Die Wehrverfassung
Als das
Die Wehrverfassung bildet allerdings im Grundgesetz keinen eigenen Abschnitt. Die Bestimmungen, die die Bundeswehr betreffen, verteilen sich vielmehr auf verschiedene Artikel, die fast über den gesamten Verfassungstext verstreut sind. Im Jahr 1968 kam die "Notstandsverfassung" hinzu, die unter anderem die Rolle der Streitkräfte in Notsituationen im Inland regelt. Hiervon abgesehen ist die Wehrverfassung seit dem Jahr 1956 praktisch unverändert geblieben.
Zentrale Norm ist dabei Art. 87a GG mit seinem ersten Satz: "Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf". Damit ist zum einen klar gestellt, dass der Bund für die Armee verantwortlich ist und nicht die Länder. Zum anderen wird als Hauptaufgabe der Bundeswehr die Verteidigung definiert. Diese umfasst sowohl die Verteidigung Deutschlands (Landesverteidigung) als auch die Bündnisverteidigung auf der Grundlage des NATO-Vertrages. Jedenfalls ist die Bundeswehr defensiv auszurichten. Denn Art. 26 GG erklärt bereits die Vorbereitung eines Angriffskrieges für verfassungswidrig.
Artikel 87a GGAufstellung und Einsatz der Streitkräfte
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.
Die deutschen Streitkräfte stehen unter ziviler und nicht unter militärischer Führung. Der Bundesminister der Verteidigung hat – so Art. 65a GG – die Befehls- und Kommandogewalt. Diese geht nach Art. 115b GG mit der Verkündung des Verteidigungsfalles – der Feststellung des Bundestages, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar bevorsteht – auf den Bundeskanzler über.
Die Bundeswehr besteht aus einem militärischen Teil, den Streitkräften, und der zivilen Bundeswehrverwaltung. Art. 87b GG überträgt der Bundeswehrverwaltung die "Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte". Zum Sachbedarf zählen beispielsweise Unterkünfte für die Soldaten und Rüstungsgüter. Damit zusammen hängende Aufgaben erfüllt vorrangig ziviles und nicht militärisches Personal, auch wenn in jüngerer Zeit in einem "bundeswehrgemeinsamen Ansatz" zunehmend Beamtinnen und Beamte in militärischen Bereichen und Soldatinnen und Soldaten in der Bundeswehrverwaltung tätig sind.
Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte – so bestimmt es Art. 87a Absatz 2 – nur eingesetzt werden, soweit das Grundgesetz es ausdrücklich zulässt. Solche expliziten Ermächtigungen eines Einsatzes der Bundeswehr enthält das Grundgesetz nur für:
den Verteidigungsfall und den Spannungsfall (Art. 87a Abs. 3 GG), also einen akuten oder drohenden bewaffneten Angriff auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
für den inneren Notstand (Art. 87a Abs. 4 GG), z.B. bei den Bestand der Bundesrepublik gefährdenden bewaffneten Aufständen,
und für den Katastrophenfall (Art. 35 Abs. 2 und 3 GG), z.B. bei Naturkatastrophen wie Hochwassern oder Erdbeben.
Das Grundgesetz befasst sich mit den Streitkräften zudem in Art. 12a Abs. 1, der es ermöglicht, die Wehrpflicht einzuführen, also eine Verpflichtung von Männern zum Dienst in den Streitkräften. Art. 96a Abs. 2 eröffnet die Option, besondere Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte zu bilden (was bislang nicht geschehen ist).
Demokratische Kontrolle der Streitkräfte
Aus dem Text des Grundgesetzes spricht deutliches Misstrauen gegenüber militärischer Macht, was angesichts der Erfahrungen aus Zeiten der Diktatur und des Krieges nicht überrascht. Neben der zivilen Führung und den begrenzten Einsatzbefugnissen kommt dies vor allem in der ausgeprägten parlamentarischen Kontrolle der Streitkräfte zum Ausdruck. Deren zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben, den das Parlament beschließt (Art. 87a Abs. 1 Satz 2 GG).
Der Bundestag bestellt laut Art. 45a GG einen Verteidigungsausschuss, dem die Kontrolle der Bundeswehr aufgetragen ist. Dieser Ausschuss hat als einziger Parlamentsausschuss das Recht - und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht -, sich selbst zu einem Untersuchungsausschuss zu bestellen. Dann kann er Vorgänge im Verteidigungsbereich mit den Mitteln des Untersuchungsausschusses überprüfen, also Zeugen vernehmen und Unterlagen beschlagnahmen. Derartige Untersuchungen führte der Verteidigungsausschuss beispielsweise in den achtziger Jahren zur "Kießling-Affäre" und in jüngerer Zeit zu dem Bomben-Abwurf in Kunduz/Afghanistan und zum Scheitern des Drohnen-Projektes EURO HAWK durch.
