Unter einem Krieg verstehen wir Kampfhandlungen zwischen zwei oder mehreren Parteien durch den tödlichen Einsatz von Waffen.
Gemeinhin prägen die klassischen Kriege der frühen Neuzeit in Europa unser Bild vom Krieg: Ein Staat erklärte einem anderen Staat den Krieg, und weitere Staaten schlossen sich auf dieser oder jener Seite an. Es ging um Macht, Beute, Territorium, oft um die Bildung eines – modernen – Staates. Die Heere kämpften eine Zeit lang gegeneinander, bis sich eine Seite geschlagen gab. Daraufhin setzten sich alle Beteiligten zusammen und schlossen Frieden, in dem der unterlegenen Seite mehr oder weniger harte Verpflichtungen auferlegt wurden. Danach herrschte Friede; man war nicht nachtragend und begegnete sich wieder auf Augenhöhe.
Heute scheinen die einst klar geschiedenen Gesellschaftszustände Krieg und Frieden ineinanderzulaufen. Innerstaatliche Konflikte, Terrorismus, Cyberattacken und Taktiken wie Propaganda und Desinformation sowie die Vielfalt daran beteiligter Akteure stellen das herkömmliche Bild von Krieg infrage; es ist von "unkonventionellen", "asymmetrischen", "neuen" und "hybriden" Kriegen die Rede.
Dabei gestalteten sich bereits die von Fürsten geführten bipolaren Staatenkriege der frühen Neuzeit weitaus komplizierter, als eben skizziert: Die Auseinandersetzungen trugen schon damals asymmetrische Züge; zudem war es teuer, Krieg zu führen, Söldner kosteten Ressourcen und waren nicht beliebig ersetzbar; ferner waren diese oftmals dynastisch bedingten Kriege zwar öffentlich innerhalb der Staatenwelt legitimiert, eine gesellschaftliche Legitimation war jedoch noch relativ schwach ausgeprägt; wenn ein Krieg nicht mehr lohnte und für steigenden Unmut in der Bevölkerung sorgte, konnte er aufgegeben werden.
"Der Krieg ist (…) ein wahres Chamäleon",
Es hat schon immer Bemühungen gegeben, Krieg als wechselseitige kollektive Gewaltanwendung zu beschränken. Deren moderne Grundlage entwickelte sich im Zuge der Aufklärung mit der Idee der allgemeinen Menschenrechte. Mitte des 17. Jahrhunderts bildete sich mit dem Westfälischen Frieden und einigen weiteren Verträgen eine auf der Souveränität der Staaten beruhende und erstmals säkulare europäische Ordnung heraus.
Zunahme des positiven Völkerrechts
In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts kam es nicht zuletzt im Zuge von Friedensbewegungen zu Bestrebungen, die bisher informelle Beachtung des Prinzips der gegenseitigen Achtung von Grenzen der Kriegführung in Europa zu kodifizieren. Von der schrittweisen Umwandlung von Naturrecht in positives Recht erhoffte man sich eine Einschränkung der internationalen Machtpolitik.
Ein Strang dieser Bemühungen richtete sich auf die friedliche Regulierung von Konflikten und die rechtliche Vermeidung von Kriegen, also auf das Recht zum Krieg (ius ad bellum), ein weiterer auf die Eindämmung von Gewalt im Krieg, also auf das Recht im Krieg (ius in bello), das humanitäre Völkerrecht. Ein erster Schritt war 1864 der Abschluss der ersten Genfer Konvention "betreffend die Linderung des Loses der im Felddienst verwundeten Militärpersonen" gewesen, in der Regelungen für die Versorgung verwundeter Soldaten sowie zum Schutz der Helfenden getroffen wurden, beispielsweise durch die Einführung des roten Kreuzes auf weißem Grund.
