70 Jahre nach dem Umsturzversuch vom 20. Juli 1944 ist die Erinnerung an diese Ereignisse und ihre Akteurinnen und Akteure fester Bestandteil der politischen Kultur der Bundesrepublik Deutschland. Er erinnert uns daran, dass es auch unter den Bedingungen der totalitären Diktatur des Nationalsozialismus möglich war, sich eben nicht widerspruchslos anzupassen, sondern seine Handlungsspielräume zu nutzen und sich konsequent der verbrecherischen Diktatur entgegenzustellen.
Doch was heute in der Erinnerung an den Widerstand gegen den Nationalsozialismus als selbstverständlich erscheint, ist in Wirklichkeit das Ergebnis eines langen und vielfach widersprüchlichen Prozesses. Die Erinnerung an die Breite und Vielfalt des Widerstandes gegen den Nationalsozialismus musste mühsam durchgesetzt werden.
Mit der Erinnerung an den Widerstand gegen den Nationalsozialismus sollten in beiden deutschen Nachkriegsgesellschaften auch politische Ziele begründet werden. Sie ist daher nicht zu trennen von der Geschichte der beiden deutschen Staaten zwischen 1949 und 1989 und dem damit verbundenen Systemgegensatz.
Die Wege zur Anerkennung des Widerstandes gegen den Nationalsozialismus im Nachkriegsdeutschland waren lang; längst nicht alle Formen und Aktionen des Widerstandes wurden akzeptiert, viele von ihnen waren lange Zeit heftig umstritten oder blieben gar vollkommen unbekannt.
Weiterwirkende Vorurteile
Grundsätzlich wurde der Widerstand gegen den Nationalsozialismus in den westlichen Besatzungszonen in der unmittelbaren Nachkriegszeit in einer noch direkt vom NS-Regime geprägten Gesellschaft mit nur wenigen Ausnahmen negativ bewertet. Es war das Odium des "Verrats", das die Widerstandskämpferinnen und Widerstandskämpfer lange Zeit umgab. Hierunter hatten nicht nur die unmittelbar Beteiligten selbst zu leiden, sondern auch die Familienangehörigen der Menschen, die von der nationalsozialistischen Unrechtsjustiz ermordet worden waren.
In den ersten Jahren nach 1945 gab es nur wenige öffentliche Gedenkfeiern, in der veröffentlichten Meinung gab es nur einige zaghafte Schilderungen und lediglich die Widerstandskämpfer und -kämpferinnen selbst oder ihre Angehörigen versuchten, die Erinnerung an die Toten aufrechtzuerhalten.
Ein zweiter politischer Faktor, die Diskussion um einen deutschen "Wehrbeitrag", kam zu Beginn der 1950er Jahre hinzu. Der Vorsitzende des neugegründeten Verbandes Deutscher Soldaten in Bayern, Oberst a.D. Ludwig Gümbel, erklärte etwa im Oktober 1951, dass für die Widerstandskämpfer des 20. Juli 1944 kein Platz in einer neuen deutschen Armee sei. "Wir meinen, daß ihre Rückkehr sich in einer Gefährdung des soldatischen Geistes, ohne den jeder Wehrbeitrag undenkbar ist, auswirken muß und wird."
Einer der Männer, die am 20. Juli 1944 von Reichspropagandaminister Joseph Goebbels mit der Niederschlagung des Umsturzversuchs beauftragt wurden, Oberst Otto Ernst Remer, der sich bis zu seinem Tode in den 1990er Jahren als Nationalsozialist verstand, hatte schon im Mai 1951 erklärt, dass die "Widerstandskämpfer vom 20. Juli 1944 in starkem Maße Landesverräter gewesen (wären), die vom Ausland bezahlt worden seien. Diese Landesverräter würden sich eines Tages vor einem deutschen Gericht zu verantworten haben. Es werde einmal die Zeit kommen, in der man schamhaft verschweige, daß man zum 20. Juli gehört habe. Es habe eine ganze Reihe von Widerstandskämpfern gegeben, die sich gegenseitig verraten hätten, als die Dinge schief gegangen seien. Diese nähmen heute große Staatspensionen in Empfang."
Für diese Diffamierungen wurde Remer im März 1952 dann allerdings wegen übler Nachrede in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu einer Haftstrafe von drei Monaten, der ersten seiner vielen Strafen, verurteilt.
