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Kampf gegen die Hydra? Der Staat und der Rechtsextremismus | Rechtsextremismus | bpb.de

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Kampf gegen die Hydra? Der Staat und der Rechtsextremismus

Uwe Volkmann

/ 18 Minuten zu lesen

Das Grundgesetz konzipiert das Parteiverbot als Hauptinstrument gegen politischen Extremismus. Dessen Einsatz ist aber riskant. Die Möglichkeiten unterhalb dieser Schwelle sollten nicht aus dem Blick verloren werden.

Einleitung

Wie kaum eine andere liberale Demokratie definiert sich die Bundesrepublik aus der Abgrenzung gegen eine totalitäre Vergangenheit und der entschiedenen Absage an jeden Rechtsextremismus. Wie viele andere solcher Demokratien ist aber auch Deutschland in Wellenbewegungen mit den unterschiedlichsten Erscheinungsformen eines solchen Extremismus konfrontiert. Die dazugehörigen Einstellungen - von Sympathien für autoritäre Strukturen bis hin zu antisemitischen und fremdenfeindlichen Tendenzen - reichen sogar bis in die Mitte der Gesellschaft hinein, wie alle entsprechenden Erhebungen der vergangenen Jahre relativ zuverlässig ergeben haben. Mit den Mordanschlägen der "Zwickauer Terrorzelle" ist ihre öffentliche Wahrnehmung in eine neue Phase getreten. Seitdem wird die Frage, ob der Staat gegen den Rechtsextremismus alles getan hat, was er tun konnte, anders beantwortet, als sie vorher beantwortet wurde.

Doch nicht alles, was hier theoretisch denkbar ist, ist auch rechtlich und praktisch möglich. Vielmehr sind Hindernisse verschiedener Art zu beachten: Grenzen aus der Freiheit und Offenheit des politischen Prozesses, die Grundrechte, die auch für Rechtsextremisten gelten, Gesichtspunkte der Praktikabilität und Angemessenheit. Nicht zuletzt muss in einer liberalen Ordnung jedes Einschreiten abgewogen werden gegen die Einschränkungen an Liberalität, die mit ihm verbunden sind. Vor diesem Hintergrund lohnt ein Überblick über das, was rechtlich möglich ist, was bereits getan wird und was in Zukunft noch getan werden könnte oder vielleicht zu tun wäre.

Parteiverbot

Derzeit richten sich die größten Hoffnungen auf ein Verbot der NPD, als seien die Probleme im Wesentlichen gelöst, wenn diese nur erst aus dem Weg geräumt wäre. Das deckt sich mit dem Selbstbild der NPD, die sich als die Speerspitze der deutschen Rechten sieht. Tatsächlich greift sie ein gutes Viertel der Mitglieder der Szene ab, sie ist in zwei Landtagen vertreten, in einigen Landstrichen Ostdeutschlands sind ihre organisatorischen Strukturen denen der Volksparteien schon überlegen. Ein erfolgreicher Verbotsantrag setzt allerdings nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) den Nachweis der Verfassungswidrigkeit gegenüber dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) voraus; kann er nicht geführt werden, erübrigt sich alles weitere Nachdenken darüber. Welche Probleme sich hier auftürmen, mag man daran ablesen, dass ein Verbot der DVU, der anderen Partei des Spektrums, nirgends in Erwägung gezogen wird, obwohl diese mit der NPD bis zu strategischen Absprachen bei Landtagswahlen eng kooperiert und eine Fusion beider Parteien letztlich nur aufgeschoben erscheint.

Über den Wortlaut des Art. 21 Abs. 2 GG hinaus setzt ein Verbot jedenfalls eine "aktiv kämpferische, aggressive Haltung" der Partei gegenüber der bestehenden Ordnung voraus, die unter anderem zu belegen wäre durch eine Gesamtbetrachtung von offiziellem Parteiprogramm, sonstigen parteiamtlichen Erklärungen, Reden von Funktionären und einfachen Mitgliedern, verwendetem Schulungs- und Propagandamaterial, Schriften der als maßgebend angesehenen Autoren, Verhalten einzelner Mitglieder sowie Einstellungen der Basis. Dazu ließe sich im Falle der NPD sicher einiges an Belastungsmaterial finden; die sozialdemokratisch geführten Innenministerien haben es, soweit es aus öffentlichen Quellen bezogen werden kann, schon vor drei Jahren auf eine suggestive Weise zusammengestellt. Es wäre allerdings in einem Verbotsverfahren auf seine mögliche Repräsentativität für die Gesamtpartei zu befragen und vor allem abzuwägen gegen die vorauseilenden Bekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die etwa das offizielle Parteiprogramm neben offen oder verdeckt völkischen Parolen durchaus auch enthält.

