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Waffenkultur in Deutschland

Dagmar Ellerbrock

/ 17 Minuten zu lesen

Waffenkultur – gibt es so etwas in Deutschland? Waffen und Kultur sind im bundesdeutschen Selbstverständnis so weit voneinander entfernt, dass ein Kompositum kaum vorstellbar ist. Spätestens seit dem Zweiten Weltkrieg ist das deutsche Selbstverständnis von einer wachsenden Fremdheit gegenüber privatem Waffenbesitz geprägt. Warum sollte man sich mit privaten Schusswaffen beschäftigen? Die Amokläufe der vergangenen Jahrzehnte haben erwiesen, dass selbst in einer Gesellschaft, in der privater Waffenbesitz öffentlich marginalisiert ist, private Schusswaffen eine Rolle spielen können. Die Überzeugung, dass die gun culture ein originär amerikanisches Phänomen sei, bekam nach Erfurt und Winnenden erste Risse.

Wer verstehen will, in welchen Kontexten privater Waffengebrauch sich vollzieht, was seine Faszination ausmacht und welchen Logiken er folgt, wer begreifen will, welche gesellschaftliche Bedeutung der private – legale und kriminelle – Gebrauch privater Waffen hat und welchen Veränderungen er unterliegt, tut gut daran, sich mit der Genese und den Traditionslinien dieser Waffenpraktiken zu beschäftigen. Mit einem solchen Verständnis lassen sich Formen privaten Waffengebrauchs kontextualisieren und erkennen, welche Argumente nur rhetorisch konstruiert und welche Darlegungen gehaltvoll sind.

Dafür gilt es zunächst, den Begriff der Waffenkultur idealtypisch zu bestimmen. Unter diesem werden nachfolgend alle Normen, Regeln und Gewohnheiten verstanden, die den Gebrauch und Besitz von Schusswaffen leiten. Eine solche Definition offenbart, dass jede Gesellschaft, egal wie liberal oder restriktiv ihr Waffenrecht verfasst ist, ihre eigene Waffenkultur besitzt. In diesem Sinne lässt sich die Distanz weiter Teile der deutschen Gesellschaft zu privaten Schusswaffen und die klare Regulierung privaten Waffenbesitzes als Ausdruck einer spezifischen Facette bundesdeutscher Waffenkultur verstehen. Was sind ihre Wurzeln und Kontexte?

Zum Status quo und zur Amnesie des deutschen Waffengedächtnisses

Bemerkenswert ist weniger die mehrheitlich distanzierte Haltung von Medien, Politik und Öffentlichkeit zu privaten Schusswaffen als die unreflektierte Mutmaßung, dies sei schon immer so gewesen – quasi zeitloser deutscher Normalzustand. Die Annahme, dass in deutschen Ländern private Waffen stets und streng reguliert worden seien, ist ein junges Phänomen. Die hohe politisch-moralische Aufladung zeigt, dass diese Einschätzung sich primär aus aktuellen politischen Identifikationen und weniger aus historisch-rechtlichen Fakten speist.

Die demonstrative öffentliche Abkehr vom privaten Waffenbesitz ist das Ergebnis zweier verlorener Weltkriege und einer politischen Kultur, die sich programmatisch seit 1945 der Demokratisierung verpflichtete. Zur spezifisch deutschen Spielart der gesellschaftlich-demokratischen Umorientierung gehörte dabei die explizite Absage an jegliche Form von Militarismus. Dies bedingte einen unmittelbaren Bedeutungsverlust privater und militärischer Waffenpraktiken. Mit Blick auf militärische Waffenpraktiken erodierte diese Programmatik schnell im politischen Pragmatismus von Bündniserwägungen und wirtschaftlichen Überlegungen. Hinsichtlich der zivilen Waffenkultur behauptete sich jedoch die Haltung strikter Abkehr. Private Waffenpraktiken wurden in der jungen Bundesrepublik kontinuierlich randständiger. Seit den 1970er und 1980er Jahren verfestigte sich schließlich ein öffentlicher Konsens, der privaten Waffenbesitz und Waffengebrauch zunehmend marginalisierte und lediglich in den Milieus von Schützen und Jäger verortete.

