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Prävention von Massenverbrechen im Sinne der "Schutzverantwortung"– aber wie? | UN und Menschenrechte | bpb.de

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Prävention von Massenverbrechen im Sinne der "Schutzverantwortung"– aber wie?

Peter Rudolf

/ 16 Minuten zu lesen

Die Prävention von Massenverbrechen im Sinne der „Schutzverantwortung“ setzt ein großes Maß an Wissen voraus. Die sozialwissenschaftliche Forschung kann Erkenntnisse zu einer evidenzinformierten Präventionspolitik beisteuern.

Die Prävention massiver organisierter innerstaatlicher Gewalt steht seit den frühen 1990er Jahren unter dem Stichwort der Konfliktprävention auf der Agenda internationaler Politik, gerade auch im Rahmen der Vereinten Nationen. Seit den 2000er Jahren richtete sich unter dem Einfluss des Prinzips der Schutzverantwortung (Responsibility to Protect, kurz R2P) der Blick insbesondere auf die Verhinderung von Gräueltaten, die in der politischen Diskussion häufig als "Massenverbrechen" (mass atrocities) bezeichnet werden. Nach diesem Prinzip hat die internationale Staatengemeinschaft zwar nicht rechtlich, jedoch moralisch eine subsidiäre Verantwortung, massenhafte Menschenrechtsverletzungen zu verhindern und notfalls auch mit militärischer Gewalt zu unterbinden, wenn die Regierung des betreffenden Landes ihrer Schutzverantwortung gegenüber den eigenen Bürgerinnen und Bürgern nicht gerecht wird. Mittlerweile ist vielfach die Rede von der Responsibility to Prevent, um die Bedeutung der präventiven Dimension der R2P herauszustellen. So wird in den Berichten des UN-Generalsekretärs Ban Ki-moon die Schutzverantwortung vor allem im Sinne einer Präventionsverantwortung interpretiert.

Konfliktprävention im traditionellen breiten Verständnis und Prävention im Sinne der Schutzverantwortung sind im UN-System zwar diskursiv und bürokratisch nach wie vor eher getrennte Politikbereiche. Doch in der Sache lassen sich beide Formen der Prävention nicht wirklich trennen. Massive Menschenrechtsverletzungen in Form massenhafter Gewalt gegen Zivilistinnen und Zivilisten, insbesondere die gezielte Tötung ethnisch, religiös oder politisch definierter Bevölkerungsgruppen durch staatliche oder nichtstaatliche Gewaltakteure, werden sehr oft – wenn auch nicht ausschließlich – im Rahmen bewaffneter Konflikte verübt, nach 1945 besonders im Kontext von Bürgerkriegen und gewaltsamen politischen Umbrüchen. Insofern ist es sinnvoll und angemessen, die Verhinderung bewaffneter innerstaatlicher Konflikte und die Verhinderung von Massenverbrechen konzeptionell nicht getrennt zu diskutieren, sondern unter dem umfassenden Begriff der innerstaatlichen politischen Gewalt, verstanden als direkte physische Schädigung zu Herrschaftszwecken.

Ob Prävention eher im herkömmlichen oder eher im fokussierten Sinne einer "Präventionsverantwortung" verstanden wird – sie setzt ein großes Maß an Wissen voraus: darüber, wie sich die Risiken von Gewaltkonflikten erkennen, möglichst genau prognostizieren und wirksam reduzieren lassen. Groß ist der Anspruch der Prävention, eher klein die Grundlage handlungsrelevanten Wissens. Angesichts dieses immer wieder beklagten Befundes stellt sich die Frage: Was kann die sozialwissenschaftliche Forschung an Erkenntnissen zu einer evidenzinformierten Präventionspolitik beitragen? Der Fokus richtet sich im Folgenden auf neuere Erträge der vor allem quantitativ orientierten Forschung zur Wirksamkeit von Ansätzen und Instrumenten sowohl eher struktureller als auch direkter Prävention. Auch wenn Ergebnisse sozialwissenschaftlicher Forschung immer vorläufig, oft kontrovers und vielfach methodisch problematisch sind, so lassen sich daraus doch einige vorsichtige politikrelevante Folgerungen ableiten.