Eine erfolgversprechende Prozessstrategie würde angesichts dessen wesentlich darauf setzen müssen, eine Verbindung der NPD zum Rechtsterrorismus oder anderen gewaltbereiten Teilen der Szene zu belegen. Dafür wird es aber nicht ausreichen, dass ein oder zwei Helfershelfer der "Zwickauer Zelle" früher einmal Mitglieder oder auch Funktionäre der NPD oder ihrer Jugendorganisationen waren, zumal die Verbrechen selbst lange zurückliegen. Stattdessen käme es auf eine programmatische, strukturelle oder organisatorische Verzahnung an; zumindest müsste nachgewiesen werden, dass die NPD das Klima für politisch motivierte Gewalt vorbereitet hat, mit ihr stillschweigend sympathisiert oder sie hinnimmt. Das erforderte allerdings eine Ausforschung des Innenlebens der Partei, also etwa nachrichtendienstliche Kontakte zu führenden Parteimitgliedern oder auch ihre Rekrutierung als sogenannte Verbindungsleute (V-Leute). Gerade dem hat das BVerfG - genauer gesagt eine relevante Sperrminorität von drei Richtern - im bislang letzten und ebenfalls gegen die NPD gerichteten Parteiverbotsverfahren 2003 jedoch einen Riegel vorgeschoben. Danach müssen die Verfassungsschutzämter rechtzeitig vor Einleitung des Verbotsverfahrens - spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der Absicht, den Antrag zu stellen - und während des gesamten Verfahrens eingeschleuste V-Leute zurückziehen und auf jede mit weiterer Informationsgewinnung verbundene "Nachsorge" verzichten.

Die antragsberechtigten Organe stürzt dies in ein kaum lösbares Dilemma: Damit der Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, muss man die Partei ausforschen; forscht man sie aber aus, könnten die Anforderungen verfehlt werden, die das BVerfG an ein rechtsstaatsgemäßes Verfahren stellt. Darüber hinaus sind, wenn der Antrag scheitert, die entsprechenden Quellen abgeschaltet und die Aussichten weiterer Überwachung erst einmal dahin. Nimmt man noch den Auftrieb hinzu, den ein nochmaliges Scheitern der NPD verschaffen würde, könnte ein Verbotsverfahren vollends zum Bumerang werden.

Vereinsverbote und Grundrechtsverwirkung

Das Grundgesetz selbst hält allerdings, was in der gegenwärtigen Diskussion um ein neues Verbotsverfahren leicht übersehen wird, neben dem Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 noch zwei weitere Instrumente vor, mit denen ein Angriff auf ihre eigene Substanz abgewehrt werden soll. Dies sind die Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 und das "normale" Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2, die ebenso wie das Parteiverbot auf eine generelle Aberkennung der politischen Beteiligungsrechte für die je von ihnen betroffenen Personen bzw. Gruppierungen zielen. Zusammen werden diese Instrumente meist als Ausdruck einer Grundentscheidung für die wehrhafte, streitbare oder militante Demokratie gelesen, mit der man sich bei Schaffung des Grundgesetzes gegen das Wiedererstarken eines politischen Extremismus hinreichend gewappnet glaubte.

Von ihnen hat sich allerdings die Grundrechtsverwirkung als so ineffektiv erwiesen, dass sie in der heutigen Diskussion zu Recht keine Rolle spielt: Ausgesprochen werden kann sie nur durch das BVerfG, und dieses hat die wenigen Anträge, die es in dieser Richtung bislang gab - darunter einen gegen den langjährigen DVU-Vorsitzenden und Herausgeber der "Deutschen Nationalzeitung", Gerhard Frey -, mit zunehmendem Unwillen zurückgewiesen. Dazu käme im Falle ihrer Reanimierung ein Problem der schieren Masse: Wollte man das Verfahren auch nur gegen die besonders auffälligen Mitglieder der Szene einleiten, hätte man viel zu tun. Demgegenüber wird von der Möglichkeit des Vereinsverbots gerade im rechtsextremistischen Bereich relativ häufig und geräuschlos Gebrauch gemacht, wozu sicherlich der Umstand beiträgt, dass die Zuständigkeit dafür nicht beim BVerfG, sondern bei den Innenministerien liegt und die betroffenen Organisationen erst nachträglich um Rechtsschutz nachsuchen können. Deren innere Struktur wird dadurch zerschlagen, ihr Vermögen eingezogen und beschlagnahmt. Über die langfristigen Wirkungen solcher Verbote ist allerdings wenig bekannt. In der Regel treffen sie lediglich kleinere Gruppen, im Verhältnis zur Gesamtheit der Szene bleibt die Wirkung punktuell, und die jeweiligen Mitglieder können sich in anderen Gruppierungen unter neuem Namen zusammenschließen, so dass das ganze immer etwas vom Kampf gegen eine Hydra hat.