Diese Entwicklung und mit ihr die Einschätzung, Deutschland sei ein Land ohne Waffenkultur, ist um den Preis erheblicher Verdrängung erkauft. Nicht nur angesichts der jüngsten Amokläufe, auch in Anbetracht der bemerkenswerten Zahl privater Schusswaffen – je nach Schätzung zwischen fünf und zehn Millionen – ist evident, dass ein alle gesellschaftlichen Gruppen inkludierender politischer Diskus über den gesellschaftlichen Umgang mit privaten Waffen längst überfällig ist und auf einem adäquaten Informations- und Reflexionsniveau geführt werden sollte. Historische Perspektiven können dafür Tiefenschärfe und Reflexivität vermitteln, denn wer den Entwicklungspfaden der deutschen Waffenkultur folgt, entdeckt sehr schnell, dass es sich um eine Pflanze mit tiefem Wurzelwerk und weitverzweigtem Geäst handelt.

Vormoderne Traditionsbestände

Einige Ausläufer reichen bis in die Vormoderne zurück. Manche (vor allem mittelalterliche) Äste sind inzwischen abgestorben oder verkümmert, andere haben in modernisierter Form eine Wiederauflage erlebt und neue Zweige sind als invented traditions im Laufe des 19. Jahrhunderts neu gesprossen. Kontinuität lässt sich vor allem für das Prinzip der Sicherung der körperlichen Unversehrtheit der Mitmenschen finden, das seit jeher die eherne Grenze darstellte, an die keine private Waffe rühren durfte. Bereits in der Vormoderne war das Schießen an bewohnten Orten verboten. Vor allem in der Nähe von Marktplätzen, der Kirche und Gerichtsgebäuden war das Tragen geladener Feuerwaffen untersagt, ebenso in Wirtshäusern, in denen Waffen dem Wirt zur Verwahrung in einem gesonderten Raum abgeliefert werden mussten. Trotzdem finden sich immer wieder Fälle, in denen Menschen aus den Häusern schossen, bei Umzügen, Festen und Hochzeiten das Schießverbot an bewohnten Orten missachteten und besonders im jugendlichen Überschwang zu Zeiten und an Orten zur Waffe griffen, die als gänzlich unpässlich galten.

Eine zweite Kontinuitätslinie, die sich ebenfalls von der Vormoderne bis zur Moderne findet, ist die Regulierung des Waffengebrauchs für die Jagd. Wem das Recht auf die Jagd (besonders die hohe Jagd) zugestanden wurde, war in Zeiten feudaler Gesellschaftsordnung unmittelbar durch soziale Positionen bestimmt: Adelige Personen – Männer wie Frauen – besaßen Zugang zur Jagd, während Bürgern und Bauern das Tragen von Gewehren in Wald und Flur verboten war. Diese Regulierung übersetzte sich später in die unpräzise Erinnerung, dass Waffenrecht sei das Recht der Freien gewesen. Richtig ist, dass das Recht, Feuerwaffen zur Jagd zu führen, nur adeligen, das heißt freien Personen zustand. Darüber hinaus aber waren Besitz und Führen von Feuerwaffen nicht weiter reguliert, es handelte sich um ein Gewährsrecht, das Jedermann und Jederfrau zustand. Feudale Jagdprivilegien und die sozial exklusive Regulation des Waffengebrauchs fielen in der Revolution von 1848. Danach waren in deutschen Ländern der Besitz und das Führen privater Schusswaffen jedem gestattet, solange damit kein Mitbürger und keine Mitbürgerin zu Schaden kamen. Die Bewaffnung an bewohnten Flecken und Orten blieb nach wie vor reguliert, alle anderen Formen von Waffengebrauch waren frei.

Zur Distinktion von ziviler und militärischer Waffenkultur als moderner Differenz

Von besonderem Interesse ist das Verhältnis von Schützen und Waffenrechten, stellen doch die Schützen eine im aktuellen bundesdeutschen Waffenrecht privilegierte Gruppe dar. In der Tat lässt sich auch für die Vormoderne eine spezifische Relation zwischen Schützen und Waffen beobachten. Anders als heute war dies jedoch kein herausgehobenes Privilegienverhältnis, sondern eine oft ungeliebte Verpflichtung. Vor allem die Städte bedurften zu ihrer Verteidigung der Mitwirkung der Bürger. Daher banden sie die Gewährung des Bürgerrechts an Pflichten. Neben der Steuerpflicht mussten die Bürger Dienst in den städtischen Schützenwehren leisten. Die dafür notwendigen Waffen mussten aus privatem Vermögen angeschafft und bei Ableistung des Bürgereides vorgewiesen werden. Sie durften nicht verpfändet werden, und die geputzte und gewartete Waffe musste regelmäßig bei städtischen Sicherheitsinspektionen vorgezeigt werden.