Um die Jahrhundertwende gab es auf zwischenstaatlicher Ebene eine aufsehenerregende Initiative des russischen Zaren Nikolaus II für eine Friedenskonferenz, mit der politische Schritte zur Vermeidung von Kriegen durch Abrüstung oder Rüstungsbegrenzung eingeleitet werden sollten – damals ein völlig illusorisches Ziel. In den daraufhin abgehaltenen Haager Friedenskonferenzen von 1899 und 1907 begründeten die Staaten zur Vermeidung von Kriegen das Prinzip der Schiedsgerichte und setzten für den Konfliktfall auf eine vorgerichtliche und außerpolitische Einigung durch Sprüche sachkundiger Schlichter; der Haager Schiedsgerichtshof wurde gegründet.
Der Grundgedanke war, dass die Staatengemeinschaft aus der Lösung kleinerer Streitfragen mithilfe dieses Instruments langsam zu einer derartigen Bereinigung größerer Konflikte übergehen würde. Doch blieb der Prozess der Beilegung konkreter Streitfälle – etwa zwischen Mexiko und den Vereinigten Staaten über den Umgang mit kalifornischen Kirchengütern – deutlich hinter diesen Erwartungen zurück. Als in der Juli-Krise 1914 von Pazifisten die Unterbreitung des drohenden Konflikts an den Schiedsgerichtshof in Den Haag gefordert wurde, lehnte die deutsche Seite wie selbstverständlich ab. Die Staaten sahen Krieg weiterhin als ihr natürliches Recht an. Dennoch wurden Schiedsgerichte fortan zu wichtigen Instrumenten der Beilegung von Konflikten, zumal im Rahmen von Handelsverträgen, die erst in den vergangenen Jahrzehnten in die Kritik geraten sind.
Die Leistung der Haager Konferenzen bestand vor allem in der Kodifizierung des ius in bello für den Krieg an Land und zur See durch eine Reihe von Abkommen. Im Kern ging es darum, die Kriegführung so einzuhegen, dass sich die Kampfhandlungen im Wesentlichen auf das kämpfende Militär beschränkten, und unbeteiligte Personen wie Zivilistinnen und Zivilisten oder Kriegsgefangene zu schützen. Ferner vereinbarte man das Verbot einiger Waffen, etwa das Abwerfen von Projektilen aus Ballonen – ohne durchschlagenden Erfolg, wie sich herausstellen sollte. Gerade die Tendenz zur totalen Ausweitung von Krieg wurde hier nicht verhandelt, und das humanitäre Völkerrecht war im 20. Jahrhundert auch nur bedingt erfolgreich.
Den Haager Abkommen lag weiterhin das Prinzip der staatlichen Souveränität und somit der Staatenkrieg europäischer Prägung zugrunde, der Fall eines innerstaatlichen Gewaltkonflikts blieb also weitgehend unberücksichtigt. Auch blieben sie auf den Bereich der damals als "zivilisiert" geltenden Staaten fokussiert; gerade gegenüber "Wilden" galten sie nicht. "Bevor irgendjemand Zeit hat, ihm zu erklären, dass er die Entscheidungen der Haager Konferenz verletze, schneidet er einem den Kopf ab",
Vom industrialisierten Volkskrieg zu kollektiver Friedenssicherung
Das 20. Jahrhundert war stark durch die beiden Weltkriege geprägt, die ein zuvor unbekanntes Ausmaß an weltweiter Zerstörung zur Folge hatten. Zwar schienen sie ebenso wie die anschließende Konstellation des Kalten Krieges bipolare Staatenkriege zu sein, doch wiesen sie in vielerlei Hinsicht neue Züge auf.
Das betrifft zunächst den Wandel der Kriegsinstrumente.
