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Editorial | Antidiskriminierung | bpb.de

Antidiskriminierung Editorial Diskriminierung/Antidiskriminierung – Begriffe und Grundlagen Europäisches Antidiskriminierungsrecht in Deutschland Recht als Türöffner für gleiche Freiheit? Eine Zwischenbilanz nach zehn Jahren AGG Medien und Diskriminierung Medien und Stereotype Behinderung und Medien – ein Perspektivwechsel "Christlich-deutsche Diebesbanden" – Medien und Migration Schule ohne Diskriminierung: Zwischen Wunsch und Wirklichkeit Ungleichheiten und Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt Zum Umgang mit Unterschieden und Asymmetrien

Editorial

Anne Seibring

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Kein Zutritt für Flüchtlinge? Pauschale Einlassverbote für Schwimmbäder oder Diskotheken, wie sie jüngst diskutiert wurden, sind rechtswidrig. Das vor zehn Jahren in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zielt auf den Schutz von Individuen vor "Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität". Dieser Rechtsanspruch gilt nicht nur gegenüber staatlichen Institutionen, sondern auch gegenüber Privaten – wie Schwimmbadbetreibern oder Diskothekenbesitzerinnen.

Den Rechtsweg beschreitet aber nur ein Bruchteil der Menschen, die vermuten oder wissen, dass sie aufgrund der im AGG genannten Merkmale von gesellschaftlicher Teilhabe ausgeschlossen werden. Viele sind nicht hinreichend über Rechtslage und Verfahren informiert oder aber scheuen den damit einhergehenden finanziellen, zeitlichen und emotionalen Aufwand. Ein Verbandsklagerecht, das die Mühen für den Einzelnen verringern würde, fehlt im AGG. Weitere, zum Teil europarechtswidrige Schutzlücken, unterschiedliche Schutzniveaus sowie Probleme bei der Rechtsanwendung lassen eine Zwischenbilanz nach zehn Jahren Erfahrung mit dem Regelungswerk gemischt ausfallen.

Antidiskriminierungsrecht allein wird die gesamtgesellschaftliche Problematik ungerechtfertigter Ungleichbehandlung, die auf Kategorisierung und der Zuschreibung kollektiver Merkmale beruht, nicht lösen. Antidiskriminierungspolitik muss auch bei Institutionen, Verfahren und Strukturen ansetzen, die benachteiligend wirken können; sie muss die Öffentlichkeit ansprechen, um das Bewusstsein für Diskriminierung zu schärfen und möglicherweise sogar Einstellungen zu ändern; und nicht zuletzt ist es wichtig, Betroffene zu ermächtigen, sich zu wehren.