Bereits im 18. Jahrhundert war die militärische Bedeutung der Schützenverbände immer randständiger geworden. Die Söldnerheere der Frühmoderne hatten die städtischen Schützenregimenter zunehmend von militärischen Aufgaben entlastet. Bürgerschaftlich blieben die Schützenvereine, die sich über gesellige Vergemeinschaftung und sportliches Wettschießen definierten, wichtig, wurden doch dort gesellschaftliche, politische und ökonomische Kontakte geknüpft. Waffenpraktiken in diesem Kontext waren durch soziale Identitäten – Männlichkeit, berufliche und städtische Zugehörigkeit – geprägt.

Auch mit Blick auf die Schützen definierte die bürgerliche Revolution Mitte des 19. Jahrhunderts die Verhältnisse neu: Die Volksbewaffnung sollte Grundlage politischer Emanzipation und männlicher Wahlrechte werden. War der Dienst in den städtischen Bürgerwehren einst Last und Zwang, so priesen bürgerliche Reformer die Volkswehr nun als Mittel zur sittlichen Veredelung und als Hort freier deutscher Männlichkeit. Das Volkswehrkonzept scheiterte in Deutschland mit der erfolglosen Revolution. Statt Bürgerwehren wurde die allgemeine Militärpflicht eingeführt. Die Idee, dass die private Milizwaffe auch staatliche Verteidigung sichern sollte, war damit in Deutschland ad acta gelegt. 1848 stellt somit eine Weggabelung dar, von der ab sich die deutsche Waffenkultur anders entwickelte als bis dato ähnlich verfasste Schweizer oder amerikanische Waffenkulturen, die mit dem Milizkonzept und dem ebenfalls auf Milizverbände bezogenen Zweiten Amerikanischen Verfassungszusatz große Ähnlichkeiten mit der deutschen Bürgerbewaffnung bis zum 19. Jahrhundert hatten.

Auch wenn die Idee, privat bewaffnete Männer in Schützenkompanien zur regulären Landesverteidigung heranzuziehen, sich in Deutschland nicht durchzusetzen vermochte, so änderte dies nichts daran, dass private Waffen weiterhin besessen und geführt werden durften. Die einzelstaatlichen Polizeistrafgesetzbücher gingen im Wesentlichen von dem Grundsatz aus, dass der Besitz und Gebrauch von Feuergewehren Jedermann erlaubt sei und nur in Einzelfällen reguliert werden müssten. Damit begann sich in den deutschen Staaten im 19. Jahrhundert allmählich eine Differenz zwischen zivilen und militärischen Waffenkulturen herauszubilden, die schließlich ab 1928 mit Verabschiedung des Reichsgesetzes über Schusswaffen und Munition etabliert und klar definiert war.

Ebenfalls im Kontext der bürgerlichen Revolution fand die Hypostasierung eines vermeintlich exklusiv männlichen Waffenrechts statt. Um das geforderte allgemeine, gleiche, männliche Wahlrecht zu legitimieren, konstruierten liberale Theoretiker ein seit germanischen Zeiten bestehendes männliches Waffenrecht, das an das Recht und die Pflicht militärischer Kriegsführung gebunden war. Verknüpft damit war der komplementäre Ausschluss von Frauen von politischen Rechten und Waffenrechten. Diese primär rhetorische Konstruktion war zwar politisch wirkungsmächtig und grub sich tief in die Köpfe ein, hatte aber de facto keinerlei Bedeutung für die zivile Waffenkultur, in der Frauen sich nach wie vor bewaffnen konnten und dies besonders für Reisen und aus Gründen der Selbstverteidigung auch taten. Die tatsächliche weibliche Waffenbesitzquote ist schwer zu ermitteln. Frauen waren in geringerem Umfang bewaffnet als Männer, gleichwohl sind für alle Jahrhunderte und unterschiedliche Kontexte weibliche Feuerwaffenbesitzerinnen überliefert, wie auch jagende und schießende Frauen dokumentiert sind.

Technische Innovationen als Trigger der Transformation

Während Mitte des 19. Jahrhunderts wesentliche Neuerungen der deutschen Waffenkultur von politischen und sozialen Umbrüchen inspiriert waren, vollzog sich der maßgebliche Wandel seit den 1890er Jahren aufgrund technologischer Innovationen. Industrialisierung, präzise Massenfertigung, neue Zündmittel, Ladetechniken, gezogene Läufe – innerhalb weniger Jahrzehnte machte die Waffentechnologie gewaltige Innovationssprünge, die schließlich moderne Revolver und zuverlässige Selbstladepistolen auf den Markt brachten. Industrielle Fertigung sorgte für gleichbleibend hohe Qualität und günstige Preise, so dass die moderne Feuerwaffe selbst für Lehrlinge und Gymnasiasten kein unerfüllbarer Traum blieb und zu einer enormen Verbreitung in allen Bevölkerungskreisen führte.

