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Die Globalisierung der Wiedergutmachung | Wiedergutmachung und Gerechtigkeit | bpb.de

Wiedergutmachung und Gerechtigkeit Editorial Vergangenheit verjährt nicht. Über Wiedergutmachung "Nürnberg" in Vergangenheit und Gegenwart Wiedergutmachung in Deutschland 1945–1990. Ein Überblick Die Globalisierung der Wiedergutmachung Vergangenes Unrecht aufarbeiten. Eine globale Perspektive Universelle Strafjustiz? Entschuldigung und Versöhnung in der internationalen Politik Transitional Justice – das Beispiel Tunesien

Die Globalisierung der Wiedergutmachung

José Brunner Constantin Goschler Norbert Frei

/ 18 Minuten zu lesen

Die vielzitierte Globalisierung geht, in den Worten von Ulrich Beck, mit einer zunehmenden transnationalen Vernetzung einher. Das hat nicht nur mit den seit Anfang der 1990er Jahre rapide sich ausbreitenden digitalen Medien zu tun, sondern auch mit den weltweit wachsenden wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Verknüpfungen, die einen intensiveren und vielfältigeren Austausch zwischen Menschen, Nationen und Institutionen bewirken. Als zentrale Kategorie unserer gegenwärtigen Epochencharakterisierung hat der Begriff der Globalisierung freilich nicht nur eine deskriptive Funktion, sondern auch moralische und normative Implikationen. Er benennt eine Entwicklung, die mit dem Ende des Kalten Kriegs ihren Anfang genommen hat und deren Ausgang wir nicht kennen.

Vor diesem Hintergrund will der Begriff der Globalisierung in Verbindung mit der Wiedergutmachung in doppelter Weise verstanden werden: Er zielt zum einen auf die vielschichtigen materiellen und strukturellen Veränderungen der Welt seit 1990, die auf die Politik der Wiedergutmachung von NS-Verbrechen einwirken, zum anderen auf die normativen und rechtlichen Voraussetzungen jener globalen Moralpolitik, als deren Bestandteil die Politik der Wiedergutmachung seitdem gesehen wird. Zu diesen veränderten Rahmenbedingungen gehören die zunehmende Interaktionsdichte inter- und transnationalen Handelns, die globale Verknüpfung der Finanzmärkte, die informations- und kommunikationstechnologische Dauerrevolution sowie der Anspruch auf universale Geltung der Menschenrechte.

Wiedergutmachung nach dem Fall der Mauer

Deutschland geriet mit der Wiedervereinigung, dem als Ersatz für einen förmlichen Friedensvertrag ausgehandelten Zwei-plus-Vier-Vertrag und dem Ende des Kalten Kriegs in einen neuen internationalen Rahmen, in dem es sich vor allem die Erweiterung der europäischen Integration sowie die Neubestimmung der Rolle Europas in der Welt zur Aufgabe machte. Doch spürte die deutsche Politik bei ihren zukunftsorientierten Höhenflügen seit 1989 immer auch das Gewicht einer Vergangenheit, das in die frühen 1950er Jahre und dahinter zurückverwies.

1952 hatten in London internationale Verhandlungen stattgefunden, in denen die aus dem Zweiten Weltkrieg resultierenden deutschen Reparationsverpflichtungen geregelt wurden. Die Gespräche über das im Februar 1953 unterzeichnete sogenannte Londoner Schuldenabkommen verliefen parallel zu den Verhandlungen im niederländischen Wassenaar, in denen die Bundesrepublik mit Israel und dem 1951 gegründeten, mehrheitlich amerikanischen Dachverband jüdischer Organisationen, der Conference for Jewish Material Claims Against Germany (Claims Conference), um die Höhe der Wiedergutmachung für ehemalige jüdische NS-Verfolgte rang. Während in London zwischenstaatliche Reparationen auf die – augenscheinlich in weiter Ferne liegende – Zukunft eines späteren Friedensvertrags vertagt wurden, führten die Verhandlungen von Wassenaar im September 1952 zum sogenannten Luxemburger Abkommen.

Im Zuge der Verhandlungen über die deutsche Einheit hätte 1990 Gelegenheit bestanden, den nach dem Krieg ausgesetzten Friedensvertrag nachzuholen. Doch das erschien vielen nicht nur anachronistisch – man schrieb das fünfte Jahrzehnt nach Kriegsende, die Bundesrepublik war seit vier Jahrzehnten Mitglied der NATO und ein Eckpfeiler der Europäischen Union –, sondern war aus Sicht der Bundesregierung auch riskant. Jedenfalls wurde auf einen Friedensvertrag auch deshalb verzichtet, um eventuellen Reparationsforderungen unter Berufung auf die früheren Londoner Verhandlungen vorzubeugen.