Eine ungleich wirksamere Waffe stellt angesichts dessen eben doch das Parteiverbot dar, und zwar sowohl vom verfassungsrechtlichen Zuschnitt als auch von den praktischen Konsequenzen her. Mit den Parteien zielt es gerade auf die Organisationen, die sich von allen anderen dadurch unterscheiden, dass ihnen eine privilegierte Stellung im Staat eingeräumt wird. Von den möglichen Verbotswirkungen her muss man sehen, dass die Parteien innerhalb der rechtsextremen Szene die mit Abstand größte Zahl an Mitgliedern aufweisen und über das größte strategische Potenzial verfügen. Man kann deshalb ohne Übertreibung sagen, dass das Grundgesetz selbst das Parteiverbot als das Hauptinstrument gegen den politischen Extremismus konzipiert. Gerade dessen Einsatz ist aber heute hochgradig riskant geworden.

Beschränkung des Wahlkampfs und Austrocknung der Finanzquellen

Der weitgehende Ausfall des Hauptinstruments wirft eine Reihe von Folgeproblemen auf, über deren inneren Zusammenhang nicht immer die notwendige Klarheit herrscht. Einerseits steigt mit diesem Ausfall der Bedarf an alternativen Formen und Strategien der Bekämpfung, die unterhalb seiner Schwelle liegen. Andererseits ist der Rückgriff auf sie dadurch versperrt, dass der Katalog der verfassungsrechtlichen Instrumente ganz überwiegend als abschließend angesehen und davon ausgegangen wird, dass sich die Grundentscheidung für die wehrhafte Demokratie darin verbraucht hat. Insbesondere der Vorschrift des Art. 21 Abs. 2 GG wird insoweit eine oft als "Parteienprivileg" bezeichnete Schutzwirkung zugunsten der Parteien entnommen, die aus der Monopolisierung der Verbotskompetenz beim BVerfG resultiert. Danach ist ausdrücklich jede "staatliche Bekämpfung einer politischen Partei" verboten, solange das BVerfG die Verfassungswidrigkeit der betreffenden Partei nicht festgestellt und diese aufgelöst hat. Die Auswirkungen zeigen sich vor allem im Wahlkampf, in dem es gerade der NPD immer wieder gelingt, mit gezielten Provokationen auf sich aufmerksam zu machen. Als Plattform müssen die Rundfunkanstalten allen Parteien aufgrund entsprechender Regelungen in den Rundfunkgesetzen und Staatsverträgen sogar kostenlos Sendezeit zur Verfügung stellen, was immer wieder für Streit sorgt.

Als Grenze der Wahlwerbung kommen jedoch in allen Fällen nur die allgemeinen Strafgesetze und hier vor allem der Tatbestand der Volksverhetzung (Paragraf 130 Strafgesetzbuch, StGB) in Betracht, die - zurückhaltend formuliert - von den Gerichten sehr unterschiedlich ausgelegt werden. Die Zurückweisung eines Werbefilms durch eine Rundfunkanstalt setzt nach der Rechtsprechung des BVerfG darüber hinaus wegen der Kürze der zur Überprüfung zur Verfügung stehenden Zeit voraus, dass der Verstoß gegen das Strafrecht evident ist und nicht leicht wiegt; in Zweifelsfällen ist ein Spot zur Ausstrahlung freizugeben. Umgekehrt verschaffen allerdings gerade die aufgeregten Diskussionen und behördliche Verbote den Initiatoren dieser Propaganda die Aufmerksamkeit, auf die es ihnen ankommt. Um dem einen Riegel vorzuschieben und das Problem an seiner Wurzel zu bekämpfen, wird deshalb verschiedentlich vorgeschlagen, die Rechtsfolgen des Verfahrens nach Art. 21 Abs. 2 GG stärker abzustufen und etwa um Möglichkeiten des befristeten Ausschlusses von einer Wahl oder bestimmter Formen der Wahlpropaganda zu ergänzen, so wie es in einigen Landesverfassungen - derzeit allerdings noch folgenlos - bereits vorgesehen ist. Um sicherzustellen, dass das einer gerichtlichen Überprüfung standhält, bedürfte es dazu allerdings einer entsprechenden Änderung des Grundgesetzes; darunter wird ein solcher Ausschluss kaum zu realisieren sein.

