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Technikfolgenabschätzung und Politikberatung am Beispiel biomedizinischer Felder | Technik, Folgen, Abschätzung | bpb.de

Technik, Folgen, Abschätzung Editorial Mit Sicherheit ins Ungewisse. Möglichkeiten und Grenzen der Technikfolgenabschätzung Entstehung und Status der Technikfolgenabschätzung Parlamentarische Technikfolgenabschätzung in Deutschland und Europa Technikfolgenabschätzung zwischen Neutralität und Bewertung Technikfolgenabschätzung und Politikberatung am Beispiel biomedizinischer Felder Ethik in der Technikfolgenabschätzung: Vier unverzichtbare Funktionen

Technikfolgenabschätzung und Politikberatung am Beispiel biomedizinischer Felder

Ingrid Schneider

/ 21 Minuten zu lesen

Inwiefern schlägt sich ethische Beratung in gesetzlichen Regelungen nieder? Am Beispiel des Ethikrates sowie der zwei Enquetekommissionen zu Medizin und Ethik wird dieser Frage nachgegangen.

Seit der Jahrtausendwende ist eine Konjunktur der ethischen Thematisierung von Streitfragen zu verzeichnen. Entgegen der Annahme einer zunehmenden Modernisierung, Säkularisierung und Rationalisierung der Gesellschaft, die Wertfragen aufgrund eines moralischen Pluralismus individualisiert, stellt Ethisierung eine aktuell dominante Form der Politisierung dar. Die Ethisierung von Technikkonflikten wird vor allem in biomedizinischen Themenfeldern deutlich. Die Dilemmata des medizintechnischen Fortschritts gehen mit neuen Verantwortungsnöten einher. Wenn Gesundheit zu einer "säkularen Heilserwartung" wird, stellt sich die Frage, ob die Gesellschaft ihre normativen Entscheidungshorizonte an den wachsenden technischen Möglichkeiten ausrichten oder sozial-kulturelle, moralische und rechtliche Sperren dagegen errichten soll. Mit neuen Formen der Wissensproduktion und engeren Interaktionen zwischen Wissenschaft, Politik, Industrie und Öffentlichkeit gelten größere Transparenz- und Rechenschaftspflichten für die scientific community, und an die Forschung werden vermehrt gesellschaftliche Nützlichkeitsanforderungen gestellt. Neben positiven Entwicklungen hat dies nicht selten zu einer Spirale von hope and hype geführt, in der Wissenschaftler bereits frühe Grundlagenforschung mit therapeutischen Versprechen aufladen, um Forschungsgelder zu akquirieren. Nicht selten führt solche promissory science zu unrealistischen Erwartungen und einer Diskreditierung der Normen des wissenschaftlichen Ethos. Unseriöse Heil(ung)sversprechen führen schlechtestenfalls zu einer "normativen Kraft des Fiktiven", mithin zu einem Glauben an den Determinismus der Gene, die Heilbarkeit von Alzheimer durch Stammzellen oder die Machbarkeit von Klonarmeen, der durch keinerlei seriöse wissenschaftliche Fakten gedeckt ist.

Um das Dickicht von medizinisch-naturwissenschaftlichem Können, rechtlichen Normen und dem individuellen und gesellschaftlichen Sollen, also Fragen nach der ethischen Wünschbarkeit und Vertretbarkeit von Handlungsoptionen, zu lichten, werden Expertenkommissionen zur Beratung eingesetzt. Diese sollen die Sachlagen klären und Empfehlungen aussprechen. Solche Kommissionen sind nichts Neues in der Politik; neu ist jedoch ihre Bezeichnung als Ethik-Kommissionen. Die Ethik hat einen guten Namen und verheißt, dass die Experten auch Werte, Normen und das Gemeinwohl im Blick behalten.

Politikberatung bewegt sich in einer Zone zwischen Wissenschaft und Politik. Sie soll nicht allein wissenschaftliche Erkenntnisse in die politische Praxis transferieren, sondern gleichzeitig Orientierung geben und Handlungsoptionen aufzeigen. Um Empfehlungen zu formulieren, müssen Politikberater deshalb eine Verbindung von Sachbezug und Machtbezug hinsichtlich der Durchsetzbarkeit herstellen. Der Machtbezug liegt in der Erwartung, dass Expertenkommissionen zu möglichst konsensfähigen Entscheidungsoptionen gelangen, die rechtskonform, administrativ praktikabel und gesellschaftlich akzeptanzfähig sein sollen. Leitend ist daher nicht die Suche nach Wahrheit, sondern das Aushandeln pragmatischer Handlungsempfehlungen. Allerdings bewegen sie sich damit auf einem schmalen Grat, und es stellen sich Fragen nach ihrem Mandat und ihrer Legitimation: Wie, von wem und nach welchen Kriterien werden die Mitglieder solcher Gremien berufen? Haben Experten eine höhere Kompetenz als Laien, über Wertefragen zu entscheiden? Sind eigene Betroffenheit und Eigeninteressen legitim, weil damit bestimmte Wissens- und Erfahrungshorizonte in die Beratung eingebracht werden, oder illegitim, weil damit die Unabhängigkeit und Objektivität der Urteilsbildung gefährdet sein könnten? Welchen Status hat das abgegebene Votum, wie verbindlich soll es für Politik und Behörden sein? Diese Fragen sind nicht pauschal zu beantworten; es bleibt aber wichtig, sie zu stellen und damit auch Fragen der Legitimation von Verfahren für einen demokratischen Diskurs offenzuhalten.