Im Zentrum der Bemühungen Bauers stand die höhere Akzeptanz für den Umsturzversuch vom 20. Juli 1944, nicht aber für die gesamte Breite der gegen den Nationalsozialismus gerichteten Aktivitäten. Er führte – so die Historikerin Claudia Fröhlich – "einen strategischen – auf den 20. Juli begrenzten – Prozess. Nur so schien seine weit reichende Entlegitimierung sowie Stigmatisierung als Verrat durch die westdeutsche Judikatur zu durchbrechen zu sein."
Dies Vorhaben gelang, im Urteil erkannte das Gericht das Handeln der am Umsturzversuch des 20. Juli 1944 Beteiligten als rechtmäßigen Widerstand gegen das NS-Unrechtsregime an.
Enger Widerstandsbegriff
Um die nachträgliche Legitimierung des Widerstandsrechts zu erreichen, hatte Bauer ausdrücklich darauf verzichtet, andere Widerstandsgruppen in das Verfahren einzubeziehen, ja sogar Familienangehörige der Widerstandsgruppe "Rote Kapelle" aufgefordert, eigene Strafanträge gegen Remer zurückzuziehen.
Im Gefolge des Kalten Krieges verhärtete sich dieses Bild bis zur Unkenntlichkeit der tatsächlichen Widerstandsaktivität der Gruppe. In Gerhard Ritters Goerdeler-Biografie hieß es etwa: "Ihre geistigen Führer (…) gehörten zu jenen Edelkommunisten, die nicht nur der Haß gegen Hitler, sondern auch eine höchst individuelle geistige Entwicklung in das kommunistische Lager geführt hatten (…). Was auch immer die Motive waren; praktisch haben sie sich bedingungslos dem Landesfeind als höchst gefährliche Werkzeuge zur Verfügung gestellt."
So wundert es nicht, dass die Staatsanwaltschaft Lüneburg ein Ermittlungsverfahren gegen den Hauptankläger in den Verfahren gegen die Rote Kapelle 1942/1943, Manfred Roeder, ergebnislos einstellte. Roeder war an über 40 Todesurteilen beteiligt gewesen. Die Lüneburger Staatsanwaltschaft stellte aber nicht nur Ermittlungsverfahren ein, sondern übernahm bereitwillig das von der NS-Justiz entworfene Bild des "kommunistischen Spionageringes" und untermauerte es durch die herangezogenen Aussagen ehemaliger Mitarbeiter von Gestapo und Reichskriegsgericht noch weiter.
Auch in Entschädigungsverfahren, auf die noch einzugehen sein wird, war immer wieder ein sehr eng gefasster Begriff des Widerstandes gegen den Nationalsozialismus zu erkennen. Jenen Menschen etwa, die wir heute wegen ihrer Hilfe für von der Deportation bedrohte Juden als "Stille Helden" ehren, wurde in den 1950er Jahre die Anerkennung versagt: "Deshalb ist auch der Verkehr mit jüdischen Menschen, der Abschluss von Geschäften mit ihnen oder in ihrem Interesse wie auch die ihnen gewährte persönliche Hilfeleistung und Beratung, sei es im Rahmen des Berufs, sei es auf Grund persönlicher Freundschaft, kein Widerstand gegen den Nationalsozialismus, da solche Taten nicht geeignet sind, ein Regime zu unterhöhlen."
Ausgrenzungsmechanismen, die zum Teil weit vor 1933 zurückgreifen, wurden in der jungen Demokratie der Bundesrepublik weitergegeben und blieben wirksam. Im Osten wie im Westen wurde die Anerkennung als politisch Verfolgter vielfach nicht mit dem Verhalten vor, sondern nach 1945 verbunden: Ein Berliner Sozialdemokrat, 1933 inhaftiert, 1936 erneut verhaftet, zu mehr als zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, zu den berüchtigten Strafeinheiten 999 eingezogen, erst 1946 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen und in die SED eingetreten, später aus ihr ausgeschlossen, wurde 1952 in West-Berlin als politisch Verfolgter anerkannt. Im November 1955 erhielt er die Mitteilung, dass die Anerkennung zurückgezogen werde, "weil Sie als Anhänger eines totalitären Systems betrachtet werden müssen. Ihre Versicherung, daß Sie aus der SED ausgeschlossen wurden, ist nicht durch überzeugende Unterlagen nachgewiesen worden."
