Frau Matz-Lück, Italien und Malta haben Schiffen mit geretteten Personen an Bord wiederholt die Hafeneinfahrt verweigert und Seenotrettung bestraft. Verstoßen die Staaten damit nicht gegen internationales Recht?
Nele Matz-Lück: Die Seenotrettung und die Hafeneinfahrt müssen getrennt voneinander betrachtet werden. Klar ist: Wer Schiffbrüchige auf hoher See antrifft, muss diese Menschen retten. Dies gilt sowohl für staatliche als auch für private Schiffe.
Das heißt aber nicht, dass die geretteten Personen in jeden beliebigen Hafen gebracht werden dürfen. Grundsätzlich darf ein Staat jedem Schiff die Hafeneinfahrt verweigern. Wenn etwa Italien Schiffen von privaten Hilfsorganisationen mit Geretteten an Bord die Einreise verweigert und sich die Besatzung über dieses Anlegeverbot hinwegsetzt, dann kann das nach nationalem Recht sehr wohl strafbar sein. Italien bestraft dann aber nicht das Retten von Personen in Seenot, sondern schlicht das Anlegen der Schiffe in einem italienischen Hafen.
Wenn Schiffe mit geretteten Personen nicht in italienischen Häfen anlegen dürfen und in der Folge Menschen an Bord krank werden oder anderweitig zu Schaden kommen, macht sich ein Land wie Italien dann strafbar?
Matz-Lück: Wenn ein Schiff schon in italienischen Hoheitsgewässern liegt und etwa der Sprit oder die Nahrung ausgehen, dann muss der Küstenstaat helfen. Das hat Italien aber bislang auch immer getan und in Einzelfällen auch kranke Leute von Bord geholt.
Helfen bedeutet aber nicht, dass alle Menschen aufs Festland geholt werden müssen. Was im Einzelnen notwendig und wo ein Unterlassen strafbar ist, ist Sache des nationalen Rechts. Auch inwieweit sich gegebenenfalls einzelne Mitarbeiter verantworten müssten. Das Völkerrecht greift hier nicht.
Internationales SeerechtDie völkerrechtliche Pflicht zur Seenotrettung
Die Seenotrettung ist "in maritimen Traditionen verankert" (Externer Link: Wissenschaftliche Dienste des Bundestages) und inzwischen auch völkervertraglich festgeschrieben: Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 verpflichtet alle auf See befindlichen Schiffe grundsätzlich zur Rettung von in Seenot geratenen Personen. Die UN-Konvention wurde von 167 Staaten ratifiziert.
Artikel 98: Pflicht zur Hilfeleistung
(1) Jeder Staat verpflichtet den Kapitän eines seine Flagge führenden Schiffes, soweit der Kapitän ohne ernste Gefährdung des Schiffes, der Besatzung oder der Fahrgäste dazu imstande ist,
a) jede Person, die auf See in Lebensgefahr angetroffen wird, Hilfe zu leisten;
b) so schnell wie möglich Personen in Seenot zu Hilfe zu eilen, wenn er von ihrem Hilfsbedürfnis Kenntnis erhält, soweit diese Handlung vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann; […]
(Quelle: Externer Link: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen)
Die Rettung von Menschen in Seenot ist Gegenstand von zwei weiteren völkerrechtlichen Abkommen: Das Externer Link: SOLAS-Übereinkommen verpflichtet Schiffe, Personen in Seenot unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit an einen sicheren Ort zu bringen. Das Internationale Übereinkommen über Seenotrettung (Externer Link: SAR-Abkommen) soll die effektive Koordinierung von Rettungseinsätzen durch die Küstenstaaten zu sicherstellen.
"Ein Schiff ist kein schwimmendes Territorium des jeweiligen Landes"
Warum können Geflüchtete auf einem Rettungsschiff, das beispielsweise unter deutscher Flagge fährt, nicht direkt einen Asylantrag in Deutschland beantragen?
Matz-Lück: Es ist ein großer Irrtum, zu glauben, dass ein Schiff, das unter einer nationalen Flagge fährt, ein schwimmendes Territorium des jeweiligen Landes sei. Man muss sich das vorstellen wie eine Staatsangehörigkeit – zumindest bei privaten Schiffen. Es gilt primär das Recht des Hoheitsgebietes, in dem sich ein Schiff befindet. Und selbst auf hoher See stellt ein deutsches Schiff kein "schwimmendes Stück Deutschland" dar. Es kann also nur an Land bei einer staatlichen Stelle ein förmlicher Antrag auf Asyl gestellt werden. Anders bewerten könnte man das bei staatlichen Schiffen wie etwa der Küstenwache.