Ethikkonflikte

Die Verfassung moderner, liberaler Staaten beruht auf der weitgehenden Privatisierung von Wertentscheidungen und dem Toleranzgebot, insbesondere in Fragen des "guten Lebens". In pluralistischen Gesellschaften wird die verbindliche Regelung von gesellschaftlichen Moralkontroversen daher besonders konfliktträchtig. Weil Kompromisse hier nur schwer zu erzielen sind, drohen diese Auseinandersetzungen den Konsens über Grundwerte einer Gesellschaft infrage zu stellen. Befürchtet werden lang anhaltende, stark polarisierte Konflikte, eine Art säkulare Auflage religiöser Glaubenskriege. Dies macht Ethikkonflikte zu einem eigenen politischen Konflikttyp, in Abgrenzung zu Interessen- und Wissenskonflikten, die sich davon typologisch unterscheiden lassen. Während in Interessenkonflikten Macht- und Ressourcenverteilungen und bei Wissenskonflikten Fragen des Umgangs mit neuen technischen Risiken verhandelt werden, thematisieren Wertkonflikte primär die ethische Beurteilung einer Technologie oder eines Sachverhalts.

Grundsätzlich lassen sich alle politischen Fragen sowohl als Interessen-, wie auch als Wissens- und Wertkonflikt fassen, alle drei Dimensionen sind fast immer "gemischt" vertreten. Wichtig für die Problemwahrnehmung, Konfliktaustragung und die Verfahrensweisen für die Erzielung eines Ergebnisses ist allerdings, welcher dieser Konflikttypen dominant ist. Das framing, das heißt die Bestimmung der Deutungsmuster eines Konfliktes, entscheidet stark darüber, ob und wie Betroffenheiten hergestellt, Experten einbezogen und politische Lager mobilisiert werden und wie die Akteurs- und Diskurskoalitionen verlaufen. Je stärker Konflikte allerdings als Wertkonflikte gerahmt werden, desto eher geraten sie zu fundamentalen (Entweder/Oder-)Konflikten.

Im Folgenden sollen zwei deutsche Ethikberatungsgremien zur Biomedizin näher betrachtet werden. Insbesondere an den beiden Enquetekommissionen des Deutschen Bundestages zu Recht und Ethik der modernen Medizin (2000–2002 und 2003–2005) und am Deutschen Ethikrat lässt sich aufzeigen, welches Modell der politischen Ethikberatung sich hierzulande entwickelt und wie es sich in Gesetzen niedergeschlagen hat.

Ethikgremien

Enquetekommissionen

sind vom Deutschen Bundestag eingesetzte, überfraktionelle Arbeitsgruppen, die Entscheidungen über komplexe, umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe vorbereiten sollen. Eine Enquetekommission besteht je zur Hälfte aus Abgeordneten aller Fraktionen und externen Sachverständigen unterschiedlicher Disziplinen, die von den Fraktionen berufen werden. Sie sollen ihren abschließenden Bericht so rechtzeitig vorlegen, dass bis zum Ende der Wahlperiode eine Aussprache darüber im Bundestag stattfinden kann. Der Wirkungsgrad von Enquetekommissionen ist wohl am größten, wenn in der laufenden Legislatur entsprechende Gesetzesvorhaben in den Bundestag eingebracht und verabschiedet werden. Hierzu verleiht die Enquetearbeit den Abgeordneten nicht nur ein Diskussionsforum, sie ist auch mit einer Aufwertung ihres fachlichen Standings in ihrer Fraktion und den Ausschüssen sowie erhöhter medialer Aufmerksamkeit verbunden. Diese Resonanz wirkt wiederum verstärkend auf die parlamentarische Arbeit zurück. Die kontinuierliche Zusammenarbeit von Abgeordneten, Sachverständigen und Kommissionssekretariat bürgt für eine gehaltvolle Diskussion auf fachlich hohem Niveau; durch Zwischenberichte und Debatten über Themen der Enquete bei aktuellen Stunden oder in den Ausschüssen "diffundieren" die Erkenntnisse in den parlamentarischen Raum.

Ein Problem bleibt allerdings, dass die Endberichte in der Regel erst gegen Ende der Legislatur vorliegen. Werden darin Handlungsempfehlungen für den Gesetzgeber formuliert, so obliegt es dem nächsten Bundestag, diese umzusetzen. Aufgrund personeller Diskontinuitäten, fehlender kontinuierlicher fachlicher Zuarbeit von außen und mangelnder Ressourcen (Sekretariat) bleibt es daher ungewiss, ob Erkenntnisse aus einer Enquete das agenda setting von Regierung und Parlament beeinflussen. Somit liegt es vor allem am politischen Willen der Regierungsfraktionen und den Fachreferaten der Ministerien, inwieweit Empfehlungen in Gesetzentwürfe münden. Die Zusammenarbeit zwischen Sachverständigen und Abgeordneten verläuft häufig nicht spannungsfrei. Experten sehen sich zuweilen zu "Sherpas" der Politiker herabgewürdigt, die eine "Volkshochschule für Abgeordnete" abhalten, aber bei parteipolitischen "Kungeleien" zwischen den Obleuten der Fraktionen ausgeschlossen sind. Gleichwohl kann eine produktive Zusammenarbeit zu Lernprozessen auf beiden Seiten und Synergieeffekten führen.

Der Deutsche Ethikrat

wurde 2001 eingesetzt (damals als "Nationaler Ethikrat"). Das 26-köpfige Expertengremium soll laut Ethikratgesetz von 2007 die "Entwicklungen insbesondere auf dem Gebiet der Lebenswissenschaften und ihrer Anwendung auf den Menschen" sachverständig begleiten; zudem sollen in ihm "unterschiedliche ethische Ansätze und ein plurales Meinungsspektrum vertreten sein". Er soll hierzu unter anderem die Öffentlichkeit informieren, Diskurse fördern sowie Stellungnahmen und Empfehlungen für politisches und gesetzgeberisches Handeln erarbeiten. Von seiner Zusammensetzung her bildet der Ethikrat eine Mischform zwischen einem interdisziplinären Experten- und einem gesellschaftlichen Repräsentationsmodell: Neben Sachverständigen aus Recht, Medizin und Molekularbiologie, Philosophie und (wenigen) Sozialwissenschaftlern sind auch elder statesmen sowie Interessenvertreter bestimmter gesellschaftlicher Gruppen vertreten. Bei dieser Zusammensetzung bleibt bisweilen unklar, ob und inwieweit etwa Mitglieder aus der Ärzteschaft und humanbiologischen Forschung als unabhängige Experten oder als Lobbyisten ihres Berufsstandes agieren. Der Präsident des Deutschen Bundestages beruft die Mitglieder des Ethikrats für vier Jahre je zur Hälfte auf Vorschlag des Bundestags und der Bundesregierung. Damit kommt neben dem Proporz der wissenschaftlichen Disziplinen auch ein Parteienproporz zum Tragen, bei dem die Regierung und ihre Fraktionen die Mehrheit der Ethikratsmitglieder benennen. Somit wird bei der Zusammensetzung des Rates auch ein gewisser Einfluss im Hinblick auf vermutete politische und normative Präferenzen bei den zu berufenden Experten genommen.