Was aber ändert ein Parteibeitritt in die SED 1946 an der Tatsache der politischen Verfolgung vor 1945? Hatten sich nicht gerade Widerstandskämpferinnen und Widerstandskämpfer aus allen weltanschaulichen Richtungen dafür eingesetzt, dass die Diktatur des Nationalsozialismus beseitigt werde und eine gleichberechtigte politische Auseinandersetzung wieder möglich werden könne?
Versagen der Justiz
Wie sah es in den ersten Jahren der Bundesrepublik mit der Strafverfolgung gegen jene Gestapo-Beamten und Richter aus, die Widerstandskämpfer nach dem 20. Juli 1944 gefoltert hatten oder an den justizförmigen Tötungen des "Volksgerichtshofes" teilgenommen hatten?
Der frühere SS-Standartenführer und Jurist Walther Huppenkothen hatte als "Anklagevertreter" im April 1945 an den "Standgerichtsverfahren" im KZ Sachsenhausen gegen Hans von Dohnanyi und im KZ Flossenbürg gegen Wilhelm Canaris, Dietrich Bonhoeffer, Hans Oster und andere teilgenommen. Das Verfahren ging über mehrere Instanzen. Letztinstanzlich urteilte der Bundesgerichtshof 1956.
Günter Hirsch, Präsident des Bundesgerichtshofes, analysierte dies 2003 kritisch: "Der Bundesgerichtshof (…) hob 1956 diese Verurteilungen auf und sprach die Angeklagten von dem Vorwurf frei, durch die Standgerichtsverfahren Beihilfe zum Mord geleistet zu haben. In der Begründung behandelte der Bundesgerichtshof das SS-Standgericht als ordnungsgemäßes Gericht, das offenkundige Scheinverfahren als ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und das Urteil als dem damaligen Recht entsprechend. Die Begründung ist ein Schlag ins Gesicht. Den Widerstandskämpfern wird attestiert, sie hätten ‚nach den damals geltenden und in ihrer rechtlichen Wirksamkeit an sich nicht bestreitbaren Gesetzen‘ Landes- und Hochverrat begangen. Den SS-Richtern könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die Frage der Rechtfertigung des Verhaltens der Angeklagten nicht geprüft hätten."
Zu Recht stellte Hirsch fest, dass die Folgen dieses Urteils und der "ungesühnt gelassenen Justizmorde" verheerend gewesen seien. Fast alle Ermittlungsverfahren gegen Richter und Staatsanwälte wurden eingestellt, erst Jahrzehnte später begann ein neues – ebenfalls erfolgloses – Ermittlungsverfahren gegen Richter und Staatsanwälte des "Volksgerichtshofes".
Möglich wären aber Ermittlungsverfahren gegen die Angehörigen der Gestapo-"Sonderkommission 20. Juli 1944" gewesen. Einige von ihnen, etwa Huppenkothens Mitarbeiter Franz Xaver Sonderegger, wurden zwar von Spruchgerichten in der Britischen Zone zu Haftstrafen verurteilt, aber meist schon vor dem Strafende entlassen. Obwohl es mit einem 1947 veröffentlichten Bericht eines Angehörigen der Sonderkommission
Ebenso wie die Morde am 9. April an Hans von Dohnanyi im KZ Sachsenhausen und den Widerstandskämpfern im KZ Flossenbürg blieben auch die Morde an 18 Regimegegnern in der Nähe des Zellengefängnisses Lehrter Straße noch zwischen dem 22. und 24. April 1945 ungesühnt.
Entschädigung, "Wiedergutmachung" und Geltung von NS-Unrechtsurteilen
Die von Otto Ernst Remer 1951 behaupteten "Staatspensionen" gab es zu dieser Zeit – leider – nicht. Wie die Realität der Angehörigen der Widerstandskämpfer aussah, zeigte eine kleine Zeitungsmeldung vom 21. Juli 1951: Die Oberfinanzdirektion München verfügte, dass ein Unterhaltsgeld in Höhe von 160 DM im Monat an die Witwe des nach dem 20. Juli 1944 vom "Volksgerichtshof" zum Tode verurteilten und hingerichteten Obersten Rudolf Graf von Marogna-Redwitz nicht mehr weitergezahlt werde, da "wegen Hoch- und Landesverrat verurteilte frühere Wehrmachtangehörige" keinerlei Anrecht auf irgendwelche Pensionen oder Renten hätten.