Allerdings machte sich die Claims Conference mit Rückendeckung der USA schon bei den Zwei-plus-Vier-Verhandlungen bemerkbar: Sie bestand darauf, dass das wiedervereinigte Deutschland nun auch jene Holocaust-Überlebende, die bis dahin nur geringfügige oder gar keine Entschädigungsleistungen erhalten hatten, unterstützen müsse. Das Resultat der parallel zum Einigungsvertrag geführten Verhandlungen zwischen der Claims Conference und der Bundesrepublik hielt Artikel 2 der "Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages" vom 18. September 1990 fest. Danach waren zwar noch langwierige Nachgespräche notwendig, doch führten diese letzten Endes zur Einrichtung des sogenannten Artikel-2-Fonds, dessen Gelder seither von der Claims Conference verwaltet und als einheitliche monatliche Renten von rund 300 Euro an über 85.000 Holocaust-Überlebende in 53 Ländern ausgezahlt werden, die bis dahin von Wiedergutmachungsleistungen ausgeschlossen waren. Die Logik des Kalten Kriegs wirkte in diesem Abkommen aber insofern noch fort, als weiterhin keine Zahlungen in Länder hinter dem ehemaligen Eisernen Vorhang geleistet wurden.

Diese Einschränkung konnte die Claims Conference erst nach weiteren Verhandlungen mit der Bundesregierung unter der Leitung des US-Botschafters bei der EU, Stuart Eizenstat, ausräumen. 1998 wurde eine Vereinbarung geschlossen, wonach auch schwerstverfolgte jüdische Opfer in Mittel- und Osteuropa und in der früheren Sowjetunion Entschädigung für ihr Leiden erhalten können. Um die Jahrtausendwende erlaubte der sogenannte Mittel- und Osteuropa-Fonds (CEEF) den NS-Verfolgten aus der Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarn, Estland, Lettland, Litauen, Rumänien, dem ehemaligen Jugoslawien und Bulgarien Anträge auf Entschädigung zu stellen. Diese wurden nach deutschen Richtlinien von der Claims Conference geprüft und in über 24.000 Fällen auch bewilligt; die Berechtigten erhalten heute eine monatliche Rente von rund 240 Euro. Seit 2005 befinden sich unter den Beihilfeempfängern nach Artikel 2 zudem auch NS-Verfolgte, die aus Tunesien, Marokko, Algerien und Libyen stammen und dort in Arbeitslagern inhaftiert waren. So weitete sich der Geltungsbereich der deutschen Wiedergutmachung zum Ende des 20. Jahrhunderts geografisch nach Osteuropa und zu Anfang des 21. Jahrhunderts bis nach Nordafrika aus. Er überschritt damit die geopolitischen Grenzen, die der Praxis der Wiedergutmachung im Kalten Krieg gesetzt worden waren.

Neue globale Öffentlichkeit

Die prominente Rolle, die der Claims Conference in diesen Verhandlungen um die Grenzen der Wiedergutmachung zufiel, mag erstaunen. Doch sie entsprach einer allgemeinen, durch die Globalisierung in Bewegung gesetzten Entwicklung, die transnationale und zugleich stark der amerikanischen Perspektive verpflichtete Nichtregierungsorganisationen (NGOs) als selbstbewusste Akteure auf die internationale politische Bühne brachte. Als NGO avant la lettre saß die Claims Conference zwar schon 1952 in Luxemburg mit am Tisch; im Unterschied zur stillen Diplomatie von damals suchte sie bei den Verhandlungen um die Jahrtausendwende – unterstützt von der Regierung Clinton – jedoch das Rampenlicht einer neuen globalen Öffentlichkeit.

In der vernetzten Medienwelt der Gegenwart prägen die USA den Stil und das Prozedere von Wiedergutmachungsverhandlungen, und sie bestimmen oft auch über deren Ausgang. Doch diese erhöhte Sichtbarkeit bedeutet nicht, dass die amerikanische Präsenz auf diesem Politikfeld ein Novum wäre. Spätestens seit 1949, mit dem in allen vier Ländern der amerikanischen Besatzungszone erlassenen Gesetz über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, hatten die USA die Richtung gewiesen, und das Bundesentschädigungsgesetz von 1953 lag in der Logik der Verhandlungen mit Israel und der Claims Conference, die John McCloy, der amerikanische Hohe Kommissar in Deutschland, aufmerksam begleitete. Dass die Bundesrepublik jahrzehntelang Entschädigungszahlungen an ehemalige NS-Verfolgte in Osteuropa verweigerte, mochte den Sparwünschen des Bundesfinanzministers gefallen – politisch durchzuhalten war diese Benachteiligung aber nur im Kontext des Kalten Kriegs. Folgerichtig bedeutete dessen Ende dann auch den Beginn einer neuen Ära der Wiedergutmachung.