Für die modernen Feuerwaffen bedurfte es anderer Normen und Verbote als für die schwachen und unpräzisen Modelle früherer Jahrhunderte. Die Freiheit, eine Waffe zu besitzen, konnte großzügig gewährt werden, wenn es mehr als 30 Sekunden dauerte, diese zu laden, wenn die Schüsse aus diesem Gerät nur aus geringer Entfernung genau trafen und die Verletzungen selten sofort tödlich waren. Das Recht auf Leben und Unversehrtheit geriet jedoch in Gefahr, als die Schusswaffen kleiner wurden, in der Manteltasche verborgen werden konnten und innerhalb weniger Sekunden mehrere Schüsse abzugeben vermochten, von denen jeder einzelne auf große Distanz treffsicher eine tödliche Wirkung zu entfalten vermochte.

Die breite Verfügbarkeit moderner Waffen bildete sich mit etwa 10- bis 15-jähriger Verzögerung in den Polizeistatistiken ab. Trotz des Anstiegs vor allem fahrlässiger Schusswaffendelikte reagierten deutsche Obrigkeiten zunächst überaus abweisend auf die Forderung, private Waffen zu reglementieren. Dem preußischen Justizminister erschien diese Idee "unrathsam", und der preußische Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten sah in der Beschränkung privater Waffen "eine nicht unbedeutende Belästigung des Publikums". Diese tolerant de-eskalierende Position deutscher Beamter und Minister erodierte um die Wende zum 20. Jahrhundert angesichts der überbordenden Schießlust insbesondere junger Männer. Aufgrund des erheblichen öffentlichen Drucks wurde 1912 den parlamentarischen Ausschüssen ein erster Referentenentwurf für ein deutsches Waffengesetz vorgelegt. Einwände und Änderungsvorschläge zogen die Verhandlungen indes so sehr in die Länge, dass es vor Beginn des Ersten Weltkrieges nicht mehr zur Verabschiedung eines Waffengesetzes kam.

Regulierung und Politisierung: private Waffenpraktiken bis 1945

Mit Beginn des Ersten Weltkrieges riss die Debatte um die Regulierung privater Waffen jäh ab. Mit Mobilmachung und Kriegszustand wurde die militärische Waffenkultur dominant, während zivile Waffen erstmals umfassend reguliert wurden. Unmittelbar spürbar wurde dies in der zivilen Waffenkultur zunächst nicht, denn nahezu jeder deutsche Mann, der eine Waffe begehrte, besaß diese entweder lange vor Verkündung des Kriegszustandes oder konnte sich in Zeiten der Generalmobilmachung mit Leichtigkeit eine besorgen.

Wesentlicher als der Ausbruch des Krieges war sein Ende, das nicht nur im Zeichen der Niederlage, sondern vor allem der ungeordneten Demobilisierung stand. Viele ehemalige Soldaten trennten sich – entgegen der Vorschriften – nicht von ihren Handfeuerwaffen. Nach Kriegsende setzte sich die Regulierung der deutschen Waffenkultur fort. Im Januar 1919 ordnete der Politiker Philipp Scheidemann für den Rat der Volksbeauftragten auf Druck der Entente-Mächte die Ablieferung aller Schusswaffen an. Der Friedensvertrag von Versailles verfügte die umfassende Entwaffnung der Deutschen. Diese zielte zwar primär auf Militärwaffen, schloss aber nominell auch ausdrücklich die in privatem Besitz befindlichen Waffen ein. Die vielen, in späteren Jahren plötzlich wieder auftauchenden Waffen aus Heeresbeständen belegen, dass die Entwaffnung nach dem Ersten Weltkrieg lückenhaft blieb.