Zum Schutz der Grundrechte der Soldaten und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle sieht Art. 45b GG die Berufung eines Wehrbeauftragten des Bundestages vor. An diesen kann sich nach dem Externer Link: Wehrbeauftragtengesetz jeder Soldat ohne Einhaltung des Dienstweges und unabhängig von einer dienstlichen Beschwerde wenden, wenn er sich in seinen Rechten verletzt fühlt. Dem Wehrbeauftragten stehen zur Erfüllung seiner Aufgaben weit reichende Amtsbefugnisse gegenüber der Bundeswehr zu. Er erstattet dem Bundestag jährlich einen Bericht. Dieser Bericht widmet sich regelmäßig nicht nur Einzelfällen des Fehlverhaltens von Vorgesetzten, sondern auch allgemeinen Problemen von Soldaten wie ihrer sozialen Lage oder der Qualität ihrer Ausrüstung.
Einsatz der Bundeswehr im Inland
Mit der abschließenden Aufzählung der Situationen, in denen die Bundeswehr innerhalb des Bundesgebietes eingesetzt werden darf, will die Verfassung verhindern, dass die Streitkräfte zum Machtfaktor innenpolitischer Auseinandersetzungen werden. Innere Sicherheit soll Aufgabe der Polizei sein. Die Bundeswehr darf allerdings im Wege der "Amtshilfe" Unterstützung leisten (Art. 35 Abs. 1 GG). Sie kann beispielsweise der Polizei Transport- oder Unterkunftsmöglichkeiten bieten. Solche Hilfe ist kein "Einsatz" der Bundeswehr. Amtshilfe erlaubt aber kein hoheitliches Handeln, keine Durchsetzung staatlicher Befugnisse mit Zwangsmitteln. Auch schon der Eindruck militärischer Machtausübung darf bei Betroffenen nicht erweckt werden.
Situationen des Verteidigungs- und Spannungsfalles und des inneren Notstand, in denen ein Inlandseinsatz der Streitkräfte zulässig ist, erscheinen heutzutage eher unrealistisch. Anders ist dies für schwere Unglücks- und Katastrophenfälle im Sinne des Art. 35 Abs. 2 und 3 GG. Unter den dort genannten Voraussetzungen können die Streitkräfte etwa im Fall einer Hochwasserkatastrophe nicht nur technische Amtshilfe durch Verstärken von Schutzdämmen leisten, sondern auch hoheitlich, zum Beispiel zur Verkehrsregelung, tätig werden.
Eine Sonderregelung für den Streitkräfteeinsatz im Innern wollte das Externer Link: Luftsicherheitsgesetz für den Fall eines terroristischen Angriffs mit Flugzeugen treffen. Auslöser hierfür waren die Angriffe in den USA im September 2001. Allerdings erklärte das Bundesverfassungsgericht diejenigen Gesetzesbestimmungen für verfassungswidrig, die eine Gewalteinwirkung gegen mit Unschuldigen besetzte Luftfahrzeuge zuließen. Hierdurch werde die Menschenwürde dieser Personen verletzt. Ein ausschließlich mit Terroristen besetztes Flugzeug dürfte die Luftwaffe hingegen bekämpfen. Denn auch ein unmittelbar bevorstehender Terroranschlag stellt nach Ansicht des Gerichts einen besonders schweren Unglücksfall im Sinne von Art. 35 Abs. 3 GG dar, der einen Bundeswehreinsatz rechtfertigen kann. Dieser müsste jedoch vorab von der Bundesregierung gebilligt werden.
Eigenschutz der Bundeswehr
Das Grundgesetz gewährleistet die Bundeswehr als staatliche Institution. Damit verbunden ist die Befugnis, eigenes Personal und eigene Einrichtungen vor rechtswidrigen Eingriffen zu schützen. Diesem Zweck dient das Externer Link: Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Soldaten der Bundeswehr. Es regelt die Befugnisse bei der Ausübung militärischer Wach- und Sicherheitsaufgaben. Das Gesetz sieht zudem die Einrichtung und Absicherung militärischer Sicherheitsbereiche vor, deren Betreten Unbefugten verboten ist.
Die Bundeswehr zu schützen ist auch Aufgabe des Militärischen Abschirmdienstes (MAD). Der MAD ist einer der drei deutschen Nachrichtendienste. Seine normative Grundlage bildet das Externer Link: Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst. Schwerpunkt der Arbeit des MAD ist die Abwehr von Spionage und von extremistischen Bestrebungen. Seine nachrichtendienstlichen Befugnisse kann der MAD gegen Innentäter, also Angehörige der Bundeswehr, einsetzen. In bestimmten Fällen darf er auch gegenüber anderen Personen, die die Sicherheit der Bundeswehr gefährden, tätig werden.