Etablierung und erste Voten

Als Pionierin in der biomedizinischen Debatte agierte die Enquetekommission "Chancen und Risiken der Gentechnologie" (1984–1987), deren Empfehlungen die maßgeblichen Grundlagen für das 1990 erlassene Gentechnikgesetz legten. Ihr Bericht rahmte die Gentechnik noch weitgehend im Risiko-Dispositiv, das heißt, im Vordergrund standen vor allem die Risiken der Gentechnik. Um die Jahrtausendwende wurde die Rahmung der Bio- bzw. Lebenswissenschaften als Ethikkonflikt leitend für den Diskurs und löste den Risiko-frame ab. Zu diesem Zeitpunkt kulminierte die Debatte um die life sciences und erreichte eine bis dato beispiellose öffentliche Aufmerksamkeit. Hierzu trugen der Wettlauf zwischen staatlichen und privaten Forschern um die Sequenzierung des Humangenoms, die Aufregung um das Klonschaf "Dolly" sowie Ankündigungen einiger Mediziner, die Klontechnik auf den Menschen übertragen zu wollen, die erstmalige Herstellung menschlicher embryonaler Stammzellen und die intensive Debatte um die Präimplantationsdiagnostik ebenso bei wie der Boom um die New-Bio-Economy an den Börsen, die sich später als Blase herausstellte. Im Gefolge dieser Debatte kam es zur Professionalisierung der akademischen Bioethik.

Auch die Politisierung der biomedizinischen Forschung hatte einen gewissen Vorlauf. Einzelne Parlamentarier, die sich bereits mit der Transplantationsmedizin, dem Hirntodkonzept und der Zustimmung zur Organspende im Rahmen des Transplantationsgesetzes (1997), der Pränataldiagnostik und der "roten" Gentechnik (Einsatz von Gentechnik in der Medizin) befasst hatten, setzten 2000 die Enquete "Recht und Ethik der modernen Medizin" gegen den anfänglichen Widerstand von Fraktionsvorsitz und Regierung durch. In der Öffentlichkeit hatte die medizinethische Debatte nicht zuletzt durch den "Erlanger Fall" einer hirntoten schwangeren Frau (1992) an Interesse gewonnen. Zudem hatte die Bioethik-Konvention des Europarats, die eine fremdnützige Forschung an Nicht-Einwilligungsfähigen in bestimmten Fällen zulässt, ab 1994 zu einem breiten zivilgesellschaftlichen Protest und der Mobilisierung von Behindertenorganisationen geführt. Unter dem Eindruck dieser Kritik lehnte die Bundesregierung vor der Bundestagswahl 1998 die Unterzeichnung der Konvention ab. Die zivilgesellschaftlichen Initiativen signalisierten einen legislativen Handlungsbedarf, schienen aber auch für eine parlamentarische Profilierung zu bürgen. Unterstützend kam hinzu, dass Gesundheitsministerin Andrea Fischer (Bündnis 90/Die Grünen) im Jahr 2000 ein Fortpflanzungsmedizingesetz auf die Agenda setzte, das bestehende Lücken im Embryonenschutzgesetz schließen sollte.

In diesem Kontext begann Mitte 2000 die Enquetekommission "Recht und Ethik der modernen Medizin" ihre Arbeit. Bereits im Januar 2001 legte sie einen Teilbericht zum "Schutz des geistigen Eigentums in der Biotechnologie" vor, in dem sie problematisierte, dass "die Übertragung des Patentschutzes auf den Bereich des Lebendigen eine fundamentale rechtsethische Zäsur darstellt" und nachdrücklich dafür plädierte, bei der deutschen Umsetzung der EU-Biopatent-Richtlinie eine Überbelohnung des Erfinders zu vermeiden. Der Bericht wurde mit einem Mehrheitsvotum verabschiedet, eine Minderheit formulierte ein Sondervotum. Der Bericht legte den wesentlichen Grundstein für einige bedeutsame Ergänzungen im deutschen Gesetzestext zum Patentrecht, womit die EU-Richtlinie schließlich im Dezember 2004 in nationales Recht umgesetzt wurde.

Der zweite Zwischenbericht widmete sich der Stammzellforschung und wurde im November 2001 mit einem "Gabelvotum" vorgelegt: In ihren Empfehlungen führte die Kommission aus, dass unter den Mitgliedern Konsens darüber bestand, "das hohe Schutzniveau des Embryonenschutzgesetzes beizubehalten" und damit die verbrauchende Embryonenforschung nicht zuzulassen. Sodann stellte sie zwei unterschiedliche Handlungsoptionen vor. Für die erste Option, das Verbot des Imports von embryonalen Stammzellen, sprachen sich 26, für die zweite Option, die Zulassung des Imports unter strengen Bedingungen, 12 Mitglieder aus.

