Die parlamentarischen Vertretungen heißen in den 13 Flächenstaaten der Bundesrepublik Landtag, in den Stadtstaaten Abgeordnetenhaus (Berlin) oder Bürgerschaft (Hamburg, Bremen). Anders als auf Bundesebene besteht in den meisten Bundesländern die Möglichkeit direkter demokratischer Beteiligung. Die Bürger können mit einem Volksbegehren verlangen, ein Gesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Kommt die Volksvertretung dem Begehren nicht nach, kann ein Volksentscheid darüber stattfinden.
Aufgaben
Die Aufgaben der Landesparlamente entsprechen denen des Bundestages. Ihnen obliegt die Wahl des Regierungschefs, des Ministerpräsidenten. In den meisten Ländern können die Ministerpräsidenten ihr Kabinett nur mit Zustimmung des Landtages berufen, in den Stadtstaaten wählt das Parlament sogar alle Mitglieder der Landesregierung in Einzelwahl. Die Regierungsfraktionen haben damit einen größeren Einfluss auf die Regierungsbildung als im Bundestag.
Bei der Gesetzgebung hat das Gewicht des Bundes im Laufe der Zeit immer weiter zugenommen.
Artikel 70
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes umfasst alle Politikfelder, die gesamtstaatlich zu regeln sind. Aber auch in den Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung und der allerdings 2006 entfallenen Rahmengesetzgebung hat der Bund seine Vorrechte voll genutzt und durch Grundgesetzänderungen sogar immer neue Zuständigkeiten für sich in Anspruch genommen.
In der Öffentlichkeit stehen die Landesparlamente im Schatten des Bundestages. Nur bei wichtigen Streitfragen interessieren sich die Wähler in der Regel für die Debatten im Landesparlament, etwa wenn es um Schulpolitik oder um Umweltprobleme geht.
Bedeutsam ist die Kontrollfunktion der Landesparlamente: Da die Verwaltung fast ausschließlich Sache der Länder ist, stellt die Kontrolle der Verwaltung – und der Regierung – daher eine wichtige Aufgabe der Landesparlamente dar, die sie intensiv wahrnehmen.
Aus: Pötzsch, Horst: Die Deutsche Demokratie. 5. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009, S. 93-95.