Einsatz der Bundeswehr im Ausland
Der Einsatz im Ausland zur Konfliktverhütung und Krisenbewältigung ist seit der deutschen Einheit im Jahr 1990 praktisch zur Hauptaufgabe der Streitkräfte geworden. Die Bundeswehr hat sich seither an Dutzenden internationaler Missionen beteiligt, auf dem Balkan, im Nahen und Mittleren Osten, in Afrika, auf der Hohen See. Umso mehr verwundert es, dass das Grundgesetz diese Auslandseinsätze noch heute an keiner Stelle auch nur erwähnt. Deren verfassungsrechtliche Grundlage stellt vielmehr nach wie vor eine Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1994 dar.
Anfang der neunziger Jahre hatte die Bundeswehr an Militäraktionen der NATO gegen das damalige Jugoslawien und an einem Einsatz der Vereinten Nationen in Somalia teilgenommen. Zwei Fraktionen des Bundestages beantragten darauf hin beim Bundesverfassungsgericht festzustellen, dass die Bundesregierung durch die Mitwirkung an diesen Aktionen gegen das Grundgesetz verstoßen habe. In seinem Urteil vom 12. Juli 1994 bezeichnete das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des Art. 24 Abs. 2 GG als ausdrückliche Ermächtigung für Streitkräfteeinsätze im Ausland. Art. 24 Abs. 2 GG bestimmt, dass sich der Bund zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit anschließen kann. Ein solcher Beitritt schließt – so das höchste deutsche Gericht – auch eine Verwendung der Bundeswehr zu Einsätzen ein, die im Rahmen und nach den Regeln dieses Systems stattfinden. Ein Auslandseinsatz der Bundeswehr ist damit im Rahmen der Vereinten Nationen (VN), der NATO und der Europäischen Union (EU) zulässig.
Handelt es sich dabei um einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte, bedarf dieser laut Bundesverfassungsgericht der Zustimmung des Bundestages. Den "Parlamentsvorbehalt" leitet das Gericht zum einen aus der deutschen Verfassungstradition und zum anderen aus der umfassenden parlamentarischen Kontrolle der Streitkräfte ab. In Umsetzung dieses Urteils wurde im Jahr 2005 das Externer Link: Parlamentsbeteiligungsgesetz beschlossen. Dieses regelt das Verfahren vom Antrag der Bundesregierung über seine Behandlung im Bundestag bis hin zur Möglichkeit einer nachträglichen Zustimmung in akuten Gefahrensituationen. Das alles entspricht inzwischen parlamentarischer Routine. Bei Bedarf trifft der Bundestag seine Entscheidungen auch sehr kurzfristig. Diskussionen gibt es indes mitunter über die Frage, ob eine Verwendung der Bundeswehr im Ausland einen "bewaffneten Einsatz" darstellt oder als humanitäre Hilfeleistung keiner Billigung durch den Bundestag bedarf.
Die Handlungsbefugnisse, über die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr im Auslandseinsatz verfügen, leiten sich aus dem internationalen Mandat der VN, der NATO oder der EU und aus dem Bundestagsbeschluss ab. Sie werden in Einsatzregeln (Rules of Engagement, ROE) konkretisiert, die militärische Befehle darstellen. Wie diese Regeln ausgestaltet werden, hängt auch davon ab, ob es sich um einen Einsatz im Frieden oder im Krieg handelt. In einem "bewaffneten Konflikt", der internationaler oder (wie in Afghanistan) nicht-internationaler Art (Bürgerkrieg) sein kann, sind die Genfer Konventionen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle zu beachten, die Schutzrechte und Pflichten für Kämpfende und Zivilisten im Konfliktfall begründen.
Die Wehrpflicht
Von der Möglichkeit, die Wehrpflicht einzuführen, hat der Gesetzgeber bereits bald nach Gründung der Bundeswehr Gebrauch gemacht.
Das Externer Link: Wehrpflichtgesetz in der Fassung von 2011 geht zwar weiterhin von einer grundsätzlichen Wehrpflicht deutscher Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an aus, beschränkt aber die hieraus resultierenden Folgen – die Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes - auf den Spannungs- oder Verteidigungsfall. Damit entfiel auch die bis dahin bestehende Pflicht von Kriegsdienstverweigerern zur Ableistung eines Ersatzdienstes. Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Art. 4 Abs. 3 GG hat allerdings weiterhin Bedeutung. Auch aktive Soldatinnen und Soldaten können aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern. Werden sie nach dem Externer Link: Kriegsdienstverweigerungsgesetz als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, scheiden sie aus der Bundeswehr aus.