Hinzu kommt, dass zwischenstaatliche Probleme und Konflikte seit dem Ende der Ost-West-Konfrontation vermehrt auf internationalen Treffen debattiert und dramatisiert werden. Die Worte und Bilder dieser Treffen sollen der Weltöffentlichkeit die Pflicht zur Wiedergutmachung eindrücklich vor Augen führen. Dabei ging und geht es nicht allein um praktische politische Resultate, sondern um moralische Normsetzung – um Moralpolitik. Inzwischen allerdings haben diese Tagungen erheblich an Anziehungskraft verloren. Je deutlicher wurde, dass es sich um oft wenig ergiebige Zusammenkünfte von Delegierten aus aller Herren Länder handelte, desto mehr ließ die Aufmerksamkeit der internationalen Medien nach. Zwar fühlen sich viele Regierungen weiterhin verpflichtet, Repräsentanten zu entsenden; die jüngsten Treffen schafften es jedoch kaum noch in die Nachrichten. Denn mittlerweile ist offensichtlich geworden, dass staatlichen Bereitschaftserklärungen zur Rückgabe von im Holocaust geraubtem Eigentum oftmals keine Taten folgen. Man zeigt sich zwar der neuen internationalen Normen bewusst – vor allem, wenn im amerikanischen Kongress entsprechender Druck ausgeübt wird –, belässt es aber meist bei Versprechungen.

Ausdehnung der Grenzen der Wiedergutmachung

Als zur Jahrtausendwende mit Billigung der rot-grünen Bundesregierung ehemalige Zwangsarbeiter in den Kreis der entschädigungsberechtigten NS-Verfolgten aufgenommen wurden, bedeutete dies eine markante Ausdehnung der geografischen, aber auch der historisch-politischen Grenzen der Wiedergutmachung. Voraussetzung dafür war – neben der seit 1990/1991 grundlegend veränderten Geografie Europas – das in etwa parallel dazu in Deutschland sich wandelnde Bild von der Geschichte des Zweiten Weltkriegs, für das die heftige Kontroverse um die sogenannte Wehrmachtsausstellung des Hamburger Instituts für Sozialforschung einen entscheidenden Anstoß gab.

Nicht nur mit Blick auf die Täter, auch in Bezug auf die Opfer und deren Entschädigung löste sich im Laufe der 1990er Jahre die im deutschen Geschichtsdiskurs lange Zeit aufrecht erhaltene Trennung zwischen Krieg und NS-Verfolgung weitgehend auf. Damit aber kam die Frage der Entschädigung von mehr als 20 Millionen Zwangsarbeitern auf die Tagesordnung, die während des Kriegs für das nationalsozialistische Deutschland arbeiten mussten, über 13 Millionen davon im "Großdeutschen Reich". Diese Entschädigungsfrage war ursprünglich in London – nicht in Wassenaar – als Reparationsanspruch verhandelt und mit anderen Ansprüchen dieser Art bis zum Abschluss eines Friedensvertrags verschoben worden. Obwohl auch das Zwei-plus-Vier-Abkommen Reparationsansprüche als nicht mehr relevant abtat, traf das vereinigte Deutschland in den Jahren nach 1990 Vereinbarungen mit den meisten osteuropäischen Staaten, um guten Willen bezüglich der Entschädigung für Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter aus dem Osten zu zeigen. So entstand beispielsweise schon 1991 die Stiftung Polnisch-Deutsche Aussöhnung, die im Rahmen "humanitärer Hilfsprogramme" über 500 Millionen DM an bedürftige ehemalige NS-Verfolgte auszahlte. 1993 wurden in Belarus, in der Russischen Föderation und der Ukraine Stiftungen zur "Verständigung und Aussöhnung" ins Leben gerufen, um mit deutschem Geld (insgesamt einer Milliarde DM) "soziale Hilfeleistungen" für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung zu ermöglichen. 1997 kam dann noch der Deutsch-Tschechische Zukunftsfonds dazu, der ebenfalls unter anderem "humanitäre Zahlungen" an ehemalige NS-Verfolgte leistete.

Das vereinigte Deutschland zeigte sich also vergleichsweise rasch zu Zahlungen an ehemalige NS-Verfolgte in Osteuropa bereit. Ausdrücklich nicht damit verbunden war allerdings die Anerkennung rechtlicher Ansprüche auf Entschädigung; im Gegenteil ging es eher darum, möglichen Klagen vermittels "sozialer" oder "humanitärer" finanzieller Gesten vorzubeugen. Aus Sicht der Bundesregierung war das Bestreben, das Leiden ehemaliger Verfolgter in einem Akt der moralischen Selbstverpflichtung zu lindern. Diese moralische Positionierung, die die juristische ergänzte und sich zugleich als deren Überschreitung präsentierte, war nicht neu. Schon 1980 hatte die Bundesrepublik auf Druck der Claims Conference einen ersten "Härtefonds" eingerichtet, aus dem ehemalige jüdische NS-Verfolgte, die erst in den 1970er Jahren aus dem Osten in die Bundesrepublik gekommen waren, eine einmalige Beihilfe von 5.000 DM erhalten konnten, wenn sie in materieller Notlage waren; weitere solcher Fonds entstanden in einzelnen Bundesländern.