Dasselbe gilt im Ergebnis für die Idee, den Rechtsextremismus dadurch einzudämmen, dass man seinen größten Organisationen den Geldhahn zudreht. Derzeit erhalten vor allem die NPD und die DVU erhebliche Summen aus der staatlichen Parteienfinanzierung. Der Staat finanziert auf diese Weise seine Gegner und muss anschließend weitere Mittel aufwenden, um sie in Schach zu halten. Von daher drängt es sich geradezu auf, nach Wegen zu suchen, um rechtsextreme Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen. Das geltende Recht enthält dafür derzeit ebenfalls noch keine Grundlage. Man könnte sie freilich schaffen. Einen entsprechenden Vorstoß hat vor einiger Zeit die niedersächsische Landesregierung unternommen und durch Rechtsgutachten abgestützt. Danach soll Art. 21 GG unter anderem durch den Satz ergänzt werden, dass Parteien, die "Bestrebungen" gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik "verfolgen", aufgrund eines Gesetzes von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden können. Eine aktiv kämpferische, aggressive Grundhaltung wie beim Parteiverbot ist danach nicht erforderlich, die Nachweisschwelle insoweit abgesenkt. Darin liegt der eigentliche und besondere Reiz dieses Vorschlags. Juristisch wären dagegen keine durchgreifenden Bedenken zu erheben: Als Verfassungsänderung wäre der Ausschluss von der staatlichen Finanzierung - in welcher Gestalt auch immer - nur an den Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG ("Ewigkeitsklausel") zu messen; diese aber sind hier offensichtlich nicht tangiert, weil das Grundgesetz mit den Möglichkeiten des Parteiverbots oder der Grundrechtsverwirkung schon jetzt weitaus schärfere Waffen gegen seine Gegner bereithält. Das Problem ist so gesehen allein ein politisches und besteht darin, die für eine Verfassungsänderung notwendigen Mehrheiten zu organisieren.

Einsatz des Strafrechts

Solange es an solchen in die Fläche wirkenden Instrumenten fehlt, wird die staatliche Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus notwendig punktuell und zunächst dort geführt, wo einzelne genau definierte Grenzen überschritten werden. Zu einem der Haupteinsatzgebiete hat sich dabei vor allem das Strafrecht entwickelt. Der jüngste Verfassungsschutzbericht verzeichnet für das Jahr 2010 insgesamt 15905 Straftaten mit rechtsextremistischem Hintergrund, von denen allerdings nur der kleinere Teil auf Gewaltdelikte (762 Fälle) oder Sachbeschädigungen (1335 Fälle) entfällt. Den mit Abstand größten Anteil machen die Propagandadelikte nach den StGB-Paragrafen 86 und 86a sowie andere Straftaten wie Volksverhetzung nach Paragraf 130 StGB aus (11384 bzw. 2279 Fälle). Das Strafrecht ist somit zunehmend für den "Kampf gegen Rechts" in den Dienst genommen worden. So ist die Zahl der von Linksextremisten begangenen Delikte bei einer annähernd gleichen Größe der Szene mit insgesamt 2803 Fällen erheblich geringer - aber eben auch deshalb, weil es gar keine auf ihre speziellen Symbole, Parolen und Argumentationsmuster bezogenen Straftatbestände gibt. Entsprechend lässt sich in der Gegenüberstellung durchaus eine politische Einfärbung des Strafrechts konstatieren.

Ein besonders markantes Zeichen in diese Richtung setzten die sukzessiven Verschärfungen des Volksverhetzungstatbestands aus Paragraf 130 StGB, der zunächst 1994 um das Verbot der Holocaust-Leugnung (Abs. 3) und 2005 um das Verbot der Verherrlichung, Billigung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Abs. 4) ergänzt wurde, nachdem er bereits 1960 auf die Erfassung antisemitischer und nazistischer Vorfälle zugeschnitten worden war. Damit sind erstmals im bundesdeutschen Recht Äußerungen allein deshalb unter Strafe gestellt worden, weil sie einen nicht erwünschten Inhalt haben, nämlich zum typischen Argumentationshaushalt von Rechtsextremisten gehören. Das BVerfG hat dies wegen der besonderen Sensibilität der Bundesrepublik gegenüber jeder Form des Nationalsozialismus im Ergebnis gebilligt: Dessen Befürwortung sei "ein Angriff auf die Identität des Gemeinwesens nach innen mit friedensbedrohendem Potential", der deshalb auch durch meinungsspezifisches Sonderrecht wie Paragraf 130 Abs. 4 StGB abgewehrt werden könne.