Im Ersten Weltkrieg erreichte die Artillerie, die herkömmlich den Vormarsch der Infanterie erleichtern soll, eine solche Zerstörungskraft und Reichweite, dass Soldaten der Gegenseite sich in Schützengräben eingruben; erstmals wurde auch Giftgas eingesetzt, wogegen sich Soldaten nur bedingt schützen konnten. Erst die Entwicklung von Panzern erlaubte wieder ein Vorrücken der Infanterie. Ähnlich verhielt es sich im Krieg zur See, der von immer größeren Schlachtschiffen ausgetragen wurde und durch den Einsatz von U-Booten und der Entwicklung von Torpedos in eine neue Dimension trat. Ballone wurden schon länger zur Luftaufklärung eingesetzt, mit den ersten Propellerflugzeugen entwickelte sich der Luftraum neben Land und Wasser jedoch zum dritten Kriegsschauplatz. Pferde spielten im Ersten Weltkrieg noch eine wichtige Rolle, doch beeinflussten motorgetriebene Fahrzeuge und die dampfgetriebene Eisenbahn Transport und Mobilität immer stärker.
Bei all diesen Innovationen ging es nicht nur darum, überhaupt über sie zu verfügen, sondern auch darum, sie in großem Umfang schnell am richtigen Ort einsetzen zu können. Das bedeutete tief greifende Veränderungen in Wirtschaft und Gesellschaft. Möglichst viele Soldaten sollten eingesetzt werden – Massenheere mit Hunderttausenden Soldaten waren seit den napoleonischen Kriegen üblich. Mit Beginn des Ersten Weltkrieges konnten das Deutsche Reich, Frankreich, Russland und Österreich-Ungarn je über eine Million Männer mobilisieren, während des Krieges sollten es insgesamt etwa 40 Millionen werden. Aber nicht nur Soldaten, sondern die ganze Gesellschaft wurde für den Krieg mobilisiert: An der "Heimatfront" wurde die Wirtschaft weitgehend auf die Kriegsproduktion umgestellt, und auch Frauen, Jugendliche und Alte mussten stärker als je zuvor einen Beitrag leisten. Dabei ging es auch um eine mentale Mobilisierung der Gesellschaft. Patriotismus war im 19. Jahrhundert zu einer Grundlage moderner Nationen geworden. Jetzt diente er angesichts der bald eintretenden Kriegsmüdigkeit dazu, die vielfältigen Not-, Krankheits- und Entbehrungserscheinungen des Krieges durchzuhalten. Die Propagierung von Hass auf den Feind war die Kehrseite dieser über den Krieg hinausreichenden Emotionalisierung.
Dieser industrialisierte Volkskrieg bestimmte zu großen Teilen auch den Zweiten Weltkrieg. So wurde etwa der deutsche Angriff auf die Sowjetunion 1941 von rund drei Millionen Soldaten getragen. Zugleich kam der Technik ein noch weit höherer Stellenwert zu: Mit Panzern wurden völlig neuartige, technisierte Schlachten geführt, der Luftkrieg führte zur Zerstörung ganzer Städte. Giftgas setzten die Kriegsparteien mit Ausnahme des Kaiserreiches Japan nicht mehr auf dem Schlachtfeld ein, diente jedoch in deutschen Konzentrationslagern der industriellen Tötung ganzer zum Feind erklärter Bevölkerungsgruppen. Die Verbindung von See-, Luft- und Landkrieg brachte Neuerungen hervor, wie etwa Flugzeugträger, Luftlandetruppen oder die Möglichkeit amphibischer Landungen. Die motorisierte Mobilität hatte weiter beträchtlich an Kapazitäten, Tempo und Reichweite zugenommen. In den letzten Kriegstagen wurden 1945 mit dem Atombombenabwurf über Hiroshima und Nagasaki in Japan die ersten Nuklearwaffen eingesetzt – eine Erfindung, die den Kalten Krieg und damit fast die gesamte zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts prägen sollte.
Die in den Haager Konventionen vereinbarten Verpflichtungen zur Einhegung von Krieg waren bereits während des Ersten Weltkrieges an vielen Stellen im (europäischen) Krieg nicht eingehalten worden. Speziell die deutschen Überschreitungen spielten in der Folge eine wesentliche Rolle bei der völkerrechtlichen Verurteilung und leiteten eine neue Debatte über die völkerrechtliche Ächtung von Krieg ein.