Diese gewissermaßen außergesetzlichen Leistungen einer von moralischen Erwägungen angetriebenen zweiten Form der Wiedergutmachung verwischten die Grenze zwischen Kriegsfolgen und Verfolgung, Reparationen und Entschädigung. Parallel dazu begann die deutsche Justiz nach der Wiedervereinigung aber auch, die rechtlichen Grenzen zu verschieben. Denn die Öffnung Europas führte nicht nur zu deutschen Zahlungen an ehemalige NS-Verfolgte in osteuropäischen Ländern, sie erlaubte diesen auch Zugang zu deutschen Gerichten, vor denen sie versuchen konnten, Ansprüche auf Entschädigung innerhalb bestehender Gesetze zu stellen. Überraschenderweise wurden einer jüdischen Klägerin aus Rumänien, die 1990 beim Landgericht Bremen Klage eingereicht hatte, 15.000 DM als Entlohnung für die von ihr geleistete Zwangsarbeit zugesprochen; sie war im Sommer 1944 von Auschwitz nach Bremen verbracht und dort bei der Trümmerbeseitigung eingesetzt worden. Dagegen hatte die Bundesrepublik argumentiert, die Klage sei zurückzuweisen, da es sich um Reparationsforderungen im Sinne des Londoner Schuldenabkommens handle, "deren Geltendmachung und Ausgleich nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen zwischenstaatlichen Regelungen vorbehalten sei. Individualansprüche der Klägerinnen als Opfer nationalsozialistischer Verfolgung seien ausgeschlossen".

Die Frage, ob mit der Wiedervereinigung die in London vertagte Regelung der Reparationsansprüche nun anstehe, kam vor das Bundesverfassungsgericht. Es entschied im Mai 1996, dass die Schädigung durch völkerrechtswidrige staatliche Handlungen nun auch individuelle Entschädigungsansprüche eröffne. Damit war die Zeit vorbei, in der die Bundesrepublik Forderungen ehemaliger Zwangsarbeiter mit dem Verweis auf zwischenstaatliche Regelungen abweisen konnte; deutsche Gerichte mussten nun auf Klagen von Ausländern eingehen. Dennoch meinte Bundeskanzler Helmut Kohl noch 1998 zur Frage der Zwangsarbeiterentschädigung: "Wenn Sie glauben, ich würde die Bundeskasse noch einmal aufmachen, dann ist die Antwort nein."

Doch während Kohl sich noch schroff gab, wurde in den USA mit Sammelklagen (class actions) gegen deutsche Unternehmen bereits Druck aufgebaut. Möglich wurde dies durch Neuerungen im amerikanischen Recht, die es Klägern erlaubten, vor US-Gerichten Entschädigung für Menschenrechtsverletzungen zu fordern, auch wenn diese außerhalb der Grenzen der Vereinigten Staaten begangen worden waren. Ihrerseits beruhten diese Neuerungen auf Entwicklungen im internationalen Recht, die als Teil der Globalisierungstendenzen der 1990er Jahre verstanden werden müssen: Seit dem Fall der Mauer begann sich das internationale Recht nämlich von einem Rahmen zur Ordnung zwischenstaatlicher Beziehungen in eine rechtliche Basis zu verwandeln, die es auch Individuen erlaubt, Beschwerde gegen staatliche Rechtsverletzungen einzureichen und gegen Staaten zu klagen. Im Zuge dieser Entwicklung wurde auch der 1959 eingerichtete Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg 1998 einer grundlegenden Reform unterzogen; seitdem alle Mitgliedsstaaten Individualbeschwerden zulassen müssen, wird der früher kaum angerufene Gerichtshof mit Klagen überschwemmt.

Menschenrechte erhielten in den 1990er Jahren also nicht nur in den USA, sondern auch in Europa einen neuen Stellenwert. Grundlegende Interessen des Individuums sollten überall im Westen gegenüber der Staatsraison gestärkt werden. Ein entscheidender Unterschied bestand allerdings in den Rechtsmitteln, die Klägern in den USA im Vergleich mit denen in Europa zur Verfügung standen: Das Instrument der Sammelklage eröffnete Erfolgsaussichten, von denen man in Europa nicht einmal zu träumen wagte. Doch muss man auch sagen, dass es anfangs keinen Grund gab, die Erfolgschancen der Holocaust-Klagen allzu hoch zu bewerten, denn bis dahin waren in den USA noch keine Sammelklagen eingereicht worden, die so lange zurückreichendes Unrecht betrafen. Wie sich später herausstellen sollte, wurden die Zwangsarbeiter-Sammelklagen, die nicht zurückgezogen wurden, von den amerikanischen Gerichtshöfen abgelehnt. Aber was den Klagen an juristischer Stärke fehlte, wurde durch politische Bedeutung wettgemacht, denn die Holocaust-Überlebenden erhielten die Unterstützung der Regierung Clinton, die es sich im Rahmen einer stark moralisch gefärbten Außenpolitik zur Aufgabe gemacht hatte, Schritte zu unterstützen, die Gerechtigkeit für historisches Unrecht versprachen.

Bei den Sammelklagen gegen deutsche Firmen, die während des "Dritten Reichs" von Zwangsarbeit profitiert hatten und die aufgrund ihrer Niederlassungen in den USA – oder weil sie Tochterunternehmen amerikanischer multinationaler Konzerne waren – ökonomisch und medial verletzlich waren, entpuppte sich die zentrale Rolle der US-Börse und des amerikanischen Marktes in der globalen Ökonomie der 1990er Jahre als Vorteil für die überlebenden Opfer. Unter diesen Bedingungen mussten deutsche Unternehmen stärker als je zuvor den Ruf befürchten, von Sklavenarbeit profitiert zu haben und sich nun als gleichgültig zu erweisen.

