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Nutzung von traditionellem Wissen: Biopiraterie oder legitime Vermarktung?

René Kuppe

/ 13 Minuten zu lesen

Ein verzerrter Blick auf Natur und Reichtümer der außereuropäischen Länder spielte im Zuge der neuzeitlichen europäischen Kolonialexpansion eine legitimierende Rolle. Obwohl bereits zu Beginn der iberischen Kolonisierung Süd- und Mittelamerikas der spanische Theologe und Naturrechtsdenker Francisco de Vitoria (1483–1546) als Berater des Königs davon ausgegangen war, dass auch den heidnischen Völkern der sogenannten Neuen Welt auf Grund ihrer menschlichen Vernunft grundsätzlich dominium – politische Herrschaft und Eigentum – über von ihnen besiedelte Länder zukomme, wurden in der Praxis die in Übersee vorgefundenen Territorien meist als ungenutzt und unbesiedelt und somit als juristisch herrenlos angesehen. Die Inbesitznahme der von Menschen nicht genutzten und somit auch unbeherrschten, nicht in "Kultur" verwandelten "Wildnis" wurde somit nicht als Wegnahme fremder Güter, sondern als rechtmäßige, ursprüngliche Aneignung herrenlosen Landes angesehen.

Die traditionellen Völker hatten komplexe Beziehungsmuster zu ihren Lebensräumen entwickelt: Die kolonisierten Völker trugen durch ihre charakteristischen, flexiblen und ausgewogenen Formen der Ressourcennutzung – Wanderfeldbau, Jagd- und Sammelwirtschaft, Fischfang – erheblich zur Stabilisierung des ökologischen Gleichgewichts ihrer Lebensräume bei. Die qualitativ durchaus sehr unterschiedlichen Beziehungen dieser Völker zu ihrem Land manifestierten sich jedoch weder durch starre Formen individuellen Privateigentums noch durch zentrale politische Verwaltungssysteme, sondern durch andersartige Muster sozialer Kontrolle, bei welchen dem Konsensprinzip große Bedeutung zukam. Somit wurde paradoxerweise gerade die enge Beziehung der kolonisierten Völker zu Land und Ressourcen von den europäischen Kolonisatoren ignoriert und von juristischen und staatsphilosophischen Theoretikern verzerrt und banalisiert .

Die Logik, die der "Aneignung" überseeischer fremder Länder zugrunde lag, wurde im Zuge des 20. Jahrhunderts zunehmend auf die Bestandteile der biologischen Vielfalt übertragen. Dabei spielte jedoch auch der Rückgriff auf das mit diesen Ressourcen verbundene Wissen eine wesentliche Rolle. So wurden und werden in gut dokumentierten Fällen nützliche Anwendungen von Pflanzen durch traditionelle Völker oftmals erst durch Zufall entdeckt und dann für kommerzielle Verwertung von pharmazeutischen Firmen aufbereitet. Indische Forscher griffen zum Beispiel auf eine Kräutermedizin des südindischen Kani-Stammes zurück, um in der Pflanze Arogyapaacha zwölf Komponenten festzustellen, die bei der Herstellung eines später patentierten Anti-Stress- und Anti-Ermüdungspräparates eine Rolle spielten. In Fällen wie diesem werden die Konturen der charakteristischen Konflikte um traditionelles Wissen der kolonialisierten Völker deutlich: Dieses Wissen ist wesentlicher Faktor bei der Suche nach neuen Substanzen für verschiedenste praktische Anwendungsbereiche. Forscher, oder besser gesagt, die Firmen, in deren Auftrag sie vielfach tätig sind, verwenden die Nutzung von Pflanzen durch traditionell lebende Gruppen als Ausgangspunkt für die Entwicklung von neuen Verfahren und Produkten: "Indem bei traditionellem Wissen angesetzt wird, gewinnen Forscher nicht nur einen Einblick in die Identität von für sie interessanten Pflanzen, sie erkennen auch den besonderen Teil der Pflanze, der die Substanz enthält, die Jahreszeit, während welcher die Substanz in der Pflanze vorhanden ist, die Methode, um die Substanz zu gewinnen."