Strukturelle Prävention und ihre Probleme

Wie kann das Risiko massenhafter Gewalt in jenen Ländern durch "strukturelle" Prävention gemindert werden, die aufgrund bestimmter Faktoren als äußerst gefährdet erscheinen? Struktureller Prävention liegt die Annahme zugrunde, es gebe sogenannte "Grundursachen", die das Risiko organisierter politischer Gewalt erhöhen. In der politischen Diskussion ist die Liste solcher root causes mitunter sehr lang, entsprechend wird vom Abbau sozialer Ungleichheiten über die Reform des politischen Systems bis zur wirtschaftlichen Entwicklung sehr vieles zu einem Thema der Konfliktprävention. Richtig daran ist sicher: Ein größeres Maß an Repräsentativität und Inklusivität politischer Systeme trägt dazu bei, das Gewaltrisiko zu verringern; und in stabilen, wirtschaftlich entwickelten Demokratien ist das Risiko von Gewaltkonflikten gering.

Aber lassen sich politische Prozesse von außen beeinflussen oder gar lenken, damit sie diese Richtung nehmen? Die Herausbildung von good governance, Rechtsreformen und der Aufbau demokratischer Institutionen erfordern tiefe Eingriffe in politische Systeme und unter Umständen eine "radikale Rekonstruktion" von Gesellschaften. Selbst wenn Staaten in hohem Maße von internationalen Gebern abhängig sind, ist eine umfassende Transformation nicht ohne Weiteres zu bewirken. Geberstaaten mögen in ihrer Politik ausgesprochen sensibel für die möglichen Grundursachen gewaltsamer Konflikte sein; doch sie müssen mit staatlichen Eliten kooperieren, deren partikulare Interessen eher auf die Bewahrung des Status quo gerichtet sind. Die Erfahrung mit UN-Friedensaufbau-Missionen muss in dieser Hinsicht nüchtern stimmen: Nur zwei der 19 bedeutenderen Missionen nach 1989 trugen nach den (nicht unumstrittenen) Kriterien der Nichtregierungsorganisation Freedom House zur Entstehung liberaler Demokratien bei, nämlich jene in Namibia und in Kroatien.

Gerade in Demokratisierungsprozessen kann sich das Risiko für gewaltsame Konflikte erhöhen. So haben partielle Demokratien mit ausgeprägter Elitenpolarisierung ein hohes Instabilitätsrisiko in Bezug auf Bürgerkriege, Genozide und Staatszusammenbrüche. Demokratisierungsdruck, etwa in Form von Sanktionen, kann kontraproduktiv sein, wenn in der Folge um ihre Macht fürchtende Eliten massive Gewalt einsetzen, um ihre Herrschaft, ihre Privilegien, ihre Sicherheit zu bewahren. Im Falle einer demokratischen Entwicklung sind vor allem die Anfänge risikobehaftet, besonders die erste demokratische Wahl. Hier kann das Konfliktrisiko jedoch mit Hilfe externer Akteure gemindert werden, etwa durch Wahlbeobachtung. Unterstützung von außen in Form von Demokratisierungshilfe scheint generell ein Instrument zu sein, um die Risiken von Übergangsprozessen zu verringern.

Entwicklungszusammenarbeit im Allgemeinen gilt mitunter auch als Instrument der Konfliktprävention: In Kombination mit einer erfolgreichen Wirtschaftspolitik könne sie zu wirtschaftlichem Wachstum beitragen und damit das Risiko eines Bürgerkrieges mindern, so die nicht unumstrittene Annahme. Untersuchungen zum Zusammenhang zwischen Entwicklungshilfe und der Wahrscheinlichkeit für einen bewaffneten Konflikt kommen zu unterschiedlichen Einschätzungen. In Staaten, in denen die Regierung einer geringen Beschränkung und Kontrolle ihrer Macht unterliegt, erhöhen einer Untersuchung zufolge größere Entwicklungshilfezuwendungen die Wahrscheinlichkeit eines bewaffneten Konflikts. Das gilt jedoch nur, wenn die "Rente", die dem Staat durch Entwicklungsgelder zufließt, groß genug ist, um Anreize für eine Rebellion zu schaffen, oder wenn der Staat faktisch von Entwicklungshilfe abhängig ist.