In der Satzung des 1919 gegründeten Völkerbundes wurde Krieg gegen ein Mitglied als ein Angriff auf alle Mitglieder angesehen, also eine kollektive Sicherheitsgarantie in Aussicht gestellt. Einem legitimen Krieg musste ein mehrstufiges System zum Erreichen einer friedlichen Beilegung des Konflikts oder einer Schiedslösung vorgeschaltet sein, das bis in den ständigen Völkerbundrat und die Völkerbundversammlung reichte. Dass dies nicht prägend wurde, hatte mit der von vornherein mangelnden Universalität des Völkerbundes zu tun, den im Übrigen potenzielle Aggressor-Staaten wie Deutschland oder Japan frühzeitig verließen. Nur ein Staat wurde aufgrund eines illegitimen Krieges aus dem Völkerbund ausgeschlossen: die Sowjetunion nach ihrem Angriff auf Finnland 1939.
1928 verpflichteten sich die meisten Staaten im Briand-Kellogg-Pakt, künftig auf Krieg als Mittel der nationalen Politik zu verzichten. Dabei handelte es sich jedoch um eine Selbstverpflichtung, die nicht mit Sanktionen belegt war und daher wirkungslos blieb.
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde in der UN-Charta ein allgemeines Gewaltverbot verankert, um "künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren". Kriege werden also grundsätzlich geächtet und sind somit völkerrechtswidrig. Ausschließlich zur Selbstverteidigung sind sie weiterhin erlaubt. Die Staaten verpflichten sich in Artikel 2, Ziffer 3, "ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei[zulegen], dass der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden". Dieses weiterhin ganz von der Souveränität der Einzelstaaten getragene Verständnis führte unter anderem dazu, dass der Begriff des Krieges offiziell mittlerweile kaum mehr verwendet wird, sondern meist von "bewaffneten Konflikten" gesprochen wird.
Das humanitäre Völkerrecht war bereits im Lichte der Erfahrungen im Ersten Weltkrieg weiterentwickelt worden – so wurde beispielsweise 1925 der Einsatz von Giftgas verboten. Nach dem Zweiten Weltkrieg kam es zu einer umfassenden Überarbeitung der bestehenden Verträge. 1949 wurden die vier Genfer Abkommen geschlossen, die bis heute gültig sind und durch eine Reihe von Zusatzprotokollen ergänzt werden. Das Kernziel, Personen zu schützen, die nicht an den Kampfhandlungen teilnehmen ("Nichtkombattanten"), blieb erhalten. Die Ausfaltung dieses Rechts wurde durch UN-Resolutionen unterstützt und führte dazu, dass sich die Vereinten Nationen im Falle seiner Verletzung einschalten können – durch UN-Untersuchungskommissionen und seit 1960 auch durch UN-Friedensmissionen mit dem Ziel von Friedenswahrung (peacekeeping) bis hin zur Herstellung von Frieden (peacemaking).
Jenseits des souveränen Staates
Seit dem Zweiten Weltkrieg ist es trotz Blockkonfrontation und ideologischem Antagonismus nicht mehr zu einem umfassenden Krieg gekommen – dabei war die wechselseitige Zerstörungsfähigkeit von "Ost" und "West", die ab den 1960er Jahren durch Nuklearwaffen gesichert war, der wichtigste verhindernde Faktor.
Doch hat es eine Vielzahl kleinerer Kriege gegeben, je nach Zählung kommt man auf 150 bis 200.
Bei diesen kleinen Kriegen geht es der jeweils schwächeren Partei nicht unbedingt um einen schnellen Sieg, sondern um die Schwächung und Verunsicherung des Stärkeren durch eine Art der Kriegführung, in der dieser seine technisch bessere Ausstattung nur bedingt anwenden kann – und dies meist mit Mitteln, auf die Staaten mit Blick auf das humanitäre Völkerrecht zunehmend verzichteten.