Auf diese Weise sparen Firmen erhebliche Kosten, indem sie sich bei ihrer Forschungstätigkeit auf erwiesene Wirkanwendungen von traditionellem Wissen konzentrieren können und nicht nach dem Zufallsprinzip die enorme Menge vorhandener "wild wachsender" Pflanzen nach möglichen Wirksubstanzen selbst durchkämmen müssen. Obwohl also im letztlich vermarkteten Produkt zweifellos teure eigene Forschungs- und Entwicklungsarbeit der Firma steckt, bleibt traditionelles Wissen ein erhebliches Element des Markterfolges. Zur Quantifizierung dieses Elements wird in der Literatur beim Screening von Pflanzen von 400Prozent Effizienzsteigerung für die Firmen gesprochen. Die ursprünglichen Urheber beziehungsweise Bewahrer dieses Wissens gehen bei derartigen Abläufen regelmäßig leer aus.

Es war der kanadische Technologiekritiker und Entwicklungsexperte Pat Mooney, der in den 1990er Jahren für dieses Phänomen des "neuen Biokolonialismus" den Begriff "Biopiraterie" prägte. Auf der Website der damaligen, inzwischen umbenannten, Organisation Rural Advancement Foundation wurde auf plakative Fälle von Biopiraterie hingewiesen und in weiterer Folge auf die Unzulänglichkeit des bestehenden Rechtsrahmens zur Verhinderung dieses Raubs von Wissen verdeutlicht. Auf internationalen Menschenrechtskonferenzen wurde von Vertretern indigener Völker zunehmend auf Landraub, auf die Verweigerung politischer Mitbestimmung und selbstbestimmter kultureller Entwicklung hingewiesen. Es bot sich hier ein Kontext, in welchem auch der Missbrauch des traditionellen Wissens thematisiert und in Frage gestellt werden konnte. "Traditionelles Wissen" wurde zum wichtigen Schlüsselbegriff, der es nicht nur erlaubte, die Biopiraterie als solche anzuprangern, sondern auch auf den Verlust dieses Wissens durch Entziehung des Landes, Zerstörung und Verschmutzung der Umwelt und die Überstülpung unangemessener Erziehungsmodelle aufmerksam machte.

Die Thematisierung von traditionellem Wissen passte auch in einen Kontext kritischer Theorie, durch welche ein von oben kommendes Entwicklungsmodell in Frage gestellt wurde: Es ging um Empowerment der Marginalisierten und um Stärkung lokaler Entscheidungsfindung. Biopiraterie wurde, nach Landraub, nach kolonial-politischer Abhängigkeit und religiöser und kultureller Dominanz, vielfach als letzte und endgültige Expansionsfront des Kolonialismus gesehen. Es wird also deutlich, dass es sich bei Biopiraterie nicht einfach um die Wegnahme von Ressourcen aus "reiner" Natur, sondern um das Aufgreifen von mit diesen Ressourcen verbundenem Wissen handelt, das aus der Logik der westlichen Wissensproduktion als "herrenlos" und daher als ohne weiteres zugänglich galt.