Ansätze direkter Prävention

Strukturelle Prävention, die politische und wirtschaftliche Bedingungen für einen dauerhaft gewaltfreien Konfliktaustrag zu schaffen sucht, ist ein schwieriges Unterfangen. In der neueren Debatte um die Responsibility to Prevent liegt der Fokus auf gezielten situativen Maßnahmen. Diese "revisionistische" Sicht ist stark von einer kriminologischen Perspektive geprägt. Dementsprechend skeptisch begegnen Vertreterinnen und Vertreter dieses Ansatzes strukturellen Ansätzen der Prävention, dem Pendant zu sozialen Ansätzen der Verbrechensprävention.

Doch wie steht es um die Erfolgsaussichten operativer beziehungsweise direkter Prävention? Ein Blick auf die quantitative Forschung führt zu zwei Schlussfolgerungen: Erstens sind internationale Initiativen, die von verbalen Stellungnahmen und Vermittlungsbemühungen bis zu wirtschaftlichen und militärischen Sanktionen reichen können, kein Allheilheilmittel, jedoch auch nicht aussichtslos. Zweitens gilt es, schnell zu handeln, wenn verhindert werden soll, dass ein beginnender Gewaltkonflikt zu einem Bürgerkrieg eskaliert. Das gilt besonders für bewaffnete Konflikte unter ethnischen Gruppen.

Bürgerkriege sind Ergebnis eines Prozesses, an dessen Anfang Proteste stehen. Ob aus diesen Rebellion und Bürgerkrieg hervorgehen, hängt vor allem von den staatlichen Reaktionen ab: Repression kann unorganisierte Proteste ersticken, aber gleichzeitig Anreize zu Rebellion und Bürgerkrieg geben, wenn Dissidenten sich in der Folge organisieren und andere sich ihnen anschließen. Da Bürgerkriege Resultat einer eskalierenden Interaktion sind, muss möglichst auf alle beteiligten Konfliktparteien eingewirkt werden. Doch welche konkreten Maßnahmen können der Eskalation eines Konflikts vorbeugen? Viel hat die quantitativ ausgerichtete Forschung der Politik nicht an die Hand zu geben. Militärische Interventionen – so eine Analyse – erhöhen die Wahrscheinlichkeit eines Bürgerkrieges; keine Auswirkung auf dessen Wahrscheinlichkeit haben diplomatische und wirtschaftliche Einwirkungen. Doch die Aussagekraft solcher Untersuchungen ist begrenzt. So könnte es etwa sein, dass externe Staaten vor allem in besonders schwierigen Konstellationen intervenieren.

Eine Leitlinie für die Politik lässt sich aus den empirischen Befunden ableiten: Wer Bürgerkriege und das damit verbundene Risiko von Massengewalt verhindern will, muss gewalttätigen Widerstand ent- und gewaltfreien Widerstand ermutigen – und sei es nur durch entsprechende rhetorische Äußerungen; zumal einiges dafür spricht, dass Konfliktparteien die Signale externer Akteure in ihre Kalkulation einbeziehen. Sensibilität für möglicherweise konfliktanheizende Signale ist schon mit Blick auf die Erfolgsaussichten geboten. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass Kampagnen gewaltfreien Widerstands Erfolg haben, war zwischen 1900 und 2006 doppelt so hoch wie für gewalttätigen Widerstand.

Wenn massenhafte Gewalt verhindert werden soll, wie sie von Regierungen im Falle einer Bedrohung durch eine Rebellenbewegung eingesetzt wird, dann heißt dies für eine präventive Interventionspolitik nicht nur, gewalttätigen Widerstand zu entmutigen, sondern zugleich, staatliche Kräfte von einem auf Gewalt setzenden Vorgehen abzuschrecken. Durchaus lassen sich damit Eskalationsprozesse unterbrechen, die zu einem Bürgerkrieg führen können. In Staaten, die Mitglieder stark institutionalisierter internationaler Organisationen sind, ist das Risiko geringer, dass ein bewaffneter Konflikt niedriger Intensität in einen Bürgerkrieg mündet, als in Staaten mit schwacher institutioneller Einbettung. Die Mitgliedschaft in solchen Organisationen kann von den Institutionen selbst sowie von anderen Staaten genutzt werden, um Konflikte zu verhindern. Eine plausible Erklärung wären die Kosten, die solche Institutionen einer Regierung auferlegen können – die Anreize sind größer, zu einer friedlichen Lösung mit Rebellen zu kommen. Umgekehrt dürfen Rebellen eher damit rechnen, dass eine Regierung aus Sorge vor Sanktionen ihre Zusagen einhält, weshalb sie ohne allzu großes Risiko ihre Waffen niederlegen können.