Artikel 12a GGWehrpflicht und Ersatzdienst
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Pflichten und Rechte von Soldaten
Die Rechtsstellung von Soldatinnen und Soldaten – Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, freiwilligen Wehrdienst Leistenden - regelt das Soldatengesetz. Das Externer Link: Soldatengesetz führt die Möglichkeiten zur Begründung und zur Beendigung eines Dienstverhältnisses als Soldat auf. Näheres, wie die verschiedenen Laufbahngruppen (Mannschaften, Unteroffiziere, Offiziere), regelt die Externer Link: Soldatenlaufbahnverordnung. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs stehen sämtliche Laufbahnen inzwischen auch Frauen offen.
Das Soldatengesetz versteht den Soldaten als "Staatsbürger in Uniform", mit besonderen Rechten, aber auch Pflichten. Er hat gemäß dem Eid, den er zu leisten hat, die Grundpflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen. Zudem verpflichtet das Soldatengesetz den Soldaten zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung und zum Gehorsam gegenüber Vorgesetzten. Wer Vorgesetzter eines Soldaten ist, bestimmt die Externer Link: Vorgesetztenverordnung. Die Gehorsamspflicht gilt jedoch nicht gegenüber Befehlen, die zu nicht dienstlichen Zwecken ergehen, die die Menschenwürde verletzen oder gar gegen Strafvorschriften verstoßen.
Zu den weiteren Soldatenpflichten zählen die Kameradschaftspflicht, die Wahrheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten, die Verschwiegenheitspflicht und die allgemeine Pflicht zu angemessenem Verhalten in und außerhalb des Dienstes. Ein Verstoß gegen diese Pflichten ist ein Dienstvergehen, das mit einer Disziplinarmaßnahme nach der Externer Link: Wehrdisziplinarordnung geahndet werden kann.
Diese besonderen Soldatenpflichten schränken Grundrechte wie das Recht auf freie Meinungsäußerung und staatsbürgerliche Rechte wie das Recht auf politische Betätigung ein. Die gesetzlichen Beschränkungen dürfen aber nur so weit gehen, wie es der militärische Dienst unbedingt erfordert. So gilt die Wahrheitspflicht ausschließlich in dienstlichen Angelegenheiten und die Verschwiegenheitspflicht dort nicht, wo dienstliche Mitteilungen geboten sind. Auch ist der Einsatz für eine bestimmte politische Richtung dem Soldaten nur während des Dienstes untersagt.
Auf der anderen Seite stehen dem Soldaten Rechte wie das Recht auf die Fürsorge seines Dienstherrn zu. Hierunter fallen Ansprüche auf Gehaltszahlung und auf Sachleistungen wie die Dienstkleidung, auf Urlaub und auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Externer Link: Wehrbeschwerdeordnung gestaltet das Recht des Soldaten aus, sich zu beschweren. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst stehen dem Soldaten Leistungen nach dem Externer Link: Soldatenversorgungsgesetz zu. Und bei der Dienstgestaltung mitwirken kann er nach dem Externer Link: Soldatenbeteiligungsgesetz über Vertrauensleute und Personalvertretungen.
Wehrstrafrecht und Wehrgerichtsbarkeit
Für das Handeln von Soldaten gilt, und zwar auch bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland, das allgemeine deutsche Strafrecht. Darüber hinaus kennt das Externer Link: Wehrstrafgesetz spezielle soldatische Straftaten wie die Fahnenflucht, die Gehorsamsverweigerung oder den tätlichen Angriff auf einen Vorgesetzten. Besonders geregelt sind auch die Straftaten, die sich auf die Verletzung von Vorgesetztenpflichten beziehen. Auf Handlungen im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes (Krieges) findet zusätzlich das Externer Link: Völkerstrafgesetzbuch Anwendung. Es ahndet Verletzungen des humanitären Völkerrechts wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.
In Unterschied zu anderen Staaten kennt Deutschland bisher keine Militärstrafgerichte. Straftaten von Soldatinnen und Soldaten werden durch zivile Staatsanwaltschaften verfolgt und durch zivile Gerichte geahndet. Im Jahr 2013 wurde für Straftaten im Rahmen von Auslandseinsätzen der Streitkräfte ein einheitlicher besonderer Gerichtsstand in der Stadt Kempten geschaffen. Bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch ermittelt allerdings weiterhin der Generalbundesanwalt. Dieser – und nicht eine militärische Staatsanwaltschaft – hat auch die Umstände des Bombenabwurfs bei Kunduz/Afghanistan im September 2009 strafrechtlich untersucht. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung existieren lediglich Wehrdisziplinaranwaltschaften und Truppendienstgerichte, die in Disziplinar- und Beschwerdeangelegenheiten zu entscheiden haben.