Einer anderen Witwe eines am 20. Juli 1944 Beteiligten, der danach den Freitod gewählt hatte, wurde eine Rentenzahlung mit folgender Begründung verweigert: "Ihr Mann hat überhaupt kein nationalsozialistisches Unrecht erlitten, er hat sich vielmehr selbst erschossen und ein erledigendes nationalsozialistisches Unrecht nicht abgewartet."
Renten- und Pensionszahlungen sowie Wiedergutmachungsleistungen setzten vielfach erst spät in den 1950er Jahren ein. Ohne die – seit 1951 mit Bundesmitteln unterstützte – "Stiftung Hilfswerk 20. Juli 1944" hätten viele Familienangehörige von Widerstandskämpfern des 20. Juli 1944 in großer materieller Not gelebt.
Die oben dargestellte Begründung im Fall von Rudolf Graf von Marogna-Redwitz verweist auf einen anderen Aspekt der Weitergeltung nationalsozialistischen Unrechts: Alle Unrechtsurteile des "Volksgerichtshofs", der Sondergerichte und der Militärjustiz galten weiter und waren teilweise noch bis in die 1980er Jahre im Bundeszentralregister eingetragen. Eine Aufhebung eines Urteils konnte zwar im Einzelfall beantragt werden, die Staatsanwaltschaft musste dann prüfen und gegenüber dem zuständigen Gericht ausführlich die Empfehlung zur Aufhebung des Urteils begründen. Dies blieb bis in die 1990er Jahre so, erst mit dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege von 1998
Konkret hieß dies, dass die meisten der Todesurteile, die der "Volksgerichtshof" gegen die Beteiligten am Umsturzversuch vom 20. Juli 1944 gesprochen hatte, bis zum 1. September 1998 noch Rechtskraft besaßen. In den 1950er Jahren war dies nicht einmal als Problem erkannt worden.
Öffentliche Erinnerung
1952 legte Luise Olbricht, Witwe des am 20. Juli 1944 erschossenen Generals Friedrich Olbricht, den Grundstein für das Ehrenmal zur Erinnerung an die Opfer des Umsturzversuches im Berliner Bendlerblock. Es ist bezeichnend, dass die Anregung dafür von den Hinterbliebenen und nicht von staatlicher Seite kam. Seither finden jährlich am 20. Juli Gedenkfeiern statt; erst in den 1980er Jahren jedoch sollte der 20. Juli zu einem Gedenktag für die gesamte Breite und Vielfalt der Regimegegnerschaft werden.
Umfassende öffentliche Würdigungen des Widerstandes gegen den Nationalsozialismus gibt es erst seit 1953/1954, besonders markant durch den Berliner Regierenden Bürgermeister Ernst Reuter und Bundespräsident Theodor Heuss. Bei den zunehmenden Ehrenfeiern durch Angehörige der politischen Eliten der Bundesrepublik war der Volksaufstand in der DDR am 17. Juni 1953 in den 1950er Jahren ein immer wieder genutztes Argument. Damit konnte auf die Legitimität des Umsturzversuches vom 20. Juli 1944 hingewiesen werden. Typisch ist dafür die Rede Ernst Reuters vom 19. Juli 1953: "Der Bogen vom 20. Juli 1944 spannt sich heute, ob wir wollen oder nicht, zu dem großen Tage des 17. Juni 1953, zu jenem Tag, an dem sich ein gepeinigtes und gemartertes Volk in Aufruhr gegen seine Unterdrücker und gegen seine Bedränger erhob und der Welt den festen Willen zeigte, dass wir Deutschen frei sein und als ein freies Volk unser Haupt zum Himmel erheben wollen. Wir wissen, dass dieser 17. Juni wie einst der 20. Juli nur ein Anfang war. Aber ich glaube, es ist gut, es ist richtig, wenn wir auch an diesem Tage den Bogen vom 20. Juli zu den Ereignissen schlagen, die uns heute innerlich bewegen."