Wenn die Eskalation eines Konflikts geringerer Intensität zu einem Bürgerkrieg nicht verhindert werden kann, stellt sich die Frage, ob im Sinne der Schutzverantwortung das Ausmaß der Gewalt gegen Nichtkombattantinnen und -kombattanten eingedämmt werden kann. Abschreckung durch die Aussicht auf Bestrafung – das war die Hoffnung, die sich mit der Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofs verband. Erwartet wird eine generalpräventive Abschreckungswirkung. Diese setzt voraus, dass potenzielle Täter ihr Handeln rational kalkulieren, den Nutzen eines Gesetzesverstoßes als relativ gering und die Kosten als relativ hoch einschätzen, weil sie sich dem beträchtlichen Risiko einer vergleichsweise harten und schnellen Strafe aussetzen. Zweifel sind angebracht, dass der Internationale Strafgerichtshof die erhoffte generalpräventive Wirkung erzielen kann. Gering ist bislang die Aussicht, in Den Haag vor Gericht zu kommen, geringer noch das Risiko einer harten Strafe.

Doch stellt man in Rechnung, dass manche um ihr Ansehen und ihre Legitimität besorgte Akteure allein die Möglichkeit einer Anklageerhebung in ihr Kalkül einbeziehen, so lässt sich eine Art informelle "soziale" Abschreckungswirkung postulieren. Empirisch ist eine solche Wirkung zumindest für Regierungen festzustellen, die in hohem Maße von Auslandshilfe abhängig sind. Aus einer solchen eher optimistischen Perspektive wird zudem argumentiert, die Verfolgung durch den Internationalen Strafgerichtshof sei nur ein komplementäres Element im Rahmen einer justice cascade, jener vor drei Jahrzehnten einsetzenden Entwicklung, Politiker und Militärs für Menschenrechtsverbrechen individuell zur Verantwortung zu ziehen – und zwar auf unterschiedlichen Ebenen und in unterschiedlicher Form. Methodisch ist es jedoch extrem schwierig, einen möglichen Abschreckungseffekt durch Aussicht auf Bestrafung empirisch zu überprüfen und nachzuweisen.

Kaum minder mit methodischen Herausforderungen zu kämpfen haben jene Untersuchungen, die der Frage nachgehen, ob die Vereinten Nationen oder Menschenrechtsorganisationen durch naming and shaming das Risiko mindern können, dass Staaten zum Mittel der Tötung ihrer Bürgerinnen und Bürgern greifen. Denn zunächst muss anhand einiger Indikatoren (wie etwa Regimetyp oder Herrschen eines Bürgerkrieges) bestimmt werden, ob eine solche massive Menschenrechtsverletzung wahrscheinlich ist. Insofern ist ein solcher Untersuchungsansatz mit beträchtlichen Unsicherheiten behaftet und das optimistisch stimmende Ergebnis einschlägiger Untersuchungen mit etwas Vorsicht zu interpretieren. Andere Studien zu den Wirkungen von naming and shaming durch Nichtregierungsorganisationen, Medien und internationale Organisationen sehen einen Zusammenhang zwischen dieser Brandmarkung und der Milderung des Ausmaßes von Massenmorden, die bereits im Gange sind. Dass diplomatische und wirtschaftliche Sanktionen weithin kein wirksames Instrument zu sein scheinen, um laufenden Massenverbrechen Einhalt zu gebieten, mag vor dem Hintergrund des Befunds zu naming and shaming erstaunlich sein. Aber die Sanktionsforschung bietet keinen Grund für eine andere optimistische Sicht. Generell scheinen Sanktionen kein geeignetes Instrument zu sein, um die Respektierung von Menschenrechten zu fördern und staatliche Repression zu mindern.