Noch während der Enqueteberatungen, deren restriktiver Kurs zur Stammzellforschung sich früh abzeichnete, erklärte Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) das Thema zur Chefsache und setzte am 2. Mai 2001 den Nationalen Ethikrat als Beratungsgremium der Bundesregierung ein. Am 20. Dezember 2001 legte dieser seine Stellungnahme zum Stammzellimport vor. Darin empfahl er vier Bewertungsoptionen: Option A hielt sowohl den Import wie auch das Gewinnen von Stammzellen aus überzähligen Embryonen im Inland für ethisch zulässig, was eine Änderung des Embryonenschutzgesetzes avisiert hätte. Option B sprach sich für einen zeitlich befristeten, an Bedingungen gebundenen Import embryonaler Stammzellen aus, lehnte jedoch wie Option A eine Stichtagsregelung ab. Option C befürwortete ein vorläufiges Moratorium für den Import. Option D erklärte den Import für ethisch unzulässig, da dieser die Tötung menschlichen Lebens voraussetzen und durch die gesteigerte Nachfrage einen kausalen Beitrag zum Embryonenverbrauch in den "Exportländern" leisten würde. 15 Mitglieder sprachen sich für einen befristeten und konditionierten Import embryonaler Stammzellen (Option B) aus, darunter neun, die zugleich Option A befürworteten. Zehn lehnten einen Stammzellimport vorläufig ab (Option C), darunter vier, die zugleich die Option D befürworteten.

Einfluss auf die Gesetzgebung?

Im Bundestag wurden bei der Abstimmung über den Stammzellimport am 30. Januar 2002 drei interfraktionelle Anträge angebracht. Der erste sprach sich für ein Importverbot für embryonale Stammzellen aus, der zweite für ein Importverbot mit Ausnahmevorbehalt unter engen Bedingungen (Kompromissvorschlag), der dritte für eine Zulassung des Imports unter bestimmten Regeln (Stammzellregister, nur überzählige Embryonen) und für eine spätere "Weiterentwicklung", das heißt Öffnung des Embryonenschutzgesetzes. Schließlich erlangte der Kompromissvorschlag die erforderliche absolute Mehrheit – allerdings erst im zweiten Wahlgang. Damit setzte sich im gesetzlichen Ergebnis das Minderheitsvotum der Enquetekommission durch, das erstmals einen Kompromiss zwischen den von den beiden Ethikgremien markierten Polen "totales Importverbot" einerseits und "Zulassung der verbrauchenden Embryonenforschung bald auch im Inland" andererseits formuliert hatte.

Der Kompromissantrag versuchte gewissermaßen die Quadratur des Kreises. Einerseits wurde in ihm festgehalten, dass Embryonen "zukünftige Kinder zukünftiger Eltern" seien und somit nicht ein bloßer Zellhaufen oder Forschungsrohstoff. Gleichwohl wurde jedoch ein Import von Stammzellen, die aus zerstörten Embryonen gewonnen werden, unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Diese erfordern laut Stammzellimportgesetz eine behördliche Genehmigung durch das Robert-Koch-Institut, die von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht wird. So müssen die Stammzellen vor dem Stichtag 1. Januar 2002 im Ausland aus überzähligen IVF-Embryonen (Embryonen aus Reagenzglasbefruchtung) gewonnen worden sein, um sicherzustellen, dass durch den Import nach Deutschland im Ausland keine Anreize für einen weiteren Embryonenverbrauch gesetzt werden.

Letztlich bedeutete diese Kompromisslösung eine gewisse Liberalisierung, da den deutschen Stammzellforschern die Tür zu den Resultaten der embryonenvernutzenden Forschung geöffnet wurde. Auch den Heilungshoffnungen von Patienten auf baldige Therapien wurde damit entsprochen. Nicht zuletzt wurde der internationalen Forschungskonkurrenz Tribut gezollt, um den Standort Deutschland nicht "abzukoppeln". Gleichwohl wurde die Tür lediglich einen schmalen Spalt geöffnet, womit eine gewisse Befriedung der polarisierten Debatte eintrat. Der Kompromiss ist zwar ethisch gesehen inkonsistent und wurde im Ausland häufig als Heuchelei verstanden, da man sich "der Früchte des verbotenen Baumes" bediene, sich aber selbst "nicht die Hände schmutzig machen wolle". Zugleich lässt sich die Regelung aber auch als spezifisch politische Antwort auf einen moralisch unauflösbaren Konflikt begreifen. Denn in einer liberalen, wertepluralistischen Gesellschaft leiten sich kollektiv verbindliche Regeln, die der individuellen Selbstbestimmung oder dem Handeln von Forschern Grenzen setzen, nicht aus einer aufzwingenden Moral ab, sondern werden durch demokratische Mehrheitsentscheidungen legitimiert.

Diese Entscheidungen sind dabei nicht für alle Zeiten festgeschrieben, wie auch das beschriebene Beispiel zeigt: Im Frühjahr 2008 beschloss der Bundestag, den Stichtag vom 1. Januar 2002 auf den 1. Mai 2007 "einmalig" zu verschieben. Eine weitergehende Freigabe der embryonalen Stammzellforschung, wie von einigen befürwortet, konnte sich indes nicht durchsetzen. In der Zwischenzeit hat sich allerdings der ethische Streit durch neue technische Entwicklungen entschärft: Dem japanischen Forscher Shin’ya Yamanaka gelang es 2006, Stammzellen aus Körperzellen Erwachsener herzustellen, die nahezu dieselben Eigenschaften wie embryonale Stammzellen haben und für die Grundlagenforschung genauso geeignet sind. Allerdings sind diese ebenfalls mit Nachteilen behaftet, was ihre klinische Anwendbarkeit in eine ungewisse Zukunft rückt. Rückblickend stellt die intensive Debatte um die Jahrtausendwende mit dem Kompromissgesetz insofern eine erfolgreiche Regulierung dar, als die begrenzte Zulassung Transparenz in den Stammzellimport brachte, ein Ventil für die Grundlagenforschung ließ, letztlich aber wohl eher einen "Einstieg in den Ausstieg" aus der embryonalen Stammzellenforschung einläutete. Gleichzeitig wurde der Einstieg in die embryonenverbrauchende Forschung unterbunden und damit Paare, die sich der Reproduktionsmedizin unterziehen, vor der heiklen Anfrage nach einer Embryonenspende verschont.