Ganz typisch war dieses Muster auch für die Kolonialkriege, die vor allem seit dem 19. Jahrhundert an der Peripherie der europäischen Imperien geführt wurden, sowie für die Befreiungskriege im Zuge der Dekolonisierung in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Insbesondere in Asien und Afrika widersetzten sich indigene Kräfte gewaltsam der externen Herrschaft und der damit verbundenen strukturellen Gewaltausübung durch die Europäer. Dabei verflossen die Übergänge zwischen Krieg und Frieden. Die Beherrschten griffen zu Gewalt aus dem Hinterhalt und schlugen überraschend, schnell und flexibel zu. Umgekehrt waren sie oft nicht unmittelbar zu treffen. Nur in Siedlerkolonien konnten sich die Kolonisierenden stärker bewaffnen und selbst zu den Instrumenten des kleinen Krieges greifen. Bei Verschärfung der Gewaltkonfrontation konnten hier genozidale Züge entstehen.
Für den Anführer der Kubanischen Revolution, Ernesto "Che" Guevara, galt: "Die Kräfte des Volkes können einen Krieg gegen eine reguläre Armee gewinnen. Nicht immer muss man warten, bis alle Bedingungen für eine Revolution gegeben sind, der aufständische Fokus kann solche Bedingungen selbst schaffen."
Was hier für die außereuropäische Kolonialsituation beschrieben wird, lässt sich auch als gleichsam taktisch eingesetzter Teil in herkömmlichen Staatenkriegen beobachten:
Das dem Kriegsvölkerrecht zugrundeliegende Muster der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen souveränen Staaten deckte solche innerstaatlichen Gewaltkonflikte lange Zeit nicht ab. Erst im Genfer Zusatzabkommen von 1977 legte die Staatengemeinschaft erstmals Regeln für den Schutz von Opfern nichtinternationaler bewaffneter Konflikte auf – ein Gebiet, das mit dem innerstaatlichen Recht zur Verfolgung von Straftaten in einem Spannungsverhältnis steht.
Eine Weiterentwicklung derartiger humanitärer Rechte und Pflichten stellt die 2005 durch einen Weltgipfel der Vereinten Nationen vereinbarte "Schutzverantwortung" (responsibility to protect, R2P) dar,
Krieg und Frieden, Kombattant und Zivilist – Verschwimmende Kategorien
Mit Blick auf asymmetrische Gewaltkonflikte wird seit Beginn des 21. Jahrhunderts in der Politikwissenschaft über einen fundamentalen Wandel hin zu "neuen Kriegen" diskutiert. Diese finden vor dem Hintergrund einer Schwächung der Staaten zu Gunsten einer Regionalisierung statt, die eine neue "Politik der Identität" fördert, und zeichnen sich durch die zunehmende Beteiligung extrem brutal vorgehender nichtstaatlicher Akteure wie etwa Warlords, Milizen und terroristische Gruppierungen aus, die in Prozesse des Verfalls von Staaten (failed states) eingreifen, sich der globalen Tauschverhältnisse bedienen und Krieg zu ihrer dauerhaften Existenzsicherung nutzen. Die "neuen Kriege" folgen also auch einer ökonomischen Logik, die in mancherlei Hinsicht an das Söldnerwesen des 16. und 17. Jahrhunderts anknüpft. Ideologie spielt nur noch eine untergeordnete Rolle. Zwar kann beispielsweise Religion nach außen hin zentral erscheinen, doch sind viele Gewaltakteure tatsächlich primär auf Binnenintegration und Machtausweitung ausgerichtet. Es gibt keine klassischen Frontlinien mehr, der Unterschied zwischen Kombattanten und Zivilisten verschwimmt – und damit die herkömmlichen Grenzen zwischen Krieg und Frieden.