"Traditionelles" Wissen wird oft als synonym für "lokales" Wissen oder Wissen indigener Völker verwendet. In einer kanadischen Studie wird es als "einzigartiges, traditionelles, lokales Wissen, das in einem bestimmten geografischen Gebiet vorkommt und sich unter den besonderen Bedingungen der in diesem Gebiet eingesessenen Männer und Frauen entwickelt hat" umschrieben. Indigene Völker sind nicht die einzigen, aber "typischsten" Träger dieses Wissens. Der nordamerikanische Jurist Russel Barsh, selbst kanadisch-indigener Abstammung, arbeitet einige charakteristische Merkmale traditionellen Wissens heraus: Es ist auf konkrete menschliche Beziehungen zu Phänomenen in einem bestimmten regionalen Kontext (Tiere, Pflanzen, "Naturkräfte", Landschaftsformationen), nicht aber auf Entwicklung allgemein anwendbarer "Gesetzmäßigkeiten" ausgerichtet. Der Begriff "traditionelles Wissen" zielt nicht notwendigerweise auf althergebrachte Inhalte, sondern auf einen kulturspezifischen Umgang vieler traditioneller Völker mit Wissen ab, auf die besondere organische Beziehung zwischen einer lokalen Gemeinschaft und dem von ihr kontrollierten Wissen. Traditionelles Wissen zeichnet sich außerdem durch einen realen Alltagsbezug aus und dadurch, dass seine Weiterentwicklung weniger eine individuelle punktuelle Erfinderleistung, sondern ein sozialer Prozess ist. Dieses Wissen ist allerdings gleichzeitig nicht statisch; es wandelt sich durch gesellschaftliche Prozesse, um sich an veränderte Lebensumstände anzupassen. Die zunehmend erkannte Relevanz von traditionellem Wissen und der kommerziell motivierte Zugriff auf dieses im Sinne von Biopiraterie führten um 1990 zu einer Debatte um den Schutz dieses Wissens, wobei zwei unterscheidbare Zielsetzungen im Mittelpunkt standen:

Erstens: Wie kann verhindert werden, dass durch kommerzielle Nutzung (durch Dritte) auf traditionelles Wissen zurückgegriffen wird und über dieses sogar unter Anwendung von Immaterialgüterrechten Monopolrechte durch diese Dritten erlangt werden? Lange Zeit war die Debatte auf diesen defensiven Schutz konzentriert. Es sollte verhindert werden, dass für jene, die nicht die ursprünglichen Träger dieses Wissens sind, missbräuchlich formelle intellektuelle Eigentumsrechte über dieses eingeräumt werden können. Der defensive Schutz richtet sich also gegen "Wegpatentieren" von Wissen.

Zweitens: Wie können die Träger von traditionellem Wissen selbst Kontrolle über dieses Wissen beziehungsweise über dessen – möglicherweise lukrative – Anwendung erlangen? Diese Zielsetzung bezeichnet man als positiven Schutz.

Immaterialgüterrechte und traditionelles Wissen

Um die Möglichkeiten und Stoßrichtung dieser beiden Zielsetzungen besser einschätzen zu können, ist es wichtig, sich die Besonderheiten des Rechtsschutzes für geistiges Eigentum vor Augen zu halten: Geistiges Eigentumsrecht, im Deutschen meist auch Immaterialgüterrecht genannt, ist die Gesamtheit der für die Ausübung von Rechten an unkörperlichen Gütern maßgeblichen Rechtsnormen. Dazu zählen zum Beispiel das Patentrecht, das Urheberrecht, das Sortenschutzrecht, das den Züchter von homogenen erbstabilen neuen Pflanzensorten schützt, oder geschützte Herkunftsbezeichnungen vor allem für Agrarprodukte. Dem Inhaber derartiger Rechte sollen die Früchte kreativer geistiger Leistungen bewahrt werden. Diese Leistungen werden durch absolute Rechte, also Ausschlussrechte gegen Dritte, geschützt; allerdings wird der Schutz nur für bestimmte Zeit gewährt. "Geistiges Eigentum" ist ein auf das aufgeklärte Naturrecht zurückgehendes westliches Konzept. Es wurde zunächst vor allem in Ländern Europas und Nordamerikas auf nationalstaatlicher Ebene gesetzlich geregelt. Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization, WIPO) wurde am 14. Juli 1967 mit der Zielsetzung gegründet, den Schutz von Immaterialgüterrechten weltweit zu fördern. Anlässlich der WIPO Generalversammlung vom Herbst 2000 wurde, vor dem Hintergrund der immer intensiver werdenden Debatte um den Schutz traditionellen Wissens, beschlossen, das "Intergovernmental Committee on Intellectual Property and Genetic Resources, Traditional Knowledge and Folklore" (IGC) einzusetzen, welches sich in bisher 22 Arbeitssitzungen mit den namensgebenden Themenbereichen beschäftigt hat.