Die im Oktober 1998 ins Amt gekommene rot-grüne Bundesregierung unter Gerhard Schröder intervenierte auf Verlangen der deutschen Industrie in Washington. Es ging darum, mit der amerikanischen Exekutive zu einem Abkommen zu gelangen, das deutschen Unternehmen Rechtssicherheit garantierte. Anfangs wollte die Regierung Clinton sich nicht einmischen, doch Kläger wie Beklagte suchten ihre Hilfe. Komplexe Verhandlungen, an denen nicht nur Beauftragte beider Regierungen, sondern auch Anwälte der beklagten Unternehmen und der Kläger sowie Repräsentanten der Claims Conference teilnahmen, führten 1999 zur Gründung der Stiftungsinitiative "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" und im Juni 2000 zu einer "Gemeinsamen Erklärung" der deutschen Industrie, der Bundesrepublik, den Vereinigten Staaten und den Klägern. Damit wurde der Rechtsstreit beigelegt und den deutschen Unternehmen in den USA der gewünschte Rechtsfrieden gewährt. Im Gegenzug zahlten die Bundesregierung und die deutsche Industrie je fünf Milliarden DM in einen Fonds ein, aus dem 1,7 Millionen ehemalige Zwangsarbeiter in über 50 Ländern, vor allem aber in Osteuropa, in den kommenden Jahren Leistungen erhalten sollten.

Der neuen moralischen Logik ebenso entsprechend wie der alten Rhetorik, wurden auch diese Leistungen offiziell nicht "Entschädigung" genannt. Vielmehr sprach die Stiftung von "humanitären Leistungen" und verlangte, dass deren Empfänger Erklärungen unterschrieben, in denen sie auf den Rechtsweg verzichteten. So erhielt bis Jahresende 2006 nur ein kleiner Teil der ehemals potenziell berechtigten Zwangsarbeiter (die meisten waren vorher verstorben) einmalige Zahlungen zwischen 2.500 und 7.500 Euro. Wollte man dem offiziellen deutschen Wiedergutmachungsdiskurs folgen, dann müsste man freilich sagen, dass diese Menschen nie Entschädigung erhalten haben.

Wende in der Wiedergutmachungspolitik

Während die Globalisierung einerseits vermehrt nichtstaatlichen, transnationalen Akteuren erlaubte, ins Rampenlicht der internationalen Politik zu treten, stärkte sie andererseits auch die Position multinationaler Unternehmen. Wie die bisher behandelten Beispiele zeigen, liefen aber keine der juristischen und medialen Auseinandersetzungen zwischen privaten Parteien ohne staatliche Eingriffe oder Vermittlung ab. Die amerikanische Regierung war immer dabei, denn die USA spielten nicht nur als Weltmacht, sondern auch als Gerichtsort eine herausragende Rolle. Die Bundesregierung engagierte sich, als deutsche Firmen betroffen waren.

Fraglos lassen sich diese Entwicklungen als Kapitel einer Geschichte fortschreiben, deren Anfänge in der unmittelbaren Nachkriegszeit liegen. Doch traten unter dem Einfluss der Globalisierung in den 1990er Jahren Elemente hinzu, die dazu berechtigen, von einer Wende in der Wiedergutmachungspolitik zu sprechen.

Erstens beschränken sich Entschädigungs- und Rückerstattungsforderungen seitdem nicht mehr allein auf das nun vereinigte Deutschland, sondern richten sich auch auf Nutznießer des Holocaust in anderen Ländern West- und Osteuropas. Zweitens werden neben dieser "Europäisierung" der Nachgeschichte des Holocaust inzwischen in vielen Teilen der Welt Wiedergutmachungsforderungen für historische Menschenrechtsverletzungen erhoben, bei denen Folgen kolonialer Herrschaft, kriegerischer Expansion und diktatorischer Unterdrückung oft unvermittelt nebeneinander stehen; die Forderungen nach Wiedergutmachung berufen sich in diesen Fällen oft ausdrücklich auf die Geschichte der Holocaust-Wiedergutmachung oder werden in ihrer Berechtigung damit verglichen, nicht zuletzt von einer an Modellbildungen interessierten sozialwissenschaftlichen Forschung. Drittens finden sich seit den 1990er Jahren weltweit immer mehr Beispiele dafür, dass die Opfer kollektiver historischer Gewaltverbrechen nicht nur bedauert und betrauert werden, sondern dass sie selbst oder Vertreter in ihrem Namen Wiedergutmachung oder zumindest Anerkennung und Entschuldigung fordern. Vergangene staatliche Gewaltmaßnahmen werden also zunehmend nach Maßstäben beurteilt und behandelt, die früher nur im privaten Umgang Geltung besaßen.

