwicklungen des Grundrechtsschutzes
Gegenüber dem bisherigen Grundrechtsschutz durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und durch die Europäische Menschenrechtskonvention lassen sich durch die Grundrechtscharta - falls ihre Grundrechte einklagbar werden sollten - folgende Weiterentwicklungen beobachten:
- Es werden erstmals europäische Grundrechte auch für die sog. zweite und dritte Säule der Union gelten, nämlich für die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (ZBJI) und für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) (erste Weiterentwicklung).
- Es werden erstmals umfassend soziale Grundrechte einbezogen (und damit das Solidaritätsprinzip gestärkt), und gegenüber der EMRK werden einige wirtschaftliche Rechte anerkannt (zweite Weiterentwicklung).
- Auch bei den traditionellen bürgerlich-politischen Rechten werden moderne Rechte (Datenschutz, Bioethik und Informationszugang) anerkannt; zusätzlich werden auch Leitprinzipien kodifiziert (dritte Weiterentwicklung).
- Einige Rechte werden präzisiert, so dass Zweifelsfragen für die Zukunft weitgehend ausgeschlossen werden; dies gilt u. a. für die Gleichheits- und Solidaritätsrechte (vierte Weiterentwicklung).
Zur ersten Weiterentwicklung: Die Rechtsprechung des EuGH zur Anwendung der europäischen Grundrechte wurde allein für Maßnahmen unter dem EG-Vertrag entwickelt. Damit waren europäische Grundrechte anwendbar für Maßnahmen zur Umsetzung des Binnenmarktes, der gemeinsamen Handelspolitik, des Dienstleistungs-, Niederlassungs- und freien Kapitalverkehrs, der Wettbewerbs-, Landwirtschafts-, Verkehrs-, Umwelt-, Verbraucher- und Sozialpolitik der EG. Nicht anwendbar waren sie bisher für die zweite und dritte Säule der Union, die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres und die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Angesichts des Umstandes, dass zur ZBJI auch die operative Zusammenarbeit von Polizei- und Zollbehörden im Rahmen von Europol mitsamt dem entsprechenden intensiven Datenaustausch (Art. 29 und Art. 30 EU-Vertrag) und die einheitliche Visa-, Asyl- und Einwanderungspolitik (früher Art. K.1 EU-Vertrag, jetzt Art. 62 und 63 EG-Vertrag, je in Verbindung mit den Schengener Abkommen) gehören, war es zwingend erforderlich, auch hierfür die Anwendung europäischer Grundrechte sicherzustellen. Dies geschieht künftig durch die Grundrechtscharta. Gerade die Frage der Anwendung eines europäischen Datenschutz- und Asylrechts ist hier von hoher Bedeutung; Art. 8 (Schutz personenbezogener Daten), Art. 18 (Asylrecht) und Art. 19 (Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung) der Grundrechtscharta geben hier wichtige grundrechtliche Antworten. Während Art. 8 die wesentlichen Schutzinhalte eines Rechts auf personenbezogene Daten wiederholt und Art. 18 auf die bekannten Genfer Flüchtlingskonventionen verweist, hebt Art. 19 Abs. 2 das Abschiebungs- bzw. Ausweisungsverbot bei Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen Behandlung hervor.
Zur zweiten Weiterentwicklung: Sowohl die Wiener UN-Menschenrechts-Weltkonferenz (1993) als auch die Simitis-Kommission, welche im Auftrag der EG-Kommission 1999 ein Gutachten zu Fragen der Grundrechtscharta vorlegte, hatten die wichtige Wechselwirkung zwischen bürgerlich-politischen und wirtschaftlich-sozialen Rechten ausdrücklich hervorgehoben
Zur dritten Weiterentwicklung: Auch gegenüber bisherigen Katalogen traditioneller bürgerlich-politischer Rechte sind einige modernere Rechte festzustellen, wie der nachfolgende Vergleich zeigt.