Die Arbeit des IGC war zunächst vor allem auf Möglichkeiten des defensiven Schutzes von Wissen ausgerichtet. Eine wichtige Maßnahme bestand darin, bei Patentanträgen zwingend Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben zum biologischen Ausgangsmaterial vorzusehen , auf die sich der begehrte Patentschutz beziehen soll. Derartige Nachweise sollen es Patentbehörden erleichtern, Patente zu verweigern, wenn traditionelles Wissen ohne Einwilligung der ursprünglichen Träger desselben für kommerziell nutzbare Erfindungen herangezogen wurde. So sollte das missbräuchliche "Wegpatentieren" von gesellschaftlich bereits genutzten Kenntnissen durch Dritte verhindert werden. Schon früh prägte eine Grundsatzdebatte die Arbeiten im ICG, ob die Voraussetzungen des (westlichen) Immaterialgüterrechtes überhaupt geeignet seien, um dem Schutz traditionellen Wissens zu entsprechen. Besonders das Patentrecht läuft auf eine Veräußerung von erfinderischem Wissen am Markt hinaus. "Als Bedingung um geistige Eigentumsrechte erwerben zu dürfen, muss das dafür relevante Wissen jedoch im Gegenzug der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden das Ablauf des Exklusivrechts verfügbar wird. Durch geistige Eigentumsrechte sollen Ideen die zuvor aus Angst vor Diebstahl und Nachahmung geheim gehalten wurden, in den öffentlichen Raum gelangen und dadurch mehr technologischer Fortschritt erreicht werden, der den Wohlstand der gesamten Bevölkerung vergrößert". Durch die Gewährung derartiger Rechte sollte die Geschwindigkeit und Ausbreitung technologischen Fortschritts, das Wachstum der Märkte, die Wettbewerbsbedingungen und die Interaktionen zwischen Konsumentinnen und Konsumenten und Produzentinnen und Produzenten positiv gefördert werden. Diese Ansätze prägten vor allem die nationalstaatlichen Entwicklungen die im 19. und früheren 20. Jahrhundert zu einem Ausbau des gewerblichen Immaterialgüterrechts beitrugen.

Spätestens seit der Implementierung einer neoliberal inspirierten neuen Welthandelsordnung in den 1990er Jahren wurde schließlich das System der westlichen Immaterialgüterrechte globalisiert und praktisch weltweit verbindlich. Eine besondere Rolle spielt hier das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (TRIPS), welches 1994 dem damals bestehenden Welthandelsvertrag, dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), hinzugefügt wurde. Später wurde es zum Grundpfeiler der neuen Welthandelsorganisation (WTO). TRIPS verpflichtet die Staaten unter anderem zur Einräumung von Patenten "auf allen technischen Gebieten", wobei hier vor allem auf die Gentechnologie abgezielt wird. Grundsätzlich schafft TRIPS keine neuen Formen von Immaterialgüterrechten, trägt jedoch zu deren weltweiter Verbreitung bei, stärkt deren Durchsetzung und erweitert ihre Anwendung auf Technikbereiche, bei denen viele Staaten bislang Zurückhaltung gezeigt hatten.