In den vergangenen beiden Jahrzehnten wurden Forschern und interessierten Akteuren sukzessive immer mehr Dokumente zugänglich, die zuvor in Archiven hinter dem Eisernen Vorhang verschlossen waren. Durch Digitalisierung entstanden darüber hinaus Datenbanken mit Informationen über in der NS-Zeit geraubte Kunstwerke, Versicherungspolicen und Bankkonten. Nun stellen sich etwa bei Kunstwerken weitergehende moralische und rechtliche Fragen: ob es sich um Raubgut handelt, durch welche Hände das Kunstwerk in den 1940er Jahren und danach gegangen und auf welchen Um- und Abwegen es zu seinem gegenwärtigen Besitzer gekommen ist. Verlässliche Antworten auf diese Fragen soll die Provenienzforschung liefern.

Aber nicht nur in staatlichen Museen und Sammlungen, in privaten Banken, Verlagshäusern und Industriekonzernen waren und sind bis in die Gegenwart, wenn auch mittlerweile in wieder abnehmendem Maße, Historiker gefragt, in den Archiven nach Unterlagen über Schuld oder Unschuld zu fahnden. Auf dem heutigen moralpolitischen Parkett gilt die Berufung einer Historikerkommission als Beweis dafür, dass eine Institution ihre Vergangenheit nicht auf die leichte Schulter nimmt und sich um einen redlichen Umgang mit dem Holocaust und seinen materiellen Folgen bemüht.

Wenn in der Frühgeschichte der Wiedergutmachung medizinische Experten eine zentrale Rolle als Gutachter spielten, traten seit den 1990er Jahren vor allem Historiker ihr Erbe an: im Rahmen staatlicher Expertenkommissionen, im Auftrag der Privatwirtschaft, aber auch als politische Berater. So stellte der Jenaer Historiker Lutz Niethammer auf Bitte des Bundeskanzleramts Forschungen über die Zahl und die Herkunftsländer der Zwangsarbeiter in der deutschen Kriegswirtschaft an – und suchte zu ermitteln, mit wie vielen Überlebenden man zu rechnen habe.

Grenzen der Transnationalisierung

Die Rolle souveräner Staaten kann, wie wir gesehen haben, im Zeitalter der globalisierten Wiedergutmachung auf relativ einfache Weise medienwirksam in Frage gestellt werden. Doch das heißt nicht, dass sie durch diese Veränderungen prinzipiell geschwächt worden wäre. Der Mitte der 1990er Jahre aufgebrochene Konflikt um die Entschädigung des Massakers von Distomo kann dafür als eine Art Lehrstück gelten, zeigt er doch die Grenzen der Transnationalisierung im Umgang mit der NS-Vergangenheit auf.

Am 10. Juni 1944 hatten Angehörige der 2. Kompanie des SS-Panzergrenadierregiments 7 als Vergeltung für einen Partisanenangriff etwa 218 Einwohner der am Fuße des Parnass-Gebirges gelegenen griechischen Kleinstadt Distomo massakriert. 1995 erhoben Nachfahren der Ermordeten zivilrechtliche Entschädigungsklagen vor griechischen, deutschen und nachfolgend italienischen Gerichten und führten Beschwerde vor dem Europäischen Menschengerichtshof. Die Klagen richteten sich, anders als etwa die ähnlich gelagerten amerikanischen Sammelklagen, nicht gegen dort aktive deutsche und europäische Wirtschaftsunternehmen, sondern zielten auf den deutschen Staat – was sie letzten Endes zum Scheitern verurteilte. Die komplizierten juristischen Auseinandersetzungen auf nationaler und internationaler Ebene zogen sich bis 2012 hin. Über einzelne Erfolge vor griechischen und italienischen Gerichten und einer im Laufe des Verfahrens gesteigerten öffentlichen Aufmerksamkeit kamen die Kläger nicht hinaus. 2012 setzte der Internationale Gerichtshof in Den Haag dem Konflikt ein Ende, bekräftigte den von der deutschen (und italienischen) Regierung angeführten Grundsatz der Staatenimmunität und wies alle in Italien wie in Griechenland anhängigen zivilrechtlichen Klagen gegen die Bundesrepublik endgültig zurück. In seinem Urteilskommentar formulierte Hisashi Owada, der japanische Präsident des Internationalen Gerichtshofs, zugleich sein Bedauern und Erstaunen über die ausgebliebene Entschädigung und empfahl Deutschland und Italien politische Verhandlungen. Diese führten in der Zwischenzeit vor allem zu dem Vorschlag, anstelle des steinigen Pfades der Entschädigungspolitik den samtenen Weg der Erinnerungskultur zu beschreiten.