In den folgenden Jahren regulierte die Republik die privaten Waffen statt mit einem Gesetz zunächst mit Notverordnungen des Reichspräsidenten. Diese verfügten zeitlich begrenzte Entwaffnungen zur Sicherung des inneren Friedens. Das Ziel staatlicher Waffenpolitik hatte sich nicht verändert. Modifiziert hatten sich die Waffenpraktiken, die in Zeiten von bürgerkriegsähnlichen Zuständen und aggressiver politischer Polemik politisiert worden waren und den inneren Frieden der jungen Republik bedrohten. Diese reagierte auf die Erosion ihres Gewaltmonopols mit den Mitteln der wehrhaften Demokratie: Sie entwaffnete die politischen Störenfriede, stellte sie vor Gericht und verabschiedete 1928 kein politisch motiviertes Waffengesetz, sondern ein Waffenrecht, das der Logik des Referentenentwurfs von 1912 folgte. Das Reichsgesetz über Schusswaffen und Munition regelte Waffenbesitz und Waffengebrauch erstmals einheitlich für Deutschland und ist bis heute Grundlage des deutschen Waffenrechts. Die Republik entwickelte darin ein differenziertes Instrumentarium für die Vergabe von Waffenscheinen für private Schusswaffen und führte mit den Kriterien des Bedürfnisses und der persönlichen Zuverlässigkeit die bis heute zentralen Prüfsteine waffenrechtlicher Genehmigungen ein.

Die Nationalsozialisten entwaffneten unmittelbar nach der Machtübernahme 1933 ihre politischen Gegner. Dafür benötigten sie kein neues, restriktives Waffenrecht. Gestützt auf Verwaltungsanordnungen wurden Sonderkommissare des paramilitärischen Wehrverbands Stahlhelm mit dem Waffeneinzug betraut. Zudem wurde ein umfassendes Verbot des Imports von Faustfeuerwaffen verhängt. Gleichzeitig wurden die Mitglieder der nationalen Wehrverbände, linientreue Nationalsozialisten und Menschen, die der Bewegung nahestanden, umfassend bewaffnet. Die Bewaffnung großer Bevölkerungsteile setzte sich in den folgenden Jahren weiter fort – unbürokratisch, schnell und effektiv über die parteiamtlichen Stellen ins Werk gesetzt.

Kontinuität Weimarer Regulierungsprinzipien: Waffenrecht nach 1945

Nach dem Zweiten Weltkrieg kehrte die Bundesrepublik nach einem kurzen Intermezzo der Beschränkung privater Schusswaffen während der Besatzungsjahre im Wesentlichen zum Waffenrecht der Weimarer Republik zurück. Mit geringfügigen Modifikationen knüpfte das bundesdeutsche Waffenrecht 1972 an das Gesetz von 1928 an, novellierte und modernisierte es in einigen Aspekten, folgte aber grundsätzlich seinen Strukturen. Auch Terrorismusfurcht und Amokläufe änderten an dieser Grundstruktur nichts.

Das Waffenrecht des 20. Jahrhunderts orientierte sich grundsätzlich an den gleichen Prinzipien wie die spärlichen Regularien früherer Jahrhunderte: Damals wie heute stand das Recht auf körperliche Unversehrtheit im Zentrum jeglicher Regulierung. Die Großzügigkeit, mit der deutsche Regierungen im 19. Jahrhundert private Waffen gewährten, hörte dort auf, wo die Unversehrtheit von Mitbürgern bedroht war. Nur, wenn man das individuelle Recht auf Sicherheit und Unversehrtheit ins Zentrum stellt, ist die Logik von Waffenregulationen und Waffenkulturen zu verstehen und ein tragfähiges Kriterium für den Umgang mit privaten Waffen zu gewinnen.

In Deutschland war die Forderung, einen effektiven rechtlichen Schutz vor Waffengewalt zu gewährleisten, von Presse und Bürgern, in Parlamenten und Vereinen, durch Leitartikel, Petitionen und Briefe so lange vorgetragen worden, bis auch Politiker sich bereitgefunden hatten, die zahllosen Schießereien im Deutschen Reich durch die Regulierung des privaten Waffenbesitzes zu beenden. Die Waffe in der Hand des Mitbürgers war zunehmend zum Albtraum der Zivilgesellschaft geworden. In diesem Sinne war und ist das deutsche Waffenrecht Ausdruck des Bürgerbegehrens, einer bürgerlichen Sehnsucht nach Sicherheit und der Utopie einer friedlichen Zivilgesellschaft.