Allerdings sind die Reichweite und Folgen dieser Weichenstellung nicht hinreichend klar, und zwar nicht einmal für die spezielle Vorschrift des Paragrafen 130 Abs. 4 StGB, für die sie formuliert war. Das BVerfG konterkariert sie vielmehr durch eine restriktive Auslegung dieser Vorschrift, die dann ihrerseits in deren Anwendung auf den konkreten Fall nicht durchgehalten wird. Der öffentliche Frieden soll danach nicht schon durch die "Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen" gefährdet sein, selbst wenn diese "auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind", sondern erst dort, wo der "Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch" markiert wird. Wieso diese Schwelle allerdings durch die damals in Rede stehende Veranstaltung - das alljährliche "Gedenken an Rudolf Heß" als "Stellvertreter des Führers" in Wunsiedel - erreicht sein soll, geht aus der Entscheidung nicht hervor. Ob es neben dieser noch weitere Anwendungsfälle geben wird, weiß man deshalb nicht.

Beschränkungen der Versammlungsfreiheit

Die sich daraus ergebenden Irritationen und Unklarheiten wirken sich auch auf den Umgang mit den Versammlungen Rechtsextremer aus. Im Schnitt wird an jedem zweiten Tag irgendwo in Deutschland eine solche Versammlung abgehalten, davon etwa die Hälfte von der NPD und ihrer Jugendorganisation. Staatlichen Maßnahmen dagegen sind von den Grundrechten in ihrer Auslegung durch das BVerfG enge Grenzen gesetzt. Als Grund für ein mögliches Verbot kommen danach in erster Linie Verstöße gegen das Strafrecht in Betracht, wobei die mit Abstand wichtigste Bedeutung erneut dem Volksverhetzungsparagrafen - mit all seinen Auslegungsunsicherheiten - zukommt. Parallel dazu wurde jedoch auch das Versammlungsgesetz selbst um die Möglichkeit des Verbots von Versammlungen an historisch-symbolischen Orten wie der Holocaust-Gedenkstätte in Berlin ergänzt und insofern gezielt gegen den Rechtsextremismus in Stellung gebracht. Ebenso ist es nach der neueren Rechtsprechung grundsätzlich zulässig, Veranstaltungen an besonders sensiblen Tagen wie dem Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz zu unterbinden.

Bezogen auf die Gesamtzahl sind damit aber offenbar nur solche Kundgebungen erfasst, die in dieser oder jener Weise an einen einzelnen neuralgischen Punkt rühren. Der Lackmustest liegt deshalb auch hier in der Frage, ob gegen rechtsextreme Veranstaltungen schon deshalb vorgegangen werden kann, weil mit ihnen überhaupt ein gegen zentrale Wertentscheidungen der Verfassung gerichteter Inhalt transportiert werden soll. Dies wird bis heute vom BVerfG verneint. Die Grenzen dessen, was in einer liberalen Ordnung zulässigerweise gesagt und verkündet werden darf, sind danach abschließend durch das Strafrecht markiert: Im Übrigen aber, so das Gericht, seien die Bürger rechtlich nicht gehalten, die Wertsetzungen des Grundgesetzes persönlich zu teilen; im Gegenteil seien sie frei, auch grundlegende Wertungen infrage zu stellen, solange sie dadurch nur Rechtsgüter anderer nicht gefährdeten. Das gilt selbst dann, wenn die entsprechenden Thesen in der Kontinuität des Nationalsozialismus stehen, und zwar ungeachtet der "gegenbildlich identitätsprägenden Bedeutung", die diesem neuerdings zugemessen wird. Die Praxis versucht allerdings, diese restriktive Linie auf verschiedene Weise zu unterlaufen, wie sich schon daran ablesen lässt, dass die Erfolgsquote für Verfassungsbeschwerden und Eilanträge gegen behördliche und untergerichtliche Entscheidungen in Versammlungssachen mehr als zehnmal so hoch ist wie in allen übrigen Fällen. Darüber hinaus lässt sich eine allmähliche Informalisierung der Verbotspraxis erkennen, deren bevorzugtes Mittel die Auflage in Form einer örtlichen Umleitung, zeitlichen Verschiebung oder gezielten Erschwerung der geplanten Versammlung ist.