Deutsches Modell der Interaktion von Ethikberatung und Politik

Am Beispiel der Stammzellgesetzgebung werden vier Modi des Dissensmanagements deutlich, die für die deutsche Regulierung von Ethikkonflikten typisch und stilbildend geworden sind. Erstens: Für die Abstimmung im Bundestag wird der Fraktionszwang aufgehoben. Interfraktionelle Anträge gruppieren Entscheidungsoptionen quer zu den Parteilinien. Bei der Abstimmung entscheiden die Abgeordneten nach ihrem Gewissen. Zweitens: Beratungsgremien wie Enquete und Ethikrat strukturieren Abwägungen und Begründungslogiken vor, sie framen damit die Entscheidungsoptionen. Drittens: Das Parlament betrachtet die Mehrheitsvoten der Räte nicht als bindend. Es erwartet auch keinen Expertenkonsens, sondern die Offenlegung und Strukturierung der Spannweite des Dissenses sowie das Ausloten des Felds möglicher Kompromisslösungen. Viertens wird durch Mehrheitsentscheidung eine politische Regulierung herbeigeführt, die damit demokratische Legitimität erhält.

Zwar lassen sich durch solche Verfahren die grundlegenden ethisch-moralischen Konflikte nicht auflösen, diese bestehen weiter fort. Gerade durch "ethisch unsaubere" Kompromisse scheint jedoch eine Beschwichtigung, Einhegung und Zivilisierung des Konfliktes erreichbar zu sein. Diese verwandeln "Entweder/Oder-Alternativen" in "Mehr-oder-weniger-Entscheidungen". Aus "Fundamentalkonflikten" werden "Normalkonflikte", die administrativ zu verwalten sind. Gerade durch für beide Konfliktparteien zunächst eher unbefriedigende Kompromisslösungen wird auf Dauer eine Art sozialer Ausgleich hergestellt. Ein guter Kompromiss hebt die moralischen Dilemmata nicht auf. Er bewirkt jedoch, dass beide Seiten für ihre Position eine gewisse Anerkennung erfahren. Eine solche vom Parlament kodifizierte Entscheidung hebt die Auseinandersetzung auf eine neue Stufe.

Folgt man dieser Argumentation, so lässt sich konstatieren, dass solche Entscheidungen – trotz aller Inkonsistenzen und Kritikwürdigkeiten, die ihnen anhaften – einen robusten demokratischen Umgang mit Wertkonflikten signalisieren. Das geschilderte "Modell" wurde bereits beim Abtreibungskompromiss 1995 (§218, "rechtswidrig, aber straffrei") und beim Transplantationsgesetz 1997 ("erweiterte Zustimmungslösung") erprobt, dort noch ohne externe Ethikberatung. Es kam ebenso bei der gesetzlichen Regelung der Gendiagnostik (2009), der Patientenverfügung (2009), der Präimplantationsdiagnostik (2011), der Aufklärungspflicht zur Organspende (2012) und der rituellen männlichen Beschneidung (2012) zum Tragen.

Weitere Empfehlungen und gesetzlicher Ausgang

Die Enquetekommission "Recht und Ethik der modernen Medizin" verfasste weitere ausführliche Stellungnahmen. Ihr Bericht zu "Genetischen Daten" (2002) empfahl in einem im Konsens verabschiedeten Votum, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Rahmen eines Gendiagnostikgesetzes sicherzustellen. Diese Empfehlungen gingen zu weiten Teilen in das Gendiagnostikgesetz von 2009 ein. Auch der Nationale Ethikrat leistete mit seinen Stellungnahmen zu prädiktiven Gesundheitsinformationen bei Einstellungsuntersuchungen (2005) und beim Abschluss von Versicherungen (2007) hierzu einige wichtige Klärungen.

Ein weiteres Thema war die Präimplantationsdiagnostik (PID), die von der Enquete ausführlich im breiteren Kontext der Fortpflanzungsmedizin und der pränatalen Diagnostik in der Schwangerschaft beraten wurde. Ein Minderheitsvotum empfahl die Zulassung der PID mit sehr restriktiven Beschränkungen, ein Mehrheitsvotum sprach sich dafür aus, die PID nicht zuzulassen und dieses Verbot ausdrücklich gesetzlich zu präzisieren. Dabei vertrat die Mehrheit der Enquete in ihrem Schlussbericht vom Mai 2002 den Standpunkt, "dass die PID nach geltendem Recht verboten ist". Beim Nationalen Ethikrat wiederum lautete das Votum umgekehrt, hier sprach sich die Minderheit für Beibehalten und Präzisieren des Verbots der PID, eine Mehrheit für eine begrenzte Zulassung aus. Diese Empfehlung einer gesetzlichen Regelung wurde zunächst nicht vom Gesetzgeber aufgegriffen, und die Pläne für ein umfassendes Fortpflanzungsmedizingesetz verschwanden nach dem Rücktritt von Gesundheitsministerin Fischer (2001) in der Schublade. Die Enquete-Erklärung, wonach die PID bereits verboten sei, hatte jedoch für einige Jahre insofern eine quasi-kodifizierende Wirkung, als Mediziner es nicht wagten, eigenmächtig die PID anzuwenden, da sie eine strafrechtliche Verfolgung fürchteten.