Neben TRIPS spielt der Einbau des Schutzes von geistigen Eigentumsrechten von Investoren eine besondere Rolle in bilateralen Handelsabkommen. Ausschlaggebend für die Inkorporierung von derartigen Rechten in das internationale Handelsrecht war dabei die wachsende Besorgnis über fehlende Regulierungen im Handel mit gefälschten Gütern sowie eine Neuformulierung vormals äußerst schwammiger Richtlinien, zugunsten der mächtigen Industrienationen, allen voran die der USA. Unter Führung des amerikanischen Pharmakonzerns Pfizer hatten sich 13 US-amerikanische transnationale Unternehmen zum Intellectual Property Committe (IPC) zusammengeschlossen. Unter Einfluss des IPC wurde die Maximierung des Rechtsschutzes für geistiges Eigentum zu einer Priorität amerikanischer Handelsaußenpolitik. Kommerzielle Interessenvertretungen gewannen so eine dominante Stellung im internationalen Kräftespiel um Immaterialgüterrechte, während der Schutz menschenrechtlicher oder sozial ausgelegter Themen in Verhandlungsrunden meist nur in abgeschwächter Form oder gar nicht debattiert.

Das so geschaffene universelle System intellektueller Eigentumsrechte sollte per se universal, neutral und "im Interesse aller" funktionieren. Geistige Eigentumsrechte wurden verankert, um die Verbreitung von Informationen weltweit regulieren zu können und gleichzeitig die Inhaber und Produzenten von Wissen dazu zu animieren, ihre Ideen öffentlich darzulegen. Die Hauptidee des Systems ist somit die Kommodifizierung von Wissen, soweit sich dieses technisch gewinnbringend anwenden lässt. Hand in Hand mit diesem Ansatz geht ein Vertrauen in die Kräfte des Marktes, durch welche der Zugang zu Wissen und dessen Nutzung befriedigend gesteuert werden soll. Gerade im Zusammenhang mit den neuen Technologien lässt sich jedoch feststellen, dass es vor allem Firmenkonsortien und Konzerne sind, die anstelle von Individuen die Immaterialgüterrechte beanspruchen, da nur sie in der Lage sind, aufwändige Forschungen und Versuchsreihen zu finanzieren. So stößt das "individuelle" geistige Eigentumsrecht, das paradoxerweise als Naturrecht des Menschen begründet wurde, an innere Widersprüche und konzeptuelle Grenzen.

Ausschluss traditionellen Wissens von den internationalen Schutzrechten

Manche Patentrechtsexperten sprechen sich für eine Anwendung der allgemeinen Institutionen des Immaterialgüterrechts auf traditionelles Wissen aus. Demgegenüber stehen viele globalisierungskritische Stimmen und gerade auch Vertreterinnen und Vertreter indigener Völker den geistigen Eigentumsrechten skeptisch bis ablehnend gegenüber. Das unter traditionellen Völkern vorherrschende Verständnis von Wissen als gemeinschaftlich geschaffener und gehüteter kultureller Wertfaktor steht im Widerspruch zu den geistigen Eigentumsrechten westlicher Prägung. Das herkömmliche System der Immaterialgüterrechte, wie es im Rahmen der modernen Industriegesellschaften entwickelt und durch das TRIPS-System globalisiert wurde, läuft vor allem auf eine weltweite Kommerzialisierung von Wissen hinaus. Es verwandelt traditionelles Kulturgut in Ware am Weltmarkt.

Die zum Tragen kommende Logik des Immaterialgüterrechts beruht also darauf, traditionelles Wissen so aufzubereiten, dass es den Gesetzen des Weltmarkts unterworfen werden kann, um es schließlich den Schutzvoraussetzungen für geistiges Eigentum unterstellen zu können. Bei der Anwendung insbesondere des Patentrechts stellen sich außerdem rechtstechnische Probleme: Um patentrechtlich als Erfindung geschützt werden zu können, müssen Wissensinhalte den Kriterien eines innovativen "erfinderischen Schrittes" entsprechen. Traditionelles, über Generationen weitergegebenes Wissen fällt jedoch nicht unter diese Kategorie und ist damit gefährdet, als nicht-schutzfähiges Allgemeingut angesehen zu werden. Außerdem haben Vertreter indigener Gruppen Probleme mit der als Patentvoraussetzung notwendigen Offenlegung von teils kulturell sensiblen Informationen, die auch innerhalb der jeweiligen Gesellschaft nicht allen zugänglich werden.