Medien aller Art kommt dabei eine gewachsene Rolle zu: Die "neuen Krieger" verlassen sich nicht mehr auf die journalistische Berichterstattung zur Verbreitung ihrer Botschaft, sondern verfolgen eine eigene Medienstrategie. Diese beruht auf Bildern des Horrors und dient zugleich der Gewinnung neuer Anhänger.
Diese "neuen Kriege" beschränken sich nicht allein auf schwache Staaten und Regionen mit umstrittener staatlicher Struktur. So handelt es sich etwa beim Terrorismus in seiner islamistischen Prägung um ein globales Phänomen. Ob es sich dabei um Krieg handelt, ist eine schwierige Frage. Einerseits übt eine Partei massive, auf modernste Kommunikationstechnik gestützte Gewalt aus. Andererseits greift die Staatenwelt bei ihrer Reaktion prioritär auf den Einsatz militärischer Gewalt zurück. Das hat wiederum den Nachteil, in vielen Fällen gerade die durch den Terrorismus verfolgten Kommunikationsstrategien zu bestätigen oder gar über dessen Anhängerschaft hinaus zu verstärken. In der Globalität von Terrorismus und seiner Bekämpfung lösen sich die traditionellen Grenzen von "innen" und "außen" auf. Gewiss sollte davon ausgegangen werden, dass die Bekämpfung von Terrorismus im Inneren eines Staates zunächst als Kriminalität und somit als eine Polizeiangelegenheit anzusehen ist; bei internationaler Bedrohung und deren Abwehr werden die Grenzen zu militärischer Gewalt und damit zu Krieg jedoch fließend. Die semantische Trennung von internationalem Terrorismus und Krieg erfüllt darüber hinaus die eminent politische Funktion, nicht alle Erscheinungsformen von Terrorismus als militärische Herausforderung und damit als potenzielle Eskalation zu analysieren.
Eine völkerrechtliche Erfassung dieser neueren Entwicklungen birgt Herausforderungen, droht doch die klare Trennung von Kombattanten und zu schützenden "Zivilisten", und dies vornehmlich in zwischenstaatlichen Konflikten, aufgehoben zu werden. Wenn aber die Grenzen zwischen internationalen und nichtinternationalen bewaffneten Konflikten verwischen und diese ineinander übergehen, entstehen politisch schwer nachzuvollziehende rechtliche Argumentationen.
Ähnlich verhält es sich mit Blick auf die neue Domäne der Kriegführung, die der sogenannte Cyberspace darstellt. In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts kam es zu einem Entwicklungsschub in der Informationstechnologie, die im Zuge der intensiven Geheimdienstaktivitäten während des Kalten Krieges verstärkt eingesetzt wurde und mit dem anbrechenden Computerzeitalter den gesamten militärischen und zivilen Bereich immer weiter durchdrang. Seit den 1990er Jahren haben sich durch das Internet ungeahnte Möglichkeiten aufgetan, um Kommunikation zu überwachen, zu verändern und zu zerstören. In der Kriegführung können sie verdeckt und unabhängig von einem Kriegszustand genutzt werden. Auch sind sie weniger als andere Formen der Kriegführung von Staaten abhängig. Das wirft mit Blick auf zentrale völkerrechtliche Kategorien eine Reihe von Fragen auf.
Asymmetrische Kriege sind also nicht neu. Ihre Elemente lassen sich in weit zurückliegende Zeiten überall in der Welt und nicht nur in Europa nachverfolgen. Neu ist aber, dass sie ihre Wirkung in einer globalisierten Welt auf ökonomischer, finanzieller, politischer und medialer Ebene entfalten. Diese Kombination ist auf eine bisher unbekannte Weise bedrohlich.
Mit Clausewitz gesprochen, bleibt der Krieg ein Chamäleon. Die Lösung von Gewaltkonflikten bedarf auch im 21. Jahrhundert nach wie vor politischer Instrumente. Das Völkerrecht hat in den vergangenen Jahrzehnten einen starken regulierenden Einfluss gewonnen, aber leider nicht für alle Beteiligten.