Zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk gehören in Deutschland heute die neun Landesrundfunkanstalten der ARD, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio. Im Gegensatz zu privaten Fernseh- und Rundfunksendern werden die Öffentlich-Rechtlichen überwiegend durch Rundfunkbeiträge finanziert und sind als Anstalten bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts verfasst. Auch die Deutsche Welle ist eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt, bildet aber eine Ausnahme, weil sie durch Steuergelder finanziert wird. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk unterliegt dem Gebot der Staatsferne und hat den Auftrag, zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen.
Entstehung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Nach dem
Eine Karte der Rundfunkanstalten 1949. (© bpb)
Eine Karte der Rundfunkanstalten 1949. (© bpb)
Bereits ab 1946 begannen die westalliierten Besatzungsmächte nach und nach damit, die Sender wieder in die Hände deutscher Verantwortlicher zu geben. So entstanden noch vor der Gründung der Bundesrepublik im Jahre 1949 sechs autonome Landesrundfunkanstalten in Westdeutschland. Manche von ihnen, wie beispielsweise Radio Bremen, hatten ein sehr kleines Sendegebiet. Andere, wie der Nordwestdeutsche Rundfunk (NWDR), erreichten viele Millionen Menschen. Aus der unterschiedlichen Größe und auch Finanzkraft erwuchs schnell die Notwendigkeit zur sendegebietsübergreifenden Zusammenarbeit.
Gründung der ARD und erstes gemeinsames Fernsehprogramm
Nach mehrmonatigen Beratungen schlossen sich am 9. und 10 Juni 1950 die sechs Landesrundfunkanstalten zur "
Als erster Sender strahlte der NWDR noch im selben Jahr Fernsehbilder aus. Ab 1954 produzierten die ARD-Landesrundfunkanstalten dann ein gemeinschaftliches Fernsehprogramm für ganz Deutschland – zunächst nur für jeweils zwei Stunden pro Tag.
Schon bald nach der Gründung der ARD plante die Bundesregierung unter Bundeskanzler Konrad Adenauer (CDU) die Rundfunklandschaft neu zu ordnen. Nicht zuletzt wollte Adenauer ein zweites öffentlich-rechtliches Fernsehprogramm etablieren, das anders als die ARD nicht allein den Ländern, sondern mehrheitlich dem Bund unterstehen sollte. Das Vorhaben scheiterte 1961 vor dem Bundesverfassungsgericht, welches die Zuständigkeit für den Rundfunk allein in den Händen der Länder verortete. Daraufhin gründeten diese noch im gleichen Jahr das
Ab Anfang der 1980er Jahre wurde in Deutschland schließlich auch privater Rundfunk erlaubt. Treibende Kraft war auch hier eine CDU-geführte Bundesregierung unter Bundeskanzler Helmut Kohl, der sich von den vorrangig werbefinanzierten Privatsendern ein politisches Korrektiv versprach. Der Sendestart der ersten kommerziellen Fernsehprogramme im Jahr 1984 kennzeichnet den Beginn des
Mit der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 trat der Einigungsvertrag in Kraft, der auch die Auflösung des DDR-Fernsehens und -Rundfunks und die Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Hörfunks und Fernsehens in den neuen Bundesländern regelte. Ab dem 1. Januar 1992 wurde das DDR-Fernsehen durch die neuen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg (ORB) und Mitteldeutscher Rundfunk (MDR, in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) abgelöst. Mecklenburg-Vorpommern trat dem NDR bei.
Auftrag der Öffentlich-Rechtlichen laut Rundfunkstaatsvertrag
Der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird durch den Rundfunkstaatsvertrag geregelt. Mit ihren Angeboten sollen sie zum Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beitragen und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft erfüllen. Sie sind dazu verpflichtet, einen umfassenden Überblick über das Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Die Angebote müssen der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung dienen. Explizit wird der besondere Fokus auf die Kultur erwähnt.
Um diesen Auftrag zu erfüllen, müssen sich die die öffentlich-rechtlichen Sender an bestimmte Programmgrundsätze halten. So sollen sie Objektivität, Unparteilichkeit, Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit wahren und einen Beitrag zur Verwirklichung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung leisten. Um auch wirtschaftlich unabhängig zu sein, werden sie nicht aus Steuern, sondern vorrangig durch Rundfunkgebühren finanziert.
Besondere Regelungen im Internet
Auch im Internet sind öffentlich-rechtliche Sender mit ihren Angeboten präsent, allerdings dürfen sie in ihren Online-Mediatheken nur Eigenproduktionen unbegrenzt zur Verfügung stellen. Angekaufte Filme und Serien dürfen hingegen nur zeitlich befristet oder gar nicht verbreitet werden. Das Schalten von Werbung ist öffentlich-rechtlichen Sendern im Netz nicht erlaubt.
Zudem müssen die Online-Angebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio auch im Internet vorrangig über Bewegtbild und Ton gestaltet werden, textbasierte Informationen sollen nicht im Vordergrund stehen. Denn laut Telemediengesetz dürfen öffentlich-rechtliche Angebote im Netz nicht "presseähnlich" sein – auch um eine direkte Konkurrenz mit den digitalen Angeboten von privatwirtschaftlichen Zeitungsverlagen zu verhindern. In der Vergangenheit beriefen sich Verleger in Beschwerden wiederholt auf dieses Gebot, etwa im mehrjährigen Streit um die "Tagesschau-App".
Kontrolliert wird das Programm der Sender durch den jeweiligen Rundfunkrat (beim ZDF Fernsehrat und Deutschlandradio Hörfunkrat genannt), der einen Querschnitt der Gesellschaft widerspiegeln soll und mit Mitgliedern aus Parteien, Kirchen, Gewerkschaften und Verbänden besetzt ist. Das zweite Kontrollgremium sind die Verwaltungsräte, denen vor allem organisatorische und interne Aufgaben zukommen. Zudem verfügt jede Rundfunkanstalt über einen Intendanten oder eine Intendantin, der oder die verantwortlich für das Programm ist.
Rundfunkbeiträge als Haupteinnahmequelle
Haupteinnahmequelle der öffentlich-rechtlichen Sender ist der Rundfunkbeitrag. Dieser beträgt seit 2015 monatlich 17,50 Euro pro Haushalt. Er wird seit 2013 über die Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice" eingezogen, die Ende 2012 aus Gebühreneinzugszentrale (GEZ) hervorgegangen war.
Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird in einem mehrstufigen Verfahren von den Bundesländern und einem unabhängigen Sachverständigengremium festgelegt, der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF). Die Sender melden ihren Finanzbedarf in regelmäßigen Abständen an die KEF, die diesen auf Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit prüft. Auf dieser Grundlage erfolgt die Beitragsfestsetzung durch einen Staatsvertrag, den die 16 Bundesländer schließen. Neben den Beitragseinnahmen dürfen öffentlich-rechtliche Medien in begrenztem Umfang auch Werbung senden.