In dieser Situation begannen einige Juristen und Ärzte, als politische Entrepreneure aufzutreten. Der Gynäkologe Matthias Bloechle entschloss sich, unterstützt unter anderem vom damaligen Generalsekretär der Deutschen Gesellschaft für Medizinrecht Christian Dierks, in drei geeignet erscheinenden Fällen von Paaren mit genetischer Vorbelastung jeweils die PID anzuwenden. Sodann schritt Bloechle zur Selbstanzeige und leitete damit ein Strafverfahren bis hin zum Bundesgerichtshof ein, der den Arzt 2010 freisprach. Die Entscheidung führte zu einer Neuauslegung des Embryonenschutzgesetzes: Demnach sei die PID zur Entdeckung schwerer genetischer Schäden des außerkörperlich erzeugten Embryos nicht strafbar. Dies veranlasste den Bundestag dazu, nun doch eine gesetzliche Regelung zu verabschieden. Am 7. Juli 2011 stimmte der Bundestag in dritter Lesung mit 326 (von 594 abgegebenen) Stimmen einem interfraktionellen Antrag zu, der die PID im Grundsatz verbietet, sie aber zulässt, wenn aufgrund der genetischen Veranlagung der Eltern eine schwerwiegende Erbkrankheit beim Kind oder eine Tot- oder Fehlgeburt wahrscheinlich ist. Damit ist die PID seit November 2011 zugelassen.

Nachdem die Enquete der 14. Wahlperiode (bis 2002) in ihrem Schlussbericht eine Reihe von Regelungsfeldern als Desiderate identifiziert hatte, entschloss sich der Bundestag, in der 15. Wahlperiode erneut eine Enquete zu "Ethik und Recht der modernen Medizin" einzusetzen. Diese legte drei Zwischenberichte zu Patientenverfügungen, Organlebendspende sowie zu Palliativmedizin und Hospizarbeit vor. Zu einem Schlussbericht, der auch die Arbeit zum brisanten Thema der Allokation von Gesundheitsleistungen umfasst hätte, kam es wegen der vorgezogenen Bundestagswahl 2005 nicht mehr. Unter Verweis darauf, dass es mit dem Ethikrat bereits ein nationales Beratungsgremium gebe, setzte der Bundestag in der 16. Wahlperiode keine neue Nachfolgekommission ein. Da der Ethikrat jedoch der Bundesregierung unterstellt war, verlangten Abgeordnete eine stärkere parlamentarische Anbindung. Diesem Drängen gab die damalige Bundesministerin für Bildung und Forschung Annette Schavan (CDU) nur zum Teil nach. Mit dem Ethikratgesetz von 2007 wurde der Rat nun als gemeinsames Beratungsgremium von Bundesregierung und Bundestag definiert. Versuche, einen eigenen Ethikbeirat des Bundestages dauerhaft zu etablieren, scheiterten.

Auch in der 17. Wahlperiode (2009–2013) konnte der Zwist zwischen Forschungsministerium und Parlament über einen Ethikbeirat und das Wie einer Beauftragung des Ethikrates durch den Bundestag nicht beigelegt werden. Der Ethikrat verfasste seit 2009 Stellungnahmen zu Babyklappen und anonymer Geburt, Forschungsbiobanken, Nutzen- und Kostenbewertung im Gesundheitswesen, Mensch-Tier-Mischwesen, Intersexualität, Demenz und Gendiagnostik. Außer zu den ebenfalls behandelten Themen PID und Beschneidung erfuhren diese kaum gesetzgeberische Resonanz. Der Bundestag bemängelte, zu aktuellen weiteren Themen des Ethikrates (Sterbehilfe, Gendiagnostik, Organspende) lägen bereits ausführliche Stellungnahmen vor, sodass davon kein neuer Erkenntnisstand zu erwarten sei.

Derzeit ist die Zukunft der parlamentarischen Ethikberatung offen. Einige Abgeordnete sind der Auffassung, viele der vormals heftig umstrittenen Themen seien inzwischen abgearbeitet und politisch akzeptabel gelöst. Andere wiederum verweisen auf neue Probleme, wie etwa die Einführung eines mütterlichen Bluttests in der Pränataldiagnostik, Fragen des enhancement und der optimierenden Wunschmedizin, der Beihilfe zum Suizid und Sterbehilfe sowie des Reproduktionstourismus zwecks Eizellspende und Leihmutterschaft. Es bleibt abzuwarten, ob, wie und wer in der neuen Legislaturperiode ein entsprechendes agenda setting initiiert. Zwar ist im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD hierzu nichts erwähnt, die Debatte um aktive und kommerzielle Sterbehilfe nimmt derzeit aber wieder an Fahrt auf.

Abschließende Bewertung

Zu den Ethikgremien sind zwei konträre Einschätzungen zu finden: Der eine Pol vertritt die Auffassung, Ethikbeiräte bedeuteten vor allem eine Behinderung, Verlangsamung und Bürokratisierung von Forschung und Fortschritt. Technology assessment führe so zu einem technology arrestment durch ethische Überregulierung. Der gegenüberliegende Pol sieht in Ethikbeiräten vor allem Instrumente der Akzeptanzbeschaffung und Enttabuisierung, die der Verfügbarmachung des Unverfügbaren dienten. Hierzu wird häufig das Bild der schiefen Ebene, auf der es keinen Halt gibt, des Dammbruchs oder der ethischen Wanderdüne bemüht. Einer Liberalisierung gewisser Praktiken folge demnach unweigerlich eine unaufhaltsame Erosion ethischer Maßstäbe.

Dieser Annahme bleibt entgegenzuhalten, dass – zumindest in Deutschland – dieser Prozess wesentlich zäher verläuft und moralische Maßstäbe doch beachtliche Stabilität und Langlebigkeit aufweisen. Beleg dafür wäre das seit 1990 bestehende Embryonenschutzgesetz. Auch das Verbot der aktiven Sterbehilfe, des Klonens und des Verkaufs von Organen wäre zu nennen. Aus dieser Sicht ist nur ein langsames und graduelles Abschmelzen bei Aufrechterhalten eines ethischen Kernbestands zu verzeichnen, auf manchen Gebieten (etwa beim Thema Beschneidung) sogar eine erhöhte ethische Sensibilität. Insgesamt lässt sich wohl das Paradox festhalten, dass Bioethik und entsprechende Beratungsgremien immer beides sind: Schmieröl und Sand im Getriebe des medizinisch-technischen Fortschritts. Sie ermöglichen neue Handlungsoptionen, aber sie beschränken diese auch. So konnten sich etwa weitergehende Forderungen aus dem Ethikrat, die eine Widerspruchslösung bei der Organspende oder eine Öffnung hin zur aktiven Sterbehilfe vorschlugen, parlamentarisch nicht durchsetzen.