Vorsorgender Verfassungsschutz

Maßnahmen wie diese bewegen sich allerdings offensichtlich bereits in einem unklaren Zwischenreich zwischen Legalität und Dubiosität. Zumindest zu einem Teil dürfte dies auch für die vielfältigen Aktivitäten der Verfassungsschutzämter gelten, die sich unter dem Oberbegriff eines vorsorgenden Verfassungsschutzes zusammenfassen lassen: im Sinne eines Frühwarnsystems, das die gesamte Szene unter eine Art Dauerbeobachtung stellt, diese möglicherweise aber auch zu lenken und zu beeinflussen versucht. Die Palette ist weit gefächert und reicht von der systematischen Erfassung und Auswertung allgemein zugänglicher Informationen über das Angebot von Aussteigerprogrammen bis hin zur gezielten Ausforschung einzelner Gruppierungen mit Hilfe nachrichtendienstlicher Mittel. Die Ergebnisse werden der Öffentlichkeit anschließend in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder präsentiert, die in der Sache zugleich den Charakter amtlicher Warnungen haben. Wegen ihrer stigmatisierenden Wirkung gelten sie gelegentlich schon als das eigentlich "scharfe Schwert der streitbaren Demokratie", nachdem die bisherigen Schwerter des Parteiverbots und der Grundrechtsverwirkung stumpf geworden sind.

Geht es um eine bislang nicht verbotene politische Partei wie die NPD oder die DVU, ist allerdings nicht ganz klar, wie das mit dem Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG zusammengeht, das an sich jeder aktiven Bekämpfung dieser Partei entgegensteht. Letztlich wird man sagen müssen, dass es in diesem Bereich außer Kraft gesetzt ist, ohne dass man es öffentlich eingestehen mag. Dasselbe gilt im Ergebnis für die systematische Ausforschung dieser Parteien unter Einsatz von verdeckten Ermittlern oder V-Leuten. In welchem Ausmaß dies geschieht, ist einer überraschten Öffentlichkeit erst dadurch bekannt geworden, dass das bis 2003 gelaufene Verbotsverfahren gegen die NPD genau aus diesem Grund scheiterte. Zulässigkeit und mögliche Dauer einer solchen Überwachung sind freilich nach wie vor heftig umstritten. Auch ihre Effektivität wird zunehmend bezweifelt, nachdem die "Zwickauer Terrorzelle" über Jahre hinweg ihre Blutspur durch das Land ziehen konnte, ohne dass dies von einer der vielen Kontaktpersonen gemeldet wurde. In jedem Fall sind hier endgültig die Grauzonen des Rechtsstaats erreicht, und welche seiner Grundsätze er dabei über Bord werfen, welche Kompromisse er eingehen muss, um an die von ihm begehrten Informationen zu kommen, werden die meisten von uns vielleicht lieber so genau nicht wissen wollen.

Schluss

Abgerundet werden all diese Maßnahmen schließlich durch die irgendwo zwischen Aufklärung und Sozialpädagogik angesiedelten Aktionsprogramme, mit denen Bund und Länder an die Schulen gehen, Internetplattformen einrichten oder zivilgesellschaftliche Initiativen gegen Rechtsextremismus unterstützen. Über ihren Erfolg lässt sich allerdings noch weniger sagen als über den aller anderen Aktivitäten. Möglicherweise besteht ein Großteil der Wirkung überhaupt nur darin, dass die Politik symbolisch Flagge zeigt und den Eindruck vermittelt, man habe das Problem erkannt und sehe der Entwicklung nicht untätig zu. Und möglicherweise liegt gerade hier auch der eigentliche und letzte Sinn des Parteiverbots, auf dessen Einsatz sich weite Teile der Öffentlichkeit mittlerweile offenbar verständigt haben. Gegenüber einem unübersichtlichen Spektrum verstreuter Aktivitäten, die immer nur wie einzelne Nadelstiche wirken, sich auf den verschiedensten Feldern zu verlieren scheinen, in sich und auch in ihrer rechtlichen Beurteilung keine wirkliche Linie erkennen lassen, hat das Parteiverbot den Vorteil größtmöglicher Klarheit und Einfachheit: Das Grundgesetz weist diesen Weg zur Bekämpfung des politischen Extremismus ausdrücklich, man zerschlägt damit vorhandene und gut ausgebaute organisatorische Strukturen, man trifft einen Gegner, der für alle leicht auszumachen und zu erkennen ist. Vor allem wird für jedermann auf der öffentlichen Bühne demonstriert, wofür dieser Staat steht und wofür nicht. Angesichts der Anfälligkeit von Teilen der Bevölkerung für rechtsradikales Gedankengut, in der man mit Gründen das ungelöste Hauptproblem des Ganzen sehen kann, ist das kein zu unterschätzender Effekt. Gerade dann wird aber alles darauf ankommen, dass die Sache am Ende nicht schiefgeht.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Oliver Decker/Elmar Brähler, Rechtsextreme Einstellungen in Deutschland, in: APuZ, (2005) 42, S. 8-17; Michael Edinger/Andreas Hallermann, Rechtsextreme Einstellungen in Deutschland, Wiesbaden 2010; Friedrich Ebert Stiftung (Hrsg.), Die Mitte in der Krise - Rechtsextreme Einstellungen in Deutschland 2010, S. 72ff., online: library.fes.de/pdf-files/do/07504.pdf (7.3.2012); sowie den Beitrag von Wilhelm Heitmeyer in diesem Heft.