Damit war auf eindrückliche Weise dokumentiert, dass sowohl die Bundesrepublik als auch Europa zwar eine gewisse Flexibilität der rechtlichen Grenzen der Wiedergutmachung erlauben, diese aber auch mit Nachdruck verteidigen, wenn ihnen scheint, dass ansonsten die Stabilität der internationalen Beziehungen souveräner Staaten in Frage gestellt wird. Eine abschließende Bewertung dieses Beispiels wäre verfrüht; doch einiges deutet darauf hin, dass sich die Unterschiede und Widersprüche in den verschiedenen Entschädigungsprozessen nach dem Ende des Kalten Kriegs vor allem dort zeigen, wo die Frage der nationalen Souveränität berührt wird. Denn diese bildet, ähnlich wie bei der Implementierung der Menschenrechte, eine anscheinend kaum zu überwindende Schranke für die Globalisierung der Wiedergutmachung. Entschädigungsforderungen haben vor allem dort Aussicht auf Erfolg, wo nicht Staaten, sondern transnationale Unternehmen betroffen sind – oder aber dort, wo es sich entweder um innerstaatliche Vorgänge handelt oder die betroffenen Staaten in einer Situation der außenpolitischen Schwäche eine von außen implementierte Verletzung ihres Souveränitätsanspruchs hinnehmen müssen.

Der Blick auf die Veränderungen im Wesen der Wiedergutmachung führt also ins Zentrum des westlichen Selbstverständigungsprozesses nach dem Ende des Kalten Kriegs – und zu dessen materiellen, moralischen, medialen, historischen, politischen und nicht zuletzt rechtlichen Dimensionen. Noch ist es freilich zu früh für eine definitive Antwort auf die damit verbundene Frage, inwieweit der zur Chiffre gewordene 11. September 2001, der in der westlichen Welt eine Umorientierung vom Einsatz für Menschenrechte zum Kampf oder gar "Krieg gegen den Terror" mit sich brachte, für die hier skizzierten Zusammenhänge eine Zäsur bedeutete: War – beziehungsweise ist – die Globalisierung der Wiedergutmachung Teil jener fortschreitenden Ausbreitung neo-aufklärerischer oder kosmopolitischer Moral, die in der Erinnerung an den Holocaust ihren Bezugspunkt findet? Oder handelte es sich gewissermaßen um ein Fin-de-Millenium-Phänomen, dessen rückwärtsgewandtes Krisenbewusstsein einer mittlerweile schon wieder abgeschlossenen Epoche angehört? Solche Fragen jetzt schon beantworten zu wollen wäre voreilig. Denn die historische Untersuchung dieser Entwicklungen hat eben erst begonnen.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Ulrich Beck, Was ist Globalisierung?, Frankfurt/M. 1997, S. 30–32.

  2. Vgl. Peter E. Fäßler, Globalisierung, Köln u.a. 2007, S. 9.

  3. Vgl. Jörg Dürrschmidt, Globalisierung, Bielefeld 2002, S. 16.

  4. Gesetz Nr. 951 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz) vom 16.8.1949. Vgl. Constantin Goschler, Schuld und Schulden. Die Politik der Wiedergutmachung für NS-Verfolgte seit 1945, Göttingen 2008, S. 84–92.

  5. Als Beispiele seien genannt: Washington Conference on Holocaust-Era Assets im Dezember 1998, das Vilnius International Forum on Holocaust-Era Looted Cultural Assets im Oktober 2000, die Prague Holocaust-Era Assets Conference im Juni 2009 sowie die Immovable Property Review Conference im November 2012, wiederum in Prag.

  6. Vgl. Externer Link: http://www.his-online.de/veranstaltungen/1104 (15.4.2013); Henning Borggräfe, Die lange Nachgeschichte der NS-Zwangsarbeit. Akteure, Deutungen und Ergebnisse im Streit um Entschädigung, 1945–2000, in: Constantin Goschler in Zusammenarbeit mit José Brunner/Krzysztof Ruchniewicz/Philipp Ther (Hrsg.), Die Entschädigung von NS-Zwangsarbeit am Anfang des 21. Jahrhunderts, Bd. 1: Die Stiftung. Der Abschluss der deutschen Wiedergutmachung?, Göttingen 2012, S. 62–14.

  7. Vgl. Jens-Christian Wagner, Zwangsarbeit im Nationalsozialismus – Ein Überblick, in: Volkhard Knigge/Rikola-Gunnar Lüttgenau/Jens-Christian Wagner (Hrsg.), Zwangsarbeit. Die Deutschen, die Zwangsarbeiter und der Krieg, Weimar 2010, S. 180–181; Mark Spoerer, Zwangsarbeit unter dem Hakenkreuz, Stuttgart–München 2001, S. 223.

  8. Vgl. Externer Link: http://www.fpnp.pl (15.4.2013).

  9. Vgl. beispielsweise zur belarussischen Stiftung: Externer Link: http://www.brfvp.com/de (15.4.2013).

  10. Vgl. Externer Link: http://www.fondbudoucnosti.cz/de (15.4.2013).

  11. Vgl. Landgericht Bremen Az.: 1-0-2889/90.

  12. Ebd., S. 3f.

  13. Vgl. Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 13. Mai 1996, 2 BvL 33/93 – Bl. 301ff. d.A.

  14. Für eine ausführliche Dokumentation zu den relevanten Verfahren und Urteilen vgl. Externer Link: http://www.ns-zwangsarbeiterlohn.de/index.html (15.4.2013).