Aktuelle Debatten und Herausforderungen

Von besonderem Interesse für die bundesdeutsche Debatte sind die Waffenrechte der Schützen. In Anbetracht eines generellen – nur in Ausnahmefällen aufgehobenen – Waffenverbots für Jedermann ist das Recht der Schützen, Waffen zu besitzen, ein Privileg. Grundlage ist die Bedingung, dass die Schüsse der Schützen niemandem schaden und mit ihren Waffen kein Missbrauch getrieben wird. Wenn Schützenwaffen zum Tatwerkzeug werden, wird das Privileg der Schützen zwangsläufig überprüft und hinterfragt. Die Mehrheit der 1,5 Millionen bundesdeutschen Schützen ist sich der Verantwortung, die aus ihrer Sonderstellung erwächst, bewusst – das belegen Statistiken, die kaum Schützenwaffen in illegalen Kontexten nachweisen. Die Überprüfung der Zuverlässigkeit als Voraussetzung für die Gewährung dieser Privilegien drückt nicht staatliches Misstrauen aus, sondern ist eine staatliche Schutzpflicht gegenüber allen Mitgliedern der Gesellschaft. Selbst nach den Amokläufen von Erfurt und Winnenden wurde das deutsche Waffenrecht nur marginal novelliert, so wurden beispielsweise Altersgrenzen angehoben und Aufbewahrungspflichten verschärft. Eine grundsätzliche Umsteuerung des Waffenrechts, wie etwa in England nach dem Amoklauf von Dunblane 1996, fand in Deutschland nicht statt.

Im 21. Jahrhundert spielt mediale Kommunikation eine zunehmend wichtige Rolle. Mit Blick auf die Waffenkultur scheint eine ihrer originären Aufgaben – informative Aufklärung – immer schwieriger zu werden. Wesentliche Akteure der Waffenkultur – vor allem die Schützenverbände – fühlen sich marginalisiert. Gleichzeitig entwerfen mediale Berichte über Waffengewalt Skripte, deren Effekte hinsichtlich Nachahmung und Vorbildfunktion bisher nur unzureichend reflektiert worden sind. Zugleich ist offensichtlich, dass sich Waffenpraktiken bis hin zur Genese von Amokläufen keinesfalls unilateral ursächlich auf mediale Präsentationen rückführen lassen, sondern eingebunden sind in ein multikausales Geflecht, für das vor allem die traditionsbasierte emotionale Verfasstheit von national differenten Waffenkulturen wesentlich ist.

Die Zeichen stehen gut, dass europäische Interventionen den Weg zu einer umfassenden Debatte über differente Waffenkulturen bahnen. Die auf Druck der Europäischen Union eingeführten nationalen Waffenregister haben in Deutschland maßgeblich dazu beigetragen, eine zentrale Leerstelle der Debatte – die Frage, wie viele legale private Waffen überhaupt in Deutschland verfügbar sind – zu klären. Die in zahllosen einzelstaatlichen Registern fragmentierten Daten wurden zusammengefasst und so ein wesentlicher Schritt in Richtung einer transparenten Waffenkultur getan. Solche Initiativen sind sinnvoll und überfällig, können doch Diskussionen über die Verfasstheit einer europäischen Waffenkultur dazu beitragen, überhaupt erst ein Bewusstsein für differente europäische Waffenkulturen zu schaffen, Wissensbestände über Bedingungen und Voraussetzungen sozialen Waffengebrauchs zu generieren, national unterschiedliche Regularien zu prüfen und schließlich best practices für ein intelligentes, prospektives gesamteuropäisches Waffenrecht auszuwählen.

Das deutsche Beispiel bietet für einen solchen Prozess unterschiedliche Anregungen: Zum einen offeriert es eine zivilgesellschaftliche Emanzipationsgeschichte, die die erfolgreiche emotionale Umkodierung privaten Waffenbesitzes vorführt, zum anderen verdeutlicht es, wie hartnäckig sich Traditionsbestände politischen Veränderungen verweigern und wie langlebig Fehldeutungen und Informationsdefizite sind. Es gilt, europäische Differenzen zu verstehen und dieses Wissen für einen souveräneren Umgang mit privatem Waffenbesitz nutzbar zu machen.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Zur Verzerrung der bundesdeutschen Debatte vgl. beispielsweise Lars Winkelsdorf, Waffenrepublik Deutschland, Köln 2010.

  2. Waffengebrauch und Waffenkultur wird nachfolgend nur mit Blick auf Schusswaffen thematisiert. Das Waffenrecht fasst unter "Waffen" Hieb-, Stich- und Schusswaffen. Zur Bedeutung von Stichwaffen für die deutsche Waffenkultur siehe Dagmar Ellerbrock, Old Games – New Meanings? Understanding Modern Gun Practices in the Light of 19th Century Cultures, in: Miscellanea Anthropologica et Sociologica, 13 (2014) 2 (i.E.).

  3. Das seit 2014 eingeführte nationale Schusswaffenregister weist 5,5 Millionen private Schusswaffen aus.

  4. Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz (GhStA) PK, II. HA, Abt. 14/Kurmark, Titel CCXIV, Nr. 13, Edict wegen Abstellung des Schießens in den Städten und auf dem Lande bey Hochzeiten, Kindtauffen und anderen Ausrichtungen, 26.8.1739.