Gerade hierzulande sind Entwicklungen andernorts – wie die aktive Sterbehilfe, die etwa in Belgien bis zur Verbindung mit Organentnahme und aktuell bis zur Diskussion um die Anwendung bei Kindern reicht – bisher undenkbar. Dies liegt maßgeblich an der Vergegenwärtigung deutscher Geschichte durch aktive Erinnerungsarbeit. Insbesondere die nationalsozialistische Eugenik mit ihrer Politik der Auslese und Ausmerze durch Zwangssterilisation, der Ermordung von Menschen mit Behinderungen und sozial unterprivilegierten "Ballastexistenzen", der Unterscheidung zwischen "lebenswertem" und "lebensunwertem" Leben und der "Euthanasie" bleibt ein Menetekel. Historische Informiertheit sensibilisiert auch für eine "Eugenik von unten", die nicht mit staatlichem Zwang agiert, sondern sich auf dem Weg der vermeintlichen Selbstbestimmung schleichend durchzusetzen droht. Dies betrifft etwa die weit verbreitete Praxis der Pränataldiagnostik mit der Folge von Spätabbrüchen von Schwangerschaften bei entsprechenden Befunden. Eine deutsche Besonderheit bildet eine Akteurs- und Diskurskoalition von Wertkonservativen mit kritischen Feministinnen und Behindertenorganisationen, die eine macht- und technikkritische Sicht teilen und eine restriktive Regulierung der Lebenswissenschaften befürworten.

Eine weitere Kritik hebt darauf ab, Ethikgremien bedeuteten eine Entparlamentarisierung, weil sie das Beratschlagen in Expertengremien auslagerten. Auch diese Kritik ist in dieser Schärfe zurückzuweisen. Wie sich an den genannten Beispielen gezeigt hat, entscheidet der Bundestag autonom, nach ausführlicher, kontroverser Debatte. Er nimmt Mehrheitsvoten, Konsense und Dissense der Ethikgremien zwar zur Kenntnis, jedoch nicht zur Präjudiz für eigene Entscheidungen. Voten werden nicht eins zu eins umgesetzt. Macht und Einfluss der Ethikbeiräte liegen vor allem im Vorstrukturieren und Rahmen der Entscheidungsalternativen. Expertenkommissionen sind somit als eine formalisierte Arena für politikvorbereitende Aushandlungsprozesse zwischen gesellschaftlichen Gruppen, Wissenschaft und Politik zu begreifen. Im Idealfall folgen sie der Habermas’schen Diskursethik und bilden ein Forum für einen republikanischen Diskurs (Hannah Arendt). Jedoch sind sie keineswegs frei von Macht-, Opportunismus-, Interessen- und Statusfragen. Sie produzieren Ein- und Ausschlüsse. Sie legitimieren und delegitimieren Sichtweisen, Normen und Handlungsrationalitäten. Gleichwohl wäre es falsch, das Kind mit dem Bade auszuschütten und alle Bioethik in Bausch und Bogen als Horte der Produktion falscher Ideologien oder aber als Fortschrittsblockaden anzusehen.

In hoch arbeitsteiligen und komplexen Gesellschaften besteht heute offenbar mehr denn je ein Bedarf nach Orientierung über Werte im Umgang mit den Grenzen des Lebens und mit existenziellen Fragen von Krankheit, Abstammung und Fortpflanzung. Ethik(bei)räte sind ein Gremium unter vielen für solche gesellschaftlichen Selbstverständigungsprozesse. Sie dürfen jedoch kein nationales Monopol auf autoritative moralische Standardsetzung erheben. Gerade in der Bundesrepublik besteht keine ethisch-diskursive Monokultur, sondern eine vielfältige, reiche zivilgesellschaftliche Diskurslandschaft, die von konfessionellen Akademien über Vereine, Stiftungen bis hin zu Bürgerinitiativen reicht. Wichtig bleibt, den Blick nicht nur auf die Inhalte, sondern auf Verfahren, Arbeitsweisen, Zusammensetzungen und Berufungsmodi zu richten. Verfahrensfragen sind Machtfragen. Ethikberatende Experten dürfen repräsentative Organe mit ihren Regeln der Wahl und Abwahl nicht ersetzen. Sie können diese aber zuweilen sinnvoll ergänzen und zur inhaltlichen Vertiefung und Anreicherung gesellschaftlicher Diskurse beitragen.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Elisabeth Beck-Gernsheim, Gesundheit und Verantwortung im Zeitalter der Gentechnologie, in: dies./Ulrich Beck (Hrsg.), Riskante Freiheiten, Frankfurt/M. 1994, S. 316–335, hier: S. 318.

  2. Vgl. Tim Caulfield/Celeste Condit, Science and the Sources of Hype, in: Public Health Genomics, (2012) 3–4, S. 209–217; Michael Spieker (Hrsg.), Gute Lebenswissenschaft für das 21. Jahrhundert. Memorandum des Tutzinger Diskurses, Tutzing 2013, Externer Link: http://gute-wissenschaft.de/memorandum (9.1.2014).

  3. Dietmar Mieth, Die Diktatur der Gene, Freiburg/Br., 2001, S. 18.

  4. Vgl. Renate Mayntz, Speaking Truth to Power, in: dms – der moderne staat, (2009) 1, S. 5–16.

  5. Vgl. Alexander Bogner, Die Ethisierung von Technikkonflikten, Weilerswist 2001, S. 63–81.

  6. Vgl. Hans J. Kleinsteuber, "Wir waren oft Staffage in einer Kungelrunde", in: VDI-Nachrichten vom 19.11.1999; Wolfgang Hoffmann-Riem, Sachverstand: Verwendungstauglich?, in: Dieter Grimm/Werner Maihofer (Hrsg.), Gesetzgebungstheorie und Rechtspolitik, Opladen 1988, S. 350–402.