In der "entwickelten" westlichen Welt kommt dem exakten, "wissenschaftlich" aufbereiteten und belegtem Faktenwissen ein besonderer Stellenwert zu. Andere Formen von Wissen, wie mündlich weitergegebene Geschichten und Erzählungen, soziale Praktiken und Rituale werden als zweitklassig angesehen. Traditionelle Wissenssysteme und nicht standardisiertes Wissen bekommen somit nicht das gleiche Ansehen und dieselbe Aufmerksamkeit wie Informationen, die westlichen Standards entsprechen. Ähnlich wie die Länder kolonisierter Völker als Niemandsland eingestuft wurden, wird traditionelles Wissen vielfach als nicht schutzwürdig eingeschätzt. Und ähnlich wie die kolonialpolitische Verkennung der andersartigen Beziehungen der kolonisierten Völker zu Land und Ressourcen, ist der Ausschluss traditionellen Wissens von den Schutzvoraussetzungen des globalisierten intellektuellen Eigentumsrechtssystems eine Form kultureller Ausgrenzung und Diskriminierung. Sie schafft Asymmetrie und neokoloniale Beziehungen zwischen den entwickelten Ländern des Nordens und dem globalen Süden beziehungsweise lokalen Bevölkerungen. Scheinbar universales, mit hohem finanziellem Aufwand gewonnenes Wissen wird zu einem Instrument, um Machtpositionen gegen alternative Wissenssysteme zu sichern.

Über den Weg der herkömmlichen geistigen Eigentumsrechte ist der Zugang und die Kommerzialisierung zu biologischen und insbesondere genetischen Ressourcen durchaus legal, er entspricht sogar den hinter diesen Normierungen stehenden Logiken. In der internationalen Debatte wird Biopiraterie jedoch vielfach als politischer Kampfbegriff eingesetzt, der das unfaire Verhältnis in der Ausübung von Kontrolle genetischer Ressourcen im Kontext des Nord-Süd Konfliktes beziehungsweise im Konflikt zwischen kommerziellen Konzerninteressen und den legitimen Ansprüchen indigener (und sonstige lokaler) Bevölkerungsgruppen anprangert. Dabei wird der Begriff auch verwendet, um gegen aktuelle Regelungen und Vorhaben zu protestieren oder um selbst stärkere Verhandlungspositionen zu erringen. In diesem Sinne konnte auch im Rahmen der ICG der WIPO durchaus eine inhaltlich interessante Debatte dazu angeregt werden, wie durch Entwicklung von alternativen Schutzsystemen ein positiver Schutz von traditionellem Wissen erreicht werden könnte.

Möglichkeiten für alternativen Schutz von traditionellem Wissen

Seit seiner sechsten Sitzung 2004 konzentrierte sich die Arbeit des ICG mehr und mehr auf die mögliche Entwicklung von inhaltlichen Schritten in Richtung positiver Schutz:

Vor dem Hintergrund der Debatten zu diesem Thema wurde schließlich vom Sekretariat des ICG der Entwurf für ein Dokument mit Zielsetzungen und Kernelementen zum Rechtsschutz traditionellen Wissens erarbeitet. Dies wird als erster Schritt in Richtung eines speziellen internationalen Rechtsinstruments zum Schutz traditionellen Wissens angesehen. In den späteren Kommentaren und Debatten zu diesem Entwurf stand die Grundsatzfrage im Raum, in welchem Verhältnis etwa ein zu entwickelndes eigenes Schutzsystems (sui-generis-Schutz) zu den allgemein geltenden intellektuellen Eigentumsschutzsystemen stehen sollte. Unter Beachtung des Inputs der Vertreterinnen und Vertreter indigener Völker – die in dem Gremium nur Beobachterstatus haben – wurden schließlich die "Revised Draft Provisions for the Protection of Traditional Knowledge: Policy Objectives and Core Principles" gefasst. Das Dokument ist nach wie vor das inhaltlich greifbarste Ergebnis des Arbeitsprozesses zu traditionellem Wissen im Rahmen der WIPO.