Im Falle genozidaler Gewalt bleibt nur die schnelle Entsendung militärischer Kräfte, um ein Ausufern der Gewalttaten zu unterbinden. Eine militärische Intervention gegen das Regime, das die Verbrechen begeht, kann jedoch die Gewalt insofern kurzfristig eskalieren lassen, als sich das Regime in höherem Maße bedroht fühlt. Denn Interventionen ändern die Machtverhältnisse zum Nachteil des Regimes, etwa wenn sie aufständischen Gruppen Positionsgewinne ermöglichen. Sofern Interventionen begrenzt und nicht derart massiv sind, dass sie das verbrecherische Regime schnell stürzen, können sie dazu beitragen, dass dieses Regime die Intensität der Gewalt steigert.

Die potenziell gewaltsteigernde Wirkung einer externen militärischen Intervention muss auch in Fällen von Bürgerkriegen berücksichtigt werden: Unterstützen ausländische Truppen eine Konfliktpartei, wächst die Neigung der anderen Partei, den Einsatz von Gewalt gegen Zivilisten zu eskalieren. Wer also militärisch zugunsten einer Bürgerkriegspartei interveniert, sollte daher Maßnahmen einplanen, um besonders bedrohte Zivilisten vor Vergeltung zu schützen.

Von der direkten Intervention zugunsten einer Partei sind Friedensoperationen zu unterscheiden, die in sehr unterschiedlichen Ausprägungen stattfinden – und nicht nur dort, wo es schon einen Frieden zu bewahren gibt. Peacekeeping, die Entsendung von Friedenstruppen, kann in vielen Fällen gewaltmindernd und gewaltverhindernd wirken: gewaltmindernd, wenn Friedenstruppen in noch "heiße" Konflikte entsandt werden; gewaltverhindernd insofern, als die Anwesenheit angemessen ausgestatteter und in ausreichender Stärke entsandter Friedenstruppen die Gefahr einer massenhaften Tötung von Zivilisten reduzieren kann, und als sich das Risiko verringert, dass im Anschluss an eine Verhandlungslösung nach einer gewissen Zeit erneut ein Bürgerkrieg ausbricht. Die empirische Bilanz von Friedensoperationen ist – gemessen an der Verhinderung von Gewalt – besser, als einige prominente Fehlschläge in den 1990er Jahren, namentlich Ruanda und Bosnien-Herzegowina, den Eindruck erwecken.

Fazit

Eine Politik der Gewaltprävention, die sich der Grenzen des Wissens bewusst und für die ungeplanten Nebenwirkungen von Interventionen sensibel ist, kann zur Verhinderung und Eindämmung von Gewalt beitragen – bei aller Ungewissheit der Erfolgsaussichten in jedem konkreten Fall mit seinen spezifischen Kontextbedingungen. Nur wird sich eine solche Politik nicht allein auf zivile Instrumente verlassen können. Denn wenn es einen erstaunlich unstrittigen Ertrag der Forschung gibt, dann ist es dieser: Auf robustes, angemessen ausgestattetes UN-Peacekeeping kann nicht verzichtet werden, wenn es darum gehen soll, organisierte innerstaatliche Massenverbrechen zu verhindern und in ihrem Ausmaß einzudämmen.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Dieser Begriff soll die im Abschlussdokument des UN-Gipfeltreffens 2005 im R2P-Zusammenhang genannten Tatbestände (Genozid, Kriegsverbrechen, "ethnische Säuberungen", Verbrechen gegen die Menschlichkeit) zusammenfassen. Der Begriff des "Verbrechens gegen die Menschlichkeit" umfasst weitverbreitete oder systematische Angriffe gegen die Zivilbevölkerung. Beim Begriff der ethnischen Säuberung handelt es sich nicht um einen völkerrechtlich definierten Tatbestand, sondern Handlungen dieser Art fallen unter den Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dies ist der Grund, weshalb in dem im Juli 2014 veröffentlichten "Framework of Analysis for Atrocity Crimes", das die UN-Sonderberater für Genozidprävention und für R2P gemeinsam entwickelten, der Begriff der "ethnischen Säuberung" fehlt. Vgl. United Nations Office on Genocide Prevention and the Responsibility to Protect, Framework of Analysis for Atrocity Crimes: A Tool for Prevention, New York 2014.