  5. GhStA PK, II. HA, Abt. 14, Titel CCXIV, Nr. 13, Erneuertes, erweitertes und geschärftes Edict wegen des unbefugten Schießens in den Städten und Dörfern, 11.7.1775.

  6. In dieser Fehlperzeption vgl. beispielsweise Hans Fehr, Das Waffenrecht der Bauern im Mittelalter I, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, 35 (1914), S. 130–211.

  7. Ausführlich zu diesen Zusammenhängen Dagmar Ellerbrock, Vom "ächten deutschen Waffenrecht": Waffenpraktiken zwischen Volksentwaffnung und der Freyheit des Gewehrbesitzes, Stuttgart 2014.

  8. Vgl. dies., Gun-violence and Control in Germany 1880–1911. Scandalizing Gun Violence and Changing Perceptions as Preconditions for Firearm Control, in: Wilhelm Heitmeyer et al. (Hrsg.), The Control of Violence: Historical and International Perspectives on Violence in Modern Societies, New York 2011, S. 185–212.

  9. Generalverordnung betr. die Aufhebung der bisherigen auf die Bewaffnung des Landvolkes Bezug habenden Anstalten vom 12.1.1809, in: Württembergisches Reg.-Blatt, (1809), S. 25.

  10. Vgl. B. Ann Tlusty, The Martial Ethic in Early Modern Germany. Civic Duty and the Right of Arms, Basingstoke 2011.

  11. Vgl. Johann Sporschil, Die allgemeine Volksbewaffnung, ihre Organisation und ihre Vorzüge vor den stehenden Heeren in Bezug auf Landesvertheidigung, Gesittung, Politik und Staatswirthschaft, Leipzig 1831; Ute Frevert, Soldaten, Staatsbürger. Überlegungen zur historischen Konstruktion von Männlichkeit, in: Thomas Kühne (Hrsg.), Männergeschichte – Geschlechtergeschichte: Männlichkeit im Wandel der Moderne, Frankfurt 1996, S. 69–87.

  12. Vgl. Ute Frevert, Die kasernierte Nation. Militärdienst und Zivilgesellschaft in Deutschland, München 2001.

  13. Vgl. Saul Cornell, A Well-Regulated Militia. The Founding Fathers and the Origins of Gun Control in America, Oxford 2006.

  14. Vgl. Friedrich Kappler (Hrsg.), Das Strafgesetzbuch für das Königreich Württemberg, Stuttgart 1850; Ludwig Stempf, Das Polizeistrafgesetzbuch für das Großherzogthum Baden, Mannheim 1864.

  15. Zur Diskriminierung militärisch bewaffneter Frauen im Kontext der 1848er Revolution vgl. Gabriella Hauch, "Bewaffnete Weiber". Kämpfende Frauen in den Kriegen der Revolution von 1848/49, in: Karen Hagemann/Ralf Pröve (Hrsg.), Landsknechte, Soldatenfrauen und Nationalkrieger. Militär, Krieg und Geschlechterordnung im historischen Wandel, Frankfurt/M. 1998, S. 223–246. Allgemein zur Imagination waffentragender Frauen vgl. Helen Watanabe-O’Kelly, Beauty or Beast? The Warrior Woman in the German Imagination from the Renaissance to the Present, Oxford 2010.

  16. Vgl. Dagmar Ellerbrock, Warum Germania bewaffnet war und trotzdem nicht wählen durfte, in: dies./Ulrike Weckel (Hrsg.), Waffenschwestern, Themenheft Werkstatt Geschichte, Essen 2014 (i.E.); dies., Gun-Rights as Privileges of Free Men: Chronology of a Powerful Political Myth of the 19th and 20th Century, in: Kathleen Starck/Birgit Sauer (Hrsg.), Political Masculinities, Newcastle upon Tyne 2014, S. 67–79.

  17. Vgl. D. Ellerbrock/U. Weckel (Anm. 16), dort auch mit weiteren Verweisen auf weiblichen Schusswaffengebrauch im amerikanischen Kontext. Zu Genderdimensionen des militärischen Waffengebrauchs siehe auch den Beitrag von Cordula Dittmer in dieser Ausgabe (Anm. d. Red.).

  18. Ausführlich zur Verbreitung privater Schusswaffen D. Ellerbrock (Anm. 7).

  19. Bundesarchiv (BArch), R/1501, Nr. 113801, Votum des Justizministeriums betr. den Entwurf eines Reichsgesetzes über das Tragen und den Vertrieb von Waffen, Az. P.B. 1380, 23.10.1895.