  2. Vgl. im einzelnen und als Gesamtüberblick über die Szene: Bundesministerium des Innern (Hrsg.), Verfassungschutzbericht 2010, Berlin 2011, S. 52ff.

  3. Das Erfordernis - ohne nähere Herleitung - wurde vom Bundesverfassungsgericht im KPD-Verbot 1956 dargelegt. Vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE), Bd. 5, ab S. 85 (hier: S. 141). Im Urteil gegen die SRP 1952 tauchte es noch nicht auf. Vgl. BVerfGE 2, 1 (13ff.).

  4. Vgl. Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt (Hrsg.), Verfassungsfeind NPD, Magdeburg 2009.

  5. Vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5.6.2010.

  6. Vgl. BVerfGE, 107, 339 (369f.).

  7. Vor den jüngsten Ereignissen hielten viele Kenner der Materie das Instrument des Parteiverbots deshalb für obsolet. Vgl. etwa den Artikel des Prozessbevollmächtigten der Bundesregierung im letzten Verbotsverfahren, Hans Peter Bull, Warum die NPD nicht verboten werden kann, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27.1.2009, S. 7.

  8. Alle bisherigen Verfahren endeten erfolglos. Vgl. BVerfGE 11, 282; 38, 23. Die letzten Anträge vom Dezember 1992 gegen zwei Rechtsextremisten wurden sogar als offensichtlich unbegründet verworfen (Az.: 2 BvA 1/92 und 2/92).

  9. Zuletzt traf es etwa die "Heimattreue Deutsche Jugend" sowie die "Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige". Zu ersterer vgl. Verfassungsschutzbericht 2010 (Anm. 2), zu letzterer die Verfügung des Bundesinnenministers vom 21.9.2011, noch nicht rechtskräftig.

  10. Vgl. Paragrafen 3f. Vereinsgesetz.

  11. Vgl. BVerfGE 12, 296 (305); 47, 130 (139).

  12. BVerfGE 111, 382 (410); 120, 82 (109), st. Rspr.

  13. Im Bundestagswahlkampf 2009 etwa mit der Plakataktion "Polen-Invasion stoppen!" mit dem Bild von Krähen, die an Euro-Scheinen zerren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.9.2009, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), (2009) 48, S. 3503 (in erster Instanz noch gebilligt).

  14. Vgl. etwa Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom 4.1.2008, in: Die Öffentliche Verwaltung, (2008) 8, S. 340 - Parteienwerbung im Rundfunk (Anlass war ein NPD-Wahlspot, in dem die Streichung aller Zuschüsse für jüdische Gemeinden und "Ausweisung aller kulturfremden Ausländer" gefordert wurde).

  15. Keinen relevanten Verstoß sah etwa der HessVGH im genannten Fall (Anm. 14).

  16. Vgl. grundlegend BVerfGE 47, 198 (230ff.).

  17. Vgl. etwa Martin Morlok, Parteiverbot als Verfassungsschutz. Ein unauflösbarer Widerspruch?, in: NJW, (2001) 40, S. 2931-2942, unter Anknüpfung an Hartmut Maurer, Das Verbot politischer Parteien. Zur Problematik des Art. 21 Abs. 2 GG, in: Archiv des öffentlichen Rechts, 96 (1971), S. 203-236.

  18. Die NPD erhielt im Jahr 2008 knapp 1,5 Millionen und 2009 rund 1,2 Millionen Euro, die DVU erhielt 2008 230000 und 2009 156000 Euro. Vgl. Rechenschaftsberichte für 2009, Bundestagsdrucksache 17/4801, S. 33ff.; S. 195ff.

  19. Vgl. Volker Epping, Rechtsgutachten über die Frage ob und unter welchen Voraussetzungen eine nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG verbotene Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden kann, Hannover 14.11.2008, online: www.mi.niedersachsen.de/download/34931 (7.3.2012).