Auch Bundespräsident Theodor Heuss, der sich noch 1950 der Bitte versagt hatte, im Rundfunk Worte der Würdigung und des Gedenkens an den 20. Juli 1944 zu sprechen, äußerte sich in seinen Reden zu den Jahrestagen klar und eindeutig zum Erbe des Widerstandes, so etwa 1954: "Die Scham, in die Hitler uns Deutsche gezwungen hatte, wurde durch ihr Blut vom besudelten deutschen Namen wieder weggewischt. Das Vermächtnis ist noch in Wirksamkeit, die Verpflichtung ist noch nicht eingelöst."
In der deutschen Bevölkerung allerdings war der Widerstand gegen den Nationalsozialismus überwiegend noch nicht akzeptiert. So beurteilten 1951 nur 43 Prozent der Männer und 38 Prozent der Frauen die "Männer vom 20. Juli" positiv.
Der Anteil der positiven Beurteilung des 20. Juli 1944 sollte sich auch in den folgenden Jahrzehnten nur unwesentlich ändern. Eine Umfrage vom Frühjahr 1970 machte deutlich, dass 39 Prozent die "Männer vom 20. Juli" positiv beurteilten (gegenüber 40 Prozent im Jahr 1951) und nur noch 7 Prozent sie ablehnten (gegenüber 30 Prozent im Jahr 1951). Stark angestiegen war der Kreis derer, die nichts über die Ereignisse des 20. Juli 1944 wussten (37 Prozent gegenüber 11 Prozent im Jahr 1951).
Diese Wahrnehmung in der Bevölkerung muss immer mit beachtet werden, wenn man sich mit der Entwicklung der Erinnerung an den Widerstand gegen den Nationalsozialismus befasst. Es musste immer aus der Defensive heraus argumentiert werden.
Zum 15. Jahrestag des 20. Juli 1944 im Jahr 1959 gab es schließlich einen Tagesbefehl des ersten Generalinspekteurs der Bundeswehr, Adolf Heusinger, in dem dieser erstmals den 20. Juli 1944 als "Vorbild" darstellte. Doch erst im Jahrzehnt danach sollte sich die positive Bezugnahme auf den 20. Juli 1944 in der Bundeswehr durchsetzen.
Zu einem gesetzlichen Feiertag zur Erinnerung an den Widerstand gegen den Nationalsozialismus hat man sich jedoch nie entschließen können. 1960 kam es zu einer eher peinlichen Entscheidung: Die Regierung Adenauer konnte sich trotz heftiger Kritik der sozialdemokratischen Opposition nicht einmal dazu durchringen, eine bundesweite Beflaggung der Bundesgebäude am 20. Juli anzuordnen. Es gebe schon zu viele Tage, an denen geflaggt werde. "Die Frage, welcher davon würdiger sei als der 20. Juli", kommentierte die "Frankfurter Rundschau" sarkastisch, "dürfte kaum befriedigend beantwortet werden. Die Bonner Entscheidung paßt aber zu der geistigen und politischen Entwicklung der Bundesrepublik. Das Attentat ist mißlungen, der Widerstand eine unangenehme Erinnerung für viele längst wieder wichtige Männer. Fahnen wehen bei weniger eindeutigem Anlaß."
Fazit
Widerstand gegen den Nationalsozialismus war immer die Haltung einer kleinen Minderheit, von einzelnen und oft sehr einsamen Menschen, von kleinen Kreisen und Gruppen. Auch diejenigen, die am Umsturzversuch vom 20. Juli 1944 beteiligt waren und überlebten, blieben ebenso wie die Familienangehörigen der Ermordeten oftmals auch nach 1945 einsam und wurden in der Gesellschaft der entstehenden Bundesrepublik nicht akzeptiert, sondern vielfach diffamiert und mit dem Odium des "Verrats" belegt und ausgegrenzt.
Dies zeigt sich sowohl in der mangelhaften juristischen Aufarbeitung des nationalsozialistischen Unrechts gegenüber den Widerstandskämpfern, als auch an den nicht oder unzureichend geführten Ermittlungsverfahren gegen Gestapo-Beamte und Richter, die an Justizmorden im Nationalsozialismus beteiligt gewesen waren. Erst nach dem 17. Juni 1953 begann sich die politische Bewertung des 20. Juli positiv zu wandeln; dennoch war es ein langer und komplizierter Prozess, bis auch in der Öffentlichkeit die Bedeutung des Widerstands gegen den Nationalsozialismus für die politische Kultur der Bundesrepublik Deutschland akzeptiert wurde.