  2. Vgl. Deborah Mayersen, The Responsibility to Prevent: Opportunities, Challenges and Strategies for Operationalisation, Brisbane 2010.

  3. Deutlich zu erkennen etwa im Report of the Secretary-General on the United Nations and Conflict Prevention: A Collective Recommitment, 25.9.2015, UN-Doc. S/2015/730.

  4. Vgl. Barbara Harff, No Lessons Learned from the Holocaust? Assessing Risks of Genocide and Political Mass Murder since 1955, in: American Political Science Review, 97 (2003) 1, S. 57–73, hier: S. 70; vgl. ferner die Daten in Alex J. Bellamy, Mass Atrocities and Armed Conflict: Links, Distinctions, and Implications for the Responsibility to Protect, Muscatine 2011, S. 1ff., S. 8.

  5. Zur Abgrenzung politischer Gewalt von anderen Formen der Gewalt vgl. Birgit Enzmann, Politische Gewalt. Formen, Hintergründe, Überwindbarkeit, in: dies. (Hrsg.), Handbuch Politische Gewalt, Wiesbaden 2013, S. 43–66.

  6. Der Aufsatz stützt sich auf eine Studie, die sich umfassend mit dem Thema befasst und auch die Forschung zu den Ursachen von Bürgerkriegen und Massenverbrechen und die Möglichkeiten und Grenzen von Risikoeinschätzungen untersucht: Peter Rudolf, Bürgerkriege und Massenverbrechen verhindern – aber wie? Erträge der Forschung, Berlin 2015.

  7. Vgl. zur Problematik Ken Menkhaus, Conflict Prevention and Human Security: Issues and Challenges, in: Conflict, Security and Development, 4 (2004) 3, S. 419–463, hier: S. 427f.

  8. Als zusammenfassende Bilanz der einschlägigen Forschung Kristian Skrede Gleditsch/Håvard Hegre, Regime Type and Political Transition in Civil War, in: Edward Newman/Karl DeRouen jr. (Hrsg.), Routledge Handbook of Civil Wars, London–New York 2014, S. 145–156.

  9. Eli Stamnes, The Responsibility to Protect and "Root Cause" Prevention, Oslo 2010, S. 23.

  10. Zu dieser Problematik am Beispiel von Ruanda und Burundi vgl. Peter Uvin, Structural Causes, Development Co-operation and Conflict Prevention in Burundi and Rwanda, in: Conflict, Security and Development, 10 (2010) 1, S. 161–179.

  11. So die Ergebnisse von Christoph Zürcher et al., Costly Democracy: Peacebuilding and Democratization after War, Stanford 2013.

  12. Vgl. Lars-Erik Cederman/Simon Hug/Lutz F. Krebs, Democratization and Civil War: Empirical Evidence, in: Journal of Peace Research, 47 (2010) 4, S. 377–394.

  13. Vgl. Jack A. Goldstone et al., A Global Model for Forecasting Political Instability, in: American Journal of Political Science, 54 (2010) 1, S. 190–208.

  14. Zur Problematik früher Wahlen in sich demokratisierenden Post-Konflikt-Ländern vgl. Thomas Edward Flores/Irfan Nooruddin, The Effect of Elections on Postconflict Peace and Reconstruction, in: The Journal of Politics, 74 (2012) 2, S. 558–570; zur Rolle von Wahlbeobachtung vgl. Susan D. Hyde/Nikolay Marinov, Information and Self-Enforcing Democracy: The Role of International Election Observation, in: International Organization, 68 (2014) 2, S. 329–359.

  15. Die Wirksamkeit von Demokratisierungshilfe wird sehr kontrovers beurteilt. Zumindest lässt sich sagen, dass in Transitionsstaaten, die in den Genuss umfassender Demokratisierungshilfe kommen, die Wahrscheinlichkeit eines gewaltsamen Konflikts (mit mindestens 25 Getöteten) geringer ist als in jenen Ländern, die keine oder nur wenig Demokratisierungshilfe erhalten. Vgl. Burcu Savun/Daniel C. Tirone, Foreign Aid, Democratization, and Civil Conflict: How Does Democracy Aid Affect Civil Conflict?, in: American Journal of Political Science, 55 (2011) 2, S. 233–246.