  20. Vgl. Verfassungsschutzbericht 2010 (Anm. 2), S. 35f.; zum höheren Dunkelfeld Jan Steinmetz, in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 2/2, 2005, Paragraf 86a Rn. 3.

  21. Davon 944 Gewaltdelikte und 1640 Sachbeschädigungen. Vgl. Verfassungsschutzbericht 2010 (Anm. 2), S. 42f.

  22. Vgl. Detlev Sternberg-Lieben, in: Adolf Schönke/Horst Schröder, Strafgesetzbuch. Kommentar, 201028, Paragraf 130 Rn. 1; ursprünglicher Titel: "Anreizung zum Klassenkampf".

  23. BVerfGE 124, 300 (320ff.).

  24. Ebd. (334ff.).

  25. Zweifelnd insoweit bereits Ralf Poscher, Neue Rechtsgrundlagen gegen rechtsextremistische Versammlungen, in: NJW, (2005) 19, S. 1316-1319. Die Verhinderung des alljährlichen Aufmarsches in Wunsiedel war auch das eigentliche Ziel der Neuregelung. Vgl. Christoph Enders, Die Freiheit der Andersdenkenden vor den Schranken des Bundesverwaltungsgerichts. Zum Urteil des BVerwG vom 25.6.2008 - Rudolf Heß-Gedenkmarsch, in: Juristenzeitung, 63 (2008) 22, S. 1092-1099.

  26. Im Jahr 2010 gab es 148 angemeldete Demonstrationen von Neonazis (92 der NPD bzw. ihrer Jugendorganisation). Vgl. Verfassungsschutzbericht 2010 (Anm. 2), S. 59f.

  27. Paragraf 15 Abs. 2 VersG; ähnliche Regelungen enthalten auch die neueren Versammlungsgesetze der Länder.

  28. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.1.2001, in: Deutsches Verwaltungsblatt, (2001) 7, S. 558; zu weiteren Beschränkungsmöglichkeiten BVerfGE 111, 147 (156f.).

  29. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.3.2001, in: NJW, (2001) 29, S. 2069ff.; gegen jede Anknüpfung an "links- oder rechtsradikales Gedankengut" insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 17.2.2009, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), 28 (2009), ab S. 441, hier: S. 445.

  30. BVerfGE 124, 300 (328).

  31. Vgl. Wolfgang Hoffmann-Riem, Demonstrationsfreiheit auch für Rechtsextremisten?, in: NJW, (2004) 39, ab S. 2077, hier: S. 2779 und S. 2781. Ein stärker steuerndes Konzept der Versammlungsfreiheit enthält das Bayerische Versammlungsgesetz, vgl. Landtagsdrucksache 15/10.181, S. 1f.; siehe dazu aber die einstweilige Anordnung des BVerfG, Beschluss vom 17.2.2009 (Anm. 29).

  32. Vgl. BVerfGE 113, 63 (77f.).

  33. Vgl. Dietrich Murswiek, Der Verfassungsschutzbericht - das scharfe Schwert der streitbaren Demokratie, in: NVwZ, 23 (2004), S. 769-778, hier: S. 774.

  34. An einer Rechtfertigung versucht sich BVerfGE 40, 287 (291ff.); dem könnte allerdings durch die neuere Rechtsprechung zum staatlichen Informationshandeln der Boden entzogen sein. Vgl. BVerfGE 113, 63 (77f.) - Junge Freiheit.

  35. Der Anteil der V-Leute in den Parteivorständen dürfte zwischen zehn und 15 Prozent gelegen haben. Vgl. BVerfGE 107, 339 (350).

  36. Vgl. etwa Hans H. Klein, in: Theodor Maunz/Günter Dürig, Grundgesetz. Loseblatt-Kommentar, Art. 21 Rn. 579: nur zulässig, um einen Verbotsantrag gegen die betreffende Partei vorzubereiten.

  37. Abhilfe soll nunmehr die soeben beschlossene Neonazi-Verbunddatei schaffen; sie sorgt aber nur für einen verbesserten Austausch von Informationen, die man dazu erst einmal haben müsste.

  38. Etwa über das 2007 aufgelegte Programm "Vielfalt tut gut", vgl. online: www.vielfalt-tut-gut.de (7.3.2012).

  39. Vgl. Wolfgang Frindte/Siegfried Preiser, Präventionsansätze gegen Rechtsextremismus, in: APuZ, (2007) 11, S. 32-38.

Dr. iur., geb. 1960; Professor für Rechtsphilosophie und Öffentliches Recht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Jakob-Welder-Weg 9, 55099 Mainz. E-Mail Link: volkmann@uni-mainz.de