Staatliche Schiffe, insbesondere Kriegsschiffe, werden im Seerecht in vielen Fällen anders behandelt als private Schiffe. Sie genießen zum Beispiel Immunität vor fremder Staatsgewalt und scheinen daher einen stärkeren territorialen Bezug zum Staat zu haben. Nach ganz überwiegender Meinung kann aber selbst auf einem Marineschiff der Bundeswehr kein Asylantrag gestellt werden, wenn es sich auf hoher See oder in fremden Gewässern befindet. Auch in diesen Fällen ist der territoriale Bezug zu Deutschland nicht stark genug.
Im Rahmen der Mittelmeer-Operation "Sophia" vor der lybischen Küste rettete auch die EU bis zum Frühjahr 2019 Menschen vor dem Ertrinken. Wie war die Verteilung derjenigen Geflüchteten geregelt, die durch den EU-Marine-Einsatz gerettet wurden?
Matz-Lück: Es gab bei diesen von Dublin abweichenden Verteilungen im Rahmen der Sophia-Mission keinen festen Schlüssel unter den EU-Staaten. Es waren lediglich einzelne Staaten, die anboten, Menschen an Land zu bringen und aufzunehmen. So hat etwa Deutschland besonders viele Menschen aufgenommen.
AsylrechtDublin-Verfahren
Im sogenannten
Derzeit erklären sich einige EU-Staaten – darunter auch Deutschland – wiederholt bereit, aus Seenot gerettete Menschen aufzunehmen. Wird in diesen Fällen automatisch die Dublin-Regelung außer Kraft gesetzt?
Matz-Lück: Formell gilt die Dublin-Regelung, wenn Asylsuchende an Land gehen. Demnach muss das Land die Flüchtlinge bis zum Abschluss des Asylverfahrens aufnehmen, in dem sie zuerst die EU betreten. Andere Staaten sind nicht verpflichtet, Asylverfahren durchzuführen und zu diesem Zweck Flüchtlinge aufzunehmen. Sie können dies jedoch tun, sodass dann de facto für diese Migranten die Dublin-Regelung nicht mehr greift. Aber es ist eine Abweichung von Dublin auf freiwilliger Basis.
"Ich sehe im Moment kaum eine Chance für eine einvernehmliche Lösung"
Durch das Dublin-Abkommen sind die EU-Staaten für Asylanträge verantwortlich, in denen die Schutzsuchenden ankommen. Dies sind bei der Mittelmeerroute die Küstenstaaten – darunter Italien und Malta. Warum wehren sich ausgerechnet diese beiden Länder so vehement dagegen, dass Flüchtlinge auf die gesamte EU verteilt werden?
Matz-Lück: Italien und Malta nahmen auch früher schon viele Migranten auf. Sie wurden mit der großen Zahl an Flüchtlingen weitgehend alleine gelassen. Deutschland hat zum Beispiel lange von Dublin profitiert, weil es ja eigentlich nur mit dem Flugzeug ohne Durchquerung eines EU-Staats erreicht werden kann. Nun fürchten Malta und Italien offenbar, dass sie mit der Zustimmung zu einem sogenannten Notfallmechanismus, also die Verteilung von Flüchtlingen auf die gesamte EU, das prinzipielle System, das sie systematisch benachteiligt, als Status Quo beibehalten, ohne das Dublin-System grundlegend zu reformieren.
Auch einzelne osteuropäische Staaten machen gegen eine Gemeinschaftslösung mobil. Wie könnte ein möglicher Kompromiss aussehen, den auch Ungarn und Polen als rechtlich bindend ansehen?
Matz-Lück: Was genau die Visegrád-Staaten wollen, ist schwer zu sagen. Diese Staaten wollen mehr Geld in die Festung Europa investieren. Sie lehnen mehr Zuwanderung ab. Wie da ein Kompromiss aussehen kann, weiß ich nicht. Ich sehe im Moment kaum eine Chance für eine einvernehmliche Lösung.