Der Kanon der Rechte der EMRK
Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung bisher folgende Grundrechte anerkannt
Diese Rechte werden auch in der Grundrechtscharta erfasst und zum Teil durch modernere Rechte ergänzt:
- Recht auf physische Existenz (Menschenwürde, Recht auf Leben und Unversehrtheit, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei/Zwangsarbeit, Recht auf Freiheit und Sicherheit, Art. 1 bis 6, sowie Freizügigkeitsrecht Art. 45);
- Verfahrensgrundrechte (Recht auf wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, Unschuldsvermutung, Gesetz- und Verhältnismäßigkeit bei Straftaten, Verbot der Doppelbestrafung, Art. 47 bis 50);
- Schutz des privaten Umfeldes (Achtung des Privat- und Familienlebens, Schutz personenbezogener Daten, Recht auf Eheschließung und Familiengründung, Art. 7 bis 9);
- Kommunikationsfreiheiten (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Art. 10 bis 13);
- Gleichheit (Gleichheit vor dem Gesetz, Nichtdiskriminierung, Gleichheit von Männern und Frauen, Rechte des Kindes, Art. 20, 21, 23 und 24);
- Recht auf wirtschaftliche Betätigung (Recht auf Bildungszugang, Berufsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Eigentumsrecht, Art. 14 bis 17);
- Bürgerrechte (aktives und passives Wahlrecht bei Wahlen zum Europäischen Parlament [EP] und bei Kommunalwahlen, Recht auf eine gute Verwaltung, Recht auf Zugang zu Dokumenten, Bürgerbeauftragter, Petitionsrecht an das EP, Aufenthaltsrecht, diplomatischer und konsularischer Schutz, Art. 39 bis 46);
- Solidaritätsrechte (diverse Arbeitsplatzrechte
Neu in der Grundrechtscharta sind: das Grundrecht auf Bioethik (Art. 3 Abs. 2), das Verbot des Menschenhandels (Art. 5 Abs. 3) und der Kinderarbeit (Art. 32), das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8), Asylrecht und Abschiebungsschutz (Art. 18, 19), Rechte des Kindes (Art. 24), sämtliche Solidaritätsrechte (Art. 27 ff.), diverse Zugangsrechte
Zur vierten Weiterentwicklung: Bei mehreren Grundrechten finden sich gegenüber herkömmlichen Grundrechtsverbürgungen Spezifizierungen, die nicht nur für diese Grundrechtscharta Zweifel ausräumen werden; zu vermuten ist, dass sich solche Präzisierungen im Wege eines spill over-Effekts auch auf andere Grundrechtstexte (wie die EMRK) auswirken werden
Daraus ergibt sich ein sehr positives Zwischenergebnis: Die Grundrechtscharta trägt nicht nur zur Legitimation der Union, sondern auch zur Weiterentwicklung ihres Grundrechtschutzes bei. Sofern das Gemeinschaftsrecht von nationalen Behörden angewandt und dabei die Charta verletzt wird
III. Zwei "Schönheitsfehler" der Charta
Gleichwohl sind zwei erhebliche "Schönheitsfehler" in der Charta zu beklagen: Es fehlen differenzierte Grundrechtsschranken und es fehlt eine europäische Grundrechtsbeschwerde. Hinzu kommt, dass die Charta eine Einklagbarkeit der Grundrechte vorsehen sollte. Es ergeben sich einige Unklarheiten daraus, dass die Charta davon absieht, die Grundrechte mit einem jeweils spezifischen Einschränkungsvorbehalt - also mit einem spezifischen Vorbehalt, der präzisiert, unter welchen Voraussetzungen das Grundrecht eingeschränkt werden kann - zu versehen. Alle modernen Grundrechtskataloge - z. B. der des Grundgesetzes - statten jedes Grundrecht mit einem spezifischen Einschränkungsvorbehalt aus; dadurch ist z. B. bei den Grundrechten des Grundgesetzes sofort ersichtlich, dass sehr viel leichter in das weite Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit - hierfür kann auf jegliche gesetzliche Regelung zurückgegriffen werden - als in das spezifischere Grundrecht der Berufsfreiheit eingegriffen werden kann; für Letzteres müssen wegen des spezifischen Einschränkungsvorbehalts dieses Grundrechts je nach Eingriffsintensität vernünftige Gemeinwohlerwägungen, ein wichtiges oder gar ein überragend wichtiges Gemeinwohl nachgewiesen werden
Aus zwei Gründen erscheint eine europäische Grundrechtsbeschwerde erforderlich: Erstens bieten die jetzigen Klageverfahren kaum einen adäquaten verfahrensrechtlichen Schutz, um die Achtung der europäischen Grundrechte (nach Art. 6 Abs. 2 EU-Vertrag und nach der Europäischen Grundrechtscharta) sicherzustellen
Allein aus rechtlicher Sicht mag es - wegen der ständigen Fortschritte des EuGH bei der Auslegung und Weiterentwicklung der europäischen Grundrechte - vertretbar sein, den Sinn einer Grundrechtscharta der EU zu bezweifeln
Diese Forderung kann die Grundrechtscharta der EU erfüllen, zumindest dann, wenn sie - etwa durch Integration in den EU-Vertrag - rechtsverbindlich wird. Ihre integrierende und identitätsstiftende Funktion könnte sie noch besser erfüllen, wenn eine europäische Grundrechtsbeschwerde eingeführt wird. Die Gefahr divergierender Entscheidungen nach EMRK und Grundrechtscharta muss auf jeden Fall vermieden werden; hierfür wäre denkbar, dass der Luxemburger EuGH den Straßburger Gerichtshof für Menschenrechte immer dann um eine Vorabentscheidung bittet, wenn es um die Auslegung der EMRK oder der Grundrechtscharta geht
Die Grundrechtscharta ist unter diesen Voraussetzungen ein wichtiger Beitrag zur Legitimation der Union und - wegen Einbeziehung sozialer Rechte, modernerer bürgerlich-politischer Rechte, Präzisierung vorhandener Rechte und wegen Einbezugs der Grundrechte auch für die zweite und dritte Säule der Union - zur Sicherung und Weiterentwicklung europäischer Grundrechte.
Internetverweise des Autors:
www.consilium.eu.int
www.db.consilium.eu.int/df/default.asp?lang=de
www.europarl.eu.int/charter/default_de.htm