  7. Bundestagsdrucksache 14/5157, 25.1.2001, S. 10. Sämtliche Berichte, Gutachten und Stellungnahmen der Enquetekommissionen finden sich auch unter: Externer Link: http://www.ethikrat.org/archiv/enquetekommissionen (9.1.2014).

  8. Vgl. Ingrid Schneider, Das Europäische Patentsystem. Wandel von Governance durch Parlamente und Zivilgesellschaft, Frankfurt/M. 2010, S. 396–571.

  9. Bundestagsdrucksache 14/7546, 12.11.2001, S. 101.

  10. Vgl. Nationaler Ethikrat, Stellungnahme zum Import menschlicher embryonaler Stammzellen, Dezember 2001, Externer Link: http://www.ethikrat.org/dateien/pdf/Stellungnahme_Stammzellimport.pdf (9.1.2014).

  11. Im ersten Wahlgang hatten 263 Abgeordnete (bei 617 abgegebenen Stimmen) für den ersten Antrag gestimmt, 225 für den zweiten und 106 für den dritten, der somit für den zweiten Wahlgang ausschied. Vgl. Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 14/214, 30.1.2002, Externer Link: http://dipbt.bundestag.de/doc/btp/14/14214.pdf (9.1.2014).

  12. Bundestagsdrucksache 14/8102, 29.1.2002, S. 3.

  13. Darüber hinaus darf der Spenderin für das Überlassen der Embryonen kein Entgelt gezahlt worden sein; zudem sind Einfuhr und Verwendung von humanen embryonalen Stammzellen nur für hochrangige Forschungszwecke statthaft und sofern gleichwertige Forschungszwecke nicht mit tierischen oder adulten Stammzellen erreicht werden können. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird von einer Zentralen Ethikkommission für Stammzellenforschung (ZES) überprüft.

  14. Vgl. Ingrid Schneider, Überzählig sein und überzählig machen von Embryonen, in: Elmar Brähler et al. (Hrsg.), Vom Stammbaum zur Stammzelle, Gießen 2002, S. 111–158.

  15. Vgl. Albert O. Hirschman, Wieviel Gemeinsinn braucht die liberale Gesellschaft?, in: Leviathan, 22 (1994), S. 293–304; Kurt Imhof, Öffentliche Konflikte vor und nach dem neuen Strukturwandel der Öffentlichkeit, in: Klaus Arnold et al. (Hrsg.), Von der Politisierung der Medien zur Medialisierung des Politischen, Leipzig 2010, S. 363–396.

  16. Abweichend, also ohne Aufhebung der Fraktionsdisziplin, wurden unter anderem die Gesetze zur Biopatentierung (2004), Gewebespende (2007) und Arzneimittelprüfung an Kindern verabschiedet, mit denen EU-Richtlinien umgesetzt wurden.

  17. Bundestagsdrucksache 14/9020, 14.5.2002, S. 114.

  18. Vgl. Nationaler Ethikrat, Genetische Diagnostik vor und während der Schwangerschaft, Januar 2003, Externer Link: http://www.ethikrat.org/dateien/pdf/Stellungnahme_Genetische-Diagnostik.pdf (9.1.2014).

  19. Offen so beschrieben von Christian Dierks, Präimplantationsdiagnostik: Zulassung, aber ohne Katalog, in: Deutsches Ärzteblatt, (2010) 51–52, A 2542f.

  20. 260 Abgeordnete stimmten dagegen. In der zweiten Lesung hatte der Antrag 306 Stimmen erhalten, ein Antrag auf ein vollständiges PID-Verbot 228 Stimmen, ein restriktiverer Kompromissentwurf 58 Stimmen. Vgl. Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 17/120, 7.7.2011, Externer Link: http://dipbt.bundestag.de/doc/btp/17/17120.pdf (9.1.2014).

  21. So etwa der vom vormaligen Enquetevorsitzenden René Röspel (SPD) eingebrachte Gruppenantrag zur "Einrichtung eines Parlamentarischen Beirats zu Fragen der Ethik (Ethikbeirat)", Bundestagsdrucksache 17/1806, 20.5.2010.

  22. Das belegen folgende Schriftwechsel, die der Autorin vorliegen: Forschungsministerin Annette Schavan an Bundestagspräsident Norbert Lammert vom 16.7.2012; René Röspel an Schavan vom 28.8.2012 und Schavan an Röspel vom 30.10.2012.

  23. Vgl. Svea Herrmann, Ethik als diskursives Schmiermittel, in: Gen-ethischer Informationsdienst, (2008) 188, S. 56–59; Günter Feuerstein, Die Eroberung des Unverfügbaren und das Unbehagen mit der modernen Bioethik, in: Dominik Finkelde et al. (Hrsg.), Normiertes Leben. Biopolitik und die Funktionalisierung ethischer Diskurse, Frankfurt/M. 2013, S. 109–131.

  24. Vgl. Martina Keller, Carine, 43, lässt sich töten, in: Die Zeit vom 24.10.2011, www.zeit.de/2011/43/DOS-Euthanasie (9.1.2014).

  25. Vgl. Stephan Kolb et al. (Hrsg.), Medizin und Gewissen. 50 Jahre nach dem Nürnberger Ärzteprozess. Frankfurt/M. 1998; Götz Aly, Die Belasteten. "Euthanasie" 1939–1945, Frankfurt/M. 2013.

  26. Beispiele sind das Netzwerk gegen Selektion durch Pränataldiagnostik, Bioskop, das Gen-ethische Netzwerk und der Arbeitskreis Frauengesundheit.

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PD Dr. phil., geb. 1962; Privatdozentin am Institut für Politikwissenschaft der Universität Hamburg und wissenschaftliche Mitarbeiterin am Forschungsschwerpunkt Biotechnologie, Gesellschaft und Umwelt (BIOGUM), Universität Hamburg, Lottestraße 55, 22529 Hamburg E-Mail Link: ingrid.schneider@uni-hamburg.de