  16. Vgl. Roger C. Riddell, Does Foreign Aid Really Work? An Updated Assessment, Canberra 2014, S. 12ff.

  17. Vgl. Margareta Sollenberg, A Scramble for Rents: Foreign Aid and Armed Conflict, Dissertation, Uppsala University 2012.

  18. Zum Folgenden vgl. Ruben Reike, The "Responsibility to Prevent": An International Crimes Approach to the Prevention of Mass Atrocities, in: Ethics and International Affairs, 28 (2014) 4, S. 451–476; ders./Serena Sharma/Jennifer Welsh, A Strategic Framework for Mass Atrocity Prevention, Queanbeyan 2013.

  19. Vgl. Magnus Öberg/Frida Möller/Peter Wallensteen, Early Conflict Prevention in Ethnic Crises: A New Dataset, in: Conflict Management and Peace Science, 26 (2009) 1, S. 67–91.

  20. Vgl. Kristine Eck, From Armed Conflict to War: Ethnic Mobilization and Conflict Intensification, in: International Studies Quarterly, 53 (2009) 2, S. 369–388.

  21. So die Überlegungen von Patrick M. Regan/Daniel Norton, Greed, Grievance, and Mobilization in Civil Wars, in: Journal of Conflict Resolution, 49 (2005) 3, S. 319–336.

  22. Vgl. Richard Gowan et al., Back to Basics: The UN and Crisis Diplomacy in an Age of Strategic Uncertainty, New York 2010, S. 11ff.

  23. So die Bilanz von Anke Hoeffler, Can International Interventions Secure the Peace?, in: International Area Studies Review, 17 (2014) 1, S. 75–94, hier: S. 91.

  24. Vgl. Patrick M. Regan/M. Scott Meachum, Data on Interventions during Periods of Political Instability, in: Journal of Peace Research, 51 (2014) 1, S. 127–135.

  25. Vgl. Clayton L. Thyne, Cheap Signals with Costly Consequences: The Effect of Interstate Relations on Civil War, in: Journal of Conflict Resolution, 50 (2006) 6, S. 937–961.

  26. Vgl. Erica Chenoweth/Maria J. Stephan, Why Civil Resistance Works: The Strategic Logic of Nonviolent Conflict, New York 2011.

  27. Vgl. Johannes Karreth/Jaroslav Tir, International Institutions and Civil War Prevention, in: The Journal of Politics, 75 (2013) 1, S. 96–109.

  28. So die skeptische Sicht von John Dietrich, The Limited Prospects of Deterrence by the International Criminal Court: Lessons from Domestic Experience, in: International Social Science Review, 88 (2014) 3, S. 1–26; zur Problematik vgl. auch Kate Cronin-Furman, Managing Expectations: International Criminal Trials and the Prospects for Deterrence of Mass Atrocity, in: The International Journal of Transitional Justice, 7 (2013) 3, S. 434–454; Leslie Vinjamuri, Deterrence, Democracy, and the Pursuit of International Justice, in: Ethics and International Affairs, 24 (2010) 2, S. 191–211.

  29. Vgl. Hyeran Jo/Beth A. Simmons, Can the International Criminal Court Deter Atrocity?, unveröffentlichtes Papier, 18.12.2014.

  30. So Kathryn Sikkink/Hun Joon Kim, The Justice Cascade: The Origins and Effectiveness of Prosecutions of Human Rights Violations, in: Annual Review of Law and Social Science, 9 (2013) 1, S. 269–285; dies., Explaining the Deterrence Effect of Human Rights Prosecutions for Transitional Countries, in: International Studies Quarterly, 54 (2010) 4, S. 939–963.

  31. Vgl. Jacqueline H.R. DeMeritt, International Organizations and Government Killing: Does Naming and Shaming Save Lives?, in: International Interactions, 38 (2012) 5, S. 597–621.