Der Zugang zu traditionellem Wissen soll nur mit Zustimmung der traditionellen Träger des Wissens erfolgen. Ein weiterer Grundsatz ist jener des Vorteilsausgleichs. Inhabern von traditionellem Wissen sollen faire und gerechte Vorteile aus der kommerziellen oder industriellen Anwendung ihres Wissens (durch Dritte) erwachsen. Bei Anwendungen von traditionellem Wissen außerhalb seines kulturellen Umfeldes sollen Angaben über die Herkunft gemacht werden, schließlich soll dieses Wissen lediglich in einer Art und Weise zur Anwendung gelangen, die den kulturellen Wertvorstellungen seiner traditionellen Träger entspricht. So sollen nicht nur die ökonomischen, sondern auch die ideellen Interessen seiner Schöpfer gesichert werden – ähnlich wie beim deutschen oder österreichischen Urheberrecht. Schließlich soll der Zeitraum des Rechtsschutzes so lange andauern, wie die spezielle Verknüpfung zwischen den Nutznießern des Schutzes und dem geschützten Gut besteht, dieses also weiterhin "traditionelles Wissen darstellt". Insgesamt wird in den "Objectives" and "Core Principles" also durchaus die holistische Bedeutung anerkannt, die traditionelles Wissen als Kulturgut für die Identität seiner traditionellen Träger besitzt. Seit der Vorlage des Dokuments hat es jedoch aus politischen Gründen keinen signifikanten Durchbruch in der Frage gegeben. Während die Probleme um Sicherung traditionellen Wissens hinlänglich bekannt sind, wird sich zeigen, ob die Staatengemeinschaft interkulturellen Zugang zum Schutz dieses Wissens zulassen wird.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Lester I. Yano, Protection of the Ethnobiological Knowledge of Indigenous Peoples, in: UCLA Law Review, 41 (1993) 2, S. 443–486, hier: S. 443. Übersetzung R.K.

  2. Vgl. Tony Simpson, Indigenous Heritage and Self-Determination. The Cultural and Intellectual Property Rights of Indigenious Peoples, Kopenhagen 1997, S. 52.

  3. Vgl. Luise Grenier, Working With Traditional Knowledge: A Guide for Researchers, Ottawa 1998, S. 4.

  4. Vgl. Russel Barsh, Indigenous Knowledge and Biodiversity, in: UNEP (Hrsg.), Cultural and Spiritual Values of Biodiversity, London 1999.

  5. Siehe auch den Beitrag von Annette Kur in dieser Ausgabe (Anm. der Red.).

  6. Vgl. Sophie Hartl, "Access and Benefit Sharing" – Die Entwicklung eines Rechtskonzeptes zwischen Ideologie und Realität. Diplomarbeit an der Universität Wien 2012, S. 25.

  7. Vgl. S. Hartl (Anm. 6).

  8. Die Dokumente des IG, einschließlich der Dokumentation aller bisherigen Arbeitssitzungen dieses Gremiums, finden sich verlinkt unter Externer Link: http://www.wipo.int/tk/en/igc/ (8.11.2012).

  9. World Intellectual Property Organization. Dokument WIPO/GRTKF/IC/9/5.

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Dr. jur., geb. 1955; Universitätsprofessor am Institut für Rechtsphilosophie, Religions- und Kulturrecht der Universität Wien, Schenkenstraße 8–10, 1010 Wien/Österreich. E-Mail Link: rene.kuppe@univie.ac.at