  15. Zit. nach: Klaus-Peter Schmid, Ein wenig Versöhnung, 12.6.2007, Externer Link: http://www.zeit.de/2007/13/Zwangsarbeit/seite-1 (15.4.2013).

  16. Vgl. Michael J. Bazyler, The Holocaust Restitution Movement in Comparative Perspective, in: Berkeley Journal of International Law, 20 (2002), S. 14.

  17. Laut Auswärtigem Amt waren Ende 2012 128.000 Verfahren anhängig. Vgl. Externer Link: http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Friedenspolitik/Europarat/EuropaeischerGerichtshofMenschenrechte_node.html (15.4.2013).

  18. Vgl. Detlev Vagts/Peter Murray, Litigating the Nazi Labor Claims: The Paths not Taken, in: Harvard International Law Journal, 43 (2002), S. 503–530; Michael Allen, The Limits of Lex Americana: The Holocaust Restitution Litigation as a Cul-de-Sac of International Human-Rights Law, in: Student Scholarship Papers, 93 (2009), online: Externer Link: http://digitalcommons.law.yale.edu/student_papers/93 (15.4.2013).

  19. Wie Michael Bazyler dokumentiert, hatten Holocaust-Überlebende schon seit den 1940er Jahren bei amerikanischen Gerichten Hilfe gesucht, waren aber immer erfolglos, wenn sie nicht politische Unterstützung erhielten. Vgl. Michael J. Bazyler, Nuremberg in America: Litigating the Holocaust in American Courts, University of Richmond Law Review, 34 (2000), S. 19–30.

  20. Vgl. Externer Link: http://www.stiftung-evz.de/start.html (15.4.2013). Für eine umfassende Darstellung der Geschichte der Stiftung EVZ und der Zwangsarbeiterentschädigung, vgl. C. Goschler et al. (Anm. 6).

  21. Vor allem die World Jewish Restitution Organization ist diesbezüglich in Ost- und Mitteleuropa aktiv. Vgl. Externer Link: http://www.wjro.org.il/Web/Default.aspx (15.4.2013).

  22. Vgl. H. Borggräfe (Anm. 6), S. 114, S. 123ff.

  23. Vgl. Anestis Nessou, Griechenland 1941–1944. Deutsche Besatzungspolitik und Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung – eine Beurteilung nach dem Völkerrecht, Osnabrück 2009, S. 496f.; Hagen Fleischer/Despina Konstantinakou, Ad calendas graecas? Griechenland und die deutsche Wiedergutmachung, in: Hans Günter Hockerts/Claudia Moisel/Tobias Winstel (Hrsg.), Grenzen der Wiedergutmachung. Die Entschädigung für NS-Verfolgte in West- und Osteuropa 1945–2000, Göttingen 2006, S. 447–457.

  24. Vgl. IGH, Urteil vom 3.2.2012, Jurisdictional immunities of the state (Germany v. Italy): Greece intervening, online: Externer Link: http://www.icj-cij.org/docket/files/143/16883.pdf (15.4.2013). Siehe auch die Presseerklärung von Außenminister Guido Westerwelle zum IGH-Urteil vom 3.2.2012: Externer Link: http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/Presse/Meldungen/2012/120203-IGH_ITA.html (15.4.2013).

  25. Vgl. Urteile in Italien zu NS-Opfer-Entschädigungen unwirksam, 3.2.2012, Externer Link: http://de.nachrichten.yahoo.com/igh-urteilt-%C3%BCber-entsch%C3%A4digung-f%C3%BCr-nazi-verbrechen-063101139.html (15.4.2013).

  26. Vgl. Henning Klüver, Gelebte Erinnerungskultur. Deutsch-italienischer Bericht über Zweiten Weltkrieg, in: Süddeutsche Zeitung vom 20.12.2012.

  27. Vgl. Elazar Barkan, Völker klagen an. Eine neue internationale Moral, Düsseldorf 2002; Daniel Levy/Natan Sznaider, Erinnerung im globalen Zeitalter. Der Holocaust, Frankfurt/M. 2007.

  28. Vgl. John Torpey, Politics and the Past. On Repairing Historical Injustices, Lanham, MD 2003.

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D.Phil., geb. 1954; Professor an der Buchmann Fakultät für Rechtswissenschaft und dem Cohn Institut für Wissenschaftsgeschichte und -philosophie der Universität Tel Aviv, Ramat Aviv, 69978 Tel Aviv/Israel. E-Mail Link: joseb@post.tau.ac.il

Dr. phil., geb. 1960; Professor für Zeitgeschichte an der Ruhr-Universität Bochum, Fakultät für Geschichtswissenschaft, Lehrstuhl für Zeitgeschichte, Historisches Institut, Universitätsstraße 150, 44780 Bochum. E-Mail Link: zeitgeschichte@rub.de

Dr. phil., geb. 1955; Professor für Neuere und Neueste Geschichte und Leiter des "Jena Center Geschichte des 20. Jahrhunderts" an der Friedrich-Schiller-Universität Jena, Historisches Institut, 07743 Jena. E-Mail Link: sekretariat.frei@uni-jena.de