  20. BArch, R/1501, Nr. 113801, Votum des Ministeriums für Landwirtschaft, Domänen und Forsten betr. den Entwurf eines Reichsgesetzes über das Tragen und den Vertrieb von Waffen , Az. I. 24399 und III. 15520, 8.11.1895.

  21. Vgl. Dagmar Ellerbrock, Generation Browning. Überlegungen zu einem praxeologischen Generationenkonzept, in: Geschichte im Westen, 26 (2011), S. 7–34; Peter Wettmann-Jungblut, Revolverschüsse statt Pausenbrot, in: SaarGeschichten, 3 (2012), S. 26–33.

  22. Generallandesarchiv Karlsruhe (GLA), 233, Nr. 12642, Schreiben des Reichskanzlers und Übersendung eines Fragebogens über die gesetzliche Regelung des Handels mit Schußwaffen und Munition an die Innenministerien der deutschen Bundesregierungen, Az. I A 9855, 27.11.1912.

  23. Siehe beispielsweise Bayerisches Hauptstaatsarchiv (BayHStA), MInn, Nr. 66377, Schreiben des Königl. stellvertretenden Generalkommandos II, Armee-Korps, an das Königl. Staatsministerium des Innern, betr.: Das Tragen von Schußwaffen, 15.8.1914.

  24. BayHStA, MInn, Nr. 66377, Vertrauliches Schreiben des Königl. Staatsministeriums des Innern an die Präsidenten der Königl. Regierungen, betr.: Innere Unruhen, Az. 2091 c 4, 22.4.1918.

  25. Verordnung über Waffenbesitz vom 13.1.1919, in: Reichsgesetzblatt, Nr. 7 vom 13.1.1919.

  26. Gesetz über die Entwaffnung der Bevölkerung vom 7.8.1920, in: Reichsgesetzblatt (1920), S. 1553–1557.

  27. Gesetz über Schußwaffen und Munition vom 12.4.1928, in: Reichsgesetzblatt Teil I, Nr. 18 vom 20.4.1928.

  28. Staatsarchiv (StA) Ludwigsburg, F 181 III, Nr. 682, ins Amtsblatt mit Fettdruck, Waffeneinzug, 3.4.1933.

  29. StA Ludwigsburg, F 181 III, Nr. 682, Schreiben des Sonderkommissars beim Württembergischen Staatsministerium, betr. Waffeneinzug und Einsetzung von Sonderkommissaren des Stahlhelm, 25.4.1933.

  30. Verordnung über das Verbot der Einfuhr von Faustfeuerwaffen vom 12. Juni 1933, in: Reichsgesetzblatt (1933), S. 367.

  31. Im Einzelnen siehe die Einführung bei Gerhard Potrykus, Waffenrecht: Waffengesetz mit Durchführungsverordnungen u. Kriegswaffenkontrollgesetz, München 19773.

  32. Zur Novelle von 1976 vgl. Dagmar Ellerbrock, Waffenrecht: Vertrauenskonjunkturen oder kontinuierlicher Vertrauensverlust?, in: Ute Frevert (Hrsg.), Vertrauen. Historische Annäherungen, Göttingen 2003, S. 365–393.

  33. Siehe dazu die jährlich erscheinende Polizeiliche Kriminalstatistik, Externer Link: http://www.bka.de/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/pks__node.html (6.8.2014).

  34. Zur neueren Amokforschung vgl. beispielsweise Dewey G. Cornell/Herbert Scheithauer (Hrsg.), Columbine a Decade Later: The Prevention of Homicidal Violence in Schools, New Directions for Youth Development 129/2011; Britta Bannenberg, Amok, in: Christian Gudehus/Michaela Christ (Hrsg.), Gewalt, Stuttgart u.a. 2013, S. 99–104.

  35. Die emotionale Verfasstheit differenter Waffenkulturen ist bisher ein Forschungsdesiderat, dem sich seit 2014 das Forschungsprojekt "Comparing Civil Gun Cultures – Do Emotions Make the Difference?" am Forschungsschwerpunkt "Gefühle, Gewalt & Frieden" des Max-Planck-Instituts für Bildungsforschung widmet.

  36. Vgl. Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen sowie Bundesgesetzblatt 2012 Teil I Nr. 28, S. 1366.

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PD Dr., geb. 1966; Leiterin der Forschungsgruppe "Gefühle, Gewalt & Frieden" am Max-Planck-Institut für Bildungsforschung, Lentzeallee 94, 14195 Berlin.
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