Die Väter und Mütter des
Gesetzliche Vormachtstellung des Mannes aus der Kaiserzeit
In der Nachkriegszeit galten in der Bundesrepublik in vielen Bereichen noch die Gesetze der
In den
Daher legte die Regierung aus Union, FDP und Deutscher Partei (DP) unter Bundeskanzler Konrad Adenauer (CDU) 1952 einen ersten Gesetzentwurf vor. Dieser Entwurf sah mehr Rechte für Frauen vor, etwa bei der Aufnahme eigener Erwerbsarbeit, das das Entscheidungsrecht des Mannes, der sogenannte Stichentscheid, aber sollte beibehalten werden.
Langwieriger Reformprozess
Im Dezember 1953 stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass seit dem Ablauf der in Artikel 117 gesetzten Frist Mann und Frau auch im Bereich von Ehe und Familie gleichberechtigt seien. Doch der Gesetzgebungsprozess zog sich hin, es folgten weitere Anträge der Bundestagsfraktionen, ein Unterausschuss "Familienrechtsgesetz" wurde gegründet. Ein Streitpunkt zwischen den Parteien blieb der Stichentscheid des Ehemannes – der Ausschuss konnte sich darauf einigen, das Letztentscheidungsrecht des Mannes aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu streichen.
Am Tag der Abstimmung: Viele Plätze im Bundestag blieben leer
Erst am 3. Mai 1957 stand dann das "Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts" schließlich auf der Tagesordnung des Bundestages. In der Parlamentsdiskussion ging es erneut um das Entscheidungsrecht des Mannes, die Erwerbsarbeit von Frauen und das grundsätzliche Verhältnis von Frau und Mann in der Familie: Die CDU/CSU-Fraktion wollte den sogenannten Stichentscheid wieder in den Gesetzesentwurf aufnehmen. Unions-Politiker Karl Weber argumentierte, dies sei in Hinblick auf Artikel 6 des Grundgesetzes sinnvoll, der den Schutz von Ehe und Familie durch den Staat gewährleistet. Karl Wittrock (SPD) sprach dagegen von einer "gemeinschaftlichen Verantwortung" der Ehepartner. Am Ende blieb es beim Wegfall des Letztentscheidungsrechts für den Mann.
Mehr Rechte für Ehefrauen – die Änderungen auf einen Blick
Beim Thema "Erwerbstätigkeit der Frau" einigten sich die Abgeordneten auf einen Kompromiss: Eine Frau durfte auch gegen den Willen ihres Mannes arbeiten – allerdings nur solange sie ihre Familie nicht vernachlässigte: "Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist", hieß es im Gesetz von 1957.
Der Bundestag beschloss das Gesetz einstimmig, und das trotz teilweise großer Bedenken männlicher Abgeordneter, insbesondere bei Union und DP. Eine wesentliche Neuerung des Gesetzes war die Einführung der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Frauen gingen jetzt bei einer Scheidung nicht mehr automatisch leer aus. Alles, was beide Partner gemeinsam während ihrer Ehe erwirtschaften, wurde nun zu gleichen Teilen unter den Partnern aufgeteilt.
Mit der Zugewinngemeinschaft wollte der Gesetzgeber auch vermeiden, dass Frauen, die wegen der Erziehung der Kinder nicht oder nur eine kurze Zeit arbeiten, nach einer Scheidung im Alter zum Sozialfall wurden. Frauen wurde darüber hinaus erlaubt, ohne die Zustimmung ihres Mannes ein eigenes Konto zu führen und fortan über ihr eigenes Vermögen zu verfügen. Was ein Ehepartner als Besitz in die Ehe mitbrachte, gehörte weiter ihm – auch nach einer Scheidung. Auch die väterlichen Vorrechte bei der Kindererziehung wurden eingeschränkt, blieben aber bis zu einem Verfassungsgerichtsurteil 1959 zum Teil bestehen. Am 1. Juli 1958 traten die neuen Regelungen in Kraft.
Erster Schritt auf einem langen Weg
Eine umfassende, formale Gleichberechtigung von Mann und Frau konnte das sogenannte Gleichberechtigungsgesetz von 1958 allerdings noch nicht erreichen – hier folgten in den nachfolgenden Jahrzehnten weitere rechtliche Reformen: So besteht z.B. seit 1968 in Deutschland ein
Erst 1977 beseitigte eine erneute Reform des Ehe- und Familienrechts im BGB die Regelung, dass Frauen nur arbeiten durften, solange sie die Familie nicht vernachlässigten. Im Zuge dieser Reform des Ehe- und Familienrechts tilgte der Gesetzgeber auch das Leitbild der Hausfrauenehe aus dem BGB – aus dem Paragrafen 1356 "Die Frau führt den Haushalt in eigener Verantwortung. Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist." wurde: "Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen."
In den folgenden Jahren wurden die Rechte von Frauen am Arbeitsplatz sowie der Mutterschutz weiter gestärkt. Es dauerte jedoch bis 1994, bis der Artikel 3, Absatz 2 des Grundgesetzes um folgenden Satz ergänzt wurde: "Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."