Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsbürgerinnen und -staatsbürger, die mindestens 18 Jahre alt sind. Sie müssen ihren amtlichen Wohnsitz mindestens drei Monate in Deutschland haben. Das passive Wahlalter liegt ebenfalls bei 18 Jahren.
Erstmals dürfen bei dieser Wahl auch Menschen mit Betreuung in allen Angelegenheiten ihre Stimme abgeben.
Jeder und jede Wahlberechtigte hat eine Erst- und eine Zweitstimme. Mit der Erststimme werden die Politikerinnen und Politiker gewählt, die die 299 Wahlkreise direkt im Parlament vertreten. Der Kandidat oder die Kandidatin, der oder die in einem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhält, zieht direkt in den Bundestag ein.
Mit der Zweitstimme werden die Landeslisten der Parteien gewählt. Für die Zusammensetzung des Bundestags ist letztlich die Zweitstimme entscheidend, weil sie darüber bestimmt, welchen prozentualen Anteil der Parlamentssitze eine Partei erringt. Parteien ziehen dann in den Bundestag ein, wenn sie mindestens fünf Prozent aller Zweitstimmen oder drei Wahlkreise gewonnen haben. Wenn nicht, verfallen die Zweitstimmen.
Der Bundestag besteht aus mindestens 598 Abgeordneten: aus den 299 mit der Erststimme direkt gewählten Abgeordneten und mindestens 299 Abgeordneten, die mit der Zweitstimme über die Landesliste einer Partei in den Bundestag einziehen. Falls eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate gewonnen hat, als ihr dort Sitze durch die Zweitstimmen zusteht, behält sie diese Sitze jedoch (Überhangmandate). Die entstandenen Überhangmandate werden dann durch ein mehrstufiges System ausgeglichen, sodass anschließend alle Parteien im Bundestag im Verhältnis ihrer Zweitstimmen vertreten sind. Dadurch erhöht sich die Anzahl der Abgeordneten im Bundestag.
Bei der Wahl 2017 wurden so viele Ausgleichsmandate vergeben, bis die Zahl der Sitze dem Anteil der Zweitstimmen der jeweiligen Parteien entsprach. Der 19. Bundestag hatte deshalb 709 Sitze.
Mit dem Ziel, die Zahl der Mandate nicht weiter steigen zu lassen, verabschiedete der Bundestag in dieser Legislaturperiode eine Interner Link: Wahlrechtsreform. Diese sieht vor, dass die bei dieser Wahl entstehenden Überhangmandate teilweise mit Listenplätzen der Partei in anderen Bundesländern verrechnet werden. Zudem werden ab dieser Wahl bis zu drei Überhangmandate nicht mehr durch Mandate für andere Parteien ausgeglichen.