  32. Vgl. Matthew Krain, J’accuse! Does Naming and Shaming Perpetrators Reduce the Severity of Genocides or Politicides?, in: International Studies Quarterly, 56 (2012) 3, S. 574–589. Unterstützung erfährt die bedingt optimistische Sicht durch eine Studie, die der Frage nachgeht, ob Menschenrechtsorganisationen durch naming and shaming einen Beitrag zur Verbesserung der Menschenrechtspraxis in von ihnen kritisierten Ländern leisten. Vgl. Amanda M. Murdie/David R. Davis, Shaming and Blaming: Using Events Data to Assess the Impact of Human Rights INGOs, in: International Studies Quarterly, 56 (2012) 1, S. 1–16.

  33. Vgl. Matthew Krain, The Effects of Diplomatic Sanctions and Engagement on the Severity of Ongoing Genocides or Politicides, in: Journal of Genocide Research, 16 (2014) 1, S. 25–53; ders., The Effect of Economic Sanctions on the Severity of Genocides or Politicides, unveröffentlichtes Manuskript, o.D., Externer Link: http://discover.wooster.edu/mkrain/files/2014/01/SanctionsGP1.pdf (15.2.2016).

  34. Vgl. Reed M. Wood, "A Hand upon the Throat of the Nation": Economic Sanctions and State Repression, 1976–2001, in: International Studies Quarterly, 52 (2008) 3, S. 489–513; Dursun Peksen, Better or Worse? The Effect of Economic Sanctions on Human Rights, in: Journal of Peace Research, 46 (2009) 1, S. 59–77; ders./A. Cooper Drury, Coercive or Corrosive: The Negative Impact of Economic Sanctions on Democracy, in: International Interactions, 36 (2010) 3, S. 240–264.

  35. Zur Problematik Jacqueline H.R. DeMeritt, Delegating Death: Military Intervention and Government Killing, in: Journal of Conflict Resolution, 59 (2015) 3, S. 428–454; Matthew Krain, International Intervention and the Severity of Genocides and Politicides, in: International Studies Quarterly, 49 (2005) 3, S. 363–387.

  36. Vgl. Jacob D. Kathman/Reed M. Wood, Managing Threat, Cost, and Incentive to Kill: The Short- and Long-Term Effects of Intervention in Mass Killings, in: Journal of Conflict Resolution, 55 (2011) 5, S. 735–760, hier: S. 754.

  37. Vgl. Reed M. Wood/Jacob D. Kathman/Stephen E. Gent, Armed Intervention and Civilian Victimization in Intrastate Conflicts, in: Journal of Peace Research, 49 (2012) 5, S. 647–660.

  38. Vgl. Lisa Hultman/Jacob D. Kathman/Megan Shannon, Beyond Keeping Peace: United Nations Effectiveness in the Midst of Fighting, in: American Political Science Review, 108 (2014) 4, S. 737–753; Erik Melander, Selected to Go Where Murderers Lurk? The Preventive Effect of Peacekeeping on Mass Killings of Civilians, in: Conflict Management and Peace Science, 26 (2009) 4, S. 389–406; Lisa Hultman, Keeping Peace or Spurring Violence? Unintended Effects of Peace Operations on Violence against Civilians, in: Civil Wars, 12 (2010) 1–2, S. 29–46; Virginia Page Fortna, Does Peacekeeping Work? Shaping Belligerents’ Choices after Civil War, Princeton–Oxford 2008; T. David Mason et al., When Civil Wars Recur: Conditions for Durable Peace after Civil Wars, in: International Studies Perspectives, 12 (2011) 2, S. 171–189; Michael J. Gilligan/Ernest J. Sergenti, Do UN Interventions Cause Peace? Using Matching to Improve Causal Inference, in: Quarterly Journal of Political Science, 3 (2008) 2, S. 89–122; Lisa Hultman/Jacob D. Kathman/Megan Shannon, United Nations Peacekeeping Dynamics and the Duration of Post-civil Conflict Peace, in: Conflict Management and Peace Science, 25.3.2015 (online), S. 1–19.

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Dr. phil., geb. 1958; Politikwissenschaftler; Senior Fellow bei der Stiftung Wissenschaft und Politik, Ludwigkirchplatz 3–4, 10719 Berlin. E-Mail Link: peter.rudolf@swp-berlin.org